1 Rechtliche Wirkung
2 Abgrenzung zwischen laufenden Aufwendungen und Veräußerungskosten
2.1 Allgemeines
2.2 Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
2.3 Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten
2.4 Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen, das mit Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang steht
3 Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuld bei der GewSt
4 Beispiel
5 Verwandte Lexikonartikel
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals und beruht ebenso wie die Zinsen weiterhin auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund (BFH Urteil vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473). Die vorzeitige Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt nicht zu einer Vertragsaufhebung, sondern zu einer Änderung des Kreditvertrages insoweit, als die ursprünglich vereinbarte zeitlich begrenzte Erfüllungssperre beseitigt und dadurch der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt wird. Der Anspruch des Darlehensgebers reduziert sich zugleich auf die Vorfälligkeitsentschädigung zum Ausgleich des finanziellen Nachteils, der durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht und den Zinsmargenschaden, den Zinsverschlechterungsschaden und die mit der vorzeitigen Abwicklung entstehenden Verwaltungskosten umfasst. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist also das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrages (BGH Urteil vom 1.7.1997, XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878; BFH Urteile vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473; vom 23.9.2003, IX R 20/02, BStBl II 2004, 57). Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist weiterhin der Darlehensvertrag, wenn auch in seiner geänderten Fassung (BFH Urteil vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473).
Auch bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung dürfen zukünftige Sondertilgungsrechte nicht unberücksichtigt bleiben (BGH Urteil vom 19.1.2016, XI ZR 388/14). Schadensersatz kann nur für entgangene Zinsen verlangt werden, auf die die Bank einen gesicherten Anspruch hat. In Höhe der möglichen Sondertilgungen kann eine Bank nicht behaupten, mit diesen Zinsen fest gerechnet zu haben.
Mit Urteil vom 20.3.1980 (V R 32/76, BStBl II 1980, 538) nimmt der BFH zur steuerbefreiten Kreditgewährung i.S.d. § 4 Nr. 8 UStG u.a. wie folgt Stellung:
Einigen sich der Kreditnehmer und die Bank über die vorzeitige Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens, liegt darin die einvernehmliche Umgestaltung des ursprünglichen Kreditverhältnisses, indem die Mindestlaufzeit des Darlehens verkürzt wird. Die Verkürzung der Mindestlaufzeit bedingt eine Anpassung des bis dahin gezahlten, auf der Grundlage der zunächst vereinbarten Laufzeit kalkulierten Entgelts, um der Bank bei nicht oder nur wenig verringerten eigenen Kosten trotz der kürzeren Laufzeit noch einen Ertrag zu ermöglichen. Die Angleichung des Entgelts wird dadurch erreicht, dass die bereits entrichteten Zinsen um die sog. Vorfälligkeitsentschädigung aufgestockt werden. Die Wechselbeziehung zwischen dem derart angepassten Entgelt und der Kreditgewährung bleibt gewahrt. Eine zusätzliche, neben die ursprüngliche Kreditgewährung tretende Leistung der Bank ist mit der Umgestaltung des Vertrages nicht verbunden. Die von den Beteiligten als Vorfälligkeitsentschädigungen bezeichneten Beträge sind daher in diesen Fällen nicht Entgelt für eine vorzeitige Entlassung aus dem Kreditverhältnis, sondern wie die ursprünglich ausgehandelten Zinsen Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Kreditgewährung.
Der BGH entschied im Januar 2016, dass der Verzugszins die einzige Strafzahlung im Falle einer Bankkündigung sein darf. Die Höhe dieses Zinses ist genau festgelegt. Eine zusätzliche Forderung ist unzulässig (BGH Urteil vom 19.1.2016, XI ZR 103/15).
Nach dem BFH-Urteil vom 25.1.2000 (VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458) ist bei der Abgrenzung, ob Aufwendungen als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei der Ermittlung des laufenden Gewinns (Einkünfte) oder aber als Veräußerungskosten anzusehen sind, auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen.
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich die Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht (nicht mehr) gegeben, soweit die Aufwendungen allein durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind; denn beim Verkauf des zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks handelt es sich – abgesehen von dem Fall des privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – um einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre. Da der Veräußerungserlös nicht der ESt unterliegt, können auch die im engen Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Finanzierungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Der Begriff der Schuldzinsen erfasst zwar nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits einschließlich des Falles der Umschuldung und der Ablösung. Entscheidend für den Werbungskostenabzug ist aber, dass die Finanzierungskosten mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird die Schuld vorzeitig abgelöst, um vertragsgemäß ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, ist die dafür an den Darlehensgläubiger zu entrichtende Entschädigung allein der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Kredit ursprünglich zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurde, sodass er zunächst durch diese Einkunftsart veranlasst war. Die Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkünfteerzielung wird dann durch den neuen und engeren Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung überlagert. Die Zahlung der Entschädigung ist nicht mehr nur der letzte Akt der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 23.1.1990, IX R 8/85, BStBl II 1990, 464).
