Betreuungsleistungen

Stand: 16. Dezember 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfrei sind: Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonal für diesen Personenkreis vermittelt.
  • Außerdem kann der Arbeitgeber Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige bis zu 600 EUR lohnsteuerfrei übernehmen, die aufgrund einer kurzfristig eintretenden beruflichen Sondersituation erforderlich werden.
  • Die Steuerbefreiungsvorschrift ist erstmals für Arbeitgeberleistungen anzuwenden, die ab 1.1.2015 geleistet werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Zivilrechtlicher Überblick
1.1 Ehrenamtliche Betreuer
1.2 Berufsbetreuer
1.3 Vergütung als Berufsbetreuer bis 26.7.2019
1.4 Vergütung als Berufsbetreuer ab 27.7.2019
2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
2.1 Sachliche Steuerpflicht
2.2 Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer
2.3 Betriebsausgabenabzug
2.4 Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG
3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der rechtlichen Betreuungsleistungen i.S.d. § 1896 BGB
3.1 Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung
3.2 Steuerbefreiung der rechtlichen Betreuungsleistungen ab 1.7.2013
3.3 Anwendungsregelungen
3.3.1 Nicht berufsmäßig tätiger Einzelbetreuer
3.3.2 Berufsbetreuer
3.3.3 Betreuungsverein bzw. Vereinsbetreuer
3.3.4 Betreuungsumsätze von Behörden
4 Betreuungsleistungen als Vormünder bzw. Ergänzungspfleger
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Zivilrechtlicher Überblick

1.1. Ehrenamtliche Betreuer

Die rechtliche Betreuung regeln die §§ 1896 ff. BGB. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt wird (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB). Der ehrenamtliche Betreuer erhält nach § 1835a BGB eine pauschale Aufwandsentschädigung von zurzeit 400 € (16 × 25 € nach § 22 JVEG). In seltenen Ausnahmefällen des § 1836 Abs. 2 BGB kann das Gericht dem Betreuer eine Vergütung bewilligen.

Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Hinweis:

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882) wird ab 1.1.2023 in Abschnitt 3 des BGB (§§ 1773 ff. BGB) das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu geregelt. Die Neuregelung der rechtlichen Betreuung erfolgt in Titel 3 (§§ 1814 ff. BGB).

Art. 2 des Gesetzes vom 4.5.2021 ändert und ergänzt das EGBGB u.a. in Art. 229. In Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 4.5.2021 wird dem Art. 229 des EGBGB ein neuer § 54 eingefügt, der die Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts enthält.

Nach § 54 Abs. 4 EGBGB findet auf Betreuungen, die am 1.1.2023 bestehen, § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB n.F. bis zum 1.1.2028 keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das Betreuungsgericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden.

1.2. Berufsbetreuer

Die Betreuung wird berufsmäßig ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gem. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

  1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder

  2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet (§ 1 Abs. 1 VBVG).

Trifft das Familiengericht die Feststellung der Berufsbetreuung, so hat es dem Vormund eine Vergütung zu bewilligen (§ 1 Abs. 2 VBVG). Die Höhe der Vergütung für den Berufsbetreuer regelt das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.4.2005 (BGBl I 2005, 1073).

Hinweis:

Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21.4.2005 wird durch Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882) zum 1.1.2023 aufgehoben.

In Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882) wird das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern für Leistungen, die vor dem 1.1.2023 erbracht wurden, ist das VBVG vom 21.4.2005 (BGBl I 2005, 1073, 1076), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.6.2019 (BGBl I 2019, 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Berufsbetreuer übernehmen rechtliche Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB), ohne dass dafür eine bestimmte Ausbildung oder ein Studium erforderlich ist. Deshalb nehmen nicht nur Juristen oder Steuerberater, sondern auch andere Berufsgruppen (wie Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger sowie Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) diese Aufgabe wahr. Berufsbetreuer werden durch die Betreuungsgerichte als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB) bestellt; im Bestellungsbeschluss wird die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet (BFH Urteil vom 15.6.2010, VIII R 14/09, BStBl II 2010, 909, Rz. 12).

Gegenstand des Berufsbilds der Berufsbetreuer ist die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (BFH Urteil vom 15.6.2010, VIII R 14/09, BStBl II 2010, 909, Rz. 13).

1.3. Vergütung als Berufsbetreuer bis 26.7.2019

Für mittellose und vermögende Betreute gelten ohne Ausnahme die gleichen Stundensätze. Sie sind nach § 4 VBVG (Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz) aus der konkreten und gerichtlich anerkannten Berufsqualifikation des Betreuers zu ermitteln. Die drei Vergütungsstufen betragen 27 €, 33,50 € beziehungsweise 44 € (§ 4 Abs. 1 VBVG).

Anders als bei Vormündern oder Pflegern, die nach konkretem Zeitaufwand abrechnen, sind die drei Stundenbeträge für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer sogenannte Inklusivstundensätze. Das heißt, sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7 % bei gemeinnützigen Betreuungsvereinen beziehungsweise 19 % bei selbstständig tätigen Berufsbetreuern. Ebenso enthalten sie bereits den Ersatz von Aufwendungen (§ 4 Abs. 2 VBVG).

Beachte:

Ab 1.7.2013 unterliegt die Betreuervergütung nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG; s.u.).

