1 Allgemeiner Überblick zur elektronischen Übermittlung
2 Überblick über die elektronische Kommunikation innerhalb der Finanzverwaltung
2.1 Bauabzugssteuer
2.2 Datenübermittlung durch Dritte; § 93c AO n.F.
2.3 Einfuhrumsatzsteuer
2.4 Einspruch über Elster
2.5 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
2.6 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
2.7 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
2.8 Elektronische Rechnung
2.9 Fahrtenbuch
2.10 Identifikationsmerkmal
2.11 Kapitalertragsteuer
2.12 Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge
2.13 Länderübergreifender Datenabruf
2.14 Lohnersatzleistungen
2.15 Lohnsteuerbescheinigungen
2.16 Rentenbezugsmitteilungen
2.17 Riester-Beiträge i.S.d. § 10a EStG
2.18 Rürup-Versicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
2.19 Zusammenfassende Meldungen
3 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
4 Übermittlung von Steuererklärungen
4.1 Allgemeiner Überblick
4.2 Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR
4.3 Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung
4.4 Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung
4.5 Elektronische Übermittlung der Gewerbesteuererklärung
4.6 Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
4.7 Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung
4.8 Elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen
4.9 Elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldungen
5 Elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung
6 Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg
7 Die vorausgefüllte Steuererklärung im KONSENS-Verfahren
8 Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids im Wege des Telefax-Verfahrens
9 Korrekturvorschriften bei elektronisch abgegebenen Steuererklärungen
10 Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Auswirkungen auf die elektronische Kommunikation
10.1 Länderübergreifender Datenabruf (§ 88b n.F. AO)
10.2 Datenübermittlung durch Dritte (§ 93c AO n.F.)
10.3 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 87a AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Über § 150 Abs. 6 AO kann durch Einzelsteuergesetze bestimmt werden, dass Steuererklärungen auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Nach § 119 Abs. 2 AO kann ein Verwaltungsakt auch elektronisch erlassen werden. Dieser gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO). Eine Steuererklärung darf nur elektronisch übermittelt werden, wenn dies aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zulässig ist (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO). So können nach § 19 Abs. 5 GrEStG die Anzeigen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO). Ob und wann der Empfänger das bearbeitbare Dokument tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist für den Zeitpunkt des Zugangs unbeachtlich. Zur widerlegbaren Vermutung des Tags des Zugangs elektronischer Verwaltungsakte vgl. § 122 Abs. 2a AO und § 123 Sätze 2 und 3 AO. Ein für den Empfänger nicht bearbeitbares Dokument ist nicht i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 AO zugegangen und löst somit noch keine Rechtsfolgen (z.B. die Wahrung einer Antrags- oder Rechtsbehelfsfrist oder das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts) aus. Zum Verfahren nach Übermittlung eines nicht bearbeitbaren elektronischen Dokuments vgl. § 87a Abs. 2 AO.
Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) zugestimmt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem StModernG eine Verfahrensmodernisierung, wobei Leitlinien dieses Modernisierungsprozesses zum einen die Stärkung der Serviceorientierung der Steuerverwaltung gegenüber dem Stpfl., zum anderen aber auch die Stärkung der IT-Unterstützung bei den Arbeitsabläufen sowie schließlich die Beachtung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei der Aufgabenerfüllung durch die Steuerverwaltung sind. Das Gesetz wurde am 22.7.2016 verkündet. In Kraft getreten ist das Gesetz im Wesentlichen am 1.1.2017; einzelne Regelungen traten aber auch bereits nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl I in Kraft oder treten erst zu späteren VZ (2018 oder 2019) in Kraft.
Nach § 48b Abs. 6 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen (→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen).
Die Harmonisierung der von Dritten an das FA zu übermittelnden Daten soll eine verstärkte Nutzung dieser Daten ermöglichen. Der Regelungsbereich des § 93c AO umfasst vor diesem Hintergrund insbesondere die folgenden Daten und Mitteilungen:
Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b Abs. 1 EStG) und Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 3 EStG),
Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Abs. 1 EStG),
Feststellungen über den Grad der Behinderung (§ 65 EStDV),
Mitteilung über Freistellungsaufträge für Kapitalerträge (§ 45d Abs. 1 EStG),
Informationen über Altersvorsorgebeiträge (§ 10a Abs. 2a i.V.m. Abs. 5 EStG) und vermögenswirksame Leistungen (§ 15 Abs. 1 des 5. VermBG),
Mitteilung über Vorsorgeaufwendungen und steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a und 4b EStG),
Mitteilung über Kapitalerträge bei unentgeltlicher Übertragung (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG),
Spendenbescheinigungen (optional nach § 50 Abs. 2 EStDV).
§ 93c AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO).
Zur elektronischen Zollanmeldung s. → Einfuhrumsatzsteuer.
Das Bayerische Landesamt für Steuern informierte am 3.12.2015 über die Einspruchsmöglichkeit via Elster. Einsprüche gegen Steuerbescheide können jetzt auch online eingelegt werden. Diese moderne Möglichkeit kann nutzen, wer bei Mein ELSTER registriert ist. Nach dem Login unter www.elsteronline.de steht im Bereich »Formulare« unter dem Punkt »Sonstige Formulare« ein Formular zur elektronischen Einspruchseinlegung zur Verfügung. Die elektronische Einspruchseinlegung bietet eine benutzerfreundliche und leicht zu bedienende Oberfläche. Im Zeitpunkt der erfolgreichen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gilt der Einspruch als eingelegt. Der Gang zum Briefkasten bzw. zum FA bleibt somit künftig erspart.
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Übermittlung eines Einspruchs aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) des FA ist zulässig und wirksam, wenn im amtlichen Adressverzeichnis des beA für das FA unter der Bezeichnung »ELSTER-FA-…« ein Postfach aufgelistet ist, das FA rechtlich verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente – auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – zu eröffnen und der Anwalt aus der Existenz des FA im Adressverzeichnis des beA gefolgert hat, dass das FA ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO den Zugang dazu konkludent eröffnet hat; vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 25.9.2019, 7 V 7130/19.
