Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Vorsorgeaufwendungen sind Kosten für verschiedene Versicherungen wie z.B. Krankenversicherung und Pflegeversicherung und für Ihre Altersvorsorge. Sie mindern als Sonderausgaben den Betrag, von dem später Ihre Steuer berechnet wird.

Vollständige Angaben

Um steuerlich den größtmöglichen Vorteil von Ihren Vorsorgeaufwendungen zu haben, sollten Sie darauf achten, diese möglichst umfassend zu erklären. Die Anerkennung und Berechnung der Vorsorgeaufwendungen ist kompliziert und mit Grenzen und Höchstsätzen versehen. Durch die Angabe Ihrer Ausgaben erreichen Sie, dass möglichst viel der Vorsorgeaufwendungen in die Berechnung einfließt.

verschiedene Bereiche der Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:
• die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung Bund/Knappschaft-Bahn-See, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Rente)
• die Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung
• die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Wahlleistungen, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, klassische private Lebensversicherung nach altem Recht – Abschluss vor 2005 mit mind. 12 Jahren Laufzeit) und
• die Zusatzversorgung (Riesterrente).
Die Kosten für die Altersvorsorge, die Basisvorsorge und die übrigen Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand erklärt. Für die Riesterrente gibt es die Anlage AV.
Die steuerliche Abziehbarkeit der verschiedenen Vorsorgeaufwendungen

1. Altersvorsorgeaufwendungen

Die abziehbaren Aufwendungen werden mit einer Höchstbetragsberechnung ermittelt. Bei Einzelveranlagung 24.305€, bei Zusammenveranlagung 48.610€
Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung begrenzt durch Höchstbetrag:
höherer Betrag * 88% (2019) – steuerfreier Arbeitgeberanteil = anzusetzende Altersvorsorgeaufwendungen
Der anteilige Höchstbetrag wird jährlich um 2% erhöht, so dass im Jahr 2040 100% erreicht werden.

2. Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung

Diese Aufwendungen werden immer in voller Höhe abgezogen. Bei der gesetzlichen KV gibt es lediglich einen Abschlag von 4% bei Anspruch auf Krankengeld.

3. übrige sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Diese Kosten werden nur in der Höhe abgezogen, in der der Betrag der Basisversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. Allerdings max. bis zu dem Höchstbetrag (1.900€/2.800€ Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung). Hier gibt es also eine zweifache Begrenzung, weshalb es passieren kann, dass sich der Erstattungsbetrag bei Eingabe weiterer Versicherungen nicht mehr verringert.

Günstigerprüfung

Die oben erläuterte Berechnung wird noch mit der Berechnung nach der Rechtslage von 2004 verglichen. Wenn die Berechnung nach altem Recht günstiger für den Steuerpflichtigen ist, wird der Betrag angesetzt (Günstigerprüfung).

Zusatzversorgung

Bei Zahlungen für eine Riester-Rente wird Ihnen grundsätzlich eine Altersvorsorgezulage gewährt. Hier findet ebenfalls eine Günstigerprüfung statt. Es wird geprüft, ob ein Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG günstiger ist.

Erstattungen

Bitte vergessen Sie nicht die Erstattungen der Krankenkassen anzugeben. Diese mindern die Ausgaben für Ihre Versicherungen. Da die Beträge von den Kassen an die Finanzverwaltung gemeldet werden, tauchen diese im Steuerbescheid immer mit auch – selbst, wenn Sie diese nicht angegeben haben.

Machen Sie es sich einfach:

Berechnen Sie jetzt kostenlos, wie viel Sie vom Finanzamt erstattet bekommen und zahlen Sie erst bei Abgabe.

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