1 Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Überblick
2 Die berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung
3 Beginn und Ende im Laufe des Kalendermonats
4 Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen
5 Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten
5.1 Tätigkeiten bei demselben Arbeitnehmer
5.2 Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern
6 Beginn der Versicherungspflicht
6.1 Nach der Zusammenrechnung
6.2 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen
7 Besonderheiten bei Auszubildenden
8 Überblick über die Änderungen bei Minijobs
8.1 Gleitzonenregelung bis 30.6.2019
8.2 Übergangsbereich ab 1.7.2019
8.3 Übergangsbereich ab 1.10.2022
8.4 Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze
8.5 Übergangsregelungen
8.5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden
8.5.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden
8.5.3 Arbeitsentgelt über 450 € bis 800 €
8.5.4 Arbeitsentgelt über 800 € bis 850 €
8.5.5 Arbeitsentgelt bis 1 300 €
8.5.6 Übergangsfälle vom 1.10.2022 bis 31.12.2023
8.5.6.1 Fortbestand der Versicherungspflicht
8.5.6.2 Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
8.5.6.3 Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht und Wirkung der Befreiung
8.5.6.4 Reduzierung bzw. Erhöhung des Arbeitsentgelts im Übergangszeitraum
8.5.6.5 Auswirkungen ab 1.1.2024
9 Arbeitsrecht
10 Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangsbereich
10.1 Allgemeine Grundsätze
10.2 Besonderheiten
10.2.1 Arbeitsentgelt unterschreitet die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
10.2.2 Arbeitsentgelt überschreitet die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
11 Krankenversicherung
11.1 Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
11.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
11.3 Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs
11.4 Angaben zum Krankenversicherungsschutz bei kurzfristigen Minijobs
12 Pflegeversicherung
13 Rentenversicherung
13.1 Regelung ab 1.1.2013
13.2 Beitragstragung
13.2.1 Versicherungsfreie Beschäftigungen
13.2.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
13.2.3 Die Behandlung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug
14 Arbeitslosenversicherung
14.1 Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
14.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
15 Unfallversicherung
16 Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
17 Insolvenzgeldumlage
18 Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
19 Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Übergangsbereichs
19.1 Grundsätzliches zur Sozialversicherung
19.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns innerhalb der Gleitzone
20 Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
20.1 Tätigkeit i.S.d. § 8a SGB IV
20.2 Begünstigte Tätigkeiten
20.3 Meldung im Haushaltsscheckverfahren
21 Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Minijobs
22 Minijob neben Kurzarbeit
23 Literaturhinweise
24 Verwandte Lexikonartikel
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 € auf 850 € zum 1.1.2013 angepasst.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird (Erläuterungen zum Bestandsschutz und zu den Übergangsregelungen s.u.).
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450 € auf 520 € (→ Geringfügig Beschäftigte) auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1 300 € auf 1 600 € angehoben.
Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind übereingekommen, die Geringfügigkeits-Richtlinien neu bekannt zu geben. Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 vom 16.8.2022 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.7.2021 ab und gelten spätestens ab 1.10.2022.
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet in § 8 und § 8a SGB IV drei Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse:
Abb.: Sozialversicherungsrechtliche Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Üben Personen, die Leistungen nach SGB III beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist dies als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf die Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, die Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten wird (Tz. B 2.3.3.5 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Näheres s. → Kurzfristig Beschäftigte.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.F. vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € (bis 30.9.2022: 450 €; Tz. B 2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (s.a. BSG Urteil vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, LEXinform 1668314).
Beispiel 1:
Eine Verkäuferin nimmt am 15.4.2021 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 € auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.
Lösung 1:
S.a. Beispiel 3a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787).
Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht bis zu einem schriftlichen Befreiungsantrag Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der ArbG hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der ArbN einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts zu leisten.
Für die Verkäuferin tritt ab dem 1.10.2022 keine Änderung ein.
Beispiel 2:
Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6. bis 13.9.2022 an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1 400 €. Während des Studiums nimmt sie bei demselben ArbG im laufenden Kj. erneut vom 15.12. bis 23.12.2022 gegen ein Arbeitsentgelt von 520 € eine Beschäftigung auf.
Lösung 2:
S.a. Beispiel 3b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787).
Die Beschäftigung vom 1.6. bis 13.9. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen.
Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kj. beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. So bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt (Tz. B 2.2.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787).
Beispiel 3:
Eine Raumpflegerin arbeitet im Kj. 2022 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 €. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.H.v. 240 €.
Lösung 3:
S.a. Beispiel 6 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 und 2022.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
laufendes Arbeitsentgelt (440 € × 12 =) | 5 280 € |
Weihnachtsgeld | 240 € |
zusammen | 5 520 € |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 460,00 € und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 €, sodass die Raumpflegerin versicherungspflichtig ist.
Beachte:
Die Arbeitnehmerin ist ab Januar 2022 versicherungspflichtig. Im Übergangsbereich zwischen einem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1 300 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV i.d.F. bis 30.9.2022) ist ein ermäßigter Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berechnen. Zum Berechnungsvorgang s. § 2 Abs. 2 Berechnungsverordnung (BVV i.d.F. bis 30.9.2022).
Bei einem Entgelt bis zu 450 € ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch die Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 SGB VI a.F.) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt (s.a. Tz. 5.3.5 des Gleitzonen-Rundschreiben vom 21.3.2019, LEXinform 0208745).
Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 450,00 € auf 520,00 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a SGB IV) besteht für die ArbN mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt i.H.v. 450,01 € bis 520,00 € im Monat vom 1.10.2022 an dem Grunde nach in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Aufgrund von Bestandsschutzregelungen bleibt jedoch die Versicherungspflicht für mehr als geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den 30.9.2022 hinaus längstens bis zum 31.12.2023 erhalten (§ 7 Abs. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 454 Abs. 2 SGB III; Tz. 3.2.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben vom 16.8.2022). Der ArbN kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Die Befristung der Regelung berücksichtigt, dass zum 1.1.2024 eine nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes und damit gegebenenfalls auch eine erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Eine über den 31.12.2023 hinausreichende Regelung würde zu Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Personengruppen führen, die von künftigen Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze betroffen wären (BT-Drs. 20/1408, 29).
Die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich sind bis zum 31.12.2023 nach der Formel des § 134 SGB IV zu berechnen (s.u.).
Zum schwankenden Verdienst s. → Geringfügig Beschäftigte.
Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des ArbG abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem ArbG gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden (B 2.1.1 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben ArbG unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (B 2.1.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 4:
Der freiberuflich selbstständige Zahnarzt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.
Lösung 4:
S.a. Beispiel 1a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht (der Zahnarzt als ArbG ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann); unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen.
Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung (B 2.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 5:
Ein Auszubildender nimmt neben der Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb auf.
Lösung 5:
S.a. Beispiel 1c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Bei der Beschäftigung zur Berufsausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages und der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt, ist grds. eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (B 2.1.3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV) | Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8 a SGB IV) | Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf |
x | ||
x | ||
mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV; B 2.2.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) |
Beispiel 6:
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 210 € |
beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 € |
Lösung 6:
S.a. Beispiel 15a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die ArbG gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den ArbG A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung.
Beispiel 7:
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 210 € |
beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 € |
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt. |
Lösung 7:
S.a. Beispiel 15b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Beschäftigung beim ArbG A besteht bis 31.10. Rentenversicherungspflicht.
Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B ab 1.11. wirkt sich die in dieser Beschäftigung von der Arbeitnehmerin beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf die Beschäftigung beim ArbG A aus. Beim ArbG A muss daher kein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden. Die Minijob-Zentrale informiert den ArbG A über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, damit der ArbG die Beschäftigung ummelden kann. Der ArbG A hat bis 31.10. gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ab 1.11. zahlen ArbG A und B Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind von beiden Arbeitgebern keine Pauschalbeiträge zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.
Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV) | Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8 a SGB IV) | Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf |
x | ||
x | ||
mehrere kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind zusammenzurechnen (B 2.3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) | ||
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geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden nicht zusammengerechnet (B 2.2.2.1 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) |
Beispiel 8:
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet
beim ArbG A vom 2.5. bis 28.6. (Sechs-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 210 € |
beim ArbG B vom 2.5. bis 3.8. (1,5 Stunden pro Tag bei einer Sechs-Tage-Woche) | 93 Kalendertage/79 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 520 € |
Lösung 8:
S.a. Beispiel 16 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Zur Berechnung der Kalendertage s. Tz. B 2.3.2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022. Danach sind Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Volle Kalender- und Zeitmonate sind mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Berechnung der Kalendertage:
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. | = 27 Kalendertage | |
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 2.5. bis 31.5. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonate Juni und Juli | = 60 Kalendertage | |
Teilmonat vom 1.8. bis 3.8. | = 3 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim ArbG A ist wegen ihrer Dauer (längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim ArbG B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim ArbG A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim ArbG B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV) | Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8 a SGB IV) | Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf |
x | x | |
eine einzige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird nicht mit dem Hauptberuf zusammengerechnet (B 2.2.2.2 Abs. 1 und 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) | ||
x | x | |
x | ||
eine weitere geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird mit dem Hauptberuf zusammengerechnet (B 2.2.2.2 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022); abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen für die Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet (§ 27 Abs. 2 SGB III; B 2.2.2.2 letzter Absatz Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) | ||
x | x | |
kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind niemals mit dem Haupterwerb zusammenzurechnen |
Abb.: Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten
Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, sodass diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (B 2.2.2.2 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen, wobei eine Zusammenrechnung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI nur dann in Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Im Übrigen folgt aus der Krankenversicherungspflicht, dass auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.
