Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick über die Sozialversicherung
1.1 Krankenversicherung
1.2 Pflegeversicherung
1.3 Arbeitslosenversicherung
1.4 Rentenversicherung
1.5 Zusammenfassung
2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.2 Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse
2.3 Beiträge einer Grenzgängerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse
2.4 Altersvorsorge
2.4.1 Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG
2.4.2 Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
2.4.3 Behandlung der schweizerischen Altersvorsorge
2.5 Krankenversicherungsschutz
2.5.1 Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG
2.5.2 Gewährung von Krankenversicherungsschutz als Barlohn
2.5.3 Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
3 Wegfall der Steuerbefreiung
4 Steuerpflichtige Zuschüsse
5 Arbeitgeberzuschuss zur Lebensversicherung
5.1 Arbeitslohn
5.2 Steuerfreier Arbeitslohn
6 Berufshaftpflichtversicherung
7 Prämien zur Schweizer Unfallversicherung
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick über die Sozialversicherung

1.1. Krankenversicherung

Ab 1.1.2015 ist der Beitragssatz mit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen in § 241 SGB V festgeschrieben. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V).

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Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 SGB V trägt der ArbG die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge (§ 249 SGB V).

Im Kj. 2024 beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz weiterhin 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Für Bezieherinnen und Bezieher gesetzlicher Renten sowie von Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 beträgt 1,7 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2024 vom 31.10.2023 (BAnz AT 31.10.2023 B 3).

1.2. Pflegeversicherung

Versicherungspflichtig sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2015 nach § 55 Abs. 1 SGB XI 2,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz – PSG I – vom 17.12.2014 (BGBl I 2014, 2222) wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Beitragssatzpunkte auf 2,35 % erhöht. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 % (s.a. Eilts, NWB 4/2015, 183). Für 2016 gibt es keine Änderungen. Mit dem PSG II steigt der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung zum 1.1.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose. Ab 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018, BGBl I 2018, 2587); für das Kj. 2021 s. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2021 vom 11.12.2020, BAnz AT 17.12.2020 B 5).

Seit dem 1.7.2023 gilt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) ein neuer Beitragssatz für die Pflegeversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 %.

ArbG und ArbN tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). In Sachsen trägt der ArbG 1,025 % und der ArbN 2,025 %.

Kinderlose Versicherte haben einen Beitragszugschlag i.H.v. 0,60 % (ab dem 1.7.2023, davor 0,35 %) zu entrichten; vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI.

1.3. Arbeitslosenversicherung

In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungsfreiheit (u.a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit) regelt § 27 SGB III. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 3,0 % (§ 341 Abs. 2 SGB III). Die Beiträge werden wie in den anderen Versicherungszweigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651), sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2019 von 3,0 auf 2,6 %. Das Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III) beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2663) befristet bis 2022 reduziert. Ab dem 1.1.2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 % (Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 vom 2.2.2019, BGBl I 2019, 1998).

Von 2020 bis 2022 wurde der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung vorübergehend auf 2,4 % gesenkt. Die entsprechende Verordnung endete am 31.12.2022. Damit liegt der Beitragssatz seit 1.1.2023 wieder beim regulären Satz von 2,6 %.

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 2024 – wie auch schon im Kj. davor – 2,6 %.

1.4. Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2018 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 % (Beitragssatzverordnung 2018 vom 18.12.2017, BGBl I 2017, 3976). Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Für die Kj. 2020/2021 bleiben die Beitragssätze unverändert (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 vom 28.11.2019, BGBI I 2019,1999 sowie für das Jahr 2021 vom 9.12.2020, BGBl I 2020, 1764).

Im Jahr 2024 betragen die Beitragssätze (unverändert seit 2018) 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt für auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte 15 %. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen ein Beitragssatz von 5 %.

1.5. Zusammenfassung

Beitragsjahr

Beitragssatz (in Prozent)

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (in Euro)

Beitragsbemessungsgrenzen in der Pflege- und Krankenversicherung einheitlich in allen Ländern

RV

ALV

PfV

KV

West

Ost

in Euro

2017

18,7

3,0

2,55

zusätzlich 0,25 für

Kinderlose

14,6

Zusatzbeitragssatz lt. Satzung der Krankenkasse (durchschnittlich 1,1)

76 200

68 400

52 200

2018

18,6

3,0

2,55

zusätzlich 0,25 für

Kinderlose

14,6

Zusatzbeitrags-satz lt. Satzung der Krankenkasse (durchschnittlich 1,0)

78 000

69 600

53 100

2019

18,6

2,5

3,05

zusätzlich 0,25 für

Kinderlose

14,6

durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (0,9)

80 400

73 800

54 450

2020

s. 2019

2,4

s. 2019

14,6; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,1)

82 800

77 400

56 250

2021

s. 2019

2,4

s. 2019

14,6; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,3)

85 200

80 400

58 050

2022

s. 2019

2,4

3,05

zusätzlich 0,35 für

Kinderlose

14,6; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,3)

84 600

81 000

58 050

2023

s. 2019

2,6

3,05

zusätzlich 0,35 für

Kinderlose

(1. HJ)

3,4

zusätzlich 0,6 für Kinderlose (2. HJ)

14,6; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,6)

87 600

84 600

59 850

2024

s. 2019

2,6

3,4

zusätzlich 0,6 für Kinderlose

14,6; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,7)

90 600

89 400

62 100

Abb.: Sozialversicherungsbeiträge

2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG

2.1. Allgemeine Grundsätze

Die Norm stellt Sozialversicherungsaufwendungen des ArbG von der Besteuerung frei. Es muss sich hierbei allerdings um Leistungen handeln, die gesetzlich verpflichtend sind. Die Beiträge können beschränkt bei von der Versicherungspflicht befreiten ArbN steuerfrei gestellt werden.

Die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines ArbN stellt keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Eine steuerbare Einnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG liegt hierdurch nicht vor (BFH vom 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Die Entrichtung des ArbG-Anteils ist nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, der die Steuerfreiheit gesetzlich geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen vorsieht, hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.

Der ArbG hat seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten öffentlichen Verpflichtung zu erbringen. Der einzelne pflichtversicherte ArbN hat durch die Zahlung des ArbG-Anteils weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs. Weder seine spätere Rente noch sein Teilhaberrecht (prozentuale Rangstelle) noch ein sonstiges Recht werden (auch nur der rechtlichen Möglichkeit nach) erhöht. Der ArbG-Anteil ist vielmehr »systemnützig« und bringt den einzelnen ArbG und ihren Belegschaften Vor- und Nachteile; er wird von der Gesamtheit der pflichtversicherten ArbN mitverdient und entsprechend berechnet (BFH VI R 178/97 unter 1.a sowie BFH vom 13.2.2020, VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026, LEXinform 0951339, Rz. 15).

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein (BFH VI R 178/97, Leitsatz 2).

Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein ArbG leistet, um einen ArbN oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des ArbG an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der ArbG dem ArbN Mittel zur Verfügung gestellt und der ArbN sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem ArbN gegen die Versorgungseinrichtung, an die der ArbG die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH vom 24.8.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72, Rz. 16 und vom 13.2.2020, VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026, LEXinform 0951339, Rz. 14).

