Baukindergeld

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Baukindergeld erfolgt durch einen staatlichen Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen.
  • Das Baukindergeld beträgt eine Summe von 12.000 Euro pro Kind für einen Ersterwerb einer Immobilie, eine bereits erworbene Immobilie fällt nicht unter das Baukindergeld.
  • Falls Sie einen Zuschuss bekommen, wird dieser nicht direkt ausgezahlt, sondern erstreckt sich über mehrere Jahre (10 Jahre = 1.200 Euro im Jahr).
  • Dieser Anspruch kann allerdings nur dann wahrgenommen werden, wenn Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 75.000 Euro beträgt.
  • Das Kind darf das 18. Lebensjahr nicht überschreiten und muss zuhause wohnen.

Inhaltsverzeichnis

1 Vergünstigung nach § 34 f. EStG
2 Vergünstigung nach dem EigZulG
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Besonderheiten
2.2.1 Inländischer Haushalt
2.2.2 Kindergeld bzw. Freibeträge ausschließlich vor der Selbstnutzung
2.2.3 Kinderzulage für Zweitwohnung
2.2.4 Haushaltszugehörigkeit des Kindes
2.2.4.1 Lediglich bei Anschaffung, nicht mehr bei Bezug der Wohnung
2.2.4.2 Auswärtige Unterbringung des Kindes
2.2.4.3 Behinderte Kinder
2.2.5 Kinderzulage für Zweitobjekt bei Ehegatten
3 Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 11.1.2005 auf bestandskräftige Eigenheimzulagenfestsetzungen

1. Vergünstigung nach § 34 f. EStG

Nach § 34 f. EStG wird auf Antrag eine Steuerermäßigung für → Kinder bei Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG gewährt.

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2. Vergünstigung nach dem EigZulG

2.1. Allgemeiner Überblick

Seit 1.1.1996 wird das Baukindergeld nach § 9 Abs. 5 EigZulG im Rahmen der → Eigenheimzulage gewährt. Danach beträgt die Kinderzulage 800 € für jedes Kind (→ Kinder). Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kj. des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage zumindest für einen Monat einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG → Kinderfreibetrag oder → Kindergeld erhält. Das Kind muss im Förderzeitraum der Eigenheimzulage zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört haben (→ Haushaltszugehörigkeit).

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird die Förderung der eigenen Wohnung nach dem EigZulG und somit auch die Kinderzulage ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Zur letztmaligen Anwendung des EigZulG siehe § 19 Abs. 9 EigZulG und → Eigenheimzulage.

2.2. Besonderheiten

2.2.1. Inländischer Haushalt

Beispiel 1:

Die ledige Stpfl. S ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland B. Sie erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler). Im Kj. 08 erwirbt S im Inland eine Wohnung, die sie ihrer älteren Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Für diese Wohnung beantragt sie EigZul einschließlich zweier Kinderzulagen.

Lösung 1:

Die Lösung entspricht dem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf vom 10.10.2002 (EFG 2003, 27). Gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Zwar stellt der Haushalt der S im Ausland B keinen inländischen Haushalt dar. Jedoch führt die Auslegung des Tatbestandsmerkmals »Haushalt« i.S. von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG dazu, dass auch das begünstigte Objekt selbst, die Wohnung im Inland, einen (weiteren) Haushalt der S i.S.d. EigZulG darstellt. Das ergibt sich aus § 4 Satz 2 EigZulG. Durch die Überlassung der inländischen Wohnung an ihre Tochter nutzt die Stpfl. S auch die Wohnung selbst. Eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung stellt zugleich einen Haushalt des Stpfl. dar. Zu diesem inländischen Haushalt i.S. von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG der Stpfl. gehört nicht nur die älteste Tochter, die dort lebt, sondern auch die zweite, noch minderjährige Tochter. Die Zugehörigkeit der jüngeren Tochter ergibt sich aus ihrer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter; da die Mutter einen Haushalt auch im Inland führt, gilt dies zugleich für ihre jüngere Tochter.

2.2.2. Kindergeld bzw. Freibeträge ausschließlich vor der Selbstnutzung

Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2002 (IX R 33/00, BStBl II 2003, 236) folgenden Fall entschieden (BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 61):

Sachverhalt:

Die Eheleute ziehen am 10.12.08 mit ihren drei gemeinsamen Kindern A, B und C in ihr Einfamilienhaus ein. Sie erhalten im Kj. 08 für die Kinder A und B ohne Unterbrechung Kindergeld. Für das Kind C wird nur bis einschließlich September 08 Kindergeld gezahlt, da C ab 7.9.08 Zivildienst leistet. Während des gesamten Zivildienstes lebt C mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft.

Entscheidungsgründe:

Die Kinderzulage ist auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld bestanden hat. Die gegenteilige Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut begründen. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG für die Zahl der Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung abzustellen. Im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns müssen somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage gegeben sein. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht es aber aus, dass der Anspruchsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Jahr des Förderzeitraums – daher auch vor dem Beginn der Selbstnutzung – einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.

2.2.3. Kinderzulage für Zweitwohnung

Einem Anspruchsberechtigten, der die EigZul für eine am Arbeitsort selbst genutzte Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht die Kinderzulage auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (BFH-Urteil vom 18.10.2000, X R 19/96, BStBl II 2001, 383).

2.2.4. Haushaltszugehörigkeit des Kindes

2.2.4.1. Lediglich bei Anschaffung, nicht mehr bei Bezug der Wohnung

Der Stpfl. kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war (BFH-Urteil vom 13.9.2001, IX R 15/99, BStBl II 2003, 232).

