Zählkinder

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Berücksichtigung als Zählkind
3 Höhe des pfändbaren Kindergelds bei Zählkindern
4 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
5 Kontrollverfahren Kindergeld
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Als Zählkind wird in Deutschland bei der Berechnung des Kindergeldes ein Kind aus einer anderen Beziehung bezeichnet, das bei einem Berechtigten zu berücksichtigen, also mitzuzählen ist, ohne dass dieser das Kindergeld erhält. Die Konstellation ist vor allem bei Stieffamilien (»Patchworkfamilien«) interessant und von Bedeutung. Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als Zählkind berücksichtigt werden. Sind somit bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die zwei jüngeren in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen zweites und drittes Kind, sodass für das jüngste Kind dann das höhere Kindergeld für ein drittes Kind gezahlt wird. Dieser Vorteil gilt aber nur bei einer entsprechenden Anzahl von Kindern und beschränkt sich auf höchstens vier Kinder.

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Bei Geltendmachung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Günstigerprüfung § 31 Satz 4 EStG) ergibt sich der Vorteil durch Zählkinder aber nicht, da die Freibeträge für Kinder immer konstant sind.

2. Berücksichtigung als Zählkind

Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich jeweils

Beträge

2018

2019

2020

2021

2022

2023

für das 1. und 2. Kind jeweils

194 €

194 €/204 € (ab Juli)

204 €

219 €

219 €

250 €

für ein drittes Kind

200 €

200 €/210 € (ab Juli)

210 €

225 €

225 €

250 €

für jedes weitere Kind

225 €

225 €/235 € (ab Juli)

235 €

250 €

250 €

250 €

Außerdem wird im Kj. 2021 wegen der Corona-Pandemie ein Kinderbonus gezahlt. Der Kinderbonus 2021 beträgt 150 € pro Kind. Er wird für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, im Lauf des Mai 2021 ausgezahlt. Der Kinderbonus 2021 wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand. Welches Kind bei einem Berechtigten i.S.d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zählkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. Das älteste Kind ist das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder).

Das Kindergeld wurde ab 1.1.2023 für die ersten drei Kinder auf 250 € pro Monat erhöht (Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022, BGBl I, 2230). Damit erhalten alle Kinder den gleichen Kindergeldbetrag und der bisherige Effekt, dass ein Berechtigter für ein Kind aufgrund vorhandener sog. Zählkinder ein höheres Kindergeld erhalten konnte (sog. Zählkindvorteil), entfällt ab 1.1.2023.

Beispiel 1:

Lena ist geschieden und hat aus erster Ehe drei Kinder. Sie heiratet den verwitweten Sven, der ein Kind in die Ehe mitbringt.

Lösung 1:

Lena erhält für ihre drei Kinder 663 € (2 × 219 € und 1 × 225 €; Beträge 2021), Sven 219 € (2021). Insgesamt erhält die Familie somit 882 €. Wird allerdings nun Lena als Berechtigte für Svens Kind bestimmt, erhöht sich das monatliche Kindergeld. Das Kind von Sven ist dann rechnerisch das vierte Kind, für das sie im Kj. 2021 250 € erhält. Die Familie bekommt somit 913 € und somit 31 € mehr pro Monat.

Beispiel 2:

Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Ein älteres, weiteres Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter. Diese erhält als vorrangig Berechtigte i.S.d. § 64 Abs. 2 EStG das Kindergeld für dieses Kind.

Lösung 2:

Bei der Ehefrau zählen nur die drei gemeinsamen Kinder als erstes, zweites und drittes Kind. Sie kann somit nur Kindergeld in Höhe von 663 € (2 × 219 € und 1 × 225 €; Beträge 2021) monatlich erhalten. Bei dem Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind), die drei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen somit als zweites, drittes und viertes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder (1 × 219 €, 1 × 225 €, 1 × 250 €) 694 € erhalten, also 31 € mehr als seine Ehefrau. Deshalb sollte er als vorrangig Berechtigter bestimmt werden.

In § 65 Abs. 1 EStG werden zur Vermeidung einer Überförderung dem Kindergeld vergleichbare Leistungen angeführt, die die zusätzliche Zahlung von Kindergeld ausschließen (Kumulationsverbot). Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn irgendeiner Person für das Kind eine der in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Leistungen zusteht. Das Kind wird dann allerdings in diesen Fällen bei einem Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind behandelt.

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Seiner Ansicht nach begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird (BFH vom 25.4.2018, III R 24/17).

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater berücksichtigt werden; vgl. A 10.1 S. 4 DA-KG vom 26.5.2023, BStBl I 2023, 818.

3. Höhe des pfändbaren Kindergelds bei Zählkindern

Werden Zählkinder in die Kindergeldberechnung mit einbezogen und tragen sie zur Erhöhung des Kindergeldes bei, so ist ein Differenzbetrag zu ermitteln. Es ist zunächst der Betrag ohne Zählkindervorteil zu ermitteln. Anschließend ist das tatsächlich zugrundeliegende Kindergeld zu vergleichen. Die Differenz hieraus ist als Zählkindervorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. Für ein Zählkind ergibt sich der pfändbare Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindervorteil auf dieses entfallen würde, zuzüglich seines Anteils an dem Zählkindervorteil; § 76 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Der für ein Zählkind pfändbare Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindervorteil.

4. Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG unterliegt (vgl. V 33.1 Abs. 1 DA-KG vom 26.5.2023, BStBl I 2023, 818), an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes belastet ist (vgl. § 74 Abs. 1 EStG). Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte.

Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst steht dessen Minderjährigkeit nicht entgegen. Hat sich das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht (vgl. FG Schleswig-Holstein vom 15.9.2016, 4 K 82/16).

Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kind Unterhalt gewährt. Auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt kommt es nicht an. Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es für sich selbst sorgt. Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an das Kind oder einen Dritten ausgezahlt werden.

Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an das Kind oder einen Dritten ausgezahlt werden. § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG enthält insoweit eine Sonderregelung im Hinblick auf die Höhe des abzuzweigenden Kindergelds, wenn mehrere Zahl- bzw. Zählkinder vorhanden sind.

5. Kontrollverfahren Kindergeld

Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen betreibt das BZSt für Anspruchszeiträume ab 1.1.2016 das IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld. Die Familienkassen sind zur Teilnahme an diesem Verfahren unter Beachtung der vom BZSt zur Verfügung gestellten Kommunikationshandbücher verpflichtet. Zählkinder werden in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Sie werden bei der Familienkasse erfasst, bei der sie als Zahlkind berücksichtigt werden.

Berücksichtigt die Familienkasse aufgrund versehentlich fehlerhafter Kassenanordnung – entgegen dem erteilten Kindergeldbescheid – bei der Berechnung der Höhe des Kindergelds ein Kind als Zahl- statt als Zählkind, kann sich der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Kindergeld nicht an ihn selbst, sondern – auf seine Anweisung – an den anderen Elternteil ausgezahlt wurde (vgl. FG München vom 1.8.2008, 10 K 3548/07).

6. Verwandte Lexikonartikel

Kinder

Kindergeld

 

Redaktioneller Hinweis:

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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