Ausschüttungen

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmen beteiligen ihre Anteilseigner am Gewinn. "Ausschüttung” wird auch als Überbegriff für den Teil des Gewinns eines Unternehmens verwendet.
  • Ausschüttungen unterscheiden sich nach ihrer Gesellschaftsform:
    • Aktiengesellschaften zahlen einen Teil des Gewinns (Dividende) an ihre Aktionäre
    • GmbH-Gesellschafter erhalten Gewinnausschüttungen
    • Privatunternehmer (OHG-Gesellschafter) tätigen Entnahmen. Das Betriebsvermögen geht in das Privatvermögen über.
  • Ausschüttungen werden in der Bilanz des Unternehmens nicht ausgeführt. Das Kapital verringert sich, die Abzüge werden aber nicht als Verluste oder Kosten gewertet.

Inhaltsverzeichnis

1 Arten der Ausschüttungen
1.1 Offene Gewinnausschüttungen
1.1.1 Verminderung des Reinvermögens
1.1.2 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
1.2 Vorabausschüttungen
1.3 Keine Besteuerung zurückgezahlter Einlagen
1.4 Verdeckte Gewinnausschüttungen
1.5 Exkurs: Sonstige »Ausschüttungen«
2 Der Haupttatbestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG) – Teileinkünfteverfahren/Abgeltungsteuer
2.1 Ein Vergleich der Besteuerungsverfahren
2.2 Überblick zur Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen
2.3 Dividenden bei Steuerausländern
2.4 Dividenden im Rahmen der Mutter-Tochterrichtlinie
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Arten der Ausschüttungen

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ergibt sich für Ausschüttungen folgendes Bild:

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1.1. Offene Gewinnausschüttungen

Zu den Gewinnanteilen aus KapGes i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören Bezüge (Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge) aus Beteiligungsverhältnissen. Namentlich in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgeführt sind:

  • Aktien

  • Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer KapGes verbunden ist,

  • Anteile an Ges. mit beschränkter Haftung,

  • Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

  • Anteile an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben.

Ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unterliegen die Ausschüttungen von Körperschaften, die nicht explizit im Gesetz erwähnt sind, wenn sie Mitgliedschaftsrechte vermitteln, die einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen. Hierzu zählen Realgemeinden und wirtschaftliche Vereine. Des Weiteren werden von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Beteiligungen an ausländischen PersGes erfasst, die nach deutschen Grundsätzen mit einer KapGes oder Körperschaft vergleichbar sind. Siehe hierzu auch BMF vom 19.3.2004, BStBl I 2004, 411. Darüber hinaus gelten auch Zuwendungen von Vorgesellschaften (→ Kapitalgesellschaften vor Eintragung in das Handelsregister, vgl. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GmbHG; z.B. Vor-GmbH).

In allen Fällen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegen offene Gewinnausschüttungen (oGA) vor. Dies sind solche Gewinnausschüttungen, die auf einem rechtmäßigen gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruhen (§§ 58, 174 AktG bzw. §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG), aus dem Reinvermögen einer der oben dargestellten Gesellschaften geleistet werden und dem Gesellschafter zufließen. Keine (offenen) Gewinnausschüttungen sind Herabsetzungen des Grund- und Stammkapitals.

1.1.1. Verminderung des Reinvermögens

Bei einer (offenen) Ausschüttung geht der Ausschüttungsbetrag aus dem Reinvermögen (Eigenkapital) der Gesellschaft in die Vermögenssphäre des Gesellschafters über. Unerheblich ist dabei die Herkunft der Ausschüttungsmittel: Es spielt keine Rolle, ob diese dem Jahresüberschuss der Gesellschaft entspricht oder Rücklagen bzw. der Gewinnvortrag der Gesellschaft zur Finanzierung der Ausschüttung herabgesetzt werden.

