1 Überblick
2 Körperschaftsteuertarif seit dem Steuersenkungsgesetz
2.1 Einheits-Körperschaftsteuersatz
2.2 Besonderer Körperschaftsteuersatz im VZ 2003
3 Körperschaftsteuertarif unter dem Anrechnungsverfahren
4 Solidaritätszuschlag
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Unter dem Körperschaftsteuertarif versteht man den Steuersatz für die tarifliche Körperschaftsteuer, der auf das zu versteuernde Einkommen (→ Einkommensermittlung) als Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (→ Halbeinkünfteverfahren) durch das StSenkG im Jahr 2001 gilt ein einheitlicher Steuersatz (sog. »flat tax«). Zuvor, d.h. unter Geltung des Anrechnungsverfahrens gab es unterschiedliche Körperschaftsteuersätze für einbehaltene (thesaurierte) und ausgeschüttete Gewinne.
Der im Jahr 2001 eingeführte einheitliche Körperschaftsteuertarif betrug gem. § 23 Abs. 1 KStG zunächst (mit Ausnahme des VZ 2003) 25 %. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde der einheitliche Körperschaftsteuertarif ab dem VZ 2008 auf 15 % abgesenkt. Der einheitliche Körperschaftsteuertarif ist auf das nach den Vorschriften des KStG und des EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen (→ Einkommensermittlung) als Bemessungsgrundlage anzuwenden. Es handelt sich um einen Einheitssteuersatz, der unabhängig davon zur Anwendung kommt, welcher Verwendung (Thesaurierung oder Ausschüttung) das zu versteuernde Einkommen anschließend zugeführt wird. Die durch Anwendung des Körperschaftsteuertarifs entstehende Körperschaftsteuerbelastung ist daher nicht vorläufig, sondern definitiv. Allerdings konnte es aufgrund der Umstellung von Anrechnungs- zu Halbeinkünfteverfahren bis einschließlich 2017 zu einer → Körperschaftsteuerminderung (§ 37 KStG) oder einer → Körperschaftsteuererhöhung (§ 38 KStG) kommen.
Der einheitliche Steuersatz von 25 % bzw. ab dem VZ 2008 15 % ist auf alle (nicht persönlich steuerbefreiten) Körperschaften (→ Steuerbefreite Körperschaften) anzuwenden und gilt somit auch bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht, wie z.B. bei inländischen Betriebsstätten (→ Betriebsstätte) ausländischer Körperschaften. Der besondere Betriebsstätten-Steuersatz von zuletzt 42 % wurde abgeschafft (zur EG-Rechtswidrigkeit vgl. EuGH Urteil vom 23.2.2006, C-253/03, Rs. CLT-UFA, DStR 2006, 418 sowie BFH Urteil vom 9.8.2006, I R 31/01, BStBl II 2007, 838).
Für den VZ 2003 galt einmalig ein (geringfügig erhöhter) einheitlicher Körperschaftsteuertarif in Höhe von 26,5 % (§ 34 Abs. 11a KStG). Ursache hierfür waren die vom Oder-Hochwasser angerichteten Schäden, die dazu führten, dass der Körperschaftsteuersatz durch das »Flutopfersolidaritätsgesetz« (vom 19.9.2002, BGBl I 2002, 3651) für den VZ 2003 um 1,5 Prozentpunkte erhöht wurde.
Hinweis:
Eine Erhöhung oder Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes für die Dauer eines Jahres wäre nach § 23 Abs. 2 KStG auch möglich, wenn die Einkommensteuer nach § 51 Abs. 3 EStG aus konjunkturpolitischen Gründen herauf- oder herabgesetzt würde. Dann wäre auch die Körperschaftsteuer entsprechend um höchstens 10 % anzupassen. Dies ist bislang jedoch noch nie geschehen.