§ 157 Abs. 1 AO n.F. ermöglicht neben der schriftlichen auch die elektronische Erteilung von Steuerbescheiden.
§ 122a AO n.F. regelt die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte mittels Datenabruf. Hierzu ist die Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person (z. B. Steuerberater) erforderlich. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Zur Vermeidung von Medienbrüchen können Verwaltungsakte künftig mit Einwilligung des Stpfl. oder seines Bekanntgabe-Bevollmächtigten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO) elektronisch bekanntgegeben werden.
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde in § 39e EStG die Voraussetzung zur Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen.
Die ArbG sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische → Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig in Mein ELSTER (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.
Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kj. 2024 bekannt gemacht (BMF Bekanntmachung vom 8.9.2023, BStBl I 2023, 1653).
§ 14 Abs. 3 UStG regelt die formellen Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen (Abschn. 14.4. UStAE; → Rechnung, → E-Rechnung). Rechnungen können, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form, es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Von der elektronisch übermittelten Papierrechnung unterscheidet § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG die elektronische Rechnung, die sowohl elektronisch ausgestellt als auch elektronisch empfangen wird. Bei beiden Rechnungsarten (elektronische Übermittlung einer Papierrechnung und elektronische Übermittlung einer elektronisch ausgestellten Rechnung) muss die Herkunft der Rechnung, d.h. die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers und die Unversehrtheit des Inhalts durch innerbetriebliche Kontrollverfahren gem. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG (beim Rechnungsempfänger) gewährleistet sein. Eine inhaltlich zutreffende Rechnung (Leistung/Entgelt/leistender Unternehmer/Zahlungsempfänger) rechtfertigt die Annahme der Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung.
Zur elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen s. → Rechnung.
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (vgl. BFH vom 16.11.2005, BStBl II 2006, 410). Eine Dokumentation der nachträglichen Änderungen darf nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht in externen Protokolldateien erfolgen (Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H (L)). Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sind zu beachten (BMF vom 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269).
Zur den Auswirkungen der Einführung des Identifikationsmerkmals auf die elektronische Kommunikation s. → Identifikationsmerkmal.
Nach § 45a Abs. 1 EStG ist die Anmeldung der einbehaltenen KapESt dem FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übersenden (→ Kapitalertragsteuer).
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) werden nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG nur berücksichtigt, wenn der Stpfl. gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat; die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden.
Bei Versicherungsverhältnissen, die bereits zum 1.1.2011 bestanden haben, wird kraft einer Übergangsregelung davon ausgegangen, dass der Stpfl. der Datenübermittlung zustimmt. Die erforderliche Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Stpfl. durch das Versicherungsunternehmen über die beabsichtigte Datenübermittlung und das ihm zustehende Widerrufsrecht sowie die Verwendung seiner Identifikationsnummer zur Datenübermittlung informiert worden ist und er seine Einwilligung innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Mitteilung nicht widerrufen hat.
Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen entweder mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt. Übermittelnde Stellen sind die Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse. Die übermittelnden Stellen haben die geleisteten und erstatteten Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie die weiteren nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln; für die zeitliche Zuordnung ist § 11 EStG zu beachten (→ Zufluss-/Abfluss-Prinzip).
Ab dem Jahr 2024 werden den ArbG die Krankenversicherungsbeiträge privat versicherter Mitarbeiter als elektronische Abzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt. Die bisherigen Papierbescheinigungen der Krankenkassen entfallen. Somit wird dann ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den ArbG eingeführt.
Der neue § 88b Abs. 1 AO regelt, dass für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt werden dürfen.
Diese können dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung abgerufen werden.
Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kj. gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind. Das BMF kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
Mit Schreiben vom 22.2.2011 (BStBl I 2011, 214) gibt das BMF bekannt, dass erstmalig für die im Kj. 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28.2.2012 zu übermitteln sind.
Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.2.2011 für die Kj. 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).
Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.
Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab 1.10.2011 die IdNr. beim BZSt abgefragt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab 1.1.2012 hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Abs. 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab 1.1.2012 zur Verfügung (BMF vom 15.12.2010, BStBl I 2010, 1499). S.a. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 29.9.2011 (O 2398.1.1-5/42 St32).
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale vollständig zu übermitteln. Dabei ist im elektronischen Datensatz neben den ELStAM auch das Datum »gültig ab« zu übermitteln. Hiervon abweichend sind im Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus Vereinfachungsgründen nur die im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale – ohne »gültig ab« – zu bescheinigen.
Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kj. 2023 bekannt gemacht (BMF Bekanntmachung vom 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004).
Mit § 22a EStG hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter i.S.d. § 80 EStG (Anbieter von Riesterverträgen) jährlich bis zum 1.3. des Folgejahres des Leistungsbezugs der zentralen Stelle (§ 81 EStG, Deutsche Rentenversicherung Bund) für jeden Vertrag und für jede Rente gesondert Daten ihrer Mitglieder und Kunden auf elektronischem Wege zu übermitteln haben. Mit Schreiben vom 7.12.2011 (LEXinform 5233651) nimmt das BMF in einem ausführlichen Schreiben mit 116 Randziffern Stellung zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG.
Das BZSt darf dem Mitteilungspflichtigen nur die Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers übermitteln. Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung steuerlicher Pflichten erforderlich ist. Hat eine zur Datenübermittlung verpflichtete Stelle bereits beim BZSt die Identifikationsnummer nach § 22a Abs. 2 EStG für die Übermittlung der Daten erhoben und wird in einer anderen Vorschrift durch einen Verweis auf § 22a Abs. 2 EStG das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer eröffnet (z.B. § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG), kann die zur Datenübermittlung verpflichtete Stelle die bereits beim BZSt erhobene Identifikationsnummer für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung auch in dem weiteren Verfahren verwenden.
