1 § 2 Abs. 5a EStG
2 Außersteuerliche Folgen
3 Beispiele
3.1 Allgemeines Beispiel
3.2 Berücksichtigung von Kapitalerträgen
4 § 2 Abs. 5b EStG
5 Verwandte Lexikonartikel
Bei außersteuerlichen Leistungsgesetzen ist § 2 Abs. 5a EStG zu beachten. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die ertragsteuerlich definierten Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen an, so sind diese Größen für außersteuerliche Zwecke um bestimmte Beträge zu erhöhen oder zu mindern. Danach sind bei der Ermittlung der jeweiligen außersteuerlichen Größen folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen vorzunehmen:
Außersteuerliche Bezugsgrößen wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen | |
+ | Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterliegen |
+ | steuerfreie Beträge nach dem Teileinkünfteverfahren i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG |
./. | nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbare Beträge |
./. | nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbare Kinderbetreuungskosten |
= | maßgebliche außersteuerliche Bezugsgröße |
Abb.: Korrektur außersteuerlicher Bezugsgrößen nach § 2 Abs. 5a EStG
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde § 2 Abs. 5a EStG um einen Satz 2 ergänzt. Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von → Kinderbetreuungskosten sind diese ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies hätte grundsätzlich Auswirkungen, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z.B. § 14 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes. Durch den neu angefügten Satz 2 des § 2 Abs. 5a EStG werden Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen dadurch vermieden, indem die Kinderbetreuungskosten die jeweilige Bezugsgröße mindern. Eine Minderung findet aber lediglich von den Bezugsgrößen Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte statt. Durch den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen bereits bei der Ermittlung des Einkommens und somit auch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.
Durch die Korrekturen i.S.d. § 2 Abs. 5a Satz 1 und 2 EStG sind insbesondere folgende außersteuerliche Vorschriften betroffen:
§ 13 des 5. VermBG (→ Bausparförderung, → Vermögenswirksame Leistungen);
§ 2a WoPG (→ Bausparförderung, → Vermögenswirksame Leistungen).
Beispiel 1:
Eine außersteuerliche Norm knüpft an den Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) an. Bei dem Stpfl. soll der GdE 100 000 € betragen. In dem GdE sind gewerbliche Einkünfte aus Anteilsveräußerungen im Teileinkünfteverfahren i.H.v. 5 000 € (Einnahmen) und ./. 1 000 € (Aufwendungen) = 4 000 € enthalten.
Lösung 1:
Die außersteuerliche Bemessungsgrundlage, der GdE, wird wie folgt ermittelt:
GdE bisher | 100 000 € |
+ steuerfreie Einnahmen | 5 000 € |
./. nicht berücksichtige Aufwendungen | ./. 1 000 € |
GdE für außersteuerliche Zwecke | 104 000 € |
Beispiel 2:
Bei einer Zusammenveranlagung betragen die Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Kj. 2018 25 000 €.
Lösung 2:
Die Erträge unterliegen dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz des § 43 Abs. 5 EStG. Die nach § 43 Abs. 5 EStG besteuerten Beträge sind hinzuzurechnen.
steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 5b EStG) | 0 € | |
Die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge betragen | 25 000 € | |
abzüglich Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 2 EStG | ./. 1 602 € | |
maßgebliche Einkünfte | 23 398 € | 23 398 € |
außersteuerliche Bezugsgröße | 23 398 € |
Beispiel 3:
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kj. 2018 verteilen sich wie folgt:
Ehemann | Ehefrau | |
Anteilsveräußerung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | 2 000 € | |
sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | 3 000 € |
Lösung 3:
Ehemann | Ehefrau | |
steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 5b EStG) | 0 € | 0 € |
Beträge nach § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG | 2 000 € | |
sonstige Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG | 3 000 € | |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | ./. 801 € | ./. 801 € |
Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG | 1 199 € | 2 199 € |
Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 398 € hinzuzurechnen.
Beispiel 4:
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kj. 2018 verteilen sich wie folgt:
Ehemann | Ehefrau | |
Anteilsveräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) | 3 000 € | |
sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | 940 € | 940 € |
Lösung 4:
Ehemann | Ehefrau | |
Einnahmen | 3 940 € | 940 € |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | ./. 801 € | ./. 801 € |
Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG | 3 139 € | 139 € |
Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 278 € hinzuzurechnen.
Beispiel 5:
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kj. 2018 verteilen sich wie folgt:
Ehemann | Ehefrau | |
Anteilsveräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) | 3 000 € | |
Werbungskosten dazu | 250 € | |
sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | 940 € | 940 € |
Werbungskosten dazu | 150 € |
Lösung 5:
Ehemann | Ehefrau | |
steuerpflichtige Einnahmen | 3 940 € | 940 € |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | ./. 801 € | ./. 801 € |
Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG | 3 139 € | 139 € |
Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 278 € hinzuzurechnen.
Beispiel 6:
Bei einer Zusammenveranlagung betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 8 000 €, die nachgewiesenen Werbungskosten dazu 110 €.
Lösung 6:
steuerpflichtige Einnahmen | 8 000 € |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | ./. 1 602 € |
Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG | 6 398 € |
Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 6 398 € hinzuzurechnen.
Nach § 2 Abs. 5b EStG sind die abgegoltenen → Einkünfte aus Kapitalvermögen (→ Abgeltungsteuer) auch für einkommensteuerrechtliche Zwecke bei den o.g. Begriffen (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) nicht einzubeziehen.
Im Ergebnis werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kapitaleinkünfte sind aber weiterhin als Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Der Sparer-Pauschbetrag ist dabei nicht als Bezug anzusetzen.
Da der in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG verankerte Grundsatz nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge greift, werden Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 2 und 6 EStG wie bisher im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften einbezogen und unterliegen somit der Regelbesteuerung. Die Angaben zu diesen Erträgen liegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor. Diese Kapitaleinkünfte sind nach § 2 Abs. 5b und § 33a Abs. 1 EStG als Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person anzusetzen.
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
→ Vermögenswirksame Leistungen
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