Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bewirtung von Arbeitnehmern stellt einen Sachbezug und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers angesehen werden kann.
  • Bewirtungskosten sind z.B. Aufwendungen für Speisen und Getränke oder Nebenkosten wie Trinkgelder.
  • Bewirtungen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen (z.B. betriebliche Besprechungen) sind bis zu 60 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Bewirtungen bei Betriebsveranstaltungen sind bis 110 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Bewirtungsaufwendungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend machen.
  • Die Bewirtungsaufwendungen müssen Sie dem Finanzamt gegenüber belegen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Amtliche Sachbezugswerte
2.3 Begriff der Mahlzeit
2.4 Arbeitnehmerbeköstigung als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug
2.4.1 Allgemeiner Überblick
2.4.2 Laufender Arbeitslohn
2.4.3 Sonstige Bezüge
2.5 Arbeitnehmerbeköstigung als Geldleistung oder als Sachbezug
2.5.1 Allgemeiner Überblick
2.5.2 Sachbezüge
2.5.3 Geldleistungen
3 Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen
3.1 Unternehmenseigene Kantinen
3.2 Versteuerung bei der Lohnsteuer
3.3 Unentgeltliche Sachzuwendungen bei der Umsatzsteuer
3.4 Entgeltliche Sachzuwendungen
4 Mahlzeiten in verpachteten Kantinen
4.1 Nicht selbst betriebene Kantine
4.2 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
4.3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
4.3.1 Allgemeiner Überblick
4.3.2 Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber
4.3.2.1 Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Gastwirt
4.3.2.2 Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4.3.3 Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber
4.3.4 Zusammenfassung
5 Weiterlieferung von erworbenen Mahlzeiten
6 Abgabe von Essensmarken
7 Mahlzeitengestellung als laufender Arbeitslohn
7.1 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
7.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
8 Beköstigungen der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
8.1 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
8.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
9 Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer
9.1 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
9.1.1 Bewertung der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert
9.1.2 Kein Ansatz des Sachbezugswerts der Mahlzeiten
9.1.3 Ansatz der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit als Arbeitslohn
9.1.4 Hingabe von Essenmarken während der Auswärtstätigkeit
9.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
10 Beköstigung im Haushalt des Unternehmers
10.1 Lohnsteuerrechtliche Behandlung
10.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Die lohnsteuer- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung der ArbN-Beköstigungen sind miteinander verzahnt und können somit nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Dies wird deutlich, wenn nach Abschn. 1.8. Abs. 6 ff. UStAE die Bemessungsgrundlage für Beköstigungsleistungen zu ermitteln ist. Dabei ist nach Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 UStAE in bestimmten Fällen von den lohnsteuerrechtlichen Werten auszugehen.

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Bei der ArbN-Beköstigung sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die ArbN durch eine vom ArbG selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR).

  2. Mahlzeiten, die die ArbN in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte erhalten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR).

    Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mahlzeiten unentgeltlich oder gegen Entgelt abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStR).

  3. Die Leistung des ArbG besteht in Barzuschüssen in Form von Essensmarken (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR; BMF vom 5.1.2015, BStBl I 2015, 119).

    Mit koordiniertem Ländererlass vom 18.1.2019 (BStBl I 2019, 66) hat die Verwaltung zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der ArbG dem ArbN arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt, auch ohne sich Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) zu bedienen, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden. Auch in diesen Fällen lässt die Verwaltung es zu, dass als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des ArbN mit dem niedrigeren Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden kann. Beachte auch Rz. 8 und 16 des BMF-Schreibens 13.4.2021 (BStBl I 2021, 624).

    Mit Vfg. vom 11.2.2019 (S 2334.1.1-43/7 St 36, DB 2019, 516) äußert sich das BayLfSt zur Bewertung der arbeitstäglich gestellten Mahlzeiten durch den ArbG an den ArbN sowie zu Zweifelsfragen zur Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert (s.a. BMF vom 18.1.2019, BStBl I 2019, 66).

  4. Mahlzeiten, die im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG an die ArbN abgegeben werden (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).

  5. Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR).

  6. Mahlzeiten, die der ArbG nicht nur für seine ArbN herstellt und vertreibt.

  7. Beköstigungen der im Unternehmen beschäftigten ArbN im Haushalt des Unternehmers.

2. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

2.1. Allgemeiner Überblick

Die LSt unterscheidet in R 8.1 Abs. 7 LStR die Kantinenmahlzeiten und die Essensmarken sowie in R 8.1 Abs. 8 LStR die Mahlzeiten aus besonderem Anlass.

Beköstigung der Arbeitnehmer

R 8.1 Abs. 7 LStR

R 8.1 Abs. 8 LStR

Mahlzeiten, die arbeitstäglich an ArbN abgegeben werden

Abgabe von Mahlzeiten aus besonderem Anlass

  1. Vom ArbG selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung. Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung(§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG). § 8 Abs. 3 EStG gilt, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die ArbN zubereitet werden(R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR.

  1. Mahlzeiten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse:

    • im Rahmen herkömmlicher → Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die gesamten Zuwendungen des ArbG übersteigen nicht den Freibetrag von 110 € (s.a. BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832),

    • Arbeitsessen (→ Aufmerksamkeiten, R 19.6 Abs. 2 LStR),

    • Teilnahme von ArbN an einer geschäftlichen Bewirtung (→ Bewirtungsaufwendungen).

  1. Mahlzeiten in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung.

  1. Mahlzeiten im Rahmen einer

Zuzahlung des ArbN

  1. Mahlzeiten als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft:

    • bei → Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015 i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, wenn die Freibetragsregelung (110 €) nicht anwendbar ist bzw. die gesamten Zuwendungen den Freibetrag übersteigen. Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des ArbG anzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG),

    • bei regelmäßigen Geschäftsleitungssitzungen (H 8.1 (8) [Individuell zu versteuernde Mahlzeiten] LStH),

    • für eine während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung gestellten Mahlzeit, deren Preis die 60 €-Grenze i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG übersteigt.

höher

geringer

als Sachbezugswert

Es liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung ist geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).

Abb.: Beköstigung von Arbeitnehmern

2.2. Amtliche Sachbezugswerte

Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 bis 9 EStG sind bei ArbN die Sachbezüge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Zur Höhe der Sachbezugswerte s. → Sachbezüge. Die Sachbezugswerte ab Kj. 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 (BGBl I 2019, 1997) festgesetzt worden. Die Sachbezugswerte ab Kj. 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15.12.2020 (BGBl I 2020, 2933) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 28.12.2020, BStBl I 2021, 59). Die Sachbezugswerte ab Kj. 2022 sind durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6.12.2021 (BGBl I 2021, 5187) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 20.12.2021, BStBl I 2022, 60). Die Sachbezugswerte ab Kj. 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2431) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 23.12.2022, LEXinform 7013404). Die Sachbezugswerte ab Kj. 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 328) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 7.12.2023, BStBl I 2023, 2075).

Die Werte nach der SvEV betragen:

2020

2021

2022

2023

2024

Beträge in €

Verpflegung insgesamt(§ 1 Abs. 1 SBV bzw. § 2 SvEV) monatlich

258,00

263,00

270,00

288,00

313,00

Frühstück

monatlich

54,00

55,00

56,00

60,00

65,00

täglich

1,80

1,83

1,87

2,00

2,17

Mittagessen und Abendessen

jeweils monatlich

102,00

104,00

107,00

114,00

124,00

täglich

3,40

3,47

3,57

3,80

4,13

Abb.: Sachbezüge nach der SvEV

Hinweis:

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der SvEV angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird.

Zu den Sachbezugswerten 2024 s. die Tabelle der DATEV Redaktion LEXinform unter LEXinform 0970535.

Zur Abgrenzung der anteiligen BA für die Beköstigung von Betriebspersonen in der Land- und Forstwirtschaft hat das LfSt Niedersachsen mit Vfg. 9.4.2020 (S 2163 – 20 – St 282, SIS 20 16 96) eine Aufstellung der Werte nach der Sachbezugsverordnung bzw. der SvEV für die Wj. 2001/2002 bis 2019/2020 herausgegeben.

Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben ArbG beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die oben dargestellten Werte für Familienangehörige,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 %,

  • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %,

  • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %,

  • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 %.

Bei der Berechnung des Werts bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kj. maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SvEV).

Sachbezugswerte 2024 für freie Verpflegung

Alle Beträge in €

Volljährige Arbeitnehmer

Jugendliche und Auszubildende

Volljährige

Familienangehörige

Familienangehörige, die das 14., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben

Familienangehörige die das 7., nicht aber das 14. Lebensjahr vollendet haben

Familienangehörige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Frühstück monatlich

65,00

65,00

65,00

52,00

26,00

19,50

Frühstück täglich

2,17

2,17

2,17

1,74

0,87

0,65

Mittagessen

monatlich

124,00

124,00

124,00

99,20

49,60

37,20

Mittagessen

kalendertäglich

4,13

4,13

4,13

3,60

1,65

1,24

Abendessen

monatlich

124,00

124,00

124,00

99,20

49,60

37,20

Abendessen

täglich

4,13

4,13

4,130

3,60

1,65

1,24

Gesamt

monatlich

313,00

313,00

313,00

250,40

125,20

93,90

Gesamt

kalendertäglich

10,43

10,43

10,43

8,34

4,17

3,13

2.3. Begriff der Mahlzeit

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (H 8.1 (7) [Begriff der Mahlzeit] LStH). Auch ein vom ArbG zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, die üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 65 und 74).

So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten. Auch die z.B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen ArbG, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z.B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten (s.a. den koordinierten Ländererlass vom 19.5.2015, DStR 2015, 1258, LEXinform 5235603 sowie die Anmerkung vom 4.8.2015, LEXinform 0947075). S.a. → Auswärtstätigkeit.

Nach dem BFH-Urteil vom 3.7.2019 (VI R 36/17, BStBl II 2020, 788; Pressemitteilung des BFH Nr. 58/2019 vom 19.9.2019, LEXinform 0450302) stellt die Bereitstellung unbelegter Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb keinen Arbeitslohn, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten dar. Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten (Anmerkung vom 24.9.2019, LEXinform 0653671).

2.4. Arbeitnehmerbeköstigung als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug

2.4.1. Allgemeiner Überblick

Nach § 38a Abs. 3 EStG i.V.m. § 39b EStG ist für den Lohnsteuerabzug des ArbN zu unterscheiden in laufender Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG) und in sonstige Bezüge (§ 39b Abs. 3 EStG).

2.4.2. Laufender Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Vergütungen für die Arbeitsleistung während der üblichen Lohnzahlungszeiträume (Abschn. 39b.2 Abs. 1 LStR, s.a. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).

Mit Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18, BStBl II 2021, 232) hat der BFH zum Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm Stellung genommen. Im Urteilsfall ermöglichte der ArbG seinen ArbN in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Er erwarb dafür einjährige Trainingslizenzen, die monatlich zu zahlen waren. Die teilnehmenden ArbN leisteten einen Eigenanteil (s.a. → Fitnessstudio unter dem Gliederungspunkt »Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer« sowie → Sachbezüge unter dem Gliederungspunkt »ABC der Sachbezüge Stichwort: Fitnessvertrag«; s. dort auch den Entscheidungssachverhalt und die Entscheidungsgründe).

