1 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
1.1 Allgemeiner Überblick
1.2 Unternehmenseigene Kantine
1.3 Nicht selbst betriebene Kantine
1.4 Essensmarken für unternehmenseigene Kantine
1.5 Essensmarken für fremdbewirtschaftete Kantine (Gaststätte)
2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
2.1 Essensmarken für unternehmenseigene Kantine
2.2 Essensmarken für fremdbewirtschaftete Kantine (Gaststätte)
2.2.1 Allgemeiner Überblick
2.2.2 Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Gastwirt/Kantinenbetreiber
2.2.2.1 Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Gastwirt
2.2.2.2 Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2.2.3 Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Gastwirt/Kantinenbetreiber
3 Weiterlieferung von erworbenen Mahlzeiten
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Essensmarken s. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR. Der amtliche Sachbezugswert für Mittag- oder Abendessen beträgt im Kalenderjahr 2023 3,80 € (vgl. BMF vom 23.12.2022), für das Jahr 2024 4,13 €. Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten im Jahr 2023 mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen (Frühstück 2,00 €, Mittag- und Abendessen je 3,80 €) und im Jahr 2024 mit 10,43 € (vgl. BMF vom 7.12.2023). Die Monatswerte für das Kj. 2023 (2024) betragen gem. § 2 Abs. 1 SvEV:
Frühstück 60 € (65 €),
Mittagessen 114 € (124 €) sowie
Abendessen 114 € (124 €).
Bei Berechnungen für einen Tag ist ein Dreißigstel dieser Werte anzusetzen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 SvEV).
Abb.: Geldwerter Vorteil bei der Abgabe von Essensmarken
Eine unternehmenseigene Kantine ist nur anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten entweder selbst herstellt oder die Mahlzeiten vor der Abgabe an die ArbN mehr als nur geringfügig be- oder verarbeitet bzw. aufbereitet oder ergänzt (Abschn. 1.8 Abs. 10 Satz 2 UStAE).
Von einer nicht selbst betriebenen Kantine ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten nicht vom ArbG/Unternehmer selbst (d.h. durch eigenes Personal) zubereitet und an die ArbN abgegeben werden (Abschn. 1.8 Abs. 10 Satz 3 UStAE).
Die Mahlzeiten sind mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). Alternativ kommt eine Bewertung mit dem Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die ArbN zubereitet werden (z.B. Restaurant in einem Hotel).
Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (H 8.1 Abs. 7 [Begriff der Mahlzeit] LStH). Zur Frage, was als Frühstück anzusehen ist, hat der BFH mit Urteil vom 3.7.2019 (VI R36/17) entschieden. Danach ist die Abgabe von unbelegten Backwaren (z.B. Brötchen) zusammen mit einem Heißgetränk (z.B. Kaffee) noch nicht als Frühstück anzusehen. Daher liegt in solchen Fällen auch kein geldwerter Vorteil vor.
Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN für seine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich USt) den maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).
Beispiel 1:
Der ArbN zahlt für eine Essensmarke 2,50 € und erhält dafür ein Mittagessen im Wert von 5 €.
Lösung 1:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024 |
4,13 € |
abzgl. Zahlung des ArbN |
./. 2,50 € |
Geldwerter Vorteil |
1,63 € |
Verrechnungswert der Essensmarke |
2,50 € |
Hieraus ergibt sich, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der ArbN für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Erhält ein ArbN von seinem ArbG Essensmarken, die von einer Gaststätte bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist unter besonderen Voraussetzungen nicht die Essensmarke mit ihrem ausgewiesenen Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen und mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR; § 8 Abs. 2 EStG). Die Voraussetzung dafür sind in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR aufgeführt. Hierzu ergänzende Klarstellung durch BMF vom 18.1.2019 (IV C 5 – S 2334/08/10006-01 – Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten):
tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) abgegeben wird,
für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann (ohne Krankheitstage, Urlaubstage),
der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
der Zuschuss nicht von ArbN beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.
Bei einem Sachbezugswert für Mittagessen im Jahr 2024 von 4,13 € kann der Zuschuss für ein Mittagessen 7,23 € betragen (4,13 € + 3,10 €). Bis zu diesem Wert wird unter den o.g. Voraussetzungen anstelle von 7,23 € der Sachbezugswert (= 4,13 €) angesetzt. Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 18.1.2019 auch klargestellt, dass arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten unter den o.g. Voraussetzungen auch dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden dürfen, wenn diese an ArbN geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Homeoffice verrichten oder auch nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten ist zu beachten, dass die Essensmarken mit dem Sachbezugswert bewertet werden können, wenn die Dreimonatsfrist aus § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG abgelaufen ist (BMF vom 5.1.2015, BStBl I 2015, 119).