Vergütungsstufe

Stundensätze brutto

Abzgl. 19 % USt

Nettobetrag

1 (ohne anerk. Ausbildung)

27,00 €

4,31 €

22,69 €

2 (anerk. Berufsausbildung)

33,50 €

5,35 €

28,15 €

3 (anerk. Studium)

44,00 €

7,03 €

36,97 €

Die Höhe der pauschalierten Stundenansätze (§ 5 VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger Betreuerbestellung), davon ab, ob

  • der Betreute vermögend oder mittellos (§ 1836c, § 1836d BGB) ist und

  • er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG):

Zeitraum

Betreute im Heim

Betreute außerhalb eines Heimes

1. bis 3. Monat (27 €/h)

5,5 Stunden im Monat

Monatlich: 148,50 €

8,5 Stunden im Monat

Monatlich: 229,50 €

4. bis 6. Monat

4,5 Stunden im Monat

7 Stunden im Monat

7. bis 12. Monat

4 Stunden im Monat

6 Stunden im Monat

ab 2. Jahr

2,5 Stunden im Monat

4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG)

Zeitraum

Betreute im Heim

Betreute außerhalb eines Heimes

1. bis 3. Monat (27 €/h)

4,5 Stunden im Monat

Monatlich: 121,50 €

7 Stunden im Monat

Monatlich: 189,00 €

4. bis 6. Monat (27 €/h)

3,5 Stunden im Monat

Monatlich: 94,50 €

5,5 Stunden im Monat

Monatlich: 148,50 €

7. bis 12. Monat (27 €/h)

3 Stunden im Monat

Monatlich: 81,00 €

5 Stunden im Monat

Monatlich: 135,00 €

ab 2. Jahr (27 €/h)

2 Stunden im Monat

Monatlich: 54,00 €

3,5 Stunden im Monat

Monatlich: 94,50 €

1.4. Vergütung als Berufsbetreuer ab 27.7.2019

Am 27.7.2019 tritt das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.6.2019 in Kraft (BGBl I 2019, 866).

Im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ist die Vergütung bisher als Pauschalvergütung geregelt und ergibt sich aus einer Kombination von Stundensätzen (§ 4 VBVG) und Stundenansätzen (§ 5 VBVG, s.o.).

Mit der Neufassung des § 4 VBVG ab 27.7.2019 werden die Stundensätze zur Bestimmung der Vergütung beruflicher Betreuer abgeschafft. An die Stelle der bisherigen Kombination aus Stundensatz und Stundenansatz tritt das Fallpauschalensystem. Die jeweiligen Fallpauschalen sind den dem Gesetz als Anlage beigefügten Vergütungstabellen A bis C zu entnehmen. Die jeweilige Zuordnung zu den drei Vergütungstabellen entspricht der bisherigen Abhängigkeit der Stundensätze von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers. Das Fallpauschalensystem hält damit an der Qualifikation des Betreuers als ein Kriterium zur Bestimmung der Vergütung fest. Die Beschreibungen der Qualifikation der beruflichen Betreuer sind unverändert übernommen worden. Hierdurch wird ein unproblematischer Übergang vom bisherigen Vergütungssystem zum neuen Fallpauschalensystem gewährleistet. Für den Betreuer, der bislang seine Betreuungsverfahren nach der ersten Vergütungsstufe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG) abrechnen konnte, wird sich die Vergütung zukünftig nach der Vergütungstabelle A richten, für Betreuer der bisherigen Vergütungsstufe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nach der Vergütungstabelle B und für Betreuer der bisherigen Vergütungsstufe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nach der Vergütungstabelle C. Eine Neubewertung der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers ist durch die Änderung nicht erforderlich (s. BT-Drs. 19/8694, 24).

Die Höhe der Fallpauschalen ergibt sich aus der Kombination von Dauer der Betreuung, Aufenthaltsort des Betreuten sowie aus dem Vermögensstatus des Betreuten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VBVG n.F.). Damit hält das Fallpauschalensystem an den bisherigen zur Bestimmung der Vergütung dienenden Kriterien fest.

Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden (§ 5 Abs. 2 VBVG n.F.).

In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 VBVG n.F. werden die bisher in Abs. 4 enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Betreuungsmonate und zur Berücksichtigung von Änderungen der vergütungsrelevanten Umstände übernommen. Die ursprünglich in Abs. 4 vorhandene Regelung zur Rundung ist nicht mehr erforderlich, da diese sich auf die Stundenansätze bezog. Die Fallpauschalen können in Euro und Cent angegeben werden. Neu eingeführt wird ein Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 191 BGB, der für eine regelmäßige Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen soll. Die zeitanteilige Berechnung nach Tagen vereinfacht sich so in erheblicher Weise, da bisher immer auf die konkrete Zahl der Tage eines Monats abzustellen war und so zwischen Monaten mit 28, 29, 30 und 31 Tagen differenziert werden musste.

§ 5 Abs. 5 VBVG n.F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 2 VBVG. Danach stellt die Betreuervergütung auch weiterhin eine Inklusivvergütung dar, d.h. dass auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen von den Fallpauschalen abgegolten werden. Entgegen der Regelung des § 4 Abs. 2 VBVG kann zukünftig auf eine Einbeziehung der anfallenden USt verzichtet werden, da die Betreuervergütung seit dem 1.7.2013 nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG) unterliegt.