Der BFH hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden ArbN als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist. Der ArbG hat sein vertragliches Versprechen bzgl. der Trainingsmöglichkeiten, unabhängig von seine jährlichen Vertragsbindung, monatlich fortlaufend erfüllt.

Für den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nach ständiger Rspr. des BFH nicht auf das Innehaben von Ansprüchen (gegen den ArbG), sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche an. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der ArbN durch die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt (z.B. BFH vom 23.8.2017, VI R 4/16, BStBl II 2018, 208), also der Zeitpunkt, in dem der ArbG die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Auch § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG setzt dabei den tatsächlichen Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG voraus. Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der ESt und dem Lohnsteuerabzug. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG macht davon keine Ausnahme. Er dient nur der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, indem laufender Arbeitslohn zeitlich zugeordnet wird (BFH vom 22.2.2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496, Rz. 26).

Der ArbG erfüllte das vertragliche Versprechen, den an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden ArbN die Nutzung der Anlagen verbilligt zu ermöglichen, vielmehr fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Diese stand den ArbN während der (monatlichen) Lohnzahlungszeiträume ständig zur Verfügung. Der Zufluss kann dabei nicht mit dem Entstehen des Nutzungsrechts, sondern erst mit der laufenden Nutzungsmöglichkeit angenommen werden. Es handelt sich um die sukzessive Erfüllung der auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Vereinbarung zwischen dem ArbG und den am Firmenfitness-Programm teilnehmenden ArbN. Die fraglichen Zuwendungen erfolgten damit nicht abweichend von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeiträumen (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 59/2020 vom 17.12.2020, LEXinform 0457777).

Werden die Grundsätze des Fitnessurteils VI R 14/18 auf die Mahlzeitengestellung übertragen führt dies zu dem Ergebnis, das Sachbezüge aufgrund der Teilnahmemöglichkeit an einer arbeitstäglichen Verpflegung laufender Arbeitslohn sind, wenn der ArbG sein vertragliches Versprechen, den ArbN die Teilnahme an der Verpflegung zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt (Leitsatz 2 des BFH-Urteils vom 7.7.2020, VI R 14/18, BStBl II 2021, 232).

2.4.3. Sonstige Bezüge

Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (beispielhafte Aufzählung in R 39b.2 Abs. 2 LStR), insbesondere also einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden (s. Schönfelder u.a. in Lexikon für das Lohnbüro, 63. A. 2021, Stichwort: Sonstige Bezüge unter a) Begriff der sonstigen Bezüge).

2.5. Arbeitnehmerbeköstigung als Geldleistung oder als Sachbezug

2.5.1. Allgemeiner Überblick

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird u.a. in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs neu definiert.

Mit der neuen gesetzlichen Definition der »Einnahmen, die in Geld bestehen« in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG wird gesetzlich festgeschrieben, dass

  • zweckgebundene Geldleistungen,

  • nachträgliche Kostenerstattungen,

  • Geldsurrogate

  • und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

grds. keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242).

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, sind weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sowie zur Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 EStG nimmt das BMF mit Schreiben vom 15.3.2022 (BStBl I 2022, 242) Stellung.

2.5.2. Sachbezüge

Sachbezüge sind Leistungen des ArbG an den ArbN, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Diese Sachbezüge können als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass als sonstiger Bezug gewährt werden (R 8.1 Abs. 1 Satz 1 LStR).

Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG sind u.a. die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken; BMF vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242, Rz. 8 und 16).

Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei Gutscheinen, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe, weil der ArbN zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR). Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei Gutscheinen, die beim ArbG einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Abs. 3 Satz 2 LStR; BMF vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242, Rz. 26).

Hinweis:

Zu den Essenszuschüssen des ArbG in Form von Restaurantschecks als Sachbezug hat das FG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14.11.2019 (2 K 768/16, EFG 2020, 1122, LEXinform 5023035, rkr) Folgendes entschieden (s.a. Anmerkung vom 7.10.2020, LEXinform 0889767):

Die Ausgabe der Restaurantschecks dient der Verpflegung der ArbN. Sie ist mit einer Mahlzeitengestellung durch den ArbG im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Dass die Restaurantschecks nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Supermärkten einlösbar sind, steht der Vergleichbarkeit mit einer Mahlzeitengestellung nicht entgegen, wenn die Einlösbarkeit begrenzt ist auf den Erwerb von »Mahlzeiten« bzw. Nahrungsmitteln, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, während Alkohol, Tabakwaren und »non food« ausgenommen sind.

Der ArbG ist nicht verpflichtet, sich für jeden unter Einsatz von Restaurantschecks getätigten Erwerbsvorgang den Kassenbon vom ArbN vorlegen zu lassen, geschweige denn diesen aufzubewahren. Auch treffen den ArbG keine weiter gehenden Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der wechselseitig vereinbarten Einlösebeschränkung von nur einem Restaurantscheck pro Tag.

Bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz der Restaurantschecks durch einzelne ArbN kann der geldwerte Vorteil mit dem tatsächlichen Wert nur individuell bei jedem ArbN nachversteuert werden (s.a. Berger u.a., NWB 44/2020, 3257).

2.5.3. Geldleistungen

Ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der ArbN anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der ArbG die Sache zuwendet (BFH vom 4.7.2018, VI R 16/17, BStBl II 2019, 373, Rz. 16; BMF vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242, Rz. 5).

Eine Geldleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG liegt u.a. vor, wenn der ArbG anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen) eine Zahlung an den ArbN leistet (BMF vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242, Rz. 20).

3. Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen

3.1. Unternehmenseigene Kantinen

Eine unternehmenseigene Kantine ist nur anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten entweder selbst herstellt oder die Mahlzeiten vor der Abgabe an die ArbN mehr als nur geringfügig be- oder verarbeitet bzw. aufbereitet oder ergänzt (Abschn. 1.8. Abs. 10 Satz 2 UStAE). Bei der Bewirtschaftung von Konzernkantinen durch eine eigene Konzerntochtergesellschaft (Konzern-Caterer) kann von einer unternehmenseigenen Kantine ausgegangen werden, wenn der »Konzernkantinenbetrieb« eine Organgesellschaft und daher unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist (OFD Karlsruhe vom 28.2.2012, S 7100 – Karte 9, UR 2012, 895, LEXinform 5233980; OFD Niedersachsen vom 3.8.2017, S 7100 – 220 – St 172, UR 2017, 898).

Beachte:

Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch unternehmenseigene Kantinen sind die Sachbezugswerte nach der SvEV anzusetzen.

3.2. Versteuerung bei der Lohnsteuer

Kantinenmahlzeiten werden üblicherweise arbeitstäglich unentgeltlich bzw. verbilligt vom ArbG an alle ArbN abgegeben. Üblicherweise erhält der ArbN bei Abwesenheit (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) anstelle des Sachbezugs keinen höheren Barlohn. Die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten werden daher üblicherweise nicht als Lohnbestandteile (Deputate) vereinbart (s.a. Hartz u.a., ABC-Führer Lohnsteuer, Mahlzeiten Rz. 46, Stand EL 115 – ET 05/2018, Loseblatt). Die Versteuerung kann individuell als laufender Arbeitslohn durch Zurechnung beim einzelnen ArbN oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erfolgen.

Die Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann nur dann mit einem 25 %igen Pauschsteuersatz pauschaliert erhoben werden, wenn die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, → Pauschalierung der Lohnsteuer). Bei der Pauschalierung der LSt fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV sind die Zuwendungen nur dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit diese vom ArbG mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.

Die Mahlzeiten sind mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die ArbN zubereitet werden.

Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN für seine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich USt) den maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).

Beispiel 1:

Der ArbN zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.

Lösung 1:

Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024

4,13 €

abzüglich Zahlung der ArbN

./. 2,00 €

Geldwerter Vorteil

2,13 €

Hieraus ergibt sich, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der ArbN für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.

S.a. Beispiel 4.

Beispiel 2:

Der ArbG gewährt kostenlose Mahlzeiten in der Kantine. Der ArbN isst einen Salatteller im Wert von 1,75 €.

Lösung 2:

Der Wert der Mahlzeit ist im Kj. 2024 mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,13 € anzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen tatsächlichem Wert und amtlichem Sachbezugswert besteht nicht.

S.a. Beispiel 3.

3.3. Unentgeltliche Sachzuwendungen bei der Umsatzsteuer

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten in unternehmereigenen Kantinen handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG. Üblicherweise wendet der ArbN nicht einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung auf (Abschn. 1.8. Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des ArbN ausgeführt werden. Der ArbN erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet. Bei unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschn. 3.3. und 3.4. UStAE). Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden (Abschn. 3.3. Abs. 1 Satz 7, Abschn. 3.4. Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abschn. 15.15. Abs. 1 und Abschn. 15.2b. Abs. 2 UStAE).

Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 2 UStAE). Da es hinsichtlich dieser Umsätze an einem steuerbaren Ausgangsumsatz fehlt, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können, ist für den Vorsteuerabzug die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich (s.a. Beispiel 3 in Abschn. 15.15. Abs. 2 UStAE).

Bei der Abgabe von Mahlzeiten an ArbN ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

Abb.: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Beköstigung von Arbeitnehmern

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche sonstige Leistung an ArbN ist in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG geregelt. Danach ist von den bei der Ausführung dieser Leistungen entstandenen Ausgaben auszugehen (Abschn. 1.8. Abs. 7 UStAE). Hierzu gehören auch die anteiligen Gemeinkosten (s.u. Beispiel 11). Hierbei sind alle Kosten unabhängig davon einzubeziehen, ob sie den ArbG ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzende Wert weicht von dem für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Sachbezugswert ab (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). In ganz bestimmten Fällen (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 UStAE) ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist.

Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 UStAE gilt u.a. in den Fällen des Abschn. 1.8. Abs. 11 UStAE. Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die ArbN durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von den Werten auszugehen, die dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) entsprechen.

Beispiel 3:

S.a. Beispiel 2. Der ArbG gewährt kostenlose Mahlzeiten in der Kantine. Der ArbN isst einen Salatteller im Wert von 1,75 €.

Lösung 3:

Der Wert der Mahlzeit ist lohnsteuerrechtlich mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,13 € (Sachbezugswert 2024) anzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen tatsächlichem Wert und amtlichem Sachbezugswert besteht nicht.

Umsatzsteuerrechtlich kann nach Abschn. 1.8. Abs. 7, 8 und 11 Satz 1 UStAE ebenfalls der Sachbezugswert angesetzt werden

4,13 €

Darin enthalten 19/119 USt im Kj 2024 (Steuersatz 19 %)

./. 0,66 €

Bemessungsgrundlage

3,47 €

Hinweis:

Verpflegungsleistungen in Kantinen werden im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben. Für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (→ Restaurationsumsätze).

Die Eingangsleistungen des Unternehmers, z.B. die Lieferungen der Lebensmittel zur Speisezubereitung, die der Unternehmer ausschließlich zur Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten an ArbN in der eigenen Kantine verwendet, sind unmittelbar einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zuzuordnen. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dementsprechend unterbleibt eine anschließende Wertabgabenbesteuerung (s.a. Abschn. 1.8. Abs. 4a i.V.m. Abschn. 15.15. UStAE).

3.4. Entgeltliche Sachzuwendungen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist die sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) steuerbar, die der Unternehmer an seine ArbN oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 3 und 4 UStAE). Von einer entgeltlichen Restaurationsdienstleistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen ArbN einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere – nicht in der Arbeitsleistung bestehende – Gegenleistung in Geldeswert hat.

