Fiskalvertreter

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Anwendungsbereich der Fiskalvertretung
3 Leistungsort des Fiskalvertreters
4 Zur Fiskalvertretung befugte Personen
5 Bestellung zum Fiskalvertreter
6 Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
6.1 Rechte und Pflichten im Allgemeinen
6.2 Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen
6.2.1 Rechtslage bis 31.12.2019
6.2.2 Rechtslage nach dem 31.12.2019
6.3 Aufzeichnungspflichten
7 Rechnungsausstellung im Falle der Fiskalvertretung
8 Beendigung der Fiskalvertretung
8.1 Allgemeines
8.2 Folgen der Beendigung beim Fiskalvertreter
8.3 Folgen der Beendigung beim ausländischen Unternehmer
9 Untersagung der Fiskalvertretung
10 Literaturhinweise

1. Allgemeines

Die Regelungen zur Fiskalvertretung enthalten die §§ 22a bis § 22e UStG (Art. 204 und 205 MwStSystRL). Das BMF-Schreiben vom 11.5.1999 (BStBl I 1999, 515) regelt den Anwendungsbereich der Fiskalvertretung.

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Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem FA vermieden werden und gleichwohl die Erfüllung der Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassender Meldungen dadurch erreicht werden kann, dass sie im Inland einen Fiskalvertreter bestellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretenen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 UStG erfüllen.

2. Anwendungsbereich der Fiskalvertretung

Die Fiskalvertretung ist nach § 22a Abs. 1 UStG auf die Fälle beschränkt, in denen der ausländische Unternehmer

  1. im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und

  2. keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.

Der Vertretene (ausländischer Unternehmer) darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) haben (s.a. § 13b Abs. 7 UStG).

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:

  1. steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),

  2. steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb), an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung (→ Innergemeinschaftliche Lieferung) anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG),

  3. steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen i.S.d. § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann,

  4. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gem. § 25b Abs. 2 UStG (→ Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft),

  5. steuerfreie Lieferungen vor der Einfuhr gem. § 4 Nr. 4b UStG (→ Einfuhrumsatzsteuer).

Beispiel:

Der in Belgien ansässige Unternehmer B bestellt bei dem Hersteller S in der Schweiz eine Maschine. Die Lieferkondition lautet »verzollt und versteuert«. Mit der Beförderung der Ware an B beauftragt S den in Deutschland ansässigen Frachtführer D. Die Maschine wird an der Grenze zum freien Verkehr abgefertigt, die Kosten der Beförderungsleistung werden in die Bemessungsgrundlage der Einfuhr einbezogen.

Lösung:

Der Ort der Lieferung läge grundsätzlich in der Schweiz. Da aber S bzw. sein Beauftragter D Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, verlagert sich der Ort der Lieferung ins Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). S erbringt im Inland eine innergemeinschaftliche Lieferung, die nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei ist. Die Einfuhr ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei, da sich an die Einfuhr unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Der auf das Inland entfallende Teil der Beförderungsleistung des D ist steuerfrei nach § 4 Nr. 3 UStG.

S kann für seine Erklärungspflichten in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen, sofern er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausgeführt und keinen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen hat.

Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt, also auch dann, wenn der Vertretene

  1. steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet,

  2. steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i.V.m. § 49 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird,

  3. für den gleichen Zeitraum am → Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt,

  4. innergemeinschaftliche Erwerbe (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (→ Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) tätigt, die nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gem. § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird.

Die Fiskalvertretung endet, wenn der Vertretene, der zunächst einen Fiskalvertreter wirksam bestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder Vorsteuerbeträge abzieht.

Die Fiskalvertretung endet auch, wenn nach einer Einfuhr von Waren eine beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung fehlschlägt. Der Grund für die Befreiung von der → Einfuhrumsatzsteuer entfällt. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer führt bei dem Unternehmer zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die die Fiskalvertretung ausschließt.

Endet die Fiskalvertretung dadurch, dass der Vertretene steuerpflichtige Umsätze ausführt oder Vorsteuerbeträge abziehen kann, ist Schuldner der USt der leistende Unternehmer; das FA hat sich in diesen Fällen unmittelbar an den im Ausland ansässigen Unternehmer zu wenden. Wird erst später, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die vom Fiskalvertreter erklärten steuerfreien Umsätze des Vertretenen tatsächlich steuerpflichtig sind, kann der Fiskalvertreter nur nach den allgemeinen Vorschriften in Haftung genommen werden.

