1 Grundsätzliches
2 Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.3 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
2.3.1 Gewinnermittlung
2.3.2 Aktiver Betrieb
2.3.3 Betriebseröffnung
2.3.4 Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften und Gemeinschaften
2.3.5 Bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
2.3.6 Größenmerkmal (ab 2020 = einheitliche Gewinngrenze)
2.3.7 Betriebsvermögensgrenze (bis VZ 2019)
2.3.8 Gewinngrenze für Einnahmen-Überschussrechnung (bis VZ 2019)
2.3.9 Wirtschaftswertgrenze für Land- und Forstwirtschaft (bis VZ 2019)
2.3.10 Mehrere Betriebe
2.3.11 Investitionsabzugsbetrag trotz Verlust
2.3.12 Höchstbetrag
2.3.13 Investitionszeitraum
2.3.14 Verwendung und Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts
2.3.15 Elektronische Übermittlung
2.3.16 Erhöhung des Investitionsabzugsbetrag in Folgejahren
2.3.17 Nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
2.4 Investitionsabzugsbetrag und Betriebsveräußerung sowie unentgeltliche Betriebsübertragung
2.4.1 Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
2.4.2 Unentgeltliche Betriebsübertragung
2.5 Investitionsabzugsbetrag und Steuerrückstellungen
3 Nachweis der geplanten Investitionen
3.1 Rechtslage ab VZ 2016
3.2 Rechtslage bis VZ 2015
4 Höhe des Investitionsabzugsbetrages
5 Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages sowie Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
5.1 Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG
5.2 Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
6 Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages
6.1 Korrektur nach § 7g Abs. 3 EStG
6.2 Korrektur nach § 7g Abs. 4 EStG
7 Sonderabschreibung
8 Investitionsabzugsbetrag und Elterngeld
9 Berechnung der Opfergrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages
10 Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Anschaffung einer Photovoltaikanlage ab 1.1.2022
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
§ 7g EStG verfolgt die Absicht, kleine und mittlere Betriebe im Bereich gewerblicher, selbstständiger und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit zu fördern, zu helfen, deren Liquidität, Eigenkapitalausstattung sowie Investitions- und Innovationskraft zu verbessern und somit deren Wettbewerbskraft zu stärken. Dies geschieht durch eine Steuerstundung, indem Abschreibungspotenzial (Investitionsabzug) in ein Wj. vor Anschaffung bzw. Herstellung (Ansparphase) begünstigter Wirtschaftsgüter verlagert werden kann und die Möglichkeit einer Sonderabschreibung (Nutzungsphase) eingeräumt wird.
Beide Subventionstatbestände (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) sind in den verschiedenen Absätzen des § 7g EStG geregelt. In § 7g Abs. 1 bis 4 EStG befinden sich die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die folgenden beiden Absätze beschäftigen sich mit der Sonderabschreibung (→ Sonderabschreibung nach § 7g EStG). Schließlich enthält § 7g Abs. 7 EStG Sonderregelungen für PersGes. Die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial liegt zeitlich gesehen vor der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen bei Investitionen des begünstigten WG.
Mit Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493 ersetzt das BMF das bisherige Schreiben vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, 633) und nimmt Stellung zu den Zweifelsfragen zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags wie folgt geändert (sie gelten erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wj.):
Die Pflicht zur Benennung der Funktion des begünstigten WG und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurde gestrichen.
Eine konkrete Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich.
Der Unternehmer hat ein flexibles Wahlrecht, ob und für welche begünstigten Investitionen der Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet werden soll.
Eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen ist möglich.
Die elektronische Übermittlung der Daten für den Investitionsabzugsbetrag an das FA ist zwingend.
Mit Schreiben vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423 ersetzt das BMF das bisherige Schreiben vom 20.11.2013 und nimmt Stellung zu den Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015.
Für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition war eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Weiterhin musste das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Beide Voraussetzungen sind in der Neufassung des § 7g EStG nicht mehr genannt. Im Übrigen sind die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und dessen Höhe fakultativ.
Aufgrund der Corona-Pandemie erfährt § 7g EStG eine zeitlich beschränkte Änderung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz: Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wj. des jeweiligen Abzuges folgenden Wj. für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, soll diese auf vier Jahre verlängert werden. Die Investition kann also auch 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags wie folgt geändert (sie gelten erstmals für nach dem 31.12.2019 endende Wj.):
Die Investitionsabzugsbeträge werden von 40 auf 50 % erhöht.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
Die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe werden vereinheitlich. Es gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze von 200 000 €.
Um steuerlichen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden (insbes. nach Betriebsprüfungen), darf das begünstigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung (also nach Ablauf der Einspruchsfrist) in Anspruch genommen wird.
Mit Schreiben vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945) nimmt das BMF zur Anwendung von § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) Stellung.
Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für ab dem Jahr 2024 angeschaffte WG auf 40 % erhöht.
Stpfl. können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines WG einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag abziehen. Die Berücksichtigung erfolgt außerbilanziell.
Der Abzugsbetrag darf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bis VZ 2019 40 %) des begünstigten WG nicht überschreiten das der Stpfl. voraussichtlich bis zum Ende des dritten auf den Abzug des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wj. anschaffen oder herstellen wird.
Soweit geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen keine entsprechenden Investitionen gegenüberstehen, sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG).
Ein bestimmter Mindestabzugsbetrag ist nicht erforderlich. Der jeweilige Abzugsbetrag bezieht sich auf eine künftige Investition. Bei mehreren künftigen Investitionen ist für jede einzelne Investition ein gesonderter Abzugsbetrag abzuziehen.
Durch den gewinnmindernden Abzug des Investitionsabzugsbetrages sollen Abschreibungen, die im Jahr der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung anfallen, aufwandsmäßig vorweggenommen werden. Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Der Investitionsabzugsbetrag ist in dem Wj., in dem die geförderte Investition durchgeführt wird, außerbilanziell bzw. im Anschluss an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG).
Die Steuervergünstigung des § 7g EStG ist ihrem Regelungszweck nach, welcher in dem Anreiz besteht, betrieblich zu investieren, auf Fälle einzuschränken, in denen der Stpfl. die beabsichtigte Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) noch real vornehmen kann (s.a. BFH vom 13.5.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
Der Investitionsabzugsbetrag (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) kann erstmals für Wj. beansprucht werden, die nach Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG). Bei Stpfl., bei denen das Wj. dem Kj. entspricht (z.B. bei Einnahme-Überschussrechnung), sind die Neuregelungen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Ab diesem Wj. können Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. nicht mehr gebildet oder aufgestockt werden.
Mit Beschluss vom 13.10.2009 (VIII B 62/09) hat der BFH entschieden, dass ein Freiberufler im VZ 2007 keine Ansparabschreibung gem. § 7g EStG a.F. erhält. Dabei sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung geltend machen könnten, sondern nur den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig (BFH vom 6.8.2019, VIII R 26/17; veröffentlicht am 30.1.2020).
Bei Existenzgründern i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG a.F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F.) noch nicht abgelaufen ist (BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 66).
In vorangegangenen Wj. nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gebildete Ansparabschreibungen und Rücklagen für Existenzgründer sind auf Basis der bisherigen Regelungen unter Berücksichtigung der dort genannten Fristen beizubehalten und aufzulösen. Eine Pflicht zur vorzeitigen Auflösung von Ansparabschreibungen und Rücklagen für Existenzgründer besteht nicht.
Im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG wurde die Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG um einen Satz 4 erweitert. Danach ist die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO (Verzinsung nach Ablauf des Jahres bei Auflösung des IAB wegen Nichtinvestition) nunmehr ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 52 Abs. 1 EStG soll diese Vorschrift ab dem VZ 2013 gelten.
Das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), das im Wesentlichen zum 1.1.2016 Wirkung entfaltet, enthält u.a. grundlegende Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag.
Die Neuerungen aufgrund des JStG 2020 finden Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wj. in Anspruch genommen werden; § 52 Abs. 16 EStG. Das BMF-Schreiben vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in den nach dem 31.12.2019 endenden Wj. in Anspruch genommen werden.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 40 % angehoben. Die Maßnahme fördert die schnellere Refinanzierung von Investitionen und schafft insoweit einen Investitionsanreiz. Die Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten findet erstmals für solche WG Anwendung, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist nur unter den folgenden Bedingungen möglich (§ 7g Abs. 1 EStG):
Der Stpfl. ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 4 Abs. 3 EStG (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist ausschließlich bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben (BMF vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945, Rz. 1). Von der Vorschrift werden somit Betriebe erfasst, die im Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsbereich tätig sind.
Auch für einen noch nicht endgültig eröffneten Betrieb können Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden (s.u. 2.3.3).
Stpfl., die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen; vgl. § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG), können die Regelungen in § 7g EStG nicht anwenden (BFH vom 27.9.2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136 sowie BFH vom 19.11.2007, VIII B 70/07). Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2017, X R 2/16, kann die Ansparabschreibung (alte Fassung des § 7g EStG) nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden. Sie setzt weiter voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie ist ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war. Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden. Die Ansparabschreibung ist auch ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war. Der BFH folgte insoweit der Rspr. zu der alten Fassung; vgl. BFH vom 1.8.2007, XI R 47/06: Eine Ansparrücklage kann insbes. nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im »Restbetrieb« ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der »Restbetrieb« voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten BV des »Restbetriebes« gehören wird.