Im bis einschließlich VZ 2000 geltenden Anrechnungsverfahren unterschied sich der anzuwendende Körperschaftsteuertarif danach, ob der jeweilige Teil des zu versteuernden Einkommens thesauriert oder ausgeschüttet wurde. Nur für den ausgeschütteten Teil galt ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz. Der folgenden Tabelle können die unter dem Anrechnungsverfahren anwendbaren Regel-Körperschaftsteuersätze für thesaurierte Gewinne sowie die ermäßigten Körperschaftsteuersätze für ausgeschüttete Gewinne entnommen werden:
VZ |
Regel-Satz |
Ermäßigter Satz |
1977–1989 |
56 % |
36 % |
1990–1993 |
50 % |
36 % |
1994–1998 |
45 % |
30 % |
1999–2000 |
40 % |
30 % |
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird der → Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe, die sich nach der festgesetzten positiven Körperschaftsteuer bemisst, erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SolZG, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG). Der Zuschlagssatz beträgt seit 1998 5,5 %. Damit ergibt sich eine effektive Steuerbelastung (Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) i.H.v. 15,825 % (bzw. bis zum VZ 2008 26,375 %) des zu versteuernden Einkommens.
Beispiel:
Die A-GmbH erzielt im VZ 01 ein zu versteuerndes Einkommen von 100 000 €, das einer Körperschaftsteuerbelastung von 15 % unterliegt. Die Gewerbesteuerbelastung wird aus Vereinfachungsgründen außer Acht gelassen. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt folglich:
A-GmbH |
|
z.v.E |
100 000 € |
tarifliche KSt (15 %) |
15 000 € |
festzusetzende KSt |
15 000 € |
SolZ (5,5 %) |
825 € |
gesamt (KSt + SolZ) |
15 825 € |
Hinweis:
Das FG Niedersachsen hatte durch Beschluss (vom 25.11.2009, 7 K 143/08, EFG 2010, 1071) die Unvereinbarkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 mit der verfassungsgemäßen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG festgestellt. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber sich nicht an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln der Finanzverfassung gehalten habe. Dem entgegen hielt der 1. Senat des FG Münster den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß (Urteil vom 8.12.2009, 1 K 4077/08 E, EFG 2010, 588). Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 ist anschließend vom BFH verneint worden (BFH Urteil vom 21.7.2011, II R 52/10, BStBl II 2012, 43). Vor dem BVerfG ist nunmehr ein Normenkontrollverfahren zu der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 im Veranlagungszeitraum 2007 angestrengt worden (Vorlage des FG Niedersachsen vom 21.8.2013, 7 K 143/08, DStRE 2014, 534, anhängig unter Az. BVerfG, 2 BvL 6/14). Zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahre 2011 siehe BFH vom 14.11.2018, II R 63/15, BStBl II 2021, 184 (anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvR 1421/19). Zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem 31.12.2019 siehe FG Nürnberg vom 29.7.2020, 3 K 1098/19, EFG 2020, 1771; FG Nürnberg vom 16.9.2020, 3 V 452/20, EFG 2021, 1.
Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) wird der Solidaritätszuschlag zwar nicht abgeschafft, aber ab dem VZ 2021 durch die deutliche Anhebung der Freigrenzen zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt.
Dötsch u.a., Körperschaftsteuer, 14. A.; Dötsch u.a., Die KSt, § 23 KStG n.F. (Loseblatt); Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, Verfassungskonformität und Zukunft des Solidaritätszuschlags – auch unter Berücksichtigung der Diskussion um den Abbau der kalten Progression, DStR 2014, 1309; Tappe, Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, NVwZ 2020, 517; Broer, Der Solidaritätszuschlag 2021 und damit verbundene Effekte auf die (Steuer-)Standortwahl, DB 2020, 457; Boer, Die Besteuerung von gewerblichen und nicht gewerblichen Personenunternehmen im Lichte der Reform des Solidaritätszuschlags, BB 2020, 283; Schneeloch/Frieling, Kombinierte Einkommen-, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagsätze ab 2021, DB 2021, 1.
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