1.1.2. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Ausschüttungen müssen gesellschaftsrechtlich verursacht sein, so dass im Regelfall nur die Anteilseigner einer Körperschaft ausschüttungsberechtigt sein können. Die Abtretung des Ausschüttungsanspruches eines Gesellschafters an einen Dritten begründet bei diesem keine Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil der Anteilseigner mit der Abtretung des Anspruches bereits über seine Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügt hat. Die Einkünftezurechnung ist somit unabhängig von einer eventuellen Abtretung des Zahlungsanspruches. Anteilseigner einer Gesellschaft ist grundsätzlich derjenige, der die erforderliche Einlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat oder die Beteiligung erworben hat. Die Höhe der dem Gesellschafter zuzurechnenden Ausschüttung richtet sich grundsätzlich nach der Beteiligungsquote des Gesellschafters. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind gesellschaftsrechtlich möglich, § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG bzw. § 60 Abs. 3 AktG und zur steuerlichen Anerkennung notwendig. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO kann bei inkongruenten Gewinnausschüttungen gemäß der Rspr. des BFH nicht angenommen werden (BFH vom 4.12.2014, IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495); dies gilt auch, wenn die Ausschüttung anschließend inkongruent wieder in die Gesellschaft eingelegt werden (BFH vom 28.6.2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

Hinweis:

Ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss könnte wie folgt aussehen:

Protokoll einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der … GmbH

Die sämtlichen Gesellschafter der … GmbH (nachfolgend »Gesellschaft«), die …, der … und … stellen fest:

  • Die Versammlung ist gem. § … des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß einberufen worden.

  • Es sind … % des Stammkapitals vertreten. Die Versammlung ist gem. § … des Gesellschaftsvertrages beschlussfähig.

Die Gesellschafterversammlung fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

  • Der Jahresabschluss zum … wird gemäß Anlage … festgestellt.

  • Der Jahresüberschuss in Höhe von € … zuzüglich des Gewinnvortrags in Höhe von € … und abzüglich des Verlustvortrags in Höhe von € …, somit insgesamt € …, wird zu einem Teilbetrag von € … (vor Abzug von Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ausgeschüttet, zu einem Teilbetrag von € … in die freien Rücklagen eingestellt und zu einem Teilbetrag von € … als Gewinn vorgetragen.

………………………, den …………

………………………

Unterschrift

Für die Durchführung der Gesellschafterversammlung kann folgende Checkliste herangezogen werden:

1. Ladung ordnungsgemäß?

  • Rechtzeitige Einberufung durch entsprechendes Organ?

  • An alle Teilnahmeberechtigten (insbesondere Gesellschafter)?

  • Einladung auch an sonstige Personen (Berater/Beirat)?

  • Form (Einschreiben)/Frist?

2. Organisation

  • Wer ist Versammlungsleiter?

  • Wer ist Protokollführer?

  • Ist ein Notar erforderlich?

  • Sind schriftliche Unterlagen vorhanden?

3. Anwesenheit

  • Wer ist anwesend?

  • Wer ist vertreten (Vollmachten)?

  • Wer ist sonst erschienen (Gäste, Berater)?

  • Zulässigkeit?

  • Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen?

4. Abstimmung

  • Liegen die Beschlussanträge vor?

  • Welcher Beschlussinhalt (Formulierung)?

  • Wie werden die Abstimmungen durchgeführt?

  • Wer ist bei einzelnen Abstimmungspunkten vom Stimmrecht ausgeschlossen?

  • Welche Stimmenmehrheiten sind bei den jeweiligen Beschlüssen notwendig?

  • Welche Formalien (z.B. notarielle Beurkundung) sind bei einzelnen Abstimmungen zu beachten?

  • Wurden die Beschlussergebnisse festgestellt?

  • Ordnungsgemäße Protokollierung?

5. Nachbereitung

  • Wurde das Versammlungsprotokoll versandt?

  • Wurde der Protokollinhalt genehmigt?

  • Wurden die Beschlüsse umgesetzt?

  • Sind Anmeldungen zum Handelsregister erforderlich?

  • Wurde die Anfechtung von Beschlüssen geprüft?

  • Ist die Unterrichtung z.B. des Geschäftsführers erfolgt?

1.2. Vorabausschüttungen

Vorabausschüttungen können für ein laufendes Wirtschaftsjahr oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vor Aufstellung und Beschlussfassung der Bilanz vorgenommen werden. Eine AG darf Vorabausschüttungen gemäß § 59 Abs. 1 AktG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres leisten.

