1 Allgemeines
1.1 Umwandlungsgesetze
1.2 Formen der Spaltung
1.2.1 Aufspaltung
1.2.2 Abspaltung
1.2.3 Ausgliederung
2 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens/sonstige Besonderheiten
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel
In welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, entscheiden die, die das Unternehmen führen. Sie können aus einer Vielzahl von angebotenen Rechtsformen wählen. So kann bspw. ein Unternehmen als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Gesellschaft (z.B. GmbH oder OHG) geführt werden.
Eine bestehende Gesellschaft kann auch gespaltet werden. Durch eine solche Spaltung lassen sich z.B. unternehmerische Risiken ausgliedern.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die zivilrechtliche Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Es beschreibt die gesellschaftliche Reorganisation von Unternehmen. Umwandlungen entstehen häufig durch Unternehmenszusammenschlüssen (z.B. Verschmelzung) oder -veräußerungen (z.B. durch Spaltung) und durch Überlegungen bei steuerlichen Optimierungen.
Nach § 1 Abs. 1 UmwG ist die Spaltung eine Art der Umwandlung. Drei Formen der Spaltung sind möglich (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 123 ff. UmwG):
Aufspaltung,
Abspaltung und
Ausgliederung.
Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge (teilweise Gesamtrechtsnachfolge) auf mindestens zwei andere schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu gegründete (Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen den Anteilsinhabern des sich aufspaltenden Rechtsträgers zu.
Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt der übertragende, sich spaltende Rechtsträger als Rumpfunternehmen bestehen. Er überträgt ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Die Anteilsinhaber des abspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
Die Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) entspricht im Wesentlichen der Abspaltung. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen jedoch in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers (s.a. BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268).
Zur Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile siehe → Einbringung und §§ 15, 20–24 UmwStG). Die Bewertung ist u.a. davon abhängig, ob der übertragene Vermögensteil einen Teilbetrieb darstellt.
Neben der reinen Bewertung stellt sich steuerlich regelmäßig auch die Frage des Übergangs von etwaigen Verlustvorträgen. Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 14.3.2012 (I R 13/11, BFH/NV 2012, 1271) nochmals für den Fall der Abspaltung entschieden, dass jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.5.2009, I R 94/08, BStBl II 2010, 937). Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009, I R 4/09, BStBl II 2011, 315).
Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, DStR 2001, 1415; Schönwald, Spaltung von Kapitalgesellschaften, Steuer & Studium 2002, 522.
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