Nach der Übergangsvorschrift des § 12 VBVG n.F. richten sich die Vergütungsansprüche von Betreuern und Vormündern für Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden, einheitlich nach dem bisher geltenden Vergütungssystem (Betreuer) bzw. den bisher geltenden Stundensätzen (Vormünder, Pfleger, Verfahrenspfleger). Damit wird klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit der neuen Fallpauschalen bei der Pauschalvergütung für Betreuer nicht auf das Entstehen der Ansprüche i.S.d. § 9 Satz 1 VBVG ankommt, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu welchem die Leistung erbracht wurde. Die Übergangsregelung nimmt keinen Einfluss auf die bisherigen Abrechnungszeiträume. Das Inkrafttreten der Neuregelung führt insbesondere nicht zum Beginn eines neuen Abrechnungsquartals i.S.d. § 9 VBVG. Damit im Übergangszeitraum Vergütungsanträge nicht tageweise quotal berechnet werden müssen, wird klargestellt, dass das Gesetz in seiner alten Fassung bis zum Ablauf des jeweils angefangenen Betreuungsmonats anzuwenden ist.

Beispiel 1:

Als Betreuungsmonat ist der Zeitraum vom 24.7.2019 bis zum 23.8.2019 abzurechnen.

Lösung 1:

Der gesamte Betreuungsmonat ist nach altem Recht abzurechnen. Erst für den folgenden Betreuungsmonat vom 24.8.2019 bis 23.9.2019 gilt das neue Recht.

Abwandlung:

Als Betreuungsmonat ist der Zeitraum vom 27.7.2019 bis zum 26.8.2019 abzurechnen.

Lösung Abwandlung:

Hier gilt bereits das neue Recht, weil in diesem Betreuungsmonat keine Leistungen des Betreuers vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden.

Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)

Zeitraum

Betreute im Heim

monatliche Fallpauschale

andere Wohnform

monatliche Fallpauschale

Altregelung

monatliche Pauschale

(27 €/h)

1. bis 3. Monat

mittellos

194,00

mittellos

208,00

121,50/189,00

nicht mittellos

200,00

nicht mittellos

298,00

148,50/229,50

4. bis 6. Monat

mittellos

129,00

mittellos

170,00

94,50/148,50

nicht mittellos

158,00

nicht mittellos

208,00

121,50/189,00

7. bis 12. Monat

mittellos

124,00

mittellos

151,00

81,00/135,00

nicht mittellos

140,00

nicht mittellos

192,00

108,00/162,00

13. bis 24. Monat

mittellos

87,00

mittellos

122,00

54,00/94,50

nicht mittellos

91,00

nicht mittellos

158,00

67,50/121,50

ab dem 25. Monat

mittellos

62,00

mittellos

105,00

54,00/94,50

nicht mittellos

78,00

nicht mittellos

130,00

67,50/121,50

Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)

Zeitraum

Betreute im Heim

monatliche Fallpauschale

andere Wohnform

monatliche Fallpauschale

Altregelung

monatliche Pauschale

(33,50 €/h)

1. bis 3. Monat

mittellos

241,00

mittellos

258,00

150,75/234,50

nicht mittellos

249,00

nicht mittellos

370,00

184,25/284,75

4. bis 6. Monat

mittellos

158,00

mittellos

211,00

117,25/184,25

nicht mittellos

196,00

nicht mittellos

258,00

150,75/234,5

7. bis 12. Monat

mittellos

154,00

mittellos

188,00

100,50/167,50

nicht mittellos

174,00

nicht mittellos

238,00

134,00/201,00

13. bis 24. Monat

mittellos

107,00

mittellos

151,00

67,00/117,25

nicht mittellos

113,00

nicht mittellos

196,00

83,75/150,75

ab dem 25. Monat

mittellos

78,00

mittellos

130,00

67,00/117,25

nicht mittellos

96,00

nicht mittellos

161,00

83,75/150,75

Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)

Zeitraum

Betreute im Heim

monatliche Fallpauschale

andere Wohnform

monatliche Fallpauschale

Altregelung

monatliche Pauschale

(44,00 €/h)

1. bis 3. Monat

mittellos

317,00

mittellos

339,00

198,00/308,00

nicht mittellos

327,00

nicht mittellos

486,00

242,00/374,00

4. bis 6. Monat

mittellos

208,00

mittellos

277,00

154,00/242,00

nicht mittellos

257,00

nicht mittellos

339,00

198,00/308,00

7. bis 12. Monat

mittellos

202,00

mittellos

246,00

132,00/220,00

nicht mittellos

229,00

nicht mittellos

312,00

176,00/264,00

13. bis 24. Monat

mittellos

141,00

mittellos

198,00

88,00/154,00

nicht mittellos

149,00

nicht mittellos

257,00

110,00/198,00

ab dem 25. Monat

mittellos

102,00

mittellos

171,00

88,00/154,00

nicht mittellos

127,00

nicht mittellos

211,00

110,00/198,00

Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale i.H.v. 30 € vergütet, wenn dieser die Verwaltung

  1. von Geldvermögen i.H.v. mindestens 150 000 €,

  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

  3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle der Nr. 1 bis 3 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt (§ 5a Abs. 1 VBVG n.F.). Die monatliche Pauschale kann aber auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.