Beispiel 2:

Die Eltern haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Sie erwerben eine Eigentumswohnung in O, die sie ihrem dort studierenden Sohn zur ausschließlichen Nutzung unentgeltlich überlassen. Bis zu seinem Umzug nach O lebte der Sohn in der Wohnung seiner Eltern.

Lösung 2:

Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Kinderzulage voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren, § 3 EigZulG) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Sohn gegeben. Vor seinem Umzug nach O hat der Sohn noch im Jahr der Anschaffung der Eigentumswohnung und damit im Förderzeitraum zum Haushalt der Eltern gehört.

Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IX R 15/99, BStBl II 2003, 232.) hat der BFH mit Urteil vom 23.4.2002 (IX R 101/00, BStBl II 2003, 235) wie folgt entschieden:

Ein Stpfl. kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

2.2.4.2. Auswärtige Unterbringung des Kindes

Ein Stpfl. kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärts untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.4.2002, IX R 52/99, BStBl II 2003, 234; BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 63).

2.2.4.3. Behinderte Kinder

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern (BFH Urteil vom 14.11.2001, X R 24/99, BStBl II 2002, 244). Die Kinderzulage ist zu gewähren.

2.2.5. Kinderzulage für Zweitobjekt bei Ehegatten

Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage im Kj. jedoch nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Die Vfg. der OFD Erfurt vom 21.7.2003 (DStR 2003, 1755) nimmt zur Kinderzulage bei gleichzeitiger Eigenheimförderung zweier Objekte bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, wie folgt Stellung:

Beispiel 3:

Die Eheleute A und B sind jeweils Alleineigentümer eines in verschiedenen Orten belegenen Objekts. Beide Objekte haben sie im Kj. 01 angeschafft. Das dem A gehörende Objekt bewohnen sie selbst; das der B gehörende Objekt wird deren Mutter unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Im Haushalt von A und B lebt ihr steuerlich zu berücksichtigendes Kind.

Lösung 3:

Jeder Ehegatte hat für sein Objekt Anspruch auf den Fördergrundbetrag für den Förderzeitraum 01 bis 08. Zusätzlich kann jeder Ehegatte die Kinderzulage i.H.v. 767 € beanspruchen, da das Kind jeweils zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Die Eheleute erhalten damit im Ergebnis sowohl den Fördergrundbetrag als auch die Kinderzulage zweimal.

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, nur beide Objekte stehen im Alleineigentum von B.

Lösung 4:

B kann für beide Objekte den Fördergrundbetrag beanspruchen. Da einem Anspruchsberechtigten gem. § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG die Kinderzulage im Kj. jedoch nur für ein Objekt zu gewähren ist, besteht in den Kj. 01 bis 08 nur ein Kinderzulagenanspruch i.H.v. 767 €. Die Eheleute erhalten in diesem Fall in den Kj. 01 bis 08 zwar zweimal den Fördergrundbetrag, jedoch nur eine Kinderzulage.

Beispiel 5:

Wie Beispiel 3, nur sind die Eheleute A und B jeweils Miteigentümer der Objekte.

Lösung 5:

Die Eheleute haben für beide Objekte Anspruch auf den Fördergrundbetrag. Da sie allerdings jeweils gemeinsam Anspruchsberechtigte für die beiden Objekte sind, kann wegen § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG die Kinderzulage nur einmal i.H.v. 767 € gewährt werden.

Beispiel 6:

Wie Beispiel 3, nur sind die Eheleute Miteigentümer des selbst bewohnten Objekts; das der Mutter von B überlassene Objekt steht im Alleineigentum der B.

Lösung 6:

Die Eheleute haben gemeinsam Anspruch auf den Fördergrundbetrag für das im Miteigentum stehende Objekt. Daneben hat B für ihr im Alleineigentum befindliches Objekt Anspruch auf den Fördergrundbetrag. B hat daneben für ihr Allein-Objekt Anspruch auf die Kinderzulage i.H.v. 767 €, für das im Miteigentum befindliche Objekt hat A zusätzlich Anspruch auf die halbe Kinderzulage i.H.v. 384 €.

3. Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 11.1.2005 auf bestandskräftige Eigenheimzulagenfestsetzungen

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911; → Einkünfte und Bezüge von Kindern) entschieden, dass die Einbeziehung gesetzlicher Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Nach § 11 Abs. 2 EigZulG ist bei einer nachträglichen Gewährung eines Kinderfreibetrags oder der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes wegen Neuberechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen (vgl. Rz. 68 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305 und BFH Urteil vom 20.3.2003, III R 47/02, BStBl II 2004, 229).

Es können auch Fälle auftreten, bei denen Anspruchsberechtigten bisher eine Eigenheimzulage wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze gem. § 5 Satz 1 und 2 EigZulG versagt wurde. Soweit bei diesen Anspruchsberechtigten nunmehr auf Grund des o.a. Beschlusses nachträglich ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, hat eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung gem. § 11 Abs. 4 EigZulG zu erfolgen, wenn der Anspruchsberechtigte die um 30 000 € (in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG um 15 000 €) erhöhte Einkunftsgrenze nicht überschreitet (vgl. Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, a.a.O.).

Eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG bzw. eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung nach § 11 Abs. 4 EigZulG kommen hingegen nicht in Betracht, wenn es nicht zu einer Änderung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides oder der Kindergeldfestsetzung kommt, da die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 5 EigZulG an die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidung im Einkommensteuer- bzw. Kindergeldverfahren geknüpft sind (FinBeh Berlin vom 16.11.2005, III A – EZ 1310 – 1/2005, DStR 2006, 96).

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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