Bei der Vorabausschüttung hängt die Zuordnung zu den oGA (oder zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)) u.a. davon ab, ob ein ordnungsgemäßer (Vorweg-) Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. Es bedarf somit weder einer Satzungsgrundlage noch einer Zwischenbilanz. Es handelt sich um einen Vorschuss auf den endgültigen Gewinnanspruch, welcher unter der auflösenden Bedingung steht, dass in der Jahresbilanz ein entsprechender Gewinn ausgewiesen wird. Die Vorabausschüttung setzt daher eine sorgfältige kaufmännische Beurteilung des voraussichtlich zu erwartenden Jahresergebnisses voraus. Wird kein ausreichendes Jahresergebnis erzielt, sind freie Rücklagen i.H.d. Differenzbetrages aufzulösen. Sind keine Rücklagen vorhanden, tritt die auflösende Bedingung ein und die Vorab-Dividende ist zurückzuzahlen (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB). Steuerlich ist die Rückzahlung als Einlage zu behandeln (s. z.B. BFH Urteil vom 1.4.2003, BStBl II 2003, 779).

Hinweis:

Ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss könnte wie folgt aussehen:

Protokoll einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der…GmbH:

Die sämtlichen Gesellschafter der … GmbH (nachfolgend »Gesellschaft«), die…, der… und … beschließen hiermit einstimmig:

Von dem zu erwartenden Jahresüberschuss der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres 31.12…. wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto € … (vor Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von € … sowie des Solidaritätszuschlags in Höhe von € …) am … als Vorab-Gewinn ausgeschüttet. Entsprechend den Beteiligungen am Stammkapital entfallen anteilig …% des Vorab-Gewinns, das sind € …, auf … und anteilig … %, das sind €…, auf …

1.3. Keine Besteuerung zurückgezahlter Einlagen

Ein Zufluss von Ausschüttungen kann nicht durch die spätere Rückzahlung, mithin Einlage in die Gesellschaft geheilt werden, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Werden ausgezahlte Dividenden durch eine Änderung des Jahresabschlusses durch den Gesellschafter an die Gesellschaft zurückgezahlt, haben gesetzliche wie satzungsmäßige Rückforderungsansprüche eine gesellschaftsrechtliche Grundlage mit der Folge, dass die Rückzahlung als Einlage in die Gesellschaft erfasst wird. Gleichzeitig erfolgt ein Zugang im steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft gem. § 27 KStG. Dieser Rechtsfolge liegt der Gedanke zugrunde, dass Einlagen der Gesellschafter in die KapGes steuerneutral zu erfassen sind und umgekehrt die Ausschüttung von Einlagen bei den Gesellschaftern ebenfalls steuerneutral erfasst wird. Einlagen sind alle Leistungen eines Anteilseigners in Form von Bar- und Sacheinlagen, unabhängig davon, ob die Zahlung verdeckt oder offen erfolgt. Eine nicht erteilte Bescheinigung hat gem. § 27 Abs. 3 KStG zur Folge, dass eine Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € gem. § 27 Abs. 5 KStG als bescheinigt gilt. Ausnahmen in der Verwendungsreihenfolge des § 27 KStG sind nicht möglich (BFH vom 24.2.2015, VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603).

1.4. Verdeckte Gewinnausschüttungen

Das Gegenstück zu den offenen Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bilden die verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den Gewinn der Körperschaft nicht mindern. Der Begriff der vGA ist nicht näher gesetzlich bestimmt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rspr. des BFH liegt eine vGA vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Mit Zufluss beim Gesellschafter ist die vGA zu erfassen, vgl. § 11 Abs. 1 EStG. Ein die vGA auslösender Vermögensvorteil kann jeder Vorteil in Geld oder Geldeswert sein, der dem Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person zufließt. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste vGA liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Zeitpunkt der Zuwendung die Vorteile einem Nichtgesellschafter unter denselben Umständen nicht zugewendet hätte.

Des Weiteren setzt die Annahme einer vGA beim Gesellschafter voraus, dass diesem ein Vermögensvorteil zufließt, beispielsweise durch den Ankauf und Bezahlung eines WG des Gesellschafters durch die Gesellschaft.

Eine vGA kann durch die Zuwendung verschiedener Vermögensvorteile bestehen. Hierzu zählen einerseits Bar- oder Sachzuwendungen und andererseits der Verzicht auf Einnahmen. Auch geldwerte Vorteile stellen einen Vermögensvorteil dar, wenn der geldwerte Vorteil bestimmbar und messbar ist. Gesparte Aufwendungen stellen ebenso einen zuwendungsfähigen Vermögensvorteil dar. Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungen an Gesellschafter können eine vGA darstellen, da durch den Minderertrag das Betriebsergebnis belastet. Diesbezüglich in Frage kommen die verbilligte Nutzung von Pkw, Wohnungen oder niedrig oder unverzinste Darlehen in Frage.