Dem Urteil vom 23.1.1990 (IX R 8/85, BStBl II 1990, 464) kann entnommen werden, dass der BFH die Entschädigung beim Zahlenden als Werbungskosten beurteilen würde, wenn und soweit sie nicht durch einen neuen und gegenüber dem Darlehensverhältnis engeren Veranlassungszusammenhang der Vermögenssphäre zuzuordnen ist (BFH Urteil vom 10.3.1999, VIII R 66/89, BStBl II 1992, 1032).
Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH Urteile vom 14.1.2004, X R 28/01, BFH/NV 2004, 779 und IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 – siehe auch Beispiel). Diese Vorfälligkeitsentschädigungen können jedoch grundsätzlich nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (BFH Urteil vom 11.2.2014, I X R42/13). Gleiches gilt, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geleistet wird. Wird wegen der Beendigung der doppelten Haushaltsführung die Wohnung am Beschäftigungsort veräußert und mit dem erzielten Veräußerungserlös das zur Finanzierung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung aufgenommene Darlehen abgelöst, so steht die hierdurch entstandene Vorfälligkeitsentschädigung nicht im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung (BFH Urteil vom 3.4.2019, VI R 15/17). Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des BFH um Veräußerungskosten, die ggf. in den Anwendungsbereich des § 23 EStG fallen (siehe unter 2.3). Der BFH hat in der Urteilsbegründung die bisherige Rspr. bekräftigt und klargestellt, dass der Veranlassungszusammenhang eines Darlehens, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer am Beschäftigungsort genutzten Wohnung aufgenommen worden ist, durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden könne. In der weiteren Begründung führt der BFH aus, dass entgegen der Auffassung der Kläger damit auch nicht Ursache und Wirkung verwechselt werde. Zwar sei das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst und die damit einhergehende Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch mitursächlich für die Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die hierfür entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung gewesen. Der Kläger verkenne jedoch insoweit, dass ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Wesen einer conditio sine qua non) allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre und einer Einkunftsart noch nicht rechtfertige.
Sofern der Veräußerungsvorgang nicht nach § 23 EStG steuerbar ist, kommt auch ein »ersatzweiser« Ansatz der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht in Betracht.
Nicht zu den bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten zählen Aufwendungen, die anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das einem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der Veräußerung eines WG des Privatvermögens. Die Veräußerung eines solchen WG ist ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang der privaten Vermögenssphäre, sofern es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt (BFH Urteil vom 20.2.1990, IX R 13/97, BStBl II 1990, 775; BFH Beschluss vom 28.7.2004, IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann – als Veräußerungskosten – dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen berücksichtigt werden (BFH Urteil vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).
Der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörende Gewinn aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs, der gem. § 34 EStG als außerordentlicher Gewinn steuerbegünstigt ist, ist von dem übrigen Gewinn aus Gewerbebetrieb zu trennen. Deshalb ist dann, wenn im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung Aufwendungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Rückzahlung eines betrieblichen Kredits entstehen, zu entscheiden, ob die Aufwendungen bei der Ermittlung des übrigen Gewinns oder des Veräußerungsgewinns abzuziehen sind (BFH Urteil vom 25.1.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458).
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Ebenso wie sonst im Einkommensteuerrecht ist nach Ansicht des Senats auch bei der Abgrenzung, ob Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bei der Ermittlung des laufenden Gewinns zu berücksichtigen oder Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG sind, auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen. Bei der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen oder beruflichen Sphäre hat der Große Senat des BFH Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst angesehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür sei zum einen die Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen »auslösenden Moments«, zum anderen die Zuweisung des maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss vom 4.7.1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, 823).
Demgegenüber hat der BFH bisher die Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG als Aufwendungen definiert, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen, wie z.B. Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern (vgl. z.B. Urteile vom 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100; vom 6.5.1982, IV R 56/79, BStBl II 1982, 691; vom 26.3.1987, IV R 20/84, BStBl II 1987, 561). Die Unmittelbarkeit ist nach Ansicht des Senats jedoch kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen. Vielmehr ist der Maßstab für die Zuordnung von Aufwendungen zur »Veräußerungssphäre« und damit zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen, die dieser Vorschrift zugrunde liegt. Der Gesetzgeber hat mit § 16 EStG den Zweck verfolgt, die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH Beschluss vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, 902, unter C. II. 2. d der Gründe). Er hat in § 16 Abs. 2 EStG für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bestimmt, dass von dem Veräußerungspreis der WG ihre Buchwerte, also die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzuziehen sind. Dieser Zuordnung der Buchwerte zum Veräußerungsgewinn und nicht zum laufenden Gewinn liegt die Wertung zugrunde, dass der mit der Anschaffung der einzelnen WG ursprünglich verfolgte Zweck, laufende Gewinne zu erwirtschaften, durch die Veräußerung überlagert oder verdrängt wird. In dieser Wertung des Gesetzgebers liegt auch eine Vorgabe für die Konkretisierung des Begriffs der Veräußerungskosten.
