Dauerfristverlängerung bei der USt

Stand: 16. Dezember 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Dauerfristverlängerung können Sie die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängern. Bei Monatszahlern verlängert sich die Frist zum 10. des Folgemonats. Bei Quartalszahlern zum 10. des Folgemonats nach Quartalsende.
    • Beispiel Monatszahler: Die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar muss ohne Fristverlängerung bis zum 10. Februar beim Finanzamt eingehen. Mit der Dauerfristverlängerung erst zum 10. des Folgemonats, also 10.März.
    • Beispiel Quartalszahler: Zum Ende des ersten Quartals muss die Umsatzsteuervoranmeldung bis 10. April beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Dauerfristverlängerung erst zum 10. Mai.
  • Die Fristverlängerung müssen Sie nur einmal ohne Begründung beim Finanzamt beantragen.
  • Wichtig für Monatszahler: Als Monatszahler müssen Sie eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten, wenn Sie die Dauerfristverlängerung beantragen möchten. Diese beträgt 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres. Zahlen Sie die Sondervorauszahlung nicht oder zu spät, müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.

Inhaltsverzeichnis

1 Wirkung der Dauerfristverlängerung
2 Antragstellung
3 Antragsfrist
4 Zeitliche Wirkung der Dauerfristverlängerung
5 Besonderheiten für Monatszahler
5.1 Berechnung der Sondervorauszahlung
5.2 Festsetzung eines Verspätungszuschlags
5.3 Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres
5.4 Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr
5.5 Zahlung und Anrechnung der Sondervorauszahlung
5.6 Die Sondervorauszahlung während der Corona-Krise
6 Widerruf der Dauerfristverlängerung in Insolvenzfällen
7 Beispiele
8 Literaturhinweise

1. Wirkung der Dauerfristverlängerung

In § 18 Abs. 6 UStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen (→ Voranmeldung) und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Das Verfahren der Dauerfristverlängerung ist in den §§ 46 bis 48 UStDV geregelt (s.a. Abschn. 18.4 UStAE).

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2. Antragstellung

Auf Grund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom 1.1.2011 durch Art. 9 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – Steuerbürokratieabbaugesetz – vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ab 1.1.2011 regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE).

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das FA auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (vgl. Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE). In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 H zu stellen (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE).

Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen – und somit auch den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung – dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; Pressemitteilung des BFH Nr. 24/12 vom 11.4.2012, LEXinform 0437795 und Anmerkung vom 17.4.2012, LEXinform 0632841).

3. Antragsfrist

Das Verfahren des § 48 UStDV besagt, dass der Unternehmer nicht erst für den Beginn eines Kj. die Dauerfristverlängerung beantragen kann, sondern die Fristverlängerung bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen hat, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG abzugeben ist.

Antrag auf Dauerfristverlängerung abgegeben

Monatszahler

Vierteljahreszahler

Dauerfristverlängerung ab

10.2.14

ja

Januar 14

10.3.14

ja

Februar 14

10.4.14

ja

März 14

10.4.14

ja

1. Quartal 14

10.1.15

ja

Dezember 14

10.1.15

ja

4. Quartal 14

Abb.: Wirkung der Dauerfristverlängerung

4. Zeitliche Wirkung der Dauerfristverlängerung

Der Fristverlängerungsantrag des Unternehmers muss vom FA nicht ausdrücklich genehmigt werden (Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Solange das FA die Dauerfristverlängerung nicht ablehnt, kann der Unternehmer die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen (Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Eine nicht ausdrücklich abgelehnte Dauerfristverlängerung wirkt so lange, bis sie seitens des FA bzw. seitens des Unternehmers widerrufen wird. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss daher vom Unternehmer nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung regelmäßig auch für die folgenden Kj. gilt (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE).

5. Besonderheiten für Monatszahler

5.1. Berechnung der Sondervorauszahlung

Die Dauerfristverlängerung ist bei einem Monatszahler (→ Voranmeldung) nur unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kj. entrichtet (§ 47 Abs. 1 UStDV). Bei Neugründungsfällen ist im laufenden und folgenden Kj. Voranmeldungszeitraum immer der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kj.

Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV).