Für die Annahme einer vGA ist der Zufluss des Vermögensvorteils an den Gesellschafter nicht zwingend erforderlich. Ein Zufluss an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist für die Annahme einer vGA ausreichend. Der Begriff der nahestehenden Person ist dabei nicht auf den Umfang des § 15 AO beschränkt. Bestehen zwischen der Gesellschaft und dem Zuwendungsempfänger keine geschäftlichen Beziehungen, ist die Zuwendung nur aus persönlichen Gründen eines Gesellschafters zur empfangenden Person erklärbar (Anscheinsbeweis). Der Anscheinsbeweis kann nur durch die Feststellung erschüttert werden, dass der Vermögensvorteil ausschließlich durch die Beziehungen der KapGes zur nahestehenden Person veranlasst ist.

Zu beachten ist, dass vGA auch zwischen in- und ausländischen Gesellschaften angenommen werden können, beispielsweise dann, wenn die Vorteilsgewährung von Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwischen zwei Tochtergesellschaften nicht zwischen zwei nicht verbundenen Gesellschaften durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter gewährt worden wäre. Die Annahme, ob eine vGA vorliegt, wird dabei aus der Sicht des Staates getätigt, der für die Besteuerung der leistenden Gesellschaft aufgrund des Orts der Geschäftsleitung zuständig ist. Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist es zudem, dass entweder die Gesellschaft oder die Gesellschafter der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht im entsprechenden Staat unterliegen.

Häufig werden vGA in der oben beschriebenen Konstellation durch spanische Sociedad Limitadas ausgelöst, die die in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnungen oder Ferienhäuser kostenlos oder vergünstigt an ihre Gesellschafter zur Nutzung überlassen (BFH vom 12.6.2013, BStBl II 2013, 1024). Der Gesellschafter, dem die vGA wirtschaftlich zuzurechnen ist, erzielt in Höhe der festgestellten vGA Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das Teileinkünfteverfahren ist gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG anwendbar, sodass 40 % der Einnahmen aus der vGA außer Ansatz bleiben. Die vGA wird durch Veranlagung besteuert, ein (nachträglicher) Kapitalertragsteuereinbehalt und Abführung entfällt (vgl. OFD Münster vom 7.11.2007, FR 2008, 47).

1.5. Exkurs: Sonstige »Ausschüttungen«

Für die weiteren Fälle des § 20 EStG im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen (Ausschüttungen) können wiederum zwei Gruppen gebildet werden:

  1. die Fälle von § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG sowie

  2. die Behandlung des stillen Gesellschafters (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Die erste Fallgruppe trägt dem Körperschaftsteuerrecht Rechnung. Nachdem es nicht bei allen Körperschaften zu Ausschüttungen an die Anteilseigner kommt (z.B. nicht bei Vereinen, Stiftungen – allgemein siehe § 1 Abs. 1 Nr. 3–5 KStG), werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 die vergleichbaren Vermögensvorteile von diesen – nicht steuerbefreiten – Körperschaften bei den Mitgliedern erfasst. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bezieht die Empfänger von Betrieben gewerblicher Art (und von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) mit ein.

Der bei weitem wichtigste Fall der sonstigen »Ausschüttungen« ist jedoch die (typisch) stille Gesellschaft (→ Stille Gesellschaft; Fallgruppe 2).

Beispiel 1:

Als Beamter darf B1 sich nicht gewerblich betätigen. Anstatt das ererbte Geld bei einer Bank anzulegen, lässt B1 sein Nachlassvermögen im Einzelunternehmen seiner Ehefrau B2 »arbeiten«. Mit dem eingelegten Betrag von 100 T€ ist B1 zu 10 % am Gewinn und am Verlust von B2 beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die → Einlage geht in das Vermögen von B2 über.