Dieser Mehraufwand ergibt sich daraus, dass die Verwaltung eines höheren Vermögens in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand erfordert. Die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses zu Beginn der Betreuung, die jährliche Rechnungslegung und die Schlussrechnungslegung sind bei umfangreichen Vermögen zeitaufwendiger. Hinzu kommen die Anlage-, Anzeige und Genehmigungspflichten nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 1807 ff. BGB. Auch die Verwaltung eines nicht vom Betreuten bewohnten Grundstücks oder eines Erwerbsgeschäfts des Betreuers kann einen höheren Aufwand mit sich bringen.

Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale i.H.v. 200 € zu vergüten (§ 5a Abs. 2 VBVG n.F.).

Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale i.H.d. 1,5-Fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt (§ 5a Abs. 3 VBVG n.F.).

Zur zivilrechtlichen Behandlung des Betreuungsrechts s. das Stichwort »Betreuungsrecht« des DATEV Themenlexikons unter LEXinform 5228306.

Hinweis:

In Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882) wird das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

§ 19 VBVG i.d.F. vom 4.5.2021 enthält eine Übergangsregelung für Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (Art. 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021, BGBl I 2021, 882) bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben.

Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich 1.1.2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Abs. 2 bis 4 VBVG vom 21.4.2005 (BGBl I 2005, 1073, 1076), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.6.2019 (BGBl I 2019, 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31.12.2022 geltenden Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.

2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

2.1. Sachliche Steuerpflicht

Hinweis:

Das FinMin Niedersachsen hat mit Erlass vom 30.10.2018 (S 2337 – 117/7 – 34 3, SIS 19 17 03) ein Merkblatt für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie Berufsbetreuer herausgegeben.

Der BFH hat in der Vergangenheit mit Urteil vom 4.11.2004 (IV R 26/03, BStBl II 2005, 288) die Berufsbetreuertätigkeit unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 2.9.1988 (III R 58/85, BStBl II 1989, 24; vom 28.8.2003, IV R 1/03, BStBl II 2004, 112) als gewerbliche und nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse. Diese Voraussetzung erfülle die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs) umfasse.

Mit Urteilen vom 15.6.2010 (VIII R 14/09, BStBl II 2010, 909 und VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906) gibt der BFH seine bisherige Rspr. auf und ordnet die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu.

Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender »Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit«, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele

  • Testamentsvollstreckervergütung,

  • Vermögensverwaltung,

  • Aufsichtsratstätigkeit.

Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH Urteil vom 28.5.2001, IV R 10/00, BStBl II 2002, 338). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.

Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele – berufsbildtypisch – durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche Heilbehandlung zugleich – wegen der damit verbundenen Kosten für den Betreuten – stets auch eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rspr.). Die Abfärberegelung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung (BFH Urteil vom 15.6.2010, VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

Die Berufsbetreuung betrifft allerdings keine für einen bestimmten Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG berufsbildtypische oder ähnliche Tätigkeit, weil sie anders als die insoweit allenfalls in Betracht kommenden Berufe »Rechtsanwälte« und »Steuerberater« ohne entsprechende akademische Vorbildung ausgeübt werden kann und schon aufgrund ihres eigenständigen verselbstständigten Berufsbilds nicht diesen Berufen zuzurechnen oder als ihnen ähnlicher Beruf anzusehen ist.

Das Gebot, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, ist nach der Rspr. regelmäßig gegeben, soweit ein Berufsträger i.S. der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich – wie hier die Betreuungstätigkeit – zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben. Eine Betreuertätigkeit ist aber nicht als typische anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG anzusehen, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt, die Tätigkeit aufgrund gerichtlicher Bestellungen und nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats ausgeübt wird und sich die Vergütung dementsprechend nach Regelungen des Betreuungsrechts und nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht bestimmt.

Auch ehrenamtliche Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (BFH Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799).

Hinweis:

Das BVerwG hat mit Urteilen vom 27.2.2013 (8 C 7/12, LEXinform 0963917 und 8 C 8/12, LEXinform 1584187) entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 Abs. 1 BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.

Der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes i.S.d. § 14 GewO handelt, steht nicht entgegen, dass der BFH mit Urteilen vom 15.6.2010 (VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906 und VIII R 14/09, BStBl II 2010, 909) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Abgesehen davon, dass der Rechtsprechung des BFH zufolge die Tätigkeit eines Berufsbetreuers gerade nicht als freiberufliche Tätigkeit angesehen wird, hat diese Qualifizierung im Einkommensteuerrecht für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung. Die Terminologie des Steuerrechts ist nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Regelungszwecke der beiden Rechtsmaterien unterscheiden. Die Gewerbeordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht (s.a. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 13/2013 vom 27.2.2013, LEXinform 0439296).

2.2. Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer

Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 400 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 JVEG).

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind ab 2011 nach § 3 Nr. 26b EStG begrenzt und für die Jahre davor nach § 3 Nr. 12 EStG unbegrenzt steuerfrei; das hat der BFH mit Urteil vom 17.10.2012 (VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799) entschieden (s.a. OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.9.2013, Kurzinformation ESt Nr. 14/2013, SIS 13 28 52).