Der Sonderausgabenabzug i.S.d. § 10a EStG setzt voraus, dass der Stpfl. gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG eingewilligt hat (§ 10a Abs. 2a EStG). § 10 Abs. 2a Satz 1 bis Satz 3 EStG gilt entsprechend (s.a. BMF vom 31.3.2010, BStBl I 2010, 270, Rz. 80 ff.).
Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10a Abs. 2a EStG die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach § 10a Abs. 2a EStG, der Identifikationsnummer (§ 139b AO) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kj. zu übermitteln (§ 10a Abs. 5 EStG).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist für die Berücksichtigung von Beiträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben Voraussetzung, dass
die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist (Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO), und
der Stpfl. gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG). Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Stpfl. sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich widerruft.
Der Anbieter hat bei Vorliegen einer Einwilligung des Stpfl. die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Beiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Der Anbieter kann davon ausgehen, dass die zugunsten des Vertrages geleisteten Beiträge der Person zuzurechnen sind, die einen vertraglichen Anspruch auf die Altersleistung hat. Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat (z.B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Stpfl. den Nachweis über die Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG auch in anderer Weise erbringen. Sind die übermittelten Daten unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben und korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden. Werden die Daten innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2a Satz 4 und 6 EStG und erstmalig nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert werden. Es reicht für die Berücksichtigung sämtlicher im VZ 2010 geleisteter Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG aus, wenn der Vertrag im Laufe des Kj. 2010 zertifiziert wurde (BMF vom 13.9.2010, BStBl I 2010, 681, Rz. 15 und 16).
Nach § 18a Abs. 1 UStG sind Zusammenfassende Meldungen (→ Zusammenfassende Meldung) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstmals für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2006 enden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige FA auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Unternehmer, die bereits für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren von der Verpflichtung zur Abgabe auf elektronischem Weg befreit wurden, können dies auch für die Abgabe der ZM beantragen.
Wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen innerhalb des EG-Binnenmarktes wurde in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Kontrollverfahren zur Überwachung von innergemeinschaftlichen Warenströmen eingeführt. Über einen zentralen Datenverbund mit allen EU-Mitgliedstaaten können die Finanzbehörden Informationen über innergemeinschaftliche Warenbewegungen untereinander austauschen und abgleichen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als für Deutschland zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b FVG) kann mithilfe des Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-Systems (MIAS) auf elektronischem Weg abrufen, zu welchen in Deutschland vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet haben. Entsprechend können die Finanzbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten die vom BZSt www.bzst.de zur Verfügung gestellten Daten zur Durchführung von Überprüfungen nutzen.
Für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung stehen das Elster-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung (ELSTER) und das BZSt-Online-Portal (BOP) zur Verfügung.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 5b EStG die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen geregelt. Nach § 52 Abs. 15a EStG ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Die Anwendung wurde auf den 1.1.2012 verschoben (s.u.; Koch, NWB 2011, 3598).
Die elektronische Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und sicher erfüllen. Die Daten sind elektronisch verfügbar, weil die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut. Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt. Neben der entsprechenden Kostenersparnis ergeben sich weiter verbesserte Auswertungsmöglichkeiten. Durch die detaillierte Schematisierung der zu übermittelnden Daten lassen sich ohne größeren Aufwand Jahresabschlusskennzahlenanalysen, Zeitreihenvergleiche und externe Betriebsvergleiche anstellen.
Für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (§ 5 Abs. 1 EStG) oder für andere Stpfl., die ihren Gewinn in Form des Unterschiedsbetrags zwischen dem BV am Schluss des Wj. und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj., vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, ermitteln (§ 4 Abs. 1 EStG) oder bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG sollen die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der den steuerlichen Vorschriften angepassten Ansätze und Beträge verpflichtend elektronisch übermittelt werden. Von dieser Verpflichtung werden auch die Inhalte der Eröffnungsbilanz erfasst (§ 5b Abs. 1 EStG). Auch ohne nach § 140 oder § 141 AO buchführungspflichtig zu sein (z.B. freiwillig Bücher führende Freiberufler), besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ab 2016 nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Bei Bilanzierenden steht in der E-Bilanz-Taxonomie 5.4 und 6.0 im Berichtsteil »Steuerliche Gewinnermittlung« eine entsprechende Taxonomieposition zur Verfügung (Mussfeld), bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – EÜR – sind die jeweiligen Beträge in der Anlage EÜR zu übermitteln.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde zulassen, dass die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten in Papierform der Steuererklärung beigefügt werden können. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen (§ 5b Abs. 2 EStG). § 150 Abs. 8 AO gilt entsprechend. Danach ist zur Vermeidung unbilliger Härten dem Antrag zu entsprechen, wenn die Härte darin besteht, dass dem Stpfl. die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen haben die Finanzbehörden abweichend von den einzelgesetzlichen Regelungen keinen Ermessenspielraum.
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist die elektronische Abgabe von Bilanz und GuV (E-Bilanz) Teil der E-Government-Strategie. Die elektronische Übermittlung von E-Bilanzen und der darin enthaltenen Informationen erleichtert die elektronische Weiterverarbeitung von Daten, deren Abgleich im Zeitablauf sowie Betriebsvergleiche und kann z.B. für gezielte Nachforschungen im Rahmen von Betriebsprüfungen genutzt werden.
Das BMF hat die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG durch das Schreiben vom 19.1.2010 (BStBl I 2010, 47) geregelt. Mit Schreiben vom 3.2.2010 (FR 2010, 246, LEXinform 5232528) hat das BMF mehrere Kammern und Verbände über den Stand bei der Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen informiert. Mit Schreiben vom 31.8.2010 (LEXinform 5232904) hat das BMF mehreren Verbänden den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie zugesandt.
Hinweis:
Taxonomie (altgr. táxis »Ordnung« und nómos »Gesetz«) oder Klassifikationsschema ist ein einheitliches Verfahren oder Modell, um Objekte eines gewissen Bereichs (ggf. unter Zuhilfenahme eines Klassifikationsinstruments) nach bestimmten Kriterien zu klassifizieren, d.h. sie in bestimmte Kategorien oder Klassen (auch Taxa genannt) einzuordnen (Wikipedia.org).
Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z.B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet (BMF vom 28.9.2011, LEXinform 5233528, Rz. 9).
Die hierzu von den Verbänden vorgetragenen organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt auf das Jahr 2012 zu verschieben. Die Verschiebung erfolgte durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2135), gültig ab 23.12.2010. Aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG verordnet das BMF in § 1 AnwZpvV: »Abweichend von § 52 Abs. 15a EStG sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.« In einer Pressemitteilung vom 12.10.2011 (LEXinform 0437057) nimmt das BMF zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie zur Verschiebung um ein Jahr Stellung.
Das durch die zeitliche Verschiebung gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung nicht nur für die Durchführung einer Pilotphase, sondern auch zur Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs eines Anwendungsschreibens zur E-Bilanz genutzt. Mit koordiniertem Ländererlass vom 28.9.2011 (LEXinform 5233528) hat das BMF das Anwendungsschreiben zu § 5b EStG – elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen und zur Veröffentlichung der Taxonomie – veröffentlicht. Danach ist § 5b EStG erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i.V.m. § 1 der AnwZpvV; BMF vom 28.9.2011, LEXinform 5233528, Rz. 26).
Für das erste Wj., das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich (BMF vom 28.9.2011, LEXinform 5233528, Rz. 27).
Kommt ein Stpfl. seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 5b Abs. 2 EStG nicht nach, ohne die Nichtbeanstandungsregelung nach Rz. 27 des BMF-Schreibens und/oder die Härtefallregelung nach § 5b Abs. 2 EStG für sich in Anspruch nehmen zu können, so kann die Finanzverwaltung ihm ein Zwangsgeld i.S.d. § 328 AO androhen und bei anhaltender Nichtbeachtung der Abgabeverpflichtung gegen ihn festsetzen.
Das BMF-Schreiben vom 9.6.2023 (BStBl I 2023, 994) veröffentlicht das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Das FG Schleswig-Holstein musste zur Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung Stellung nehmen, (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 8.3.2017, 1 K 149/15; Revision anhängig: Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Die Klägerin begehrte im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz unter Berufung auf die Härtefallregelung, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das FA zu übermitteln. Das FG kam zu der Auffassung, dass das FA es im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz aus § 5b Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung zu verzichten. In der anschließenden Revision (BFH vom 15.5.2018, VII R 14/17) entschied der BFH, dass keine unbillige Härte bei Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz vorliegt. Eine unbillige Härte i.S.d. § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Stpfl. ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt. Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein.
Unter die Regelung fallen die
Erklärungen zur Einkommensteuer bei Gewinneinkünften,
Erklärungen zur Körperschaftsteuer,
Erklärungen zur Umsatzsteuer,
Erklärungen zur Gewerbesteuer sowie
Feststellungserklärungen
Lohnsteueranmeldungen und
Anlage EÜR.
Einer Unternehmergesellschaft ist die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nicht i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie die vorhandene technische Infrastruktur des Betriebes ihres Geschäftsführers unentgeltlich mitnutzen kann. Ist die Unternehmergesellschaft ein Kleinstbetrieb und ihr Geschäftsführer ein 64 Jahre alter Landwirt, der überhaupt nicht mit Computern umgehen kann, so ist ihr die elektronische Datenübermittlung auch dann »persönlich unzumutbar« i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO, wenn die Ehefrau zwar über die erforderliche Medienkompetenz verfügt und auch gelegentlich unentgeltlich im Betrieb der Unternehmergesellschaft mithilft, jedoch bei der Unternehmergesellschaft weder Geschäftsführerin noch als Arbeitnehmerin angestellt ist. Kann die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtete Person für sich persönliche Unzumutbarkeit geltend machen, so kann der Antrag auf Verzicht auf elektronische Übermittlung der Steuererklärungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person sich entgeltlicher Hilfe Dritter, wie z.B. eines gewerblich seine Dienste anbietenden Buchhalters, der gegen Entgelt bei der Dateneingabe und -übermittlung hilft, oder eines EDV-Services, bedienen könnte. Bei der Zwangsgeldfestsetzung kann das Bestehen der zugrunde liegenden Verpflichtung – trotz § 256 AO – dann inzident geprüft werden, wenn der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG vom 8.3.2017, 1 K 149/15; Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 15.12.2015, V B 102/15). Eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe einer Steuererklärung darf nicht mehr zwangsweise, z.B. durch Festsetzung eines Zwangsgelds, durchgesetzt werden, wenn aufgrund erfolgter Erklärungsabgabe in Papierform eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang das FA die Daten bereits in sein Computersystem eingegeben bzw. eingelesen hat. Die unterbliebene elektronische Erklärungsabgabe kann ggf. durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geahndet werden.
»Mein ELSTER« bietet nunmehr die Möglichkeit, Belege im Benutzerkonto abzulegen, um den Nutzer bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu unterstützen. Belege können im Bereich »Meine Belege« hochgeladen oder mit der neuen App »MeinELSTER+« fotografiert und in das Benutzerkonto übertragen werden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 60 Abs. 4 EStDV die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR geregelt. Nach § 84 Abs. 3d EStDV ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist der Steuererklärung bereits nach geltendem Recht eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (Vordruck EÜR). Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch der Anlage EÜR wird gesondert in § 60 Abs. 4 EStDV geregelt.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 18/09, LEXinform 0179824) entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der ESt-Erklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck – von der Finanzverwaltung als »Anlage EÜR« bezeichnet – sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.
Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im EStG geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 EStDV. Das FG hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den ESt-Erklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen (Pressemitteilung des BFH Nr. 104/11 vom 21.12.2011, LEXinform 0437369).
Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17 500 € liegen, können anstelle des EÜR-Vordrucks ihrer Steuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung einreichen (BMF vom 11.9.2013, IV C 6 – S 2142/07/10001: 006, BStBl I 2013, 1153). Auf die elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wird in diesen Fällen ebenfalls verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Die OFD Nordrhein-Westfalen teilt mit der Kurzinfo vom 20.4.2018 Folgendes mit:
Laut BMF-Schreiben vom 9.10.2017 (BStBl I 2017, 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem VZ 2017 grundsätzlich alle Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht. Auf Bund-Länder-Ebene wurden für die Nutzung und elektronische Übermittlung der Anlage EÜR ab dem VZ 2017 folgende Ausnahmeregelungen getroffen: Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-€-Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Wird hingegen in diesen Fällen die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, so muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.
Nach geltendem Recht sind die Erklärungen zur ESt nach amtlich vorgeschriebenem Vordrucken abzugeben (§ 25 Abs. 4 EStG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Erklärungen sind vom Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben. Das Bayerisches Landesamt für Steuern nimmt in seinem Schreiben vom 30.7.2014 (S 0321.1.1-3/5 St42) Stellung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 25 Abs. 4 EStG die elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung geregelt. Mit der gesetzlichen Änderung wird für alle, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen (Gewinneinkünfte der Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte sowie selbstständig Tätigen i.S.d. § 18 EStG), eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung eingeführt. Bei geringfügigen Gewinneinkünften, die im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erklärt werden bzw. in Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG bleibt es bei der freiwilligen Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Erklärung.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. In diesen Fällen ist die ESt-Erklärung weiterhin in Papierform abzugeben.
Erzielen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Stpfl. höhere Gewinneinkünfte als 410 €, müssen sie ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn dies für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Produkt »ELSTERBASIS« wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Eine Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung ist weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten; vgl. FG Baden-Württemberg vom 23.3.2016, 7 K 3192/15. Die nachfolgende Beschwerde beim BFH (Urteil vom 14.2.2017, VIII B 43/16) hatte keinen Erfolg. Der Senat sieht die Frage, ob die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG trotz des Vorhaltezwangs von Hard- und Software für den Stpfl. und behaupteter Sicherheitsrisiken bei der Datenübermittlung verfassungsgemäß ist, für Stpfl. mit Gewinneinkünften, die ggf. zugleich auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, durch die Rspr. als geklärt an.
Mit Urteil vom 12.10.2016, 2 K 2352/15, hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO bei einem Missverhältnis des Kostenaufwands für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung zu den die Verpflichtung hierzu begründenden Gewinneinkünften vorliegen kann. Die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem FA, zu denen nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen gehören, müssen in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Dies ist bei einem Kleinstbetrieb im Regelfall nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ging es um einen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von 6 000 €. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17 wie folgt: Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S.v. § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht.
Nach § 52 Abs. 39 EStG ist § 25 Abs. 4 EStG erstmals für ESt-Erklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
Mit Urteil vom 8.10.2014, VI R 82/13, hat der BFH entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. In dem Streitfall übermittelte die Steuerberaterin der Klägerin dem Beklagten und Revisionskläger für das Streitjahr über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung eine Einkommensteuererklärung für die Klägerin. Am 30.12.2011 ging beim FA die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Die erste Seite (Deckblatt) dieser Erklärung war eine Telekopie (Fax) mit telekopierter Unterschrift der Klägerin. Vor Einreichung der Steuererklärung hatte sich die Klägerin, die urlaubsbedingt ortsabwesend war, in einem Telefonat mit ihrer Steuerberaterin über den Inhalt der Erklärung und die darin angesetzten Beträge ausgetauscht. Ohne die Erklärung in körperlicher Form gesehen zu haben, hatte sie sich im Anschluss an dieses Telefonat mit der Einreichung der Erklärung beim FA einverstanden erklärt und zu diesem Zweck das ihr daraufhin zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Das war dem BFH ausreichend. Das Urteil führt somit zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Übermittlung von Steuererklärungen, die oft erst kurz vor Fristablauf verschickt werden können. Die Ausführungen des BFH zum Zweck des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift überzeugen; sie sollten gleichermaßen für die Unterschrift auf einem gescannten und elektronisch versandten PDF-Dokument gelten (s. → Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer).
Seit dem 2.5.2019 wird in den Finanzämtern der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen die »Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften« angenommen. Das mit Unterstützung des BMF gestartete Pilotprojekt richtet sich gezielt an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das FA z.B. die Renteneinkünfte oder/und Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z.B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.
Auch wenn ein Stpfl. Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind; vgl. BFH vom 28.10.2020, X R 36/19.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 31 Abs. 1a KStG die elektronische Übermittlung der KSt-Erklärungen geregelt. Nach § 34 Abs. 13a KStG ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 14a GewStG die elektronische Übermittlung der GewSt-Erklärungen geregelt. Nach § 36 Abs. 9b GewStG ist die Vorschrift erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
Aufgrund der Neufassung des § 18 Abs. 3 UStG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wird die elektronische Übermittlung der USt-Jahreserklärung verpflichtend eingeführt. Nach § 27 Abs. 17 UStG gilt dies für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Eine elektronische USt-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Beantragt der Unternehmer zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) in Papierform abgeben zu dürfen, muss das FA diesem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Liegt eine solche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diesen Antrag. Der Unternehmer darf dabei grds. nicht auf den Internetzugang anderer »Konzerngesellschaften« verwiesen werden (BFH Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09). Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Anordnung begegnet unter Berücksichtigung der Regelungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG und in § 150 Abs. 8 AO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften bieten hinreichend Gewähr, dass etwaige Härten im Einzelfall vermieden werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien kann, wenn die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1 000 € beträgt. Wird diese Befreiung erteilt (vgl. dazu Abschn. 18.2. Abs. 2 Satz 2 UStAE), entfällt somit auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das FA den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien, z.B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht (Abschn. 18.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Der BFH weist auch darauf hin, dass der Gesetzeswortlaut nicht auf das Vorhandensein einer technischen Ausstattung abstellt, sondern darauf, ob die »Schaffung« der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.