5.2. Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Die USt-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der USt-Voranmeldungen und für die Entrichtung der USt-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer USt-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen (BFH Urteil vom 7.7.2005, V R 63/03, BStBl II 2005, 813; Abschn. 18.4 Abs. 3 UStAE).

Die USt-Sondervorauszahlung stellt – ebenso wie die regulären USt-Vorauszahlungen im Voranmeldungsverfahren – eine Steuervorauszahlung für das jeweilige Kj. dar (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie ist auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des betreffenden Kj. anzurechnen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV).

Die USt-Sondervorauszahlung tritt folglich nur in Kombination mit dem monatlichen USt-Voranmeldungsverfahren auf. Die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ist deshalb systematisch und organisatorisch in das reguläre Voranmeldungsverfahren eingegliedert. So richtet sich die Frist zur Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach der gesetzlichen Frist für die erste reguläre USt-Voranmeldung des Kj. (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Mit der Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des betreffenden Kj. – mithin in der Regel für den Monat Dezember (vgl. Abschn. 18.4 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE) – besteht ferner eine unmittelbare Verknüpfung der Zahlungsstränge.

Formal betrachtet ist die USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 1 UStDV zwar gesondert anzumelden. Allerdings ist die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung inhaltlich eine fristgestaltende Komponente für das unterjährige USt-Voranmeldungsverfahren und auch insofern Teil desselben (s. BT-Drs. 19/28925, 87).

Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wird durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) die Ausnahmeregelung des § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO um die jährlich abzugebende Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt, sodass § 152 Abs. 2 AO im genannten Bereich insgesamt keine Anwendung findet. Hierdurch wird eine einheitliche Regelung im Bereich des USt-Voranmeldungsverfahrens sichergestellt. Die Frage, ob Verspätungszuschläge im Rahmen des USt-Voranmeldungsverfahrens festgesetzt werden können, bestimmt sich in diesen Fällen damit nach § 152 Abs. 1 AO.

Durch die Ergänzung des § 152 Abs. 8 AO um eine neue Nr. 5 wird klargestellt, dass der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Anmeldung über die USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV nicht nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO zu berechnen ist.

Auch in diesem Zusammenhang wird der inhaltlichen Abhängigkeit beider Verfahren nur dann Rechnung getragen, wenn auch für die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung die Sonderregelung für Steueranmeldungen in § 152 Abs. 8 AO zur Anwendung kommt. Die in § 152 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AO der aktuellen Fassung verwendete Formulierung »vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen« könnte zwar als Überbegriff für das unterjährige USt-Voranmeldungsverfahren zu verstehen sein. Um Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu vermeiden, wird jedoch zur Klarstellung die eingangs dargestellte Ergänzung vorgenommen. In der Folge findet § 152 Abs. 8 AO dann ausdrücklich auch auf die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV Anwendung.

Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung später als zu dem in § 48 Abs. 1 UStDV vorgegebenen Zeitpunkt abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn der Unternehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen (BFH Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01, BFH/NV 2001, 1167, LEXinform 0572521; s.a. OFD Frankfurt vom 30.1.2006, S 7348 A – 6 – St I 1.30, UR 2006, 491, LEXinform 5230023).

5.3. Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres

In § 47Abs. 2 UStDV ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kj. ausgeübt hat. Hierbei ist zunächst die tatsächliche Summe der in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. Die Sondervorauszahlung beträgt dann ein Elftel dieser Jahressumme.

5.4. Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erst im laufenden Kj. begonnen und beantragt er die Dauerfristverlängerung, so ist gem. § 47 Abs. 3 UStDV die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kj. zu berechnen. Eine genaue Regelung, wie diese Berechnung durchzuführen ist, sieht Abs. 3 allerdings nicht vor. Fest steht nur, dass die Höhe der Sondervorauszahlung geschätzt werden muss. Wie hierbei zu verfahren ist, ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Vordruck USt 1 H. Hier schreibt die Verwaltung vor, dass die Sondervorauszahlung einer durchschnittlichen monatlichen Vorauszahlung entsprechen soll. Der Unternehmer hat die Berechnung der Sondervorauszahlung kurz zu erläutern.

5.5. Zahlung und Anrechnung der Sondervorauszahlung

Solange die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen wird, muss der Unternehmer bis zum 10. Februar des folgenden Kj. die Sondervorauszahlung entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV; Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Die geleistete Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum (Dezember) des Besteuerungszeitraums anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV).

Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt (§ 48 Abs. 4 UStDV). Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das FA im Laufe des Kj. gilt Satz 1 entsprechend (vgl. BFH Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08, BStBl II 2010, 91; Abschn. 18.4 Abs. 5 UStAE). Zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16.12.2008 (VII R 17/08, BStBl II 2010, 91) bezüglich der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV siehe auch die Erlasse des FinMin Brandenburg vom 24.2.2010 (31 – S 7348 – 1/09, UR 2010, 391, LEXinform 5232730) und 4.10.2010 (31 – S 7348 – 1/09, UR 2010, 922, LEXinform 5233054) sowie unten Beispiel 1 und Scholz u.a., NWB 26/2011, 2200.

5.6. Die Sondervorauszahlung während der Corona-Krise

Das BMF (koordinierter Ländererlass) hat mit Schreiben vom 19.3.2020 (BStBl I 2020, 663) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus Stellung genommen. U.a. können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Stpfl. bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Mit Schreiben vom 18.3.2021 (BStBl I 2021, 337) wird die bisherige Stundungsfrist über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.6.2021 verlängert.

Hinweis:

In dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 ist die Möglichkeit für die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nicht enthalten (s.a. Kurzbeitrag vom 24.3.2020, LEXinform 0653723).

Das BMF hat am 6.7.2021 einen FAQ-Katalog (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zusammengestellt um einen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen zu geben (Homepage BMF unter www. bundesfinanzministerium.de unter Themen/Steuern und dort Suchbegriff: Corona. Nach diesem FAQ-Katalog können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausführungen als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise gelten. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.

Tipp:

Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

Die DATEV-Redaktion LEXinform hat unter LEXinform 0382984 eine Linksammlung von wichtigen Informationen zum Corona-Virus zusammengestellt. Dort ist unter Tz. 4 (Steuererleichterungen) u.a. ein Link auf den FAQ-Katalog des BMF (s.o.). Weiterhin ist dort ein Link auf die DATEV-Serviceinformation unter LEXinform 1008724. Das Dokument enthält Informationen zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus.

Beachte:

Es gibt aktuell keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise, wie die Erleichterung der Sofortmaßnahme erlangt werden kann. Die Serviceinformation LEXinform 1008724 enthält eine Übersicht, wie in den einzelnen Bundesländern die Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung zu beantragen ist. Bei den jeweiligen Bundesländern gelang man über einen entsprechenden Link auf die länderspezifischen Antragsmodalitäten.

In Nordrhein-Westfalen z.B. ist ein formloser Antrag postalisch oder per E-Mail möglich. Vorgeschlagen wird aber die Verwendung des »Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung« (USt 1 H):

  • Zeile 22 ist mit einer »1« für Berichtigung auszufüllen.

  • Zeile 24 für den Betrag ist zu verwenden. Die Eintragung in Zeile 24 mit dem Wert »0« führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.

  • Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.

6. Widerruf der Dauerfristverlängerung in Insolvenzfällen

Zur Anrechnung der Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen nimmt die Vfg. der OFD Cottbus vom 4.12.2002 (S 7348 – 0003 – St 244, UR 2003, 310) Stellung. S.a. Rz. 64 ff. der Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.11.2009 (S 7340 A – 85 – St 11) sowie Tz. 9.2 der Vfg. der OFD Hannover vom 28.5.2004 (S 7340 – 152 – StH 442 /S 7340 – 68 – StO 352, UR 2005, 628). Zur Behandlung der Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen s. unter → Insolvenzen und Steuern.

7. Beispiele

Beispiel 1:

U gibt für den Monat Dezember die USt-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5 000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10 000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5 000 €. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Lösung 1 nach dem BFH-Urteil vom 16.12.2008:

Gegen diese Verwaltungspraxis hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2008 (VII R 17/08, BStBl II 2010, 91) Folgendes entschieden: Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall 1, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5 000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der USt-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die USt-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser »zweiten« Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen (Erlass des FinMin Brandenburg vom 24.2.2010, 31 – S 7348 – 1/09, UR 2010, 391, LEXinform 5232730).

Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:

  • Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen.

  • Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.

  • Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.

Eine Erstattung bzw. Verrechnung kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.

Mit Erlass vom 4.10.2010 (31 – S 7348 – 1/09, UR 2010, 922, LEXinform 5233054) teilt das FinMin Brandenburg mit, dass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder das BFH-Urteil vom 16.12.2008 (VII R 17/08, BStBl II 2010, 91) aus technischen Gründen nicht vor dem 1.1.2012 umgesetzt wird und dass die Anwendung des BFH-Urteils auf Insolvenzfälle beschränkt wird.

Mit erneutem Erlass vom 26.9.2011 (31 – S 7348 – 1/09) teilt das FinMin Brandenburg mit, dass die Regelung zur Nichtumsetzung des BFH-Urteils vom 16.12.2008 über den 31.12.2011 hinaus gilt. Die Anwendung des BFH-Urteils bleibt weiterhin auf Insolvenzfälle beschränkt.

Beispiel 2:

Der Unternehmer U nimmt am 2.11.12 seine gewerbliche Tätigkeit neu auf. Im November tätigt U steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 51 129 €. Die abzugsfähige Vorsteuer beträgt im November 4 091 €. Der Umsatz im Dezember 12 beträgt 78 227 €. Die abzugsfähige Vorsteuer im Dezember 12 beträgt 7 664 €. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit rechnet U für den Besteuerungszeitraum 12 mit Umsätzen i.H.v. 102 258 €. Gleichzeitig rechnet er auch mit etwa 10 737 € abzugsfähiger Vorsteuer.

Mit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit stellt U einen Dauerfristverlängerungsantrag. U versteuert nach vereinbarten Entgelten.

Lösung 2:

Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist U zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet.

Gem. § 18 Abs. 6 UStG ist ein Antrag auf Dauerfristverlängerung möglich. U muss den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis 10.12.12 an das FA übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG), da die Fristverlängerung ab November 12 wirken soll. Aufgrund der Tatsache, dass U monatlich Voranmeldungen abzugeben hat, muss er eine Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des Kj. 12 berechnen, anmelden und abführen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen.

Die durchschnittliche zu erwartende Vorauszahlung für das Kj. 12 beträgt:

zu erwartende Umsätze des U

102 258 €

Steuersatz 19 % = USt

19 429 €

abzgl. zu erwartender Vorsteuer

./. 10 737 €

voraussichtliche Steuer des laufenden Kj.

8 692 €

für zwei Monate (8 692 € : 2 =)

4 346 €

Die Sondervorauszahlung des Kj. 12 beträgt

4 346 €

Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10.12.12 zu entrichten (§ 48 Abs. 1 Satz 4 UStDV).

Berechnung der USt-Zahllast für das Kj. 12:

Umsätze November 12

51 129 €

Steuersatz 19 % = USt

9 715 €

abzugsfähige Vorsteuer

./. 4 091 €

verbleibende Steuer = Zahllast November 12

5 624 €

Umsätze Dezember 12

78 227 €

Steuersatz 19 % = USt

14 853 €

abzugsfähige Vorsteuer

./. 7 664 €

verbleibende Steuer = Zahllast Dezember 12

7 189 €

abzüglich der geleisteten Sondervorauszahlung 12 gem. § 48 Abs. 4 UStDV

./. 4 346 €

Zahllast Dezember 12

2 843 €

Gem. § 48 Abs. 2 UStDV hat U die Sondervorauszahlung für das Kj. 13 bis zum 10.2.13 zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Da U seine gewerbliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. 12 ausgeübt hat, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen (§ 47 Abs. 2 UStDV).

Summe der Vorauszahlung 12

November

5 624 €

Dezember

+ 2 843 €

zzgl. Sondervorauszahlung 12

+ 4 346 €

Vorauszahlungen 12

12 813 €

Die umgerechnete Jahressumme beträgt: 12 813 € : 2 Monate × 12

76 878 €

Die Sondervorauszahlung beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV ein Elftel dieser Jahressumme: 76 878 € : 11 =

6 988 €

8. Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt), Stichwort: Voranmeldung; Scholz u.a., Anrechnung/Erstattung geleisteter Sondervorauszahlungen erst nach der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, NWB 2011, 2200; Trinks u.a., Widerruf und Wiedererteilung der Dauerfristverlängerung, NWB 47/2017, 3564; Langer, Umsatzsteuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus, NWB 15/2020, 1038.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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