Lohnsteuerrechtlich ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStR als geldwerter Vorteil grundsätzlich der Sachbezugswert abzgl. der Zuzahlung (Wert der Essensmarke) anzusetzen. Nach R 8.1. Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b LStR ist der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR unterschreitet.
Kantinenmahlzeiten werden üblicherweise arbeitstäglich unentgeltlich bzw. verbilligt vom ArbG an alle ArbN abgegeben. Üblicherweise erhält der ArbN bei Abwesenheit (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) anstelle des Sachbezugs keinen höheren Barlohn. Die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten werden daher üblicherweise nicht als Lohnbestandteile (Deputate) vereinbart (s.a. Hartz u.a., ABC-Führer Lohnsteuer, Mahlzeiten Rz. 42, Loseblatt).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist die sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) steuerbar, die der Unternehmer an seine ArbN oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt (Abschn. 1.8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStAE). Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen ArbN einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere – nicht in der Arbeitsleistung bestehende – Gegenleistung in Geldeswert hat.
Die Bemessungsgrundlage für die entgeltliche sonstige Leistung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen sonstigen Leistungen am ArbN ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 1 UStAE). Danach ist als Bemessungsgrundlage mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert abzgl. der USt anzusetzen, wenn dieser den vom ArbN tatsächlich aufgewendeten (gezahlten) Betrag abzgl. der USt übersteigt (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 2 UStAE). Als Höchstbetrag ist der Umsatz mit dem marktüblichen Entgelt zu bewerten (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 3 UStAE).
Als der in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG vorgeschriebene Wert ist nach Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abschn. 1.8 Abs. 11 Satz 2 UStAE mindestens der lohnsteuerrechtliche Sachbezugswert anzusetzen. Der lohnsteuerliche Wert (= Sachbezugswert der Mahlzeit) ist in diesem Fall als Bruttowert anzusehen, die USt ist aus diesem Wert herauszurechnen. Bei der Berechnung der USt ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zu beachten. Der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Abgabe von Getränken) ist vom 30.6.2020 bis 1.1.2024 von 19 % von 7 % abgesenkt worden. In den nachfolgenden Berechnungen wird allgemein vom Regelsteuersatz (19 %) ausgegangen.
Beispiel 2:
Siehe auch Beispiel 1. Der ArbN zahlt für eine Essensmarke 2,50 € und erhält dafür ein Mittagessen im Wert von 5 €.
Lösung 2:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024 |
4,13 € |
abzgl. Zahlung der ArbN |
./. 2,50 € |
Geldwerter Vorteil |
1,63 € |
Verrechnungswert der Essensmarke |
2,50 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und stpfl. sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (2,50 € abzgl. USt – 19/119 = 0,40 € –) 2,10 € anzusetzen. Als Mindestbemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG der Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € abzgl. USt (19/119 von 4,13 € =) i.H.v. 0,66 € = 3,47 € anzusetzen. Bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Jahr 2023 beträgt die USt 0,24 € (7/107 von 3,80 €), das Entgelt beträgt 3,56 €.
Beispiel 3:
Der ArbN zahlt für eine Essensmarke 4,20 € und erhält dafür ein Mittagessen im Wert von 5 €.
Lösung 3:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024 |
4,13 € |
abzgl. Zahlung der ArbN |
./. 4,20 € |
Geldwerter Vorteil |
0,00 € |
Verrechnungswert der Essensmarke |
4,20 € |
Die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, da der ArbN für die Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und stpfl. sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (4,20 € abzgl. USt – 19/119 = 0,67 € –) 3,53 € anzusetzen. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG ist mit 3,47 € geringer und somit nicht zu berücksichtigen. Umsatzsteuerlich ist die bis zum 31.12.2023 geltende Absenkung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % zu beachten (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ab dem 1.1.2024 gilt für Speisen wieder der Regelsteuersatz.
Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine vom Unternehmer (ArbG) nicht selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte an ArbN ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden (Abschn. 1.8 Abs. 12 UStAE):
Abb.: Vertragsverhältnisse bei der Abgabe von Mahlzeiten
Während lohnsteuerrechtlich der Sachbezugswert anzusetzen ist, ist umsatzsteuerrechtlich Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE zu beachten. Danach ist in bestimmten Fällen der lohnsteuerrechtliche Wert für die USt zu übernehmen. In Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 2 UStAE sind die Fälle des Abschn. 1.8 Abs. 12 UStAE jedoch nicht aufgeführt. Deshalb sind auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 UStG – Mindestbemessungsgrundlage sowie unentgeltliche Wertabgabe – nicht der Sachbezugswert, sondern die bei der Ausführung der Leistung entstanden Ausgaben anzusetzen.
Da der Gastwirt/Kantinenbetreiber einen Zahlungsanspruch gegenüber dem ArbG hat, liegt zwischen beiden ein Leistungsaustausch in Form einer sonstigen Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG vor. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG ist das zwischen ArbG und Gastwirt vereinbarte Entgelt. Wenn der Gastwirt dem ArbG eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt, kann der ArbG aus dem Einkaufspreis des Essens nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug geltend machen.
Haben die ArbN einen Anteil am Essenspreis zu entrichten, bewirkt der ArbG eine entgeltliche Leistung an seine ArbN, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist (Abschn. 1.8 Abs. 1 Sätze 3 ff. und Abs. 12 Nr. 1 UStAE).
Ein Leistungsaustausch zwischen Gastwirt und ArbN findet nicht statt. Wenn der ArbG den Essenszuschuss unmittelbar an den Gastwirt entrichtet, handelt es sich hierbei um ein Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Beispiel 4:
Der ArbG vereinbart mit einem Gastwirt die Abgabe von Essen an seine ArbN zu einem Preis von 5,00 € je Essen. Der Gastwirt rechnet über die ausgegebenen Essen mit dem ArbG auf der Grundlage dieses Preises ab. Die ArbN haben einen Anteil am Essenspreis von 2,00 € zu entrichten, den der ArbG vom Lohn einbehält. Der ArbN übergibt dem Gastwirt eine Essensmarke des ArbG im Wert von 3,00 €.
Lösung 4:
Siehe auch Beispiel 1 in Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 1 UStAE.
Lohnsteuerrechtlich ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStR der amtliche Sachbezugswert 2024 anzusetzen |
4,13 € |
abzgl. vom ArbN gezahlter Preis |
./. 2,00 € |
Geldwerter Vorteil |
2,13 € |
Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b LStR ist der Verrechnungswert der Essensmarke i.H.v. 3,00 € anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR unterschreitet. Lohnsteuerrechtlich ist danach der Wert i.S.d. R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR i.H.v. 2,13 € anzusetzen.
Umsatzsteuerrechtlich erbringen der Gastwirt an den ArbG und der ArbG an den ArbN je eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Preis je Essen beträgt für den ArbG brutto 5,00 € (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Der Gastwirt stellt dem ArbG folgende ordnungsgemäße Rechnung (beispielhaft für ein Essen):
ein Essen |
4,20 € |
USt dafür 19 % |
0,80 € |
insgesamt |
5,00 € |
Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG jeweils 19 % (7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Leistungen zwischen 30.6.2020 und 1.1.2024 beachten).
Der ArbG kann die ihm vom Gastwirt für die Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte USt unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Die Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des ArbG an die ArbN beträgt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 2,00 € abzgl. 19/119 = 0,32 € USt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Dabei ist als Mindestbemessungsgrundlage mindestens der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzen (Abschn. 1.8 Abs. 6 UStAE). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 4,20 €.
Bestellt der ArbN in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen und bezahlt es auch an den Gastwirt, liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt besteht nicht. Ein Leistungsverhältnis zwischen ArbG und ArbN liegt nicht vor. Die Zahlung des Essenszuschusses des ArbG an den Gastwirt ist im Verhältnis zum ArbN ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang (Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 2 UStAE).
Lohnsteuerrechtlich liegt zwischen ArbG und ArbN ein Sachbezug vor, der nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.
Beispiel 5:
Der ArbN kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, welches mit einem Preis von 5,00 € ausgezeichnet ist. Er gibt dem Gastwirt dafür eine Essensmarke des ArbG im Wert von 3,00 € und zahlt die Differenz i.H.v. 2,00 €. Der Gastwirt rechnet den Wert der Essensmarken mit dem ArbG ab.
Lösung 5:
Siehe auch Beispiel 2 in Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 2 UStAE.
Zur lohnsteuerrechtlichen Lösung siehe Lösung Beispiel 4.