Mit Urteil vom 26.6.2014 (2 K 12/14) entschied das FG Bremen, dass eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA verfassungskonform ist. Es bestünde kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Kunden. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form nach § 18 Abs. 1 UStG liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht (Anschluss an BFH Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09). Die Regelung verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien mit Wirkung ab 1.1.2009 durch § 150 Abs. 8 AO konkretisiert hat. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren an die Finanzbehörde ist nicht manipulationsanfälliger und damit nicht unsicherer als die Datenübermittlung im papiergebundenen System (Anschluss an Niedersächsisches FG Urteil vom 20.10.2009, 5 K 149/05). Zur Wahrung der Datensicherheit erfolgt die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mittels ELSTER im zertifizierten Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure-Socket-Layer-Protokoll, vgl. https://www.elster.de), wodurch gewährleistet wird, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können, und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen können. Die in jüngster Vergangenheit öffentlich bekannt gewordene Sicherheitslücke beim Verschlüsselungsverfahren SSL gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da sie erst bei einer höheren Version als der, die von der Finanzverwaltung verwendet wird, zur Anwendung kommt. Das Elster-Online-Portal, das elektronische FA der Steuerverwaltung unter www.elsteronline.de sowie ElsterFormular waren von dieser Schwachstelle nicht betroffen, weshalb ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene oder steuerlich relevante Daten der Bürger zu keinem Zeitpunkt möglich war.
Nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO ist für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Zum 1.1.2012 kann aus technischen Gründen nur ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal zehn Beteiligten eröffnet werden. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten wird im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden (Pressemitteilung des BMF vom 12.12.2011, LEXinform 0437321).
Nach §§ 39e EStG sowie § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber die aufgrund der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung anzumelden (Lohnsteueranmeldung) und abzuführen.
Sofern ein Steuerabzug vom Kapitalertrag erfolgt, ist die entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenabrufverordnung zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 48 Abs. 1 UStDV die elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung geregelt (→ Dauerfristverlängerung bei der USt). Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Abgabe von USt-Voranmeldungen nach § 46 UStDV besteht bisher – anders als bei der Abgabe von USt-Voranmeldungen – keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung.
Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, ist die USt-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (→ Voranmeldung). Zur Befreiung von der Abgabe der USt-Voranmeldung auf elektronischem Weg hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 20.10.2009 (5 K 149/05, LEXinform 5009398, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 33/09, LEXinform 0927570) Folgendes entschieden: § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UStG verknüpft eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung mit Billigkeitserwägungen; die Vorschrift ist als eine einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (s.a. Niedersächsisches FG Urteil vom 17.3.2009, 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, LEXinform 5008225, rkr.). Dieser hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt. Der Umstand, dass ein Stpfl. selbst weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt als solcher nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin USt-Voranmeldungen in Papierform abzugeben. Die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen. Über Befreiungsanträge hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Stpfl. zu entscheiden.
Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die USt-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System (Niedersächsisches FG Urteil vom 17.3.2009, 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, LEXinform 5008225, rkr.).
Das FG Nürnberg entschied mit Urteil vom 5.8.2014, 2 V 676/14, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen auf elektronischem Weg verfassungsgemäß ist. Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form ist daher grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt. Die Klägerin hat bis einschließlich November 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form eingereicht. Im Dezember 2012 wurde das elektronische Voranmeldeverfahren mit einer zusätzlichen Authentifizierung versehen. Seit dieser Zeit gab sie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr elektronisch, sondern auf Papier ab, was dazu führte, dass das FA Verspätungszuschläge festsetzte.
Die Software der Steuerverwaltung wird im Rahmen des Gemeinschaftsvorhabens KONSENS von Bund und Ländern – koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung – vereinheitlicht und modernisiert. Ein wichtiges Projekt dieses auf Dauer angelegten Vorhabens ist die elektronische vorausgefüllte ESt-Erklärung. Bei diesem optionalen und kostenlosen Service-Angebot der Finanzverwaltung werden die dem FA für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten automatisch in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen. Nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben sendet der Stpfl. seine ESt-Erklärung dann an das FA.
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, das die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärungen erleichtern soll. Es werden folgende elektronische Daten und Bescheinigungen der letzten 4 Jahre, die der Steuerverwaltung zur Person übermittelt wurden, bereitgestellt:
vom ArbG übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld),
Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge),
Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL/VL),
freigestellte Kapitalerträge.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 (IV A 3 – S 0202/11/10001, BStBl I 2013, 1258) gibt das BMF bekannt, dass die Finanzverwaltung Anfang 2014 die Möglichkeit eröffnen wird, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Stpfl. bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort »vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)« werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll sukzessive erweitert werden.
Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Stpfl. bei Mein ELSTER anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann der Stpfl. auch Dritte (z.B. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Dabei ist dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Einzelheiten zur Freischaltung dritter Personen zum Abruf der VaSt werden auf www.elster.de veröffentlicht. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens kann der Datenabruf sowohl über den Onlinezugang der Steuerverwaltung (Mein ELSTER) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter erfolgen.
Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine soll eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung eingerichtet werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierfür Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren entworfen (Anlagen). Die Verwendung dieser amtlichen Muster ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gem. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). Sollen Vollmachten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist eine Verwendung der Muster freigestellt.
Mit Schreiben vom 3.11.2014, BStBl I 2014, 1400 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10.10.2013 bekannt gegebene Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften neu gefasst, damit es künftig von allen nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verwendet werden kann (Anlage). Vollmachten, die Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nach dem mit BMF-Schreiben vom 10.10.2013 veröffentlichten Muster erteilt wurden, gelten unabhängig hiervon unverändert weiter und können der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Vorbehaltlich abweichender landesspezifischer Bestimmungen gilt Entsprechendes für die mit BMF-Schreiben vom 7.5.2014 (BStBl I 2014, 806) geregelte Nutzung von Vollmachten für die Freischaltung zur Elster-Kontoabfrage, wenn die Vollmacht uneingeschränkt erteilt worden ist. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.
