1 Allgemeines
2 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
2.1 Übergang der Rechte und Pflichten
2.2 Möglicher Nachlass
2.2.1 Positive Wirtschaftsgüter
2.2.2 Schulden
2.3 Nicht zum Nachlass gehörende Wirtschaftsgüter
2.4 Besonderheit eines Vorausvermächtnisses
3 Erwerb von Todes wegen
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Enterbung und Pflichtteilsanspruch
3.3 Die Erbfähigkeit
3.4 Das Testament
3.4.1 Allgemeiner Überblick
3.4.2 Mögliche Testamentsanordnungen
3.4.3 Sonderformen des Testaments
3.4.4 Testamentsauslegung
3.4.5 Negatives Testament
4 Das Vermächtnis
4.1 Allgemeiner Überblick
4.2 Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
5 Der Erbvertrag
6 Ausschlagung der Erbschaft
7 Der Pflichtteilsanspruch
8 Kurzhinweis: Änderungen ab 2010
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel
Die §§ 1922 ff. BGB regeln das Erbrecht Zu den Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge und zum Ehegattenerbrecht siehe → Eheliches Güterrecht.
Mit Wirkung zum 1.1.2010 ist das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, welches als die größte Reformierung seit Inkrafttreten des BGB gilt. Kernpunkt der Reform sind einerseits das Pflichtteilsrecht und andererseits Fragen der Verteilungsgerechtigkeit einschließlich des Verjährungsrechtes.
Im Erbrecht gilt der Grundsatz der → Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod des Erblassers erlöschen nur dessen höchstpersönliche Rechte und Pflichten, wie z.B. ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht (→ Nießbrauch), die Mitgliedschaft in einem Verein. Alle anderen Rechte und Pflichten gehen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder auf mehrere Erben über. Der Nachlass des Erblassers und die Erbschaft des Erben sind meist deckungsgleich. Eine Unterscheidung nach einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen erfolgt grundsätzlich nicht.
Beispiel 1:
Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass sein Sohn Paul Alleinerbe werden und sein Freund Josef seinen Pkw erhalten soll.
Lösung 1:
Der Pkw gehört mit dem Erbfall zunächst zum einheitlichen Nachlass, denn die Zuwendung des Pkw ist keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Diese Zuwendung nennt das BGB in den §§ 1939 und 2147 ff. ein Vermächtnis. Der Pkw wird mit dem Erbfall zunächst Eigentum des Erben und geht erst dann in das Eigentum des Freundes über, wenn der Erbe den Pkw dem Freund übereignet. Zu dieser Übereignung ist der Erbe allerdings aufgrund des Vermächtnisses verpflichtet (§ 2174 BGB). Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG handelt es sich aus Sicht des Erben um eine Nachlassverbindlichkeit. Der Vermächtnisnehmer unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der sachlichen Steuerpflicht.
Zum Nachlass gehören:
dingliche Rechte wie Eigentum, Erbbaurechte, Hypotheken und Grundschulden, nicht dagegen der → Nießbrauch (§ 1061 BGB);
schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus Kaufverträgen, Kreditverträgen, Steuerschulden;
Lebensversicherungen, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so erhält dieser die Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen nach § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Bezüglich der Erwerbe aus Versicherungen siehe auch R E 3.6 ErbStR und → Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall;
Geschäftsanteile an einer GmbH,
ein Einzelhandelsgeschäft,
Urheberrechte und Schutzrechte,
der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (§ 1586b BGB).
Auch die Nachlassverbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um folgende Schulden:
Erblasserschulden. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich dabei um vererbte Schulden.
Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören u.a. Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Kosten der standesgemäßen Bestattung. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angeführten Nachlassverbindlichkeiten können insgesamt 10 300 € als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden (R E 10.9 ErbStR). Siehe dazu auch H E 10.7 [Behandlung von Grabpflegekosten] ErbStH. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die Nachlassregelungskosten. Die Aufwendungen müssen unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, die Kosten der Erbauseinandersetzung und der Umschreibung im Grundbuch.
Die ErbSt selbst ist zwar keine Erblasserschuld aber eine Erbanfallschuld und somit eine Nachlassverbindlichkeit. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete ErbSt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, sodass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht (BFH Urteil vom 4.6.2019, VII R 16/18). Die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abzugsfähig.