Die Bemessungsgrundlage für die entgeltliche sonstige Leistung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen sonstigen Leistungen an ArbN ist die Vorschrift über die → Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 1 UStAE). Danach ist als Bemessungsgrundlage mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert abzgl. der USt anzusetzen, wenn dieser den vom ArbN tatsächlich aufgewendeten (gezahlten) Betrag abzgl. der USt übersteigt (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 2 UStAE). Allerdings unterliegt eine Leistung nur dann der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie ohne Entgeltvereinbarung als unentgeltliche Leistung steuerbar wäre (vgl. BFH Urteile vom 15.11.2007, V R 15/06, BStBl II 2009, 423, vom 27.2.2008, XI R 50/07, BStBl II 2009, 426 und vom 29.5.2008, V R 12/07, BStBl II 2009, 428; Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abschn. 10.7. Abs. 2 UStAE).

Als in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG vorgeschriebener Wert ist nach Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abschn. 1.8. Abs. 11 Satz 2 UStAE mindestens der lohnsteuerrechtliche Sachbezugswert anzusetzen. Zur Mindestbemessungsgrundlage beim Ansatz eines marktüblichen Entgelts s. → Mindestbemessungsgrundlage und Abschn. 10.7. Abs. 1 Satz 3 bis 5 UStAE.

Beispiel 4:

S.a. Beispiel 1. Der ArbN zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.

Lösung 4:

Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024

4,13 €

abzüglich Zahlung des ArbN

./. 2,00 €

Geldwerter Vorteil

2,13 €

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und stpfl. sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG (Restaurationsleistung). Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (2 € abzgl. USt: 19/119 = 0,32 €) 1,68 € anzusetzen. Als Mindestbemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG der Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € abzgl. USt (19/119 von 4,13 € =) i.H.v. 0,66 € = 3,47 € anzusetzen. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes s. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (→ Restaurationsumsätze).

Beispiel 5:

S.a. Beispiel 1. Der ArbN zahlt 4,13 € für ein Mittagessen im Wert von 4,20 €.

Lösung 5:

Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2024

4,13 €

abzüglich Zahlung des ArbN

./. 4,13 €

Geldwerter Vorteil

0,00 €

Die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, da der ArbN für die Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und stpfl. sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG (→ Restaurationsumsätze). Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (4,13 € abzgl. USt: 19/119 = 0,66 €) 3,47 € anzusetzen. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG kommt nicht in Betracht.

4. Mahlzeiten in verpachteten Kantinen

4.1. Nicht selbst betriebene Kantine

Von einer nicht selbst betriebenen Kantine ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten nicht vom ArbG/Unternehmer selbst (d.h. durch eigenes Personal) zubereitet und an die ArbN abgegeben werden (Abschn. 1.8. Abs. 10 Satz 3 UStAE). Bei einer Kantine des ArbG, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, gelten die Grundsätze einer nicht selbst betriebenen Kantine (s.a. FG Münster, Gerichtsbescheid vom 5.8.2013, 5 K 3191/10 U, EFG 2013, 2046, LEXinform 5015659, rkr.).

4.2. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Mahlzeiten, die die ArbN in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der ArbG aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z.B. durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den ArbG und danach von diesem an die ArbN abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR).

Ein geldwerter Vorteil ist nur dann als (laufender) Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich USt) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).

Beispiel 6:

Der ArbG lässt die Kantine durch einen Pächter (Caterer) bewirtschaften. Der ArbG zahlt die Betriebskosten der Kantine sowie die Löhne für einen Teil des Küchenpersonals. In der Kantine werden keine festen Menus angeboten; jeder ArbN kann sich sein Essen selbst zusammenstellen (Komponentenessen) und bezahlt den entsprechenden Preis an der Kasse. Der ArbG zahlt an den Kantinenpächter pro Essen 1 €.

Lösung 6:

Damit der ArbG prüfen kann, ob sich für den einzelnen ArbN ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ergibt, muss ihm der Kantinenpächter für den Lohnzahlungszeitraum die Zahl der Essensteilnehmer (z.B. 5 000) und die Summe der Aufzahlungen durch die ArbN (z.B. 20 700 €) mitteilen. Die durchschnittliche Aufzahlung beträgt bei 20 700 € für 5 000 Essen genau 4,14 € pro Mahlzeit. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR sind die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € zu bewerten. Da die Aufzahlung pro ArbN i.H.v. 4,14 € den Sachbezugswert überschreitet, führt die Verbilligung der Essen um 1 € nicht zu einem geldwerten Vorteil (Sachverhalt und Lösung s. Schönfelder u.a., Lexikon für das Lohnbüro, 63. A. 2021, Stichwort: Mahlzeiten unter Tz. 5. S.a. Beispiel 3 zu Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 UStAE.).

4.3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

4.3.1. Allgemeiner Überblick

Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine vom Unternehmer (ArbG) nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte an ArbN ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden (Abschn. 1.8. Abs. 12 UStAE):

Abb.: Vertragsverhältnisse bei der Abgabe von Mahlzeiten

Während lohnsteuerrechtlich der Sachbezugswert anzusetzen ist, ist umsatzsteuerrechtlich Abschn. 1.8. Abs. 8 UStAE zu beachten. Danach ist in bestimmten Fällen der lohnsteuerrechtliche Wert für die USt zu übernehmen. In Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 UStAE sind die Fälle des Abschn. 1.8. Abs. 12 UStAE jedoch nicht aufgeführt. Deshalb sind auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 UStG – Mindestbemessungsgrundlage sowie unentgeltliche Wertabgabe – nicht der Sachbezugswert, sondern die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben anzusetzen.

Mit Beschluss vom 18.7.2002 (V B 112/01, BStBl II 2003, 675) hat der BFH wie folgt entschieden: »Gibt ein Unternehmer an seine ArbN Mahlzeiten in einer von einem Dritten (Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den Dritten für diese Umsätze gezahlte Entgelt. Ein Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine gem. Abschn. 1.8. Abs. 10 bis 12 UStAE die Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung bzw. SvEV zu ermitteln, besteht nicht.«

4.3.2. Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber

4.3.2.1. Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Gastwirt

Ein Leistungsaustausch zwischen ArbG und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber liegt nach dem UStAE nur dann vor, wenn der ArbG mit dem Gastwirt oder Kantinenbetreiber (Subunternehmer des ArbG) die Zubereitung und die Abgabe von Essen an die ArbN zum Verzehr an Ort und Stelle vereinbart (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 1 und Beispiel 1 UStAE).

Da der Gastwirt/Kantinenbetreiber einen Zahlungsanspruch gegenüber dem ArbG hat, liegt zwischen beiden ein Leistungsaustausch in Form einer sonstigen Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG vor. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG ist das zwischen ArbG und Gastwirt vereinbarte Entgelt. Wenn der Gastwirt dem ArbG eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt, kann der ArbG aus dem Einkaufspreis des Essens nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug geltend machen. S. Beispiel 8.

4.3.2.2. Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Haben die ArbN einen Anteil am Essenspreis zu entrichten, bewirkt der ArbG eine entgeltliche Leistung an seine ArbN, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 12 Nr. 1 UStAE). Bemessungsgrundlage für die ArbG-Leistung ist das Entgelt, das er von seinen ArbN erhält. Sofern dieses Entgelt die Kosten nicht deckt, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden. Wie bereits oben erwähnt, ist ein Ansatz des Sachbezugswerts in den Fällen der betriebsfremden Kantine bzw. Gaststätte nicht möglich.

Hinweis:

Stellt ein ArbG seinen ArbN in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn dieses unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt. Das hat das FG Münster mit Gerichtsbescheid vom 5.8.2013 (5 K 3191/10 U, EFG 2013, 2046, LEXinform 5015659, rkr.) entschieden (s.a. Abschn. 10.7. Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Beispiel 1 UStAE). S. die Erläuterungen zu → Mindestbemessungsgrundlage.

Ein Leistungsaustausch zwischen Gastwirt und ArbN findet nicht statt.

4.3.3. Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber

Bestellt der ArbN in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen und bezahlt es auch an den Gastwirt, liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt besteht nicht. Ein Leistungsverhältnis zwischen ArbG und ArbN liegt nicht vor. Die Zahlung des Essenszuschusses des ArbG an den Gastwirt ist im Verhältnis zum ArbN ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 UStAE). Wenn der ArbG den Essenszuschuss unmittelbar an den Gastwirt entrichtet, handelt es sich hierbei um ein Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Lohnsteuerrechtlich liegt zwischen ArbG und ArbN ein Sachbezug vor, der nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.

Vereinbart der ArbG mit einem selbstständigen Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Kantine in den Räumen des ArbG betreibt und die Verpflegungsleistungen an die ArbN im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Caterer und ArbN vor (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 UStAE).

Beispiel 7:

S.a. Beispiel 6. Der ArbG lässt die Kantine durch einen Pächter (Caterer) bewirtschaften. Der ArbG zahlt die Betriebskosten der Kantine sowie die Löhne für einen Teil des Küchenpersonals. In der Kantine werden keine festen Menüs angeboten; jeder ArbN kann sich sein Essen selbst zusammenstellen (Komponentenessen) und bezahlt den entsprechenden Preis an der Kasse. Der ArbG zahlt an den Kantinenpächter pro Essen 1 €. Der ArbG-Zuschuss basiert auf einem prognostizierten »Verlust« (Differenz zwischen den voraussichtlichen Zahlungen der ArbN und Kosten der Mittagsverpflegung).

Lösung 7:

Damit der ArbG prüfen kann, ob sich für den einzelnen ArbN ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ergibt, muss ihm der Kantinenpächter für den Lohnzahlungszeitraum die Zahl der Essensteilnehmer (z.B. 5 000) und die Summe der Aufzahlungen durch die ArbN (z.B. 20 700 €) mitteilen. Die durchschnittliche Aufzahlung beträgt bei 20 700 € für 5 000 Essen genau 4,14 € pro Mahlzeit. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR sind die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € zu bewerten. Da die Aufzahlung pro ArbN i.H.v. 4,14 € den Sachbezugswert überschreitet, führt die Verbilligung der Essen um 1 € nicht zu einem geldwerten Vorteil.

Ein Leistungsaustausch zwischen ArbG und Caterer sowie zwischen ArbG und ArbN besteht nicht (s. aber den nachfolgenden Hinweis). Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Caterers an den ArbN ist der von dem ArbN an den Caterer gezahlte Essenspreis zzgl. des ggf. gezahlten ArbG-Zuschusses. Diese vom ArbG in pauschaler Form bzw. i.H.v. 1 € gezahlten Beträge sind Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschn. 10.2. Abs. 5 UStAE). Da der ArbG keine Leistung vom Caterer erhält, ist er nicht zum Vorsteuerabzug aus der Zahlung des Zuschusses an den Caterer berechtigt. Die Umsätze des Kantinenpächters unterliegen bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.

Hinweis:

S.a. Beispiel 3 in Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 UStAE.