Beispiel 9:
Eine gesetzlich krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €, seit 1.1.20 beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 € (Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt) und seit 1.10.22 beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 €.
Lösung 9:
S.a. Beispiel 20 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Arbeitnehmerin in der Beschäftigung B von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie als mehr als geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Da die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur vorgesehen ist, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet, scheidet z.B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt für den Bereich der Krankenversicherung für bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie ArbN sowie für den Bereich der Rentenversicherung für die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Personen (B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 10:
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 €.
Lösung 10:
S.a. Beispiel 21 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 520 € übersteigt.
Hinweis:
Besonderheiten zur Arbeitslosenversicherung:
In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, zusammengerechnet (B. 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 11:
Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A seit 1.2. weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 €. Der ArbN beantragt mit Wirkung ab 1.2. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Lösung 11:
S.a. Beispiel 22 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen beim ArbG B und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der ArbN in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die ArbG B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Beispiel 12:
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit dem 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.
Lösung 12:
S.a. Beispiel 23 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt. Die Beschäftigung beim ArbG C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Beispiel 13:
Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5 600 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in den Kj. 2021 und 2022: 64 350 €). Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom ArbG im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am 1.7.22 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 € und am 1.9.22 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 € auf.
Lösung 13:
S.a. Beispiel 25 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet. Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig; der ArbG B hat gemeinsam mit dem ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt, haben die ArbG B und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Vom ArbG C sind die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Beispiel 14:
Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5 600 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am 1.7.22 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 € und am 1.9.22 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 € auf.
Lösung 14:
S.a. Beispiel 26 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; ohne diese Befreiung hat der ArbG B gemeinsam mit dem ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet.
In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei ArbG C mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 € übersteigt, sind vom ArbG B und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Programmierer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist, haben die ArbG B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.
Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch wird der ArbG vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen geschützt. ArbG und Beschäftigte werden motiviert, die Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen.
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das von dem ArbG in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520 € im Monat erhöht. Die in dem vom ArbG gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6 240 € wird dadurch überschritten (→ Geringfügig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze«; Tz. B 3.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (B 3.1.2 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 15:
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 €. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 530 € mit Wirkung vom 1.6. vereinbart.
Lösung 15:
S.a. Beispiel 50 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 520 € überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.05. In der Rentenversicherung besteht bis 31.5. Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die Arbeitnehmerin nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 1.6. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist – bis zum 30.9.2022 – dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Beachte:
Die Drei-Monats-Regelung gilt bis zum 30.9.2022 (→ Geringfügig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen ab 1.10.2022«).
Ein zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wirkt sich ab dem 1.10.2022 – unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6 240 € in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird (vgl. Beispiel 51e). Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt (Tz. B 3.1.3 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1 040 €) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird (z.B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (vgl. Beispiele 51a, 51b, 51d und 51e der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022; B 3.1.3 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb des Zeitjahres nur die Kalendermonate eines unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen sind, die auch zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze von 6 240 € in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt haben. Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl. B 3.1.4 und Beispiel 51b der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der ArbG bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze einkalkuliert hat (vgl. B 2.2.1.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022), darf der Jahreswert von 6 240 € nicht überschritten werden (vgl. B 3.1.4 letzter Absatz und Beispiel 7a der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z.B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge und, sofern sie anfallen, auch die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung für Entgeltfortzahlung, die Umlage für das Insolvenzgeld sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (B. 3.1.2 Abs. 2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 16:
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 €. Durch Tarifvertrag vom 15.8. wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.7. an auf 530 € erhöht.
Lösung 16:
S.a. Beispiel 52 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Geringfügigkeitsgrenze zwar vom 1.7. an überschritten; Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tritt jedoch erst mit dem 15.8. ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit bis zum 14.8. verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die allerdings die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von dem Arbeitsentgelterhöhungsbetrag nachzuzahlen sind.
Das BSG hat mit Urteil vom 15.7.2009 (B 12 KR 14/08 R, LEXinform 1559792) entschieden, dass Auszubildende in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung fallen (s.a. Tz. B 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Gegen die Sozialversicherungspflicht der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten und ihre Belastung mit Beiträgen bestehen auch bei einem monatlichen Entgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regelungen über den sog. Übergangsbereich bemessen wird.
Nach der Geringverdienergrenze des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV hat der ArbG den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 325 € pro Monat nicht übersteigt. Diese Regelung gilt nur für zur Berufsausbildung Beschäftigte, für die die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung keine Anwendung finden.
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 € auf 850 € zum 1.1.2013 angepasst (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Neuregelung gilt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013.
Hinweis:
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 9.12.2014 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone (Gleitzonen-Rundschreiben vom 9.12.2014, LEXinform 0208663) Stellung (Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de und dort unter Infos für Experten/Arbeitgeber & Steuerberater/summa summarum/Rundschreiben/Versicherung-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone und dort Download der PDF-Datei).
Die Gleitzonenformel ab dem Kj. 2013 lautet (§ 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI):
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18.12.2017 für das Jahr 2018 den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz mit 39,75 % und den Faktor F zur Gleitzonenberechnung mit 0,7547 bekannt gegeben (BAnz AT 29.12.2017 B2). Im Jahr 2019 beträgt der Faktor F 0,7566 (Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2019 vom 14.12.2018, BAnz AT 24.12.2018 B3).
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von z.B. 600 € berechnet sich die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den ArbN im Kj. 2019 nach der Formel des § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI wie folgt:
F × 450 + (2,125 – 1,125 × F) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
0,7566 × 450 + (2,125 – 1,125 × 0,7566) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
340,47 + 1,273825 × (Arbeitsentgelt – 450) oder
340,47 + 1,273825 × Arbeitsentgelt – 573,22125 oder
1,273825 × Arbeitsentgelt – 232,75125 oder bei einem Arbeitsentgelt von 600 €
1,273825 × 600 – 232,75125 = 531,54 €.
Nach § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI kann der ArbN auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten. Bis zum 31.6.2019 erwerben ArbN mit der Gleitzonenregelung geringere Rentenleistungen, da in diesem Fall die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können ArbN in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten. Zur Regelung ab 1.7.2019 s. den folgenden Gliederungspunkt.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird.
ArbN erwerben mit der Gleitzonenregelung bis zum 30.6.2019 (s. den vorgehenden Gliederungspunkt) geringere Rentenleistungen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können ArbN in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten.
Durch die Einfügung des Abs. 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1.7.2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Ab dem 1.7.2019 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI zu verzichten, nicht mehr notwendig. Die Sätze 6 und 7 des § 163 Abs. 10 SGB VI werden deshalb aufgehoben. Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1.7.2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen verlieren damit für Zeiten ab dem 1.7.2019 ihre Wirkung.
Die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab 1.7.2019 nach folgender Formel (§ 163 Abs. 10 SGB VI):
F × 450 + ([1 300/1 300 – 450] – [450/1 300 – 450] × F) × Arbeitsentgelt – 450) oder
F × 450 + (1,52941 – 0,52941 × F) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
0,7509 × 450 + (1,52941 – 0,52941 × 0,7509) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × Arbeitsentgelt – 509,344407 oder
1,13187646 × Arbeitsentgelt – 171,439407 oder bei einem Arbeitsentgelt von 600 €
1,13187646 × 600 – 171,439407 = 507,69 €.
Im Jahr 2021 und 2022 beträgt der Faktor F 0,7509 (Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2021 vom 11.12.2020, BAnz AT 17.12.2020 B5 sowie Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2022 vom 8.12.2021, BAnz AT 20.12.2021 B1).
Ab 1.7.2019 ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV in Meldungen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen »1« und »2« zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) zu berücksichtigen wäre, anzugeben.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450 € auf 520 € (→ Geringfügig Beschäftigte) auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1 300 € auf 1 600 € angehoben § 20 Abs. 2 SGB IV n.F.).
Vom 1.10.2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 € bis 1 600,00 € im Monat beträgt und regelmäßig 1 600,00 € im Monat nicht übersteigt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt (s.o. den Gliederungspunkt »Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten«; Tz. 2 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 16.8.2022 sowie dort die Beispiele 1 bis 4).
