Anlage R (Renten) – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage R (Renten) richtig ausfüllen, wann Sie die Anlage R ausfüllen müssen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Im Folgenden wird diesen Themen Beachtung geschenkt:

Wer muss die Anlage R ausfüllen?

Die Anlage R ist auszufüllen, wenn Sie im Veranlagungsjahr mindestens eine Rente bezogen haben.

Bei dieser Rente darf es sich jedoch nicht um eine Betriebsrente oder Pension handeln – in diesem Fall ist die Anlage N das passende Steuerformular. Auch bei Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge muss die Anlage R nicht ausgefüllt werden – in diesem Fall benötigen Sie die Anlage SO.

Ausfüllhilfe zur Anlage „Renten“

Überblick der Formularinhalte der Anlage R

Seite 1 Zeilen 4 bis 13 – Leibrenten / Leistungen

Die Zeilen 4 bis 13 beziehen sich auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten aus landwirtschaftlichen Altersklassen, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten.

Zeilen 14 bis 20 – Private Leibrenten

In den Zeilen 14 bis 20 sind Eintragungen für private Leibrenten vorzunehmen.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um lebenslange Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen, Renten aus privaten Versicherungen und lebenslange Renten, die in Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen stehen.

Beachten Sie, dass Angaben zu Rürup-Renten in den Zeilen 4 bis 13 gemacht werden. Angaben zur Riester-Rente gehören auf die zweite Seite der Anlage R in die Zeilen 31 bis 51.

Zeilen 21 – Steuerstundungsmodelle

Seite 2 Zeilen 31 bis 51 – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge

Hier sind Eintragungen vorzunehmen bei staatlich geförderten Riester-Renten, Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sowie Renten aus Zusatzversorgungseinrichtung von Bund, Ländern, Kommunen und Kirchen – beispielsweise VBL- und ZVK-Renten.

Zeilen 52 bis 59 – Werbungskosten

Wenn Ihre Werbungskosten für alle Renten bei über 102 Euro liegen, machen Sie hier eine entsprechende Angabe.

Ansonsten wird Ihnen in jedem Fall der Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro zugerechnet.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Machen Sie hier zunächst Ihre Grundangaben. Tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer ein. Beachten Sie, dass bei Ehegatten und Lebenspartnern mit Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen jeweils eine eigene Anlage R abzugeben ist.

Geben Sie bei den Grundangaben an, um wessen Anlage R es sich in diesem Fall handelt.

Seite 1 (Zeilen 4 bis 13) – Leibrenten / Leistungen

Zeilen 4 – Art der Rente

In Zeile 4 haben Sie die Möglichkeit, Angaben zu bis zu 3 verschiedenen gesetzlichen Renten zu machen, die Sie beziehen.

Nutzen Sie jeweils die Ziffer 1, 2, 3, 4 oder 9, um die Art Ihrer Rente anzugeben. Dabei stehen die folgenden Ziffern jeweils für die nachfolgenden Arten von Rente:

  • 1 = Rente aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Alters-, gesetzliche Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenrenten)
  • 2 = Rente aus inländischer landwirtschaftlicher Alterskasse
  • 3 = Rente aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Pflichtversicherungen für Ärzte, Anwälte, Apotheker und Architekten)
  • 4 = Rente aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
  • 9 = Rente aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen

Zeilen 5 und 6 – Rentenbetrag

In Zeile 5 einzutragen ist zunächst der Jahresbetrag der Bruttorente. Beachten Sie, dass es sich dabei nicht um den ausgezahlten Betrag handelt, sondern vielmehr um die zugesagte Rente:

RENTENBETRAG
EXKLUSIVE des steuerfreien Zuschusses der Rentenversicherung zur Krankenversicherung vor Abzug der Kranken- und Pflichtversicherungsbeiträge
INKLUSIVE Nachzahlungen für Vorjahre und Einmalzahlungen (z.B. Sterbegeld)

Dieser Rentenbetrag in Zeile 5 wird, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, lediglich teilweise besteuert.

In Zeile 6 tragen Sie den Rentenanpassungsbetrag ein, den Sie Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können. Dieser Betrag stellt die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) dar und muss in vollem Umfang versteuert werden.

Zeile 7 – Beginn der Rente

Tragen Sie in Zeile 7 der Anlage R den versicherungsrechtlichen Beginn der Rente ein.

