Sonderabschreibungen

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Mögliche Sonderabschreibungen
2 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und »normaler« AfA
3 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
4 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen
5 Abschreibungen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Mögliche Sonderabschreibungen

Sonderabschreibungen können vorgenommen werden:

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  • die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG (vgl. BMF vom 7.7.2020, BStBl I 2020, 623; Tz. 9 geändert durch BMF vom 21.9.2021, BStBl I 2021, 1805),

  • zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 5 EStG,

  • bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG,

  • bei Baudenkmalen nach § 7i EStG,

  • für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohle- und Erzbergbau nach § 81 EStDV,

  • bei bestimmten Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden nach § 82a EStDV,

  • für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge nach § 82f EStDV,

  • für Herstellungskosten bei bestimmten Baumaßnahmen nach § 82g EStDV,

  • für Herstellungskosten bei Baudenkmälern nach § 82i EStDV.

Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu den §§ 7h und 7i EStG enthält das BMF-Schreiben vom 21.1.2020 (BStBl I 2020, 169).

Für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer kann keine »Sonderabschreibung« vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

2. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und »normaler« AfA

Sonderabschreibungen können neben der normalen AfA vorgenommen werden. Bei WG, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden (§ 7a Abs. 3 EStG). Bei WG, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen (§ 7a Abs. 4 EStG).

3. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die Sonderabschreibung nach den um die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen (§ 7a Abs. 1 EStG, H 7a EStH mit Beispielen). Dies gilt allerdings nicht, wenn nachträgliche Herstellungskosten selbstständig abgeschrieben werden können, so z.B. § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz.

4. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sonderabschreibungen bereits auf → Anzahlungen in Anspruch genommen werden (§ 7a Abs. 2 EStG, H 7a EStH), wie z.B. in

  • § 81 Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau,

  • § 82f Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen und für Luftfahrzeuge.

Anzahlungen sind im Jahr der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. An die Stelle der AK/HK treten die Anzahlungen.

5. Abschreibungen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung

Sind für ein WG Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG (selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen) nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz (→ Gebäudeabschreibung), bei anderen WG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, die ggf. neu zu schätzen ist (§ 7a Abs. 9 EStG; R 7a Abs. 9 und 10 EStR sowie H 7a EStH und Beispiel 4).

6. Verwandte Lexikonartikel

Abschreibung

Nachträgliche Anschaffungskosten

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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