Nach § 20 Abs. 2a SGB IV n.F. wird die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB a.F. (Formel im Übergangsbereich) in die allgemeinen Vorschriften des Vierten Buches überführt, da die Formel gleichermaßen für die Arbeitslosen- (bisher § 344 Abs. 4 SGB III mit Verweis auf § 163 Abs. 10 SGB VI), Renten- (bisher § 163 Abs. 10 SGB VI a.F.;) sowie Kranken- und Pflegeversicherung (bisher § 226 Abs. 4 SGB V mit Verweis auf § 163 Abs. 10 SGB VI) gilt. Im Bereich der Pflegeversicherung wurde bisher schon in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI u.a. auf § 226 Abs. 4 SGB V verwiesen.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI aufgehoben. Im Bereich der Rentenversicherung wird in § 163 Abs. 7 SGB VI n.F. auf die Formel des Übergangsbereichs in § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV n.F. verwiesen.
Bei ArbN, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird (§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV; s.a. Beispiel 5 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 16.8.2022):
BE = F × G + ([1 600/1 600 – G] – [G/1.600 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €
BE = 0,7009 ×520 + (1 600 : [1 600 – 520] – 520 : [1 600 – 520] × 0,7009) × (1 150 – 520)
BE = 1 085,20 €
Hinweis:
BE sind die beitragspflichtigen Einnahmen. AE ist das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kj., in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kj. ist die Summe der zum 1.1. desselben Kj. geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB IV; s.u.).
Beachte:
Für die Zeit vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kj. im Bundesanzeiger bekannt zu geben (§ 20 Abs. 2a Satz 4 und 5 SGB IV).
Wichtig:
Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist (Tz. 4.3.2.1 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 16.8.2022). Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV,)
Beitragsanteils des ArbN nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV,
Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV. (s.u.).
Zur Bestimmung des vom ArbN zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = (1 600/1 600 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €
BE = (1 600 : [1 600 – 520]) × (1 150 – 520)
BE = 933,33 €
§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Nach § 249b Satz 1 SGB V beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung 13 %.
Die Pauschalabgabe verteilt sich in den Kj. 2021 und 2022 wie folgt (→ Geringfügig Beschäftigte):
Minijob im gewerblichen Bereich | Minijob in Privathaushalten | kurzfristige Minijobs | |
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung | 13,00 % | 5,00 % | keine |
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung | 15,00 % | 5,00 % | keine |
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge | Aufstockung durch den ArbN bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % | nein | |
Umlagen zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen: | |||
| 1,00 %/0,90 % | 1,00 %/0,90 % | 1,00 %/0,90 % |
| 0,39 %/0,29 % | 0,39 %/0,29 % | 0,39 %/0,29 % |
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung | individueller Beitrag an den zuständigen Träger | 1,60 % | individueller Beitrag an den zuständigen Träger; in Privathaushalten 1,60 % |
Insolvenzgeldumlage ab 1.1.2021/1.1.2022 | 0,12 %/0,09 % | keine | 0,12 %/0,09 %; |
in Privathaushalten keine | |||
Besteuerungsalternativen: | |||
– einheitliche Pauschsteuer | 2,00 % | 2,00 % | keine |
– pauschale Lohnsteuer | 20,00 % | 20,00 % | eventuell 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG (→ Pauschalierung der Lohnsteuer) |
| individuell |
Die Sozialversicherungsbeitragssätze im Kj. 2020/2021/2022 betragen:
Versicherung | Beitragssatz | ArbG | ArbN |
Rentenversicherung | 18,60 % | 9,300 % | 9,300 % |
Krankenversicherung | 14,60 % | 7,300 % | 7,300 % |
zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,10 %/1,30 % | 0,550 %/ 0,650 % | 0,550 %/ 0,650 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,40 % | 1,200 % | 1,200 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % | 1,525 % | 1,525 % |
in Sachsen | 3,05 % | 1,025 % | 2,025 % |
insgesamt im Kj. 2020 | 39,750 % | 19,875 % | 19,875 % |
insgesamt in den Kj. 2021/2022 | 39,950 % | 19,975 % | 19,975 % |
Faktor F: 30 % / Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2020 von 39,750 % (§ 163 Abs. 10 SGB VI) | 0,7547 | ||
Faktor F: 30 % / Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2021/2022 von 39,950 % (§ 163 Abs. 10 SGB VI | 0,7509 | ||
Faktor F: 28 %/Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,950 % (§ 20 Abs. 2a Satz 2 ff SGB IV) | 0,7009 | ||
Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2020 vom 26.11.2019, BAnz AT 20.12.2019 B4. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2021 vom 11.12.2020, BAnz AT 17.12.2020 B5 sowie Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2022 vom 8.12.2021, BAnz AT 20.12.2021 B1). | |||
zzgl. 0,25 % für Kinderlose in der Pflegeversicherung bis zum Kj. 2021 | 0,250 % | ||
ab 1.1.2022 | 0,350 % | ||
Der Beitragszuschlag trägt der ArbN allein. | |||
Arbeitnehmeranteil 2020 insgesamt (19,875 + 0,250) | 20,125 % | ||
Arbeitnehmeranteil 2021 insgesamt (19,975 + 0,250) | 20,225 % | ||
Arbeitnehmeranteil 2022 insgesamt (19,975 + 0,350) | 20,325 % |
Durch die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzverordnung 2018, BGBl I 2018, 3976) wurde der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 18,6 % festgesetzt.
Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Diese Beitragssätze gelten auch im Kj. 2020 (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 vom 28.11.2019, BGBl I 2019, 1999). Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 SGB VI auf mindestens 18,6 % festzusetzen. Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 SGB VI 20 %, ist dieser abweichend von § 158 SGB VI auf höchstens 20 % festzusetzen.
Der Beitragssatz für die Jahre 2021 und 2002 beträgt weiterhin 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 % (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2021 vom 9.12.2020, BGBl I 2020, 1764 und für das Jahr 2022 vom 25.11.2021, BGBl I 2021, 4975).
Ab 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung 3,05 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018, BGBl I 2018, 2587), zusätzlich 0,25 % für Kinderlose.
Durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl I 2021, 2754) wird in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI der Zusatzbeitrag für Kinderlose ab 1.1.2022 von bisher 0,25 % auf 0,35 % angehoben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a Abs. 1 SGB V für das Jahr 2019 beträgt 0,9 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2019 vom 23.10.2018, BAnz AT 26.10.2018 B 4). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2020 beträgt 1,1 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2020 vom 22.10.2019, BAnz AT 28.10.2019 B 3). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a Abs. 1 SGB V für die Jahre 2021 und 2022 beträgt 1,3 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2021 vom 21.10.2020, BAnz AT 30.10.2020 B 5 und für das Jahr 2022 vom 18.11.2021, BAnz AT 19.11.2021 B 4).
Nach dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versicherungsentlastungsgesetz – GKV-VEG; BT-Drs. 19/4454) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387) ist nach Änderung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt worden. So wird der Zusatzbeitrag (1,3 %), der bisher nur von den Versicherten getragen wurde, künftig wieder zu gleichen Teilen von ArbG und ArbN bezahlt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651), sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2019 von 3,0 auf 2,6 %. Das Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III) beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kj. 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2663) befristet bis 2022 reduziert.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 vom 2.12.2019 (BGBl I 2019, 1998) wird ab dem 1.1.2020 der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung auf 2,4 % festgesetzt.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Es handelt sich bei den betroffenen Fällen um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden und seit diesem Zeitpunkt durchgehend bis heute mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 € im Monat weiterhin bestehen. Wegen der eher theoretischen Möglichkeit des Bestehens derartiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen nach altem Recht wird auf die Ausführungen unter B 2.2.3 den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26.7.2021 verwiesen.
ArbN, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem ArbG zu übergeben (Tz. B 2.2.4 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim ArbG folgt, es sei denn, dass der ArbN einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der ArbN danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen ArbG nach dem 31.12.2012 auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1.1.2013 geltenden Regelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann.
ArbN, die vor dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben, können sich nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die zuvor ausgesprochene Verzichtserklärung behält ihre Wirkung für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit vor dem 1.1.2013 oder nach dem 31.12.2012 erklärt wurde (B 2.2.3.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021, LEXinform 0208787).
Für ein Arbeitsentgelt über 450 € ist ab dem 1.1.2013 § 163 Abs. 10 SGB VI mit der dort aufgeführten Gleitzonenformel anzuwenden.
Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 € erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Regelungen der Gleitzone wurden bis zum 31.12.2012 nicht angewandt, da das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt die bis dahin maßgebende Gleitzonengrenze von 800 € überschritt. Die Beitragsberechnung erfolgte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird.
Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1 300 € angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen (§ 70 Abs. 1a SGB VI).