Zum Nachlass gehören nicht:
Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft, gesellschaftsrechtliche Regelungen gehen der Erbfolge vor (sog. Sondererbfolge). Sofern der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern vorsieht, steht den Erben grds. ein Abfindungsanspruch zu (Fortsetzungsklausel), dieser zählt dann zum übrigen Vermögen und ist eine Kapitalforderung gegenüber den Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die Fortsetzung mit den Erben vorsehen (einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel),
die Mitgliedschaft in einem Verein,
noch nicht fällige Ansprüche auf Unterhalt.
Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) an einen Erben bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vorausvermächtnis scheidet aus der Erbmasse aus und geht unmittelbar in die Verfügungsbefugnis des Erben ein (vgl. auch § 2110 Abs. 2 BGB). Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Erbe zugleich auch Begünstigter eines Vermächtnisses ist. Der betreffende Erbe ist sowohl Beschwerter (in Höhe seiner Erbquote) und Begünstigter (in Höhe des Vermächtniswertes), zum Vermächtnis siehe unten unter 4.1 sowie Abgrenzung zur Teilungsanordnung unter 4.2.
Der Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgt durch gesetzliche oder gestaltende Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge |
Gestaltende Erbfolge (Verfügung von Todes wegen) |
|
§§ 1924–1936 BGB. Siehe auch → Eheliches Güterrecht. |
Testament (§§ 2064–2273 BGB) |
Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB) |
Die gestaltende Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1937–1941 BGB). |
Abb.: Erwerbe von Todes wegen
Soweit die gewählte Erbfolge von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sind die gesetzlichen Erben enterbt (§§ 1937, 1938 BGB). Enterbten nahen Angehörigen bleibt allerdings das Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB).
Die Erbfähigkeit ist Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit. Erbfähig ist jede natürliche oder juristische Person. |
|||
Natürliche Personen |
Juristische Personen |
Personenvereinigungen und Vermögensmassen |
Fiskus |
lebende Personen (§ 1923 Abs. 1 BGB); Nasciturus (§ 1923 Abs. 2 BGB). |
§ 1936 BGB |
||
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c ErbStG |
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG |
§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG |
Abb.: Die Erbfähigkeit
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB). Zum Widerruf siehe §§ 2253–2258 BGB. Das Testament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Voraussetzung für die Errichtung oder Aufhebung eines Testaments ist die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB); danach muss der Minderjährige das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abb.: Das Testament
Durch ein Testament kann angeordnet werden:
die quotale Erbeinsetzung (§ 1937, §§ 2087 ff. BG) als Erbe, Ersatzerbe (§ 2096 BGB) und Nacherbe (§§ 2100 ff. BGB);
die Enterbung (§ 1938 BGB);
ein Vermächtnis (§ 1939 i.V.m. §§ 2147 ff. BGB);
eine Auflage (§ 1940 i.V.m. §§ 2192 ff. BGB);
eine Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB);
eine Teilungsanordnung oder
die Entziehung des Pflichtteils (§ 2336 i.V.m. § 2333 BGB).
Zum Widerruf des Testaments bzw. einer in einem Testament enthaltenen Verfügung siehe §§ 2253–2258 BGB.
Sonderformen des Testaments sind:
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB); häufig: Berliner Testament (§ 2269 BGB);
Nottestamente (§§ 2249–2251 BGB):
vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB),
vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) oder
Seetestament (§ 2251 BGB).
Für die Erbeinsetzung ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Entscheidend ist der durch die Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers. Wird dem Bedachten nur ein bestimmter Gegenstand zugewendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nur Vermächtnisnehmer sein soll (§ 2087 Abs. 2 BGB). Ist der mit dem Gegenstand Bedachte ein Miterbe, kann ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) oder eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gewollt sein. Werden mehrere Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft nach Bruchteilen.
In einem negativen Testament schließt der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1938 BGB). Die Erbschaft fällt dem zu, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Enterbung berührt aber nicht den Pflichtteilsanspruch.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. auch der Erwerb durch Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist die vom Erblasser angeordnete Zuwendung eines Vermögensvorteils (Einzelzuwendung) im Wege eines Testaments oder Erbvertrages, in der Regel ohne dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) Erbe wird (§§ 1939, 1941 i.V.m. 2147–2191 BGB). Während der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, entsteht für den Vermächtnisnehmer nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein (§ 1939 BGB).