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu (damals) 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das FA erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG (→ Nebenberufliche Tätigkeiten; → Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form) und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich (Pressemitteilung des BFH Nr. 01/13 vom 2.1.2013, LEXinform 0439011 sowie Anmerkung vom 15.1.2013, LEXinform 0652023).

Für Veranlagungszeiträume ab 2011 erfolgt eine betraglich begrenzte Steuerfreiheit. Nach der durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) eingefügten Vorschrift des § 3 Nr. 26b EStG sind Aufwandsentschädigungen steuerfrei, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen den Freibetrag von 3 000 € nicht überschreiten. § 3 Nr. 26b EStG geht als »lex specialis« § 3 Nr. 12 EStG vor (FG Baden-Württemberg vom 6.3.2019, 2 K 317/17, EFG 2019, 1262, LEXinform 5022272, Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 20/19, LEXinform 0952462; FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 2.7.2019, LEXinform 0449959).

Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17.10.2012 (VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799) hat das FinMin Baden-Württemberg einen neuen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer herausgegeben (FinMin Baden-Württemberg vom 10.2.2016, 3 – S 233.7/38, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder, SIS 16 03 14).

2.3. Betriebsausgabenabzug

Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b Satz 2 i.V.m. Nr. 26 Satz 2 EStG; R 3.26 Abs. 9 LStR).

Zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit hat der BFH mit Urteil vom 20.12.2017 (III R 23/15, BStBl II 2019, 469; Vorinstanz: FG Thüringen Urteil vom 30.9.2015, 3 K 480/14, EFG 2015, 2163) wie folgt entschieden:

Sind die Einnahmen für eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (z.B. Übungsleiter) niedriger als der nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreie Pauschbetrag (2 400 €), so können die mit dieser Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG zusammenhängenden Betriebsausgaben in der Höhe zu einem steuermindernden Verlust führen, in der sie die steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG übersteigen. Der BFH betont ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG dann nicht anwendbar ist, wenn die Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG den Maximalbetrag von 2 400 € nicht übersteigen. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen richtet sich in diesem Fall nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG.

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Die Anwendbarkeit des § 3c EStG wird durch diese Zweckbestimmung begrenzt.

Beachte:

Der BFH lehnt in seinem Urteil vom 20.12.2017 (III R 23/15, BStBl II 2019, 469) die Regelung in R 3.26 Abs. 9 LStR ab, wonach ein Abzug von Ausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Der BFH macht in seinem Urteil vom 20.12.2017 (III R 23/15, BStBl II 2019, 469, Rz. 10 ff.) deutlich, dass die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben voraussetzt. Denn sollte die Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.

Beispiel 2:

Die Einnahmen als Betreuer betragen 1 500 €, die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben betragen 4 362 €.

Lösung 2:

Nach der Auffassung des BMF (s. BFH vom 20.12.2017, III R 23/15, BStBl II 2019, 469, Rz. 7) ist im Beispielsfall – der dem des BFH-Urteils entspricht – der Tatbestand des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nicht erfüllt. Nach Auffassung des BMF komme nach § 3c Abs. 1 EStG ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht in Betracht, soweit diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen sei ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten insgesamt ausgeschlossen. Nur dann, wenn die Einnahmen die Höhe des Übungsleiterfreibetrags überschritten, seien die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG i.H.d. auf den übersteigenden Betrag entfallenden Anteils abziehbar.

Einnahmen

1 500 €

davon steuerfrei nach § 3 Nr. 26b i.V.m. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

./. 1 500 €

steuerpflichtige Einnahmen

0 €

Bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen komme ein Abzug der Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht in Betracht, so das BMF. Das Tatbestandsmerkmal »soweit« in § 3c Abs. 1 EStG sei nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschrift den Abzug von Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen verbiete. Die Überschrift zu § 3c EStG (»Anteilige Abzüge«) lege den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den Fall vor Augen gehabt habe, dass Einnahmen zum Teil steuerfrei und zum Teil steuerpflichtig seien. Nur für diesen Fall bewirke die Formulierung »soweit« einen anteiligen Abzug der mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH in seinem Urteil vom 20.12.2017 entgegengetreten, indem er feststellt, dass die Bedeutung der Konjunktion »soweit« jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind und die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher sind, ermöglicht sie darüber hinaus eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll.

Ohne die Einschränkung des § 3c Abs. 1 EStG wäre folgende Berechnung durchzuführen:

Einnahmen

1 500 €

davon steuerfrei nach § 3 Nr. 26b i.V.m. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

./. 1 500 €

steuerpflichtige Einnahmen

0 €

abzüglich Ausgaben

./. 4 362 €

Verlust

./. 4 362 €

Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2017 sind unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG die Ausgaben wie folgt zu berücksichtigen:

Einnahmen

1 500 €

davon steuerfrei nach § 3 Nr. 26b i.V.m. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

./. 1 500 €

steuerpflichtige Einnahmen

0 €

abzüglich Ausgaben, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen

4 362 €

abzüglich steuerfreie Einnahmen

./. 1 500 €

verbleiben als zu berücksichtigende Ausgaben

2 862 €

./. 2 862 €

Verlust

./. 2 862 €

S. dazu auch die ausführlichen Berechnungen unter → Nebenberufliche Tätigkeiten.

Beispiel 3:

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält im Jahr 2021 für jede Betreuung eine Aufwandsentschädigung von 400 €.

