1 Allgemeines
2 Das Umwandlungsgesetz (UmwG)
2.1 Spaltungsmöglichkeiten
2.2 Formen der Spaltung im Einzelnen
2.2.1 Aufspaltung
2.2.2 Abspaltung
2.2.3 Ausgliederung
3 Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Aktuelles
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) vom 22.2.2023 (BGBl I 2023, Nr. 51) wurde insbes. für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein rechtssicheres, europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
In welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, entscheiden die, die das Unternehmen führen. Sie können aus einer Vielzahl von angebotenen Rechtsformen wählen. So kann bspw. ein Unternehmen als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Gesellschaft (z.B. GmbH oder OHG) geführt werden.
Eine bestehende Gesellschaft kann auch gespaltet werden. Durch eine solche Spaltung lassen sich z.B. unternehmerische Risiken ausgliedern. Auch sind dann die einzelnen Teilbereiche besser »einsehbar«.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die zivilrechtliche Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Es beschreibt die gesellschaftliche Reorganisation von Unternehmen. Umwandlungen entstehen häufig durch Unternehmenszusammenschlüsse (z.B. Verschmelzung) oder -veräußerungen (z.B. durch Spaltung) und durch Überlegungen bei steuerlichen Optimierungen.
Nach § 1 Abs. 1 UmwG ist die Spaltung eine Art der Umwandlung. Drei Formen der Spaltung sind möglich (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 123 ff. UmwG):
Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG),
Abspaltung und
Ausgliederung.
Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
Regelungen im Zusammenhang mit einer Spaltung werden in dem notariell zu beurkundenden Spaltungs- bzw. Übernahmevertrag getroffen. Geprüft wird dieser von einem »Spaltungsprüfer«. Geregelt wird z.B., in welchem Verhältnis die Anteile umgetauscht werden.
Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge (teilweise Gesamtrechtsnachfolge) auf mindestens zwei andere schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu gegründete (Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen den Anteilsinhabern des sich aufspaltenden Rechtsträgers zu.
Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt der übertragende, sich spaltende Rechtsträger als Rumpfunternehmen bestehen. Er überträgt ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Die Anteilsinhaber des abspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
Die Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) entspricht im Wesentlichen der Abspaltung. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen jedoch in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers.
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt, aufbauend auf dem UmwG, insbes. die steuerlichen Folgen von Umwandlungen von KapGes und Aufspaltungen und Abspaltungen für unbeschränkt stpfl. Körperschaften.
Schönwald, Spaltung von Kapitalgesellschaften, Steuer & Studium 2002, 522.
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