Beispiel 2:
Vater V trifft in seinem Testament u.a. folgende Regelungen:
Erben sind meine Nichten Hilde und Ulrike zu gleichen Teilen. Meinem Cousin Klaus vermache ich mein Grundstück Erlenstraße 4 mit der Verpflichtung, seiner Tochter Olga 50 000 € herauszuzahlen.
Zum Nachlass des V gehört:
Bankguthaben |
510 000 € |
Grundstück Grundbesitzwert |
200 000 € |
Lösung 2:
Hier sind die Erben Hilde und Ulrike mit dem Grundstück zugunsten des Klaus beschwert, und der Vermächtnisnehmer Klaus ist mit seinem Untervermächtnis zugunsten seiner Tochter Olga beschwert.
Die ErbSt für Hilde und Ulrike (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 ErbStG: II/3) berechnet sich wie folgt:
Bankguthaben |
510 000 € |
Grundstück |
200 000 € |
Vermögensanfall |
710 000 € |
abzüglich Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
./. 200 000 € |
abzüglich Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 10 300 € |
Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) |
499 700 € |
je 1/2 |
249 850 € |
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) |
./. 20 000 € |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 6 ErbStG) |
229 800 € |
Steuersatz 20 %, ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG) |
45 960 € |
Die ErbSt für Klaus (Steuerklasse § 15 Abs. 1 III ErbStG) berechnet sich wie folgt: |
|
Grundstück = Vermögensanfall |
200 000 € |
abzüglich Untervermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
./. 50 000 € |
Bereicherung |
150 000 € |
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) |
./. 20 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb |
130 000 € |
Steuersatz 30 %, ErbSt |
39 000 € |
Die ErbSt für Olga (Steuerklasse III) berechnet sich wie folgt: |
|
Geldvermächtnis = Bereicherung |
50 000 € |
persönlicher Freibetrag |
./. 20 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb |
30 000 € |
Steuersatz 30 %, ErbSt |
9 000 € |
Der Begriff des Vermächtnisses geht davon aus, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Erben hat, dass also Erbe und Vermächtnisnehmer verschiedene Personen sind. Ein Vermächtnis kann aber auch einem Miterben zugewendet werden; man nennt dies dann ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Ein Miterbe erhält außerhalb seines Erbteils besondere Zuwendungen. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegeben ist (siehe Beispiel in H E 3.1 Abs. 2 ErbStH).
Vorausvermächtnis |
Teilungsanordnung |
Dem Bedachten soll ein über seine Erbquote hinausgehender Vermögensvorteil zugewendet werden. Eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgt nicht. |
Es soll keine Wertverschiebung zwischen den Miterben stattfinden, sondern der Wert des zugeteilten Gegenstandes soll voll auf den Erbteil dieses Miterben angerechnet werden. Er soll also insgesamt weder mehr noch weniger als seinen Erbteil erhalten. |
Ist der Wert der Zuwendung nur teilweise gegenüber den Miterben ausgeglichen, liegt sowohl ein Vorausvermächtnis als auch eine Teilungsanordnung vor. |
Abb.: Vorausvermächtnis bzw. Teilungsanordnung
Beispiel 3:
Zum Nachlass des V gehört:
Bankguthaben |
710 000 € |
Grundstück Verkehrswert 220 000 €, Grundbesitzwert |
200 000 € |
V setzt seine drei erwachsenen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Er bestimmt auch, dass K 1 zusätzlich und ohne Anrechnung auf den Erbteil das Grundstück erhalten soll.
Lösung 3:
Die Bestimmung im Testament ist ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Die ErbSt für die Kinder K 1, 2 und 3 (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 ErbStG: I/2) berechnet sich wie folgt:
Bankguthaben |
710 000 € |
Grundstück |
200 000 € |
Vermögensanfall |
910 000 € |
abzüglich Vorausvermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, Ansatz Grundbesitzwert) |
./. 200 000 € |
abzüglich Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 10 300 € |
Bereicherung |
699 700 € |
je 1/3 (= Bereicherung für jeden aus Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG) |
233 233 € |
Berechnung für K 2 und K 3: |
|
abzüglich jeweiliger persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb |
0 € |
ErbSt jeweils |
0 € |
Berechnung für K 1: |
|
Erwerb durch Erbanfall (1/3 von 699 700 € s.o.) |
233 233 € |
Erwerb durch Vorausvermächtnis (Grundbesitzwert) |
200 000 € |
Bereicherung |
433 233 € |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 € |
gerundeter steuerpflichtiger Erwerb |
33 200 € |
Steuersatz 7 %, ErbSt für K 1 |
2 324 € |
Beispiel 4:
Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 600 000 € (Verkehrswert 800 000 €) und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 €. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll.