Der versicherungsrechtliche Beginn Ihrer Rente ist maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Teils Ihrer Rente.

Bei Rentenbeginn vor 2006 gilt: 50% der Rente aus Zeile 5 sind steuerpflichtig

Bei jedem neuen Rentnerjahrgang erhöht sich dieser Prozentsatz um 2%. Für nachfolgende Jahrgänge sind also folgende Anteile des Rentenbetrags aus Zeile 5 steuerpflichtig:

Rentenbeginn ab 2006: 52%
ab 2007: 54%
ab 2008: 56%
ab 2009: 58%
ab 2010: 60%
ab 2011: 62%
ab 2012: 64%
ab 2013: 66%
ab 2014: 68%
ab 2015: 70%
ab 2016: 72%
ab 2017: 74%
ab 2018: 76%
ab 2019: 78%
[…]

Zeilen 8 und 9 – Vorgängerrente

Wenn der in Zeile 4 eingetragenen Rente eine andere Rente aus der gleichen Versicherung vorausgegangen ist, so ist der maßgebende Prozentsatz der Rentenversteuerung auch von der Dauer der Vorgängerrente abhängig und führt im Normalfall zu einer niedrigeren Besteuerung.

Dieser Fall ist beispielsweise gegeben, wenn Sie eine Witwenrente erhalten, welcher die Altersrente der verstorbenen Ehegatten vorausgegangen ist.

Machen Sie daher ggf. Angaben zum Beginn (Zeile 8) und Ende (Zeile 9) der Vorgängerrente.

Zeile 10 – Rentennachzahlung / Kapitalauszahlung

Beachten Sie, dass Rentennachzahlungen oder Teilkapitalauszahlungen in jedem Fall bereits in dem in Zeile 5 eingetragenen Betrag enthalten sein müssen.

Geben Sie die Nachzahlungen in Zeile 10 trotzdem noch einmal an, damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine ermäßigte Besteuerung der Nachzahlungen oder Kapitalauszahlungen nach der Fünftel-Regelung möglich ist.

Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie auf berufsständische Versorgungseinrichtungen. In beiden Fällen werden Beiträge nur bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berechnet, Sie haben jedoch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis höhere Beiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben.

Die Details zur Öffnungsklausel lesen Sie hier.

Den Prozentsatz, den Sie in der Anlage R anzugeben haben (Zeile 11), entnehmen Sie der entsprechenden Bescheinigung Ihres Versorgungsträgers. Wenn Sie Einmalzahlungen erhalten haben, so sind diese ebenfalls in der Bescheinigung aufgeführt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, unterliegt dabei keiner Besteuerung. Der Betrag ist ggf. in die Zeile 13 einzutragen.

Seite 1 (Zeilen 14 bis 20) – Andere Leibrenten

Zeile 14 – Art der Rente

In Zeile 14 haben Sie die Möglichkeit, Angaben für bis zu 3 verschiedenen private Renten zu machen, die Sie beziehen.

Nutzen Sie jeweils die Ziffern 6, 7, 8 oder 9 um die Art Ihrer Rente anzugeben. Dabei stehen die folgenden Ziffern jeweils für die nachfolgenden Arten von Rente:

  • 6 = Rente aus inländischen privaten Rentenversicherungen
  • 7 = Rente aus inländischen privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit
  • 8 = Rente aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften)
  • 9 = Rente aus ausländischen Versicherungen

Zeile 15 – Rentenbetrag

Tragen Sie in Zeile 15 den Rentenbetrag ein, den Sie der Rentenermittlung oder einem anderen Dokument entnehmen können, das Sie z.B. von Ihrem Versicherer erhalten haben. Anzugeben ist dabei der Jahresbetrag.

Ihnen zugeflossene Rentennachzahlungen gehören ebenfalls in den Betrag in Zeile 15.

Zeilen 16 bis 19 – Angaben zwecks Ermittlung des Ertragsanteils

Die Angaben in den Zeile 16 bis 19 entscheiden darüber, welcher Ertragsteil der Rente steuerpflichtig ist.

Wenn es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit handelt, so geben Sie in Zeile 16 den Beginn der Rente an. In Zeile 18 tragen Sie ein, mit wessen Tod die Rente erlischt.

Bei Höchstzeitrenten tragen Sie in Zeile 19 an, wann die Rente voraussichtlich enden wird (beispielsweise Anfang des Pensionsalters bei Berufsunfähigkeitsrenten) und ob anschließend eine Umwandlung in eine andere Art von Rente stattfinden wird.