Leistet ein Unternehmer einen »Zuschuss« zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der »Zuschuss« Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung »Kantinenbewirtschaftung« sein. Soweit die Finanzverwaltung in Fällen, in denen der ArbG und der Betreiber von dessen Kantine (Caterer) vereinbaren, dass der Caterer die Preise für die Verpflegung mit dem ArbG abzustimmen hat und der ArbG dem Caterer einen jährlichen (pauschalen) Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss) zahlt, einen Leistungsaustausch zwischen ArbG und Caterer verneint, die vom ArbG in pauschalierter Form gezahlten Beträge (lediglich) als Entgelt von dritter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Abgabe der Speisen durch den Caterer an die ArbN ansieht und den ArbG als nicht zum Vorsteuerabzug aus der Zahlung des Zuschusses an den Caterer berechtigt ansieht (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE), folgt dem der BFH in seinem Urteil vom 29.1.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, LEXinform 0929035) jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht (s.a. Anmerkung vom 24.4.2014, LEXinform 0944766).

Diese eigenständige Leistung »Kantinenbewirtschaftung« des Kantinenpächters an den ArbG stellt keine Restaurationsleistung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

Der Unternehmer ist aus einer von ihm bezogenen Leistung »Kantinenbewirtschaftung« nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe seinen ArbN die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen (s.a. FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2019, 7 K 7184/17, EFG 2020, 399, LEXinform 5022741, rkr.).

Die im Streitfall zu beurteilende unentgeltliche Wertabgabe des ArbG besteht in der seinen ArbN zugewendeten Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben. Diese unentgeltliche Zuwendung tritt neben den Leistungsaustausch zwischen dem Caterer und dem ArbN beim Erwerb von Speisen und Getränken (s.a. Langer u.a., Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona-Steuersatzsenkung, NWB 34/2020, 2532).

Zum Vorsteuerabzug des ArbG aus Eingangsrechnungen des Kantinenbetreibers hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 6.10.2022 (12 K 2971/20, LEXinform 5025361, rkr.) u.a. auch mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 29.1.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, LEXinform 0929035) sowie auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2019 (s.o.) entschieden, dass unter bestimmten Umständen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Kantinenpächters möglich ist.

Zunächst bestätigt das FG Baden Württemberg in Leitsatz 2 seiner Urteils den Grundsatz, dass der ArbG hinsichtlich der von dem Dienstleister in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die erbrachte »Bewirtschaftungsleistung« bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit des ArbG, »sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden beabsichtigt« ist und der »ArbN einen verbrauchbaren Vorteil erlangt«, indem z.B. die Bewirtschaftung der Kantine dem privaten Bedarf der ArbN dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist.

Die Besonderheit des Urteilsfalls besteht aber darin, dass die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers beim ArbG »im eigenen unternehmerischen Interesse des ArbG« erfolgen und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind, sodass das Interesse des ArbG an der innerbetrieblichen Verköstigung den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergibt, deutlich überwiegt – und dem ArbG deswegen der Vorsteuerabzug zusteht – wenn unter anderem

  • das Unternehmen des ArbG an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbaren Ortsrand außerhalb eines Ballungsgebiets eine Fertigung mit Früh- und Spätschicht betreibt und der Schichtbetrieb nur mit festen, begrenzten Pausenzeiten der Mitarbeiter durchgeführt werden kann,

  • die maximal 30 Minuten umfassenden Pausenzeiten es den Mitarbeitern nicht ermöglichen, das Betriebsgelände für eine externe Verpflegung zu verlassen, und wenn zudem in der Gegend des Betriebsgeländes keinerlei Gelegenheiten zur Einnahme von Mahlzeiten wie Esslokale, Imbisse, Metzgereien oder Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte usw. in erreichbarer Nähe vorhanden sind,

  • die Fertigungslinien nur während der Pausenzeiten stillstehen und bei längeren Pausen nicht sofort wieder hochgefahren werden könnten (Leitsatz 3 des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 6.10.2022).

In seiner Urteilsbegründung verweist das FG Baden-Württemberg ausdrücklich auf das BFH-Urteil vom 16.12.2020, XI R 26/20, BFH/NV 2021, 896, LEXinform 0952927, in dem der BFH – in seiner Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil »Mitteldeutsche Hartstein-Industrie« vom 16.9.2020 (C-528/19, LEXinform 0589961) – zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Zuwendung Folgendes entschieden hat:

»Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier der ArbN) allenfalls nebensächlich ist. Insoweit reicht eine ‘mittelbare’ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus (Änderung der Rechtsprechung).«

Zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 (XI R 26/20, BFH/NV 2021, 896, LEXinform 0952927) nimmt das BMF mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 24.1.2024 (LEXinform 7013834) Stellung und fügt dabei u.a. in Abschn. 3.2. UStAE einen neuen Abs. 4 an.

»Droht kein unversteuerter Endverbrauch, sind § 3 Abs. 1b und 9a UStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt. Dieser droht nicht, wenn

  • die Eingangsleistung vor allem für Bedürfnisse des Unternehmers genutzt wird und nicht darüber hinausgeht, was hierfür erforderlich bzw. unerlässlich ist,

  • die Kosten für die Eingangsleistung Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und

  • der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist,

vgl. hierzu BFHl vom 16.12.2020, XI R 26/20 (XI R 28/17) und Abschn. 15.2b. Abs. 2a UStAE.«

Weiterhin wird in Abschn. 15.2b. UStAE Abs. 2a angefügt, in dem die Verwaltung die Anwendung der EuGH- und BFH-Entscheidungen bezüglich der Weitergabe von Erschließungsmaßnahmen – zusätzlich mit zwei Beispielen – regelt.

Beispiel 8:

Der ArbG vereinbart mit einem Gastwirt die Abgabe von Essen an seine ArbN zu einem Preis von 10 € je Essen. Der Gastwirt rechnet über die ausgegebenen Essen mit dem ArbG auf der Grundlage dieses Preises ab. Marktüblich wäre ein Entgelt von 12 €. Die ArbN haben einen Anteil am Essenspreis von 2 € zu entrichten, den der ArbG von den Arbeitslöhnen einbehält.

Lösung 8:

S.a. Beispiel 1 in Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 1 UStAE.

Lohnsteuerrechtlich ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStR der amtliche Sachbezugswert anzusetzen (2024)

4,13 €

abzüglich vom ArbN gezahlter Preis

./. 2,00 €

Geldwerter Vorteil

2,13 €

Umsatzsteuerrechtlich erbringen der Gastwirt an den ArbG und der ArbG an den ArbN je eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Die Abgabe der Speisen durch den Gastwirt an den ArbG ist als sonstige Leistung zugunsten Dritter zu beurteilen. Der ArbG führt seine Restaurationsleistung an seine ArbN mit Hilfe des Gastwirts als Subunternehmer aus. Die Dienstleistungen des Gastwirts werden dem ArbG zugerechnet, weil er seinen ArbN diese Leistungen (als eigene) anbietet.

Der Preis je Essen beträgt für den ArbG brutto 10 € (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG; Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 1 UStAE).

Der Gastwirt stellt dem ArbG folgende ordnungsgemäße Rechnung (beispielhaft für ein Essen):

ein Essen

8,40 €

USt dafür 19 %

1,60 €

insgesamt

10,00 €

Der ArbG kann die ihm vom Gastwirt für die Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte USt unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

Die Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des ArbG an die ArbN beträgt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG 2 € abzgl. 19/119 = 0,32 € USt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt mit 1,68 € niedriger als die nach § 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen mit 8,40 €, sind als Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen. Der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (Abschn. 10.7. Abs. 1 UStAE). Zur Definition des marktüblichen Entgelts. s. Abschn. 10.7. Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 8,40 €.

Beispiel 9:

Der ArbN kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, das mit einem Preis von 5 € ausgezeichnet ist. Er zahlt dem Gastwirt dafür einen Preis von 2 €. Der Gastwirt rechnet mit dem ArbG ab. Dieser zahlt pro Essen 3 €.

Lösung 9:

S.a. Beispiel 2 in Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 UStAE.

Zur lohnsteuerrechtlichen Lösung s. Lösung Beispiel 8.

Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt sowie ArbG und ArbN besteht nicht. Bemessungsgrundlage beim Gastwirt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) ist der Betrag von 5 € abzgl. 19 % USt (0,80 €). Der ArbG-Zuschuss führt nicht zu einer steuerbaren Sachzuwendung des ArbG an den ArbN. Es handelt sich dabei um ein Entgelt von dritter Seite. Der ArbG kann aus der Abrechnung des Gastwirts keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht. Mangels Leistungsaustausch zwischen Gastwirt und ArbG wird jedoch keine Leistung vom ArbG bezogen.

4.3.4. Zusammenfassung

Abb.: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abgabe von Mahlzeiten

5. Weiterlieferung von erworbenen Mahlzeiten

Da der ArbG selbst keine Kantine betreibt, bezieht er die Essen von einer Großküche in Warmhaltefolien. Die ArbN erwerben die Essen vom ArbG und verzehren diese in den vom ArbG bereitgestellten Räumen und mit dem vom ArbG überlassenen Besteck.

Es handelt sich dabei zunächst um eine Lieferung der Großküche an den ArbG, da diese Leistung nicht zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Leistungsempfänger bestimmt ist (keine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG; Abschn. 3.6. Abs. 2 UStAE). Der ArbG tätigt eine sonstige Leistung, da das Essen zum Verzehr an Ort und Stelle an die ArbN weitergegeben wird.

Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert anzusetzen (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR). Zuzahlungen der ArbN mindern dabei den geldwerten Vorteil.

Der Ansatz des Sachbezugswerts ist umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig (s. Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 12 UStAE).

Beispiel 10:

Der ArbG bezieht von einer Großküche fertige Mittagessen zum marktüblichen Entgelt von 5 € zzgl. USt. Der ArbG überlässt seinen ArbN das Essen zu einem Preis von 4,13 €.

Lösung 10:

Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert für 2024 i.H.v. 4,13 € abzgl. der Zuzahlung von 4,13 € anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil liegt somit nicht vor.

Umsatzsteuerrechtlich liegt eine Lieferung der Großküche an den ArbG vor. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG beträgt 5 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 7 % und die USt dafür 0,35 €.

Zwischen dem ArbG und den ArbN liegt gem. § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG i.H.v. 4,13 € abzgl. USt von 19/119 = 0,66 €. Der Steuersatz beträgt in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023 nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG 7 %. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Dabei ist als Mindestbemessungsgrundlage mindestens der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzen (Abschn. 1.8. Abs. 6 UStAE). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 5 €. Dies entspricht auch dem marktüblichen Entgelt. Die USt beträgt somit 5 € × 19 % = 0,95 €.

6. Abgabe von Essensmarken

S. dazu das Stichwort → Essensmarken sowie unten den Gliederungspunkt »Hingabe von Essenmarken während der Auswärtstätigkeit«.

Mit Schreiben vom 18.1.2019 (BStBl I 2019, 66) nimmt das BMF Stellung zum Ansatz des Sachbezugswerts für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (s.a. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).

Bestehen die Leistungen des ArbG in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des ArbN auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des ArbN mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den ArbN erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,

  2. für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Buchstabe e) – Arbeitstage, an denen der ArbN eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,

  3. der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,

  4. der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und

  5. der Zuschuss nicht von ArbN beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind).

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an ArbN geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Homeoffice verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht (BMF vom 18.1.2019, BStBl I 2019, 66, Tz. 3).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des ArbG-Zuschusses zu den Mahlzeiten seiner ArbN s. Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 und Beispiel 2 UStAE. S.o. Beispiele 8 und 9.

