1 Allgemeine Grundsätze
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Im Rahmen der Überlassung von Sportanlagen stellt sich umsatzsteuerrechtlich die Frage, ob eine einheitliche → Leistung anzunehmen ist oder ob von mehreren selbstständigen Leistungen auszugehen ist. Dabei sind die durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, nach denen zum einen jede Dienstleistung in der Regel eine eigene, selbstständige Leistung ist, zum anderen aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 4.12.11 UStAE zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ausführlich Stellung.
Es ist zu unterscheiden, an wen die Überlassung der Sportanlage erfolgt.
BFH vom 21.5.2004
Mit Urteil vom 21.5.2004 (V B 30/04, BFH/NV 2004, 1553) hat der BFH entschieden, dass Umsätze aus der Nutzung einer Bowlingbahn grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dem Benutzer einer Sportanlage (als »Durchschnittsverbraucher«) kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist ein anderer, als er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umfasst wird, auch wenn regelmäßig das Grundstück/Gebäude wesentliche Voraussetzung für die darauf errichtete Sportanlage ist.
BFH vom 26.4.2018
Mit Urteil vom 26.4.2018 (V R 23/16) entschied der BFH über die Vorsteueraufteilung bei einer Schulsportanlage.
Leitsatz
Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder stpfl. Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.
Huschens, Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen, INF 2001, 673; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
→ Leistung
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