Dividende

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Dividende sind Teil der Gewinne einer Aktiengesellschaft, die an Aktionäre ausgeschüttet werden.
  • Sie gleichen einer Art Bonus, die den Aktionären nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr ausgezahlt werden.
  • Dabei wird die Höhe des Gewinns im Rahmen einer Hauptversammlung festgelegt, sie ist grundsätzlich abhängig von der Ertragskraft, der Konjunkturlage sowie der Dividendenpolitik des Unternehmens.

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Dividenden und Anteilseigner
2.1 Die Dividenden im Einzelnen
2.1.1 Offene Gewinnausschüttungen
2.1.2 Dividenden aus dem Einlagekonto
2.1.3 Der steuerrelevante Zeitpunkt
2.2 Das Rechenbeispiel
2.3 Überblick zur Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen
2.4 Dividenden bei Steuerausländern
3 Die Besteuerungsprinzipien im Übergangszeitraum
3.1 Der Übergangszeitraum – Grundsätze
3.2 Auswirkungen auf der Ebene der Anteilseigner
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Gewinnausschüttungen und Dividenden betreffen Anleger und ausschüttende Unternehmen. Wegen der Behandlung

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Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

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  1. von → Ausschüttungen;

  2. von offenen Gewinnausschüttungen und

  3. von Dividendenfreistellungen bei Körperschaften (→ Dividendenfreistellung bei Körperschaften als Empfänger) siehe die entsprechenden Lexikonartikel.

2. Dividenden und Anteilseigner

2.1. Die Dividenden im Einzelnen

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ergibt sich für Dividenden folgendes Bild (aus der Sicht des Empfängers = Anteilseigners):

2.1.1. Offene Gewinnausschüttungen

Zu den Beteiligungseinkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich:

  • Dividenden bei Aktien,

  • Gewinnanteile von GmbH-Geschäftsanteilen,

  • sämtliche Bezüge aus Körperschaften, bei denen die auszahlende juristische Person selbst Steuersubjekt für die von ihr erwirtschafteten Erträge ist (z.B. Genossenschaften),

  • Genussrechtsausschüttungen, wenn die Genussrechte aktienähnlich, d.h. gewinnabhängig ausgestaltet sind sowie

  • an einer optierenden Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG.

Darüber hinaus gelten auch Zuwendungen von Vorgesellschaften (KapG vor Eintragung in das Handelsregister, vgl. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GmbHG; z.B. Vor-GmbH) und Zuwendungen von ausländischen Rechtssubjekten mit dem Charakter einer KapG als Bezüge in diesem Sinne.

In allen Fällen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegen offene Gewinnausschüttungen (oGA) vor. Dies sind Gewinnausschüttungen, die auf einem rechtmäßigen gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruhen (§§ 58, 174 AktG bzw. §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG).

Vorabausschüttungen werden vor Festsetzung des Jahresabschlusses vorgenommen (§ 29 GmbHG, § 59 AktG). Ihre Zuordnung zu den oGA (oder zu den vGA) hängt allein davon ab, ob ein ordnungsgemäßer (Vorweg-)Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

2.1.2. Dividenden aus dem Einlagekonto

Besonderheiten bestehen bei Dividenden, die aus dem steuerlichen Einlagekonto (→ Steuerliches Einlagekonto) finanziert worden sind. Bei natürlichen Personen als Anteilseignern wird diese Auszahlung als »veräußerungsähnlicher Vorgang« i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG fingiert. Soweit die Auszahlungen die Anschaffungskosten des Anteilseigners übersteigen (und der Anteilseigner maßgeblich i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist), ist dieser »Veräußerungsgewinn« gem. §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, 3 Nr. 40c EStG ebenfalls nach dem Teileinkünfteverfahren zu erfassen.

2.1.3. Der steuerrelevante Zeitpunkt

Für den Zeitpunkt der Erfassung der Dividenden gilt § 11 EStG. Von diesem Grundsatz, der besagt, dass i.d.R. erst mit Gutschrift auf dem Konto des Anteilseigners die Dividende zugeflossen ist, wird nach der Rspr. nur beim beherrschenden Gesellschafter der GmbH eine Ausnahme gemacht. Der BFH datiert den Zuflusszeitpunkt beim beherrschenden Gesellschafter auf den Beschlusstag über die Gewinnverwendung (BFH Urteil vom 17.11.1998, VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223). Als Ausnahme von dieser Zuflussfiktion, an dem sich auch nichts durch eine spätere Fälligkeitsregelung ändert, wird nur der Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zugelassen. Eine spätere Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung lässt deren Zufluss nicht rückwirkend entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen beruhte. Die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung führt auch nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen beim Anteilseigner. Die Rückzahlung ist eine – zunächst steuerrechtlich unbeachtliche – Einlage ins Gesellschaftsvermögen der GmbH (FG Münster Urteil vom 15.9.2010, 10 K 3460/09 E).