Beispiel 11:

Der ArbN kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, das mit einem Preis von 5 € ausgezeichnet ist. Er übergibt dem Gastwirt eine Essensmarke des ArbG im Wert vom 3,00 € und zahlt die Differenz i.H.v. 2,00 €. Der Gastwirt lässt sich den Wert der Essensmarken wöchentlich vom ArbG erstatten.

Lösung 11:

S.a. Beispiel 2 in Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 UStAE.

Lohnsteuerrechtlich ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und Nr. 3 LStR als geldwerter Vorteil grundsätzlich der Sachbezugswert i.H.v. 4,13 abzgl. der Zuzahlung (2,00 €) anzusetzen. Der geldwerte Vorteil beträgt danach 2,13 €.

Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b LStR ist der Verrechnungswert der Essensmarke i.H.v. 3,00 € anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR unterschreitet. Lohnsteuerrechtlich ist danach der Wert i.S.d. R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR i.H.v. 2,13 € anzusetzen.

Umsatzsteuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Gastwirts an den ArbN der vom ArbN an den Gastwirt gezahlte Essenspreis i.H.v. 2,00 € zzgl. des gezahlten ArbG-Zuschusses (Entgelt von dritter Seite) i.H.v. 3,00 €, insgesamt somit 5,00 € abzgl. gesetzlicher USt (19 %) i.H.v. 0,80 € (5,00 € : 1197·× 19). Das Entgelt des Gastwirts beträgt somit 4,20 €.

Beispiel 12:

Ein ArbG vereinbart im Kj. 2024 mit einer Gaststätte die Entgegennahme von Essensgutscheinen. Der Wert einer Essensmarke beträgt

  1. 7,20 € bzw.

  2. 7,30 €.

Der ArbN muss für das Essen nichts zuzahlen.

Lösung 12:

  1. Bei einem Wert der Essensmarke von 7,20 € ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc LStR der amtliche Sachbezugswert von 4,13 € als geldwerter Vorteil anzusetzen, da der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt.

  2. Bei einem Wert der Essensmarke von 7,30 € ist dieser Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Nach R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LStR ist eine Pauschalversteuerung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 % nicht zulässig.

Umsatzsteuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Gastwirts an den ArbN der vom ArbN an den Gastwirt gezahlte Essenspreis i.H.v. 0,00 € zzgl. des gezahlten ArbG-Zuschusses (Entgelt von dritter Seite) i.H.v. 7,20 € bzw. 7,30 €, abzgl. gesetzlicher USt (19 %) i.H.v. 1,15 € (7,20 €) und 1,16 € (7,30 €). Das Entgelt des Gastwirts beträgt somit 6,05 € bzw. 6,14 €.

7. Mahlzeitengestellung als laufender Arbeitslohn

7.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis – und nicht mit deren Sachbezugswert – anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Die Bewertung erfolgt dabei nach

  1. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn § 8 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind die Sachbezüge mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 LStR). Dieser Wert ist ein Bruttowert. Erhält der ArbN eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, so kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR, → Sachbezüge).

    Endpreis in diesem Sinne ist aber auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird; R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden (BMF vom 16.5.2013, BStBl I 2013, 729, Rz. 4; R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR).

    Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, sind in die Prüfung der 50 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG einzubeziehen.

  2. § 8 Abs. 3 EStG, wenn der ArbN aufgrund eines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 8.2 Abs. 1 LStR; H 8.2 [Waren und Dienstleistungen vom ArbG] LStH). Als Sachbezüge sind die um 4 % geminderten Endpreise (einschließlich USt) zugrunde zu legen, zu denen der ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet (R 8.2 Abs. 2 Satz 1 LStR; → Sachbezüge). Der um 4 % geminderte Endpreis ist der Geldwert des Sachbezugs; als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom ArbN gezahlten Entgelt anzusetzen (R 8.2 Abs. 2 Satz 8 LStR).

    Die Arbeitslöhne bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt den Rabattfreibetrag von 1 080 € im Kj. nicht übersteigen (H 8.2 [Anwendung des Rabattfreibetrages] LStH).

    Mit Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08, BStBl II 2010, 700) nimmt der BFH zur Bewertung der Personalverpflegung nach § 8 Abs. 3 EStG Stellung. Erhält ein ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der ArbG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

    Nach der Rspr. des BFH sind unter Waren und Dienstleistungen solche aus dem Liefer- und Leistungsangebot des ArbG zu verstehen (BFH Urteil vom 27.8.2002, VI R 63/97, BStBl II 2002, 881). Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, ist zu entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen (BFH Urteil vom 16.2.2005, VI R 46/03, BStBl II 2005, 529). Danach sind allein für den ArbN-Bedarf hergestellte, vertriebene Waren und erbrachte Dienstleistungen außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs des ArbG von der Vergünstigung ausgenommen. Dies trifft grundsätzlich etwa auf die Gewährung von verbilligten Mahlzeiten in fremden Gaststätten oder in der eigenen Kantine zu.

    Werden die Speisen vorrangig nur für die Gäste des ArbG zubereitet und dargeboten, kann die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG dann zum Zuge kommen, wenn vom ArbG hergestellte Speisen auch den ArbN zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es nach Auffassung des BFH nicht entscheidend, ob die den Gästen gereichten Speisen in gleicher Weise auch den ArbN zur Verfügung gestellt werden. Da nämlich mit der einschränkenden Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Begünstigung eines überbetrieblichen Belegschaftshandels ausgeschlossen werden soll, kommt es nur darauf an, dass die Speisen überhaupt zur Produktpalette des ArbG gehörten (Kanzler, NWB 19/2010, 1502 und Pressemitteilung des BFH Nr. 23/10 vom 24.3.2010, LEXinform 0435087).

  3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG: Wird der Freibetrag von 110 € überschritten oder kommt der Freibetrag i.S.d. § 19 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1a Satz 3 und 4 EStG nicht zur Anwendung, sind die Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den ArbN und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen. Die Kosten der Mahlzeit sind in die Gesamtkostenberechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 und 5 EStG einzubeziehen.

  4. Belohnungsessen. Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein »Belohnungsessen« (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 8 EStG) anzusetzen (s.a. R 19.6 Abs. 2 LStR; BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 61 ff.; → Auswärtstätigkeit).

    Für die Prüfung der 60 €-Grenze kommt es auf den Preis der Mahlzeit (einschließlich USt) an, den der Dritte dem ArbG in Rechnung stellt. Hierbei sind auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen. Zuzahlungen des ArbN sind bei der Prüfung der 60 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z.B. mit einer Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine »übliche« Beköstigung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gehandelt hat oder ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60 € anzunehmen ist. S.u. Beispiel 14.

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vor, hat der ArbG den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten. Er ist nicht verpflichtet, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Der ArbN kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner ESt-Veranlagung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerten (BMF vom 16.5.2013, BStBl I 2013, 729, Rz. 10 und 11 mit Beispiel und H 8.2 [Wahlrecht] LStH sowie → Sachbezüge).

7.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Der Unternehmer bewirkt mit der Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE).

Beachte:

Der MwSt-Ausschuss hat in seinen Leitlinien aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014 (Dokument H – taxud.c.1(2016)1136484 – 832 REV) mit großer Mehrheit beschlossen (Tz. 4.1 unter 1.), dass eine Dienstleistung gegen Entgelt erfolgt und nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu besteuern ist, wenn der Beschäftigte für eine solche Nutzung

  1. eine Zahlung leisten muss oder

  2. einen Teil seiner Barvergütung aufwenden muss oder

  3. gem. einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf die Nutzung dieser Gegenstände mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom ArbG angebotenen Vorteilen wählen muss.

Nach fast einstimmiger Auffassung des MwSt-Ausschusses bedeuten weder die Tatsache, dass der Beschäftigte für den ArbG tätig ist, noch die Tatsache, dass die Nutzung gem. dem jeweiligen nationalen Einkommensteuerrecht als Einkommen des Beschäftigten gilt, dass die Nutzung gegen Entgelt erfolgt (s.a. EuGH C-288/19, Rz. 43).

Mit Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19, LEXinform 0651670) hat der EuGH die Vorlagefrage des FG Saarbrücken vom 18.3.2019 (1 K 1208/16, EFG 2019, 986, LEXinform 5022079) beantwortet. Gegenstand der Vorlagefrage des FG war die Anwendung des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) im Zusammenhang mit der langfristigen »Vermietung« eines Beförderungsmittels. Obwohl sich die Vorlagefrage allein auf die Ortsbestimmungsregel des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL bezog, prüfte der EuGH zunächst, ob der Vorgang überhaupt der MwSt unterliegt.

Der EuGH bestätigt die Leitlinien des MwSt-Ausschuss aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014 (Dokument H – taxud.c.1(2016)1136484 – 832 REV; Tz. 4.1 unter 1.).

Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19, LEXinform 0651670) hat das FG des Saarlandes mit Urteil vom 29.7.2021 (1 K 1034/21, EFG 2021, 2099, LEXinform 5024111) hinsichtlich der Fahrzeugüberlassung entsprechend der EuGH-Entscheidung C-288/19 entschieden. Übertragen auf die Mahlzeitgestellung könnte diese nicht als Dienstleistung, sondern müsste als unentgeltliche Abgabe behandelt werden.

Auf die Revision des FA hat der BFH mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21, NWB 41/2022, 2885, LEXinform 0953820) das FG-Urteil 1 K 1034/21 aufgehoben. Das FG hat rechtsfehlerhaft einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) verneint. Die Fahrzeugüberlassung ist als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar.

Übertragen auf die Mahlzeitgestellung handelt es sich um einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz.

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung (bzw. Mahlzeitengestellung) an einen ArbN zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor,

  1. wenn die Fahrzeugüberlassung (bzw. Mahlzeitengestellung) individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und

  2. tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Der Rechtsfehler des FG bezieht sich auf eine falsche Fragestellung an den EuGH. Bei der Vorlagefrage blieb die Problematik des tauschähnlichen Umsatzes gänzlich unerwähnt. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom FG unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deutet aber nicht darauf hin, dass er nunmehr entgegen seiner bisherigen Rspr. entscheidet. Damit ergibt sich der Rechtsfehler des FG daraus, dass es bei seinem Vorabentscheidungsersuchen die Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung (bzw. Mahlzeitgestellung) unterstellt, ohne dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Arbeitsleistung als Sachentgelt zu unterbreiten, um dann das Stillschweigen des EuGH zu einer nicht gestellten Frage als Antwort und dabei als Ablehnung des Sachentgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes anzusehen. Eine derartige Ablehnung ergibt sich entgegen der vom FG vertretenen Auffassung auch nicht aus den Fällen einer Entgeltlichkeit in den Leitlinien des nach Art. 398 MwStSystRL eingesetzten Mehrwertsteuerausschusses (101. Sitzung vom 20.10.2014, Dokument H – taxud.c.1[2016]136484 – 832, s.o.), da diesen nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln könnte, die eine Entgeltlichkeit in anderen Fällen ausschließt.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 1 UStAE).

Zuwendungen, die der Unternehmer für in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen; dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 5 UStAE).

Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG) ab. Der Freibetrag von 1 080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 4 UStAE).

Beispiel 13:

Die Bedienung in einer Gaststätte erhält arbeitstäglich neben dem Barlohn eine kostenlose Mahlzeit, die sie aus der Speisekarte wählen kann. Die Bedienung isst jeden Tag ein Gericht im Wert von 10 € (Angebotspreis lt. Speisekarte) an insgesamt 280 Tagen im Kj. Die bei der Ausführung des Umsatzes entstanden Ausgaben betragen lt. Buchhaltung 6,00 €.