3. Leistungsort des Fiskalvertreters

Für die Inanspruchnahme der Leistung eines Fiskalvertreters fällt keine inländische Vorsteuer an, da die Leistung des Fiskalvertreters im Inland nicht steuerbar ist. Der Fiskalvertreter erbringt gegenüber dem im Ausland ansässigen Unternehmer eine beratende sonstige Leistung. Die Leistung wird gem. § 3a Abs. 2 UStG dort erbracht, wo der Leistungsempfänger (der Vertretene) sein Unternehmen betreibt.

4. Zur Fiskalvertretung befugte Personen

Zum Fiskalvertreter kann der ausländische Unternehmer nach § 22a Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG z.B. die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, aber auch Unternehmer bestellen. Dazu gehören:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Nr. 1 StBerG),

  2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Buchst. a genannten Personen sind (§ 3 Nr. 2 StBerG),

  3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Nr. 3 StBerG),

  4. Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (§ 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. Buchst. c StBerG),

  5. sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z.B. Zolldeklaranten, Lagerhalter) (§ 4 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. Buchst. c StBerG).

Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie im Geltungsbereich des StBerG (Bundesrepublik Deutschland) ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind und nicht durch Untersagung von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG ausgeschlossen sind.

5. Bestellung zum Fiskalvertreter

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist berechtigt, einen Fiskalvertreter mit der Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland zu beauftragen. Er kann einen Fiskalvertreter zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) bestellen.

Die zur Vertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den Vertretenen zu Fiskalvertretern (§ 22a Abs. 3 UStG). Die Vollmacht ist vor Ausführung steuerfreier Umsätze zu erteilen, wobei nicht zwingend Schriftform erforderlich ist. Auf Verlagen der Finanzbehörde hat ein Fiskalvertreter seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 AO). Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (§ 87 Abs. 2 AO).

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurde § 80 AO neu gefasst und § 80a AO eingefügt. Die Änderungen sind ab 1.1.2017 anzuwenden.

Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Stpfl. handeln, wird nach § 80 Abs. 2 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.

Nach § 80 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung jederzeit und auch ohne besonderen Anlass (z.B. aufgrund einer Stichprobe) fordern. Die Anforderung des Nachweises bedarf keiner Begründung. Der Nachweis kann durch schriftliche oder elektronische Übermittlung der Vollmacht oder durch mündliche Bestätigung der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber an Amtsstelle geführt werden.

§ 80a AO regelt die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden. Nach § 80a Abs. 1 AO ist elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die zugrunde liegende Vollmacht muss nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sein.

  • Die Vollmachtsdaten werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierbei sind § 87a Abs. 6 und die §§ 87b bis 87d AO zu beachten.

    Die StDÜV tritt am 1.1.2017 außer Kraft treten. Die dort bislang getroffenen Regelungen werden nun in der AO selbst (§§ 72a, 87a Abs. 6 und §§ 87b bis 87e AO) getroffen.

  • Die übermittelten Daten müssen zutreffend sein. Bei Übermittlung unzutreffender Daten kann eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 383b AO vorliegen.

  • Im Datensatz ist auch anzugeben, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.

  • Bei Widerruf oder Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht muss dies vom Bevollmächtigten der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitgeteilt werden. Bei unterlassener Übermittlung dieser Information kann eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 383b AO vorliegen.

Ein Vertretener kann sich im Inland von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen. Die Vertretung gilt, soweit die jeweils erteilte Vollmacht reicht. Stellt der Vertretene Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG aus, ist in der Rechnung auf die Fiskalvertretung hinzuweisen und jeweils der zutreffende Fiskalvertreter zu benennen.

Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. (§ 22d Abs. 1 UStG). Die gesonderte Steuernummer ist von dem FA zu erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist (§ 22d Abs. 2 UStG). Der Fiskalvertreter wird bei dem FA gesondert geführt, von dessen Bezirk aus er sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO). § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO finden keine Anwendung. Die Steuernummer wird unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines Vertretenen erteilt. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er zu dem berechtigten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Zu der gesonderten Steuernummer ist lediglich der Grundkennbuchstabe UFK zu setzen. Dadurch wird sichergestellt, dass zu dieser Steuernummer im Speicherkonto nur Umsatzsteuer-Erklärungen aus der Fiskalvertretung verarbeitet werden können. Die USt-IdNr. wird durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag erteilt (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Unter der USt-IdNr. tritt er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf (s.a. OFD Frankfurt vom 21.12.2016, S 7395 A – 001 – St 111, UR 8/2017, 323).

6. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

6.1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers, die diesem nach dem UStG obliegen, als eigene Pflichten zu erfüllen (§ 22b Abs. 1 UStG). Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann die erforderlichen Anträge im Inland stellen.

6.2. Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen

6.2.1. Rechtslage bis 31.12.2019

Der Fiskalvertreter hat nach § 22b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 und 4 UStG unter der gesonderten Steuernummer eine USt-Erklärung für das Kj. abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat dem BZSt zudem bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG kann die Zusammenfassende Meldung auch vierteljährlich abgegeben werden. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für alle Vertretenen zusammenzufassen. Unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 9 UStG können weitere Erleichterungen bezüglich der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gewährt werden.

6.2.2. Rechtslage nach dem 31.12.2019

Durch Art. 12 Nr. 17 und 20 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019 2451) wird der bisherige Abs. 2 des § 22b UStG durch die Abs. 2 und 2a ersetzt.

Gesetzlich waren Fiskalvertreter bisher nur verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, nicht jedoch Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Auch besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht, bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die von den Fiskalvertretern vertretenen Unternehmen zu benennen.

Zudem ist die Regelung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Fiskalvertreter nicht eindeutig geregelt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F.). Damit besteht die Gefahr, dass Deutschland insoweit seiner EU-rechtlichen Verpflichtung zur umfassenden Übermittlung von Daten an die anderen Mitgliedstaaten nicht im vollen Umfang nachkommt.

Der Bundesrechnungshof hat in einer Prüfung festgestellt, dass den Finanzämtern, in denen Fiskalvertreter registriert sind, auf Grundlage des geltenden Rechts grundsätzlich keine oder nur sehr wenige Informationen über die von diesen Vertretenen vorliegen. Zur Sicherstellung des deutschen Umsatzsteueraufkommens bei im Ausland ansässigen Unternehmern ist es jedoch erforderlich, dass den Finanzämtern aktuelle Informationen über die von den Fiskalvertretern vertretenen Unternehmer zeitnäher als bisher vorliegen.

Mit der Änderung werden Fiskalvertreter daher verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Zudem werden sie verpflichtet, der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Anlage mit der Aufstellung aller vertretenen Unternehmer und deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen beizufügen.

Es wird die vierteljährliche Abgabe vorgegeben, da eine Einordnung auf Grund der Zahllast für das vorangegangene Kj. von null nach § 18 Absatz 2 und 2a UStG nicht als zielführend anzusehen ist (§ 22b Abs. 2 UStG n.F.).

Durch den neu eingefügten Abs. 2a wird geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass Deutschland seinen EU-rechtlichen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten im Rahmen des Mehrwertsteuer-Informations-System (MIAS-Verfahren) rechtzeitig und umfassend nachkommen kann (§ 22b Abs. 2a UStG n.F.; BT-Drs. 19/13436, 159 f.).

Nach § 27 Abs. 29 UStG n.F. sind die Änderungen von § 22b Abs. 2 und Abs. 2a UStG erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurde § 18a Abs. 11 UStG so geändert, dass die Regelung zum Verspätungszuschlag nach § 152 AO nicht mehr anzuwenden ist.

Die verspätete Abgabe oder auch die Nicht-Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ist weiterhin durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO, insbesondere durch die Erhebung eines Zwangsgeldes, sanktioniert; es entsteht keine Regelungslücke (BT-Drs. 18/7457, 112).

Die Änderungen sind ab 1.1.2017 anzuwenden.

6.3. Aufzeichnungspflichten

Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen. Dabei sind für jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu erkennen sein (§ 22b Abs. 3 Satz 2 UStG).

7. Rechnungsausstellung im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat die Rechnung stets nach § 22c UStG folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:

  1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung,

  2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie

  3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.

