1 Allgemeines zum Verfahren
2 Anmeldungen während der Corona-Krise
3 Abgabe auf elektronischem Weg
4 Verfahrensvorschriften
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Jeder ArbG ist verpflichtet, am 10. Tag nach Ablauf eines LSt-Anmeldungszeitraums die LSt einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Das LSt-Anmeldungsverfahren regelt § 41a EStG (s.a. R 41a.1 und R 41a.2 LStR). LSt-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. mehr als 1 080 €, aber nicht mehr als 5 000 € betragen, ist das Kalendervierteljahr Anmeldungszeitraum. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1 000 € betragen, ist das Kj. Anmeldungszeitraum.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Grenzwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht.
Am 11.7.2014 hat der Bundesrat dem schon am 3.7.2014 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Durch das sog. Kroatien-Anpassungsgesetz wird die Grenze für die jährliche Abgabe von LSt-Anmeldungen ab 2015 von bislang 1 000 € auf 1 080 € angehoben (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG). Damit wird der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 450 € Rechnung getragen, d.h. in diesen Fällen ist für die Anmeldung der pauschalen LSt i.H.v. 20 % (= 90 € × 12 = 1 080 €) künftig nur noch eine jährliche Anmeldung erforderlich. Die Regelung gilt ab dem VZ 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. von Art. 3 des StÄndAnpG Kroatien).
Nach dem sog. »Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz« vom 30.6.2017 (BGBl I 2017, 2143, BStBl I 2017, 890) ist Anmeldungszeitraum für die Abgabe von LSt-Anmeldungen seit 1.1.2017 das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende LSt im vorangegangenen Kj. mehr als 1 080 €, aber nicht mehr als 5 000 € (bisher 4 000 €) betragen hat. Anmeldungszeitraum ist folglich erst dann der Kalendermonat, wenn die abzuführende LSt im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat. Bei einer abzuführenden LSt für das vorangegangene Kj. von nicht mehr als 1 080 € ist wie bisher das Kj. Anmeldungszeitraum.
Anmeldungszeitraum |
abzuführende LSt im Vorjahr |
Abgabefrist |
|
Anmeldungszeiträume ab 2017 |
Anmeldungszeiträume bis 2016 |
||
jährlich |
bis 1 080 € |
bis 1 080 € |
am 10.1. des Folgejahres |
vierteljährlich |
ab 1 080 € |
ab 1 080 € |
jeweils am 10.4., 10.7., 10.10., 10.1. |
monatlich |
ab 5 000 € |
ab 4 000 € |
am 10. Tag des Folgemonats |
Abb.: Grenzwerte für den LSt-Anmeldungszeitraum ab VZ 2017
Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche LSt-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht; vgl. BMF vom 23.4.2020, BStBl I 2020, 474; Weiteres siehe unter 2. Anmeldungen während der Corona-Krise.
Die Änderung der Grenzwerte dient dem Bürokratieabbau, weil auf ArbG-Seite der Verwaltungsaufwand durch die Erstellung und Übermittlung der LSt-Anmeldungen reduziert wird.
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen LSt-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt: Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher LSt-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und LSt-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die LSt-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen; vgl. BMF vom 23.4.2020, BStBl I 2020, 474.
Für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139) zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG). Dafür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm Elster-Formular zur Verfügung. Zur Vermeidung von Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Anmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) nimmt das BMF zur Automation in der Steuerverwaltung durch die StDÜV und die StDAV Stellung. Das BMF-Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) ersetzt die BMF-Schreiben vom 15.1.2007 (BStBl I 2007, 95) und vom 14.12.1999 (BStBl I 1999, 1055).
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139, zuletzt geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV vom 13.10.2005, BGBl I 2005, 3021) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.
Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht (→ Elektronische Kommunikation). LSt-Anmeldungen sind zwingend mit einem elektronischen Zertifikat zu übermitteln. Hierzu muss sich der Anwender über das ELSTER-Online-Portal authentifizieren lassen.
Das BMF hat Muster für die LSt-Anmeldung 2024 veröffentlicht (BMF Bekanntmachung vom 6.9.2023). Das Vordruckmuster der LSt-Anmeldung für LSt-Anmeldungszeiträume ab Januar 2024 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die »Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der LSt-Anmeldung 2024« werden hiermit bekannt gemacht.
Die LSt-Anmeldung ist eine Steueranmeldung nach § 150 AO und steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 164 AO i.V.m. § 168 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben:
nach Abschluss einer Außenprüfung,
kraft Gesetzes mit Ablauf der Verjährungsfrist, die regelmäßig vier Jahre beträgt.
Ein Arbeitnehmer kann die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft, vgl. BFH vom 20.7.2005, VI R 165/01, BStBl II 2005, 890.
Durch die Anfechtung eines LSt-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die LSt-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der LSt-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde; vgl. BFH vom 15.2.2023, VI R 13/21.
Fahsel/Bergan, Lohnsteuer in der Corona-Krise, NWB 24/2020, 1758.
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