Bejaht wird die Arbeitslohnqualität insbesondere bei Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der ArbG gegenüber dem bezugsberechtigten ArbN verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des ArbN einzubehalten und an den Versicherer abzuführen (BFH vom 24.8.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72, Rz. 17).

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß; vgl. BFH vom 6.6.2002, VI R 178/97.

2.2. Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse

Mit Urteil vom 13.2.2020 (VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026, LEXinform 0951339) hat der BFH entschieden, dass es sich bei den von einem österreichischen ArbG nach österreichischem Recht für seinen in Deutschland wohnenden ArbN geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn handelt.

Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.

Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Im Urteilsfall hatte der österreichische ArbG des ArbN gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge i.H.v. 1,53 % des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt.

Durch die Leistung der Beiträge erwarb der ArbN (§ 3 Nr. 2 BMSVG) sogenannte Abfertigungsanwartschaften (§ 3 Nr. 3 BMSVG), die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 BMSVG) in unterschiedlicher Weise (§ 17 BMSVG) zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft (§ 14 Abs. 2 BMSVG). Ein Verfall der geleisteten Beiträge ist nicht vorgesehen. Im Fall des Todes des ArbN erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 14 Abs. 2 BMSVG nicht vorliegen (§ 14 Abs. 5 BMSVG).

Bei den vom ArbG geschuldeten Beiträgen an eine BV-Kasse handelte es sich insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag in dem Sinn, dass der einzelne pflichtversicherte ArbN durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der Beitrag allein zugunsten des ArbN bei der BV-Kasse eingezahlt, der dadurch eine sogenannte Abfertigungsanwartschaftsberechtigung (§ 3 Nr. 3 BMSVG) erhält, die sich mit jeder Einzahlung erhöht und die sich unter den Voraussetzungen des § 14 BMSVG in einen Abfertigungsanspruch wandelt. Dabei knüpft die Beitragspflicht des ArbG an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG); der BV-Beitrag wird somit für die Beschäftigung geleistet.

Ob der BV-Beitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, konnte der BFH infolge fehlender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend überprüfen und verwies die Sache an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang hat das FG deshalb zu prüfen, ob es sich bei den Beiträgen, die ein österreichischer ArbG nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG an eine BV-Kasse leistet, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. BFH vom 17.5.2017, X R 10/15, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014, VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 und vom 14.7.2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628). Nur im Falle einer solchen Vergleichbarkeit wären die streitigen Beiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei.

Beiträge, die der österreichische ArbG eines Grenzgängers gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG AUT) an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse leistet, sind nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei; vgl. FG München vom 15.1.2021, 13 K 2270/15.

2.3. Beiträge einer Grenzgängerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse

Die von dem ArbG der Lehrerin, einer Schweizer Schulgemeinde, auf die beitragspflichtige Besoldung der Lehrerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge sind als nicht nach § 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier und damit als stpfl. Arbeitslohn der Lehrerin zu qualifizieren, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt; vgl. FG Baden-Württemberg vom 18.11.2021, 3 K 1213/20.

2.4. Altersvorsorge

2.4.1. Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG

Soweit der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen zugunsten der ArbN im Vergleich zu den von Selbstständigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen nach § 3 Nr. 62 EStG unterschiedlich behandelt hat, ist dies nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 2, 228; BFH Beschluss vom 17.3.2004, IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245; BFH Beschluss vom 10.12.2008, VI B 129/07, BFH/NV 2009, 742, LEXinform 5904855). Zukunftssicherungsleistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit.

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines ArbN sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (BFH Urteil vom 21.1.2010, VI R 52/08, BStBl II 2010, 703, Anschluss an BFH Urteil vom 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl II 2003, 34; Anmerkung vom 20.5.2010, LEXinform 0926558).

In seiner Entscheidung vom 18.11.2009 (X R 45/07, BFH/NV 2010, 421, LEXinform 0588786) hat der BFH festgestellt, dass im ArbG-Anteil zur Sozialversicherung »ein Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft vorliegt, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung ist«. Die Leistung der ArbG-Beiträge an die Sozialversicherung ist durch das Arbeitsverhältnis und nicht privat veranlasst. Auch nach der Rspr. des BVerfG (BVerfG Urteil vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80, LEXinform 0182080) sind die ArbG-Anteile dem versicherten ArbN als eigene Leistungen zuzurechnen. Danach dienten die Beiträge (ArbN- und ArbG-Anteil) zur Rentenversicherung nach Einführung des Umlageverfahrens (ab 1969) zwar der Finanzierung der zur Zeit der Beitragsentrichtung fälligen Rentenzahlungen; gleichwohl erwerbe der Beitragszahler sein Anrecht auf Bezug der Rente, d.h. seinen staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nicht erst bei deren Anlaufen in einem Akt, sondern mit den Beitragszahlungen wachsend während des Versicherungsverlaufs. Deren absolute Höhe (einschließlich der ArbG-Anteile) habe auch im System des Umlageverfahrens insofern für den Wert der erworbenen Teile des Rentenrechts Bedeutung, als sie die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft festlegten. Das BVerfG hat dargelegt, dass auch der ArbG-Anteil »letztlich einen Teil der Gegenleistung bilde, die sich der ArbN erarbeiten müsse«; demgemäß sei der Erwerb des Anwartschaftsrechts (auf Leistungen aus der Sozialversicherung) das unmittelbare wirtschaftliche Ergebnis der Arbeits- und Dienstleistung. Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30.8.2007 (IV R 14/06, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des ArbG-Anteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.

Nachdem die ArbG-Beiträge zur Sozialversicherung durch das Arbeitsverhältnis und damit betrieblich veranlasst sind, ist der umgekehrte Vorgang der Weiterleitung von der Sozialversicherung erstatteter ArbG-Beiträge an den ArbN ebenfalls betrieblich veranlasst. Der Erstattungsbetrag steht dem ArbN zu. Durch einen Einbehalt würde der ArbG einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.6.2012, 12 K 12192/09, LEXinform 5013835).

Führt ein ArbG Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des ArbN zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der ArbN im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom ArbG beanspruchen (BFH Urteil vom 20.4.2016, II R 50/14, BStBl II 2016, 691; Anmerkung vom 7.6.2016, LEXinform 0947864).

Nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind auch freiwillige Leistungen des ArbG freigestellt, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.

Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des ArbG ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V (BFH Urteil vom 22.7.2008, VI R 56/05, BStBl II 2008, 894).

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.4.2006 (15 K 3630/04, EFG 2006, 1495, LEXinform 5002475) entschieden, dass Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer ArbG für einen unbeschränkt stpfl. schwedischen ArbN auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, Arbeitslohn sind, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen des ArbG nur steuerfrei stellt, wenn diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S.d. Art. 39 EG noch der Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 43 EG oder der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49 EG vor. Die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf wurde mit Urteil vom 28.5.2009 (VI R 27/06, BStBl II 2009, 857) durch den BFH bestätigt.