Lösung 4:
Eine Teilungsanordnung ist für die ErbSt unbeachtlich (vgl. R E 3.1 ErbStR). Sind aber keine Ausgleichszahlungen aus dem Privatvermögen des Begünstigten angeordnet, so ist in Höhe des die Erbquote übersteigenden Betrags ein zusätzlicher Vermögensvorteil gegeben (Vorausvermächtnis).
A |
B |
||
Grundstück |
800 000 € |
400 000 € |
400 000 € |
Bank |
400 000 € |
200 000 € |
200 000 € |
Vermögensanfall zu Verkehrswerten |
1 200 000 € |
600 000 € |
600 000 € |
A bzw. B erhalten tatsächlich |
800 000 € |
400 000 € |
|
Erbquote übersteigender Betrag |
200 000 € |
||
als Vorausvermächtnis somit |
1/4 des Grundstückswerts |
||
Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich folgende Lösung: |
|||
A |
B |
||
Grundstück |
600 000 € |
||
Bank |
400 000 € |
||
Vermögensanfall zu Steuerwerten |
1 000 000 € |
500 000 € |
500 000 € |
A erhält zusätzlich 1/4 des Grundstückswerts |
+ 150 000 € |
||
abzüglich Vorausvermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
./. 150 000 € |
||
Verbleiben |
650 000 € |
350 000 € |
|
abzüglich Pauschbetrag 10 300 € |
./. 5 150 € |
./. 5 150 € |
|
Bereicherung |
644 850 € |
344 850 € |
|
persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 € |
./. 400 000 € |
|
steuerpflichtiger Erwerb gerundet |
244 800 € |
0 € |
|
Steuersatz |
11 % |
||
ErbSt |
26 928 € |
Zum Erbvertrag siehe die §§ 2274 ff. BGB. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht frei änder- und widerrufbar. Zur Aufhebung bedarf es eines besonderen Aufhebungsvertrages (§§ 2290–2292 BGB); nach dem Tode eines Beteiligten ist daher eine Aufhebung unmöglich (§ 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Erbvertrag kann nicht nur von Ehegatten, sondern auch von Verlobten und anderen Personen, z.B. nichtehelichen Partnern oder Verwandten, abgeschlossen werden.
Nach §§ 1942 ff. BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (s.a. § 1945 BGB zur besonderen Form der Ausschlagung). Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 BGB) gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Der häufigste Grund der Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses, da der Erbe grundsätzlich die Verbindlichkeiten des Erblassers erfüllen muss (§ 1967 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbanfall Kenntnis erlangt hat. Der Erbausschlagende wird so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der Ausschlagende verliert grundsätzlich auch das Pflichtteilsrecht, da er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 BGB). Unter den Voraussetzungen der §§ 2305 und 2307 BGB kann der Vermächtnis-Ausschlagende jedoch seinen Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch der überlebende Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen (→ Eheliches Güterrecht).
Wirtschaftlich werden die nächsten Angehörigen am Nachlass dadurch beteiligt, dass sie wertmäßig vom Erbgut des Erblassers einen Mindestanteil beanspruchen können, der ihnen nur unter besonders erschwerten Umständen entzogen werden kann (Pflichtteilsanspruch).
Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB) |
||
Abkömmlinge des Erblassers |
Eltern |
Ehegatte |
Kinder schließen die dem Grad nach weiter entfernten Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) aus (§ 2309 BGB). |
Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie als gesetzliche Erben ausschließt (§§ 2309, 1924 Abs. 1, 1930 BGB). |
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, es sei denn, dass zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§§ 2303 Abs. 2, 1933 BGB). |
Der Pflichtteilsberechtigte kann wertmäßig die Hälfte dessen verlangen, was er erhalten hätte, wenn er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen wäre (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Geld gerichtet. |
Abb.: Pflichtteilsberechtigte
Beispiel 5:
Der im gesetzlichen Güterstand lebende E setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Er hat 3 Kinder: A, B und C. A verlangt seinen Pflichtteil.