Zeile 20 – Rentennachzahlung

Rentennachzahlungen für mindestens 2 Vorjahre müssen nicht nur in Zeile 15 miteingerechnet werden, sondern werden auch in Zeile 20 noch einmal separat aufgeführt.

Das Finanzamt überprüft, ob eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung möglich ist.

Seite 1 (Zeile 21) – Steuerstundungsmodelle

Wenn Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15 EStG erhalten haben, so geben Sie diese in Zeile 21 an.

Beachten Sie, dass hier eine gesonderte Aufstellung verlangt wird, die Sie Ihrer Anlage R beifügen.

Seite 2 (Zeilen 31 bis 51) – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge

Zeilen 31 bis 45 – Riester-Renten und VBL/ZVK-Renten

Hier sind Angaben zu machen, wenn bei Ihnen mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Sie haben eine Rente aus einem Altersvorsorgevertrag („Riester-Rente“) bezogen.
  • Sie haben eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung bezogen, jedoch nicht vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die in der Anlage N zu erfassen sind.
  • Sie haben Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung bezogen, beispielsweise eine VBL- oder ZVK-Rente.

Die richtige Zeile für Ihre Eintragung entnehmen Sie hier am besten der Rentenbezugsmitteilung Ihres Anlageinstituts.

Bei staatlicher Förderung der eingezahlten Riester-Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder erhöhten Sonderausgabenabzug, muss der entsprechende Anteil der Rente voll versteuert werden.

Zeilen 46 bis 50 – Wohn-Riester

Den Zeilen 46 bis 50 müssen Sie Beachtung schenken, wenn Sie eine zu eigenen Wohnzwecken genutzt Wohnung finanziert haben und dabei für das angesparte Kapital oder die Tilgung eine Altersvorsorgezulage oder einen Sonderausgabenabzug erhalten.

In diesen Fällen müssen Sie mit dem Beginn des Rentenalters im Rahmen der Eigenheimrente das aufgebaute Wohnförderkonto versteuern. Den für die Zeilen 46, 47 und 48 relevanten Auflösungsbetrag entnehmen Sie dem Bescheid der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.

Auf Antrag kann das gesamte Guthaben – unter Berücksichtigung eines Bonus (Zeile 45) auf einmal besteuert werden. Oder aber Sie entscheiden sich dafür, jährlich nur einen Teil des Guthabens, ohne Bonus, dafür aber mit einem niedrigen persönlichen Steuersatz (Zeile 47) zu versteuern.

Sollte die Selbstnutzung der Wohnung entfallen oder in irgendeiner anderen Weise eine schädliche Verwendung vorliegen, wird der Bestand des Wohnförderkontos sofort und in voller Höhe besteuert (Zeilen 46 und 48).

Geben Sie außerdem in der Zeile 49 den Beginn der Auszahlungsphase an und in Zeile 50 ggf. den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung oder Reinvestitionsabsicht.

Zeile 51 – Nachzahlungen für Vorjahre

Bei Riester-Renten und VBL/ZVK-Renten geben Sie für mindestens 2 Vorjahre erhaltene Nachzahlungen in der Zeile 51 gesondert hat. Hiermit beantragen Sie die ermäßigte Besteuerung dieser Beiträge nach der Fünftel-Reglung.

Seite 2 (Zeilen 52 bis 59) – Werbungskosten

Wenn Sie keine Nachweise für Einzelaufwendungen bringen, so berücksichtigt das Finanzamt in jedem Fall bei allen Renten und Unterhaltsleistungen den gesetzlichen Pauschbetrag für Werbungskosten (Anlage SO). Dieser Betrag liegt bei 102 Euro (Stand: 2017) pro Ehegatte oder Lebenspartner mit Renteneinkünften.

Falls in Ihrem Fall höhere Werbungskosten vorgelegen haben, können Sie diese Kosten bei den Werbungskosten in den Zeilen 52 bis 59 eintragen. Achten Sie dabei darauf, dass die Werbungskosten jeweils einer konkreten Rente zuzuordnen sind. Tragen Sie die Werbungskosten entsprechend in die richtige Zeile ein.

Typischerweise anerkannte Aufwendungen sind beispielsweise Kosten für eine Rentenberatung, Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit Ihrer Rente oder auch Kosten für Steuerberatung.

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