Die Aufwendungen für die Vorfälligkeitsentschädigung sind den Veräußerungskosten zuzuweisen, wenn auslösendes Moment für die an den Darlehensgeber zu zahlende Entschädigung für die vorzeitige Ablösung des Kredits die Veräußerung des Betriebs war. Ebenso wie bei den positiven WG des Betriebsvermögens wird bei dem negativen Wirtschaftsgut »Kredit« seine bisherige Zweckbestimmung, den laufenden Gewinn zu erwirtschaften, durch die Betriebsveräußerung überlagert.
Nur diese, aus der gesetzlichen Regelung des § 16 EStG abgeleitete und damit das Veranlassungsprinzip konkretisierende Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des IX. Senats. Dieser hat bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Hypothekendarlehen wegen der Grundstücksveräußerung vorzeitig zurückgezahlt wurde, die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG), sondern dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zugeordnet (vgl. z.B. BFH Urteile vom 23.1.1990, IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; vom 22.3.1994, IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782; vom 25.4.1995, IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 23.4.1996, IX R 5/94, BStBl II 1996, 595). Bei der Abgrenzung der einkommensteuerlich erheblichen Sphäre von der einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensumschichtung hat er für ausschlaggebend gehalten, dass die Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftserzielung durch den neuen und engeren Zusammenhang der Kreditkündigung mit der Vermögensumschichtung überlagert werde.
Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie durch die Grundstücksveräußerung veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH Urteil vom 19.2.2002, IX R 36/98, BStBl II 2003, 126; BFH Beschluss vom 28.7.2004, IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Dementsprechend werden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb solche Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 EStG gerechnet, die den laufenden Gewinn unberührt lassen (BFH Urteile vom 25.1.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Entschädigung zur Ablösung eines Darlehens hingegeben wurde, mit dem Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Zwar wird der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – anders als bei einem Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. dazu BFH Urteil vom 8.4.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706) – durch die Veräußerung des WG nicht berührt, sodass der Darlehensnehmer berechtigt ist, auch nach Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Er ist aber nicht berechtigt, Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abzuziehen: Löst er seine Schuld vorzeitig ab, um ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, so ist die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH Urteil vom 23.1.1990, IX R 8/85, BStBl II 1990, 464, und BFH Beschluss vom 3.8.2001, IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).
Obschon die Vorfälligkeitsentschädigung Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals ist und – ebenso wie die Zinsen – weiterhin auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund beruht (BFH Urteil vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473), ist sie das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags (Urteil des BGH vom 1.7.1997, XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161). Erst mit dieser Modifizierung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Diese vertragliche Vereinbarung ist auch steuerrechtlich das »auslösende Moment« für die Zahlung. Sie hängt mit der nicht steuerbaren Veräußerung des Grundstücks zusammen; denn die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, besteht gerade dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen (→ Dauerschuld) i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG (BFH Urteil vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473).
Beispiel:
Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 14.1.2004 (IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).
Haus 1 |
Haus 2 |
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Vermietetes Grundstück in A, finanziert durch einen Kredit der A-Bank. |
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Im Kj. 08 ereignen sich folgende Vorfälle: |
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7.4.08: Verkauf Haus 1 und zwar lastenfrei für 167 500 €. |
17.3.08: Kauf vermietetes Haus 2 für 150 000 €. Dafür wird ein Darlehen von der B-Bank i.H.v. 120 000 € aufgenommen. |
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Das Darlehen valutiert noch mit 124 000 €. |
Die B-Bank überweist den Darlehensbetrag am 25.4.08 auf das Girokonto, das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 37 000 € aufweist. |
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Die A-Bank rechnet wie folgt ab: |
Das Girokonto entwickelt sich wie folgt: |
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Verkaufspreis |
167 500 € |
Privatgeld |
37 000 € |
Ablösung Darlehen |
./. 124 000 € |
Darlehen |
120 000 € |
Vorfälligkeitsentschädigung |
./. 14 000 € |
Kaufpreis Haus 2 |
./. 150 000 € |
Guthaben am 28.6.08 |
29 500 € |
Guthaben am 25.4.08 |
7 000 € |
auf das Girokonto überwiesen |
+ 29 500 € |
Lösung:
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Ist diese allerdings – wie im Beispiel – durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, steht sie, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang. Dagegen gehört die Vorfälligkeitsentschädigung (mit dem entsprechenden Anteil) zu den Finanzierungskosten eines neuen Objekts, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis (43 500 €) zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist. Rechnerisch hätten 43 500 € des Verkaufserlöses von 167 500 €, also 25,97 %, zur Finanzierung des neuen Objekts verwendet werden können. Hätte der Stpfl. das Guthaben i.H.v. 29 500 € zur Finanzierung eingesetzt, wären 25,97 % der Vorfälligkeitsentschädigung = 3 636 € als Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
Das am 25.4.08 mit dem Kaufpreis für das neue Objekt belastete Girokonto weist zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben auf und der Restkaufpreis aus dem Verkauf des alten Objekts wird erst am 28.6.08 auf dieses Girokonto überwiesen. Eine tatsächliche Verwendung des Restkaufpreises zur Finanzierung des neuen Objekts ist damit nicht gegeben.
Redaktioneller Hinweis:
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