1 Sinn und Zweck
2 Veranlagungsgründe nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
3 Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und Abs. 5 EStG
3.1 Allgemeine Anwendung
3.2 Anwendung bei Ehegatten
3.3 Keine Anwendung beim Progressionsvorbehalt
3.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.5 Rechtsfolgen
3.6 Abmilderung bei Nebeneinkünften über 410 €
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine ESt-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die positive Summe der nicht dem LSt-Abzug unterliegenden einkommensteuerpflichtigen Einkünfte 410 € übersteigt. Diese Freigrenze ist aus Vereinfachungsgründen für Nebeneinkünfte eingeführt worden (1990); erst wenn die Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen. Übersteigen die Nebeneinkünfte den Betrag von 410 €, erfolgt gem. § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV eine stufenweise Anpassung an die Vollbesteuerung bis zu einem Betrag von 820 €.
Der Härteausgleich dient der Gleichstellung aller Nebeneinkünfte, die unter § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 fallen, mit der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nennt zwei eigenständige Veranlagungsgründe:
Die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfenden einkommensteuerpflichtigen Einkünfte sowie
die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem → Progressionsvorbehalt unterliegen
müssen jeweils mehr als 410 € betragen.
Mit Urteilen vom 21.9.2006 (VI R 47/05, BFH/NV 2006, 2364 und VI R 52/04, BFH/NV 2006, 2359) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 von Amts wegen durchzuführen ist, wenn die positive oder negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 EStG und § 24a EStG, jeweils mehr als 410 € beträgt.
Der BFH sieht die Grenze der Nebeneinkünfte von 410 €, ab der eine Veranlagung von Amts wegen, d.h. auch nach Ablauf der zweijährigen Antragsfrist (→ Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer) durchzuführen ist, in einem weiteren Sinne. Eine Veranlagung ist danach auch dann durchzuführen, wenn die negative Summe der Einkünfte über 410 € liegt.
In einem weiteren Urteil vom 21.9.2006 (VI R 80/04, BFH/NV 2006, 2361) nimmt der BFH zur Amtsveranlagung bei getrennter Veranlagung von Eheleuten Stellung. Ist ein Ehegatte gem. § 25 EStG zur ESt zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 nicht mehr an.
Unter der Summe der Einkünfte i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz – wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften – die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die Summe der Einkünfte ein; BFH vom 26.3.2013, VI R 22/11 BStBl II 2013, 631.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass nur die positive Summe der Einkünfte bzw. nur die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als jeweils 410 € zu einer Pflichtveranlagung führt. Nach § 52 Abs. 55j EStG ist die Änderung auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
Ausgangspunkt für den Härteausgleich ist die Freigrenze i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Durch § 46 Abs. 3 EStG wird diese Freigrenze auf sämtliche Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 EStG übertragen. Für die Anwendung des Härteausgleichs muss somit ein Veranlagungsgrund des § 46 Abs. 2 EStG vorliegen. Übersteigen die Nebeneinkünfte 410 €, ist eine Veranlagung durchzuführen, bei der § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV zu beachten ist.
Aus Gleichbehandlungsgründen ist die steuerliche Vergünstigung auch Arbeitnehmern zu gewähren, die mit ihrem vom ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist kein sachlicher Grund ersichtlich, diesen Arbeitnehmern den Härteausgleich zu versagen, der ihnen ohne Weiteres zugestanden hätte, wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wären (BFH Urteil vom 27.11.2014, BStBl II 2015, 793). Im Streitfall lagen bei dem mit seinem Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmer neben dem ausländischen Arbeitslohn andere Einkünfte i.H.v. 457 € vor. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen gewährte das Gericht einen Härteausgleich von 363 € (820 € abzüglich 457 €).
Der Härteausgleich ist von Amts wegen durchzuführen.
Die Freigrenze erhöht sich bei Zusammenveranlagung nicht und steht bei getrennter sowie bei besonderer Veranlagung jedem Ehegatten zu. Gleiches gilt für die Regelung ab VZ 2013 für die Einzelveranlagung bei Ehegatten gem. § 26a EStG und die Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG. Somit kann in gewissen Konstellationen die Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG günstiger sein, da eine doppelte Nutzung der Freigrenze nach § 46 Abs. 3 EStG in Betracht kommt.
Satz 1 des § 46 Abs. 3 EStG nennt für die Anwendung des Härteausgleichs lediglich die »einkommensteuerpflichtigen Einkünfte«, während die Veranlagungsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen ausdrücklich einbezieht. Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden (BFH Urteil vom 5.5.1994, BStBl II 1994, 654). Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte von insgesamt mehr als 410 € begründen eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Auch § 46 Abs. 5 EStG ist für die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat die in § 46 EStG durchgeführte Abgrenzung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte zu den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften und Leistungen mit dem systematischen Unterschied begründet, der darin liegt, dass sich die einkommensteuerpflichtigen Nebeneinkünfte auf das zu versteuernde Einkommen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen aber nur auf die Höhe des Steuersatzes auswirken (vgl. BT-Drs 11/2157, 164).
