Herstellungskosten

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Herstellungskosten sind Kosten, die durch Herstellung oder Erweiterung von Wirtschaftsgütern entstehen und als Vermögensgegenstände angesehen werden.
  • Zu den Herstellungskosten zählen z.B. Materialkosten, Fertigungskosten, Einkauf und Wareneingang, Kosten für Dienstleistungen (z.B. Handwerker, Architekten etc.), Kosten für Baugenehmigungen von Gebäuden, etc.
  • Sie können Herstellungskosten steuerlich abschreiben.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zu den Herstellungskosten
2 Umfang der Herstellungskosten
3 Herstellungskosten im Steuerrecht
3.1 Steuerrechtliche Berücksichtigung von Herstellungskosten
3.2 Maßgeblichkeitsgrundsatz
4 Herstellungskosten bei Gebäuden
4.1 Allgemeiner Überblick
4.2 Nachträgliche Herstellungskosten
4.3 Gartenanlage
4.4 Abbruchkosten
4.4.1 Abriss eines selbst hergestellten Gebäudes
4.4.2 Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht
4.4.3 Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht
4.4.4 Abriss eines zum Privatvermögen zählenden Gebäudes und anschließender Neubau eines betrieblich genutzten Gebäudes
4.5 Baumangel
4.5.1 Herstellungskosten
4.5.2 Prozesskosten
4.5.3 Konkurs des Bauunternehmers
4.6 Aufwendungen für Kanalisation
4.7 Planungskosten
4.7.1 Werbungskosten
4.7.2 Herstellungskosten
4.8 Anschaffungsnahe Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
5 Herstellungskosten für Grund und Boden
6 Besonderheiten zur Umsatzsteuer
7 Besonderheiten bei Zuschüssen
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zu den Herstellungskosten

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Sie bilden wie die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen/AfA eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 7 EStG, R 7.3 Abs. 1 EStR).

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2. Umfang der Herstellungskosten

In die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes sind neben den Materialkosten und den Fertigungskosten (inklusive Sonderkosten der Fertigung) auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung sowie der Wertverzehr von Anlagevermögen, soweit er durch die Herstellung des Wirtschaftsgutes veranlasst ist, einzubeziehen (R 6.3 Abs. 1 EStH).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG brauchen bei der Berechnung der Herstellungskosten angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Dadurch wird eine einheitliche Bewertung in der Handels- und der Steuerbilanz erreicht.

Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Sind handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen worden, sind sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch in der steuerlichen Gewinnermittlung als Herstellungskosten zu beurteilen (R 6.3 Abs. 5 EStH).

3. Herstellungskosten im Steuerrecht

3.1. Steuerrechtliche Berücksichtigung von Herstellungskosten

Steuerrechtlich sind die Gemeinkosten nach R 6.3 Abs. 1 EStR in die Herstellungskosten einzubeziehen. Die zu den Material- und Fertigungsgemeinkosten gehörenden Aufwendungen sind beispielhaft in R 6.3 Abs. 2 EStH aufgeführt.

Zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung gehören gem. R 6.3 Abs. 3 EStH u. a. die Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z.B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation –, Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen gehören z.B. Aufwendungen für Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer. Freiwillige soziale Leistungen sind nur Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können z.B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind Beiträge an Direktversicherungen und Pensionsfonds, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt ist. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat. Der Wertverzehr von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 6 Abs. 2 oder 2a EStG darf nicht in die Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden. Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen.

3.2. Maßgeblichkeitsgrundsatz

Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht führt steuerrechtlich zum Ansatz des höchsten nach Handels- und Steuerrecht zulässigen Werts, soweit nicht auch steuerrechtlich ein inhaltsgleiches Wahlrecht besteht (H 6.3 [Bewertungswahlrecht] EStH).