2.2. Das Rechenbeispiel

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 (→ Unternehmensteuerreform 2008 – Ein Überblick) wurden das Teileinkünfteverfahren für betriebliche Kapitalanlagen sowie die → Abgeltungsteuer für private Kapitalanlagen eingeführt. Seitdem werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitalerträge einheitlich mit einer 25 %igen Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ und KiSt) belegt. Ein Abzug von Werbungskosten ist grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages i.H.v. 801 € (§ 20 Abs. 9 EStG) möglich. Die Abgeltungsteuer kommt auf Antrag gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht zur Anwendung, wenn der Steuersatz i.R.d. Veranlagungsverfahrens unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte niedriger als 25 % ist (sog. Günstigerprüfung). In diesem Fall werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte dem individuellen Steuersatz unterworfen. Zu beachten ist aber, dass auch hier ein über dem Sparerpauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug nicht möglich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vor, kann der Steuerpflichtige auf Antrag vom System der Abgeltungsteuer zum Veranlagungsverfahren wechseln. In diesem Fall können die tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen die Erträge zu 60 % der Besteuerung (Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Satz 2 EStG), entsprechend sind zu 100 % als Beteiligungsertrag erfasste Ausschüttungen um 40 % zu kürzen. Betriebsausgaben können zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden, so dass eine Hinzurechnung von 40 % der handelsrechtlich gebuchten und im Zusammenhang mit der Ausschüttung stehenden Aufwendungen vorgenommen werden muss. Unabhängig davon ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG weiterhin ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten führt ein Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Option) neben der Anwendung des persönlichen Steuersatzes auch zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Darüber hinaus können bei der Einkünfteermittlung die tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung abgezogen werden (Abzug zu 60 %, § 3c Abs. 2 EStG) und das Verlustabzugsverbot § 20 Abs. 9 EStG greift nicht. Die Option ist nur zulässige bei einer Beteiligungshöhe von mind. 25 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG) oder einer mind. 1 %igen Beteiligung und eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft, durch die der Anteilseigner (seit 1.1.2017, vgl. § 52 Abs. 33a EStG) maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40 %ige) Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung, BFH Urteil vom 29.8.2017, VIII R 33/15. Um die 40 %ige Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stellen (Zeile 23, 24 Anlage Kap 2016).

Beispiel:

Die X-AG betreibt ausschließlich Immobilienverwaltung und verfügt über 100 Mio. € ausschüttungsfähigen Gewinn vor Ertragsteuern. Der Vorstandsvorsitzende möchte – zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung – von seinem Finanzvorstand wissen, in welcher Höhe er den Aktionären (ausschließlich natürliche Personen) eine Dividende versprechen kann.

Der Dividendenbegriff ist identisch mit den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, während die Bardividende mit dem tatsächlichen Überweisungsbetrag angesetzt wird.

Lösung:

Ausschüttende

Kapitalgesellschaft

Anteilseigner

Privatvermögen

ohne Option gem.

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Anteilseigner

Betriebsvermögen/

PV mit Option

gem.

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Ausschüttungsgewinn vor Steuern; keine GewSt wg. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

100,00 €

./. Körperschaftsteuer (15 %)

./. 15,00 €

./. KapESt (25 %)

./. 21,25 €

(Summe Quellensteuer)

(./. 36,25 €)

tatsächliche Ausschüttung (s. Anmerkung)

63,75 €

Bardividende

63,75 €

63,75 €

zzgl. KapESt (§ 12 Nr. 3 EStG)

+ 21,25 €

+ 21,25 €

Dividende (i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

85,00 €

85,00 €

./. steuerfreier Betrag gem. § 3 Nr. 40d EStG

./. 0,00 €

./. 34,00 €

steuerpflichtige Einnahmen (§ 20 EStG)

85,00 €

51,00 €

Berechnung der Steuerbelastung bei einer natürlichen Person als Anteilseigner:

Dividende im BV oder im PV nach Option gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG:

BMG nach Anwendung TEV s.o.