Für einen aktiven Betrieb sind grds. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und die reelle Betriebseröffnung erforderlich. Zwar kann auch vor Abschluss der Betriebseröffnung (Eröffnungsphase) eine Rücklage gebildet werden. Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes. Nach dem Urteil des BFH vom 31.1.2013 (III R 15/10) liegt eine wesentliche Betriebserweiterung infolge einer Kapazitätserweiterung nur dann vor, wenn eine »wesentliche« und »außerordentliche« Kapazitätserweiterung eintreten soll. Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Kriterien hierfür sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung.
Bei Betriebseröffnung kann auch in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition eines begünstigten WG in Anspruch genommen werden. In Zweifelsfällen hat der Stpfl. die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Die Eröffnung eines Betriebes ist dann abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 2 ff.). Mit Urteil vom 20.6.2012 (X R 20/11) hat der BFH entschieden, dass eine Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des WG bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug geltend gemacht wird, erforderlich ist. Es sind auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien zuzulassen wie z.B. glaubwürdige Zeugenaussagen. In einem weiteren Urteil (20.6.2012, X R 42/11) hält der BFH allein die Anforderung eines Kostenvoranschlags oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (hier über den Nutzen einer Photovoltaikanlage) nicht für ausreichend. Er verlangt entweder Vorbereitungshandlungen, die mit Kosten verbunden sind, oder eine Beurteilung der künftigen Entwicklung aufgrund von Umständen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und die Absicht bestätigen.
Bei einem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft ist aus § 7g Abs. 7 EStG zu schlussfolgern, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder aber bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand die jeweils erwerbenden Gesellschafter keinen Abzugsbetrag geltend machen können, da als Stpfl. und zur Inanspruchnahme des Abzugs Berechtigter i.S.d. § 7g EStG insoweit die Gesellschaft gilt.
Nach dem Urteil des BFH vom 26.7.2012, III R 37/11, kann (im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht nur durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen. Zum Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht sind auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien zuzulassen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wj. des Abzugs folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen, ist es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wj. tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden.
Mit Urteil vom 4.3.2015, IV R 38/12, entschied der BFH, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden WG noch im Wj. der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraussetzt. Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist auch eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wj. tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Investition in eine Photovoltaikanlage reicht für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus. Die erforderliche Investitionsabsicht ergibt sich auch nicht aus der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Das gilt selbst dann, wenn es sich nach dem Gesellschaftsvertrag um eine sog. Objektgesellschaft handelt. Denn § 7g EStG erfordert eine auf das konkrete WG bezogene Investitionsabsicht.
In einem weiteren Verfahren vertritt der BFH (Urteil vom 24.4.2013, B 179/12) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG in den dem Wj. des Abzugs folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strengere Maßstäbe anzulegen seien. Es sei zwar eine verbindliche Bestellung nicht zwingend, allerdings sollten auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien zugelassen werden. Diese Sichtweise hat der BFH in dem Nichtzulassungsverfahren festgehalten und die Revision der Stpfl. abgelehnt.
Das BMF übernimmt diese Rechtsprechungsgrundsätze in sein Schreiben vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945, Rz. 3): Der Stpfl. hat demnach anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen.
Geeignete Unterlagen sind z.B.:
Kostenvoranschläge,
Informationsmaterial,
konkrete Verhandlungsergebnisse,
verbindliche Bestellungen.
Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, können darin gesehen werden, dass der Stpfl. im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen für den Stpfl. in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung nach dem Ende des Gewinnermittlungszeitraums oder des Bilanzstichtages in einem Zeitraum, der den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht überschreitet, dahingehend zu prüfen, ob sich die Durchführung der geplanten Investition weiter konkretisiert. Als ein den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitraum kann regelmäßig das auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags folgende Kj. oder Wj. angesehen werden.
Beispiel 1:
Der Elektroinstallateur A erhält im August 2023 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023. Sein ArbG zahlt ihm eine Abfindung i.H.v. 300 000 €. Aufgrund der vorhandenen Mittel möchte A sich mit einem Elektroinstallationsbetrieb selbstständig machen. Er besucht im Jahr 2023 Betriebsgründungsseminare und besorgt sich Prospektmaterial für die von ihm benötigten Anlagegüter. Im Dezember 2023 bestellt er einen Transporter, mit dem er zukünftig die Baustellen aufsuchen möchte. Außerdem kann er Finanzierungsgespräche mit einer Bank nachweisen. Um der hohen Steuerprogression zu entgehen, bildet A zum 31.12.2023 einen Investitionsabzugsbetrag.
Lösung 1:
Ein Investitionsabzugsbetrag kann in den Jahren vor Abschluss einer Betriebseröffnung nur beansprucht werden, wenn die Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert ist. Davon ist in diesem Fall auszugehen, da das Fahrzeug verbindlich bestellt worden war. Der Stpfl. hat seine Investitionsabsicht insbes. durch die Bestellung glaubhaft dargelegt.
Nach dem Urteil des BFH vom 4.3.2015, IV R 38/12, stellen Kosten zur Gründung oder Anmeldung zum Handelsregister einer Objektgesellschaft kein Indiz für eine Investitionsabsicht dar; es erfolgt zudem keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei fehlender sachlicher Gewerbesteuerpflicht.
Auch PersGes und Gemeinschaften können § 7g EStG in Anspruch nehmen; vgl. § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt. Investitionsabzugsbeträge können sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Bei der Prüfung der Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG sind der gemeinschaftliche Gewinn (inkl. der Gewinne aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen der Mitunternehmer) und die Sonderbetriebsgewinne zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages von 200 000 € sind die im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns und die im Bereich der Sonderbetriebsgewinne in Anspruch genommenen und nicht wieder hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge zusammenzufassen; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 4.
Vom Gesamthandsgewinn abgezogene Investitionsabzugsbeträge dürfen ab 1.1.2021 lediglich für Anschaffungen im Gesamthandsbereich verwendet werden (§ 7g Abs. 7 Satz 2 EStG). Dementsprechend dürfen bei der Ermittlung des Sonderbetriebsgewinns eines Mitunternehmers berücksichtigte Investitionsabzugsbeträge auch nur auf Investitionen in diesem Bereich übertragen werden (§ 7g Abs. 7 Satz 3 EStG).
Mit der gesetzlichen Einführung dieser Einschränkungen ist die anderslautende Rspr. des BFH überholt (Beschluss vom 15.11.2017, BStBl II 2019, 466). Dieser hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer PersGes der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wj. der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Beschlusses vom 15.11.2017 mit Schreiben vom 26.8.2019, BStBl I 2019, 870 Stellung genommen: Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wj. in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG), ist dies nicht mehr möglich. Die Hinzurechnung (und damit die Inanspruchnahme) darf nur noch in dem Vermögensbereich vorgenommen werden, in dem der Abzug erfolgt ist. Solange aber das Verbringen von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen als unschädliches Ereignis eingestuft wird, könnten zur Umgehung dieser Einschränkung die betroffenen Wirtschaftsgüter nach der Hinzurechnung in das Vermögen verbracht werden, in dem eigentlich die Investition hätte stattfinden sollen.
Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbstständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen »Betrieb« i.S.d. § 7g EStG; vgl. BFH vom 13.7.2016, VIII R 56/13.
Beantragt eine neu gegründete PersGes einen Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Herstellung einer Windkraftanlage (WKA) und ist die Eröffnung des Betriebs im Streitjahr noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht vorhanden und auch noch nicht verbindlich bestellt sind, so ist die erforderliche Investitionsabsicht streng zu prüfen. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von WKA zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung sowie die Eintragung im Handelsregister reichen für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus. Die vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht muss nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung, sondern kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. Die Einholung eines Kostenvoranschlages reicht nicht aus, wenn es sich dabei nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls lediglich um eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, im Streitjahr zudem noch keine konkrete Verhandlungen über den Erwerb der WKA geführt worden sind, die Anlage tatsächlich erst im übernächsten Jahr bestellt worden ist und angesichts einer nur geringen Kapitalausstattung der PersGes vieles dafür spricht, dass diese zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft gegründet worden ist. Die Klägerin hat die WKA als eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen für den Betrieb einer solchen Anlage im Streitjahr – zwischen den Beteiligten unstrittig – noch nicht verbindlich bestellt, sodass sich eine Investitionsabsicht nicht mit einer verbindlichen Bestellung belegen lässt; vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 23.3.2017, 4 K 4156/16.
Investitionsabzugsbeträge können für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die in einem dem Wj. des Abzugs folgenden Wj. angeschafft oder hergestellt werden. Software ist ein immaterielles WG und stellt kein bewegliches WG dar. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages kommt somit nicht in Betracht (vgl. BFH vom 18.5.2011, X R 26/09, BStBl II 2011, 865; vgl. → Computer). Nach Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 4, gilt das allerdings nicht für sog. Trivialsoftware, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren WG gehört.
Sog. Spritzgussformen gehören als abnutzbare bewegliche WG zum Anlagevermögen des Betriebs und sind begünstigte Wirtschaftsgüter; vgl. Niedersächsisches FG vom 15.5.2018, 3 K 74/18. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 3.12.2020, IV R 16/18, dass ein WG des Investors auch dann noch i.S.d. § 7g EStG in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt wird, wenn es in dem Betrieb eines anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.
Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen WG i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG oder eines WG, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist (→ Geringwertige Wirtschaftsgüter), berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 7).
Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) wie auch Scheinbestandteile gem. § 95 BGB stellen unabhängig von der Tatsache, ob diese mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, ein begünstigtes Wirtschaftsgut i.S.v. § 7g EStG dar. Bei der Anschaffung von Grundstücken bzw. bei der Herstellung von Gebäuden ist daher darauf zu achten, dass der Kaufpreis bzw. die HK u.U. anteilig auf diese durch § 7g EStG begünstigten WG entfallen. Es ist aus Nachweisgründen zu empfehlen, diesen Anteil bereits im Kaufvertrag/Werkvertrag festzulegen.
Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (Verbleibens- und Nutzungszeitraum gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; vgl. BFH vom 7.12.2023, IV R 11/21 (BFH/NV 2024, 283).
Für Investitionsabzugsbeträge, die in Wj., die nach dem 31.12.2019 enden (bzw. bei abweichendem Wj. nach § 4a EStG, die nach dem 17.7.2020 enden), geltend gemacht wurden, gibt es für alle Gewinneinkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200 000 €; § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG. Dem BV und dem Wirtschaftswert sind keine Bedeutung mehr beizumessen. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG muss die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen. Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ist § 7g EStG nicht anwendbar; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 12.
Gewinn i.S.d. § 7g EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gem. § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen; BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 13.
U.U. kann die Gewinngrenze als zu niedrig erachtet werden, da sie keine Unterscheidung zwischen einem »kleinen« Einzelunternehmer oder einem Personenunternehmen mit mehreren Gesellschaftern vornimmt.
Unter »Gewinn« i.S.v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare BA oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z.B. Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt (gegen BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945); vgl. FG Baden-Württemberg vom 2.5.2023, 10 K 1873/22. Die Revision des FA gegen das FG-Urteil ist beim BFH unter dem Az. III R 38/23 anhängig.
Das Betriebsvermögen zum Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, darf nicht mehr als 235 000 € betragen.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist das BV eines Gewerbebetriebes oder eines der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes am Ende des Wj. des beabsichtigten Abzuges nach § 7g Abs. 1 EStG wie folgt zu ermitteln (BMF vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423, Rz. 12):
Anlagevermögen |
|
+ |
Umlaufvermögen |
+ |
aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
./. |
Rückstellungen |
./. |
Verbindlichkeiten |
./. |
steuerbilanzielle Rücklagen (z.B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung) |
./. |
noch passivierte Ansparabschreibungen gem. § 7g Abs. 3 EStG a.F. |
./. |
passive Rechnungsabgrenzungsposten |
= |
Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG |
Bei einer Betriebsaufspaltung sind für die Bestimmung der Größenmerkmale das Besitz- und Betriebsunternehmen bzw. im Falle der Organschaft der Organträger und die Organgesellschaft getrennt zu beurteilen. Bei Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften ist das Eigenkapital aus der Bilanz maßgeblich, bei Personengesellschaften die Summe des Kapitals der Gesamthandsbilanz sowie der Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Es erfolgt keine Vervielfältigung der Betriebsvermögensgrenze bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie des Förderhöchstbetrags entsprechend der Anzahl der beteiligten Gesellschafter oder Gemeinschafter.
Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt bleiben. Wird die Betriebsvermögensgrenze nur dann nicht überschritten, wenn von dieser Option Gebrauch gemacht wird, hat der Stpfl. dem FA die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.
Stellt das FA im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass unentgeltliche Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen I behandelt wurden, ist ein wegen Überschreitens des Betriebsgrößenmerkmals zu Unrecht gebildeter Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr der Bildung rückgängig zu machen; vgl. Niedersächsisches FG vom 24.6.2020, 9 K 253/18. In dem Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die 2011 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hatte. Nach einer Außenprüfung kam das FA zu der Folge, dass Darlehen, die die Mitunternehmer der Gesellschaft ohne Verzinsung gewährt hatten, zwar in der Gesamthandsbilanz als Verbindlichkeit passivierte, nicht aber in den Sonderbilanzen als Forderungen aktiviert hatte. Unter Beachtung der Aktivierung im Sonderbetriebsvermögen waren nur die Betriebsvermögensgrenzen überschritten. Die Prüferin versagte nun aufgrund der Überschreitung die Bildung des ursprünglich beanspruchten Investitionsabzugsbetrags.
Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn 100 000 € nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG). In den Jahren 2009 und 2010 beträgt die Grenze 200 000 €. Dabei ist das oben dargestellte BV nicht relevant.
Gewinn i.S.v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind (BMF vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423, Rz. 17).
Nach Ansicht des FG Köln (FG Köln vom 10.4.2013, 4 K 2910/10) ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinngrenze für Einnahmen-Überschuss-Rechner nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des Kj. maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wj. gebildeten Ansparabschreibungen (§ 7g EStG a.F.) nebst Gewinnzuschlag ist nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das FG ist der Auffassung, dass die Auflösung der nach § 7g EStG a.F. gebildeten Rücklage aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben muss. Denn wenn bei Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag unberücksichtigt bleibt (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG: »ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages«), muss dies korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, um eine vollständige Neutralisierung der auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen zu erreichen. Revision wurde eingelegt. In dem anhängigen Verfahren (VIII R 29/13) entschied der BFH, dass der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100 000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist auch dann ausschließlich die Gewinngrenze von 100 000 € vor der Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen maßgebend, wenn die unter § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG genannte Betriebsvermögensgrenze unterschritten wird.
Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100 000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet; vgl. BFH vom 15.4.2015, VIII R 29/13, BStBl II 2015, 832.
Die Gewinngrenze kann auch durch Auflösung einer nach altem Recht gebildeten Ansparrücklage überschritten werden; vgl. FG Niedersachsen vom 3.12.2013, 12 K 290/11. Zu dieser Frage ist beim BFH unter dem Az. X R 2/14 eine Revision anhängig. In der anschließenden Revision entschied der BFH (BFH vom 27.1.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534), dass bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen sei. Der begehrte Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG ist nicht zu gewähren. Mit Urteil vom 15.4.2015, VIII R 29/13 hat der BFH entschieden, dass die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen auch für die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist. Der Senat folgt dieser Entscheidung und sieht daher von weiteren Ausführungen ab.
Die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG geregelte Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist verfassungsgemäß; vgl. FG Schleswig-Holstein vom 14.12.2016, 4 K 37/16.
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert 125 000 € nicht überschreiten. In den Jahren 2009 und 2010 wird der Betrag auf 175 000 € erhöht.
Der Wirtschaftswert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist auf der Grundlage der §§ 2, 35 bis 46, 50 bis 62 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu berechnen. Er umfasst nur die Eigentumsflächen des Land- und Forstwirtes unabhängig davon, ob sie selbst bewirtschaftet oder verpachtet werden. Eigentumsflächen des Ehegatten des Land- und Forstwirtes, die nur wegen § 26 BewG beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzt werden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftet werden.
Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wird nach dem BMF-Schreiben vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423, Rz. 16 das Wahlrecht eingeräumt, den Investitionsabzugsbetrag entweder auf die Gewinngrenze oder auf den Wirtschaftswert des Betriebs zu stützen. Der Stpfl. muss hierbei nur eine der beiden Grenzen nicht überschreiten.
Hat der Stpfl. mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Zu der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, hat sich zuletzt das FG Düsseldorf geäußert (Az. 15 K 1186/21 G,E). Obwohl die Entscheidung zum Höchstbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ergangen ist, sind die Grundsätze auch auf die Gewinngrenze zu übertragen. Bei PersGes, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ist der Gewinn der PersGes (gemeinschaftlicher Gewinn inklusive Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen zzgl. Sonderbetriebsgewinne) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Investitionsabzugsbeträge für WG in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der PersGes gehören. In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Gewinngrenze getrennt zu beurteilen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 15).
In dem Urteil vom 20.3.2014 (VIII S 13/13) entschied der BFH, dass ein selbstständiger Steuerberater, der drei Praxen in verschiedenen Städten unterhält, grds. mehrere eigenständige Betriebe unterhalten kann, sodass für jeden der Betriebe der Höchstbetrag des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. anzuwenden ist. Der dort vorgegebene Höchstbetrag lässt bei summarischer Prüfung eine nur unzureichende Berücksichtigung des Umstandes erkennen, dass es sich zum einen bei der Höchstbetragsregelung zur Rücklage nach § 7g EStG um eine betriebs- und nicht um eine personenbezogene Vorschrift handelt. Dementsprechend gilt der Höchstbetrag »je Betrieb« des Stpfl. Zum anderen berücksichtigt diese Begründung nicht erschöpfend, dass der BFH durchaus nicht generell die Annahme mehrerer selbstständiger Betriebe eines Freiberuflers ausgeschlossen hat, selbst wenn dies in der Regel zweifelhaft sein wird (BFH vom 26.6.2012, VIII R 22/09). Nach dieser Rechtsprechung kann insbesondere die Annahme mehrerer völlig selbstständiger Büros eines Freiberuflers in Betracht kommen, wenn sie nach Erwerb von verschiedenen Steuerberatern in im Wesentlichen unverändert fortgeführter Form für sich genommen lebensfähig sind.
Partnerschaftsgesellschaften, die weder rechtlich selbstständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Kanzleien in verschiedenen Städten betreiben und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, unterhalten nur einen Betrieb i.S.d. § 7g EStG; vgl. BFH vom 13.7.2016, BStBl II, 936.
Ein Abzugsbetrag kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG).
Die insgesamt getätigten Investitionsabzugsbeträge dürfen im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. den Betrag von 200 000 € nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Demnach ergibt sich ein Anschaffungsvolumen von 500 000 €. Ein etwaiger Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist bei der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu beachten; § 9b Abs. 1 EStG.
Dieser betriebsbezogene Höchstbetrag vermindert sich im jeweiligen Wj. des Abzuges um die in den drei vorangegangenen Wj. berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch »vorhanden« sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG); vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 10).