Lösung 13:

Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt nach § 8 Abs. 3 EStG, da die Verpflegung überwiegend für Fremde bereitgestellt wird.

Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem der ArbG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet (R 8.2 Abs. 2 Satz 1 LStR). Auf diesen Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabattfreibetrag von 1 080 € zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG und R 8.2 Abs. 2 Satz 8 und 9 LStR).

10 € × 280 Tage =

2 800,00 €

abzüglich 4 %

./. 112,00 €

Geldwerter Vorteil im Kj.

2 688,00 €

abzüglich Rabattfreibetrag

./. 1 080,00 €

geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG

1 608,00 €

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um Sachzuwendungen, die als Vergütungen für geleistete Dienste gewährt werden (s.a. Abschn. 4.18.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Es handelt sich um eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 1 UStAE), und zwar um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG (s.a. Abschn. 1.8. Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abschn. 3.6. UStAE).

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG handelt es sich dabei um einen tauschähnlichen Umsatz. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG grundsätzlich der subjektive Wert anzusetzen (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE). Die empfangene Leistung – als Entgelt für die hingegebene Leistung – wird durch den subjektiven Wert bestimmt. Der subjektive Wert der empfangenen Leistung entspricht dem Betrag, den der Leistungsempfänger zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten. Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 4 und 5 UStAE).

Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 – hier Nr. 3 – UStG zu bemessen (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 5 UStAE). Anzusetzen sind die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben. Maßgeblich sind die Selbstkosten bzw. Herstellungskosten für das WG (Mahlzeit). Rein kalkulatorische Größen wie z.B. der Unternehmergewinn gehören nicht zu den Selbstkosten. Diese Beträge sind keine tatsächlichen Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Leistungsbezug (s.a. Slapio in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 118 Rz. 103 und 291).

Die Ausgaben (Herstellungskosten) sind in entsprechender Anwendung des R 6.3 EStR zu ermitteln (s.a. Gabler Wirtschaftslexikon – www.wirtschaftslexikon.gabler.de unter Selbstkosten).

Die maßgeblichen Aufwendungen betragen lt. Sachverhalt 6,00 €. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist nicht zu beachten, da in diesen Fällen der Wert nach § 10 Abs. 4 UStG dem Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) entspricht.

Bemessungsgrundlage:

6 € × 280 Tage =

1 680,00 €

USt im Kj. 2024 19 % =

319,20 €

Bei den Ausgaben von 6,00 € handelt es sich um einen Nettowert, da die Vorsteuerbeträge nicht in die Ausgaben einzubeziehen sind (Abschn. 10.6. Abs. 3 Satz 4 UStAE).

Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 4 UStAE).

Beispiel 14:

Der ArbG lädt einige ArbN monatlich zu einem Mittagessen ein. Der auf den einzelnen ArbN entfallende Teil der Kosten laut Rechnung des Restaurants (einschließlich USt) beträgt 45,80 €.

Lösung 14:

Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden ArbN zu einem Zufluss von Arbeitslohn (H 19.6 [Bewirtung von ArbN] LStH). Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 LStR; H 8.1 (8) [Individuell zu versteuernde Mahlzeiten] LStH).

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR beträgt der Wert des Sachbezugs 96 % von 45,80 € = 43,97 €. Da der Wert des Sachbezugs 50 € nicht übersteigt, ist die Bewirtung lohnsteuerfrei. Im Gegensatz zu der Auffassung von Schönfelder u.a., Lexikon für das Lohnbüro 2021, Stichwort Bewirtungskosten unter Belohnungsessen, ist m.E. ein Abschlag von 4 % vorzunehmen.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Lösung s. oben Beispiel 13.

Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 – hier Nr. 3 – UStG zu bemessen (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 5 UStAE). Der Wert des Sachlohns beträgt somit 45,80 € abzgl. USt (45,80 € : 119 × 19 =) i.H.v. 7,31 € = 38,49 €.

Die 50-€-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.

S.a. Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, Stichwort: Bewirtungskosten, hier Belohnungsessen.

8. Beköstigungen der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

8.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG an die ArbN abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt

  • für Mahlzeiten im Rahmen von → Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. Es handelt sich dabei um Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG (u.a. für Speisen und Getränke; s. BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, Tz. 2 Buchst. a), die den Freibetrag von 110 € nicht überschreiten;

  • für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 19.6 Abs. 2 LStR, wenn der Wert 60 € nicht übersteigt

  • sowie für die Beteiligung von ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).

Bewirtungen bei gesellschaftlichen Veranstaltungen, an der der ArbN im Rahmen seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch seine berufliche Stellung in der Firma auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, sind nicht als geldwerter Vorteil anzusehen.

Arbeitsessen sind von den Belohnungsessen zu unterscheiden. Steht die Bewirtung der ArbN im Vordergrund, liegt stpfl. Arbeitslohn vor. Kein stpfl. Arbeitslohn ist gegeben, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung zur Einnahme der Mahlzeit lediglich unterbrochen wird. Der Wert der Mahlzeit darf 60 € nicht übersteigen.

Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden ArbN zu einem Zufluss von Arbeitslohn (H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern] LStH).

Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u.a. anzusehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR):

  1. übliche Sachleistungen des ArbG aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden ArbN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines ArbN; betragen die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt mehr als 110 € je teilnehmender Person, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des ArbN hinzuzurechnen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,

  2. übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines ArbN, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die anteiligen Aufwendungen des ArbG, die auf den ArbN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des ArbN entfallen, gehören jedoch zum stpfl. Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des ArbG mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen (H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH).

Die oben unter Nr. 1 und 2 genannten Veranstaltungen stellen keine Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG dar (s.a. BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, Tz. 1). Bei dem Betrag von 110 € handelt es sich weiterhin um eine Freigrenze.

Werden ArbN aus geschäftlichem Anlass bewirtet, liegt kein Arbeitslohn vor. Die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch für den Teil der Aufwendungen, die auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. Oder dessen ArbN entfällt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR).

Mit Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08, BStBl II 2010, 700 »Flusskreuzfahrtschiff«) nimmt der BFH zur Gewährung der Personalverpflegung aus überwiegend betrieblichem Interesse ausführlich Stellung. Danach sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des »ganz überwiegend« eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des ArbG und dem Ausmaß der Bereicherung des ArbN. Je höher aus der Sicht des ArbN die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des ArbG vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des ArbN gegenüber dem des ArbG in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des ArbG – ein nicht unerhebliches Interesse des ArbN gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und führt zur Lohnzuwendung. Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der ArbG seinen ArbN Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (s.a. Kanzler, NWB 19/2010, 1502 und Pressemitteilung des BFH Nr. 23/10 vom 24.3.2010, LEXinform 0435087; H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern, 4. Spiegelstrich] LStH).

Das FG Schleswig-Holstein hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23.1.2012 (5 K 64/11, LEXinform 5012159) zur Mahlzeitengenstellung im betrieblichen Interesse des ArbG entschieden, dass die Gewährung von Mahlzeiten an ArbN eines Kindergartens keinen geldwerten Vorteil darstellt, der lohnsteuerpflichtig ist. Ein geldwerter Vorteil liegt dann nicht vor, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen (s.a. Anmerkung vom 21.6.2012, LEXinform 0941765). Dies nimmt der BFH z.B. an, wenn der Betreuer in einem Ferienlager die jugendlichen Teilnehmer während des gemeinsamen Essens überwachen (BFH Urteil vom 28.2.1975, VI R 28/73, BStBl II 1976, 134). Gleiches gilt, wenn Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen für ein sog. Arbeitsessen kostenlos gewährt werden (R 8.1 Abs. 8 LStR). Ebenso ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse auszugehen, wenn ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teilnehmen (zu Dienstbesprechungen oder Fortbildungen R 8.1 Abs. 8 LStR). Das private Interesse der ArbN an der Einnahme von Mahlzeiten tritt in den Hintergrund. Sie können nicht frei wählen, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnehmen. Damit kann sich der betroffene ArbN nicht den gemeinsamen Mahlzeiten entziehen. Es liegt daher – wenn überhaupt – eine aufgedrängte Bereicherung vor, die nicht zu einem geldwerten Vorteil beim ArbN und in der Folge davon zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führt. Auch bei der unentgeltlichen Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen für das Kabinen- und Cockpit-Personal auf Lang- und Mittelstreckenflügen mit Flugdienstzeiten von über sechs Stunden handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da sie aufgrund einer betriebsfunktionalen Zwangslage im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Fluggesellschaft erfolgt (FG Düsseldorf vom 13.8.2020, 14 K 2158/16, EFG 2021, 1130; Fortführung der Rspr. Im »Flusskreuzfahrtschiff«-Urteil des BFH vom 21.1.2010, VI R 51/08, BStBl II 2010, 700, s.o.).

8.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Die umsatzsteuerrechtliche und lohnsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, ist identisch. Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 2 Satz 7 UStAE).

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des ArbG, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen (R 19.6 LStR und Abschn. 1.8. Abs. 3 UStAE). Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem ArbN oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der ArbG den ArbN zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Aufmerksamkeiten sind auch Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet (Abschn. 1.8. Abs. 4 Nr. 11 UStAE).

Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem ArbG obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (Abschn. 1.8. Abs. 4 UStAE).

Der → Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG möglich.

Hinweis:

Zu Bewirtschaftungsleistungen des ArbG an seine ArbN, die im eigenen unternehmerischen Interesse des ArbG erfolgen, s.o. FG Baden-Württemberg vom 6.10.2022,12 K 2971/20, LEXinform 5025361, rkr., mit Verweis auf BFH vom 29.1.2014, XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, LEXinform 0929035, sowie auf FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2019, 7 K 7184/17, EFG 2020, 399, LEXinform 5022741, rkr., unter dem Gliederungspunkt »Mahlzeiten in verpachteten Kantinen«.

Ist die Aufmerksamkeitsgrenze i.S.d. Abschn. 1.8. Abs. 3 UStAE von 60 € überschritten oder sind die Leistungen nicht durch das betriebliche Interesse veranlasst, so sind die dafür bezogenen Leistungen nicht dem Unternehmen des ArbG zuzuordnen. Kein Recht auf Zuordnung zum Unternehmen besteht, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden (Abschn. 1.8. Abs. 4a i.V.m. Abschn. 3.3. Abs. 1 Satz 7 und Abschn. 15.15. UStAE und dort das Beispiel 3). Eine Wertabgabe an ArbN unterliegt in diesen Fällen nicht der USt.

9. Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer

9.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

9.1.1. Bewertung der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der ArbN anlässlich oder während einer beruflich veranlassten vorübergehenden → Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ArbG zur Verfügung gestellt werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen. Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Bei Mahlzeiten über 60 € wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein Belohnungsessen handelt (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 62). Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anzusetzen (s.o.).

Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom ArbG veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • er die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des ArbN dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und

  • die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung i.S.d. § 14 UStG i.V.m. § 33 UStDV handelt, die als Beleg zur Buchführung des ArbG vorliegt oder vorgelegen hat und gesichert wurde.

Zu den vom ArbG zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z.B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den ArbG ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z.B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 64 und 65).

Beachte:

Die z.B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht das Kriterium einer Mahlzeit (BMF vom 19.5.2015, DStR 2015, 1188, LEXinform 5235603).