Nach dem BFH Urteil vom 24.9.2013 (VI R 8/11, BStBl II 2014, 124) stellen Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Mitglieder des Vorstands einer AG sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 4 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Freiwillig Versicherte haben ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen (§ 171 SGB VI). Diese Regelung schließt jedoch eine Übernahme der Beitragszahlung durch Dritte oder eine Erstattung der Beiträge nicht aus. Leistet der ArbG einen Zuschuss zur Beitragszahlung, fließt dem ArbN der Betrag bei Zahlung – ggf. im abgekürzten Zahlungsweg bei direkter Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung – zu. Dasselbe gilt bei freiwilliger Fortführung der Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk, soweit der ArbG einen Zuschuss zu den vom ArbN und Beitragsschuldner zu zahlenden Beiträgen leistet.

Der Zuschuss des ArbG stellt auch eine Entlohnung dar. Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll. Zwar mag es ein betriebliches Anliegen des ArbG sein, durch gegenwärtige Leistung von Zuschüssen später zu erbringende Pensionslasten zu reduzieren. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung seiner Altersversorgung für den ArbN hat, und der Höhe der betrieblichen Leistungen tritt das Interesse des ArbG an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des ArbN durch die Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zu den Versorgungswerken als bloße Begleiterscheinung des vom ArbG mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre (Anmerkung vom 28.11.2013, LEXinform 0944368); beachte hierzu auch BAG vom 8.12.2020, 3 AZR 437/18.

Zuschüsse des ArbG zu Vorsorgeaufwendungen des ArbN in ein berufsständisches Versorgungswerk sind nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG nur steuerfrei, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht dagegen, wenn das Pflichtmitglied kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist (BFH Beschluss vom 20.5.2010, VI B 111/09, BFH/NV 2010, 1445, LEXinform 5905568).

Mit Urteil vom 24.9.2013 (VI R 6/11, BStBl II 2016, 650) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung vom 28.5.2009 indem er feststellt, dass Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, soweit der ArbG dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Das Urteil betrifft insbes. deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz tätig sind und würde ggfs. auch auf andere Grenzgänger zutreffen. Danach werden die im Ausland tätigen deutschen ArbN nicht schlechter als im Inland tätige ArbN gestellt werden.

Steuerfrei sind ebenso Beiträge des ArbG zu einer Pensionskasse gem. § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG a.F. bis VZ 2017 bis zu dem in § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG bestimmten Umfang, wenn der ArbN bei diesem ArbG nicht im Inland beschäftigt ist und der ArbG keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet.

Beachte:

Mit Art. 9 Nr. 2 Buchst. d des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017 (BGBl I 2017, 3214) wird mit Wirkung vom 1.1.2018 § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG aufgehoben.

Die Vorschrift betraf die sog. deutschen Grenzgänger. Da Grenzgänger nicht der (inländischen) gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, waren Beiträge, die der ausländische ArbG zu einer betrieblichen Pensionskasse zahlte, nicht schon nach Satz 1 oder 2 steuerfrei, soweit sie überobligatorisch erbracht wurden (BFH vom 24.9.2013, VI R 6/11, BStBl II 2016, 650, s. den Gliederungspunkt »Behandlung der schweizerischen Altersvorsorge«).

Die Regelung, die mit ihrer Einführung im Jahr 1979 eine Benachteiligung der Grenzgänger zur Schweiz verhinderte, ist zwischenzeitlich durch verschiedene Gesetzesänderungen in der Schweiz sowie die BFH-Rechtsprechung überholt und wird deshalb aufgehoben (BT-Drs. 18/11286, 60).

Heute sind die Beiträge zur ersten Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems (staatliche Vorsorge – AHV, IV) und zur zweiten Säule (berufliche Vorsorge – Pensionskassen), soweit sie das Obligatorium betreffen, steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (R 3.62 Abs. 1 Satz 2 LStR). Die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge ist hier nicht zu beachten (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 18; s.a. H 3.62 [Ausländischer Sozialversicherungsträger] LStH).

Die Aufhebung ist auch vor dem Hintergrund vorzunehmen, dass die Leistungen aus dem Überobligatorium keiner nachgelagerten Besteuerung unterliegen und daher die Beiträge aus systematischen Gründen sowie aus Gleichbehandlungsgründen nicht steuerfrei sein dürfen.

2.4.2. Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zu den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für den Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen. Zu den Beiträgen des ArbN ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des ArbG hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).

Bei ArbN, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG erhalten haben, ist der sich nach § 10 Abs. 3 EStG ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht jedoch unter 0 €; § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG; BMF vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 74; → Vorsorgeaufwendungen / Altersvorsorgeaufwendungen).

2.4.3. Behandlung der schweizerischen Altersvorsorge

Der BFH hat sich in einigen Urteilen mit der Behandlung der ArbG-Beiträge zu den schweizerischen Altersvorsorgeeinrichtungen sowie der Versteuerung der Altersbezüge der ArbN befasst. In seinen Urteilen vom 1.10.2015 (X R 43/11, BStBl II 2016, 685, Rz. 3) und vom 26.11.2014 (VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, Rz. 7) gibt der BFH einen Überblick über den Aufbau der schweizerischen Altersvorsorge. Mit Schreiben vom 27.7.2016 (BStBl I 2016, 759) nimmt das BMF Stellung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen aus Schweizer Pensionskassen (s.a. Keller u.a., NWB 10/2017, 721).

In der Schweiz beruht die Altersvorsorge auf drei Säulen. Säule 3 – die Selbstvorsorge – bleibt in der weiteren Betrachtung unberücksichtigt. Die private Vorsorge dient der Deckung weiterer individueller Bedürfnisse im Alter. Sie ist nicht mit der deutschen Sozialversicherungsrente vergleichbar (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 14).

Säule 1

Säule 2

Soziale Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassensversicherung – AHV) sowie Invalidenversicherung (IV).

Berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung). Ziel der zweiten Säule ist es, die Leistungen der AHV so zu ergänzen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Rentenalter in angemessener Weise ermöglicht wird.

Die AHV ist mit einer gesetzlichen paritätischen Beitragspflicht der ArbN und der ArbG ausgestattet und stellt die Basisversorgung dar.

Innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge sind wiederum 2 Säulen zu unterscheiden

Säule 2a

Säule 2b

Die Leistungen sind mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 5).

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherung (Obligatorium).

Der weitergehenden freiwilligen (privatrechtlicher Vertrag) Vorsorge (Überobligatorium).

Alle ArbN bis zu einer bestimmten Gehaltsbreite sind einzubeziehen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 9).

ArbN mit einem höheren Lohn können eine überobligatorische Versicherung abschließen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 12 und 13).

Die Versicherung gewährt eine Altersrente oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalabfindung (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 10).

Die ArbG sind verpflichtet, mindestens die Hälfte der Beiträge zu zahlen.

Säule 2a

Säule 2b

Sowohl die Beiträge als auch die Leistungen sind in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen (s.a. BFH Urteil vom 16.9.2016, I R 83/11, BStBl II 2016, 681).