Die »vorausgefüllte Steuererklärung« wird das »Ausfüllen« der Steuererklärung wesentlich erleichtern. Zudem werden derzeit im Rahmen des Vorhabens KONSENS die fachlichen und technischen Grundlagen für das Entgegennehmen und Weiterverarbeiten elektronischer Belege entwickelt. Mit diesen und weiteren KONSENS-Projekten wird die Steuerverwaltung ihr elektronisches Serviceangebot zum Nutzen aller am Besteuerungsverfahren Beteiligten schrittweise erweitern (Pressemitteilung des BMF vom 15.7.2011, LEXinform 0436692).
Das BMF hat am 21.11.2014 ein gemeinsames Konzept von Bund und Ländern zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Mit diesem Diskussionsentwurf will das BMF einen Dialog anstoßen.
Das Modernisierungskonzept enthält nachstehende Kernelemente:
Kommunikation zwischen den am Besteuerungsverfahren Beteiligten,
Optimierung der Einkommensteuerveranlagung,
weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen.
Der sog. Belegabruf (»vorausgefüllte Steuererklärung«) soll in dieser Legislaturperiode weiter ausgebaut werden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/11987) auf eine Kleine Anfrage u.a. der FDP-Fraktion zu aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung zur Vereinfachung der Steuererklärung (BT-Drs. 19/11496) vom 29.7.2019 hervor. Danach soll der Belegabruf sukzessive um weitere für die Steuererklärung relevante Informationen erweitert werden. Dazu gehören beispielsweise:
Kirchensteuer-Zahlungen/-Erstattungen,
Zinsen auf Steuererstattungen,
Zuwendungen (»Spenden«) und
Grad der Behinderung (inklusive ggf. vorhandener Merkzeichen).
Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument i.S.d. § 87a AO (BFH Urteile vom 28.1.2014, VIII R 28/13, BStBl II 2014, 552 und vom 18.3.2014, VIII R 9/10, BStBl II 2014, 748). Die in § 87a AO getroffenen Regelungen, insbesondere zum Zeitpunkt des Zugangs (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) sowie zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn für den Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 4 AO), sind daher auf ein Telefax nicht anwendbar.
Ein durch Telefax bekannt gegebener Verwaltungsakt ist aber ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i.S.d. § 122 Abs. 2a AO (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.2.2). Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung, BFH Urteile vom 4.7.2002, V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18.8.2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).
Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde – mit ihrem Wissen und Wollen – verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe – auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO – kommt es danach nicht an.
Der BFH hat entschieden, dass das schlichte »Vergessen« des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen – im Urteilsfall ein Verlustbetrag – in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als »grob fahrlässig« anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem FA erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden (BFH Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14). Der Kläger hatte im Jahr 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elektronischen Steuererklärungen fehlten jedoch Angaben zu diesem Verlust; denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den ermittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das FA, das somit von dem Verlust keine Kenntnis erlangte, veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Im Jahr 2011 beantragte der Kläger nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab. Auch wenn dem Kläger selbst im Streitfall kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sei, so habe doch der steuerliche Berater des Klägers grob fahrlässig gehandelt, indem er den Übertrag des bereits berechneten Verlustbetrages in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung schlicht »vergessen« habe. Der BFH erläutert seine Entscheidung wie folgt:
Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der notwendigen Beurteilung des »individuellen Verschuldens« des Stpfl. oder seines Beraters ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Steuererklärung in Papierform. Gerade ein solches individuelles Fehlverhalten, für das das FA die Beweislast trägt, hat das FG im Streitfall nicht festgestellt. Die Nachlässigkeit, die im Streitfall dazu geführt hat, dass der Verlust erst nachträglich bekannt wurde, hat lediglich darin bestanden, dass der errechnete Verlustbetrag nicht in das elektronische Formular übertragen worden war. Darin liegt ein unbewusster, mechanischer Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen kann, das den FA die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnimmt. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Stpfl. die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Stpfl. eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat (BFH vom 22.5.2019, XI R 9/18; veröffentlicht am 1.8.2019).
Das Merkmal der Kenntnis i.S.d. § 173 Abs. 1 AO kann nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden, die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts sind. Der Anwendungsbereich des § 173a AO ist nicht nur für vollautomatisiert (§ 155 Abs. 4 Satz 4 AO), sondern auch für teilautomatisiert erlassene Steuerbescheide eröffnet. Fehlerhafte Übertragungen von Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärungsformulare stellen keinen Schreibfehler i.S.d. § 173a AO dar; vgl. Niedersächsisches FG vom 16.5.2023, 9 K 90/22.
Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem → Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) zugestimmt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem StModernG eine Verfahrensmodernisierung, wobei Leitlinien dieses Modernisierungsprozesses zum einen die Stärkung der Serviceorientierung der Steuerverwaltung gegenüber dem Stpfl., zum anderen aber auch die Stärkung der IT-Unterstützung bei den Arbeitsabläufen sowie schließlich die Beachtung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei der Aufgabenerfüllung durch die Steuerverwaltung sind. Das Gesetz wurde am 22.7.2016 verkündet.
Der neue § 88b Abs. 1 AO regelt, dass für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt werden dürfen.
Diese können dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder
Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung
untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 geschützt sind.
Die Auswertungsergebnisse nach Abs. 1 sind gem. § 88b Abs. 2 AO den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Nach § 88b Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AO bezieht sich diese Datenübermittlung auf länderübergreifende Steuerverkürzungen, Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung (beispielsweise Umsatzsteuerkarussellgeschäften) und Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung. Verwendet werden dürfen die Daten zum Zweck des Steuerverwaltungs- als auch des Steuerstraf- bzw. -bußgeldverfahrens. Die Vorschrift tritt gem. Art. 20 Abs. 2 StModernG am Tag nach Verkündung in Kraft.
