1 Höchstbetrag bis 624 € im Kalenderjahr
2 Höchstbetrag bis 924 € im Kalenderjahr
3 Schwere Behinderung
4 Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft als Haushaltshilfe
5 Hilfe im Haushalt
6 Konkurrenzen
6.1 Konkurrenz zu § 33 EStG
6.2 Konkurrenz zu § 33a Abs. 1 EStG
6.3 Konkurrenz zu § 33b EStG
6.4 Konkurrenz zu § 35a EStG
7 Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG ab 2009
8 Verwandte Lexikonartikel
Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG bis zu einem Höchstbetrag von 624 € im Kj. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
Eine Krankheit i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt bei jeder körperlichen, geistigen oder seelischen Störung, unabhängig von deren Dauer, vor. Der Abzug setzt voraus, dass die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt infolge der Krankheit erforderlich ist (Pust in Littmann/Bitz/Pust, ESt-Kommentar, § 33a Rz. 417, 74. Erg.-Lfg. Mai 2007).
Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 924 € im Kj. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
Eine schwere Behinderung i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt (H 33a.3 [Schwere Behinderung] EStH).
Mit Urteil vom 13.1.2000 (III R 36/95, BStBl II 2001, 635) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Beschäftigung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen ist, wenn der Stpfl. schwer behindert ist. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, welche die im Haushalt des behinderten Stpfl. lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Zur Anwendung des BFH-Urteils siehe das BMF-Schreiben vom 13.9.2001 (BStBl I 2001, 615).
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgemäß den gemeinsamen Haushalt führt, kann grundsätzlich nicht als Haushaltshilfe i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden (H 33a.3 [Nichteheliche Lebensgemeinschaft EStH).
Als typische hauswirtschaftliche Arbeiten sind alle Tätigkeiten anzusehen, die üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushalts erforderlich sind. Zu den Tätigkeiten gehören z.B. (s.a. Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783):
Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000 (10 K 14/00 – rechtskräftig –, EFG 8/2001, 501) zählen zu den üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushalts anfallenden Arbeiten bei einem Einfamilienhaus auch Gartenarbeiten. Voraussetzung ist auch nicht, dass die beschäftigte Person aufgrund eines Arbeitsvertrages als ArbN des Stpfl. in dessen Haushalt tätig sein muss. Auch eine vom Stpfl. beauftragte Gartenbaufirma kann deshalb als »Hilfe im Haushalt« betrachtet werden.
Eigene Krankheits- und Pflegeaufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (R 33.2 EStR; H 33.1–33.4 [Eigene Pflegeaufwendungen] EStH; → Behinderte, → Heimunterbringung). Sind in den Pflegeaufwendungen solche für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten, sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung i.H.d. Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 EStG anzusetzen ist (s.a. § 33a Abs. 5 EStR) § 33a EStG ist nicht neben § 33 EStG anwendbar.
Wird wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung einer zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Person, die weder sein Ehegatte noch sein Kind ist, eine Hilfe im Haushalt beschäftigt, sind die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge neben dem nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Betrag (→ Unterhaltsaufwendungen) für den Unterhalt dieser Person zu berücksichtigen (R 33a.3 Abs. 2 EStR).
Die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG können neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG (→ Behindertenpauschbetrag) gewährt werden (H 33b [Hilfe im Haushalt] EStH).
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig u.a. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783). S. dazu auch die ausführlichen Beispiele unter → Kinderbetreuungskosten.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (→ Kinderbetreuungskosten → Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sind wie folgt als Steuerermäßigung zu berücksichtigen:
→ Außergewöhnliche Belastungen
→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
→ Haushaltsnahe Dienstleistungen
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html
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