Die Begrenzung des Investitionsabzugsbetrages errechnet sich folgendermaßen:
1. |
Höchstbetrag |
200 000 € |
2. |
./. Summe IAB der drei vorangegangenen Wj. |
|
Zwischensumme |
||
3. |
+ Summe der nach Abs. 2 aufgrund erfolgter Anschaffung hinzugerechneter IAB |
|
4. |
+ Summe der nach Abs. 3 und 4 rückgängig gemachter IAB |
|
Der positive Unterschiedsbetrag ist der maximal auszuschöpfende IAB. |
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass für einen Schrotthandel und einen Recyclingbetrieb, die von einem Stpfl. auf demselben Grundstück betrieben werden, der Höchstbetrag von 200 000 € nur einmal anzuwenden ist (Urteil vom 8.12.2021, Az. 15 K 1186/21 G,E).
Beispiel 2:
Stpfl. S möchte im Wj. 21 einen IAB i.H.v. 80 000 € geltend machen. In den Jahren 18 bis 20 hat S insgesamt 190 000 € Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht, von denen im Jahr 18 aufgrund erfolgter Anschaffung 30 000 € nach Abs. 2 zum Gewinn hinzugerechnet wurden. Des Weiteren wurden die Bescheide 15 und 18 vom FA geändert, da für die WG, für die ein IAB im Jahr 18 i.H.v. 20 000 € angesetzt wurde, nicht angeschafft wurden und im Jahr 20 das entsprechende WG, für das ein IAB i.H.v. 10 000 € gebildet wurde, nicht ausschließlich betrieblich verwendet wird.
Lösung 2:
S kann von den beantragten 80 000 € lediglich 70 000 € ansetzen. Zählt man den Betrag von 80 000 € zu den bestehenden IAB unter Abzug der nach Abs. 2 hinzugerechneten und Abs. 3 und 4 rückgängig gemachten IAB zusammen, erhält man einen Betrag von 210 000 €. Bei Verwendung der vorgeschlagenen Formel ergibt sich ein positiver Betrag von 70 000 €.
Ein Investitionsabzugsbetrag im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des WG ist nicht möglich. Die Geltendmachung eines Abzugsbetrags setzt die Absicht des Stpfl. voraus, das begünstigte WG voraussichtlich in den dem Wj. des Abzugs folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum).
Die Beanspruchung eines Investitionsabzugsbetrages konnte nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der Fassung bis zum 31.12.2015) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Stpfl. beabsichtigte, das Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen. Das in den VZ 2007 bis VZ 2015 zu erfüllende Tatbestandsmerkmal voraussichtlich ist aufgrund der durch das Steueränderungsgesetz 2015 vorgenommenen Neufassung des § 7g EStG ab dem VZ 2016 weggefallen.
Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze wurden die Investitionsfristen für nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2020 endende Wj. mehrmals verlängert; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 3 bis 5 EStG. Aus nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, wann die Investitionsfrist endet.
Jahr der Inanspruchnahme des IAB |
Ende der Investitionsfrist |
2017, 2018, 2019 |
2023 |
2020 |
2023 |
2021 |
2024 |
Das WG muss im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im kompletten darauffolgenden Wj. ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Eine fast ausschließliche Nutzung liegt vor, wenn das WG mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 35ff.). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 43).
Der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Stpfl. anhand geeigneter Unterlagen darzulegen. Ein Stpfl. kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkws, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH vom 15.7.2020, BStBl II 2022, 435, und vom 16.3.2022, BStBl II 2022, 450); im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Eine mithilfe einer Tabellenkalkulation erstellte Liste erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da eine solche Tabelle jederzeit veränderbar ist, ohne dass dies erkennbar wird (FG Münster vom 11.11.2022, 7 K 2862/17 E). Bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen (vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 43).
An der betrieblichen Nutzungsabsicht fehlt es, wenn das WG veräußert, entgeltlich oder unentgeltlich für mehr als drei Monate zur Nutzung überlassen wird oder in einen anderen Betrieb, eine ausländische Betriebsstätte, in das Umlaufvermögen oder in das PV überführt, übertragen oder eingebracht wird. Im BMF-Schreiben vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 37 wird festgehalten, dass die Verbleibensvoraussetzung bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung trotz der Überlassung an das Betriebsunternehmen als erfüllt gilt. Nur im Fall der ausschließlich tatsächlichen Beherrschung ist die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung – weiterhin – nicht erfüllt.
Die Veräußerung, der Erbfall, der Vermögensübergang i.S.d. UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte WG erfüllt werden. Der vom ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt ausgehend ermittelte Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für Erwerber der Sachgesamtheit maßgebend; innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere begünstigte Übertragungen möglich. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen gilt Entsprechendes. Unbeachtlich ist auch, wenn der Stpfl. aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt (z.B. Wechsel von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb).
Unschädlich können auch der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen bei (ausländischen) Auftragnehmern sein. Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (hier: Spritzgussformen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt; vgl. Niedersächsisches FG vom 15.5.2018, 3 K 74/18.
Zu der Problematik, wenn das WG zwar zu 100 % betrieblich, jedoch in mehreren Betrieben des Stpfl. genutzt wird, hat der BFH mit Urteil vom 19.3.2014 (X R 46/11) Stellung genommen und gelangt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG auch dann erfüllt ist, wenn der Stpfl. ein WG sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbstständigt und das WG dem BV dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird. In derartigen Fällen setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf denjenigen Betrieb, in dem die Investition vorgenommen werden soll, auch dann noch erfüllt ist, wenn die Größe desjenigen Betriebs, in dem das WG ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird.
Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wj. der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, die außerbetriebliche Nutzung aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wj.) die 10 %-Grenze nicht übersteigt; BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 42.
Wird eine Photovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Verbrauch des Stroms keine schädliche außerbetriebliche Nutzung i.S.d. § 7g EStG, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms, auch soweit für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr gezahlt wird. Für die Frage der Nutzung kommt es auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes »Photovoltaikanlage« an. Der erzeugte »Strom« ist lediglich dessen Produkt. Entsprechendes gilt bei sog. Blockheizkraftwerken, soweit diese als Betriebsvorrichtung zu behandeln sind (zur Sachentnahme von Wärme bei Blockheizkraftwerken vgl. BFH vom 12.3.2020, BStBl II 2021, 226).
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit einem betrieblichen Fahrzeug sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Stpfl. anhand geeigneter Unterlagen darzulegen (BFH vom 15.7.2020, BStBl II 2022, 435 und vom 16.3.2022, BStBl II 2022, 450).
Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG sind bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG), nach § 4 Abs. 3 EStG mit der sog. Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG). Bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes ist jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz oder Anlage EÜR zu versenden (vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 20). Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:
Vorgang |
BV-Vergleich |
Einnahmeüberschussrechnung |
Investitionsabzugsbeträge, § 7g (1) EStG |
Investitionsabzugsbeträge, § 7g (1) EStG |
Anlage EÜR Abzugsjahr |
Hinzurechnung, § 7g (2) EStG |
E-Bilanz Datensatz Wj. der Hinzurechnung (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) |
Anlage EÜR Wj. der Hinzurechnung (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) |
Rückgängigmachung, § 7g (3) EStG |
neuer E-Bilanz Datensatz Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag) |
geänderte Anlage EÜR Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag) |
Rückabwicklung, § 7g (4) EStG |
neue E-Bilanz Datensätze Wj. der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr (entsprechend der »Verwendung« betroffener Abzugsbeträge) |
geänderte Anlage EÜR Wj. der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr (entsprechend der »Verwendung« betroffener Abzugsbeträge) |
Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG nicht in dem E-Bilanz-Datensatz, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 20.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO sind die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen angehalten, einem Härtefallantrag zu entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist. Die wirtschaftlichen und persönlichen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Stpfl. nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 21.
Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung aufgrund unbilliger Härte ist nur auf Antrag möglich (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO).
Verzichtet die Finanzbehörde auf Antrag des Stpfl. auf die elektronische Übermittlung der Steuerdaten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG), müssen sich Geltendmachung, Hinzurechnung und Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrags von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, können nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Zulässig ist es jedoch, Investitionsabzugsbeträge für eine Anschaffung in verschiedenen Wj. zu berücksichtigen, wenn im Rahmen des erstmaligen Abzugs nicht der volle Höchstbetrag ausgeschöpft wurde.
Das Niedersächsische FG hat sich im Urteil vom 18.12.2013 (4 K 159/13; Revision) u.a. mit der Frage befasst, ob ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden kann, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten WG der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Die Inanspruchnahme ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen. Der BFH habe zwar die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten WG mangels Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck erfolge, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F. rückgängig zu machen. Diese – ohnehin einen besonders gelagerten Ausnahmefall betreffende – Entscheidung ist allerdings noch zu § 7g EStG a.F. ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht zu übertragen, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs hiernach entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der begünstigten Investition erfüllt ist. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, ob die nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung habe. Der BFH hat im anschließenden Revisionsverfahren zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen Stellung genommen und kam zu dem Ergebnis, dass die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der Stpfl. die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht; BFH vom 23.3.2016 (IV R 9/14, BStBl II 2016, 769).
Zu den Voraussetzungen der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nahm das Niedersächsische FG mit Urteil vom 4.1.2017, 4 K 220/16 Stellung: Der Umstand, dass sich ein Stpfl. erst unter dem Eindruck der Mehrergebnisse aus einer Außenprüfung zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags entschlossen hat, lässt nicht den Schluss auf das Fehlen der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag zu. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des IAB gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzungen ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.