Obligatorische ArbG-Leistungen zu einer schweizerischen Versicherung der Säulen 1 und 2a sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerfrei (BFH Urteil vom 1.10.2015, X R 43/11, BStBl II 2016, 685, Rz. 38). Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge nicht zu beachten (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 18).

Die im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen entsprechen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (BFH Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, Rz. 29 ff.).

Eine Spezialeinlage, die ein ArbG in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes seines ArbN und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gem. § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird.

Soweit die Spezialeinlage nicht gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gem. § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden (BFH Urteil vom 17.5.2017, X R 10/15, BFH/NV 2017, 1655, LEXinform 0950554). S. die Erläuterungen nach der Tabelle.

Da der ArbG nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind die überobligatorischen ArbG-Beiträge nicht nach § 3 Nr. 62 EStG i.d.F. ab 1.1.2018 steuerfrei. Beiträge des schweizerischen ArbG zu einer schweizerischen Anlagestiftung, die nur im überobligatorischen Bereich der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge eine Absicherung gewährt und mit der der Grenzgänger eine privatrechtliche Vorsorgevereinbarung abgeschlossen hat, sind nicht gem. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit. Für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ist wie im Inlandsfall Voraussetzung, dass der Grenzgänger von der schweizerischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (BFH Urteil vom 2.12.2014, VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675; s.a. Urteil FG Baden-Württemberg vom 27.4.2020, 3 K 1497/18, EFG 2020, 1245, LEXinform 5022993, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 46/20, LEXinform 0953222; FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 2.6.2020, LEXinform 0456692).

Beiträge des ArbN in das Obligatorium (Säule 2a) stellen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG dar und sind bis zum Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbar. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG; BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 19).

Die Beiträge des ArbN und die steuerpflichtigen Beiträge des ArbG in das Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sind nicht erfüllt und den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen fehlt die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG; BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 27).

Leistungen, die aus den Versicherungen der Säulen 1 und 2a ausgezahlt werden, sind als Leibrenten oder als andere Leistungen (Einmalbeträge) nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Hat der Stpfl. vor 2005 mindestens 10 Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Rente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert (Öffnungsklausel).

Einmalbeträge sind gem. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10, BStBl II 2014, 103, Rz. 59 ff., vom 1.10.2015, X R 43/11, BStBl II 2016, 685, Rz. 55 ff.; so auch BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087 i.V.m. BMF vom 10.1.2014, BStBl I 2014, 70, Rz. 204; → Außerordentliche Einkünfte).

Zur steuerlichen Behandlung der Leistungen in der Auszahlungsphase s. BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 20 bis 25).

Leistungen aus der Versicherung der Säule 2b werden nicht nach § 22 Nr. 5 EStG erfasst (s. BFH Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, Rz. 59 ff.). Nach dieser Regelung sind u.a. Leistungen aus Pensionskassen steuerpflichtig, soweit diese auf den in der Regelung genannten steuerlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen, dem Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG und den genannten Zulagen beruhen.

Leibrenten sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 28).

Die Kapitalerträge unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweiligen Fassung der Besteuerung (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 29).

Säule 1

Säule 2

Soziale Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassensversicherung – AHV) sowie Invalidenversicherung (IV).

Berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung).

Die AHV ist mit einer gesetzlichen paritätischen Beitragspflicht der ArbN und der ArbG ausgestattet und stellt die Basisversorgung dar.

Innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge sind wiederum 2 Säulen zu unterscheiden

Säule 2a

Säule 2b

Die Leistungen sind mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 5).

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherung (Obligatorium).

Der weitergehenden freiwilligen (privatrechtlicher Vertrag) Vorsorge (Überobligatorium).

Alle ArbN bis zu einer bestimmten Gehaltsbreite sind einzubeziehen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 9).

ArbN mit einem höheren Lohn können eine überobligatorische Versicherung abschließen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 12 und 13).

Die Versicherung gewährt eine Altersrente oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalabfindung (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 10).

Aus Leistungen aus der Säule 1 und der Säule 2, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz der Bundesrepublik Deutschland zu (s.a. BMF vom 4.1.2017, BStBl I 2017, 31 sowie OFD Karlsruhe vom 5.3.2018, S 130.1/669 – St 217, SIS 18 13 73 mit Beispielen).

Leistungen aus der Säule 1 und dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil anzusetzen.

Leistungen in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 20 ff.).

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen.

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung (BMF vom 27.7.2016, BStBl I 2016, 759, Rz. 28 und 29).

Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21.12.2016 (s. BMF vom 4.1.2017, BStBl I 2017, 31) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 % des Bruttobetrages nach Artikel 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG – wie eine deutsche Abzugsteuer – anzurechnen (BMF vom 8.2.2018, BStBl I 2018, 270).

Vgl. hierzu FG Baden-Württemberg vom 26.11.2020, 3 K 2073/2: Bei Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge, die gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG lediglich mit den Einkünften aus Erträgen des Rentenrechts, dem Ertragsanteil, der Besteuerung unterliegen, geht nur der Ertragsanteil in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Dies hat zur Folge, dass auch nur der auf den Ertragsanteil entfallende Teil der Schweizer Abzugssteuer anrechenbar ist.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 % auf die Säule 1 und das Obligatorium entfällt, ist sie nach Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die ESt anzurechnen (BMF vom 8.2.2018, BStBl I 2018, 270 unter 1.1).

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) sind mit dem Ertragsanteil anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz auf die ESt ist auf höchstens 4,5 % des Ertragsanteils begrenzt (BMF vom 8.2.2018, BStBl I 2018, 270 unter 2.1; s.a. Urteil FG Baden-Württemberg vom 26.11.2020, 3 K 2073/20, LEXinform 5023545; FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 11.3.2021, LEXinform 0460263).

Zur teilweisen Steuerfreiheit einer Spezialeinlage in eine schweizerische Pensionskasse hat der BFH mit Urteil vom 17.5.2017 (X R 10/15, BFH/NV 2017, 1655, LEXinform 0950554) entschieden. Im Urteilsfall war der Stpfl. bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert. Zudem ist er Mitglied der Pensionskasse der X (Pensionskasse). Diese Pensionskasse gewährt nicht nur die obligatorischen Mindestleistungen, sondern darüber hinaus auch überobligatorische Leistungen.

Zur Finanzierung einer um 767 CHF pro Monat erhöhten Altersrente zahlte der ArbG eine Spezialeinlage i.H.v. 155 750 CHF in die Pensionskasse. Um die Erhöhung der Alters-Zusatzrente um 1 213 CHF auf 1 500 CHF pro Monat zu finanzieren, erbrachte der ArbG eine weitere Einlage in Höhe von 71 575 CHF.