9.1.2. Kein Ansatz des Sachbezugswerts der Mahlzeiten

Der Ansatz einer nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim ArbN für entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 4a Satz 1 bis 7 EStG in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Im Ergebnis unterbleibt die Erfassung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit bereits immer dann, wenn der ArbN anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, weil er innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG nachweislich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist oder eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung vorliegt. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Gestellung einer Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 66 und 67).

Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG werden im Fall der vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeiten die ermittelten Verpflegungspauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Dies entspricht im Inland für ein Frühstück 20 % von 28 € = 5,60 € sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % von 28 € = 11,20 €. Die Kürzung führt zu einem Besteuerungsverzicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.

Die Gestellung einer Mahlzeit durch einen Dritten ist dann vom ArbG veranlasst, wenn die Rechnung auf ihn ausgestellt ist oder wenn der Dritte vom ArbG für die Gestellung der Mahlzeit eine Aufwandsentschädigung erhält. Ferner ist die Gestellung einer Mahlzeit durch einen Dritten vom ArbG veranlasst, wenn der ArbG Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 13.5.2022, 14 K 212/19, LEXinform 5024894, rkr., entschieden, dass keine Arbeitgeberveranlassung i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG gegeben ist, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet (entgegen ABC-Führer Lohnsteuer, 129. Ergänzungslieferung; Stand Februar 2022, Stichwort: Reisekosten, Rz. 108/3).

Hat der ArbN für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).

Beispiel 15:

Der ArbN ist im Kj. 2024 auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der ArbG hat für den ArbN in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag je ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der ArbN erhält vom ArbG keine weiteren Reisekostenerstattungen.

Lösung 15:

S.a. Beispiel 48 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228).

Der ArbG muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Der ArbN kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als WK geltend machen:

Anreisetag

14,00 €

Zwischentag

28,00 €

Kürzung:

Frühstück

./. 5,60 €

Mittagessen

./. 11,20 €

Abendessen

./. 11,20 €

verbleiben für Zwischentag

0,00 €

Abreisetag

14,00 €

Kürzung:

Frühstück

./. 5,60 €

verbleiben für den Abreisetag

8,40 €

Insgesamt abziehbar

22,40 €

Unbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom ArbG zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom ArbN tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom ArbG gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der ArbG keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z.B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der ArbN die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt (s.a. BFH vom 7.7.2020, VI R 16/18, BStBl II 2020, 783).

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn der ArbG dem ArbN Mahlzeiten zur Verfügung stellt, der ArbN aber nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (BFH vom 12.7.2021, VI R 27/19, BStBl II 2021, 642; s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 30/2021 vom 2.9.2021, LEXinform 0461079).

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom ArbG zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60 € übersteigt und die daher individuell zu versteuern sind (s.o. Belohnungsessen).

Beispiel 16:

Der ArbN A nimmt im Auftrag seines ArbG an einer eintägigen Podiumsdiskussion mit anschließender Abendveranstaltung teil. Die auf den ArbG ausgestellte Rechnung des Veranstalters hat der ArbG unmittelbar bezahlt. Darin enthalten sind die Kosten für ein Galadinner, das mit 80 € separat ausgewiesen ist. Der ArbN ist mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

Lösung 16:

S.a. Beispiel 44 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228).

Der ArbN erhält das Galadinner vom Veranstalter der Podiumsdiskussion auf Veranlassung seines ArbG. Angesichts der Kosten von mehr als 60 € ist von einem Belohnungsessen auszugehen (unübliche Beköstigung gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG), sodass die dafür berechneten 80 € als Arbeitslohn anzusetzen sind. Der ArbN kann als WK eine ungekürzte Verpflegungspauschale i.H.v. 14 € geltend machen.

M.E. soll in dem Beispiel 44 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) verdeutlicht werden, dass bei einem Belohnungsessen nicht der Sachbezugswert, sondern der tatsächliche Essenspreis anzusetzen ist (so auch R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Wenn § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG nicht gilt, dann ist die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen kann danach das Belohnungsessen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende fremden Letztverbrauchern in allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR). Das Belohnungsessen im Wert von 80 € ist somit mit 96 % = 76,80 € als Arbeitslohn anzusetzen.

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Veranstalter und ArbG und auch zwischen ArbG und ArbN (s. Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 1 UStAE). Da die Aufwendungen anlässlich der Auswärtstätigkeit des ArbN in voller Höhe durch den ArbG getragen werden, handelt es sich bei den Leistungen des ArbG um solche, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 13 UStAE). Es liegt keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8. Abs. 13 Satz 2 UStAE).

9.1.3. Ansatz der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit als Arbeitslohn

Der Ansatz einer nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit als Arbeitslohn setzt voraus, dass es sich um eine übliche Mahlzeit handelt und der ArbN keine Verpflegungspauschale beanspruchen kann; dies liegt regelmäßig vor, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist oder die Dreimonatsfrist nach § 9 Abs. 4 a Satz 6 EStG überschritten ist (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 69).

Beispiel 17:

Der ArbN A wird für sechs Monate von seinem ArbG an einen Tochterbetrieb im Inland entsandt. Für die Zeit der Entsendung übernachtet der ArbN während der Woche in einem Hotel in der Nähe des Tochterbetriebs. Das Hotel stellt dem ArbG pro Übernachtung 70 € zuzüglich 10 € für ein Frühstück in Rechnung, das der ArbN zunächst verauslagt und dann im Rahmen der Reisekostenabrechnung von seinem ArbG erstattet erhält.

Lösung 17:

S.a. Beispiel 46 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228).

Es liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der ArbN erhält das Frühstück jeweils auf Veranlassung seines ArbG. Für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit stehen dem ArbN arbeitstäglich Verpflegungspauschalen zu. Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Mahlzeiten um übliche Mahlzeiten handelt, sind diese nicht als Arbeitslohn zu erfassen und beim Werbungskostenabzug des ArbN die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen (Kürzungsbetrag für das Frühstück: 20 % von 28 € = 5,60 €). Ab dem vierten Monat der Auswärtstätigkeit stehen dem ArbN keine Verpflegungspauschalen mehr zu. Das Frühstück ist jeweils mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert werden kann.

Bei einer ordnungsgemäßen Kleinbetragsrechnung (s.u. Beispiel 19) ist der ArbG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistung des ArbG an den ArbN ist überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst (Abschn. 1.8. Abs. 13 UStAE).

Abwandlung:

Sachverhalt wie voriges Beispiel. Allerdings zahlt der ArbN A für das Frühstück jeweils 3 €.

Lösung Abwandlung:

Hat der ArbN für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag (5,60 € abzgl. 3,00 € = 2,60 € geminderter Kürzungsbetrag).

Das vom ArbN A für das Frühstück gezahlte Entgelt ist ab dem vierten Monat auf den Sachbezugswert anzurechnen. Da das Entgelt höher ist als der Sachbezugswert i.H.v. 2,17 € (Kj. 2024), unterbleibt eine Besteuerung als Arbeitslohn. Der den Sachbezugswert übersteigende Betrag darf nicht als WK abgezogen werden.

Da der ArbN für das Frühstück 3 € zahlt, tätigt der ArbG mit der Frühstücksgestellung eine sonstige Leistung gegen Entgelt an den ArbN. Die sonstige Leistung ist steuerbar und stpfl. (s.a. Beispiel 19).

Beispiel 18:

Anlässlich einer fünfstündigen gemeinsamen Dienst-/Geschäftsreise bezahlt der ArbG dem ArbN ein Mittagessen im Wert von 25 €.

Lösung 18:

Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ist der Sachbezugswert anzusetzen, da

  • der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt,

  • der ArbN auswärts beruflich tätig ist,

  • die Mahlzeit vom ArbG zur Verfügung gestellt wird.

Auf den Ansatz des Sachbezugswerts als stpfl. Arbeitslohn kann nicht verzichtet werden, da beim ArbN ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 4a Satz 1 bis 7 EStG nicht in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Ein Werbungskostenabzug käme nur in Betracht, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit mehr als acht Stunden betragen würde (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG besteht die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25 % (Rz. 94 ff. des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228).

Umsatzsteuerrechtlich ist die Zahlung des Essenspreises durch den ArbG an den Gastwirt ein nicht steuerbarer Vorgang. Es liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Es wird dabei unterstellt, dass der ArbN selbst sein gewünschtes Essen nach der Speisekarte auswählt. Bei der Zahlung durch den ArbG an den Gastwirt handelt es sich um Entgelt von dritter Seite (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 UStAE).

Weitere Beispiele s. unter → Auswärtstätigkeit.

9.1.4. Hingabe von Essenmarken während der Auswärtstätigkeit

Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. dd LStR ist eine Bewertung der Essenmarke mit dem amtlichen Sachbezugswert ausgeschlossen, wenn diese am Kalendertag einer Auswärtstätigkeit ausgegeben wird.

Bei der Hingabe von Essensmarken durch den ArbG im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit des ArbN, handelt es sich innerhalb der Dreimonatsfrist nicht um eine vom ArbG gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom ArbN selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 76). Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die an diese ArbN ausgegebenen Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. dd LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen der R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR vorliegen (H 8.1 (7) [Essensmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit] LStH).

Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor, wenn der ArbN in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen nach der Speisekarte bestellt und dem Gastwirt den – ggf. um einen Arbeitgeberzuschuss geminderten – Essenspreis bezahlt. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt besteht nicht. Im Verhältnis des ArbG zum ArbN ist die Zahlung des Essenszuschusses ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang. Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Gastwirts an den ArbN ist der von dem ArbN an den Gastwirt gezahlte Essenspreis zuzüglich des ggf. gezahlten Arbeitgeberzuschusses (Entgelt von dritter Seite; Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 UStAE).

9.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des ArbN vom ArbG empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der ArbG den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV belegt sind. Es liegt keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8. Abs. 13 Satz 1 und 2 UStAE).

Beispiel 19:

Der ArbN übernachtet während einer zweitägigen Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des ArbG ausgestellt. Das Hotel rechnet eine Übernachtung mit Frühstück wie folgt ab:

Pauschalarrangement

70,00 €

Der ArbN zahlt den Rechnungsbetrag für den ArbG.

Lösung 19:

S.a. BMF vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Beispiel 65 und 66 in Rz. 118).

Der ArbG hat hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Reisekostenabrechnung folgende Möglichkeiten:

Zur Ermittlung der Übernachtungskosten kann der Gesamtpreis um 5,60 € (20 % von 28 € für die auf das Frühstück entfallenden anteiligen Kosten) gekürzt werden. Der verbleibende Betrag von 64,40 € kann vom ArbG dann als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Für den An- und Abreisetag stehen dem ArbN Verpflegungspauschalen von insgesamt 28 € (je 14 € für den An- und Abreisetag) zu. Die Verpflegungspauschale für den Abreisetag ist nicht zu kürzen (um 5,60 € für das Frühstück), wenn der ArbG dem ArbN lediglich die 64,40 € als Übernachtungskosten erstattet. Insgesamt kann der ArbG somit 92,40 € steuerfrei erstatten (64,40 € Unterkunft plus 28 € Verpflegung).

