Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Definition des Vertrags zugunsten Dritter
2 Vermögensvorteile durch Verträge zugunsten Dritter
3 Verwandte Lexikonartikel

1. Definition des Vertrags zugunsten Dritter

Ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) ist gegeben, wenn die eine Partei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger, Erblasser) verspricht, eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen. Der Hauptanwendungsfall betrifft Lebensversicherungsverträge und Konten- bzw. Depotverträge (§ 330 BGB, R E 3.6 bzw. 3.7 ErbStR).

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Vertrag zugunsten Dritter

Zivilrechtlich

erbschaftsteuerrechtlich

Es handelt sich um eine vor dem Tod vollzogene Schenkung. Der Dritte erwirbt den Anspruch als eigenes Recht. Der Anspruch gehört nicht zum Nachlass. Für einen Pflichtteilsberechtigten (→ Erbrecht) bedeutet das die Geltendmachung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs (§§ 2325 ff. BGB).

Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Abb.: Vertrag zugunsten Dritter

Als Mittel für die gewillkürte Weitergabe von Vermögensstücken im Todesfall stehen dem Erblasser neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen; so kann er durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten der vom ihm Bedachten schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen (BGH-Urteil vom 19.10.1983 IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall handelt es sich zivilrechtlich im Verhältnis zwischen dem Versprechungsempfänger (Erblasser) und dem Dritten um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung; der Anspruchserwerb des Dritten soll aber erst mit dem Tode des Erblassers eintreten. Der Dritte erwirbt dann den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (Bank bzw. Versicherung) mit dem Tode des Versprechungsempfängers (Erblasser) von selbst (BGH-Urteil vom 30.10.1974 IV ZR 172/73, NJW 1975, 382).

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall reicht für das postmortale Zustandekommen des Schenkungsvertrages nicht aus, wenn der Begünstigte, nachdem er noch zu Lebzeiten des Schenkers durch einen von diesem nicht beauftragten Dritten von dem Schenkungsangebot erfahren hat, dieses Angebot gegenüber der Bank nach dessen Tod annimmt. Ein anschließend von den Erben gegenüber dem Begünstigten erklärter Schenkungswiderruf ist wirksam (vgl. OLG Schleswig vom 20.3.2013, 3 U 62/12).

2. Vermögensvorteile durch Verträge zugunsten Dritter

Der Vermögensvorteil des Erben, den dieser durch den Tod des Erblassers erhält, wird wie folgt behandelt:

Abb.: Vermögensvorteil des Erben durch den Tod des Erblassers

Beispiel 1:

Erblasser Vater (V, gestorben am 31.12.2022); Erben: Ehefrau (M), Tochter (T) und Sohn (S). Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Der Nachlass beträgt 3 Mio. € (Verkehrswert = Steuerwert).

V hat zu Lebzeiten eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Im Todesfall erfolgt eine Einmalzahlung von 300 000 €.

Variante a): Im Versicherungsvertrag ist kein Bezugberechtigter benannt.

Variante b): Im Versicherungsvertrag ist M als Bezugberechtigte benannt.

Wie ist die jeweilige Auswirkung auf den Vermögensanfall?

Lösung 1:

Variante a)

Es liegen Erwerbe durch Erbanfall vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG). Die Versicherungssumme gehört zum Nachlass, da der Vertrag nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurde.

M

T

S

Erbteil

1/2

1/4

1/4

Vermögensanfall

1 650 000

825 000

825 000

Variante b)

Es liegen Erwerbe durch Erbanfall vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG). Die Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass, da ein Vertrag zugunsten der Ehefrau abgeschlossen wurde. Der Anspruch unterliegt bei ihr dem Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

M

T

S

Erbteil

1/2

1/4

1/4

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG

1 500 000

750 000

750 000

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

300 000

Vermögensanfall

1 800 000

750 000

750 000

Sachverhaltsergänzung:

Die Eheleute waren bei Eheschließung vermögenslos. Das Endvermögen der M beläuft sich auf 800 000 €. M ist Bezugsberechtigte.

Ermitteln Sie die Höhe der Bereicherung von M

Lösung:

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG

1 500 000 €

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

300 000 €

Vermögensanfall

1 800 000 €

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

./. 10 300 €

Bereicherung

1 789 700 €

Für Zwecke der ErbSt ist ein fiktiver Zugewinnausgleich zu ermitteln. Dieser unterliegt bei der überlebenden Ehefrau nicht der ErbSt (Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) Die Berechnung erfolgt gem. § 1371 ff. BGB:

M

V

Anfangsvermögen

0 €

0 €

Endvermögen

800 000 €

3 000 000 €

R E 5.1 Abs. 4 Satz 1 ErbStR

+ 300 000 €

Zugewinn

800 000 €

3 300 000 €

Zugewinnausgleich M

1 250 000 €

Freibetrag § 5 Abs. 1 ErbStG (fiktiver Zugewinnausgleich)

./. 1 250 000 €

persönlicher Freibetrag § 16Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

./. 500 000 €

Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG

./. 256 000 €

abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb

0 €

Beispiel 2:

Die Ehefrau des verstorbenen E erhält folgende Hinterbliebenenbezüge mit einem Kapitalwert von jeweils 150 000 €:

  1. Rente aus einer privaten Lebensversicherung

  2. Pensionszahlungen (Beamtenwitwe)

  3. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  4. Betriebsrente aufgrund betrieblicher Vereinbarung

Welche Vorgänge werden von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst und welche Auswirkungen ergeben sich für den Versorgungsfreibetrag?

Lösung 2:

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Keine Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag. Die Hälfte des Kapitalwerts ist über R E 5.1 Abs. 4 Satz 1 ErbStR als fiktiver Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei.

  2. Gesetzlicher Anspruch, daher kein § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (R E 3.5 Abs. 1 Nr. 1 ErbStR). Somit nicht steuerbar. Der Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 ErbStG muss um 150 000 € auf 106 000 € gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

  3. siehe b)

  4. siehe b)

3. Verwandte Lexikonartikel

Erbrecht

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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