Mit Schreiben vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 17 stellt die Finanzverwaltung klar, dass Investitionsabzugsbeträge ohne weitere Angaben entweder im Rahmen der Steuererklärung oder – bei Vorliegen verfahrensrechtlicher Voraussetzungen – nach der erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) geltend gemacht werden können. Dies gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.
Rz. 25 BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945) erläutert die durch das JStG 2020 neu eingeführte Regelung in § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. In Fällen, in denen die erstmalige Steuerfestsetzung bzw. Feststellung bereits unanfechtbar geworden ist, ist nun Voraussetzung für die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Dadurch soll die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen verhindert werden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuer- bzw. Feststellungsbescheids, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, gestellt werden. Wird der Investitionsabzugsbetrag bis zum Ende der Einspruchsfrist geltend gemacht, ist der Anschaffungszeitpunkt unmaßgeblich. Es kann also auch ein Abzug für einen bereits beschafften Gegenstand vorgenommen werden.
Beispiel 3:
Der Stpfl. A nimmt im Anschluss an eine Außenprüfung betreffend das Wj. 2021 (Steuerfestsetzung erfolgte 2022) am 28.3.2023 für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch und möchte diesen für eine im Jahr 2022 getätigte Investition verwenden.
Lösung 3:
Da das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des IAB am 28.3.2023 bereits angeschafft worden ist, ist die Verwendung des nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung nachträglich zulässigerweise in Anspruch genommenen IABs für die im Jahr 2022 durchgeführte Investition nicht zulässig. Der am 28.3.2023 in Anspruch genommene IAB kann nur für begünstigte Investitionen verwendet werden, die zwischen dem 28.3.2023 und dem 31.12.2024 (Ende der Investitionsfrist) erfolgen.
Bestehen im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch Investitionsabzugsbeträge, die noch nicht wieder hinzugerechnet worden sind, können diese nicht mehr für zukünftige Investitionen verwendet werden. Diese Investitionsabzugsbeträge sind daher nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Bleibt jedoch ein Teil des Betriebes bestehen und ist die Investitionsfrist noch nicht abgelaufen, muss keine zwingende Rückgängigmachung erfolgen, da zukünftige Investitionen möglich sind (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 31).
Das FG Hamburg entscheidet in seinem Urteil vom 21.5.2015, 2 K 14/15, wie folgt: Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gem. § 7g Abs. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14.8.2008 (n.F.) hinzugerechnet wurde, ist gem. § 7g Abs. 3 EStG n.F. bei Betriebsveräußerung im Jahr des Abzugs – rückwirkend – rückgängig zu machen; entgegen der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. (z.B. BFH vom 20.12.2006, X R 31/03) erhöht er nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung. Nach der systematischen Neuausrichtung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kann dieser Rspr. nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n.F. sei mit der Maßgabe einschränkend auszulegen, dass er im Fall der Betriebsveräußerung nicht erfüllt sei, mithin eine rückwirkende Hinzurechnung ausscheide.
Führt eine Betriebsaufgabe zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, ist die im Jahr der ursprünglichen Vornahme des Gewinnabzugsbetrags eintretende Gewinnerhöhung Teil des laufenden Gewinns; vgl. BFH vom 27.4.2016, X R 16/15. Die Rückgängigmachung eines zu Lasten des laufenden Gewinns vorgenommenen Abzugs kann sich nur zu Gunsten dieses laufenden Gewinns auswirken. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags hat schon begrifflich zur Folge, dass die Gewinnermittlung des betreffenden Jahres wieder auf dem Zustand vor dem Abzug beruht, und stellt so die vor dem Abzug bestehenden Verhältnisse wieder her.
Eine Investitionsabsicht nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. bis 31.12.2015 liegt bei beabsichtigter Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe nicht vor; vgl. BFH vom 6.4.2016, X R 28/14.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wj. der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wj. aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kj. wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; vgl. Thüringer FG vom 10.4.2019, 4 K 442/17. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 28.7.2019, X R 30/19 wie folgt: Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG aufgegeben wird, wenn das WG nicht für ein volles Kj. bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wj. seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 36, 37, 58).
Behält der Stpfl. im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung in einen anderen Betrieb BV zurück und übt er seine bisherige Tätigkeit der Art nach weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht aus, können für mit dem »Restbetrieb« im Zusammenhang stehende Investitionen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7g EStG weiterhin Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 19.
Investitionsabzugsbeträge dürfen auch in Wj. vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG gebildet werden. Dies gilt auch in Fällen der Einbringung in eine PersGes nach § 24 UmwStG. Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Stpfl. selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass der Stpfl. bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde; siehe BFH vom 10.3.2016, IV R 14/12, BStBl II 2016, 763.
Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine KapGes eingebracht wird; vgl. BFH vom 14.4.2015, GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007.
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945; Rz. 30 und 31, entsteht bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG im Übertragungsjahr kein Rumpfwirtschaftsjahr, sodass sich die maßgebenden Investitionszeiträume nicht verkürzen. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wj. der Investitionsfrist, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen. Die beiden vorstehenden Sätze gelten bei einer Buchwerteinbringung von BV in eine Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG entsprechend. Sind im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden, sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Das gilt nicht, wenn ein »Restbetrieb« bestehen bleibt und die Investitionsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Die alsbaldige Einbringung des BV eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten steht der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Einzelunternehmer nicht entgegen. Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen, kann ein (künftiger) Gesellschafter den IAB im Rahmen seines Einzelunternehmens außerbilanziell oder als vorweggenommene BA berücksichtigen; vgl. FG München vom 27.6.2019, 11 K 3048/18.
Nach Rz. 56 des BMF-Schreibens vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945 sind Steuerrückstellungen auf der Grundlage von objektivierten, am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu bewerten. Wurden IAB zutreffend geltend gemacht, sind sie damit bei der Steuerrückstellung einzubeziehen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtages ändern sich nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen.
Das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), das im Wesentlichen zum 1.1.2016 Wirkung entfaltet, enthält u a. grundlegende Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Neu ist u.a., dass der Stpfl. für Investitionsabzüge, die er erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wj. bildet, keine konkrete Investitionsabsicht mehr haben und deshalb auch nicht nachweisen muss. Konsequenterweise entfällt auch das bisherige und in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das (ggf.) anzuschaffende WG hinsichtlich seiner Funktion zu benennen. Nach bisherigem Gesetzeswortlaut konnte der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer beabsichtigte, das begünstigte WG voraussichtlich im Investitionszeitraum anzuschaffen oder herzustellen (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. vor StÄndG 2015). Für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition war eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Weiterhin musste das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Beide Voraussetzungen sind in der Neufassung des § 7g EStG nicht mehr genannt.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich somit auf die Rechtslage vor 2016.
Nach § 7g Abs. 1 EStG kann für jede begünstigte Investition ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die Investitionsabsicht ist jeweils glaubhaft zu machen. Hierzu muss weder ein Investitionsplan vorgelegt noch eine feste Bestellung eines bestimmten WG nachgewiesen werden (mit Ausnahme der Fälle einer geplanten Investition vor Betriebseröffnung). Es reicht aus, wenn das WG, das angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden.
Nach dem BFH-Urteil vom 19.10.2011, X R 25/10, erfüllt bei einem Fotostudio die Bezeichnung »Studiobedarf« nicht die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG enthaltenen Voraussetzungen für die Benennung des begünstigten Wirtschaftsguts seiner Funktion nach. Eine telefonische Benennung und ein über das Telefonat angefertigter Vermerk reichen nicht aus.
Keine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Vorlage von Investitionsplänen oder die Vornahme einer Bestellung ausdrücklich keine (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/4841, 52) Voraussetzung für die Bildung der Ansparrücklage. In seinem Urteil vom 11.10.2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) führt der BFH aus, dass der Abzug des Investitionsabzugsbetrages nicht voraussetzt, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird. Das Urteil ist zur Ansparrücklage ergangen und kann aber auf den Investitionsabzugsbetrag sinngemäß angewandt werden (s.a. BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 17 f.).
Neben der Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte WG in den dem FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 34 ff.). Hierfür reicht es aus, die betriebsinterne Bestimmung stichwortartig darzulegen. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Zweck das WG angeschafft oder hergestellt werden soll. Lässt sich die geplante Investition einer stichwortartigen Bezeichnung zuordnen, aus der sich die Funktion des WG ergibt, reicht die Angabe dieses Stichwortes aus. Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des WG nicht hinreichend bestimmen lässt (z.B. »Maschinen« oder »Fuhrpark«), sind dagegen nicht zulässig. Auch eine »räumliche« Betrachtungsweise, wonach alle WG begünstigt sind, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z.B. Büro, Werkshalle, Stall), lässt § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht zu. Die Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 enthält Beispiele für die zutreffende Funktionsbeschreibung eines WG.
Eine Zusammenfassung mehrerer funktionsgleicher WG, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen, ist zulässig.
Nach dem Beschluss des BFH vom 19.11.2013, IV B 86/13, erfordert die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags, dass der Stpfl. das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Das Erfordernis einer »Benennung« ist nach dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Regelung auf das einzelne WG bezogen. Damit übereinstimmend wird in der Begründung zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 27.3.2007 (BT-Drs. 16/4841, 52) ausgeführt, das begünstigte WG sei »wie bisher« hinreichend zu beschreiben; jedes einzelne WG sei gesondert zu dokumentieren, Sammelbezeichnungen seien nicht ausreichend. Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bezogen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ein einmal benanntes WG nicht durch ein anderes, nicht funktionsgleiches WG ersetzt werden darf, im Auslegungswege Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, ist diese Frage bereits nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich nämlich eindeutig aus dem Gesetz. Danach lässt weder der Wortlaut des § 7g EStG noch der mit der Norm verfolgte Begünstigungszweck eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auslegung zu.
