1 Gesetzliche Grundlage
2 Begünstigter Personenkreis nach dem VermBG
3 Begünstigte Aufwendungen nach dem VermBG
3.1 Vermögenswirksame Leistungen
3.2 Höchstbetrag der begünstigten vermögenswirksamen Leistungen
3.3 Maßgebliches zu versteuerndes Einkommen
3.4 Arbeitnehmer-Sparzulage
4 Begünstigte Aufwendungen nach dem WoPG
4.1 Bausparkassenbeiträge
4.2 Prämienberechtigte Personen
4.3 Maßgebliches zu versteuerndes Einkommen
4.4 Wohnungsbauprämie
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Höhe der Wohnungsbauprämie
4.4.3 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung
4.4.4 Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien
5 Abschlussgebühr
5.1 Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
5.2 Werbungskosten bei Kapitalvermögen
6 Bausparzinsen
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel
Die Bausparförderung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG und nach dem WoPG.
Hierunter fallen alle Geldleistungen, die der ArbG für den ArbN anlegt als Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen.
Das Gesetz über Bausparkassen vom 15.2.1991 (BGBl I 1991, 454 – BauSparKG –) enthält in § 1 Abs. 2 eine Definition des Bausparers sowie des Bausparvertrages. Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag i.S.d. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.6.2001 (BGBl I 2001, 1310, 1322), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 1.4.2015 (BGBl I 2015, 434), abgeschlossen werden (§ 1 Abs. 1a AltZertG).
Das 5. VermBG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des 5. VermBG). Das 5. VermBG gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des 5. VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 4 des 5. VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das 5. VermBG gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz während des Studiums gezahlt wird.
Das VermBG gilt auch dann, wenn die ArbN
ihren Wohnsitz im Ausland haben und als entsandte Kräfte oder deutsche Ortskräfte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beschäftigt sind,
ausländische ArbN sind und als Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten,
Kommanditisten oder stille Gesellschafter eines Unternehmens sind und mit der Kommanditgesellschaft oder dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der sie in eine abhängige Stellung zu der Gesellschaft oder dem Unternehmen bringt und sie deren Weisungsrecht unterstellt.
Das 5. VermBG gilt nicht für
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften,
Gesellschafter von PersGes, wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen, die der ArbG für den ArbN nach den Vorschriften des WoPG (§ 2 Abs. 1 WoPG) anlegt, begünstigt (s.a. BMF vom 19.11.2017, BStBl I 2017, 1626, Tz. 9). Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen setzen den Abschluss eines Bausparvertrags mit einer Bausparkasse voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG). Bausparkassen sind Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 BauSparKG. Vermögenswirksame Leistungen können als Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften erbracht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WoPG). Wegen der Zuordnung zu einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des 5. VermBG und den Wegfall dieser Zulagenbegünstigung vgl. Abschn. 4 Abs. 7 und Abschn. 18 Abs. 1 Nr. 3. Es kann nur Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden, der dem ArbN noch nicht zugeflossen ist; die nachträgliche Umwandlung von zugeflossenem Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen nach § 11 des 5. VermBG ist nur im Fall von Grenzgängern möglich (BMF vom 19.11.2017, BStBl I 2017, 1626, Tz. 2 Abs. 1 und 3). Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.
Vermögenswirksame Leistungen liegen auch insoweit vor, als Anspruch auf ArbN-Sparzulage nicht besteht, weil z.B.
aufgrund eines Sparvertrags oder Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 13 Abs. 2 des 5. VermBG) angelegt wird,
die zulagebegünstigten Höchstbeträge von 400 € bzw. 470 € überschritten sind (§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG) oder
die Einkommensgrenze überschritten ist (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG).
Der Anspruch des ArbN auf vermögenswirksame Leistungen ist bis zum Betrag von 870 € im Kj. unabhängig von der Anlageart nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar und nicht verpfändbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 des 5. VermBG, § 851 Abs. 1 ZPO, § 1274 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, soweit der ArbG die vermögenswirksamen Leistungen aus dem Arbeitslohn anzulegen hat (§ 11 des 5. VermBG) und unabhängig davon, ob und wieweit die vermögenswirksamen Leistungen zulagebegünstigt sind (BMF vom 19.11.2017, BStBl I 2017, 1626, Tz. 2 Abs. 4).
Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. EStG (§ 2 Abs. 6 VermBG) und arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs. 7 VermBG). Die zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den für die Zuordnung des Arbeitslohns geltenden Vorschriften (vgl. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 39b.5 und 39b.6 LStR).
Nach § 13 VermBG haben ArbN Anspruch auf eine ArbN-Sparzulage, soweit die vermögenswirksamen Leistungen im Kj. 400 € nicht übersteigen (§ 13 Abs. 2 VermBG) und 9 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 € im Kj. nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme i.S.d. EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt i.S.d. Sozialversicherung. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
Das zu versteuernde Einkommen darf allerdings 17 900 € oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 35 800 € nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VermBG).
Ab dem Kj. 2001 ist nach dem StSenkG bei außersteuerlichen Leistungsgesetzen § 2 Abs. 5a EStG zu beachten (→ Außersteuerliche Einkunftsermittlung). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in dem Kj., in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Nach der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des 5. VermBG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wird hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensgrenze nunmehr auf § 2 Abs. 5 EStG und nicht mehr allgemein auf § 2 EStG verwiesen. Danach wird das zu versteuernde Einkommen als Einkommensgrenze zugrunde gelegt, das sich aus dem ESt-Bescheid ergibt bzw. ergeben würde, wenn eine Veranlagung zur ESt durchgeführt werden würde. Es wird deshalb auf § 2 Abs. 5 EStG und nicht mehr allgemein auf § 2 EStG verwiesen; § 2 Abs. 5a EStG ist nicht mehr anzuwenden. Nach § 17 Abs. 11 des 5. VermBG ist die Änderung der Ermittlung der Einkommensgrenze erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 angelegt werden. Weitere Erläuterungen s. → Vermögenswirksame Leistungen.
Durch das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz sind die Einkommensgrenzen für die Gewährung der ArbN-Sparzulage bei Vermögensbeteiligungen und Anlagen zum Wohnungsbau (z.B. Bausparverträgen) ab dem 1.1.2024 vereinheitlicht worden. Sie betragen ab dem Kj. 2024 40 000 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 80 000 € (bei Zusammenveranlagung); bis einschließlich 2013 betrugen sie bei Vermögensbeteiligungen 20 000 € bzw. 40 000 € und bei Anlagen zum Wohnungsbau (z.B. Bausparverträgen) 17 900 € bzw. 35 800 €.
Die ArbN-Sparzulage beträgt 9 % der vermögenswirksamen Leistungen (max. von 470 €) und gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme i.S.d. EStG (§ 13 Abs. 3 VermBG). Sie wird von dem für die ESt-Veranlagung zuständigen FA auf Antrag des ArbN festgesetzt (§ 14 VermBG). Auf die ArbN-Sparzulage sind die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden.
Bausparkassenbeiträge sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG prämienbegünstigte Aufwendungen. Die Bausparkassenbeiträge dürfen allerdings nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf ArbN-Sparzulage besteht (§ 1 Satz 2 Nr. 1 WoPG).
Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus i.S.d. § 1 WoPG gelten insbes. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 WoPG) mindestens 50 € betragen.
Die Entscheidung, welcher vermögenswirksame Vertrag abgeschlossen werden soll, trifft der ArbN. Hierbei hat er die Wahl, entweder einen risikoarmen Bausparvertrag oder eine riskantere Vermögensbeteiligung abzuschließen.
§ 82 Abs. 4 Nr. 2 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen, die prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem WoPG sind, keine Altersvorsorgebeiträge sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zulagenberechtigte eine Wohnungsbauprämie in Anspruch nimmt oder nicht. Mit dem EigRentG vom 29.7.2008 (BGBl I 2008, 1509) werden nach § 1 Abs. 1a AltZertG (Art. 2 des EigRentG) auch Bausparverträge mit in den Kreis der zu zertifizierenden Altersvorsorgeverträge aufgenommen. Die Aufwendungen zugunsten dieser Produkte wären dann grundsätzlich Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG. Andererseits ist in § 82 Abs. 4 Nr. 2 EStG geregelt, dass eine Berücksichtigung als Altersvorsorgebeiträge nicht möglich ist. Dieses Ergebnis wird mit der folgenden Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG verhindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 WoPG): »Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur Erlangung eines Bauspardarlehens in einem Sparjahr (§ 4 Abs. 1 WoPG) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 EStG zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträgen (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) um Altersvorsorgebeiträge und nicht um prämienbegünstigte Aufwendungen i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 WoPG« (Art. 5 des EigRentG vom 29.7.2008, BGBl I 2008, 1509, 1519).
