1 Allgemeiner Überblick
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Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer durch Gewährung einer Geldzulage. Der Geldbetrag wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeführt (→ Vermögenswirksame Leistungen). Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen. Insgesamt können bis zu 870 € gefördert werden.
Die Arbeitnehmersparzulage gehört nicht zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen FA festgesetzt (§ 13 Abs. 2 5. VermBG). Das FA zahlt die festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der jeweiligen Sperrfrist aus. Die Sperrfrist beträgt sechs bzw. sieben Jahre, beginnend mit dem 1.1. des ersten Sparjahres (Ausnahmen siehe § 4 Abs. 4 VermBG).
Ein ArbN hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet (je nach Anlageform):
17 900 € oder 20 000 € bei Alleinstehenden und
35 800 €oder 40 000 € bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern.
→ Vermögenswirksame Leistungen
Redaktioneller Hinweis:
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