In den ersten Jahren werden ihm – nach einbehaltener → Kapitalertragsteuer (KapESt) – Gewinnanteile i.H.v. 16 T€ (16) sowie 3 T€ (17) überwiesen. In 18 wird der auf ihn entfallende Verlust von 5 T€ gegen die Einlage verrechnet. In 19 wird der Gewinnanteil von 12 T€ nur i.H.v. 7 T€ (abzüglich 25 % KapESt) überwiesen, da die Differenz zum Ausgleich des Vorjahresverlustes verwendet wird.

Im Unterschied zum – ebenfalls in Nr. 4 erwähnten – partiarischenDarlehen kann bei einer typisch stillen Beteiligung eine Verlustbeteiligung vereinbart werden. Der Hauptunterschied liegt im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis bei der stillen Gesellschaft gem. §§ 230 ff. HGB, wonach hier eine gemeinsame Zweckverfolgung stattfindet. Kennzeichen dieser Innengesellschaft ist allerdings, dass kein gemeinsames Gesamthandsvermögen gebildet wird und die → Einlage somit als Rückzahlungsverpflichtung Fremdkapital beim Inhaber des Handelsgewerbes darstellt. Die Gemeinsamkeit mit dem partiarischen → Darlehen besteht wiederum in der erfolgsabhängigen Verzinsung für das überlassene Kapital.

Die steuerlich als → Mitunternehmerschaft erhöhte »atypische stille Beteiligung« wird bei § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst.

Lösung 1:

In den Jahren 16 und 17 sind die einbehaltenen KapESt-Beträge von 25 % wegen § 12 Nr. 3 EStG bei den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG hinzuzurechnen. Der Zufluss i.S.d. § 11 EStG ist mit Zahlung oder mit Gutschrift auf dem Konto gegeben.

Problematisch ist die Erfassung des Verlustes. Nach absolut h.M. ist der Verlustanteil bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Fraglich ist jedoch, ob der Verlust des Jahres 18 mit der Abbuchung vom Kapitalkonto (18) oder mit der späteren Verrechnung mit den Gewinnen in 19 anzusetzen ist. Wegen der Geltung von § 11 Abs. 2 EStG (Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) liegt die Annahme in 19 nahe. Den Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung eines (typisch) stillen Gesellschafters präzisierte der BFH im Urteil vom 23.7.2002, BStBl II 2002, 858 dahingehend, dass dieser erst bei Feststellung des Jahresabschlusses – und damit bei konkreter Berechnung des Verlustanteils – berücksichtigt werden kann.

Uneingeschränkt gilt jedoch, dass nur »laufende Verluste« (Verluste aus dem laufenden Geschäftsbetrieb) als → Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Vermögensverluste durch Insolvenz des Betreibers des Handelsgewerbes u.Ä. sind nicht berücksichtigungsfähig (s. auch BMF vom 14.7.2004, BStBl I 2004, 611).

Die analoge Anwendung des § 15a EStG schließlich, die auch bei einer typisch stillen Beteiligung greift, setzt voraus, dass der stille Gesellschafter über seine → Einlage hinaus am Verlust teilnimmt, da nur bei dieser Konstellation der Rechtsfolgenverweis in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einen Sinn ergibt. Die Ausführungen zu § 15a EStG gelten – mit Ausnahme der überschießenden Außenhaftung des § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG – analog.

2. Der Haupttatbestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG) – Teileinkünfteverfahren/Abgeltungsteuer

2.1. Ein Vergleich der Besteuerungsverfahren

Um die Besteuerungsfolgen des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungssteuer nachvollziehbar darstellen zu können, eignet sich nachfolgendes Beispiel.

Beispiel 2:

Die X-AG verfügt über 100 Mio. € ausschüttungsfähigen Gewinn. Der Vorstandsvorsitzende möchte – zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung – von seinem Finanzvorstand wissen, in welcher Höhe er den Aktionären eine Dividende versprechen kann. Die Besteuerungsfolgen sollen für KapGes, Anteilseigner (Privatvermögen) und Anteilseigner Betriebsvermögen erläutert werden.