Die dokumentierte Funktionsbeschreibung ist maßgebend für die Anwendung des § 7g EStG. Wird ein über die Funktionsbeschreibung hinausgehender Begriff verwendet, ist dieser Grundlage für die Prüfung der Funktionsgleichheit der geplanten und tatsächlich getätigten Investition. Wird beispielsweise die Bezeichnung »Bürostuhl« verwendet, ist auch nur die Anschaffung einer entsprechenden Sitzgelegenheit (Chefsessel, einfacher Drehstuhl o.Ä.), nicht aber eines Wandregals begünstigt.
Das durch einen Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut ist »in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach« und unter Angabe des Investitionsvolumens zu benennen. Eine bestimmte Form der Benennung ist nicht vorgesehen, sie muss die Finanzbehörde jedoch in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel »das begünstigte Wirtschaftsgut«) und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen; vgl. FG München vom 6.6.2016, 11 K 2876/13. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 20.3.2019, X R 13/17 wie folgt: Wurde der vom Stpfl. geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag vom FA versagt, hat das FG nicht nur die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme nach § 7g Abs. 1 EStG zu prüfen. Gleichzeitig muss es auch klären, ob einem gewinnmindernden Abzug die in § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG angeordnete Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags entgegensteht, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG der dreijährige Investitionszeitraum – möglicherweise ohne Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes – bereits abgelaufen war.
Beispiele für die Funktionsbeschreibung eines WG (vgl. Moorkamp, NWB Steuer und Studium 9/2012, 536) sind:
Beispiel |
Begünstigtes WG |
Nicht begünstigtes WG |
Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines WG |
Produktionsmaschine, Werkzeug für Reparatur und Wartung |
Einrichtungsgegenstand für die Produktionshalle |
Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle |
Sammelbehälter für Abfälle, Reinigungsmaschine |
Produktionsmaschine |
Vorrichtung für die Verbesserung des Raumklimas in betrieblichen Räumen und Hallen |
Klima- und Trockengerät (sofern nicht Gebäudebestandteil) |
Produktionsmaschine, Einrichtungsgegenstand |
Vorrichtung für die Versorgung des Viehs in einem landwirtschaftlichen Betrieb |
Fütterungsanlage, Futterbehälter, Werkzeug für die Futterverteilung |
Klimagerät, Abfallbehälter, Stalleinrichtung |
Abb.: Funktionsbeschreibung eines WG
Beispiele für eine stichwortartige Beschreibung, aus der sich die Funktion des WG ergibt, sind:
Stichwortartige Bezeichnung |
Begünstigtes WG z.B. |
Nicht begünstigtes WG |
Bürotechnik-Gegenstand |
Computer, Drucker, Faxgerät, Telefon, Kopierer |
Büroeinrichtungsgegenstand, Büromöbelstück |
Nutzfahrzeug |
Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler |
Pkw |
Pkw |
Jedes Fahrzeug, das üblicherweise vorrangig der Personenbeförderung dient |
Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler |
Büroeinrichtungsgegenstand, Büromöbelstück |
Schreibtisch, Stuhl, Rollcontainer, Regal, Dekorationsgegenstand |
Bürotechnik-Gegenstand, Klimagerät |
Abb.: Stichwortartige Beschreibung
Beispiel 4:
Der Stpfl. ist Landwirt und benötigt einen Lieferwagen für den Markt. In der Gewinnermittlung bildet der Stpfl. einen Investitionsabzugsbetrag für ein »Fahrzeug«. Die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags wird versagt, da das Fahrzeug nicht der Funktion nach bezeichnet ist. Der Stpfl. legt fristgerecht Einspruch ein und erläutert, dass es sich um ein Lieferfahrzeug handelt, der für den Transport der Waren zum Markt verwendet wird.
Lösung 4:
Der Investitionsabzugsbetrag kann zum Ansatz kommen. Die Funktionsbeschreibung ist hinreichend und zutreffend. Dass diese im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde, ist unschädlich.
Es können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden. § 9b Abs. 1 EStG ist zu beachten. Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 werden die begünstigten Investitionskosten ab dem Jahr 2020 von 40 % auf 50 % angehoben.
Begünstigte Betriebe können Investitionsabzugsbeträge bis zu einer Summe von insgesamt 200 000 € in Anspruch nehmen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser betriebsbezogene Höchstbetrag vermindert sich im jeweiligen Wj. des Abzugs um die in den drei vorangegangenen Wj. berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch »vorhanden« sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG; BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 9 und 10).
Der Gewinn des Wj., in dem ein oder mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, kann um 50 % (bis VZ 2019 40 %) der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge, erhöht werden (Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen). Entsprechendes gilt für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Mit der Ausübung des Wahlrechtes nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG entscheidet der Stpfl., ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich (BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 23 ff.). Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen aufgrund begünstigter Investitionen können die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wj. der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 50 % (bis VZ 2019 40 %) gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Minderung ist beschränkt auf die wirtschaftsgutbezogene Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Damit wird im Ergebnis – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 7g EStG – Abschreibungsvolumen in einem Jahr vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt.
Zulässig ist auch die ausschließliche Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages ohne Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies bietet sich insbes. dann an, wenn die Steuer im Jahr der Investition bereits aus anderen Gründen niedrig oder gleich null ist. Dadurch können Teile des Abschreibungsvolumens in zukünftige Jahre verlagert werden.
Rz. 25 erläutert die durch das JStG 2020 neu eingeführte Regelung in § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. In Fällen, in denen die erstmalige Steuerfestsetzung bzw. Feststellung bereits unanfechtbar geworden ist, ist nun Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags, dass das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Dadurch soll die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen verhindert werden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuer- bzw. Feststellungsbescheids, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, gestellt werden. Wird der Investitionsabzugsbetrag bis zum Ende der Einspruchsfrist geltend gemacht, ist der Anschaffungszeitpunkt unmaßgeblich. Es kann also auch ein Abzug für einen bereits beschafften Gegenstand vorgenommen werden.
Im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des WG um bis zu 50 % (bzw. bis VZ 2019 40 %), höchstens jedoch um die Hinzurechnung i.S.d. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Das der Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen zugrunde liegende Ziel ist die Finanzierungserleichterung von Investitionen durch eine Steuerstundung. Die Inanspruchnahme des gewinnmindernden Abzugs soll insofern lediglich zu einer vorgezogenen Steuerentlastung führen.
Beispiel 5:
Der Stpfl. erwirbt im Kj. 2023 ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens (Nutzungsdauer drei Jahre) für 980 €.
Lösung 5:
Da es sich bei dem WG um ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens handelt, dessen Anschaffungskosten 800 € übersteigen, kann das WG entweder in den Sammelposten für das Kj. 2023 eingestellt einzustellen und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben werden (→ Geringwertige Wirtschaftsgüter) oder linear abgeschrieben werden.
Nimmt der Stpfl. für das WG im Kj. 2022 den Investitionsabzugsbetrag von max. 50 % der geschätzten Anschaffungskosten (50 % von 980 € =) i.H.v. 490 € in Anspruch, muss der Stpfl. im Jahr der Anschaffung (Kj. 12) den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auflösen und gleichzeitig die Anschaffungskosten um 490 € gewinnmindernd kürzen. Danach betragen die gekürzten Anschaffungskosten für das WG noch lediglich 490 € und können sofort als BA berücksichtigt werden (s.a. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 28). Bei Inanspruchnahme der Herabsetzungen nach § 7g Abs. 2 Satz3 EStG vermindern sich die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG um diese Beträge. Darüber hinaus kann die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung der Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG oder zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG führen, wenn die dort genannten Betragsgrenzen unterschritten werden.
Entsprechen die bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem tatsächlichen Investitionsaufwand, ergeben sich im Wj. der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten WG vollständig kompensiert werden.
Sind dagegen die tatsächlichen Kosten höher als der prognostizierte Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Abzugsbetrag. In Höhe der Differenz verbleibt ein den Gewinn mindernder Aufwand. Wenn sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen, können bis zu 50 % (bis VZ 2019 40 %) dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, wenn die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Wurden die voraussichtlichen Kosten zu hoch geschätzt, kann ein maximal beanspruchter Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 50 % (bis VZ 2019 40 %) der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist von drei Jahren rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen. Diese rückwirkende Hinzurechnung entfällt nur dann, wenn innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraumes nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB für das begünstigte WG anfallen, die den »Hauptkosten« entsprechend zu behandeln sind (Berücksichtigung zu 50 % bzw. 40 %).
Beispiel 6:
Der Stpfl. S – Rechtsanwalt – plant im Kj. 2021, ein WG (Pkw) für ca. 40 000 € anzuschaffen. Die Anschaffung soll voraussichtlich im Kj. 2024 erfolgen. Die Gewinngrenze ist eingehalten. Die Anschaffung erfolgt tatsächlich im Kj. 2023 für
35 000 € bzw.
40 000 € bzw.
45 000 €.
Lösung 6:
Da die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllt sind, kann der Stpfl. nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Bei einem beabsichtigten Investitionsvolumen von 40 000 € bewegt sich der Investitionsabzugsbetrag zwischen 0 € und 20 000 €.
Sofern der Rechtsanwalt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung weitestgehend auf den Pkw übertragen möchte, muss er nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG im Kj. 2023 (Jahr der Anschaffung des begünstigten WG) eine Hinzurechnung i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten, maximal allerdings den in 2021 berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt somit grds.
50 % von 35 000 € = 17 500 € bzw.