Die Spezialeinlage des ArbG in die Pensionskasse ist steuerpflichtiger Arbeitslohn des ArbN. Lt. FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.9.2014, 3 K 1507/13, LEXinform 5017797) wären die insgesamt geleisteten Spezialeinlage gem. § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei. Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings der BFH. Im Gegensatz zur Auffassung des FG reicht zur entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI aber nicht aus, dass nur Sinn und Zweck der entsprechenden Zahlungen im Wesentlichen übereinstimmen. Es ist ebenfalls zwingend notwendig, dass die Zahlungen in eine Versorgung fließen, die mit der DRV grundsätzlich vergleichbar ist. Auf diese Anforderung kann nicht verzichtet werden, da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 28 EStG durch den ausdrücklichen Verweis auf § 187a SGB VI erkennbar nur auf die Ausgleichszahlungen bezogen ist, die in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden.

Die Vergleichbarkeit der Altersversorgung durch eine private schweizerische Pensionskasse mit der DRV hat der BFH bereits mehrfach nur bejaht, soweit die Pensionskasse obligatorischen Versicherungsschutz gewährt (BFH Urteile vom 26.11.2014, VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665, Rz 47 ff. und VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, Rz 28 ff. und vom 1.10.2015, X R 43/11, BStBl II 2016, 685, Rz 19 ff.).

Infolgedessen muss bei den vom ArbG geleisteten Spezialeinlagen danach unterschieden werden, ob sie zur Stärkung der obligatorischen oder lediglich der überobligatorischen Versorgung dienen. Führt eine Spezialeinlage nur zur Verbesserung der überobligatorischen Versorgung, kann sie nicht gem. § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein.

Unstrittig ist, dass die Spezialeinlage i.H.v. 71 575 CHF, die der Finanzierung der Zusatz-Altersrente dient, nicht gem. § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerbefreit ist, da sie nicht Teil der obligatorischen Versorgung ist. Der andere Teil der Spezialeinlage kann nur insoweit zur Hälfte steuerfrei gem. § 3 Nr. 28 EStG sein, als die Zahlung der Verbesserung der obligatorischen Leistungen der Pensionskasse gedient hat; dies muss das FG noch feststellen.

Die Spezialeinlagen stellen, sofern sie nicht gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Die Spezialeinlage i.H.v. 155 750 CHF sollte die wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geringeren lebenslangen Altersleistungen der Pensionskasse jedenfalls teilweise ausgleichen, während die Spezialeinlage i.H.v. 71 575 CHF dem Stpfl. durch die Finanzierung der Alters-Zusatzrente die bis zum Schlussalter von 65 Jahren fehlende AHV-Rente teilweise ersetzen sollte. Weil die bisherige Grundlage der Zahlungen an den ArbN aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang mit dem vorzeitigen Altersrücktritt weggefallen ist, die Rentenminderungen bzw. -ausfälle zudem aufgrund einer neu vereinbarten Rechtsgrundlage kompensiert werden sollten (s.a. BFH Urteil vom 19.10.2005, XI R 24/04, BFH/NV 2006, 928) und die Einkünfte außerdem zusammengeballt dem Stpfl. zugeflossen sind, ist die Steuer gem. § 34 Abs. 1 EStG zu berechnen.

Der Stpfl. kann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zunächst die von ihm in die AHV sowie in das Obligatorium seiner Pensionskasse geleisteten Beiträge als Sonderausgaben abziehen. Soweit die von seinem ArbG in das Obligatorium der Pensionskasse geleistete Spezialeinlage nicht zu 50 % gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit ist, führt sie beim ArbN zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Sie kann insoweit ebenfalls als dem ArbN zuzurechnende Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden.

Die vom ArbN in das Überobligatorium seiner Pensionskassen geleisteten Beiträge sowie die Spezialeinlagen des ArbG zur Verbesserung der überobligatorischen Altersversorgung dienen zwar ebenfalls der Altersvorsorge. Ein Abzug als Sonderausgaben scheidet aber dennoch aus. Es handelt sich nicht um Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (s. Rz. 69 bis 75 des BFH-Urteils vom 17.5.2017, X R 10/15, BFH/NV 2017, 1655, LEXinform 0950554).

Die von dem Schweizer ArbG eines Grenzgängers an den Versicherer geleisteten Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBUV) führen mit der Prämienzahlung zu Arbeitslohn. Die Prämien des ArbG zur NBUV sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, da es sich um eine freiwillig erbrachte Leistung des ArbG handelt; FG Baden-Württemberg vom 26.11.2020, 3 K 3139/19.

Die Einkünfte eines Grenzgängers zur Schweiz aus nichtselbstständiger Arbeit sind um die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse zu erhöhen. Deren Höhe kann bei einem in Prozent des versicherten Einkommens aller ArbN bemessenen Kollektivbeitrag des ArbG mit dem auf den versicherten Lohn des ArbN bezogenen Kollektivbeitragssatz geschätzt werden; FG Baden-Württemberg vom 14.10.2021, 3 K 984/20.

Ist eine im Inland ansässige und in der Schweiz arbeitende Lehrerin eine Grenzgängerin, steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den laufenden Arbeitslohn zu. Die von dem ArbG der Lehrerin, einer Schweizer Schulgemeinde, auf die beitragspflichtige Besoldung der Lehrerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge sind als nicht nach § 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier und damit als stpfl. Arbeitslohn der Lehrerin zu qualifizieren, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt; vgl. FG Baden-Württemberg vom 18.11.2021, 3 K 1213/20.

Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem ArbN im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gem. § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen; BFH vom 12.10.2023, VI R 46/20.

Zur Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG s. das BFH-Urteil vom 26.11.2014 (VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665).

2.5. Krankenversicherungsschutz

2.5.1. Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG

Beiträge für eine Krankenversicherung der ArbN können steuerfrei sein, wenn der ArbG nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG; BFH Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10, BStBl II 2011, 767, Anmerkung vom 30.6.2011, LEXinform 0940722).

Arbeitgeberanteile, die ein inländischer ArbG für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen ArbN an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgt (BFH Urteil vom 18.5.2004, VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014).

Mit Urteil vom 12.1.2011 (I R 49/10, BStBl II 2011, 446) hat der BFH entschieden, dass freiwillige Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer ArbG an einen ArbN für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankversicherung (CPAM) leistet, nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind (Anschluss an BFH Urteile vom 18.5.2004, VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014; vom 28.5.2009, VI R 27/06, BStBl II 2009, 857, s.o.). Nach dem BMF-Schreiben vom 30.1.2014 (BStBl I 2014, 210) ist das BFH Urteil vom 12.1.2011 (I R 49/10, BStBl II 2011, 446) nicht mehr allgemein anzuwenden. Die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist zumindest innerhalb der EU und des EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz so zu behandeln, als ob eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre. Zuschüsse eines inländischen ArbG an einen ArbN für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der EU und des EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG, weil auf Grund von Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs. 1 SGB V besteht.

2.5.2. Gewährung von Krankenversicherungsschutz als Barlohn

Die Beiträge des ArbG zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des ArbN, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist i.H. der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I 2013, 1301) handelt es sich bei den steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen im Regelfall um Barlohn, für den die 44 €- bzw. 50 €-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies soll unabhängig davon gelten, wer Versicherungsnehmer ist, also auch, wenn der ArbG Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.