Lösung: Besteuerung von Dividenden nach dem Regime des Teileinkünfteverfahren bzw. der Abgeltungsteuer

Kapitalgesellschaft

Anteilseigner

Privatvermögen

Anteilseigner

Betriebsvermögen

Ausschüttungsgewinn

100,00 €

./. Körperschaftsteuer (15 %)

./. 15,00 €

./. KapESt (25 %)

./. 21,25 €

(Summe Quellensteuer)

(./. 36,25 €)

tatsächliche Ausschüttung (s. Anmerkung)

63,75 €

Bardividende

63,75 €

63,75 €

zzgl. KapESt (§ 12 Nr. 3 EStG)

+ 21,25 €

+ 21,25 €

Dividende (i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

85,00 €

85,00 €

./. steuerfreier Betrag gem. § 3 Nr. 40d EStG

./. 0,00 €

./. 34,00 €

steuerpflichtige Einnahmen (§ 20 EStG)

85,00 €

51,00 €

hierauf der individuelle Steuersatz bzw. Abgeltungsteuer

30 %

40 %

50 %

25 %

Steuer (je Steuersatz)

15,30 €

20,40 €

25,50 €

21,25 €

./. anrechenbare KapESt

./. 21,25 €

./. 21,25 €

./. 21,25 €

./. 21,25 €

endgültige Steuer

./. 5,95 €

./. 0,85 €

4,25 €

0,00 €

wirtschaftliche Berechnung

inkl. Bardividende

63,75 €

63,75 €

63,75 €

63,75 €

Nettodividende nach Steuern

69,70 €

64,60 €

59,50 €

63,75 €

2.2. Überblick zur Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen

Die KapESt verfolgt – vergleichbar der → Lohnsteuer (LSt) – das Ziel, an der Quelle die Einkünfte aus Kapitalanlagen zu erfassen. Die Berechnungs- und Zahlstellenfunktion übernimmt die Kapitalgesellschaft (als Schuldnerin der Kapitalerträge bezeichnet, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) dabei für die Beteiligungserträge. Diese Aufgabe übernehmen für die sonstigen Kapitalforderungen bzw. bei der Einschaltung von Banken für die Dividendenauszahlung (§ 45a Abs. 3 EStG) die Kreditinstitute.

Der Anwendungsbereich der Kapitaleinkünfte, die dem KapESt-Abzug unterliegen, orientiert sich gem. § 43 Abs. 1 EStG an den Kapitaleinkünften des § 20 EStG, ohne mit diesem deckungsgleich zu sein. So sind z.B. die Tatbestände von § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG nicht erfasst, während umgekehrt gem. § 8b Abs. 1 KStG die eigentlich steuerbefreite → Dividende, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, trotzdem der KapESt unterliegt (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei Dividenden werden nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 % (bis VZ 2008: 20 %) auf den vollen Betrag der Dividende (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG: keine halbe Quellensteuer!) einbehalten.

Diese Pauschsteuersätze gelten vorbehaltlich der Nettovereinbarung. Ähnlich der LSt führt auch hier die Übernahme der KapESt durch die (zivilrechtliche) Schuldnerin der Kapitalerträge (Kapitalgesellschaft/Bank) zu einem steuerbaren Vorteil (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG), der durch entsprechend pauschal erhöhte Steuersätze berücksichtigt wird.

Für die Frage des Entstehenszeitpunkts der KapESt ist bei Dividenden § 11 EStG (Zufluss) durch § 44 Abs. 2 EStG abbedungen. Wenn der Ausschüttungsbeschluss den Tag der Auszahlung nicht festlegt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als »Zuflusstag«; dies gilt jedoch nur für die KapESt und nicht für § 20 EStG, wie der BFH mehrfach entschieden hat (zuletzt BFH-Urteil vom 17.11.1998, BStBl II 1999, 223; dort zum »beherrschenden GmbH-Gesellschafter«).

Dem Charakter einer Vorauszahlung auf die → Einkommensteuer des Anteilseigners bzw. Papierinhabers entspricht es auch, dass Einbehalt und Abführung von KapESt gem. § 45a EStG bestätigt werden müssen, sollen sie nach § 36 Abs. 2 EStG angerechnet werden. Kommt es aufgrund der durchgeführten → Veranlagung jedoch zu keiner Einkommensteuerschuld des Anteilseigners, so wird diese gem. § 44b EStG erstattet. Bereits im Vorfeld wird aufgrund einer NV-Bescheinigung bzw. eines Freistellungsauftrages nach § 44a EStG vom KapESt-Abzug Abstand genommen. Diese Regelungen gelten nur für Steuerinländer. Auf das BMF Schreiben betreffend Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 (geändert durch BMF vom 20.4.2016, BStBl I 2016, 475 und BMF vom 16.6.2016, BStBl I 2016, 527 und BMF vom 3.5.2017, BStBl I 2017, 739 und BMF vom 19.12.2017, BStBl I 2018, 52 und BMF vom 12.4.2018, BStBl I 2018, 624) wird an dieser Stelle verwiesen.