50 % von 40 000 € = 20 000 € bzw.
50 % von 45 000 € = 22 500 €.
Die Hinzurechnung ist allerdings begrenzt auf die Höhe des tatsächlich abgezogenen Investitionsabzugsbetrags i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.
Tatsächlicher Investitionsabzugsbetrag im Kj. 2021 |
Hinzurechnung im Kj. 2023 (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG): Tatsächliche Anschaffungskosten |
||
a. 35 000 € |
b. 40 000 € |
c. 45 000 € |
|
0 € oder |
0 € |
0 € |
0 € |
8 000 € oder |
8 000 € |
8 000 € |
8 000 € |
20 000 € (höchstmöglicher Investionsabzugsbetrag) |
17 500 € Differenz: 2 500 € |
20 000 € |
20 000 € |
Kürzung der Anschaffungskosten im Kj. 2023 : |
|||
50 % der Anschaffungskosten, höchstens in Höhe der Hinzurechnung. |
0 € |
0 € |
0 € |
8 000 € |
8 000 € |
8 000 € |
|
17 500 € |
20 000 € |
20 000 € |
Im Fall a) wurden die voraussichtlichen Kosten um 5 000 € zu hoch geschätzt. Der maximal beanspruchte Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 17 500 € kann nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 50 % der (geringeren) Investitionskosten (50 % von 35 000 € = 17 500 €) beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag i.H.v. 2 500 € ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist – mit Ablauf des Kj. 2024 –rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen, wenn nicht weitere von § 7g EStG begünstigte WG erworben werden. Falls der Investitionsabzugsbetrag im Kj. 2021 rückgängig zu machen ist, wird der Steuerbescheid nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG geändert.
Im Fall b) entsprechen die bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages prognostizierten Anschaffungskosten dem tatsächlichen Investitionsaufwand (40 000 €). Es ergeben sich im Wj. der Anschaffung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungskosten (20 000 €) keine Gewinnauswirkungen. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung (20 000 €) nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten (20 000 €) des investierten WG vollständig kompensiert werden.
Im Fall c) sind die tatsächlichen Kosten (45 000 €) höher als der prognostizierte Anschaffungsaufwand (40 000 €). Wegen der Begrenzung des Kürzungsbetrages auf die maximale Höhe des Hinzurechnungsbetrages ergibt sich auch hier – ebenso wie im Fall b) – keine Gewinnauswirkung.
Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – hier 5 000 € –, können bis zu 50 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag (200 000 €) nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde.
Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wj. des jeweiligen Abzugs folgenden Wj. nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Abs. 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wj. bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
Gründe für die Rückgängigmachung sind u.a.:
die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, unterbleibt innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums oder
der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag übersteigt 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und es liegen im Investitionszeitraum keine weiteren begünstigten Investitionen vor oder
die freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (aus Verzinsungsgründen).
Eine vorzeitige freiwillige Rückgängigmachung ergibt Sinn, wenn eine Investition absehbar nicht mehr innerhalb der Investitionsfrist vorgenommen werden kann. Durch die vorzeitige Rückgängigmachung wird eine Verzinsung nach § 233a AO vermieden.
Das gilt selbst für den Fall, dass der Gewinn des maßgebenden Wj. bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde. In diesem Fall ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid, selbst wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte, insoweit zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wj. des Abzugs folgende Wj. endet (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Die Rückgängigmachung von Investitionsbeträgen nach 7g EStG stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO).
Auch ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen, kann gem. § 7g Abs. 3 EStG rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Stpfl. im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das FA auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat; vgl. BFH vom 3.12.2019, X R 11/19.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der rückwirkend korrigiert wurde. Durch eine klarstellende Ergänzung des § 7g Abs. 3 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO explizit ausgeschlossen. Die Regelung dient der Übersichtlichkeit der Vorschrift, da § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG für den vergleichbaren Sachverhalt des Verstoßes gegen bestimmte Nutzungs- und Verbleibensfristen bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bereits jetzt ausdrücklich eine Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließt. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Stpfl. gem. § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind; vgl. BFH vom 25.3.2021, VIII R 45/18 sowie BMF vom 15.6.2022, 945, Rz. 55.
Steuerbescheide können aufgrund § 7g Abs. 4 EStG geändert werden, wenn ein begünstigtes WG angeschafft oder hergestellt worden ist, bei dem § 7g Abs. 2 EStG angewendet wurde, im Anschluss aber gegen die Nutzungs- oder Verbleibensauflage verstoßen wurde. Bei einer solchen schädlichen Verwendung sind der Investitionsabzugsbetrag, die außerbilanzielle Hinzurechnung und die Kürzung der Anschaffungskosten rückgängig zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Investitionszeitraum ein anderes von § 7g EStG begünstigtes WG erworben wurde.
Die Investition muss bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). § 7g Abs. 4 EStG enthält eine entsprechende Änderungsvorschrift sowie eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.
Eine schädliche Verwendung i.S.d. § 7g Abs. 4 EStG liegt insbes. dann vor, wenn das jeweilige WG vor dem Ende des dem Wj. der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wj. aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.
Durch Abs. 4 wird angeordnet, dass, soweit die Gewinne der maßgebenden Wj. bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt wurden, die betreffenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Zudem wird ebenfalls eine Ablaufhemmung dahingehend normiert, dass die Festsetzungsfristen nicht enden, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals nicht mehr vorliegen.
Eine betriebliche Nutzung i.S.d. § 7g EStG liegt entweder bei einer Verwendung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes oder bei einer Vermietung (Nutzungsüberlassung gegen Entgelt) vor. Dabei ist die betriebliche Nutzung funktional zu prüfen, sodass ein Wirtschaftsgut (z.B. Werkzeug) auch dann einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes zuzurechnen sein kann, wenn es sich räumlich im Betrieb eines anderen befindet (vgl. hierzu BFH vom 3.12.2020, BStBl II 2021, 382). Anhaltspunkt für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraum ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis), es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG oder um ein Wirtschaftsgut, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst wurde. Der Stpfl. hat die Möglichkeit, die betriebliche Nutzung auch anderweitig nachzuweisen. Soweit das Wirtschaftsgut vermietet wird, muss die Miete als Betriebseinnahme erfasst sein. Die Angemessenheit der Miete ist bei der Prüfung der betrieblichen Nutzung i.S.d. § 7g EStG unbeachtlich BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 36.
Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG aufgegeben wird, wenn das WG nicht für ein volles Kj. bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wj. seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 36, 37, 58).
Bislang waren lediglich WG des Anlagevermögens von der Vorschrift betroffen, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurden. Aufgrund des JStG 2020 sind nun auch vermietete WG von der Vorschrift betroffen, da die Vermietung der WG zu Erträgen führt und somit dem Gedanken des § 7g EStG entspricht.
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung wird insbes. dann nicht mehr erfüllt, wenn das WG innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums
veräußert,
entnommen,
in einen anderen Betrieb,
in eine ausländische Betriebsstätte oder
in das Umlaufvermögen überführt wird.
Im Fall einer Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 4 EStG ergeben sich folgende Änderungen:
Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG.
Minderung um max. 50 % (bzw. 40 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG wird rückabgewickelt.
In der Folge erhöht sich auch wieder die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach den §§ 7 ff. EStG.
Korrektur der AfA nach den §§ 7 ff. EStG
Sofern sich durch die vorstehend genannten, rückwirkenden Abänderungen Auswirkungen auf andere Rechtsnormen des Einkommensteuergesetzes ergeben, sind die entsprechenden Anpassungen ebenfalls vorzunehmen.
Beispiel 7:
VZ 2018 |
VZ 2021 |
VZ 2022 |
Für eine geplante Anschaffung eines Pkw nimmt der Stpfl. einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % von 60 000 € = 24 000 € in Anspruch. Bei einem Durchschnittsteuersatz von 35 % wirkt sich die Gewinnminderung mit 8 400 € aus (35 % von 24 000 €). |
Im Juli 21 wird der Pkw (Nutzungsdauer 6 Jahre) für 60 000 € angeschafft. Der Gewinn der Jahres 21 wird durch den Hinzurechnungsbetrag um 24 000 € erhöht und gleichzeitig durch die Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG um 24 000 € gemindert. Die weitere AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 36 000 €. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt 20 % von 36 000 € = 7 200 €, die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG beträgt 3 000 € (36 000 € : 6 Jahre = 6 000 € Jahres-AfA, im Kj. 2021 für 6 Monate). |
Bei einer Außenprüfung im Kj. 2025 für die Jahre 2020 bis 2022 wird festgestellt, dass der Pkw im Jahr 22 zu 60 % betrieblich und zu 40 % privat genutzt wird. Dadurch sind die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 und Abs. 5 EStG für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nicht mehr erfüllt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Nach § 7g Abs. 4 EStG sind die Investitionsvergünstigung, die Hinzurechnung sowie die Sonderabschreibung rückgängig zu machen. Die Steuerbescheide 2018 und 2021 sind zu ändern. Die geänderten Bescheide werden am 11.11.2025 bekannt gegeben. Die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erstmals nicht mehr vorliegen. |
Lösung 7:
Berichtigung des Steuerbescheids für den VZ 2018:
Die Berichtigung erfolgt nach § 7g Abs. 4 EStG. Der Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24 000 € ist rückgängig zu machen. Bei einem Durchschnittsteuersatz von 35 % führt dies zu einer Steuererhöhung von 8 400 €.