Der BFH hat mit Beschluss vom 3.2.1969 (GrS 2/68, BStBl II 1969, 291) für die Wahlrechte des HGB gefolgert (→ Maßgeblichkeitsgrundsatz):

  • ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt zu einem steuerlichen Aktivierungsgebot bzw.

  • ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt zu einem steuerlichen Passivierungsverbot.

4. Herstellungskosten bei Gebäuden

4.1. Allgemeiner Überblick

Zu den Herstellungskosten bei Gebäuden gehören:

  • Ausschachtungsarbeiten und übliche Erdarbeiten,

  • Zahlungen an die verschiedenen Bauhandwerker,

  • Architektenhonorare, Statik,

  • Kosten der Baugenehmigung und -abnahme,

  • erstmals installierte Anschlüsse ans Strom-, Gas-, Wasser- und Abwassernetz,

  • Umzäunung, auch lebende Umzäunung wie Hecken, Büsche und Bäume,

  • Entfernung von Betriebsvorrichtungen (BFH vom 25.1.2006, I R 58/04, BStBl II 2006, 707)

  • Ablöse- und Abstandszahlungen (H 6.4 EStH),

  • Aufwendungen für übliche Erdarbeiten (H 6.4 EStH),

  • Fahrtkosten zur Baustelle (H 6.4 EStH),

  • Aufwendungen für die Zwangsräumung eines zur teilweisen Bebauung vorgesehenen Grundstücks sind Herstellungskosten der später errichteten Gebäude; soweit die Aufwendungen die Freifläche betreffen, sind sie Anschaffungskosten des Grund und Bodens (BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 57/01, BStBl II 2004, 872).

4.2. Nachträgliche Herstellungskosten

Werden nach erstmaliger Betriebsbereitschaft an bestehenden Gebäuden Baumaßnahmen durchgeführt, liegt nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand in Form von nachträglichen Herstellungskosten vor, wenn die Baumaßnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Herstellung eines neuen Gebäudes anzusehen sind, das Gebäude erweitert wird (z.B. Aufstockung oder Anbau) oder über den ursprünglichen Zustand und über eine zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Gebäudes als Ganzes deutlich erhöht wird (z.B. bei einer wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer oder der wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität).

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil die Wohnungen wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen und deshalb nicht mehr vermietbar sind (BFH vom 13.10.1998, IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

Nachträgliche HK erhöhen vom Jahr ihrer Entstehung an die AfA-BMG; sie sind so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR).

Seitens der Verwaltung wird hierbei bis zu einer Aufgriffsgrenze von 4 000 € (Rechnung ohne Umsatzsteuer) immer von Erhaltungsaufwand ausgegangen (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR). Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

Nach einem Urteil des BFH vom 18.8.2010 (X R 30/07) ist die Qualifizierung bzw. Einstufung von Aufwendungen als Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand für jede Nutzungseinheit eines Gebäudes getrennt vorzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Sanierung der Fassade und des Kellergeschosses.

Zur Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand s. auch Niedersächsisches FG vom 17.3.2023 (15 K 17/21, EFG 2023, 1606, StuB 2023, 631).

4.3. Gartenanlage

Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude gehören nur zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen (»lebende Umzäunung«) entstanden sind. Im Übrigen bildet die bepflanzte Gartenanlage ein selbstständiges WG. Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf deren regelmäßig zehn Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen. Aufwendungen für die Instandhaltung der Gartenanlagen können sofort abgezogen werden (R 21.1 Abs. 3 EStR 2015).

4.4. Abbruchkosten

Bei teil-/oder vollständigem Abriss eines Gebäudes können entweder → Betriebsausgaben oder → Werbungskosten entstehen. Grundsätzlich sind vier verschiedene Szenarien denkbar:

4.4.1. Abriss eines selbst hergestellten Gebäudes

Der Restbuchwert des Gebäudes und die während des Abrisses entstehenden Aufwendungen sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben; erfolgt der Abbruch ausschließlich zum Verkauf des Grundstücks, kann der Werbungskostenabzug teilweise eingeschränkt werden. Bei einem anteiligen Abriss des Gebäudes gehört der verbleibende Buchwert des alten Gebäudes zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

4.4.2. Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht

Der Restbuchwert des Gebäudes und die während des Abrisses entstehenden Aufwendungen sind ebenfalls sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Erfolgt der Abriss innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes, wird dem Steuerpflichtigen Abbruchabsicht unterstellt. Dieser Verdacht muss von ihm widerlegt werden.