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes für den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB V und den § 454 Abs. 2 SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen ArbN vorgesehen worden, die am 30.9.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1.10.2022 an geltenden Rechts verloren hätten. Betroffen hiervon sind ArbN, die am 30.9.2022 wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 450 € mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1.10.2022 an regelmäßig nicht mehr als 520 € im Monat beträgt. Diese ArbN bleiben – in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich 450 € übersteigt; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 226 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 SGB V; § 454 Abs. 2 Satz 2 für die Arbeitslosenversicherung). Wird die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Anspruch genommen, gelten für die weiterhin mehr als geringfügig Beschäftigten beitragsrechtliche Bestandsschutzregelungen i.S.d. Anwendung der bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (B 7.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Für am 30.9.2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige ArbN mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis zu 520,00 € wird für die Zeit vom 1.10.2022 längstens bis zum 31.12.2023 das bis zum 30.9.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt (§ 134 SGB IV, § 249 Abs. 4 SGB V, § 58 Abs. 5 SGB XI, § 454 Abs. 2 SGB III; § 2 Abs. 3 BVV; Tz. 4.3.3.4 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 16.8.2022).
In der Rentenversicherung gelten ab 1.10.2022 die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich uneingeschränkt. Die bei gewerblichen ArbG geringfügig entlohnt Beschäftigten werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet (Tz. C 3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die längstens bis zum 31.12.2023 die Übergangs-regelung im Übergangsbereich nach § 134 SGB IV anzuwenden ist, wird die beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel berechnet (§ 134 Satz 1 SGB IV):
BE = FÜ × 450 + ([1 300/1 300 – 450] – [450/1 300 – 450] × FÜ) × Arbeitsentgelt – 450) oder
0,7509 × 450 + (1,52941 – 0,52941 × 0,7509) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × Arbeitsentgelt – 509,344407 oder
1,13187646 × Arbeitsentgelt – 171,439407 oder bei einem Arbeitsentgelt von 500 €
1,13187646 × 500 – 171,439407 = 394,50 €.
Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509 (§ 134 Satz 4 SGB IV).
Beispiel 17:
Das Arbeitsentgelt eines kinderlosen Beschäftigten beträgt bereits vor dem 1.10.2022 monatlich 510 €. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungsflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 454 Abs. 2 Satz 2 SGB III, in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB V ab 1.10.2022 hat der ArbN nicht gestellt.
Lösung 17:
S.a. das Beispiel 10 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022.
Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 510 € beträgt die beitragspflichtige Einnahme nach der Formel des § 134 SGB IV (s.o.): 1,13187646 × 510 – 171,439407 = 405,82 €.
Krankenversicherung:
Von der ermäßigten Bemessungsgrundlage 2022 i.H.v. 405,82 € wird der vom ArbG zu zahlende Gesamtbeitrag des jeweiligen Versicherungszweigs unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes berechnet, indem dieser Betrag gerundet und danach verdoppelt wird (§ 2 Abs. 3 BVV n.F.; Tz. 4.3.3.4 sowie Beispiel 10 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 16.8.2022). | ||
405,82 € × 7,30 % × 2 = | 59,25 € | |
405,82 € × 0,65 % × 2 = | 5,28 € | |
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung | 64,53 € | |
Danach werden die ArbG-Beitragsanteile vom realen Arbeitsentgelt unter Anwendung des halben Beitragssatzes berechnet. | ||
510,00 € × 7,30 % = | 37,23 € | |
510,00 € × 0,65 % = | 3,32 € | |
ArbG-Beitragsanteil | 40,55 € | ./. 40,55 € |
Vom Gesamtbeitrag wird der ArbG-Beitrag abgezogen, man erhält so den ArbN-Beitragsanteil, hier somit | 23,98 € |
Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen.
Beachte:
Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht (z.B. aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht), sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.
Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder dem Bestehen einer Familienversicherung zahlt der ArbG Pauschalbeiträge i.H.v. 66,30 € (510,00 € × 13 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle).
Pflegeversicherung:
405,82 € × 1,525 % × 2 = | 12,38 € | |
405,82 € × 0,35 % (Beitragszuschlag Arbeitnehmer) = | 1,42 € | |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 12,38 € | |
Danach werden die ArbG-Beitragsanteile vom realen Arbeitsentgelt unter Anwendung des halben Beitragssatzes berechnet. | ||
510,00 € × 1,525 % = | 7,78 € | ./. 7,78 € |
Vom Gesamtbeitrag wird der ArbG-Beitrag abgezogen, man erhält so den ArbN-Beitragsanteil, hier somit | 4,60 € | |
zzgl. Beitragszuschlag | 1,42 € | |
insgesamt | 6,02 € |
Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen
Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung – fallen für den Beschäftigten und den ArbG keine Beiträge zur Pflegeversicherung an.
Arbeitslosenversicherung:
405,82 € × 1,20 % × 2 = | 9,74 € | |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 9,74 € | |
Danach werden die ArbG-Beitragsanteile vom realen Arbeitsentgelt unter Anwendung des halben Beitragssatzes berechnet. | ||
510,00 € × 1,20 % = | ./. 6,12 € | |
Vom Gesamtbeitrag wird der ArbG-Beitrag abgezogen, man erhält so den ArbN-Beitragsanteil, hier somit | 3,62 € |
Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen
Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht fallen für den Beschäftigten und den ArbG keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
Rentenversicherung:
In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung, in der über den 30.9.2022 hinaus ein Arbeitsentgelt von regelmäßig 450,01 bis 520 € im Monat erzielt wird, ab 1.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreien lassen (Tz. B 7.2.6 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Die bei gewerblichen oder freiberuflichen ArbG geringfügig entlohnt Beschäftigten werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet (vgl. Tz. C 3 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 sowie Tz. 4.3.3.4 Abs. 3 der Übergangsregelungs-Richtlinien 2022 vom 16.8.2022). Bei einem Arbeitsentgelt handelt es sich ab dem 1.10.2022 um ein versicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a SGB IV.
510,00 € × 9,30 % × 2 = | 94,86 € |
abzüglich ArbG-Beitragsanteil im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (510,00 € × 15 %) | ./. 76,50 € |
ArbN-Beitragsanteil (3,6 % von 510 €) | 18,36 € |
Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI trägt der ArbG bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, 15 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % übernimmt der ArbN den Anteil von 3,6 %.
§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den ArbG-Anteil bei Versicherungsfreiheit. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder Ruhestandsbeamte) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Die Vorschrift bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei auf Antrag versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten; dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Diese Beitragspflicht des ArbG tritt auch bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigten ein, die in ihrer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung (z.B. Beamte) nicht in der Rentenversicherung versichert sind.
Beschäftigung im Privathaushalt:
Nach § 276b SGB VI findet die Übergangsregelung des § 134 SGB IV nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten, die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen. Die Beiträge werden von den ArbG in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.
405,82 € × 9,30 % × 2 = | 75,84 € |
abzüglich ArbG-Beitragsanteil (510,00 € × 9,3 %) | ./. 47,43 € |
ArbN-Beitragsanteil | 28,41 € |
Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts (510 € × 5 % = 25,50 €) dieser Beschäftigung zu tragen (§ 172 Abs. 3a SGB VI).
ArbN, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag braucht allerdings nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen sollte der ArbN – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den ArbG – vielmehr schriftlich gegenüber dem ArbG erklären. Der ArbG hat die Erklärung des ArbN zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der einem ArbG gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der ArbN hat alle weiteren ArbG über den Befreiungsantrag zu informieren (Tz. B 7.2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB V vom 1.10.2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beim ArbG gestellt. Sofern nach dem 30.9.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2.1.2023 kann in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden (Tz. B 7.2.4 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt nach § 454 Abs. 2 Satz 3 SGB III ebenfalls ab 1.10.2022, wenn er bis zum 2.1.2023 beim ArbG gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt (Tz. B 7.2.4 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung, in der über den 30.9.2022 hinaus ein Arbeitsentgelt von regelmäßig 450,01 bis 520 € im Monat erzielt wird, ab 1.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreien lassen (Tz. B 7.2.6 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Die Befreiungsregelungen gelten längstens bis zum 31.12.2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 bis 520 € im Monat beträgt; ein gelegentliches Über- oder Unterschreiten ist für die Befreiungswirkung unschädlich (Tz. B 7.2.4 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Hinweis:
Die Befristung der Regelung berücksichtigt, dass zum 1.1.2024 eine nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes und damit gegebenenfalls auch eine erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Eine über den 31.12.2023 hinausreichende Regelung würde zu Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Personengruppen führen, die von künftigen Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze betroffen wären. Für künftige Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze wird auf Übergangsregelungen verzichtet (BT-Drs. 20/1408, 29).