  1. Der Betreuer hat 2 Betreuungen übernommen und tatsächliche Aufwendungen von 402 € nachgewiesen.

  2. Der Betreuer hat 7 Betreuungen übernommen und tatsächliche Aufwendungen von 2 500 € nachgewiesen.

  3. Der Betreuer hat 42 Betreuungen übernommen und tatsächliche Aufwendungen von 13 125 € nachgewiesen.

Lösung 3:

a) Übernahme von 2 Betreuungen

b) Übernahme von 7 Betreuungen

c) Übernahme von 42 Betreuungen (BFH Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799)

Einnahmen je 400 €

800 €

2 800 €

16 800 €

./. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG

800 €

2 400 €

2 400 €

verbleiben

0 €

400 €

14 400 €

./. nachgewiesene Betriebsausgaben i.H.v.

402 €

2 500 €

13 125 €

abzugsfähig, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen

./. 0 €

./. 100 €

./. 10 725 €

Einkünfte

0 €

300 €

3 675 €

Stpfl. Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

0 €

300 €

3 675 €

2.4. Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG

Gem. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann der Stpfl. wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, einen Pflegepauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Die Pflege muss in der Wohnung entweder des Stpfl. oder des Pflegebedürftigen erfolgen (s.a. → Pflegekosten, → Heimunterbringung sowie → Kinderbetreuungskosten).

Zur Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung eines Pflegepauschbetrages gem. § 33b Abs. 6 EStG bei einem ehrenamtlichen Betreuer, der eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB (s.o.) erhält, hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2017 (15 K 3228/16, Mitteilung FG Düsseldorf vom 8.3.2018, LEXinform 0447941) entschieden, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG ausgeschlossen ist, wenn der Stpfl. als Pflegeperson bereits eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 BGB erhält.

Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 4.9.2019 (VI R 52/17, LEXinform 0951692) aber entgegen der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf entschieden, dass die dem Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB keine Einnahme i.S.d. Norm des § 33b Abs. 6 EStG ist, da sie nicht für die Pflege, sondern für die Betreuung i.S.d. §§ 1896 ff. BGB geleistet wurde.

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann auch nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit nicht eine Mindestpflegedauer erreicht. Die überwiegende Literatur fordert eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d.h. mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes (Loschelder in Schmidt, EStG, 36. A., § 33b Rz. 37; ebenso Urteil FG München vom 14.2.1995, 16 K 2261/94, EFG 1995, 722). Nach der Vfg. der OFD Hannover vom 15.5.1998 (S 2286 – 82 – StO 213/S 2286 – 214 – StH 215, LEXinform 0165416) darf die Pflege nicht von untergeordneter Bedeutung sein, d.h. sie muss mindestens 10 % des gesamten Zeitaufwandes ausmachen.

Das FG Düsseldorf konnte in seiner Entscheidung offen lassen, ob der Begriff der »Wohnung« nach § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim erfasst (bejahend Loschelder in Schmidt, EStG, 36. A., § 33b Rz. 37, wonach der Wohnungsbegriff weit aufzufassen ist).

Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 4.9.2019 (VI R 52/17, LEXinform 0951692) zur Gewährung bzw. Nichtberücksichtigung des Pflegepauschbetrages an einen rechtlichen Betreuer Stellung genommen.

Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach § 33b Abs. 6 EStG eine Zwangsläufigkeit voraus (BFH vom 29.8.1996, III R 4/95, BStBl II 1997, 199). Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen ist gegeben, wenn diese Gründe von außen so auf die Entscheidung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.

Der Betreuer (Kläger) war zunächst weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen verpflichtet, die pflegerischen Maßnahmen gegenüber der zu betreuenden Person (H) zu erbringen. Insbesondere ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung des Klägers nicht aus seiner Stellung als Betreuer des H. Betreuung ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Zwar hat der Betreuer den Betreuten im Rahmen des ihm rechtlich übertragenen Aufgabenkreises in dem hierfür erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Betreuung und Pflege unterscheiden sich jedoch grundlegend. Eine Verpflichtung des Klägers als Betreuer, mit H Bewegungsübungen am Bett und im Rollstuhl zu unternehmen, Lesen zu üben oder ihn mit A zusammenzuführen, bestand demnach nicht.

Der Kläger war auch aus sittlichen Gründen nicht zur Erbringung der Pflegeleistungen verpflichtet. Im Anwendungsbereich des § 33b Abs. 6 EStG stellt der BFH zwar geringere Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung als bei § 33 Abs. 2 EStG. Für die Gewährung des Pflegepauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG erkennt er eine sittliche Verpflichtung zur Pflege bereits unter der Voraussetzung an, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Stpfl. und der gepflegten Person besteht (BFH 29.8.1996, III R 4/95, BStBl II 1997, 199). Der Kläger hat für eine enge persönliche Beziehung zu H auch nichts vorgetragen.

Da der Pflegepauschbetrag danach bereits mangels Zwangsläufigkeit nicht gewährt werden kann, kann im Streitfall offenbleiben, ob grundsätzlich ein bestimmter Umfang an Pflegeleistungen erforderlich ist. Dahinstehen kann auch, ob im Falle einer Heimunterbringung überhaupt ein Pflegepauschbetrag i.S.d. § 33b Abs. 6 EStG geltend gemacht werden kann (s.a. Anmerkung vom 18.12.2019, LEXinform 0889042).