51 €

Dividende im PV

ohne Option

BMG

85 €

hierauf der individuelle Steuersatz bzw. Abgeltungsteuer

30 %

40 %

45 %

25 %

Steuer (je Steuersatz)

15,30 €

20,40 €

22,95 €

21,25 €

./. anrechenbare KapESt

./. 21,25 €

./. 21,25 €

./. 21,25 €

./. 21,25 €

endgültige Steuer

./. 5,95 €

./. 0,85 €

1,70 €

0,00 €

Wirtschaftliche Berechnung

inkl. Bardividende

63,75 €

63,75 €

63,75 €

63,75 €

Nettodividende nach Steuern

69,70 €

64,60 €

62,05 €

63,75 €

Ist Anteilseigner der Beteiligung eine Kapitalgesellschaft (KapG), so greift bei einer Beteiligungshöhe von mind. 10 % eine 95 %ige Steuerbefreiung (vgl. § 8b Abs. 1 und 5 i.V.m. Abs. 4 KStG), s. dazu → Dividendenfreistellung bei Körperschaften als Empfänger und 3.2.

2.3. Überblick zur Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen

Die KapESt verfolgt – vergleichbar der LSt – das Ziel, an der Quelle die Einkünfte aus Kapitalanlagen zu erfassen. Die Berechnungs- und Zahlstellenfunktion übernimmt die KapG (als Schuldnerin der Kapitalerträge bezeichnet, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) dabei für die Beteiligungserträge. Diese Aufgabe übernehmen für die sonstigen Kapitalforderungen bzw. bei der Einschaltung von Banken für die Dividendenauszahlung (§ 45a Abs. 3 EStG) die Kreditinstitute.

Der Anwendungsbereich der Kapitaleinkünfte, die dem KapESt-Abzug unterliegen, orientiert sich gem. § 43 Abs. 1 EStG an den Kapitaleinkünften des § 20 EStG, ohne mit diesen deckungsgleich zu sein. So sind z.B. die Tatbestände von § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG nicht erfasst, während umgekehrt gem. § 8b Abs. 1 KStG die eigentlich steuerbefreite Dividende, die eine KapG von einer anderen KapG erhält, trotzdem der KapESt unterliegt (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei Dividenden werden nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a EStG 25 % (bis VZ 2008 20 %) auf den vollen Betrag der Dividende (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG: ohne Beachtung des Teileinkünfteverfahrens) einbehalten.

Diese Pauschsteuersätze gelten vorbehaltlich der Nettovereinbarung. Ähnlich der LSt führt auch hier die Übernahme der KapESt durch die (zivilrechtliche) Schuldnerin der Kapitalerträge (KapG/Bank) zu einem steuerbaren Vorteil (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG), der durch entsprechend pauschal erhöhte Steuersätze berücksichtigt wird. So erhöhte sich bis zum VZ 2008 etwa die KapESt für Dividenden mit Nettovereinbarung (KapG übernimmt die Abzugsteuer als Steuerschuldnerin) von 20 % auf 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Für die Frage des Entstehenszeitpunkts der KapESt ist bei Dividenden § 11 EStG (Zufluss) durch § 44 Abs. 2 EStG abbedungen. Wenn der Ausschüttungsbeschluss den Tag der Auszahlung nicht festlegt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als »Zuflusstag«; dies gilt jedoch nur für die KapESt und nicht für § 20 EStG, wie der BFH mehrfach entschieden hat (zuletzt BFH Urteil vom 17.11.1998, BStBl II 1999, 223; dort zum »beherrschenden GmbH-Gesellschafter«).

Dem Charakter einer Vorauszahlung auf die ESt des Anteilseigners bzw. Papierinhabers entspricht es auch, dass Einbehalt und Abführung von KapESt gem. § 45a EStG bestätigt werden müssen, sollen sie nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet werden. Kommt es aufgrund der durchgeführten Veranlagung jedoch zu keiner Einkommensteuerschuld des Anteilseigners, so wird diese gem. § 44b EStG erstattet. Bereits im Vorfeld wird aufgrund einer NV-Bescheinigung bzw. eines Freistellungsauftrages nach § 44a EStG vom KapESt-Abzug Abstand genommen. Diese Regelungen gelten nur für Steuerinländer.

Mit mehreren Schreiben (BMF vom 5.11.2002, BStBl I 2002, 1338 und 1346, geändert durch BMF vom 13.12.2005, BStBl I 2005, 1051 und BMF vom 12.1.2006, BStBl I 2006, 101) hat das BMF die Grundsätze zur Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung der KapESt gem. §§ 44–44b EStG zusammengefasst, § 44c EStG ist weggefallen. Diese Schreiben sind jedoch hinfällig, soweit das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer (BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85) zur Anwendung kommt.

