Arbeitnehmersparzulage

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung zur vermögenswirksamen Leistung (VWL).

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer, durch Gewährung einer Geldzulage. Der Geldbetrag wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeführt. (→ Vermögenswirksame Leistungen). Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen. Insgesamt können bis zu 870 € gefördert werden.

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Die Arbeitnehmersparzulage gehört nicht zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen FA festgesetzt (§ 13 Abs. 2 5. VermBG). Das FA zahlt die festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der jeweiligen Sperrfrist aus. Die Sperrfrist beträgt sechs bzw. sieben Jahre, beginnend mit dem 1.1. des ersten Sparjahres (Ausnahmen siehe § 4 Abs. 4 VermBG).

Ein ArbN hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:

  • 17 900 € bei Alleinstehenden und

  • 35 800 € bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern.

2. Verwandte Lexikonartikel

Bausparförderung

Vermögenswirksame Leistungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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