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt sowie ArbG und ArbN besteht nicht. Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Gastwirts an den ArbN ist der vom ArbN an den Gastwirt gezahlte Essenspreis i.H.v. 2,00 € zuzüglich des gezahlten ArbG-Zuschusses (Entgelt von dritter Seite) i.H.v. 3,00 €, insgesamt somit 5,00 € abzgl. gesetzlicher USt (19 %) i.H.v. 0,80 € (5,00 € : 119 × 19). Das Entgelt des Gastwirts beträgt somit 4,20 €. Der ArbG-Zuschuss führt nicht zu einer steuerbaren Sachzuwendung des ArbG an den ArbN. Es handelt sich dabei um ein Entgelt von dritter Seite. Der ArbG kann aus der Abrechnung des Gastwirts keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Vereinbart der ArbG mit einem selbstständigen Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Kantine in den Räumen des ArbG betreibt und die Verpflegungsleistungen an die ArbN im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Caterer und ArbN vor (Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 UStAE).
Da der ArbG selbst keine Kantine betreibt, bezieht er die Essen von einer Großküche in Warmhaltefolien. Die ArbN erwerben die Essen vom ArbG und verzehren dieses in dem vom ArbG bereitgestellten Räumen und dem vom ArbG überlassenen Besteck.
Es handelt sich dabei zunächst um eine Lieferung der Großküche an den ArbG, da diese Leistung nicht zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Leistungsempfänger bestimmt ist (keine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG). Der ArbG tätigt eine sonstige Leistung, da das Essen zum Verzehr an Ort und Stelle an die ArbN weitergegeben wird.
Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert anzusetzen. Zuzahlungen der ArbN mindern dabei den geldwerten Vorteil.
Der Ansatz des Sachbezugswerts ist umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist entweder das von den Mitarbeitern gezahlte Entgelt oder die höhere Mindestbemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage wird der höhere Betrag angesetzt. (FG Münster Gerichtsbescheid vom 5.8.2013, 5 K 3191/10 U).
Beispiel 6:
Der ArbG bezieht von einer Großküche im Jahr 2024 fertige Mittagessen zum Preis von 5,00 € zzgl. USt. Der ArbG überlässt seinen ArbN das Essen zu einem Preis von 4,13 €.
Beim Empfang des Essens übergibt der ArbN eine Essensmarke des ArbG und zahlt 4,13 €.
Lösung 6:
Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € abzgl. der Zuzahlung von 4,13 € anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil liegt somit nicht vor.
Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b LStR ist der Verrechnungswert der Essensmarke i.H.v. 4,13 € anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR unterschreitet. Lohnsteuerrechtlich ist danach der Wert i.S.d. R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR i.H.v. 0,00 € anzusetzen.
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine Lieferung der Großküche an den ArbG vor. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG beträgt 5,00 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 7 % und die USt dafür 0,35 €.
Zwischen dem ArbG und den ArbN liegt gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG eine sonstige Leistung vor. Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG i.H.v. 4,13 € abzgl. USt von 19/119 = 0,66 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG beachten). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Dabei ist als Mindestbemessungsgrundlage mindestens der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzen (Abschn. 1.8 Abs. 6 UStAE). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 5,00 €. Die USt beträgt somit 5,00 € × 19 % = 0,95 €.
Beispiel 7:
Ein ArbG vereinbart im Kj. 2024 mit einer Gaststätte die Entgegennahme von Essensgutscheinen. Der Wert einer Essensmarke beträgt
7,20 € bzw.
8,00 €.
Der ArbN bestellt in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen und muss für das Essen nichts zuzahlen.
Lösung 7:
Bei einem Wert der Essensmarke von 7,20 € ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc LStR der amtliche Sachbezugswert von 4,13 € als geldwerter Vorteil anzusetzen, da der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt.
Bei einem Wert der Essensmarke von 8,00 € ist dieser Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Umsatzsteuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Gastwirts an den ArbN der vom ArbN an den Gastwirt gezahlte Essenspreis i.H.v. 0,00 € zuzüglich des gezahlten ArbG-Zuschusses (Entgelt von dritter Seite) i.H.v. 7,20 € bzw. 8,00 €, abzgl. gesetzlicher USt (19 %, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG beachten: 7 % bis 31.12.2023).
Richter, Rabatte an Arbeitnehmer in der lohnsteuerlichen Praxis, NWB Fach 6, 4519; Lexikon für das Lohnbüro, Stichwort: Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen.
→ Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer
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