Erstattet der ArbG dem ArbN hingegen den Gesamtpreis von 70 € (also einschließlich Frühstück), wären die Verpflegungspauschalen zu kürzen auf einen Betrag von 22,40 € für Verpflegung (2 × 14 € ./. 5,60 €). Insgesamt könnte der ArbG somit 92,40 € steuerfrei erstatten (70 € Unterkunft und Frühstück plus 22,40 € Verpflegung). Die Berechnungen führen somit immer zum gleichen Ergebnis, egal, von welchem Betrag der pauschale Einbehalt bzw. die pauschale Kürzung erfolgt.

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Die Kleinbetragsrechnung muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie

  • der anzuwendende Steuersatz.

Wird in einer Kleinbetragsrechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen (Übernachtungsleistung mit 7 % sowie Frühstück mit 19 %), sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben (Abschn. 14.6. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (s.a. Abschn. 15.2a Abs. 1 UStAE).

Unabhängig vom Vorsteuerabzug sind umsatzsteuerrechtlich die Leistungsbeziehungen zu prüfen. Da die Rechnung auf den Namen des ArbG ausgestellt ist, tritt der ArbG als Besteller des Pauschalarrangements auf. Es liegt einerseits ein Leistungsaustausch zwischen dem Hotelier und dem ArbG und anderseits ein Leistungsaustausch des ArbG gegenüber dem ArbN vor (s.a. Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 1 UStAE und dort das Beispiel 1). In beiden Fällen liegt eine sonstige Leistung vor.

Werden die Aufwendungen anlässlich der Auswärtstätigkeit des ArbN in voller Höhe durch den ArbG getragen, handelt es sich um Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 2 Satz 7, Abs. 4 und Abs. 13 UStAE). Es liegt keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8. Abs. 13 Satz 2 UStAE).

Erstattet der ArbG lediglich die Übernachtungskosten i.H.v. 64,40 €, trägt der ArbN die Kosten für das Frühstück selbst. Die Leistungsbeziehung (Frühstücksgestellung) besteht zwischen ArbG und ArbN. Der ArbG tätigt eine sonstige Leistung gegen Entgelt an den ArbN. Die sonstige Leistung ist steuerbar (s.a. Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 3 UStAE). Bis zum 31.12.2023 beträgt der Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG 7 %.

Mit Urteil vom 14.1.2016 (V R 63/14, BStBl II 2016, 360) hat der BFH entschieden, dass die Besteuerung bzw. Nichtversteuerung unentgeltlicher Leistungen keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen (verbilligtes) Entgelt erbrachter Dienstleistungen erlaubt.

Im Urteilsfall vertrat die Klägerin die Auffassung, bei der Parkraumüberlassung an die Angestellten gegen verbilligtes Entgelt handele es sich um einen nichtsteuerbaren Vorgang. Die Überlassung erfolge »aufgrund des Dienstverhältnisses« und deshalb im – einen möglichen privaten Bedarf der Angestellten überlagernden – unternehmerischen Interesse der Klägerin (Gewährleistung eines ungestörten Betriebsablaufs). Die Klägerin beruft sich auf Abschn. 1.8. Abs. 4 Nr. 5 UStAE.

Nach dem EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 (C-258/95, LEXinform 0133496, Rz. 29 f.) komme es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des ArbN und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des ArbG (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient. Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung komme ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Unterscheidung sei in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL für (teil-)entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt (s.a. Anmerkung vom 15.3.2016, LEXinform 0947622).

Entgegen der Auffassung der Klägerin beziehen sich die Ausführungen in Abschn. 1.8. Abs. 4 Nr. 5 UStAE ausschließlich auf unentgeltliche Leistungen, nicht hingegen auf Sachleistungen, die der ArbG an seine ArbN gegen ein (verbilligtes) Entgelt erbringt. Nach Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 3 UStAE sind u.a. sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar, die der Unternehmer an seine ArbN aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. In Abschn. 1.8. Abs. 2 bis 4 UStAE werden sodann die Voraussetzungen beschrieben, unter denen (ausschließlich) unentgeltliche (ArbG-)Leistungen den entgeltlichen Leistungen gleichzustellen sind (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG).

Der BFH weist darauf hin, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass entgeltliche Leistungen auch dann vorliegen, wenn sie verbilligt erbracht werden (z.B. BFH Urteile vom 15.11.2007, V R 15/06, BStBl II 2009, 423, Rz. 19 f. und vom 27.2.2008, XI R 50/07, BStBl II 2009, 426, Rz. 9). In den genannten Urteilen hat der BFH die Rechtsfrage geklärt, dass bei den Leistungen an ArbN gegen verbilligtes Entgelt die Mindestbemessungsgrundlage dann nicht anzuwenden ist, wenn die unentgeltliche Leistungserbringung wegen des überwiegend betrieblichen Interesses des ArbG nicht steuerbar ist (s.a. Vfg. OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, S 7208/1, UR 2009, 357, LEXinform 5232015).

Beispiel 20:

Ein ArbN ist durch eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt der Reisekostenzuschuss bei einer 15-stündigen Abwesenheit 15 €, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Der ArbN hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 10,50 € in bar.

Der ArbN erhält vom ArbG eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 4,13 € (Sachbezugswert 2024) vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 10,50 € erhält der ArbN nur 6,37 € ausgezahlt.

Lösung 20:

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen ist auch dann vorzunehmen, wenn der ArbG die dem ArbN zustehende Reisekostenvergütung lediglich gekürzt ausbezahlt. Nur ein für die Gestellung der Mahlzeit vereinbartes und vom ArbN tatsächlich gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag nach § 9 Abs. 4a Satz 10 EStG. Es ist hierbei nicht zu beanstanden, wenn der ArbG das für die Mahlzeit vereinbarte Entgelt im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar aus dem Nettolohn des ArbN entnimmt. Gleiches gilt, wenn der ArbG das Entgelt im Wege der Verrechnung aus der dem ArbN dienst- oder arbeitsrechtlich zustehenden Reisekostenerstattungen verrechnet (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 77).

Beispiel 21:

Der ArbN A ist von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auswärts bei verschiedenen Kunden beruflich tätig. In der Mittagspause kauft er sich eine Pizza und ein Wasser für 8 €.

Lösung 21:

S.a. BMF vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Beispiel 47 in Rz. 75).

Da A anlässlich einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, könnte er eine Verpflegungspauschale von 14 € beanspruchen. Würde A die Rechnung für die mittags verzehrte Pizza und das Wasser seinem ArbG vorlegen und von diesem erstattet bekommen, könnte A neben 8 € Erstattungsbetrag nur noch eine gekürzte Verpflegungspauschale von 2,80 € (14 € ./. 11,20 €) beanspruchen.

Unbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom ArbG zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom ArbN tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom ArbG gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der ArbG keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z.B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der ArbN die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.

Umsatzsteuerrechtlich liegt zwischen ArbG und ArbN kein Leistungsaustauschverhältnis vor (s.a. Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 2 Satz 2 UStAE). Die Zahlung des ArbG ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang.

10. Beköstigung im Haushalt des Unternehmers

10.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Gewährt der ArbG dem ArbN freie Unterkunft und Verpflegung, so ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil laufender Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 1 LStR). Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind grundsätzlich die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen (R 8.1 Abs. 4 LStR). Lediglich in den Fällen des § 8 Abs. 3 EStG sind die Sachbezugswerte nicht anzusetzen.

10.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Erhalten ArbN von ihrem ArbG freie Verpflegung, freie Unterkunft oder freie Wohnung, ist von den Werten auszugehen, die in der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind. Für die Gewährung von Unterkunft und Wohnung kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG Steuerfreiheit in Betracht kommen. Die Gewährung der Verpflegung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz (Abschn. 1.8. Abs. 9 UStAE).

Zur Erleichterung beim Vorsteuerabzug s. Abschn. 15.2d. Abs. 2 UStAE.

Beispiel 22:

Ein Auszubildender erhält im Kj. u.a. freie Verpflegung. Er ist in den ArbG-Haushalt aufgenommen.

Lösung 22:

Für die freie Verpflegung ist als Sachbezugswert 2024 ein Betrag von 313 € monatlich anzusetzen (für das Kj 2023: 288 €).

Für die Unterkunft ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV im Kj. 2024 ein Sachbezugswert i.H.v. monatlich 278 € anzusetzen. Dieser wird um 15 % wegen Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des ArbG (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEV und weitere 15 % für Auszubildende (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SvEV), insgesamt also um 30 % von 278 € auf 194,60 € gemindert.

Umsatzsteuerrechtlich führt der ArbG sonstige Leistungen aus, die

  • in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und

  • in Vermietungsumsätzen

bestehen.

Die Zuwendungen in Form eines Sachlohns sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen (Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 4 UStAE). Nach Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 UStAE ist der Sachbezugswert i.H.v. 313 € anzusetzen. Dieser Wert ist ein Bruttowert, aus dem zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE).

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (H 8.1 (7) [Begriff der Mahlzeit] LStH). Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es bis zum 31.12.2023 nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1. Abs. 12 UStAE). Bis zum 31.12.2023 beträgt der Anteil für die Getränke somit 30 % von 288 € (Sachbezugswert 2023) = 86,40 €, die USt dafür beträgt (86,40 € : 119 × 19 =) 13,79 €; die Bemessungsgrundlage beträgt somit (86,40 € ./. 13,79 € =) 72,61 €. Zur Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes bei Getränken s. → Restaurationsumsätze unter dem Gliederungspunkt »Menüs«.

Die USt für die Verpflegungsleistungen beträgt bis zum 31.1.2023 (201,60 € : 107 × 7 =) 13,19 €; die Bemessungsgrundlage beträgt somit (201,60 € ./. 13,19 € =) 188,41 €. Bis zum 31.12.2023 beträgt der Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG 7 %.

Ab 1.1.2024 beträgt der Steuersatz einheitlich 19 %. Die USt beträgt (313,00 € : 119 × 19 =) 49,97; die Bemessungsgrundlage beträgt somit (313,00 € ./. 49,97 € =) 263,03 €.

Die Vermietung der Unterkunft im Haushalt des ArbG ist als sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG steuerfrei, da die Vermietung nicht kurzfristig erfolgt (Abschn. 1.8. Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 UStAE). Als Bemessungsgrundlage ist der Sachbezugswert i.H.v. 278 € anzusetzen. Die Abschläge des § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV – im Beispielsfall 2 × 15 % – sind nicht zu berücksichtigen (Abschn. 1.8. Abs. 11 Satz 3 UStAE).

11. Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Beköstigung von Arbeitnehmern, Loseblatt; Kanzler, Personalverpflegung mit Belegschaftsrabatt aus Flusskreuzfahrtschiff, NWB 2010, 1502; Schallock, Umsatzsteuer bei Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer, UStB 2011, 326; Liess, Mahlzeiten an Arbeitnehmer richtig abrechnen, NWB 2013, 543; Went, Mitarbeiteressen in Kantine und Systemgastronomie, NWB 2013, 3076; Sodenkamp, Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profifußballers, NWB 2013, 3536; Plikat, Umsatzsteuerliche Konsequenzen fremdbewirtschafteter Kantinen, UStB 2013, 302; Seifert, Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit bzw. einer doppelten Haushaltsführung, NWB 2/2016, 128; Langer u.a., Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona-Steuersatzsenkung, NWB 34/2020, 2532; Berger u.a., Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks, NWB 44/2020, 3257.

12. Verwandte Lexikonartikel

Arbeitslohn

Auswärtstätigkeit

Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015

Essensmarken

Geringfügig Beschäftigte

Pauschalierung der Lohnsteuer

Sachbezüge

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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