Wird das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vor dem 1.1.2024 auf unter 450,01 € reduziert, ergibt sich wegen des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht. Im Falle der Erhöhung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts auf mehr als 520 € tritt hingegen in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht ein. Wenn die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelungen nicht mehr gegeben sind, finden diese Regelungen auch dann keine Anwendung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen (Tz. B 7.2.4 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, finden die Bestandsschutzregelungen spätestens ab 1.1.2024 keine Anwendung mehr. Von diesem Zeitpunkt an liegt dann auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Anwendung der sich daraus ergebenden besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen vor (Tz. B 7.2.5 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Nach § 2 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gelten ArbN, die einen Minijob i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, als Teilzeitbeschäftigte. Ziel des TzBfG ist es u.a. die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten ArbN zu verhindern. Ein teilzeitbeschäftigter ArbN darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter ArbN, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten ArbN ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN entspricht (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Hinweis:
Die Minijob-Zentrale stellt auf ihrer Homepage (www.minijob-zentrale.de unter Service/Broschüren für den gewerblichen Bereich und dort Arbeitsrecht für Minijobber) eine Broschüre für Minijobber zur Verfügung (Stand Oktober 2022).
Die ArbG müssen insbes. die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten:
Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG.
Schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Der ArbG hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem ArbN auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG – Nachweisgesetz). In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsort oder, falls der ArbN nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der ArbN an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom ArbN zu leistenden Tätigkeit,
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
die vereinbarte Arbeitszeit,
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Mindestlohn.
Erholungsurlaub.
Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder ArbN Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitet der Minijobber an sechs Tagen in der Woche, so beträgt sein jährlicher Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage (§§ 1 und 3 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz). Bei einer kürzeren Arbeitswoche ergibt sich der Urlaubsanspruch entsprechend der folgenden Formel:
individuelle Arbeitstage pro Woche × 24 | = | Urlaubstage pro Jahr |
6 Arbeitstage nach BUrlG |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen.
Sonderzahlungen/Gratifikationen.
Kündigungsschutz.
Brückenteilzeit.
Ab dem 1.1.2019 haben ArbN die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit (egal ob Voll- oder Teilzeit) befristet für 1 bis 5 Jahre zu reduzieren (Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit – vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2384; s.a. BT-Drs. 19/3452).
Der Anspruch ist davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis vor der Antragstellung mehr als sechs Monate bestanden hat und der ArbG i.d.R. insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung) beschäftigt (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Für ArbG mit insgesamt nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Sie können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in zeitlich begrenzter Teilzeit nach dem TzBfG arbeitet.
Dem Teilzeitrecht folgend ist der Anspruch auf Brückenteilzeit nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringern. Für diesen Zeitraum werden eine Mindestdauer von einem Jahr und eine Höchstdauer von fünf Jahren festgelegt (§ 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag kann ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung vereinbart werden.
Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer zu der Arbeitszeit, die vor der Teilzeitarbeit geschuldet wurde (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), zurück. So soll sowohl für die Teilzeitbeschäftigten als auch für den ArbG Planungssicherheit erreicht werden.
Arbeitszeitverlängerung.
Neben der Einführung der Brückenteilzeit in § 9a TzBfG wird in § 9 TzBfG die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit). Wenn diese Teilzeitbeschäftigten ihrem ArbG den Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit mitteilen, sind sie nach § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder keine Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstehen.
Nach § 20 Abs. 2 SGB IV n.F. umfasst der Übergangsbereich Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig 1 600 € im Monat nicht übersteigen. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.
Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist (Tz. 4.3.2.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022). Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (s.u. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).
BE = F × G + ([1 600/1 600 – G] – [G/1.600 – G] × F) × (AE – G) oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 150,00 €
BE = 0,7009 × 520 + (1,48148 – 0,48148 × 0,7009) × (1.150 – 520)
BE = 364,468 + (1,48148 – 0,337471) × 630
BE = 364,468 + 933,33 – 212,60 = 1 085,20 € (Tz. 4.3.2.2 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022).
Beitragsanteils des ArbN nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV (s.u. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).
BE = (1 600/1 600 – G) × (AE – G) oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 €
BE = 1,4814814 × 630 = 933,33 € (Tz. 4.3.2.3 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022).
Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (s.o. den Gliederungspunkt »Übergangsfälle vom 1.10.2022 bis 31.12.2023«; Tz. 4.3.2.4 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022).
Die Beitragsberechnung innerhalb des Übergangsbereichs erfolgt nach § 2 Abs. 2 BVV n.F. (s.u. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung«).
In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des ArbG (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben).
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet (z.B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.
In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 520,01 € ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme BE das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BVV).
Der ArbG trägt den gesamten Beitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV) mit Ausnahme des vom ArbN zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 % der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV). Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses (Tz. 4.3.3.2 Übergangsbereichs-Rundschreiben).
Bei einem Arbeitsentgelt z.B. im November 2022 i.H.v. 500 €, wird der Gesamtsozialversicherungsbetrag ermittelt aus 500 € × Faktor F (0,7009) = 350,45 €. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 39,95 % (s.o. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«). Der vom ArbG zu zahlende Gesamtbeitrag beträgt:
350,45 € × 19,975 % = 70,00 € × 2 = 140,00 €.
Hinweis:
Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 500 € wäre die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € nicht überschritten. Würde der ArbG die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tragen, hätte der ArbG insgesamt 28 % (RV 15 % und KV 13 %) von 500 € = 140 € zu tragen. Dies entspricht dem Betrag, den der ArbG im oben beschriebenen Sonderfall des Übergangsbereichs zu entrichten hat.
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt dessen Obergrenze überschreitet (z.B. durch Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.
In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1 600,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom ArbG und ArbN nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen (Tz. 4.3.3.3 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022).
Der ArbG einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte einen Beitrag i.H.v. 13 % des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung zu leisten (§ 249b Satz 1 SGB V).
Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b Satz 2 SGB V).
Beachte:
Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an (s.a. Tz. C 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner), eine freiwillige Versicherung (s.u. Beispiel 18 und 19) oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden (C 2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beachte:
Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an (C 2.1 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnte ArbN an, die z.B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z.B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie ArbN, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte (s.u. Beispiel 18) sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.
Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige i.S.d. § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (C 2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach der Beschäftigung selbst. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 und 8a SGB IV ist gem. § 7 SGB V versicherungsfrei. Ist die Beschäftigung des Versicherten versicherungsfrei, dann muss der ArbG die Versicherungspauschale abführen, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV handelt (§ 249 Satz 1 SBG V). Für eine kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist kein pauschaler Versicherungsbeitrag zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (→ Kurzfristig Beschäftigte).
Beispiel 18:
Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A seit 1.2. weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 €. Der ArbN beantragt mit Wirkung ab 1.2. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Lösung 18:
S.a. Beispiel 22 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen beim ArbG B und C handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt insgesamt 520 € nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der ArbN in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die ArbG B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Beispiel 19:
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit dem 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.
Lösung 19:
S.a. Beispiel 23 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt.
Die Beschäftigung beim ArbG C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Beispiel 20:
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der Beschäftigung beim ArbG C wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.
Lösung 20:
S.a. Beispiel 24 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022.
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt.
Die Beschäftigung beim ArbG C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG B von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil der Beamte einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen; Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der ArbG C hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil der ArbN privat krankenversichert ist.
Die Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 520 € übersteigt oder
mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eventuell i.V.m. § 8a SGB IV nach der Zusammenrechnung gem. § 8 Abs. 2 SGB IV die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
In diesem Fall tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V der ArbG und der ArbN die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Durch § 249 Abs. 3 SGB V wird die Versicherungspflicht niedrig entlohnter Beschäftigungen gesondert behandelt. Es handelt sich dabei um versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab dem 1.10.2022 zwischen 520,01 € und 1 600 € im Monat; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Vor dem 1.10.2022 umfasst der Übergangsbereich i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV Arbeitsentgelte, die regelmäßig im Monat 1 300 € nicht übersteigen.
Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird ab 1.7.2019 bis zum 30.9.2022 nach folgender Formel ermittelt (§ 163 Abs. 10 SGB VI; der Faktor F beträgt im Kj. 2021 und 2022: 0,7509):
F × 450 + ([1 300/1 300 – 450] – [450/1.300 – 450] × F) × Arbeitsentgelt – 450) oder
F × 450 + (1,5294117 – 0,5294117 × F) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
0,7509 × 450 + (1,5294117 – 0,5294117 × 0,7509) × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × (Arbeitsentgelt – 450) oder
337,905 + 1,13187646 × Arbeitsentgelt – 509,344407 oder
1,13187646 × Arbeitsentgelt – 171,439407 oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 €
1,13187646 × 1 150 – 171,43921395 = 1 107,61 €.
Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ab 1.10.2022 wird nach § 226 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 2a SGB IV eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV,
Beitragsanteils des ArbN nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV sowie
Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (s.o. den Gliederungspunkt »Übergangsfälle vom 1.10.2022 bis 31.12.2023«)
Nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt (für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 beträgt der Faktor F 0,7009 (§ 20 Abs. 2a Satz 4 SGB IV und Tz. 4.3.2.2 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022):
BE = F × G + ([1 600/1 600 – G] – [G/1 600 – G] × F) × (AE – G) oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 150,00 €
BE = 0,7009 × 520 + (1,48148 – 0,48148 × 0,7009) × (1.150 – 520)
BE = 364,468 + (1,48148 – 0,337471) × 630
BE = 364,468 + 933,33 – 212,60 = 1 085,20 €
Grundlage für den vom ArbN aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird (Tz. 4.3.2.3 des Übergangsbereichs-Rundschreibens; s. dort auch Beispiel 5):
BE = (1 600/1 600 – G) × (AE – G) oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 €
BE = 1,4814814 × 630 = 933,33 €
In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV). Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des ArbG. | ||
1 085,20 € × 7,30 % × 2 = | 158,44 € | |
1 085,20 € × 0,65 % × 2 = | 14,11 € | |
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 unter 1.) | 172,55 € | |
Ermittlung der vom ArbN zu tragenden Beitragsanteile: | ||
933,33 € × 7,30 % = | 68,13 € | |
933,33 € × 0,65 % = | 6,07 € | |
ArbN-Beitragsanteil (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 unter 2.) | 74,20 € | ./. 74,20 € |
Beitragsanteil des ArbG (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 unter 3.) | 98,35 € |
Ab dem Jahr 2022 muss der ArbG von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Minijobbers machen. Ein Nachweis über den entsprechenden Krankenversicherungsschutz muss der ArbG zu den Entgeltunterlagen nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des ArbN. Zudem ist eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers zulässig.
In den Meldungen muss der ArbG danach differenzieren, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist. Dies erfolgt in dem neuen Feld »KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)«, welches bei Anmeldung mit Grund der Abgabe »10« als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung »40« wie nachfolgend genannt auszufüllen ist:
»1« Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
»2« Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
(s. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2021, LEXinform 0208276).
Versicherungspflichtig sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Ab 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018, BGBl I 2018, 2587). ArbG und ArbN tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). In Sachsen trägt der ArbG 1,025 % und der ArbN 2,025 %. Ab Januar 2005 haben kinderlose Versicherte einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zu entrichten. Den Beitragszuschlag hat der Versicherte allein zu tragen.
Durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl I 2021, 2754) wird in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI der Zusatzbeitrag für Kinderlose ab 1.1.2022 von bisher 0,25 % auf 0,35 % angehoben.
Für die Pflegeversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.
In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV). Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des ArbG. S.o. die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung. | |
1 085,20 € × 1,525 % × 2 = | 33,10 € |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 33,10 € |
Vom ArbN zu tragender Beitragsanteil: | |
933,33 € × 1,525 % = | ./. 14,23 € |
ArbG-Anteil | 18,87 € |
zzgl. Beitragszuschlag ArbN: 1 085,29 € × 0,350 % = | 3,80 € |
Besonderheit für Sachsen:
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf ArbG und ArbN Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die ArbN zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die ArbG. Der ArbG-Anteil beträgt 1,025 %, der ArbN-Anteil beträgt 2,025 %, insgesamt 3,05 %. Der ArbN-Anteil für Kinderlose erhöht sich um 0,35 %.
1 085,20 € × 1,525 % × 2 = | 33,10 € |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 33,10 € |
Vom ArbN zu tragender Beitragsanteil: | |
933,33 € × 2,025 % = | ./. 18,90 € |
ArbG-Anteil | 14,20 € |
zzgl. Beitragszuschlag ArbN: 1 085,29 € × 0,350 % (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 unter 1. Abs. 2) = | 3,80 € |
Für geringfügig Beschäftigte ist die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des ArbG und können u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden.
Nach § 6 Abs. 1b SGB VI steht es den geringfügig Beschäftigten frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des ArbG zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.
§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung (ab 2013) nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder Ruhestandsbeamte; s. C 3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Praktikanten). Die Vorschrift bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei auf Antrag versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten; dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Diese Beitragspflicht des ArbG tritt auch bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigten ein, die in ihrer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung (z.B. Beamte) nicht in der Rentenversicherung versichert sind.
Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 172 Abs. 3a SGB VI).
Beachte:
Auf ihrer Homepage informiert die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de unter minijobs, gewerblich/was gilt für die Rentenversicherungspflicht/Befreiung Rentenversicherungspflicht) über den Antrag und die Meldefristen bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Beantragt der gewerbliche Minijobber bei seinem ArbG schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt der ArbG weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 % – der Eigenanteil des Minijobbers fällt weg.
Der ArbG muss der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen melden – das entspricht 42 Kalendertagen. Der ArbG informiert die Minijob-Zentrale über die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe »5« in der Rentenversicherung. Den Befreiungsantrag des Minijobbers verbleibt in den Entgeltunterlagen.
Die Frist von 42 Kalendertagen beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Antrags des Minijobbers.
Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den schriftlichen Antrag bei seinem ArbG stellt – frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend (s.a. Tz. D 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 21:
Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.3.2022
Eingang des Antrags beim ArbG: 9.3.2022
Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 10.3.2022.
Lösung 21:
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im April, dem Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt und der ArbG hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt. Die Befreiung wirkt damit rückwirkend zum 1.3.2022.
Beispiel 22:
Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.2.2022
Eingang des Antrags beim ArbG: 16.3.2022
Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 17.3.2022.
Lösung 22:
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag erst im März gestellt, damit wirkt dieser frühestens ab März. Der ArbG hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt – innerhalb von 42 Tagen nach Antragseingang (17.3.2022 – 27.4.2022). Die Befreiung wirkt rückwirkend zum 1.3.2022.
Meldet der ArbG der Minijob-Zentrale den Befreiungsantrag erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen (42 Kalendertagen), verspätet sich auch die Befreiung des Minijobbers. Diese wirkt erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale, da diese eine einmonatige Widerspruchsfrist hat.
Beispiel 23:
Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.3.2022
Eingang des Antrags beim ArbG: 9.3.2022
Sechswöchige Meldefrist des ArbG: vom 10.3.20228 bis 20.4.2022
Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 24.5.2022
Einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale: 25.5.2022 bis 24.6.2022.
Lösung 23:
S.a. Beispiel 36 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022.
Der Minijobber hat den Befreiungsantrag zwar im März bei seinem ArbG gestellt. Dieser hat es aber versäumt, die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Die Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale läuft deshalb erst zum 24.6.2022 ab – damit wirkt die Befreiung erst ab dem 1.7.2022.
Bis einschließlich Juni 2022 besteht Rentenversicherungspflicht. Es sind volle Rentenversicherungsbeträge zu zahlen.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit bei einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Seit 1.1.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich für
ArbN, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und nicht von ihrem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch machen,
ArbN, die vor dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (§ 229 Abs. 5 SGB VI) sowie
ArbN, die am 31.12.2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht erfolgt nach dem 1.1.2013.
Für das geringfügig versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis max. 520 € trägt der ArbG 15 % und der ArbN den Restprozentsatz von 3,6 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 % im Kj. 2018 bis 2022, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, trägt der ArbG 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und der ArbN den Restprozentsatz von 13,6 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI).
Im Falle der Rentenversicherungspflicht ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag i.H.v. 175 € zugrunde zu legen. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % ist mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von (18,6 % von 175 € =) 32,55 € zu zahlen (Tz. C 3.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Beispiel 24:
Ein ArbN nimmt zum 1.1.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt i.H.v. 100 € auf. Der Minijob ist mangels Befreiungsantrags rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
Gesamtbeitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage: 175 € × 18,6 % = | 32,55 € |
abzgl. ArbG-Anteil (aus tatsächlichem Arbeitslohn): 100 € × 15,0 % = | ./. 15,00 € |
ArbN-Anteil | 17,55 € |
Lösung 24:
S.a. Beispiel 30 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022.
Da der ArbN-Anteil als Bestandteil des Gesamtversicherungsbeitrags vom ArbG einbehalten wird, bekommt der ArbN in diesem Fall nur noch (100,00 € ./. 17,55 € =) 82,45 € ausbezahlt.
Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. In diesem Fall wird unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung mindestens 175 € im Monat betragen (C 3.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs des § 20 Abs. 2 SGB IV wird nach § 20 Abs. 2a SGB IV (bis 30.9.2022: § 163 Abs. 10 SGB VI) eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der ermäßigten Bemessungsgrundlage siehe oben.
Bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 € wird der ArbG- und der ArbN-Anteil wie folgt ermittelt
In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV). Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des ArbG. S.o. die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung. | ||
1 085,20 € × 9,30 % × 2 = | 201,81 € | |
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung | 201,81 € | |
Ermittlung der vom ArbN zu tragenden Beitragsanteile: | ||
933,33 € × 9,30 % = | 86,80 € | ./. 86,80 € |
Beitragsanteil des ArbG | 115,01 € |
Mit Urteil vom 9.11.2006 (X R 9/06, BFH/NV 2007, 432) nimmt der BFH zur Behandlung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug Stellung. Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, so hat der ArbG nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI) einen Beitrag sowohl zur Krankenversicherung (13 %) als auch zur Rentenversicherung (15 %) aufzubringen. Derartige ArbG-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung sind im Prinzip Leistungen zur Zukunftssicherung, da sie der Absicherung für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Zur Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) führen die Beiträge allerdings nur dann, wenn sie zugleich auch für die Zukunftssicherung des ArbN erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Beitragsleistungen dem Beschäftigten wenigstens dem Grunde nach einen Anspruch auf Absicherung für den Fall vermitteln, dass das mit ihnen versicherte Risiko zukünftig eintritt, oder wenn die Beitragsleistungen dazu führen, dass sich ein bereits bestehender Versicherungsanspruch des Beschäftigten erhöht (vgl. BFH Urteil vom 31.5.2006, X R 6/06, BFH/NV 2006, 2239). Hingegen ist der Vorwegabzug nicht zu kürzen, wenn bei Entrichtung der ArbG-Beiträge von vornherein feststeht, dass die Zahlungen dem Stpfl. nicht werden zugutekommen können, weil sich das versicherte Risiko in seiner Person nicht realisieren kann (vgl. zur Arbeitslosenversicherung: BFH Urteil vom 6.3.2003, XI R 31/01, BStBl II 2004, 6; zur Rentenversicherung: BFH Urteil vom 14.12.2005, XI R 25/04, BFH/NV 2006, 1073 – jeweils den ArbG-Beitrag bei der Beschäftigung von Versorgungsempfängern betreffend).
Handelt es sich nach diesen Maßstäben bei den vom ArbG erbrachten Zahlungen dem Grunde nach um Zukunftssicherungsleistungen für den Stpfl., so ist die Höhe der Beitragsleistungen für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (vgl. BFH Urteile vom 16.10.2002, XI R 61/00, BStBl II 2003, 183 und XI R 71/00, BStBl II 2003, 343).
Bei einem pauschalen ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) handelt es sich nicht um eine Leistung »für die Zukunftssicherung« des Stpfl. i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG, weil einem geringfügig Beschäftigten aus derartigen Beitragszahlungen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen können. Nicht zutreffend ist hingegen die Annahme, ein geringfügig Beschäftigter könne einen eigenen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich durch Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI und Zahlung eines entsprechenden eigenen Versicherungsbeitrags erwerben (bis 2012). Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI trägt der ArbG für einen geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, wenn der Beschäftigte in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder ab 2013 von der Versicherungspflicht befreit ist oder wenn der Beschäftigte nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei ist. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt bis 2012, dass Personen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Die aufgrund der geringfügigen Beschäftigung zu erbringenden ArbG-Beiträge zur Rentenversicherung begründen für diesen Beschäftigtenkreis regelmäßig einen zusätzlichen Versicherungsanspruch. Denn nach § 76b Abs. 1 SGB VI werden für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für das der ArbG einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 3 SGB VI getragen hat, so genannte Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Über § 52 Abs. 2 SGB VI werden diese Zuschläge an Entgeltpunkten zudem in Beitragsmonate umgerechnet, die auf die für den Rentenbezug erforderliche Wartezeit angerechnet werden. Damit stehen den pauschalen Beitragszahlungen zur Rentenversicherung (15 %) nach dem Verständnis des Gesetzgebers beitragsäquivalente Rentenleistungen gegenüber. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten vor, so stellt der Beitragsanteil des ArbG nach § 172 Abs. 3 SGB VI eine Leistung für die Zukunftssicherung des ArbN i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. dar. Die damit verbundene Kürzung des Vorwegabzugs führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Bei der Einbeziehung des nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu leistenden Beitragsanteils des ArbG in die Zukunftssicherungsleistungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG ist allerdings zu beachten, dass die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76b Abs. 1 SGB VI in bestimmten Fallgruppen zu unterbleiben hat. Dies gilt namentlich bei geringfügig Beschäftigten, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als Versorgungsbezieher, wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind (§ 76b Abs. 4 SGB VI). Angehörige dieses Personenkreises sind von der Begünstigung ausgeschlossen, weil sie entweder ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen oder keine Möglichkeit mehr haben, noch einen eigenen Rentenanspruch zu begründen (BT-Drs. 14/441, 33). Für sie entstehen aus den pauschal geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen des ArbG keine zusätzlichen Ansprüche, sodass in diesen Fallgruppen von einer Kürzung des Vorwegabzugs abzusehen ist.
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird ab 1.1.2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG für geringfügig Beschäftigte ein Wahlrecht eingeführt (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen).
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien – nicht geringfügigen – Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet (Tz. B. 2.2.2.2 letzter Absatz der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Für die Arbeitslosenversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungsfreiheit (u.a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit) regelt § 27 SGB III.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651), sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2019 von 3,0 auf 2,6 %. Das Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III) beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kj. 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2663) befristet bis 2022 reduziert. Die Beiträge werden wie in den anderen Versicherungszweigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 vom 2.12.2019 (BGBl I 2019, 1998) wird ab dem 1.1.2020 der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung auf 2,4 % festgesetzt.
Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (§ 344 Abs. 4 SGB III) wird nach § 346 Abs. 1a SGB III eine ermäßigte Bemessungsgrundlage nach der oben erläuterten Formel des § 20 Abs. 2a Satz 1 und Satz 6 SGB IV zugrunde gelegt.
Bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 € wird der ArbG- und der ArbN-Anteil wie folgt ermittelt
In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV). Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des ArbG. S.o. die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung. | ||
1 085,20 € × 1,20 % × 2 = | 26,04 € | |
Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung | 26,04 € | |
Ermittlung der vom ArbN zu tragenden Beitragsanteile: | ||
933,33 € × 1,20 % = | 11,20 € | ./. 11,20 € |
Beitragsanteil des ArbG | 14,84 € |
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für ArbG Pflicht. Damit sicher die ArbG den Minijobber bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder einer Berufskrankheit ab.
Der gewerbliche ArbG muss den Minijobber selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge bezahlen – unabhängig von der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz (s. Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de dort unter »Minijobs gewerblich«/Infos für Arbeitgeber und Entgeltabrechner/Welche Absicherung gibt es bei Krankheit, Mutterschaft oder einem Unfall? und dort »Unfallversicherung«).
Die Umlagen U1 und U2 nach dem AAG sind in einem Vomhundertsatz nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach welchem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG). Bei ArbN mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (bis 30.9.2022: § 163 Abs. 10 SGB VI) ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (s.a. Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 16.8.2022).
Die Umlagen sind von der Beitragsbemessungsgrundlage zu erheben, von der die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Beispiel 25:
Ein ArbN erzielt folgendes Arbeitsentgelt:
mtl. Arbeitsentgelt | 900,00 € |
Einmalzahlung im November | 300,00 € |
regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([900,00 € × 12 + 300,00 €] : 12) | 925,00 € |
Der Übergangsbereich ist anzuwenden. |
Lösung 25:
S.a. Beispiel 26 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022.
Die Umlagen U1 und U2 werden im November ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der BE GSV-Beitrag (ermittelt aus 900,00 €) berechnet.
Beitragspflichtige Einnahme: BE = 0,7009 ×520 + (1 600 : [1 600 – 520] – 520 : [1 600 – 520] × 0,7009) × (900 – 520)
BE = 0,7009 × 520 + (1,48148 – 0,48148 × 0,7009) × (900 – 520)
BE = 364,468 + (1,48148 – 0,337471) × 380
BE = 364,468 + 562,96 – 128,24 = 799,19 €
Umlage U1 im November: 799,19 € × 0,90 % = 7,19 €
Umlage U2 im November: 799,19 € × 0,29 % = 2,32 €
Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage (0,09 %) werden unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus den beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 1 200 € ermittelt.
BE = 0,7009 × 520 + (1,48148 – 0,48148 × 0,7009) × (1 200 – 520)
BE = 364,468 + (1,48148 – 0,337471) × 680
BE = 364,468 + 1007,4064 – 229,48028 = 1 142,39 €
Bei ArbN mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind in den Monaten, in denen die Grenze von 1 600,00 € durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, die Umlagen – ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, wobei auch hier das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der U1- und U2-Umlagen nicht herangezogen wird, sondern die Umlagen nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet werden (Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 16.8.2022).
Beispiel 26:
Für die Beschäftigung vom 1.7.23 bis 31.12.23 erzielt ein ArbN folgendes Arbeitsentgelt:
mtl. Arbeitsentgelt | 1 400,00 € |
Einmalzahlung im November | 300,00 € |
regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([1 400,00 € × 6 + 300,00 €] : 6) | 1 450,00 € |
Der Übergangsbereich ist anzuwenden. |
Lösung 26:
S.a. Beispiel 27 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022.
Vom 1.7.23 bis 31.10.23 und für den Dezember 23 werden die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage nach der Formel des § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV aus einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 400 € ermittelt.