Beachte:

Nach Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 7 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung vom 1.1.2022 die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von bisher 44 € auf 50 € angehoben.

An der Qualifizierung als Barlohn soll auch das BFH Urteil vom 14.4.2011 (VI R 24/10, BStBl II 2011, 767) nichts ändern. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Die Verwaltung begründet ihre Sichtweise wie folgt: Der BFH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des ArbG an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als hätte der ArbG dem ArbN Mittel zur Verfügung gestellt und der ArbN sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet (zuletzt BFH, Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11, BStBl II 2013, 190). Stellt der ArbG dem ArbN – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge zur Verfügung, ist eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt.

Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (s. Anmerkung vom 31.10.2013, LEXinform 0944297).

Das FG Sachsen hat mit Urteil vom 16.3.2016, 2 K 192/15, EFG 2016, 1087, LEXinform 5019085, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 13/16, LEXinform 0950806) die Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 14.4.2011 bestätigt. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein ArbG leistet, um einen ArbN oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalles, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Erlangt ein ArbN durch die Beitragsleistungen seines ArbG einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu. Der ArbN hat hier lediglich einen Anspruch auf Gewährung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen in Form von Zahnersatz, verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen, Chefarztbehandlung u.Ä., jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung. Damit hat er nach den Grundsätzen der genannten Rechtsprechung lediglich Sachlohn bezogen. Das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I 2013, 1301) widerspricht dieser Rechtsprechung und der Verwaltungsvorschrift ist daher nicht zu folgen. Nach Ansicht des BMF fließt dem ArbN Barlohn auch immer dann zu, wenn der ArbG Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der ArbN, denn wirtschaftlich betrachtet stelle der ArbG Beiträge zur Verfügung, was eine Qualifizierung von Barlohn rechtfertige. Danach liegt anders als nach der Rechtsprechung des BFH Barlohn auch dann vor, wenn der ArbG nur Anspruch auf die Gewährung von Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherer hat.

Da es sich bei den Leistungen des ArbG (monatliche Beiträge zwischen 10,04 € und 26,38 €) um Sachbezüge handelt und die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.H.v. 44 € bzw. 50 € pro Monat nicht überschritten ist, bleiben sie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit außer Ansatz.

Mit Urteil vom 7.6.2018 (VI R 13/16, BStBl II 2019, 371) bestätigt der BFH die Rechtsauffassung des FG Sachsen in seinem Urteil vom 16.3.2016 (2 K 192/15, EFG 2016, 1087, LEXinform 5019085) und stellt fest, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i.H.d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.4.2011, VI R 24/10, BStBl II 2011, 767). Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (s.a. Anmerkung vom 18.9.2018, LEXinform 0653512). Vergleiche hierzu auch die Ausführungen im BMF vom 15.3.2022, BStBl I 222, 242 unter Rz. 6 und 29.

Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 4.7.2018 (VI R 16/17, BStBl II 2019, 373) entschieden, dass Barlohn vorliegt, wenn der ArbG den Mitarbeitern einen Geldzuschuss unter der Bedingung gewährt, dass der ArbN mit einem vom ArbG benannten Unternehmen einen privaten Krankenzusatzversicherungsvertrag abschließt (s.a. Anmerkung vom 21.9.2018, LEXinform 0880393). Vergleiche hierzu auch die Ausführungen im BMF vom 15.3.2022, BStBl I 222, 242 unter Rz. 6 und 18.

In der Sache VI R 16/17 informierte der ArbG in einem »Mitarbeiteraushang« seine ArbN darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom ArbG auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Der ArbG hatte seinen ArbN letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der ArbG seinen ArbN – anders als im Fall VI R 13/16 – keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Weiterhin hat der BFH in seinem Urteil VI R 16/17 entschieden, dass ein vom ArbG an einen ArbN gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den ArbN sich ergebenden eigenen Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG erbracht wird. Zahlt der ArbG seinem ArbN einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom ArbG benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. (s.a. Pressemitteilung Nr. 47/2018 vom 12.9.2018, LEXinform 0448650).

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; vgl. FG Baden-Württemberg vom 21.10.2022, 10 K 262/22.

Beachte:

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird u.a. in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs neu definiert. Das BMF nimmt hierzu ausführlich Stellung im Schreiben vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242.

2.5.3. Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Begünstigt sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG Beiträge zur Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung; → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind die eigenen Beiträge des ArbN. Die Beiträge des ArbG zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Für ArbN, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, tritt Versicherungsfreiheit ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der ArbN sich bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleibt. In beiden Fällen erhalten die ArbN von ihrem ArbG einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Der Beitragszuschuss ist ein Betrag, den der ArbG entsprechend bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.

Der Zuschuss des ArbG zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die nach § 3 Nr. 62 EStG gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 EStG und die Beiträge des ArbN zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 13 EStG in der elektronischen LSt-Bescheinigung dem BZSt zu übermitteln.

Hat ein ArbN mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Krankenversicherung erhalten, steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt auch, wenn der ArbN Wahlleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in vollem Umfang die Beiträge zur Basisabsicherung (BFH vom 2.9.2014, BStBl II 2015, 257 sowie BMF vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 115).

Beispiel:

A ist privat krankenversicherter ArbN und hat für seine Krankenversicherung einen Beitrag i.H.v. insgesamt 6.000 € jährlich an seine Krankenversicherung zu leisten.

Beiträge

§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Basisaufwendungen

Krankenversicherung

6 000 €

Davon entfallen für einen Tarif, der ausschließlich Wahlleistungen abdeckt

./. 500 €

500 €

verbleibender Betrag, der sowohl Wahlleistungen als auch Basisleistungen abdeckt.

5 500 €

Das Versicherungsunternehmen übermittelt einen Beitrag für die Basisabsicherung i. H. v. 4.500 € an die Finanzverwaltung i.H.v.

./. 4 500 €

4 500 €

Wahlleistungen

1 000 €

1 000 €

Beiträge zur Basisabsicherung im Verhältnis zum Gesamtbeitrag (4 500 € : 6 000 € × 100 =) 75 %

Steuerfreier Zuschuss des ArbG nach § Nr. 62 EStG

3 000 €

Der steuerfreie Zuschuss mindert insgesamt die Basisaufwendungen

./. 3 000 €

Als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (= Summe der abzugsfähigen Aufwendungen)

1 500 €

1 500 €

Eigene Beiträge des ArbN

6 000 €

abzüglich Zuschuss des ArbG

./. 3 000 €

Belastung des ArbN

3 000 €

Summe der abzugsfähigen Basisaufwendungen

1 500 €

Es ergibt sich somit eine Abzugsfähigkeit von 50 % (Summe der abzugsfähigen Aufwendungen im Verhältnis zur tatsächlichen Belastung)

Nach der verhältnismäßigen Aufteilung wären folgende Basisaufwendungen abzugsfähig:

Eigene Beiträge

6 000 €

abzgl. steuerfreie Zuschüsse

./. 3 000 €

Summe der eigenen Beiträge

3 000 €

davon entfallen auf die Basisabsicherung 75 % (s.o.). Summe der abzugsfähigen Basisaufwendungen

2 250 €

statt wie oben

1 500 €

Mit Urteil vom 2.9.2014 (IX R 43/13, BStBl II 2015, 257) hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bejaht (s. Beispiel in Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S.d. Abs. 1 Nr. 3. Die steuerfreien Zuschüsse sind daher nicht auf die Beitragsanteile für Basisleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und für Zusatzleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufzuteilen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/13429, 44) wird mit der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten ArbN genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten ArbN (s.a. Sprang, NWB 41/2014, 3068).

