Arbeitgeber

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist jeder, der einen anderen, auch vorübergehend, als Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt. Hierfür kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern.
  • Im Steuerrecht ergibt sich der Begriff des Arbeitgebers aus den Beschreibungen des Arbeitnehmers sowie des Dienstverhältnisses und den Folgerungen daraus.
  • Im Sozialgesetzbuch wird der Begriff des Arbeitgebers nicht erläutert. Allerdings hat die Rechtsprechung denjenigen als Arbeitgeber bezeichnet, der unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Steuerliche Pflichten des inländischen Arbeitgebers
2.1 Anmeldung der Lohnsteuer
2.2 Lohnkonto
2.3 Lohnsteuerbescheinigung
3 Kein Arbeitgeber
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

ArbG ist derjenige, dem der ArbN aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Dienstverhältnisses die Arbeitskraft schuldet. ArbG können sein

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Abb.: Arbeitgeber

ArbG ist, wer → Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis schuldet (R 19.1 LStR). Die Zahlung des Arbeitslohns kann auch aus einem früheren oder für ein künftiges Dienstverhältnis erfolgen. Somit kann jedes Rechtsgebilde, also jede Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, ArbG sein (R 19.1 Satz 1 LStR). Auch Personen, die Arbeitslohn aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses an den früher beschäftigten ArbN oder an dessen Rechtsnachfolger (im Regelfall dessen Witwe/r oder Waisen) zahlen, sind aus steuerlicher Sicht weiterhin ArbG. ArbG ist schließlich auch ein Arbeitnehmerverleiher, der einem Dritten (Entleiher) ArbN zur Arbeitsleistung überlässt. Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, inländischer ArbG. Zahlt im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter Arbeitslohn zahlt.

Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn sein; vgl. BFH Urteil vom 17.2.1995, VI R 41/92. So wie der steuerrechtliche Begriff des ArbN gem. § 1 Abs. 2 LStDV nicht an den zivilrechtlichen Dienstvertrag, sondern an die tatsächlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung anknüpft und sich deshalb nicht völlig mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff deckt (vgl. BFH vom 13.2.1980, I R 17/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303), hat auch der Arbeitgeberbegriff einen für das Steuerrecht eigenständigen Inhalt. Entscheidend ist, dass z.B. bei einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der GbR in deren betrieblichen Organismus tatsächlich natürliche Personen als ArbN eingegliedert sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.1992, VI R 59/91, BStBl II 1993, 303 ist ein Sportverein verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler als Arbeitgeber anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen. Ein Dienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV muss nicht durch einen schriftlichen Vertrag, sondern kann auch durch bloßes tatsächliches Verhalten und erst recht durch mündliche Vereinbarungen begründet werden. Zusätzlich zur vereinsrechtlichen Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Fußballer sind möglicherweise in mündlichen Vereinbarungen mit dem Verein beiderseitige Pflichten festgelegt worden, aus denen auf das Vorliegen von Dienstverhältnissen geschlossen werden könnte.

Ein Fußballnationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußballnationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt. Die nach dem DFB-Musterarbeitsvertrag für Spieler der Fußballbundesliga geltende arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft umfasst nicht die Teilnahme an Werbeleistungen; vgl. BFH vom 22.2.2012, X R 14/10.

2. Steuerliche Pflichten des inländischen Arbeitgebers

2.1. Anmeldung der Lohnsteuer

Jeder inländische ArbG ist zur Einbehaltung der → Lohnsteuer vom → Arbeitslohn verpflichtet. Inländischer ArbG ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch ein im Ausland ansässiger ArbG, der im Inland eine Betriebsstätte hat (R 38.3 LStR).

Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des maßgebenden Anmeldungszeitraums beim Betriebsstätten-Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck anzumelden und an die zuständige Kasse abzuführen, und zwar

  • monatlich, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat,

  • vierteljährlich, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 080 €, aber nicht mehr als 5 000 € betragen hat,

  • jährlich, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 € betragen hat.

Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kj. noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

Inländischer ArbG ist in den Fällen der ArbN-Entsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem ArbN den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der ArbG und derjenige, der den Arbeitslohn auszahlt, können u.U. verschiedene Personen sein, es handelt sich ggf. um sog. Lohnzahlungen von dritter Seite. Diese Fälle sind insbesondere bei Lohnzahlungen innerhalb eines Konzerns von Bedeutung (vgl. BFH vom 24.1.2001, I R 119/98). Die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug trifft jedoch ausschließlich den ArbG; dies gilt auch für Lohnzahlungen von einem Dritten, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen gezahlt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Lohnsteuerabzugspflicht des ArbG bei Lohnzahlungen durch Dritte gilt nicht nur für Geldleistungen, sondern auch für geldwerte Vorteile (Sachbezüge), die der ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält.

2.2. Lohnkonto

Der ArbG hat für jeden ArbN ein Lohnkonto zu führen (§ 41 EStG). Im Lohnkonto hat der ArbG insbesondere folgende Aufzeichnungen zu führen (§ 4 LStDV):

  • den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag, die Anschrift,

  • die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale,

  • die Zahl der Kinderfreibeträge (→ Kinderfreibetrag),

  • die Religionszugehörigkeit,

  • den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten,

  • Art und Höhe des gezahlten Lohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie einbehaltene und übernommene Steuern,

  • in den Fällen des § 19 Abs. 2 EStG die für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben.

Trinkgelder müssen nicht mehr aufgezeichnet werden, da sie steuerfrei gezahlt werden können.

2.3. Lohnsteuerbescheinigung

Der ArbG ist verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ELSTER-Online-Portal beantragt werden. Davon abweichend können ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten i.S.d. § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Für ArbN, für die der ArbG die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Ein Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 enthält das BMF-Schreiben vom 27.9.2017, BStBl I 2017, 1346 in der Anlage 1. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Neben allgemeinen Erläuterungen zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (u.a. Verlängerung der Übergangsregelung den Großbuchstaben M betreffend) enthält das Schreiben folgende Informationen zum Korrektur- und Stornierungsverfahren:

Stellt der ArbG bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Abs. 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).

3. Kein Arbeitgeber

Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (BFH vom 21.2.1986, BStBl II 1986, 768). Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden; vgl. BFH Urteil vom 19.2.2004, VI R 122/00.

Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen ArbG i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die von ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des ArbN bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der ArbN in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist; vgl. BFH vom 4.11.2021, VI R 22/19.

4. Verwandte Lexikonartikel

Abfindungen

Arbeitnehmer

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitslohn

Außerordentliche Einkünfte

Entlassungsentschädigungen

Entschädigungszahlung

Garagenüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

Geringfügig Beschäftigte

Geschäftsführergehalt

Lohnsteuer

Lohnsteueranmeldung

Lohnsteuerbescheinigung

Rückstellungen

Sachbezüge

Sonstige Bezüge

Trinkgelder

Versorgungsbezüge

Verträge zwischen Angehörigen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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