Prämienberechtigt sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 WoPG) oder Vollwaisen sind. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 VermBG besteht und das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze nach § 2a WoPG nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 €, bei Ehegatten (§ 2a WoPG i.V.m. § 3 Abs. 3 WoPG) 70 000 €. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
Nach der Änderung des § 2a Satz 2 WoPG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wird hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensgrenze nunmehr auf § 2 Abs. 5 EStG und nicht mehr allgemein auf § 2 EStG verwiesen. Danach wird das zu versteuernde Einkommen als Einkommensgrenze zugrunde gelegt, das sich aus dem ESt-Bescheid ergibt bzw. ergeben würde, wenn eine Veranlagung zur ESt durchgeführt werden würde. Es wird deshalb auf § 2 Abs. 5 EStG und nicht mehr allgemein auf § 2 EStG verwiesen; § 2 Abs. 5a EStG ist nicht mehr anzuwenden. Weitere Erläuterungen s. → Vermögenswirksame Leistungen.
Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch
die Einkommensgrenze (§ 2a WoPG) unterschritten wird, so kann der Prämienberechtigte die Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern.
Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen,
kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und liegen dennoch die Voraussetzungen für den Prämienanspruch vor, so kann der Prämienberechtigte die Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-Sparzulage erstmalig oder erneut beantragen;
nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern (§ 19 WoPDV).
Die Wohnungsbauprämie ist neben der (bisherigen) Eigenheimzulage ein Pfeiler der staatlichen Wohnungsbauförderung und in einem eigenen Gesetz – dem WoPG – geregelt. Gefördert wird hier u.a. das Bausparen, d.h. das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 WoPG). Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kj. bis zu einem Höchstbetrag von 700 €, bei Ehegatten (Abs. 3) zusammen bis zu 1 400 € prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Ehegatten i.S.d. WoPG sind Personen, welche nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur ESt nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen (§ 3 Abs. 3 WoPG). Die Regelungen zu Ehegatten sind i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG auch auf Lebenspartner anzuwenden.
Die Prämie ist bis zum Ablauf des zweiten Kj., das dem Sparjahr folgt, bei der Bausparkasse zu beantragen (§ 4 Abs. 2 WoPG). Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 WoPG).
Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs. Sparjahr ist das Kj., in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Sparjahr (Abs. 1 WoPG) folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antragsteller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2 WoPG) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3 WoPG) haben dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen. Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für das Sparjahr höchstens zulässige Prämie, ist die Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen. Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämienberechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.
Nach § 2 Abs. 2 WoPG ist bisher für die Prämienbegünstigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG bezeichneten Aufwendungen Voraussetzung, dass vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Nach dem bisher geltenden Recht kann der Prämienberechtigte nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist über das Bausparguthaben und die Prämien frei verfügen. Eine Verwendung für Wohneigentum ist außerhalb der Bindungsfrist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist geht der Prämienanspruch nicht verloren, auch wenn der Bausparer das Bausparguthaben und die Prämie für konsumtive Zwecke verwendet. Der Bundesrechnungshof hat dazu ausgeführt, dass die Ausgestaltung des WoPG mit dem Gesetzesziel, den Wohnungsbau zu fördern, nicht in Einklang stehe und sieht zügigen Entscheidungsbedarf über das WoPG (BT-Drs. 16/8869, 51).
Mit der Änderung des § 2 Abs. 2 WoPG ab dem Sparjahr 2009 sowie der Einfügung des Abs. 3 in § 2 WoPG durch Art. 5 des EigRentG wird der Empfehlung des Bundesrechnungshofes gefolgt. Danach sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Die Formen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung sind gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in sozialen Härtefällen (Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längere Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Sie wird jedoch vom Umfang her begrenzt. Da bei Bausparverträgen lange Laufzeiten nicht ungewöhnlich sind, könnten sonst für Bausparer im Einzelfall beträchtliche Prämienansprüche entstehen, ohne dass die Mittel zum Wohnungsbau eingesetzt würden. Um dies zu vermeiden, ist die Prämienbegünstigung auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses begrenzt.