Abwandlung:

Um den privat krankenversicherten ArbN mit dem gesetzlich versicherten ArbN vergleichen zu können, muss zunächst festgestellt werden, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, für den die Beiträge des ArbG geleistet werden, keine Wahl- bzw. Komfortleistungen enthält.

Beiträge

§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Basisaufwendungen

Gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge – ArbN-Anteile

2 527 €

Gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge – ArbG-Anteile

2 527 €

Eigene Beiträge des ArbN für Wahlleistungen

500 €

1 000 €

Kürzung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld

./. 101 €

101 €

verbleiben als Summe der abzugsfähigen Aufwendungen

2 426 €

1 601 €

2 426 €

Gesamtbeiträge:

ArbN

2 527 €

1 500 €

ArbG

2 527 €

Gesamtbeitrag

6 554 €

davon Beiträge zur Basisabsicherung

2 426 €

ArbG-Anteil

2 527 €

Basisabsicherung insgesamt

4 953 €

Beiträge zur Basisabsicherung im Verhältnis zum Gesamtbeitrag (4 953 € : 6 554 € × 100 =) 75,57 %

abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil

./. 2 527 €

ArbN-Belastung Basisabsicherung

2 426 €

Es ergibt sich somit eine Abzugsfähigkeit von 51,88 % (Summe der abzugsfähigen Aufwendungen i.H.v. 2 426 € im Verhältnis zu der tatsächlichen Basisabsicherung i.H.v. 4 676 €).

Erbringt der ArbG Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten des ArbN, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (BFH Urteil vom 23.1.2013, X R 43/09, BStBl II 2013, 577, Anmerkung vom 4.4.2013, LEXinform 0943678); vgl. hierzu auch OFD Frankfurt/Main vom 21.2.2018 – S 2221A – 111 – St 218 unter Rz. 127.

3. Wegfall der Steuerbefreiung

Der BFH hat mit Urteil vom 30.4.2002, VI B 237/01, BFH/NV 2002, 1029 dazu Folgendes entschieden:

Gibt der Sozialversicherungsträger dem ArbG bekannt, dass sein ArbN nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, so sind die danach gewährten Zuschüsse des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN nicht mehr steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, da sie nicht mehr im Hinblick auf seine Sozialversicherungspflicht geleistet werden.

4. Steuerpflichtige Zuschüsse

Für Ausgaben des ArbG zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers gilt Folgendes (R 3.62 Abs. 2 LStR):

  1. Die Beitragsteile und Zuschüsse des ArbG zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung eines gesetzlich krankenversicherungspflichtigen ArbN sind steuerfrei, soweit der ArbG zur Tragung der Beiträge verpflichtet ist (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI). Der Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sind vom ArbN allein zu tragen und können deshalb vom ArbG nicht steuerfrei erstattet werden.

  2. Zuschüsse des ArbG zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen ArbN, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der ArbG nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Als Zuschuss ist demnach der Betrag steuerfrei, den der ArbG als Arbeitgeberanteil bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des ArbN zu zahlen hätte. Übersteigt das Arbeitsentgelt nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und hat der ArbN deshalb für jeden Monat die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, sind die Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen entsprechend der Höchstbeiträge steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn das im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet und der ArbN dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen hat.

  3. Zuschüsse des ArbG zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen ArbN, der eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, sind ebenfalls nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der ArbG nach § 257 Abs. 2 SGB V sowie nach § 61 Abs. 2 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss an den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten ArbN setzt voraus, dass der private Krankenversicherungsschutz Leistungen zum Inhalt hat, die ihrer Art nach auch den Leistungen des SGB V entsprechen. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses bemisst sich nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Für die Berechnung des Zuschusses wird der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Ab 1.1.2016 ergibt sich demnach ein Beitragszuschuss von 7,3 % (14,6 % : 2). Der Höchstbetrag beträgt im Kj. 2024 monatlich 7,3 % von 5 175,00 € = 377,78 € zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitrags von monatlich 0,6 % von 5 175,00 € = 31,05 €, insgesamt somit 408,83 €.

Freiwillige Zuschüsse des ArbG zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG nicht steuerfrei. Zuschüsse zur Rentenversicherung an ArbN, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, fallen nach dem BFH Urteil vom 9.10.1992 (VI R 47/91, BStBl II 1993, 169) ebenfalls nicht unter diese Steuerbefreiungsvorschrift.

Nach dem BFH Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99, BStBl II 2002, 886) gehören Zuschüsse des ArbG, einer GmbH, zur Lebensversicherung ihres Geschäftsführers zu dessen Arbeitslohn. Die Zuschüsse sind nur steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gegeben sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der ArbN kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, wie z.B. der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Mit Urteil vom 5.9.2006 (VI R 38/04, BStBl II 2007, 181) hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den ArbG dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.2.2007 (BStBl I 2007, 270) ist das Urteil nicht anzuwenden.

Mit Urteil vom 7.5.2009 (VI R 8/07, BStBl II 2010, 194) hat der BFH entschieden, dass Umlagezahlungen des ArbG an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem ArbN einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten ArbN überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des ArbG an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 61/09 vom 22.7.2009, LEXinform 0434292; s.a. BFH Urteil vom 15.9.2011, VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201 und Niedersächsisches FG vom 21.2.2017, 14 K 155/15, EFG 2017, 866, LEXinform 5020089, rkr.). Die gegen die BFH-Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2010, 2 BvR 3056/09, LEXinform 0927709 sowie vom 14.1.2015, 2 BvR 568/12, LEXinform 0929094). Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (3–S 0625/6, BStBl I 2017, 1446) werden die am 16.11.2017 anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des ArbG an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfach gesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Ausgehend von den Rechtsgrundsätzen des BFH Urteils VI R 8/07 (BStBl II 2010, 194) hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7.5.2009 (VI R 16/07, BStBl II 2010, 130; VI R 5/08, BStBl II 2010, 133 und VI R 37/08, BStBl II 2010, 135) dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim ArbN das Ausscheiden seines ArbG aus der VBL hat. Nähere Erläuterungen s. → Arbeitslohn.

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I 2013, 1301) handelt es sich bei den steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen im Regelfall um Barlohn, für den die 44 €- bzw. 50 €-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann (s.o.). Beachte hierzu auch die Ausführungen des BMF vom 15.3.2022, BStBl I 2022, 242.