Viele Daten der Stpfl. (z.B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Lohnersatzleistungen, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, Feststellung über den Grad der Behinderung, Spendenbescheinigungen) werden schon heute elektronisch von den zuständigen Stellen an die Finanzverwaltung übermittelt und dann bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den Angaben des Stpfl. abgeglichen.
§ 93c AO n.F. ergänzt die bisher schon geltenden Bestimmungen in den Einzelsteuergesetzen zur Datenübermittlung durch Dritte (mitteilungspflichtige Stellen) an Finanzbehörden. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten erreichen (z.B. Form, Rechte und Pflichten, Fristen) und eine Entlastung der Einzelsteuergesetze von sich wiederholenden Regelungen bewirken. Neue Übermittlungspflichten sind damit nicht verbunden.
§ 93c AO selbst begründet aber keine neue Verpflichtung zur Datenübermittlung. Die Modernisierung des Verfahrensrechts erfolgt dadurch, dass für diese Datenübermittlungspflichten alle allgemeingültigen Regelungsinhalte zusammenfassend in Rahmenregelungen in der AO vor die Klammer gezogen und vereinheitlicht werden. Dadurch wird zum einen eine möglichst weitreichende Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten, z.B. bezüglich Form, Rechten und Pflichten der mitteilungspflichtigen Stellen und Stpfl., Fristen und Haftung etc. geschaffen und zugleich eine Entlastung der Einzelsteuergesetze von sich wiederholenden und teilweise ohne sachlichen Grund divergierenden Regelungen erreicht. Neue Datenübermittlungspflichten sind damit nicht verbunden.
§ 157 Abs. 1 AO n.F. ermöglicht neben der schriftlichen auch die elektronische Erteilung von Steuerbescheiden.
§ 122a AO n.F. regelt die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte mittels Datenabruf. Hierzu ist die Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person (z.B. Steuerberater) erforderlich.
Zur Vermeidung von Medienbrüchen können Verwaltungsakte künftig mit Einwilligung des Stpfl. oder seines Bekanntgabe-Bevollmächtigten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO) elektronisch bekanntgegeben werden, indem sie über ein entsprechendes Portal der Finanzverwaltung (z.B. das ELSTER-Online-Portal) zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf erlangt dabei aber erst Wirksamkeit, wenn er der Finanzbehörde zugegangen ist. Die zum Datenabruf berechtigte Person ist nach Satz 1 elektronisch über die Bereitstellung des Steuerbescheids zum Datenabruf zu informieren. Diese E-Mail muss nach § 87a Abs. 1 Satz 5 AO (in der Fassung von Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb) nicht verschlüsselt werden. Hat die abrufberechtigte Person der Finanzbehörde eine De-Mail-Adresse benannt, muss die Finanzbehörde die Benachrichtigung nach Satz 2 erster Halbsatz mittels De-Mail an diese Adresse versenden, wenn die abrufberechtigte Person diese zur Benachrichtigung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten freigegeben hat. De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen (§ 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz). Im Fall der Versendung der Benachrichtigung mittels De-Mail kann der Empfänger den Absender der Benachrichtigung – anders als im Fall einer schlichten E-Mail – auch sicher authentifizieren. Da Landesbehörden nicht verpflichtet sind, De-Mail einzusetzen, gilt Satz 2 erster Halbsatz nur, wenn die Landesfinanzbehörden den Versand von Benachrichtigungen mittels De-Mail anbieten. Sofern die Benachrichtigung nicht über De-Mail versandt wird, ist die abrufberechtigte Person in geeigneter Weise über die Risiken zu informieren, die durch gefälschte Benachrichtigungen entstehen können. Zudem sollte die Benachrichtigung aus Sicherheitsgründen keine »Hyperlinks« enthalten.
Durch die Datenbereitstellung von Verwaltungsakten der Landesfinanzbehörden nach § 122a AO über die Kommunikationsplattform ELSTER im Format PDF/A wird ein sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 8 AO). Die elektronische Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person über die Bereitstellung der Daten zum Abruf bedarf keiner Verschlüsselung (§ 87a Abs. 1 Satz 5 AO). Bestreitet die zum Abruf berechtigte Person den Zugang der Benachrichtigung, trägt die Finanzbehörde die Beweislast für deren Zugang. Trägt die abrufberechtigte Person substantiiert und unwiderlegbar vor, die Benachrichtigung erst nach dem in § 122a Abs. 4 Satz 1 AO fingierten Bekanntgabetag erhalten zu haben, wurden die Daten von der abrufberechtigten Person aber tatsächlich abgerufen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem der Datenabruf tatsächlich erfolgt ist. Gelingt der Finanzbehörde der Nachweis des Zugangs der Benachrichtigung nicht und wurden die Daten auch von keiner dazu berechtigten Person abgerufen, gilt der Verwaltungsakt als nicht zugegangen. In diesem Fall ist die Bekanntgabe – vorzugsweise im schriftlichen Verfahren – zu wiederholen.
Koch u.a., Die elektronische Bilanz, NWB 2010, 1340; Koch, Die E-Bilanz ist da!, NWB 2011, 3598; Trinks, Die elektronische Rechnung – Überblick und Praxishinweise, NWB 2013, 13; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz – Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Problembereiche – Anm. zum Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG vom 1. 7. 2011, DB 2011, 1651; Herrfurth/Zwirner, Die E-Bilanz jetzt umsetzen, Beilage zu StuB 7/2013, 1; Baum, Vorausgefüllte Steuererklärung und Vollmachten im Besteuerungsverfahren, NWB 2014, 291; Baum, Erweiterung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren, NWB 2015, 301; Gehm, Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Überblick über praxisrelevante Eckpunkte, StuB 2016, 580; Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahren – Teil 1 bis 4, NWB 35 bis 38/2016; Schmidt, Mitwirkungspflichten Dritter am elektronischen, automatisierten Besteuerungsverfahren als erhebliche Vollzugslast, DStR 2024, 137–143.
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