Gesamtschuldner

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners
3 Entrichtung der Gesamtschuld
4 Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
5 Erstattungsansprüche
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Nach § 44 Abs. 1 AO sind Gesamtschuldner Personen,

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  1. die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder

  2. für sie haften oder

  3. die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 26b EStG).

Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

2. Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners

Wer von den Gesamtschuldnern in Anspruch genommen werden soll, ist wie bei allen in das Ermessen der Finanzämter gestellten Entscheidungen unter Abwägung der Interessen der Betroffenen zu entscheiden. Eine willkürliche Verfahrensweise ist nicht zulässig. I.d.R. sind Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, wer die Steuer zu entrichten hat, in die Überlegungen der Ermessensentscheidung einzubeziehen.

3. Entrichtung der Gesamtschuld

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Erfüllung, Aufrechnung und geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 44 Abs. 2 AO). Der Steueranspruch ist gem. § 47 AO dann erloschen. Ob ein Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern stattfindet, entscheidet sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB). Regelmäßig wird ein interner Ausgleichsanspruch zu gleichen Teilen bestehen.

4. Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

Mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2013 wird die getrennte Veranlagung von Ehegatten durch die Einzelveranlagung für Ehegatten nach § 26a EStG abgelöst. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden danach demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. Die bisherige Möglichkeit der freien Zuordnung bestimmter Kosten bei getrennter Veranlagung ist entfallen.

In §§ 270, 273 und 279 AO wurden die entsprechenden Folgerungen für das Aufteilungsverfahren gezogen. Das BayLfSt hat am 9.1.2017 (S 0520.1.1 – 1/9 St 42, LEXinform 5236174) eine Vfg. zur Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 ff. AO herausgegeben.

Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind (§ 26b EStG) und deshalb gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO Gesamtschuldner sind, können auf Antrag im Vollstreckungsverfahren so gestellt werden, als seien sie Einzelschuldner. Dabei ist jeder Gesamtschuldner antragsberechtigt. Eine Aufteilung der Steuer wird nicht von Amts wegen durchgeführt.

Nach § 268 AO kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Vollstreckung wegen der genannten Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Auf diese Weise soll der einzelne zusammenveranlagte Ehegatte im Fall der Vollstreckung nicht schlechter gestellt werden als ein nicht zusammenveranlagter Steuerpflichtiger. Deshalb wird im Vollstreckungsverfahren bei einer Aufteilung der Steuern der Ehegatte wie ein Einzelschuldner behandelt. Im Vollstreckungsverfahren wird der Ehegatte nur mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen, der seinem Anteil an dem gesamten Einkommen entspricht.

Die Aufteilung rückständiger Einkommensteuer zusammenveranlagter Ehegatten erfolgt gem. § 270 AO durch eine fiktive Einzelveranlagung gem. § 26a EStG, bei der die Besteuerungsgrundlagen aus dem Zusammenveranlagungsbescheid unverändert zu übernehmen sind (allgemeiner Aufteilungsmaßstab). Die Höhe der festgesetzten Steuer wird durch die Aufteilung nicht verändert.

Führt jedoch die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung, so ist gem. § 273 Abs. 1 AO die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben. Diese Aufteilung geht im Fall einer Steuernachforderung dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab vor. Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen (§ 276 Abs. 1 AO). Zur rückständigen Steuer gehören nach § 276 Abs. 4 AO auch Säumniszuschläge (→ Säumniszuschlag), → Zinsen und Verspätungszuschläge (→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO).

5. Erstattungsansprüche

Die Ehegatten sind für Erstattungsansprüche (→ Erstattungsanspruch; → Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften) nicht Gesamtschuldner. Im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft kennt das Steuerrecht keine Gesamtgläubigerschaft. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Ehegatten weder Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB (BFH Beschluss vom 17.2.2010, VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078). Der erstattungsberechtigte Ehegatte lässt sich aber nur schwer feststellen. Für die Erstattung muss untersucht werden, für wessen Rechnung der zu Unrecht geleistete Steuerbetrag gezahlt worden ist. Bei einer intakten Ehe kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld leistet, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von dessen Steuerschuld befreien will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Danach sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann es trotz der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, erforderlich werden, Entscheidungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln. Soweit das Finanzamt nach Aktenlage erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte aus beachtlichen Gründen nicht mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an den anderen Ehegatten auszahlen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehegatten inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (BFH Urteile vom 5.4.1990, VII R 2/89, BStBl II 1990, 719, und vom 8.1.1991, VII R 18/90, BStBl II 1991, 442).

Sind Steuern zusammen veranlagter Ehegatten im Wege des Steuerabzugs vom Lohn oder von Kapitalerträgen einbehalten worden, steht jedem der Ehegatten ein etwaiger Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis der bei ihnen jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu. Im selben Verhältnis entfällt ein Rückzahlungsbetrag auf jeden der Ehegatten, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt (BFH Beschluss vom 17.2.2010, VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078).

Vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 14.1.2015 (IV A 3-S 0160/11/10001, FMNR002000015, BStBl I 2015, 83).

Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, kann der Gesamtschuldner, der eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gem. § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt, regelmäßig den Erlass eines Aufteilungsbescheids verlangen (BFH Beschluss vom 2.10.2018, VII R 17/17, BFH/NV 2019, 4).

6. Verwandte Lexikonartikel

Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Erstattungsanspruch

Steuerbescheid

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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