Formel für die Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, den Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage:
BE= 0,7009 ×520 + (1 600 : [1 600 – 520] – 520 : [1 600 – 520] × 0,7009) × (1 400 – 520)
BE = 0,7009 × 520 + (1,48148 – 0,48148 × 0,7009) × (1 400 – 520)
BE = 364,468 + (1,48148 – 0,337471) × 880
BE = 364,468 + 1303,7024 – 296,9744 = 1 371,20 €.
Der ArbN-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen wird nach der Formel des § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelt:
BE = (1 600/1 600 – G) × (AE – G) oder bei einem Arbeitsentgelt von 1 400 €
BE = 1,4814814 × 880 = 1 303,70 €
Im November 23 beträgt die beitragspflichtige Einnahme 1 700,00 €.
Da sich die Regelungen des Übergangsbereichs im November auf die beitragspflichtigen Einnahmen nicht auswirken, werden die Versicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 1 700,00 € berechnet. Die Umlagen U1 und U2 werden hingegen lediglich aus dem laufenden Arbeitsentgelt i.H.v. 1 400,00 € berechnet.
In den Fällen, in denen bereits das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt durch die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Grenze von 1 600,00 € überschreitet, sind die Regelungen des Übergangsbereichs nicht anzuwenden. In diesen Fällen sind die U1- und U2-Umlagen ebenfalls aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu erheben und nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen (Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 16.8.2022).
Beispiel 27:
Für die Beschäftigung vom 1.7.23 bis 31.12.23 erzielt ein ArbN folgendes Arbeitsentgelt:
mtl. Arbeitsentgelt | 1 500,00 € |
Einmalzahlung im November | 1 000,00 € |
regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([1 500,00 € × 6 + 1 000,00 €] : 6) | 1 666,67 € |
Der Übergangsbereich ist nicht anzuwenden. |
Lösung 27:
S.a. Beispiel 28 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022.
Die Umlagen U1 und U2 sind auch im November nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt i.H.v. 1 500,00 € zu berechnen. Die Insolvenzgeldumlage wird unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus dem Gesamtarbeitsentgelt i.H.v. 2 500 € berechnet.
Für die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten ArbN und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für ArbN, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 7 SGB VI i.V.m. § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (bis 30.9.2022: § 163 Abs. 10 SGB VI) ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (s.a. 4.3.9 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 16.8.2022). Die Umlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen (s.o. die Beispiele 25 bis 27).
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie nimmt die vom ArbG zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig versicherungspflichtig entlohnte Beschäftigte ein. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte (s. Gliederungspunkt E Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle ist berechtigt, die pauschale Lohnsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim ArbG einzuziehen (§ 40a Abs. 6 EStG und § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Diese ist insgesamt zuständig, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt (Tz. I 4.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
S. dazu die Beispiele unter → Geringfügig Beschäftigte und oben unter den Gliederungspunkten zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen.
Eine entsprechende Übergangsbereichsregelung kennt das Steuerrecht nicht. Der Arbeitslohn innerhalb des Übergangsbereichs unterliegt den allgemeinen Regelungen des LSt-Abzugs (→ Geringfügig Beschäftigte, → Pauschalierung der Lohnsteuer).
Der ArbG hat die Möglichkeit, zusätzliche steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Leistungen zu gewähren. Diese stellen kein Arbeitsentgelt dar, sodass der Minijob erhalten bleibt (→ Geringfügig Beschäftigte).
Für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gelten die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, → Haushaltsnahe Dienstleistungen). Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des private Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).
Begünstigt sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen usw., ferner Kinderbetreuung, häusliche Krankenpflege, Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame.
Für einen im privaten Haushalt Beschäftigten ist anstelle der Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigen. Der ArbG erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Sozialversicherungsbeitrages. Der ArbG und der Beschäftigte haben den Haushaltsscheck zu unterschreiben. Aus Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge aus dem Haushaltsscheckverfahren nur halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV), und zwar für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres. Näheres hierzu regelt das Gemeinsame Rundschreiben »Haushaltsscheck-Verfahren« der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 4.12.2017 (Tz. D 7 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).
Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexiG) vom 8.12.2016 (BGBl I 2016, 2838; s.a. BT-Drs. 18/9787) werden ab 1.1.2017 Teilrente und Hinzuverdienst flexibel und individuell miteinander kombinierbar.
Ab 1.1.2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem ArbG für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ff. SGB VI i.d.F. des FlexiG). Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c i.V.m. § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI) als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Insbes. bei Bezieherinnen und Beziehern einer Vollrente aus der Rentenversicherung führt dies zu einer Erhöhung der bisherigen Rente. Der Verzicht gilt nur für die auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Versicherungsfreiheit und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Durch das FlexiG werden die Möglichkeiten eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibler miteinander kombinierbar. Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente und die drei bisherigen Teilrenten entfallen zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung. Damit kommt es nicht mehr dazu, dass die Rente schon bei geringfügigem Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird.
Eine Teilrente kann künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Die Höhe der Teilrente kann entweder i.H.v. mindestens 10 % frei gewählt werden oder sie ergibt sich – wenn der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6 300 € liegt – durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente. Dabei werden grundsätzlich 40 % des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages von der Rente abgezogen (BT-Drs. 18/9787, 22 ff.).
Hinweis:
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze beläuft sich grds. auf 6 300 € pro Kj. (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Mit Art. 4 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) wird in § 302 SGB VI ein neuer Abs. 8 eingefügt. Danach findet in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 § 34 SGB VI mit den Maßgaben Anwendung, dass der Betrag von 6 300 € durch den Betrag von 44 590 € ersetzt wird und der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.
Mit Art. 9c Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3334) wird in § 302 SGB VI Abs. 8 wie folgt gefasst: In der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 findet § 34 SGB VI mit den Maßgaben Anwendung, dass der Betrag von 6 300 € durch den Betrag von 46 060 € ersetzt wird und der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl I 2021, 4906) wird in § 302 Abs. 8 SGB VI wird die Sonderfallregelung bis 31.12.2022 verlängert.
Auch wenn Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze im Jahr 2022 bis zu 46 060 € hinzuverdienen dürfen, gilt für Minijobs weiterhin die Geringfügigkeitsgrenze für einen Beschäftigungszeitraum von 12 Kalendermonaten. Bei einem Überschreiten der Grenze ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Verdienstbeschränken. Theoretisch könnte ein ArbN im Jahr 2022 mit einer kurzfristigen Beschäftigung unschädlich 46 060 € verdienen. Sozialabgaben wären nicht zu zahlen und eine Kürzung der Rente käme nicht in Betracht.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Auswirkungen des FlexiG auf die Rentenversicherungspflicht bzw. Rentenversicherungsfreiheit der Minijobs bei Rentnern (s. FinBeh Hamburg vom 18.1.2017, S 2386 – 2016/12 –52, SIS 17 00 52).
Ohne Rentenbezug | Vollrente | Teilrente | ||
nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 Satz 2 SGB VI). Zur Übergangsregelung s. § 236 SGB VI. | vor Erreichen der Regelaltersgrenze. | |||
Minijob Beginn vor dem 1.1.2017 | Versicherungspflichtig ab 1.1.2013. Versicherungsfrei ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI lediglich die kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. | Versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) | Versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) | Versicherungspflichtig. |
Beginn nach dem 31.12.2016 | Versicherungspflichtig (s.o.) | Versicherungsfrei mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 SGB VI i.d.F. des FlexiG). | Versicherungspflichtig. | Versicherungspflichtig. |
Wie bisher kann nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag auf die Versicherungspflicht verzichtet werden. | Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ff. SGB VI i.d.F. des FlexiG kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. | Übergangsregelung: Für den Minijob-Beginn vor dem 1.1.2017 bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI i.d.F. des FlexiG. | ||
Nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI i.d.F. des FlexiG kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. |
Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen ArbN haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihr ArbG Kurzarbeit für sein Unternehmen anmelden muss. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nämlich nur ArbN, die nach dem SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Dies trifft auf Minijobber nicht zu, da sie versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind (s. Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de unter Suche »Kurzarbeiter« dann unter FAQ zum Coronavirus und dort »Kurzarbeitergeld«).
Erzielt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (Kug) aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das erzielte und aufgrund einer Nebeneinkommensbescheinigung nachgewiesene Entgelt ist in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt »brutto wie netto« gezahlt wird.
Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen (auch im Bereich der Selbstständigkeit liegenden) Nebentätigkeit, ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht. Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen (s. Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de. Startseite und dort: Arbeitslos und Arbeit finden / Kurzarbeitergeld).
Pfeiffer, Mehr verdienen in Minijobs, NWB 33/2013, 2658; Marburger, Beschäftigung von Rentnern, NWB 32/2013, 2565; Schmidt, Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, NWB 48/2014, 3640; Eilts, Folgen der neuen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung, NWB 37/2022, 2616.
→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
→ Haushaltsnahe Dienstleistungen
→ Pauschalierung der Lohnsteuer
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