Dies gilt auch für so genannte Pro-forma-Rechnungen, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer in Verbringungsfällen auszustellen hat (Abschn. 14a.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).

8. Beendigung der Fiskalvertretung

8.1. Allgemeines

Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene entweder im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.

8.2. Folgen der Beendigung beim Fiskalvertreter

Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm Vertretenen dem FA formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. zu erfassen und in die Zusammenfassende Meldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen.

8.3. Folgen der Beendigung beim ausländischen Unternehmer

Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. Er hat unter der Steuernummer alle Steuererklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kj.) abzugeben. In diesen Erklärungen hat er alle Umsätze einschließlich der über die Fiskalvertretung getätigten Umsätze anzugeben. Außerdem ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, in der nur die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nach § 18a Abs. 6 UStG zu erklären sind, die in die Zeit nach Beendigung der Fiskalvertretung fallen.

Die in der Zeit der Fiskalvertretung erteilten Rechnungen und Pro-forma-Rechnungen (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE) mit dem Hinweis auf die Vertretung sind nicht zu berichtigen.

Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Fiskalvertretung beendet wurde, kann der im Ausland ansässige Unternehmer erneut einen Fiskalvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ist die Fiskalvertretung durch Untersagung beendet worden, ist der bisherige Fiskalvertreter zur Abgabe einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) und der Zusammenfassenden Meldungen aufzufordern. Außerdem ist er zur Benennung aller von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer aufzufordern. Das FA stellt sicher, dass die benannten Unternehmer über die Untersagung in Kenntnis gesetzt werden. Vom Zeitpunkt der Untersagung an kann der im Ausland ansässige Unternehmer die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten selbst erfüllen oder sich eines weiteren Fiskalvertreters bedienen.

9. Untersagung der Fiskalvertretung

Die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 UStG mit Ausnahme der in § 3 StBerG genannten Personen kann untersagt werden, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b UStG verstößt oder ordnungswidrig i.S.d. § 26a UStG handelt (§ 22e Abs. 1 UStG). Bei den in § 3 StBerG genannten Personen können nur Sanktionen nach dem Steuerberatungsgesetz in Betracht kommen. Eine Untersagung nach § 22e Abs. 1 UStG ist z.B. in folgenden Fällen möglich:

Der Fiskalvertreter hat

  1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,

  2. entgegen § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder entgegen § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder

  3. entgegen § 18d Satz 3 UStG die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt.

Das Untersagungsverfahren ist bei dem in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG aufgeführten Personenkreis (Speditionsunternehmer und sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Eingangsabgabensachen Hilfe leisten) von demjenigen FA vorzunehmen, bei dem der Fiskalvertreter steuerlich geführt wird.

Die Untersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen FA. Dieses hat die Gründe für die Untersagung darzulegen. Kommt der Fiskalvertreter zum wiederholten Male einer der in § 22e Abs. 1 UStG bezeichneten Pflichten nicht nach, obwohl das FA ihn auf die Möglichkeit der Untersagung hingewiesen hat, soll die Fiskalvertretung untersagt werden.

Die für die Berufsaufsicht zuständige Berufskammer ist gem. § 411 AO zu unterrichten, wenn gegen Angehörige der in § 3 StBerG genannten Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u.a.) ein Bußgeldbescheid wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Fiskalvertretung erlassen werden soll. Im Übrigen können nach § 10 StBerG bereits Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, der für die Berufsaufsicht zuständigen Berufskammer mitgeteilt werden. Die jeweilige Berufskammer entscheidet, ob ein berufsaufsichtliches Verfahren anzustrengen ist oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen ist. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann die Ausschließung aus dem Beruf zur Folge haben, womit auch gleichzeitig die Fiskalvertretung ausgeschlossen ist.

Bei Rechtsbehelfen gegen die Untersagung der Fiskalvertretung gelten nach § 22e Abs. 2 UStG die Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz gem. § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO. Danach darf die Fiskalvertretung grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens weiter ausgeübt werden. Die hemmende Wirkung kann durch eine besondere Anordnung aber ganz oder zum Teil beseitigt werden, wenn die Finanzbehörde dies im öffentlichen Interesse für geboten hält.

10. Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Klein, Fiskalvertreter im Umsatzsteuerrecht, UStB 2001, 117.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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