Kfz-Leasing

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Kfz-Leasing mieten Sie ein Auto für einen bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Ratensatz, ohne die Zulassung dafür zu haben.
  • Schließen Sie ein Leasing zu privaten Zwecken ab, können Sie die monatlichen Raten nicht steuerlich absetzen.
  • Liegt ein Gewerbeleasing vor, ist dies steuerlich geltend zu machen. Die Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben.
  • Besteht etwa ein Mix aus privater und gewerblicher Nutzung, wie beim Dienstwagen, zählt der private Anteil als geldwerter Vorteil und damit zu den Betriebseinnahmen.
    • Dazu müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.
    • Oder Sie regeln die Nutzung pauschal, d.h. Sie versteuern 1% des Bruttolistenpreises des zugelassenen Fahrzeugs.

Inhaltsverzeichnis

1 Übersicht
1.1 Erscheinungsformen des Leasing – allgemein
1.2 Überblick zum Kfz-Leasing – speziell
1.3 Aktuelle Zivilrechtliche Entscheidungen
1.3.1 Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.3.2 Vertragshändlerverhältnis
2 Die steuerrechtliche Grundentscheidung
2.1 Das Leasing in der Einkommensteuer
2.2 Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge
2.3 Das Leasing in der Umsatzsteuer
2.3.1 Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
2.3.2 Lieferung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
2.3.3 Minderwertausgleich beim Kfz-Leasing
2.3.4 Sonderfälle
2.4 Refinanzierung
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Übersicht

1.1. Erscheinungsformen des Leasing – allgemein

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen. Bei der bilanzsteuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen geht es um die Frage, wem das Wirtschaftsgut (WG) zuzurechnen ist: dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer.

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1.2. Überblick zum Kfz-Leasing – speziell

Der Anteil geleaster Fahrzeuge am Gesamtwert aller Neuzulassungen liegt inzwischen bei rund 50 %.

Leasinggeber und Leasingnehmer treffen beim Kfz-Leasing neben dem Leasingvertrag häufig eine Vereinbarung über die Kraftstoffverwaltung. Der Leasingnehmer erwirbt daraus das Recht, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken.

1.3. Aktuelle Zivilrechtliche Entscheidungen

1.3.1. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Die folgenden einzelnen Urteile sind nach Weber (NJW 2007, 2529) zusammengestellt:

Der Leasinggeber kann nach Kündigung des Leasingvertrags und Rückgabe des Leasingfahrzeugs nicht die Kosten der Kraftfahrzeugabmeldung verlangen (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2006, 781). Die Kosten – zumindest für den Fall der vorzeitigen Kündigung – sollten daher im Leasingvertrag dem Leasingnehmer angelastet werden.

Sicherheitsabsprachen (z.B. der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Forderungen aus dem Leasingvertrag) behandeln die Gerichte häufig als unangemessene Benachteiligung.

Schadensersatzansprüche des Leasinggebers im Fall der fristlosen Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags sind mittels Kilometerabrechnung zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2006, und BGH, NJW 2004, 2823 (2824f.)).

Grundlage des Schadensersatzes sind somit nur die restlichen Leasingraten, die ohne Kündigung bis zum vereinbarten Vertragsablauf konkret noch zu zahlen gewesen wären (BGH, NJW 1985, 2253 (2257)).

1.3.2. Vertragshändlerverhältnis

Mit dem Problem des Rückkaufs der Leasingsache durch einen ehemaligen Vertragshändler einer konzerneigenen Leasinggesellschaft beschäftigte sich der BGH (BGH, NJW-RR 2006, 824 (827)). