1 Allgemeines zum Sonderausgabenabzug
2 Kind als Vertragspartner der Schule
3 Rechtsprechung zur Gesetzesanwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
3.1 Schuldgeldzahlungen für eine Europäische Schule
3.2 Schuldgeldzahlungen für eine Deutsche Schule im Ausland
3.3 Schuldgeldzahlungen innerhalb der EU
4 Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
4.1 Begünstigte Schulen
4.2 Folgen des Brexit
4.3 Abziehbarer Höchstbetrag
4.4 Nachweise
4.5 Checkliste
5 Außergewöhnliche Belastung
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % des Entgelts, das der Stpfl. für ein Kind, für das er einen → Kinderfreibetrag oder → Kindergeld erhält, für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Entgelt darf nicht für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt werden (s. R 10.10 EStR und H 10.10 [Nachweis] EStH). Der Sonderausgabenabzug ist begrenzt auf 5 000 €.
Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht (BFH Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03, BStBl II 2006, 377 sowie BFH vom 28.8.2008, VI R 35/05).
Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden; vgl. BFH vom 19.10.2011, X R 27/09.
Sind nicht die Eltern Vertragspartner der Schule, sondern ihr (volljähriges) Kind selbst, so können auch in diesen Fällen die Eltern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – entsprechende Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend machen. Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung des Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten. Es kommt alleine darauf an, wer das Schuldgeld wirtschaftlich getragen hat (BFH Urteil vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321; BayLfSt vom 16.6.2023 (S 2221.1.1 – 9/161 St 36, Tz. 2.4).
Mit Urteil vom 5.4.2006 (XI R 1/04, BStBl II 2006, 682) hat der BFH entschieden, dass Schulgeldzahlungen für eine Europäische Schule gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu 30 % als Sonderausgaben zu berücksichtigen ist. Im Streitfall ist die Europäische Schule nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt. Sie erfüllt aber die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre und ist durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG enthält insoweit eine (verdeckte) Regelungslücke, die der BFH im Wege teleologischer Extension in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise zu schließen hat.
Die »Europäischen Schulen« befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland und sind nicht zu verwechseln mit »Europaschulen«. Auf der Internetseite der »Europäischen Schulen« (http://www.eursc.eu) werden diese Schulen (abschließend) namentlich genannt.
Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV; vgl. BFH vom 19.10.2011, X R 27/09, X R 48/09.
In vergleichbarer Weise hat der BFH entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar ist (BFH Urteil vom 14.12.2004, XI R 32/03, BFH/NV 2005, 946); dass die Anerkennung der Deutschen Schule im Ausland nicht von einer einzelnen Landesbehörde, sondern durch die KMK beschlossen werde, sei unschädlich (s. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG).
Im Urteil vom 11.9.2007 (C-318/05, C-76/05, LEXinform 5210637) erklärte der EuGH die Versagung des Sonderausgabenabzugs von Schuldgeld für Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als europarechtswidrig. Deutschland muss Privatschulen in der EU (und im Europäischen Wirtschaftsraum) gleich behandeln (s. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG).
Vorab ist festzuhalten, dass kein Schulgeld Aufwendungen für Schulbücher, Kurse o.Ä. darstellen. Da diese Aufwendungen auch an staatlichen Schulen anfallen können, sind sie nicht i.R.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.
Aufgrund der vorgenannten Rspr. müssen zukünftig alle Schulgeldzahlungen an Schulen in privater Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden (JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794; s.a. BT-Drs. 16/11108, 16 und 16/10189, 48). Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des Schulgeldes für Privatschulen durch das JStG 2009 führt dazu, dass nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schulgeldes entscheidend ist (BFH Urteil vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz. 22 und 26).
Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist eine allgemeinbildende angezeigte Ergänzungsschule, die mangels landesrechtlicher Regelungen in Bayern nicht als Ergänzungsschule anerkannt wurde. Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV; vgl. BFH vom 9.11.2011, X R 12/10.
Zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Änderungen durch das JStG 2009 – nimmt das BMF mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 9.3.2009 (BStBl I 2009, 487) Stellung. Zum Sonderausgabenabzug der Schuldgeldzahlungen s.a. die Pressemitteilung des BMF vom 25.3.2009 (LEXinform 0432931). Zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nimmt das BayLfSt mit Vfg. vom 16.6.2023 (S 2221.1.1 – 9/161 St 36) Stellung.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer »Deutschen Schule« im Ausland als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie – anders als bei allen übrigen Schulen – außerhalb des EU/EWR-Raumes liegen. Eine zusätzliche Bestätigung der ZASt ist nicht erforderlich. Auf der Internetseite https://www.kmk.org/ kann unter »Dokumentation und Statistik >Beschlüsse und Veröffentlichungen >Bildung/Schule >Auslandsschulen« eine Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten deutschen Auslandsschulen abgerufen werden. Zudem finden sich dort weitere Listen über deutsche Auslandsschulen, die zwar keine offizielle Anerkennung besitzen, deren Abschlüsse aber denen inländischer Schulen vergleichbar sind und die daher gem. § 10 Abs.1 Nr. 9 Satz 2 und 3 EStG anerkannt werden können. Nach Auskunft der Kultusministerkonferenz der Länder werden diese Listen alle zwei Jahre aktualisiert (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG; BayLfSt vom 16.6.2023 (S 2221.1.1 – 9/161 St 36, Tz. 6.6). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raumes können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 9.5.2012 (X R 3/11, BStBl II 2012, 585) entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können. In zwei Urteilen vom 11.9.2007 (C-76/05, DStR 2007, 1670, LEXinform 5210638 und C-318/05, DStRE 2007, 1300, LEXinform 5210637) hatte der EuGH entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der EU oder im EWR ansässige Privatschulen eingeführt. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl II 2001, 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt. Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der BFH davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen (s.a. BFH Urteil vom 9.5.2012, X R 43/10, BFH/NV 2012, 1947, LEXinform 0928284 und Anmerkung vom 8.11.2012, LEXinform 0943268).
Ab dem VZ 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr – auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen – allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Daher sind im Inland nicht nur wie bisher Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemeinbildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen (z.B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch (BMF vom 9.3.2009, BStBl I 2009, 487 unter Tz. 1 letzter Satz).
Auch der Besuch einer Berufsakademie im tertiären Bereich stellt keinen Schulbesuch i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Berufsakademien sind Einrichtungen, die nach dem dualen System die theoretische Ausbildung an einer Studienakademie und den Praxisbezug in einem Betrieb vermitteln. Zugangsvoraussetzung für Berufsakademien im tertiären Bereich ist ein Abschluss im Sekundarbereich II (Abitur/Fachhochschulreife) bzw. eine dreijährige Berufstätigkeit. Sie schließen mit dem Bachelorgrad ab (z.B. Bachelor of Science, Bachelor of Arts). Sie sind daher mit Hochschulen vergleichbar und können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden. Daneben existieren in einigen Ländern auch Berufsakademien, die sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren und nicht dem tertiären Bildungssektor angehören. Sie führen zu keinem akademischen Abschluss und können daher unter den übrigen Voraussetzungen dieser Verfügung berücksichtigt werden.
Beachte:
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der BFH mit Urteil vom 20.6.2017 (X R 26/15, BStBl II 2018, 58) zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen (s.a. BayLfSt vom 16.6.2023 (S 2221.1.1 – 9/161 St 36, Tz. 7.4.2).
Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das FA verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten. Das FG war hingegen der Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte das FG die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und gab damit der Klage statt.
Der BFH sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des BMF vom 9.3.2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 73/2017 vom 22.11.2017, LEXinform 0447424 sowie Anmerkung vom 28.11.2017, LEXinform 0949214).
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG setzt grundlegend voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (EU-/EWR-Raum). Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland belegenen Privatschule sind auch nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das JStG 2009 weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig; vgl. BFH Beschluss vom 13.6.2013, X B 232/12.
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Daher gehören z.B. Nachhilfeinstitute, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse (insbesondere Feriensprachkurse) und Ähnliches nicht zu diesen Einrichtungen (BT-Drs. 16/11108, 16).
Auch Entgelte an private Grundschulen können von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein; der Schulbesuch von Grund- oder Förderschulen wird von der Norm durch den Verweis auf Jahrgangsabschlüsse umfasst. Dies gilt aber regelmäßig erst ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht. Die Kosten für den Besuchs der »Primary 1« stellen somit keine Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Ein vergleichbarer Unterricht wird nach den Feststellungen des FG in einer staatlichen Schule in Hamburg nicht angeboten. Vielmehr werden von der öffentlichen Hand für Kinder in einem vergleichbaren Alter Kindergartenplätze zur Verfügung gestellt; für diese sind seitens der jeweiligen Eltern – mitunter erhebliche – Beiträge zu entrichten, die nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es würde zu einer Benachteiligung sowohl der Kindergärten als auch der ihre Kinder in Kindergärten schickenden Eltern führen, wenn das Entgelt für den Besuch der »Primary 1« als Schulgeld angesehen und zum Abzug zugelassen würde (vgl. BFH Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03, BStBl II 2006, 377).
Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen fallen nicht unter den Begriff der Schule. Studiengebühren und ihnen entsprechende Entgelte sind somit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BT-Drs. 16/11108, 16 sowie BFH Urteil vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz. 24).
Nach dem Urteil des FG Münster vom 14.8.2015 (4 K 1563/15 E, EFG 2015, 1797, LEXinform 5018219, Revision eingelegt, Az. BFH X R 32/15, LEXinform 0950506) berechtigen Studienentgelte, die für ein keinen allgemeinbildenden Abschluss vermittelndes Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule entrichtet werden, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Hochschulen – einschließlich der Fachhochschulen – sind nicht dem Begriff der »Schule« i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zuzuordnen. Die Zweiteilung zwischen Schulen und Hochschulen wurde durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 nicht in Frage gestellt (s.a. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 9.3.2009, BStBl I 2009, 487).
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Im Austrittsabkommen vom 31.1.2020 wurde in Art. 126 ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum vereinbart, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31.12.2020 endet (vgl. Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl EU, L 29, 65 vom 31.1.2020). Bis zum 31.12.2020 sind daher Schulgeldzahlungen an eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Schule noch als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt aufgrund des Austritts aus der EU ab dem 1.1.2021 steuerlich Drittland dar. Schulgeldzahlungen an eine im Vereinigten Königreich und Nordirland belegene Schule sind daher ab 1.1.2021 nicht mehr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig (BayLfSt vom 16.6.2023 (S 2221.1.1 – 9/161 St 36, Tz. 6.7).
Der als Sonderausgaben abziehbare Betrag beläuft sich auf 30 % des Schulgeldes, höchstens jedoch 5 000 € für ein Kind, für das der Stpfl. Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat. Dies entspricht einem reinen Schulgeld i.H.v. ca. 16 666 €.
Nicht begünstigt sind
Kosten für die Beherbergung,
Kosten für die Betreuung,
Kosten für die Verpflegung,
Kosten für Lernmittel,
Kosten für die Organisation,
Fahrtkosten,
Kosten für Schulkleidung.
Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG). Auch in den Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen (z.B. weil sie nicht miteinander verheiratet sind oder weil sie als verheiratetes Elternpaar beide zum Haushaltseinkommen beitragen oder getrennt leben), kann somit der Höchstbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.
Da der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG dem des § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG entspricht, erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrages grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewährt (s.a. BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 53, Anwendungsschreiben zu § 35a EStG). Haben somit beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 € zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z.B. in Betracht, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag von 2 500 € überschreiten, während die von dem anderen Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen; vgl. auch Bayrisches Landesamt für Steuern vom 16.6.2023 – S 2221.1.1 – 9/161 St 36.
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit des Schulgeldes sind z.B. folgende Nachweise hilfreich:
Schulbescheinigung/Ausbildungsvertrag,
detaillierte Aufteilung der Gesamtkosten,
Zahlungsbelege,
ggf. Übersetzung,
ggf. Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle.
S.a. die Vfg. der FinBeh Hamburg vom 8.12.2014 (S 2221– 2012/043 – 52, ohne Fundstelle) zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9.3.2009 (BStBl I 2009, 487).
Die Schulform, d.h. ob es sich tatsächlich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt, kann nicht von der ZASt bescheinigt werden. Die Stpfl. sind diesbezüglich nicht an die ZASt zu verweisen. Im Zweifel hat der Stpfl. dem FA den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn es ernstliche Zweifel daran gibt, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z.B. außergewöhnliche niedrige Zahlungen an die Schule).
Für den Sonderausgabenabzug des Schulgeldes sind die folgenden Voraussetzungen zu prüfen (Anlage 1 der Vfg. der FinBeh Hamburg vom 8.12.2014, S 2221– 2012/043 – 52, ohne Fundstelle):
ja |
nein |
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Der Schüler ist steuerlich als Kind zu berücksichtigen |
||
Es handelt sich um eine Privatschule (Schule in freier Trägerschaft) |
||
Es handelt sich um eine Schul-/Berufsausbildung (keine Hochschule, Fachhochschule) |
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Die Schule befindet sich im Inland, im EU-/EWR-Ausland oder es handelt sich um eine Deutsche Schule im Ausland |
||
Es handelt sich um eine Schule, die zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss (ggf. Ausbildungsvertrag anfordern) führt oder darauf vorbereitet (Beachte BFH Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15, BStBl II 2018, 58) |
||
Bei Auslandsschulen: Der Abschluss ist einem deutschen Abschluss gleichwertig |
||
Berücksichtigt wird nur das reine Schulgeld (ohne Aufwendungen für Beherbergung, Verpflegung und Betreuung) |
Krankheitsbedingte Schulgeldzahlungen sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Das FG München hat mit Urteil vom 29.5.2008 (15 K 3058/05, LEXinform 5006818) zur Abzugsfähigkeit der Kosten des krankheitsbedingten Besuchs eines ausländischen Internats als außergewöhnliche Belastung wie folgt entschieden: Erfolgt die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einer Privatschule mit Internat in Schottland aus Krankheitsgründen, erfordert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, welches die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs belegt. Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergibt, dass auch Zahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig sein können. Das an die schottische Cademuir International School gezahlte Schulgeld ist aufgrund der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Schule infolge der Höhe des Schulgelds nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.
Zum Abzug von Schuldgeldzahlungen als Krankheitskosten hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 14.3.2017 (13 K 4009/15, EFG 2017, 992, LEXinform 5020154, rkr.) Stellung genommen. Danach können Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule aus Anlass einer ADHS-Erkrankung nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähige unmittelbare → Krankheitskosten darstellen, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet (vgl. BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09, BStBl II 2011, 969).
Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen setzt bei auswärtiger Unterbringung des Kindes überdies voraus, dass der Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt wird. Dieses in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV für den Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes normierte Nachweiserfordernis ist auch bei der krankheitsbedingten auswärtigen Unterbringung eines Kindes anzuwenden.
Ersetzt oder ergänzt der Besuch einer bestimmten Schule eine psychotherapeutische Behandlungsmaßnahme, ergibt sich dieses formelle Nachweiserfordernis auch aus der § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStDV (s.a. Mitteilung des FG Düsseldorf vom 6.6.2017, LEXinform 0446571).
Aufwendungen aus Anlass einer Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes in einem Internat sowie der dorthin unternommenen Fahrten und zurück sind im Streitjahr 2007 dann nicht als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die medizinisch notwendige psychagogische Heilbehandlung in einer geeigneten Sonderschule nicht durch eine formalisierte ärztliche Stellungnahme vor Einleitung einer solchen Maßnahme nachgewiesen wurde; vgl. FG Münster vom 18.1.2012, 11 K 317/09.
Seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden. Werden Kinder und Jugendliche im Rahmen der Gewährung einer solchen Eingliederungshilfe in einem Internat untergebracht, sind zwar die Eltern Vertragspartner der Schule, die Kosten für den Besuch der Schule trägt jedoch zunächst das Jugendamt (§ 91 Abs. 5 SGB VIII).
Allgemeine Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten (FG Münster vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E).
Schaffhausen u.a., Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen, DStR 2009, 1123.
→ Außergewöhnliche Belastungen
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