Unterhalt absetzen

Unterhaltszahlungen können an viele verschiedene Personen gezahlt werden. Die häufigsten Fälle sind

  • der (Ex)Ehegattenunterhalt,
  • der Kindesunterhalt oder
  • der Unterhalt an Verwandte in gerader Linie, wie die eigenen Eltern.

(Ex)Ehegattenunterhalt

Zahlt der eine Ehegatte dem anderen über das Jahr Unterhalt, so gibt es zwei Möglichkeiten diesen Unterhalt in der Steuererklärung des Unterhaltsgebers anzusetzen:

  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen.

Nur eine der beiden Varianten kann angewandt werden. Es ist nicht möglich einen Teil als Sonderausgaben und den Rest als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

Sonderausgaben (Realsplitting)

Sollen die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe in der Steuererklärung angesetzt werden, so muss die Anlage U ausgefüllt werden. Auf dieser Anlage muss der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum Abzug als Sonderausgaben erteilen und eine Unterschrift leisten.
Der Unterhalt an den (Ex)ehegatten kann bis zu einem Betrag von 13.805€ in der Steuererklärung mindernd angesetzt werden. Zugleich muss der Unterhalt beim Empfänger als »sonstige Einkünfte« in der Steuererklärung angegeben werden.

Beispiel: Armin und Charlotte sind geschieden. Armin zahlt monatlich Unterhalt an Charlotte. Da Armin und Charlotte noch guten Kontakt zu einander haben, gibt Charlotte Ihr Einverständnis dafür, dass Armin Ihren Unterhalt als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben darf. Im Gegenzug gibt Charlotte die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte in Ihrer Steuererklärung an.

Wenn der (Ex)ehegatte die Unterschrift zur Anlage U verweigert, bleibt noch der zweite Weg zur steuerlichen Absetzbarkeit: die außergewöhnliche Belastung.

außergewöhnliche Belastung

Kann oder soll der Unterhalt nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, muss die Anlage Unterhalt ausgefüllt werden. Aufgepasst: Das ist nicht dieselbe Anlage wie Anlage U!
In diesem Bereich kann auch Unterhalt an andere Personen angesetzt werden, es muss nicht der (Ex)Partner sein.
Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sind: kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeitrag und

  • geringes Vermögen des Unterstützten und
  • Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers (bei Steuerpflicht in Deutschland) und
  • Angabe der Einnahmen des Unterstützten.

In dieser Kategorie können max. 9.168€ abgezogen werden. Dieser Betrag wird um Einkünfte des Unterhaltsempfängers gekürzt, die 624€ jährlich übersteigen. Der Unterstützte muss seine Steueridentifikationsnummer für den Unterhaltsgeber zur Verfügung stellen. Wird die Nr. nicht angegeben, so darf der Unterstützer diese beim Finanzamt erfragen.
Allerdings: wenn der Unterstützte gegenüber dem Unterhaltsgeber keine Angaben über sein Einkommen machen kann oder will, kann das Finanzamt den Steuerabzug streichen.

Beispiel: Tim, der Sohn von Armin und Charlotte, ist 29 Jahre alt, hat kein großes Vermögen und studiert. Er wird von seinem Vater finanziell mit 600€ mtl. unterstützt. Tim verdient neben dem Studium 500€ mtl. als Barkeeper dazu.

Unterhalt an Tim: 12*600€ = 7.200€, Verdienst Tim 500€ * 12 = 6.000€
Die außergewöhnlichen Belastungen werden wie folgt berechnet:
7.200€ (ungekürzt, da geringer als Höchstbetrag)
– 5.376€ (6.000€-624€) =  1.824€ ansetzbar

Da die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für Tim haben, ist der Ansatz der Unterstützung als außergewöhnliche Belastung möglich. Zudem hat Tim kein nennenswertes Vermögen, Tims Vater gibt die SteuerID seines Sohnes in der Einkommensteuererklärung an und der anzusetzende Betrag wurde um Tims Einkünfte gekürzt.

Zumutbare Belastung

Allerdings muss bei außergewöhnlichen Belastungen immer die zumutbare Belastung erst überschritten werden, damit sich eine Belastung steuerlich überhaupt auswirkt. Die zumutbare Belastung ist ein %-Satz, der von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und vom Familienstand bzw. der Anzahl der Kinder abhängt.

Ausland

Werden Personen im Ausland unterstützt, wird die Unterhaltspflicht nach deutschem Recht geprüft. So kann es dazu kommen, dass Sie nach ausländischem Recht unterhaltsverpflichtet sind, nach deutschem Recht aber nicht und der Unterhalt deshalb steuerlich in Deutschland nicht anerkannt wird.
Wenn auch nach deutschem Recht eine Pflicht zu Unterhaltsleistungen besteht, dann prüft das Finanzamt die Unterhaltszahlungen auf Notwendigkeit und Angemessenheit der Zahlungen gemessen an den Verhältnissen im Wohnsitzstaat.

Machen Sie es sich einfach:

Berechnen Sie jetzt kostenlos, wie viel Sie vom Finanzamt erstattet bekommen und zahlen Sie erst bei Abgabe.

Jetzt Steuer starten
smartsteuer GmbH hat 4,43 von 5 Sternen 607 Bewertungen auf ProvenExpert.com