Lösung 5:
Durch die Erbeinsetzung der Ehefrau sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt. Da der gesetzliche Erbteil des A 1/6 betragen würde (der gesetzliche Erbteil der Ehefrau würde die Hälfte betragen gem. §§ 1931 und 1371 BGB), hat A Anspruch auf Geld i.H.v. 1/12 des Nachlasswertes.
Beispiel 6:
Der verwitwete E starb und hinterließ ein Testament, in dem er seine Töchter A (42 Jahre) und B (40 Jahre alt) zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Seinen Sohn C (32 Jahre alt) hat er im Testament nicht bedacht. Der Nachlass besteht, neben anderen Nachlassgegenständen im Gesamtwert von 285 000 € (Verkehrswert = Steuerwert), aus drei Grundstücken:
Grundstück 1: Verkehrswert 1 000 000 €, Grundbesitzwert 500 000 €;
Grundstück 2: Verkehrswert 1 000 000 €, Grundbesitzwert 500 000 €;
Grundstück 3: Verkehrswert 375 000 €, Grundbesitzwert 200 000 €.
Aus dem Erwerb und der Bebauung des Grundbesitzes resultieren noch Restschulden in Höhe von insgesamt 400 000 €. Die Beerdigungskosten betrugen 10 000 €.
C machte sogleich seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Geschwister trafen daraufhin folgende Vereinbarung:
Zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs wird C das Grundstück 3 übertragen.
A und B setzten sich wie folgt auseinander: A erhält die beiden Grundstücke 1 und 2. Sie übernimmt auch die gesamten damit zusammenhängenden Schulden in Höhe von 400 000 €. B erhält die anderen Nachlassgegenstände im Gesamtwert von 285 000 € und zum Ausgleich weitere 657 500 € von A.
Lösung 6:
C war pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB). Der Erwerb des C aufgrund des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Geldanspruchs ist auch erbschaftsteuerrechtlich nach den Bewertungsbestimmungen der §§ 2311–2313 BGB, und nicht nach steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften, zu bestimmen. Danach ermittelt sich der Pflichtteilsanspruch des C wie folgt:
Nachlassgegenstände |
285 000 € |
Grundstück 1 |
+ 1 000 000 € |
Grundstück 2 |
+ 1 000 000 € |
Grundstück 3 |
+ 375 000 € |
Verbindlichkeiten |
./. 400 000 € |
Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) |
./. 10 000 € |
Nachlasswert |
2 250 000 € |
1/3 (gesetzlicher Erbteil) von 2 250 000 € = 750 000 €; davon 1/2 = 375 000 €. Für C ergibt sich keine Erbschaftsteuer: |
|
Geldforderung (Pflichtteil) |
375 000 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400 000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
0 € |
Es handelt sich insoweit zusätzlich um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang der Erben, da durch die Vereinbarung ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks begründet wird. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, hier also nach dem Nennwert des Pflichtteilsanspruchs (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG): 5 % von 375 000 € = 18 750 €. (Hinweis: Die Grunderwerbsteuer kann in einigen Bundesländern abweichen).
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf den entstandenen Anspruch und lässt sich das Grundstück als Abfindung übertragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), erwirbt er das Grundstück vom Erblasser und damit grunderwerbsteuerfrei.
Der Erwerb durch A und B erfolgte durch Erbanfall (§§ 1937, 1922, 2032 BGB) und unterliegt somit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG als Erwerb von Todes wegen der ErbSt. Der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) der A und B ermittelt sich, unter Beachtung des § 12 ErbStG, wie folgt:
Übrige Nachlassgegenstände |
285 000 € |
Grundstück 1 – Grundbesitzwert |
+ 500 000 € |
Grundstück 2 – Grundbesitzwert |
+ 500 000 € |
Grundstück 3 – Grundbesitzwert |
+ 200 000 € |
Vermögensanfall |
1 485 000 € |
Verbindlichkeiten |
./. 400 000 € |
Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG |
./. 10 300 € |
Pflichtteilsverbindlichkeit (siehe oben) |
./. 375 000 € |
Bereicherung |
699 700 € |
Auf A und B entfallen somit je: |
349 850 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400 000 € |
gerundeter steuerpflichtiger Erwerb |
0 € |
Die später von A und B durchgeführte Erbauseinandersetzung kann auf die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich keinen Einfluss haben, da durch nachträgliche Vereinbarungen der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung eingetretene Vermögenserwerb nicht mit steuerlicher Wirkung geändert werden kann. Erhält jedoch ein einzelner Miterbe bei der Auseinandersetzung mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so kann darin noch ein weiterer selbstständiger schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liegen (gemischte Schenkung, BFH Urteil vom 14.7.1982 II R 125/79, BStBl II 1982, 714). Da A und B sich aber hier entsprechend ihrer Erbquote zu gleichen Teilen auseinandergesetzt haben – insoweit ist auf die Bewertungsgrundsätze des bürgerlichen Rechts abzustellen –, bleibt die Auseinandersetzung erbschaftsteuerrechtlich also ohne Bedeutung.