4.4.3. Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht

Bei Abriss eines technisch bzw. wirtschaftlich unverbrauchten Gebäudes werden Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet. Erfolgt kein Neubau, erfolgt eine Aktivierung der Kosten auf den Grund und Boden (FG Köln Urteil vom 27.11.2013, 7 K 2413/11, EFG 2014, 527).

4.4.4. Abriss eines zum Privatvermögen zählenden Gebäudes und anschließender Neubau eines betrieblich genutzten Gebäudes

Es erfolgt eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage des Grund und Bodens in das Betriebsvermögen. Die Abbruchskosten und der Restbuchwert werden als Herstellungskosten aktiviert, sofern das Gebäude innerhalb von drei Jahren nach Einlage abgerissen wird. Erfolgt der Abriss des Gebäudes nach diesem Zeitraum oder kann die Abbruchsabsicht durch den Steuerpflichtigen widerlegt werden, sind Restbuchwert und Abbruchkosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

4.5. Baumangel

4.5.1. Herstellungskosten

Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes können nicht als Werbungskosten abgezogen, sondern müssen den Herstellungskosten zugerechnet werden (BFH Urteil vom 24.3.1987, IX R 17/84, BStBl II 1987, 694).

4.5.2. Prozesskosten

Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (BFH vom 13.4.2010, VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038). Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes (BFH Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431).

4.5.3. Konkurs des Bauunternehmers

Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830). Vorauszahlungen sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn kein hinreichender Zusammenhang zwischen Aufwendung und Einkunftserzielung besteht. Eine »abgeschriebene« Vorauszahlung kann in dem VZ als Werbungskosten geltend gemacht werden, in dem der Rückzahlungsanspruch als uneinbringlich gilt (FG München Urteil vom 16.7.2003, 10 K 4252/01, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 12.3.2004 Az. IX B 115/03). Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (BFH Urteil vom 31.3.1992, IX R 164/87, BStBl II 1992, 805).

4.6. Aufwendungen für Kanalisation

Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind (BFH vom 3.9.2019, IX R 2/19, BStBl II 2020, 191; LEXinform 0952221). Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

4.7. Planungskosten

4.7.1. Werbungskosten

Hat der Stpfl. ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muss er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für die Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne dass der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern sind als → Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar (BFH Urteil vom 8.9.1998, IX R 75/95, BStBl II 1999, 20).

Vergebliche Planungskosten können nicht mit ihrer Verausgabung (§ 11 Abs. 2 EStG), sondern erst in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, dass es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommen wird (BFH Urteil vom 9.9.1980, VIII R 44/78, BStBl II 1981, 418).

4.7.2. Herstellungskosten

Die Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten Planung gehören zu den Herstellungskosten eines anderen Gebäudes, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind (BFH Beschluss vom 2.11.2000, IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592). Dies setzt auch voraus, dass den Aufwendungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde liegen.

4.8. Anschaffungsnahe Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Der BFH hat mit Urteil vom 3.5.2022 (IX R 7/21, BStBl II 2023, 104; LEXinform 0953378) entgegen der Vorinstanz entschieden, dass die Entnahme eines Wirtschaftsguts (Wohnung) keine Anschaffung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt.