5. Arbeitgeberzuschuss zur Lebensversicherung

5.1. Arbeitslohn

Nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99, BStBl II 2002, 886) gehören Zuschüsse des ArbG, einer GmbH, zur Lebensversicherung ihres Geschäftsführers zu dessen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 LStDV).

5.2. Steuerfreier Arbeitslohn

Die Zuschüsse sind nur steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gegeben sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der ArbN kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, wie z.B. der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

6. Berufshaftpflichtversicherung

Nach dem BFH-Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14, BStBl II 2016, 303) liegt bei der Zahlung eines Berufshaftpflichtversicherungsbeitrags durch den ArbG – eine Rechtsanwalts-GmbH – als Versicherungsnehmer kein geldwerter Vorteil vor. Das gilt auch dann, wenn sich die Höhe der zu zahlenden Prämie an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der beschäftigten angestellten Rechtsanwälte ausrichtet und die einzelnen Rechtsanwälte namentlich benannt werden sowie für diese ein Versicherungsbeitrag rechnerisch ermittelt und in den Gesamtbeitrag einbezogen wird.

Der BFH sah die Beitragszahlung der Rechtsanwalts-GmbH als im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse an. Ausschlaggebend ist, dass der ArbG aufgrund gesetzlicher Vorgaben der BRAO zum Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verpflichtet war und diese auch während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten musste (§ 59j Abs. 1 BRAO). Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung; vgl. § 59d Nr. 3 BRAO. Entfällt der Versicherungsschutz, ist die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO zu widerrufen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung war für die GmbH »schlichtweg betriebsnotwendig«.

Auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist (BFH Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14, BStBl II 2016, 301).

Nach dem BFH-Urteil vom 10.3.2016 (VI R 58/14, BStBl II 2016, 621) sind die von einer Rechtsanwaltssozietät getragenen Versicherungsbeiträge für eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei den angestellten Rechtsanwälten kein Arbeitslohn. Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine in den Urteilen vom 19.11.2015 (s.o.) begonnene Rechtsprechung fort (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 40/2016 vom 1.6.2016, LEXinform 0444540).

Bei der Rechtsberatungs-GbR angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre »freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt« eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme i.H.v. 250 000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand »hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte« auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der GbR mit einer Versicherungssumme i.H.v. 1 Mio. € pro Schadensfall (s.a. Anmerkung vom 10.6.2016, LEXinform 0880157).

Ob die Einbeziehung angestellter Rechtsanwälte in die Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist davon abhängig,

  1. ob der ArbG (Sozietät) eine nach § 51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) gesetzlich verpflichtete Berufshaftpflichtversicherung des ArbN übernimmt oder

  2. ob der ArbG (Sozietät) eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die über die Mindestversicherungssumme des § 51 BRAO (250 000 €) hinausgeht, in die der ArbN einbezogen wird.

Im Fall a) hat der BFH bereits mit Urteil vom 26.7.2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist, zu Arbeitslohn führt. Die Begründung für die Annahme des geldwerten Vorteils war, dass ein Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird nach den Regelungen der BRAO mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 12 Abs. 2 BRAO und § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines angestellten Rechtsanwalts. D.h. der angestellte Anwalt hat ein hohes Eigeninteresse am Abschluss der Versicherung. Zahlt diese der ArbG, muss Arbeitslohn versteuert werden.

Im Fall b) hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2016 (VI R 58/14, BStBl II 2016, 621, Rz. 23) entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dient in diesem Fall der Deckung des mit dem Betrieb des ArbG (Sozietät) verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kommen. Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wird, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 BGB für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen haben. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wendet die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

Mit Urteilen vom 1.10.2020 (VI R 12/18, BFH/NV 2021, 510, LEXinform 0951891 sowie VI R 11/18, BFH/NV 2021, 506, LEXinform 0951890) bestätigt der BFH seine bisherige Rspr. vom 26.7.2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) und vom 10.3.2016 (VI R 58/14, BStBl II 2016, 621). Danach kann die Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte teilweise zu Arbeitslohn führen.

Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (s.o. Fall a).

Haftet der angestellte »Briefkopfanwalt« im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn (s.o. Fall b; s.a. Anmerkung vom 17.2.2021, LEXinform 0887057).

7. Prämien zur Schweizer Unfallversicherung

Die steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle (NBUV) eines Grenzgängers hängt vom versicherten Risiko ab (FG Baden-Württemberg vom 26.11.2020, 3 K 3139/19, LEXinform 5023540, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 1/21). Das Verfahren vor dem BFH wurde mit Beschluss vom 10.3.2023 als unzulässig verworfen.

Die von dem Schweizer ArbG eines Grenzgängers an den Versicherer geleisteten Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBUV) führen mit der Prämienzahlung zu Arbeitslohn. Die Prämien des ArbG zur NBUV sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, da es sich um eine freiwillig erbrachte Leistung des ArbG handelt. Die Abzugsfähigkeit ausländischer Sonderausgaben richtet sich nach deutschem Recht.

Die Prämien des Grenzgängers zur NBUV sind in Höhe der Prämienanteile, die auf die Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfallen, als Beiträge zu einer der Basis-Krankenversicherung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 EStG vergleichbaren Krankenversicherung anzusehen. Soweit darüber hinaus eine umfassende Absicherung der finanziellen Folgen eines Nichtberufsunfalls durch die von der NBUV gewährten Geldleistungen erfolgt, ist die NBUV einer privaten Unfallversicherung nach §§ 178 ff. VVG vergleichbar.

Sachgerechter Maßstab für eine Schätzung des abzugsfähigen Anteils der Prämien zur NBUV ist der prozentuale Anteil der Ausgaben des Versicherers für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen bei Nichtberufsunfällen an den Gesamtausgaben.

Hinweis:

Bei einem Vergleich der NBUV mit dem deutschen System ist festzustellen, dass die NBUV nur insoweit eine der deutschen Basis-Krankenversicherung vergleichbare Funktion übernimmt, als das Risiko der körperlichen Beeinträchtigungen infolge eines Nichtberufsunfalls durch die Übernahme von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl. Art. 10 bis 14 UVG) abgesichert wird. Soweit darüber hinaus eine umfassende Absicherung der finanziellen Folgen eines Nichtberufsunfalls durch die von der NBUV gewährleisteten Geldleistungen erfolgt, ist die NBUV einer privaten Unfallversicherung nach §§ 178 ff. VVG vergleichbar (s.a. FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 11.3.2021, LEXinform 0460264).

8. Literaturhinweise

Richter u.a., Blick ins Sozialversicherungsrecht, DStR 2008, 1097; Bode, Versicherungsleistung oder Prämienzahlung – Was ist Arbeitslohn? – Vom Arbeitgeber finanzierter Versicherungsschutz –, NWB 2009, 1734; Sprang, Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, NWB 41/2014, 3068; Levedag, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in schweizerische Pensionskassen und Anlagestiftungen, IWB 19/2015, 710; Keller u.a., Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge – Behandlung der Beiträge und Leistungen nach dem BMF-Schreiben vom 27.7.2016, NWB 10/2017, 721.

9. Verwandte Lexikonartikel

Arbeitslohn

Sachbezüge

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form

Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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