Für die Steuernachforderung beginnt der Zinslauf (→ Zinsen) nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kj. 2018, somit am 1.4.2020. Der Zinslauf endet mit Wirksamwerden der Steuersetzung am 11.11.2025. Zinsen sind nach § 238 Abs. 1 AO nur für volle Monate des Zinslaufs mit 0,15 % pro Monat festsetzen. Für 67 volle Monate betragen die Zinsen 10,05 %. Zu verzinsen ist nach § 233a Abs. 3 AO die festgesetzte Steuer i.H.v. 8 400 €. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 2 AO: 8 400 € × 10,05 % = 844 € (gerundet). Hierbei ist zu beachten, dass nach § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG die Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2a AO nicht gilt.
Berichtigung des Steuerbescheids für den VZ 2021:
Nach § 7g Abs. 4 EStG ist folgende Berichtigung durchzuführen:
Änderung |
bisherige Gewinnauswirkung |
Korrektur |
Hinzurechnungsbetrag |
+ 24 000 € |
./. 24 000 € |
Besondere Abschreibung |
./. 24 000 € |
+ 24 000 € |
Sonder-AfA |
./. 7 200 € |
+ 7 200 € |
Lineare AfA |
./. 3 000 € |
+ 3 000 € |
Zwischenergebnis |
./. 10 200 € |
+ 10 200 € |
Neue lineare AfA (60 000 € : 6 Jahre = 10 000 €, für 6 Monate) |
./. 5 000 € |
|
Korrektur |
+ 5 200 € |
|
Steuerbetrag (Steuersatz 35 %) |
1 820 € |
Für die Steuernachforderung beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kj. 21, somit am 1.4.23. Der Zinslauf endet mit Wirksamwerden der Steuersetzung am 11.11.25. Zinsen sind nach § 238 Abs. 1 AO nur für volle Monate des Zinslaufs mit 0,15 % pro Monat festsetzen. Für 31 volle Monate betragen die Zinsen 4,65 %. Zu verzinsen ist nach § 233a Abs. 3 AO die festgesetzte Steuer i.H.v. 1 820 €, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, also 1 800 €. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 2 AO: 1 800 € × 4,65 % = 83 € (gerundet). Hierbei ist zu beachten, dass nach § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG die Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2a AO nicht gilt.
Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes aufgegeben oder veräußert, müssen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen bis zum Schluss des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres i.S.d. § 8b EStDV erfüllt sein (BFH vom 28.7.2021, BStBl II 2022, 439). Der Erbfall, der Vermögensübergang i.S.d. UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der vom ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt ausgehend ermittelte Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für Erwerber der Sachgesamtheit maßgebend; innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere begünstigte Übertragungen möglich. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen gilt Entsprechendes; vgl. BMF vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 39.
Unter den in § 7g Abs. 5 und 6 EStG genannten Voraussetzungen kann eine Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung für nach dem 31.12.2023 angeschaffte WG auf 40 % erhöht. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist ein eigenständiges zusätzliches Förderinstrument. Die Inanspruchnahme hängt nicht von der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG oder der Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ab. Näheres siehe unter → Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Dabei wird die Geltendmachung der Sonderabschreibungen nicht auf neue Wirtschaftsgüter beschränkt. Sie wird zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 EStG und unabhängig davon gewährt, ob zuvor für die jeweilige Investition ein Abzug gem. § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd geltend gemacht wurde. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen bestimmt § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG, dass der begünstigte Betrieb zum Schluss des Wj., das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet. Anders als beim Investitionsabzugsbetrag kommt es hier insoweit nicht auf die Größe des Betriebs zum Schluss des laufenden Wj. an. Über § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG wird zudem zur Voraussetzung gemacht, dass das WG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Stpfl. ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Hier kann auf die obigen Ausführungen zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG verwiesen werden.
In einer Entscheidung des SG München vom 4.2.2010, S 30 EG 176/08, wurde der Gewinn anhand des Steuerbescheids für den letzten Veranlagungszeitraum herangezogen. Hier bildete der Elterngeldberechtigte jedoch eine gewinnmindernde Ansparabschreibung (§ 7g EStG). Infolgedessen fiel sein Elterngeld niedriger aus. Das Gericht urteilte, dass die gewinnmindernde Rücklage für die Elterngeldberechnung nicht außen vor bleiben dürfe. Es sei nicht möglich, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, und diese dann andererseits bei der Erhöhung des Elterngelds auszublenden.
Mit Urteil vom 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R entschied das BSG, dass steuerlich wirksame Absetzungen für Abnutzung das elterngeldrechtlich relevante Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindern, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Die einkommensmindernde Berücksichtigung steuerlicher Abschreibungen, die durch Anerkennung fiktiver Verluste erfolgt, ist bei einkommens- bzw. bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie anknüpfen, in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachlich gerechtfertigt.
Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG können nur dann zum Abzug gebracht werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Der Umstand einer allgemeinen Unterhaltsverpflichtung kann nur dann gegeben sein, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (eigene Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten). Es ist zu prüfen, inwieweit der Stpfl. zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Stpfl. zu ermitteln (sog. Opfergrenze). Bisher war fraglich, wie ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Opfergrenze zu berücksichtigen sei. Das FG Niedersachsen entschied mit Urteil vom 24.4.2012, EFG 2012, 1349, dass durch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nicht beeinträchtigt wird. In dem Revisionsverfahren (BFH vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl II 2014, 619) hat der BFH die Auffassung des FG bestätigt. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.
Beispiel 8:
Der Stpfl. ist ledig und leistet Unterhalt an seine 28-jährige studierende Tochter. Er erzielt Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Im VZ 2013 macht er einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 30 000 € geltend, sodass der Gewinn im VZ 2013 10 000 € beträgt. Nach Anschaffung des entsprechenden WG im Jahr 2014 wird der Abzugsbetrag i.H.v. 30 000 € hinzugerechnet (Gewinn danach 20 000 €). Von dem gewinnmindernden Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG macht er keinen Gebrauch.
Lösung 8:
Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zwecks Berechnung der Opfergrenze betragen 2013 40 000 €. Ebenso ist die Hinzurechnung im VZ 2014 nicht zu berücksichtigen, weil die Einkünfte um Beträge zu kürzen sind, die dem Leistungsverpflichteten faktisch nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Verlust i.H.v. 10 000 € anzusetzen.
Anmerkung: Hätte der Stpfl. von dem gewinnmindernden Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG Gebrauch gemacht, wäre der Verlust von 10 000 € um die AfA ohne gekürzte Anschaffungskosten zu ermitteln gewesen.
Ab dem Jahr 2022 sind die Betriebseinnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Eine Gewinnermittlung ist für diese Betriebe nicht mehr zu erstellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen insoweit auch keine Investitionsabzugsbeträge mehr vom Gewinn abgezogen bzw. auf angeschaffte Photovoltaikanlagen übertragen werden.
Mit Schreiben vom 17.7.2023, BStBl I 2023, 1494 nimmt das BMF Stellung zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG und erörtert das Zusammenwirken der Steuerbefreiung mit der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags unter der Rz. 19. Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigt sind, gilt Folgendes:
In nach dem 31.12.2021 endenden Wj. scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nr. 72 Satz 2 i.V.m. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wj. in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
Wegen der Frage, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen, die vor 2022 berücksichtigt worden sind und wegen der neu eingeführten Steuerbefreiung nicht mehr auf ab 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen übertragen werden, ist beim FG Köln unter dem Az. 7 V 10/24 ein Klageverfahren anhängig.
Schmidt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung, BBK Fach 13, 5083; Pitzke, Der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, NWB Fach 3, 14671; Richter, Abschreibungsmöglichkeiten und -grenzen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Steuer & Studium 2008, 31; Seifert, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben – Die Neuregelung durch die Unternehmensteuerreform 2008, DStZ 2007, 818; Siegle, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, Steuer & Studium 2008, 255; Peetz, Investitionsabzugsbetrag statt Ansparabschreibung – eine vergleichende Betrachtung, DStZ 2008, 680; Rosarius, Investitionsabzugsbetrag – neues BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen, DStZ 2009, 463; Siegle, Abschreibungsmöglichkeiten beim beweglichen Anlagevermögen – Investitionsabzugsbetrag und geänderte Spielregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, NWB 2009, 1762 und NWB 2009, 1854; Pitzke, Der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, NWB 2009, 2063, Jauch, Fallstudie zum Investitionsabzugsbetrag, NWB Steuer und Studium 9/2010, 467; Grützner, Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag für eine Fotovoltaikanlage, StuB 2011, 185; Moorkamp, Aktuelle Entwicklungen zum Investitionsabzugsbetrag, NWB Steuer und Studium 9/2012, 536; Grützner, Aktuelle Einzelfragen zum Investitionsabzugsbetrag, StuB 2012, 297; Lühn, Aufgabe der Investitionsabsicht führt zu einem abweichenden Zinsbeginn (entgegen Finanzverwaltung), NWB 2013, 2608; Reddig, Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag, NWB 2015, 3574; Happe, Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag, NWB 2016, 327; Lebelt, Ausübung von Wahlrechten in der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV; StuB 2020, 916; Hänsch, Neues zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 7/2021, 330; Ferstl, Steuerbefreiung bei PV Anlagen: Bildung eines IAB im VZ 2021 und spätere steuerfreie Auflösung?, BBK 5/2023, 235; Steiner, Aktuelle Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich des § 7g EStG, StuB 4/2023, 169; Seifert, Investitionsabzugsbetrag: Gewinn ist nicht gleich Gewinn, NWB 35/2023, 2406; Scholz/ Spohn, Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG, DStR 2023, 550.
→ Geringwertige Wirtschaftsgüter
→ Sonderabschreibung nach § 7g EStG
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