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Stpfl. getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Stpfl. getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen (BFH Beschluss vom 28.4.2020, IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870; LEXinform 5909006). Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehört auch die Beseitigung versteckter Mängel. Bei teilentgeltlichem Erwerb des Gebäudes können anschaffungsnahe Herstellungskosten nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs gegeben sein.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.6.2016 (IX R 15/15, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BStBl II 2016, 999; IX R 25/14, BStBl II 2016, 992) entschieden, dass unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes bauliche Maßnahmen zu verstehen sind, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Das BMF hat zur Anwendung dieser neuen BFH-Rechtsprechung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Stellung genommen (BMF vom 20.10.2017, IV C 1 – S 2171–c/09/10004 :006; BStBl I 2017, 1447). Danach sind die o.g. Urteile unter Beachtung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten auf Sachverhalte weiter angewendet wird, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten (BFH Urteil vom 13.3.2018, IX R 41/17, BStBl II 2018, 533; LEXinform 0951645). Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung verdeckte, d.h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden. Demgegenüber sind Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, die vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft in Zusammenhang mit einem Schaden durchgeführt werden müssen, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Kosten für unvermutete Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden (BFH Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16, BStBl II 2018, 9). In dem Sachverhalt dieses Urteils kam es zu einem Zivilrechtsstreit und der Mieter beschädigte die Wohnung, nachdem der Vermieter diese erworben hatte.

Ausführliche Erläuterungen s. → Gebäude, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand.

5. Herstellungskosten für Grund und Boden

Aufwendungen für die Verfüllung von Wasserflächen, die der erstmaligen Gewinnung von zu Lande nutzbarem Grund und Boden dienen, sind als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens zu beurteilen (BFH vom 10.2.2022, IV R 33/18, BFH/NV 2022, 911). Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung der neu geschaffenen Landflächen stehen.

6. Besonderheiten zur Umsatzsteuer

Ein Vorsteuerbetrag, der umsatzsteuerrechtlich nicht abzugsfähig ist, gehört nach § 9b EStG zu den Herstellungskosten des WG, auf dessen Herstellung er entfällt. Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen WG nicht zuzurechnen. Diese Zurechnung gilt sowohl für WG des Anlagevermögens als auch für WG des Umlaufvermögens. In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen (R 9b Abs. 1 EStR 2015).

Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

7. Besonderheiten bei Zuschüssen

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt (→ Drittaufwand), so hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die → Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden WG nicht berührt. Er kann die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat (R 6.5 Abs. 2 EStR 2015).

Zur Behandlung von Investitionszuschüssen bei der Einnahme-Überschussrechnung hat der BFH mit Urteil vom 29.11.2007 (BFH/NV 2008, 851) Folgendes entschieden: Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter WG öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.

Gemäß § 13 Satz 1 InvZulG 2010 gehört die InvZul nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG (→ Investitionszulagengesetz). Sie mindert gem. § 13 Satz 2 InvZulG nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

8. Literaturhinweise

Hillmer, Nachträgliche Herstellungskosten bei Gebäudeerweiterung, BC 2013, 423; Velte, Herstellungskosten nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Betonung der Maßgeblichkeit in § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F., StuB Nr. 11 vom 10.6.2016, 407; Rukaber, Musterfall – Anschaffungsnahe Herstellungskosten, NWB 46/2016, 3476; Gehm, Einkommensteuer: Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Steuer und Studium 1/2017, 7; Marx, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Steuer und Studium 2/2017, 115; Dorn, Abgrenzung von anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand – ein Spannungsfeld, NWB 1-2/2018, 18; Graw, Abgrenzung Erhaltungsaufwendungen/Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, NWB 48/2022, 3366; Endert, Bilanzierung von Beleuchtungsanlagen – Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand, BBK 23/2023, 1041; Roos, Handelsrechtliche Behandlung nachträglicher Herstellungskosten im Allgemeinen und im Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden, StuB 20/2023, 801.

9. Verwandte Lexikonartikel

Anschaffungskosten

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Drittaufwand

Gebäude, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Nachträgliche Anschaffungskosten

Prozesskosten

Werbungskosten

Zuschüsse

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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