Die Änderung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte wird durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) zum 1.1.2009 umgesetzt (§ 52a 15 EStG).
Künftig werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte einheitlich mit einer 25 %igen Abgeltungsteuer belegt (§ 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG; → Einkünfte aus Kapitalvermögen, → Abgeltungsteuer).
Sofern die Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug abschließend oder nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem gesonderten Steuertarif erfolgt, braucht der Stpfl. die Kapitalerträge diesbezüglich nicht mehr gegenüber dem FA anzugeben (§ 2 Abs. 5b EStG). Für den Härteausgleich hat dies zur Folge, dass diese Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Nebeneinkünfte i.S.d. Härteausgleichs darstellen.
Am 3.7.2014 wurde das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (»Kroatien-Anpassungsgesetz«) in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet. Unter anderem ist in § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG und § 70 Satz 1 EStDV der Anwendungsbereich für den Härteausgleich dahingehend eingeschränkt worden, dass fortan einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und neu die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden sind. Die Änderung gilt ab dem VZ 2014. Bis VZ 2013 galt der Härteausgleich für alle Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern, also auch für Kapitalerträge. Daher war es bis VZ 2013 möglich, die Kapitalerträge über den Sparer-Pauschbetrag hinaus im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG komplett steuerfrei zu stellen, was Arbeitnehmer oftmals dafür nutzten, sich bereits einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten zu lassen. Die Finanzverwaltung erhofft sich von der Erweiterung der Vorschrift, dass bei Pflichtveranlagungen weniger Günstigerprüfungen für Kapitaleinkünfte beantragt werden und bei Antragsveranlagungen der Anreiz für eine freiwillige Abgabe von Steuererklärungen sinkt.
Zur Einbeziehung von nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen in den erweiterten Härteausgleich i.S.d. § 46 Abs. 5 EStG entschied das FG Nürnberg mit Urteil vom 8.2.2017, 5 K 1331/16 wie folgt: Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit 25 % besteuert wurden, stellen keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 Satz 1 EStDV dar, sodass kein Härteausgleich zu gewähren ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache der Rechtsänderung zum VZ 2014: Bis VZ 2013 konnten ArbN im Einzelfall die stpfl. Kapitalerträge über die Bestimmungen zum Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. § 70 EStDV über den Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG hinaus befreien und die Steuerschuld auf Kapitalerträge zusätzlich reduzieren. Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2014, 1266) wurden die Bestimmungen über den Härteausgleich mit Wirkung ab VZ 2014 angepasst. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen ESt nach § 32d Abs. 6 EStG unterliegen, sind seither nicht mehr über den Härteausgleich begünstigt.
Beispiel 1:
Die Eheleute A und B haben Einkünfte in Höhe von 25 000 € (bestehend aus § 19 EStG). Darüber hinaus haben Sie Kapitaleinkünfte in Höhe von 500 €, für die sie eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen.
Lösung 1:
Die Eheleute haben ausschließlich Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen, die nach der Rechtslage 2013 mit einem Betrag von 320 € zu berücksichtigen waren. Hierfür ist der Betrag von 820 € um die Einkünfte in Höhe von 500 € zu vermindern. Im VZ 2014 wurden die Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Der Betrag von 320 € kann in 2014 nicht mehr abgezogen werden, so dass die Kapitaleinkünfte ungemildert besteuert werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 wird geregelt, dass die Nachveranlagung unabhängig von § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen ist. Die Veranlagungsausnahmen greifen insofern nicht. Diese Regelung ist notwendig, weil sich die Rspr. (Sächsisches FG vom 16.11.2017, 6 K 1271/17) für eine Anwendung der Veranlagungsgrenze von 410 € bei Nebeneinkünften auch bei Kapitaleinkünften ausgesprochen hat. Die Regelung ist mit Verkündung des Gesetzes anzuwenden.
Nebeneinkünfte, die insgesamt die Freigrenze von 410 € nicht übersteigen, sind bei einer ESt-Veranlagung vom Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) abzuziehen. Die Anwendung des § 46 Abs. 3 EStG führt damit nicht zu einem Verzicht auf die Veranlagung.
Bei der Berechnung der Freigrenze von 410 € sind der → Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, soweit dieser nicht auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, und der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 EStG; H 46.3 [Allgemeines] EStH). Der Altersentlastungsbetrag ist unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 EStG maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteils zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150).
Beispiel 2:
Der ledige Stpfl. A hat Einkünfte aus § 19 EStG i.H.v. 35 000 € und Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 380 €.
Lösung 2:
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung nicht durchzuführen, da die Einkünfte aus § 18 EStG 410 € nicht übersteigen.
Beispiel 3:
Der ledige Stpfl. A hat Einkünfte aus § 19 EStG i.H.v. 35 000 € und Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 380 €. Als Lohnsteuerabzugsmerkmal des A ist ein Freibetrag i.S.d. § 39a Abs. 1 EStG eingetragen.