3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der rechtlichen Betreuungsleistungen i.S.d. § 1896 BGB

3.1. Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung

Rechtliche Betreuung erhalten volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen können. Das Betreuungsgericht stellt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen für den Volljährigen einen Betreuer.

Zum Betreuer kann bzw. können bestellt werden

eine natürliche Person (§ 1897 Abs. 1 BGB), die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

mehrere Betreuer (§ 1899 BGB), wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Das Betreuungsgericht bestimmt, welcher Betreuer mit welchem Aufgabengebiet betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden nur in den in § 1899 Abs. 1 BGB genannten Ausnahmefällen bestellt.

ein anerkannter Betreuungsverein (§ 1900 BGB). Zur Anerkennung als Betreuungsverein s. die Voraussetzungen des § 1908 f BGB. Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Der Verein teilt dem Gericht mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.

ein Mitarbeiter eines nach § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (§ 1897 Abs. 2 BGB − Vereinsbetreuer −). Ein Vereinsbetreuer darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

3.2. Steuerbefreiung der rechtlichen Betreuungsleistungen ab 1.7.2013

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) wurde in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG und in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen eingeführt. Die Änderungen sind am 1.7.2013 in Kraft getreten.

Mit der Ergänzung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG werden ab dem 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt (s.a. Abschn. 4.16.5 Abs. 20 UStAE). Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff »Einrichtungen« i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen (Abschn. 4.16.5 Abs. 20 Satz 3 UStAE).

Damit erfasst die Steuerbefreiung grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden (s.a. Abschn. 4.16.5 Abs. 20 Satz 2 UStAE). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung s. OFD Magdeburg vom 10.12.2013 (S 7175 – 23 – St 245, UR 2014, 635).

In seinen Urteilen vom 17.2.2009 (XI R 67/06, BStBl II 2013, 967) und vom 25.4.2013 (V R 7/11, BStBl II 2013, 976 führt der BFH aus, dass rechtliche Betreuungsleistungen Dienstleistungen sind, die unmittelbar Ausdruck der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Dem BFH zufolge sind Betreuungsvereine und Berufsbetreuer als andere in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn die Betreuungsvereine bzw. die Vereins- oder Berufsbetreuer nach §§ 1896 ff. BGB gerichtlich bestellt und überwacht sind.

Im Übrigen bestätigt der BFH im Urteil vom 25.4.2013 (V R 7/11, BStBl II 2013, 976) die Regelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG, dass Leistungen, die nach § 1908i BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, nicht umsatzsteuerfrei sind. Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen. Sie sind auch nicht i.S.d. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird (Abschn. 4.16.5 Abs. 20 Satz 4 UStAE).

3.3. Anwendungsregelungen

3.3.1. Nicht berufsmäßig tätiger Einzelbetreuer

Nach § 1897 BGB gilt der Grundsatz der ehrenamtlichen Betreuung (s. § 1897 Abs. 6 BGB).

Einzelbetreuer, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen, betreuen nur eine oder wenige Personen und üben regelmäßig neben der Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Grundsätzlich erhalten derartige Einzelbetreuer lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 BGB). Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz erhalten diese Einzelbetreuer auf Verlangen als Aufwandsentschädigung für jede betreute Person einen Betrag, der für ein Jahr dem Sechzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a Abs. 1 BGB).

3.3.2. Berufsbetreuer

Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung ausführt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Wird ein Berufsbetreuer bestellt, muss er Zahl und Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mitteilen (§ 1897 Abs. 8 BGB).

Ein Berufsbetreuer führt regelmäßig eine Vielzahl von Betreuungsleistungen aus. Die Feststellung, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, trifft im Einzelfall das zuständige Gericht. Die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung von Betreuungen liegen im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die zur Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet oder wenn zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen in absehbarer Zeit vorliegen werden (§ 1 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG – vom 21.4.2005, BGBl I 2005, 1076). Der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Betroffenen. Weiterhin werden ihm vom Vormundschaftsgericht regelmäßig Vergütungen nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB bewilligt.

Ehrenamtlicher Betreuer und Berufsbetreuer

Leistung ausgeführt vor dem 1.7.2013:

Der BFH hat mit Urteil vom 25.4.2013 (V R 7/11, BStBl II 2013, 976) entschieden, dass sich ein gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleitungen bestellter Betreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 25.4.2013 s. das BMF-Schreiben vom 22.11.2013 (BStBl I 2013, 1590).

Eine Einrichtung, die gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d.h. sowohl Betreuungsvereine als auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationalem Recht befreit sind.

Leistung ausgeführt ab dem 1.7.2013:

Mit der Ergänzung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG werden ab dem 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Der Begriff »Einrichtungen« umfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden (Abschn. 4.16.5 Abs. 20 UStAE).

Beachte:

Leistungen, die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören), fallen weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG noch nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG und auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unter die Steuerbefreiung, da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt; z.B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.

Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen. Sie sind auch nicht i.S.d. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird (Abschn. 4.16.5 Abs. 20 Satz 4 UStAE; EuGH Urteil vom 15.11.2012, C-174/11, UR 2013, 35, LEXinform 0589335, Rz. 61 und 62).