Der Nachlass wird wie folgt ermittelt:
andere Nachlassgegenstände |
285 000 € |
Grundstück I |
1 000 000 € |
Grundstück II |
1 000 000 € |
Grundstück III |
375 000 € |
Zwischensumme |
2 660 000 € |
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB) |
|
Schulden Grundstück |
./. 400 000 € |
Pflichtteilsanspruch |
./. 375 000 € |
Nachlass |
1 885 000 € |
davon entfallen auf A und B jeweils 1/2 = |
942 500 € |
Nach der Erbauseinandersetzung erhält
A |
B |
1 600 000 € |
285 000 € |
./. 657 500 € |
+ 657 500 € |
942 500 € |
942 500 € |
Der Grundstückserwerb durch A und B erfolgt durch Erbanfall (§ 1922 BGB) und unterliegt somit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Folglich ist dieser Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Die Miterbin A hat im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Teilung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft die beiden Grundstücke, die zu dem noch ungeteilten Nachlass gehörten, erworben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Da somit alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erfüllt sind, ist ihr Erwerb folglich nach dieser Vorschrift von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Bei der Übertragung des Grundstücks zur Erfüllung der Pflichtteilsschuld gegenüber C ist von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Nach Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006 (BStBl I 2006, 253) führt die Begleichung von Erbfallschulden (z.B. Pflichtteils- und Erbersatzansprüche) nicht zu Anschaffungskosten. Die Aufwendungen für die Finanzierung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Finanzierung von Vermächtnissen.
Werden Pflichtteilsansprüche durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen WG, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, liegt grundsätzlich eine entgeltliche Übertragung vor. Dies bedeutet, dass der Erbe das einzelne WG, den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert und der Pflichtteilsberechtigte Anschaffungskosten für das erhaltene Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hat (BFH Urteil vom 16.12.2004, III R 38/00, BStBl II 2005, 554). Siehe dazu auch die Vfg. der OFD Münster vom 7.6.2006 (DStR 2006, 1415). Danach erzielen die Erben A und B einen Veräußerungserlös i.H.v. 375 000 €. Dem Pflichtteilsberechtigten C entstehen in gleicher Höhe Anschaffungskosten.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so ist dieser Verzicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Erhält er für den Verzicht eine Abfindung, dann gilt diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als vom Erblasser zugewendet und fällt unter den Besteuerungstatbestand Erwerb von Todes wegen.
Zur Auswirkung des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des Pflichtteils siehe → Eheliches Güterrecht und → Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Nach dem bisherigen § 2306 Abs. 1 BGB ist bei der Erbeinsetzung eines Pflichtteilsberechtigten stets nach der Höhe der Erbquote zu unterscheiden. Ist die zugewandte Erbquote nicht höher als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so sind Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung und dergleichen nach derzeit noch gültigem Recht unwirksam. Eine Ausschlagung ist hierbei nicht notwendig. Die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB führt dazu, dass Beschwerungen eines Erben auch dann wirksam bleiben, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils oder eine geringere Erbquote zugewandt wird. Weitere Änderungen sind u.a. im Bereich der Pflichtteilsergänzung, der Pflichtteilsentziehung und der Pflichtteilsstundung zu beachten.
Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008; Paus, Entgeltlicher Verzicht auf zu erwartenden Pflichtteil, NWB Fach 10, 1367; Ramb, Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, Steuer & Studium 2003, 568 und 638; Pahlke, Der Erbschaftsteuerbeschluss des BVerfG, NWB Fach 10, 1575; Becker u.a., Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten, NWB Fach 19, 3657; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, NWB Fach 19, 3671.
→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
→ Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
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