Lösung 3:
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung nicht durchzuführen, da die Einkünfte aus § 18 EStG 410 € nicht übersteigen. Unabhängig davon ist jedoch eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG durchzuführen. Bei Durchführung dieser Veranlagung ist gem. § 46 Abs. 3 EStG als Härteausgleich ein Betrag von 380 € vom Einkommen abzuziehen.
Beispiel 4:
Der ledige Stpfl. A hat Einkünfte aus § 19 EStG i.H.v. 35 000 € und ein nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreies Krankengeld i.H.v. 400 €.
Lösung 4:
Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht durchzuführen, da die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (hier § 32b Abs. 1 Buchst. b EStG) 410 € nicht übersteigen.
Beispiel 5:
Der ledige Stpfl. A hat Einkünfte aus § 19 EStG i.H.v. 35 000 € und ein nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreies Krankengeld i.H.v. 400 €. Als Lohnsteuerabzugsmerkmal des A ist ein Freibetrag i.S.d. § 39a Abs. 1 EStG eingetragen.
Lösung 5:
Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht durchzuführen, da die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (hier § 32b Abs. 1 Buchst. b EStG), 410 € nicht übersteigen. Unabhängig davon ist jedoch eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG durchzuführen. Bei Durchführung dieser Veranlagung ist gem. § 46 Abs. 3 EStG der Härteausgleich auf den Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden.
Beispiel 6:
Der ledige, 65-jährige Stpfl. A hat Einnahmen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 20 920 € sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 1 000 €. A hat im Kj. 2018 das 64. Lebensjahr vollendet.
Lösung 6:
Summe der Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug unterliegen |
1 000 € |
vermindert um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG |
./. 670 € |
verbleiben |
330 € |
Der Altersentlastungsbetrag 2019 i.S.d. § 24a EStG entfällt i.H.v. max. 1 140 € (17,6 % von 20 920 € = 3 681 €) in voller Höhe auf den Arbeitslohn und ist somit bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht zu berücksichtigen.
Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht durchzuführen, da die Einkünfte aus § 13 EStG vermindert um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG nicht mehr als 410 € betragen.
Beispiel 7:
Der ledige, 65-jährige Stpfl. A (s. Beispiel 6) hat Einnahmen aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (→ Versorgungsbezüge) i.H.v. 20 920 € sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 1 800 €.
Lösung 7:
Summe der Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug unterliegen |
1 800 € |
vermindert um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG |
./. 670 € |
Verbleiben |
1 130 € |
Nach § 24a Satz 2 EStG ist für Versorgungsbezüge kein → Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag i.H.v. 17,6 % von 1 800 € (max. 836 €) entfällt in voller Höhe auf die Einkünfte aus § 13 EStG. |
./. 316 € |
Verbleiben |
814 € |
Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist durchzuführen, da die Einkünfte aus § 13 EStG vermindert um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG und den Altersentlastungsbetrag mehr als 410 € betragen.
Nach § 70 EStDV ist bei steuerpflichtigen Nebeneinkünften von mehr als 410 € eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen. Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 70 EStDV beträgt (820 € ./. 814 € =) 6 €.
Nach § 70 EStDV ist bei steuerpflichtigen Nebeneinkünften von mehr als 410 € eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen. Die stufenweise Kürzung gilt nicht bei steuerfreien Leistungen und Einkünften, für die der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
Nebeneinkünfte |
Abzugsbetrag (820 € ./. Nebeneinkünfte) |
zu versteuernde Nebeneinkünfte |
411 € |
409 € |
2 € |
450 € |
370 € |
80 € |
800 € |
20 € |
780 € |
820 € |
0 € |
820 € |
Abb.: Berechnungsbeispiele zu § 70 EStDV
Beispiel 8:
Beide Ehegatten haben Einkünfte aus § 19 EStG i.H.v. jeweils 35 000 € und Einkünfte nach § 18 EStG i.H.v. jeweils 380 €. Die abzugsfähigen Sonderausgaben betragen jeweils 10 000 € (→ Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG).
Lösung 8:
Bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG:
Einkünfte § 19 EStG |
35 000 € |
Einkünfte § 18 EStG |
380 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
35 380 € |
abzüglich Sonderausgaben |
./. 10 000 € |
Einkommen |
25 380 € |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG |
./. 380 € |
zu versteuerndes Einkommen |
25 000 € |
tarifliche ESt für den Ehemann (2021) |
3 626 € |
tarifliche ESt für die Ehefrau (2021) |
3 626 € |
zusammen |
7 252 € |
Bei Zusammenveranlagung:
Gesamtbetrag der Einkünfte |
70 760 € |
abzüglich Sonderausgaben |
./. 20 000 € |
Einkommen |
50 760 € |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG i.V.m. § 70 EStDV |
./. 60 € |
zu versteuerndes Einkommen |
50 700 € |
tarifliche ESt (2021) |
7 450 € |
bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG |
7 252 € |
Steuerersparnis |
198 € |
Giels, Veranlagungspflichten und Härteausgleich – Teil 1, STFAN 10/2022, 14; Giels, Veranlagungspflichten und Härteausgleich – Teil 2, STFAN 11/2022, 17.
→ Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer
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