Bereits im Jahre 2001 wurden die amtlichen Formulare für den Freistellungsauftrag (BMF vom 16.5.2001, BStBl I 2001, 346; vgl. auch OFD Frankfurt vom 9.1.2006, S 2400 A – 33 – St II 1.04, zuletzt BMF vom 2.7.2008, BStBl I 2008, 687) sowie für die Steuerbescheinigung gem. § 45a EStG (BMF vom 20.2.2001, BStBl I 2001, 235, zuletzt BMF vom 23.5.2022, IV C 1 – S 2401/19/10001 :006, BStBl I 2022, 860) neu gefasst.

2.4. Dividenden bei Steuerausländern

Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG) hat die KapESt (→ Kapitalertragsteuer) grundsätzlich eine sog. Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG) für Dividenden nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, da allein für Kapitalerträge von beschränkt Steuerpflichtigen keine Veranlagung durchgeführt wird.

Die Ausnahmen hiervon sind in § 50 Abs. 5 Satz 2 EStG geregelt: Die Abgeltungswirkung gilt nicht, wenn die Dividenden von Grenzpendlern bzw. von einer inländischen → Betriebsstätte vereinnahmt werden. Die gleiche Rechtsfolge tritt bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 AStG ein.

Für den KapESt-Abzug bei »Steuerausländern« ist ebenfalls die Regelung des Teileinkünfteverfahrens zu beachten: Nachdem gem. § 3 Nr. 40d EStG auch bei beschränkt Steuerpflichtigen nur die 60 %ige Dividende steuerpflichtig ist, wirkt die einbehaltene KapESt gem. § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG doppelt definitiv. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die → Bemessungsgrundlage für die (25 %ige) KapESt gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG die 100 %ige Bruttodividende ist.

Auch bei der KapESt gibt es ein Haftungsverfahren. Es ist in § 44 Abs. 5 EStG (bzw. in § 45a Abs. 7 EStG) der Lohnsteuerhaftung des § 42d EStG nachgebildet.

Mit seinem Urteil vom 20.10.2011 in der Rs. C-284/09 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) hat der EuGH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften gegen Unionsrecht verstößt. Der Gesetzgeber reagierte auf die Rechtsprechung des EuGH mit der Änderung des § 8b Abs. 4 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011) und führte nunmehr eine 100 %ige Steuerpflicht für Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen auch bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner ein.

§ 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.3.2013 sowie § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, BFH I R 29/17 vom 18.12.2019 (LEXinform 0951368).

3. Die Besteuerungsprinzipien im Übergangszeitraum

3.1. Der Übergangszeitraum – Grundsätze

Der Übergangszeitraum vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren beginnt mit der Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gem. § 36 KStG. Diese Umgliederung hat eine gliederungspflichtige Körperschaft (i.d.R. KapG) bei kalendergleichem → Wirtschaftsjahr zum 31.12.2000, bei abweichendem Wirtschaftsjahr entsprechend später vorzunehmen. Er dauert bis zum 31.12.2019. Ziel dieser Umgliederung ist, die Teilbeträge des vEK auf ein Minimum zu reduzieren, ohne dass den KapG und dem Fiskus Steueransprüche verloren gehen.

Die KapG besitzt latente KSt-Erstattungsansprüche insoweit, als sie nach der Umgliederung ein in EK 40 dokumentiertes KSt-Guthaben ausweist (→ Körperschaftsteuerminderung); der Fiskus hat Steuernachbelastungsansprüche, soweit in Teilbeträgen des EK 02 eine latente Steuerbelastung ruht. Die Beträge des vEK, die in der letzten Gliederungsrechnung im EK 04 (Leistungen der Gesellschafter) enthalten waren, werden in das steuerliche Einlagekonto (→ Steuerliches Einlagekonto; § 27 KStG) übernommen. Dabei ist der positive Endbetrag des Teilbetrages zugleich der Anfangsbestand des neuen steuerlichen Einlagekontos (§ 39 Abs. 1 KStG). Andere Teilbeträge des in der Gliederungsrechnung dokumentierten Eigenkapitals werden nicht weiter gesondert festgestellt, sondern gehen in dem sog. neutralen Vermögen auf.

Weist eine KapG nach den Umgliederungsmaßnahmen i.S.d. § 36 KStG z.B. ein EK 40 i.H.v. 600 aus, bedeutet dies, dass diese Rücklagen bereits mit 40 % KSt belastet sind und diese Belastung bei Ausschüttung auf Gesellschaftsebene nach altem Recht auf 30 % herabgeschleust werden musste. Nach neuem Recht werden Gewinne – unabhängig von einer Gewinnausschüttung – nur mit 15 % (und der hälftigen Erfassung der Dividenden beim Anteilseigner) belastet. Ein Teilbetrag EK 40 wird künftig weder gesondert festgestellt noch als eigener Teilbetrag fortgeführt; stattdessen wird ein KSt-Guthaben festgestellt (§ 37 Abs. 1 KStG). Das KSt-Guthaben entspricht 1/6 des letzten Bestandes an EK 40; dies entspricht der Absenkung der KSt-Belastung im Ausschüttungsfall von 40 % auf 30 %.