Unschädlich ist auch eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, die frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt, wenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG bezeichneten Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WoPG gelten als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 € betragen. Voraussetzung ist, dass die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der Europäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern nach einem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren.
In § 4a Abs. 2 WoPG wird geregelt, dass bei nach dem 31.12.2008 abgeschlossenen Verträgen die Prämien erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung der Bausparmittel oder Eintritt eines sozialen Härtefalls zur Auszahlung angemeldet werden können.
Um auszuschließen, dass Altverträge aufgestockt werden und nicht der wohnungswirtschaftlichen Bindung unterliegen, wird in § 2 Abs. 2 WoPG klargestellt, dass die Vereinbarung über die Erhöhung der Bausparsumme als selbstständiger Vertrag zu behandeln ist.
Um das Vertrauen der bisherigen Bausparer zu schützen, gilt nach § 2 Abs. 3 WoPG die Neuregelung in § 2 Abs. 2 WoPG grundsätzlich nur für Neuverträge (ab 1.1.2009). Für Altverträge wird deshalb der bisherige Regelungsinhalt des § 2 Abs. 2 WoPG weitgehend unverändert in den neuen Abs. 3 übernommen. Um zu verhindern, dass Vorratsverträge zum Zwecke des Erhalts der Prämienbegünstigung nach bisherigem Recht geschlossen werden, wird die Prämienbegünstigung davon abhängig gemacht, ob bis zum 31.12.2008 zumindest ein Beitrag in Höhe der vertraglichen Regelsparrate geleistet wurde.
Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bausparverträgen prämienschädlich verfügt wird. Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen (§ 2 Abs. 1 WoPDV). Nach § 6 WoPG gehören die Prämien nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG.
Abschlussgebühren spielen in der Regel beim Abschluss eines Bausparvertrages steuerlich eine Rolle. Als → Werbungskosten können sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (→ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sofort abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragsabschluss in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bau oder Erwerb des auf diese Weise finanzierten Objektes steht, aus dem später steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
Die gleiche Regelung gilt für Zinsen eines Kredits zur Finanzierung des Bausparvertrags soweit sie die Bausparzinsen übersteigen. Die Abschlussgebühren sind in diesem Falle Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen), wenn der Bausparvertrag mit einem Bauvorhaben zusammenhängt, sich jedoch auf Dauer ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwarten lässt (H 20.1 [Abschlussgebühr] EStH). Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist allerdings der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der → Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 € bzw. 1 602 € bei Ehegatten abzuziehen.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag für einzeln zu veranlagende Stpfl. auf 1 000 € und bei zusammen zu veranlagenden Stpfl. auf 2 000 € angehoben. Die Erhöhung gilt ab dem VZ 2023.
Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem der Einkunftserzielungsabsicht dienenden Grundstück stehen, stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar (H 21.2 [Einnahmen, 2. Spiegelstrich] EStH). Wird beabsichtigt, den Bausparvertrag zur Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie zu verwenden, stellen die Bausparzinsen auf das eingezahlte Guthaben Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG ist die KapESt mit 25 % einzubehalten. Dies gilt nach § 43 Abs. 4 EStG auch in den Fällen, in denen die Einkünfte nicht solche aus Kapitalvermögen darstellen (§ 20 Abs. 8 EStG → Abgeltungsteuer unter ABC der Kapitalanlagen und -einkünfte – Bausparzinsen –). Über § 43 Abs. 5 EStG ist die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten.
Bornhaupt, Wohnungsbauprämien – Systematische Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und des Prämienverfahrens, NWB Fach 3, 14137; Jungblut, Vermögensbildung der Arbeitnehmer, NWB Fach 6, 4981; Jungblut, Änderungen bei Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie – Einkommensgrenzen nach dem 5. VermBG und WoPG i.d.F. des JStG 2010 –, NWB 2011, 24; Stephan/Hoffmann, Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz – Zurück in die Zukunft, BBK 24/2023, 1096.
→ Vermögenswirksame Leistungen
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