1 Steuererklärungsfristen nach § 149 AO
1.1 Steuerpflichtige ohne Steuerberater – § 149 Abs. 2 AO
1.2 Steuerpflichtige mit Steuerberater – § 149 Abs. 3 AO
1.3 Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung – § 149 Abs. 4 AO
1.4 Inkrafttreten
2 Verlängerung der Abgabefristen
2.1 Allgemeines
2.2 Rückwirkende Fristverlängerung
2.3 Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr
2.4 Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen
2.5 Fristverlängerung in der Corona-Krise
3 Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger läuft nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.7. des Folgejahres. Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Darin wird die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Stpfl., die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, verlängert.
In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO um zwei Monate verlängert bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres (statt bisher 31.12. des Folgejahres). Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Erklärungsfrist für beratene Stpfl. um weitere drei Monate bis zum 31.8.2022 verlängert werden.
Dies gilt gem. § 149 Abs. 5 AO nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.
Für Veranlagungszeiträume ab 2018 existiert mit § 149 Abs. 3 AO eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die die bisherigen Fristenerlasse entbehrlich macht.
Von der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.
Gem. § 149 Abs. 4 AO besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.
Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn
Die Finanzämter dürfen gem. § 149 Abs. 3 Satz 3 AO nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen i.S.d. § 149 Abs. 3 AO vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.
Die umfassenden Neuregelungen für die Steuererklärungsfrist sind ab VZ 2018 anzuwenden (Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO).
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist.
Eine Fristverlängerung für Erklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger über den 28./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Verschulden wird durch Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit begründet. Insoweit sind dieselben Maßstäbe anzuwenden wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).
Bei Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters ist in der Regel von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Arbeitsüberlastung auf unvorhersehbare Krankheit, Unfall oder ähnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies bedingt eine konkrete und genaue Darlegung dieses Ereignisses, der fehlenden Möglichkeit einer Berücksichtigung bei der Arbeits-/Personalplanung sowie des voraussichtlichen Ausfalls an Arbeitsleistung im Hinblick auf die Dauer der beantragten Fristverlängerung.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.
In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gem. § 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO am 31.7. des Zweitfolgejahres.
Mit der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags ist dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, sofern der Antrag nicht bereits weit vor Ablauf der Frist abgelehnt wird und sich eine Nachfrist deshalb erübrigt. Die Nachfrist soll vier bis sechs Wochen betragen. In Fällen, in denen für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits eine Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt wurde, kann die Nachfrist auch kürzer bemessen werden. Entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalls sowie die Arbeitslage des Finanzamtes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nachfrist keine Fristverlängerung darstellt und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ausschließt. Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.
Stpfl., die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Der Bundestag hat am 28.1.2021 beschlossen, die mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende reguläre Abgabefrist um sechs Monate bis zum 31.8.2021 zu verlängern (vgl. Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.2.2021 – BGBl I 2021, 237; Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO; Anwendungsfragen s. BMF vom 15.4.2021, BStBl I 2021, 615). Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Darin wird die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert, sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Stpfl., die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist bis 31.5.2022 (zu Anwendungsfragen s. BMF vom 20.7.2021, BStBl I 2021, 984).
Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (Änderungsgesetz vom 19.6.2022, BGBl I 2022, 911) wird die Erklärungsfrist für beratene Stpfl. um weitere drei Monate bis zum 31.8.2022 verlängert. Außerdem erfolgt eine allgemeine Verlängerung der Erklärungsfristen für 2021 und 2022. Für den VZ 2021 wird die Erklärungsfrist in nicht beratenen Fällen um zwei Monate und in beratenen Fällen um vier Monate verlängert. Für den VZ 2022 wird die Erklärungsfrist in nicht beratenen Fällen um einen Monat und in beratenen Fällen um zwei Monate verlängert werden. Das BMF klärt Anwendungsfragen zur erneuten Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BMF vom 23.6.2022, BStBl I 2022, 938).
Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO), bleibt hiervon unberührt.
Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen:
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).
Beim → Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV).
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen (§ 61a UStDV).
Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022, NWB 8/2022, 494.
→ Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer
→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO
→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.
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