Weist die KapG dagegen umgekehrt auch einen Teilbetrag des EK 02 aus, muss dieser Teilbetrag im Ausschüttungsfall nachbelastet werden, um eine systemkonforme KSt-Vorbelastung zu erreichen. Hierdurch ergibt sich eine latente KSt-Belastung dieses Teilbetrags.

Während des Übergangszeitraums besteht also ein Nebeneinander von »Restanten« der alten → Eigenkapitalgliederung (KSt-Guthaben, Teilbeträge des EK 02, vgl. §§ 37, 38 KStG) und des neuen Systems. Es besteht ein 18-jähriges Mischsystem mit systemwidrigen Ergebnissen. Folgende weitere Besonderheiten, die von der Altregelung abweichen, sind während des Übergangszeitraumes zu beachten:

  • Die KSt-Entlastung bei Realisierung des KSt-Guthabens wirkt nicht auf das Jahr zurück, für das ausgeschüttet wird. Die Entlastung betrifft das Ausschüttungsjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG). Insoweit besteht eine Abweichung gegenüber § 27 Abs. 3 KStG a.F.

  • Das KSt-Guthaben wird nur bei oGA, nicht aber vGA realisiert (§ 37 Abs. 2 Satz 1 KStG). Dies gilt allerdings nicht für den (Ausschüttungs-)Zeitraum vom 11.4.2003 bis zum 31.12.2005, in dem kein KSt-Guthaben realisiert werden kann (Moratorium). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass nur bei oGA Altrücklagen verwendet werden, während bei vGA »neues Einkommen« an die Anteilseigner ausgekehrt wird. Systematisch dürfte dann auf der einen Seite KSt-Guthaben für Vorabgewinnausschüttungen nicht realisiert werden und auf der anderen Seite eine KSt-Erhöhung bei vGA (§ 38 KStG) ebenfalls nicht in Frage kommen. Beides ist jedoch nicht der Fall, wodurch sich zwangsläufig Systembrüche ergeben müssen.

    Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG; BGBl I 2006, 2782) wurde dieses System der → Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche ausschüttungsunabhängige Auszahlung des am 31.12.2006 noch vorhandenen KSt-Guthabens während eines zehnjährigen Auszahlungszeitraums (2008–2017) ersetzt.

3.2. Auswirkungen auf der Ebene der Anteilseigner

Die Verwendung bestimmter Teilbeträge für Dividenden hat im Übergangszeitraum grundsätzlich nur Auswirkungen auf der Gesellschaftsebene. Nach dem Wegfall des Anrechnungsverfahrens sind Dividenden beim Gesellschafter unabhängig von der Finanzierungsquelle der Gewinnausschüttung zu erfassen. Bei natürlichen Personen als Gesellschaftern gilt das Teileinkünfteverfahren oder die → Abgeltungsteuer, bei KapG als Anteilseigner die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG (seit 2004 i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG).

Bei einer Beteiligungshöhe von < 10 % sind Ausschüttungen einer KapG, die nach dem 28.2.2013 ausgeschüttet werden, bei der empfangenden KapG abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG aufgrund von § 8b Abs. 4 KStG n.F. im zu versteuernden Einkommen der Körperschaft zu erfassen und zu versteuern (»Streubesitzdividende«).

Soweit allerdings Gewinnausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, gelten Besonderheiten, da insoweit versteuerte Einlagen der Gesellschafter zurückgewährt werden.

Bei einer natürlichen Person als Anteilseigner ist danach zu unterscheiden, ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 (offene Gewinnausschüttungen) bzw. Satz 2 (verdeckte Gewinnausschüttungen) EStG handelt oder Bezüge, die nicht zu den Einnahmen gehören, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Im Rahmen von § 17 EStG wird ein veräußerungsgleicher Vorgang fingiert, soweit die Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten übersteigen (§ 17 Abs. 4 EStG).

4. Verwandte Lexikonartikel

Abgeltungsteuer

Ausschüttungen

Beherrschender Gesellschafter

Betriebsaufspaltung

Dividendenfreistellung bei Körperschaften als Empfänger

Eigenkapitalgliederung

Halbeinkünfteverfahren

Kapitalertragsteuer

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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