2.3. Dividenden bei Steuerausländern

Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG) hat die KapESt (→ Kapitalertragsteuer) grundsätzlich eine sog. Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) für Kapitaleinkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, da allein für Kapitalerträge für beschränkt Steuerpflichtige (→ Steuerpflichtiger) keine → Veranlagung durchgeführt wird.

Die Ausnahmen hiervon sind in § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt: Die Abgeltungswirkung gilt nicht, wenn die Ausschüttungen von Grenzpendlern bzw. von einer inländischen → Betriebsstätte vereinnahmt werden. Die gleiche Rechtsfolge tritt bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 AStG ein.

Für den KapESt-Abzug bei »Steuerausländern« ist ebenfalls die Regelung des Teileinkünfteverfahrens zu beachten: Nachdem gem. § 3 Nr. 40d EStG auch bei beschränkt Steuerpflichtigen nur noch 60 % der → Dividende steuerpflichtig ist, wirkt die einbehaltene KapESt (→ Kapitalertragsteuer) gem. § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG doppelt definitiv. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die → Bemessungsgrundlage für die (25 %ige) KapESt gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG die 100 %ige Bruttodividende ist.

2.4. Dividenden im Rahmen der Mutter-Tochterrichtlinie

Mit dem Urteil vom 20.12.2017 hat der EuGH in den Verfahren Deister Holding (C-504/16) und Juhler Holding (C-613/16) die deutsche Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung bis 2011) als europarechtswidrig eingestuft. Mit Beschluss vom 14.6.2018 (C-440/17, GS) hat der EuGH diese Rechtsauffassung auch für die ab 2012 geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG bestätigt. Durch die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG verweigerte das deutsche BZSt einer in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft einer niederländischen Tochtergesellschaft die Erstattung der aufgrund einer Ausschüttung von der niederländischen Tochtergesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Aufgabe der Muttergesellschaft war es, Finanz- und Verwaltungsdienstleistungen an die Tochtergesellschaft zu erbringen und Einkaufsleistungen durchzuführen. Des Weiteren wurden drei Mitarbeiter und Büroräume durch die Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft bereitgestellt.

Der EuGH stellte in seiner Urteilsbegründung dar, dass lediglich der Umstand, dass die deutsche Muttergesellschaft nur über die Tochtergesellschaft hinweg Tätigkeiten in Deutschland ausübe keine missbräuchlichen Handlungen darstelle. Die in § 50d Abs. 3 EStG von Gesetzes wegen angelegte Missbrauchsvermutung ohne Möglichkeit einen Exkulpationsbeweis durch den Steuerpflichtigen zu erbringen, sei rechtswidrig. Organisatorische, wirtschaftliche und sonstige Merkmale einer Unternehmensgruppe sind nach Auffassung des EuGHs bei der Annahme, ob eine künstliche Gestaltung vorliege, zu berücksichtigen. Entsprechend seien § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung bis 2011 und ab 2012 rechtswidrig. Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2018 hat das BMF auf die Urteile des EuGH reagiert und entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG für Altfälle (Ausschüttungen bis 2011) nicht mehr anzuwenden sei und bei der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ab 2012 bestimmte Einschränkungen berücksichtigt werden müssten. In der Praxis zu beachten ist, dass die Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG zur Anwendung des § 43b EStG ergangen ist. Nicht geklärt und somit anzunehmen ist, dass § 50d Abs. 3 EStG in DBA-Fällen oder bei Anwendung des § 50g EStG weiterhin durch die Finanzverwaltung angewendet werden wird.

3. Literaturhinweise

Niedermaier, Die Rechtsprechung des BFH zur Einlagenrückgewähr von Drittstaatsgesellschaften – Auswirkungen für die Beratungspraxis, DStR 2017, 1009; Schröder, Berichtigung des fehlerhaft festgestellten steuerlichen Einlagekontos und Auswirkungen in der Liquidation, DStR 2017, 835.

4. Verwandte Lexikonartikel

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Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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