1 Gesetzliche Voraussetzungen des § 2 EigZulG
2 Ordnungsgemäße Errichtung
3 Herstellung einer Wohnung
3.1 Allgemeines
3.2 Begriff der Wohnung
3.3 Wohnungsverbindung
3.4 Umfassende Sanierung
3.5 Aufteilung von Wohnungen
3.6 Begründung Wohnungseigentum
4 Wohnen »im eigenen Haus«
4.1 Allgemeines
4.2 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer
4.3 Wirtschaftlicher Eigentümer
5 Weitere Stichwörter
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Ausbauten und Erweiterungen gelten nach § 2 Abs. 2 EigZulG ebenfalls als begünstigtes Objekt (BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 2 bis 17).
Nach der Änderung des § 2 EigZulG durch das HBeglG 2004 sind nach dem 31.12.2003 begonnene Ausbauten und Erweiterungen nicht mehr begünstigt.
Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird für Neufälle ab dem Jahr 2006 die → Eigenheimzulage abgeschafft (§ 19 Abs. 9 EigZulG). Nur Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Auch ein Folgeobjekt zählt als Neuobjekt. Der Stpfl. kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen/hergestellten Wohnung mehr in Anspruch nehmen.
Für die Gewährung der EigZul ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Errichtung des Gebäudes erforderlich, der nur durch eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbehörde erbracht werden kann. Die Duldung der Nutzung durch die Behörde ist nicht ausreichend (FG Niedersachsen Urteil vom 19.7.2001, 10 K 378/98, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 4/02, EFG 16/2002, 1014; BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 16).
Eine Wohnung kann hergestellt werden (Rz. 10 und 11 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, a.a.O.)
durch Neubau oder
wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht. Siehe dazu das rechtskräftige Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 6.11.2002 (5 K 217/00, EFG 5/2003, 284).
Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung von Räumen zu verstehen, die von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt ist. Es muss ein dauerhafter baulicher Abschluss vorhanden sein. Es muss ein eigener Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Ein eigener Zugang muss unmittelbar von außen vorhanden sein oder jede Wohneinheit in dem Gebäude ist jeweils durch eine abschließbare Eingangstür gegenüber dem gemeinsamen Treppenhaus oder Vorraum abgetrennt. Die zu einer Wohneinheit zusammengefassten Räume müssen über eine Küche verfügen. Dabei reicht es aus, wenn die Anschlüsse für die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind. Die Führung eines selbstständigen Haushalts muss möglich sein. Ein Bad mit Wanne oder Dusche und eine Toilette müssen vorhanden sein. Die Wohnfläche muss mindestens 23 m2 betragen (siehe R 175 Abs. 2 ErbStR). Für den Wohnungsbegriff im Eigenheimzulagerecht ist die im Bewertungsrecht vorgenommene Umschreibung der Wohnung heranzuziehen. Ob mehrere Wohnbereiche in einem Gebäude jeweils selbstständige Wohnungen bilden, richtet sich insbesondere danach, ob die Räume baulich gegenüber den anderen Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen Zugang haben (BFH Beschluss vom 22.10.2003, III B 59/03, BFH/NV 2004, 166; BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 2).
Wird eine bereits mit EigZul geförderte Wohnung mit zugekauften benachbarten Wohnräumen baulich verbunden und als vergrößerte Wohnung vom bisherigen Anspruchsberechtigten weiterhin genutzt, so erhöht der Kaufpreis der hinzuerworbenen Wohnung die Bemessungsgrundlage für die EigZul. Die Förderung des Erhöhungsbetrages erfolgt durch Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG, soweit die Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind (rechtskräftiges Urteil des FG Thüringen vom 10.7.2002, I 805/01, EFG 2003, 829). Dies gilt nicht, wenn das Sondereigentum an den Wohnungen zivilrechtlich bestehen bleibt und unterschiedlichen Personen zuzurechnen ist (BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 2).
Die umfassende Sanierung eines Miethauses unter Verwendung der bisherigen Fundamente, Außenmauern und Treppenhäuser in ihrer Substanz führt nicht zur Herstellung eines neuen Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung erstmals eine Innentoilette und ein Bad erhält und die Funktionsfähigkeit der Küche wiederhergestellt wird sowie der Bauaufwand die Anschaffungskosten für das Gebäude bei weitem übersteigt (FG Berlin, rechtskräftiges Urteil vom 29.5.2001, EFG 19/2001, 1262; BFH-Urteil vom 15.5.2002, X R 36/99, BFH/NV 9/2002, 1158; BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 11).
Entstehen bei Aufteilung einer Wohnung mehrere kleinere Wohnungen, kann der Stpfl. bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung tritt und welche Wohnung neu entstanden ist (vgl. BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 11 Satz 6).
Allein durch die Begründung von Wohnungseigentum wird keine (Eigentums-) Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG hergestellt (BFH Urteil vom 20.11.2003, III R 14/03, BFH/NV 2004, 616).
Der Anspruchsberechtigte muss bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung sein (BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 3 bis 6).
Zum Eigentumserwerb an Grundstücken oder Gebäuden ist die Einigung beider Parteien (die notariell zu beurkundende Auflassung) und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch nötig (§§ 873 ff. BGB). Bürgerlich-rechtliches Eigentum an einem Gebäude kann auch in Ausübung eines dinglichen Rechts (Nießbrauch oder Erbbaurecht) erlangt werden (BMF vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 4 und 5).
Zum wirtschaftlichen Eigentum siehe Rz. 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (BStBl I 2005, 305) und → Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
→ Gebäude auf fremdem Grund und Boden
→ Miteigentumsanteile bei der Eigenheimzulage
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