Mit Urteil vom 15.4.2021 (C-846/19, LEXinform 4228579) bestätigt der EuGH die nationale Rechtslage. Bei dem luxemburgischen Vorabentscheidungsersuchen ging es u.a. um die Frage des Umfangs der Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

Der Kläger ist Anwalt und bei der Anwaltskammer Luxemburg zugelassen. Er übt Tätigkeiten der Vertretung Erwachsener als Beauftragter, Pfleger und Betreuer aus. Die Mandate werden von einem Vormundschaftsgericht erteilt, das für den Beauftragten auch eine Vergütung vorsehen kann.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener bewirkt werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, unter den Begriff »eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen« i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL fallen (EuGH C-846/19, Rz. 65).

Werden solche Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer bewirkt, der auch allgemeinere Tätigkeiten des Beistands oder der Beratung rechtlicher, finanzieller oder anderer Art wahrnimmt, etwa solche, die mit den speziellen Kenntnissen eines Anwalts, eines Finanzberaters oder eines Immobilienmaklers verbunden sind, ist jedoch zu präzisieren, dass Dienstleistungen, die im Rahmen der letztgenannten Tätigkeiten bewirkt werden, grds. nicht in den Bereich der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, selbst wenn sie im Kontext des einer nicht geschäftsfähigen Person geleisteten Beistands erbracht werden. In Anbetracht des Umstands, dass diese Steuerbefreiung eng auszulegen ist, können derartige Tätigkeiten nicht als für die Sozialfürsorge unerlässlich und eng mit dieser verbunden angesehen werden (EuGH C-846/19, Rz. 66).

Auch wenn sich die Berufsgruppe der Anwälte als solche nicht durch einen sozialen Charakter kennzeichnet, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt, der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbringt, ein dauerhaftes soziales Engagement leistet. Ein solches Engagement hat der Anwalt möglicherweise geleistet. Dies hat das vorlegende Gericht unter Beachtung des Ermessensspielraums, über den der betreffende Mitgliedstaat in dieser Hinsicht verfügt, zu prüfen (s. EuGH Pressemitteilung vom 15.4.2021, LEXinform 0460458).

3.3.3. Betreuungsverein bzw. Vereinsbetreuer

Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm vom 23.5.2000, 15 W 86/00, NJW 2001, 651). Einem Vereinsbetreuer werden berufliche Betreuungen durch das Betreuungsgericht übertragen. Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber.

Wird mit Einwilligung des Betreuungsvereins ein Vereinsbetreuer bestellt (§ 1897 Abs. 2 BGB), wird dieser hinsichtlich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung einem Berufsbetreuer gleichgestellt. Die oben dargestellten Grundsätze für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Berufsbetreuern gelten entsprechend.

Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch; die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem Betreuungsverein zu. Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu gewähren wie bei einem selbstständigen Berufsbetreuer (§ 7 VBVG).

Wird der Betreuungsverein selbst zum Betreuer bestellt, erhält er nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung; bei der Bestellung für mittellose Personen steht dem Betreuungsverein nach § 1835 Abs. 5 BGB für Betreuungsleistungen auch kein Aufwendungsersatz zu. In diesen Fällen liegt mangels Entgelt kein steuerbarer Umsatz vor.

Der BFH hat mit Urteil vom 25.4.2013 (V R 7/11, BStBl II 2013, 976) entschieden, dass sich ein gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellter Berufsbetreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 25.4.2013 s. das BMF-Schreiben vom 22.11.2013 (BStBl I 2013, 1590).

Eine Einrichtung, die gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d.h. sowohl Betreuungsvereine als auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationalem Recht befreit sind.

Mit der Ergänzung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG werden ab dem 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Der Begriff »Einrichtungen« umfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Damit erfasst die Steuerbefreiung grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbes. solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden (Abschn. 4.16.5 Abs. 20 UStAE).

3.3.4. Betreuungsumsätze von Behörden

Wird ein Mitarbeiter einer Behörde (z.B. Jugendamt) – Behördenbetreuer – bzw. die Behörde selbst zum Betreuer bestellt, liegt keine steuerbare unternehmerische Betätigung der Behörde vor, die im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art erfolgt (vgl. § 2 Abs. 3 UStG; ab 1.1.2017 § 2b Abs. 1 UStG). Durch diese Tätigkeit tritt die Behörde nicht in Wettbewerb mit anderen privaten Unternehmern (s.a. § 2b Abs. 2 UStG ab 1.1.2017).

4. Betreuungsleistungen als Vormünder bzw. Ergänzungspfleger

Im Gleichklang mit der Einführung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) werden auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG von der USt befreit (s.a. BMF vom 22.11.2013, BStBl I 2013, 1590).

5. Literaturhinweise

Birmanns, Grundsätze der Betreuervergütung, NWB Fach 19, 3449; Pfefferle u.a., Weiterhin Steuerpflicht der rechtlichen Betreuungsleistungen der Berufsbetreuer, NWB 2013, 751; Pfefferle u.a., Berufsbetreuerleistungen – Ende einer never-ending-story, NWB 52/2013, 4119.

6. Verwandte Lexikonartikel

Pflegegeld für Kinder in Familienpflege

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

Online Steuererklärung
einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Online Steuererklärung

einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden
smartsteuer GmbH hat 4,44 von 5 Sternen 532 Bewertungen auf ProvenExpert.com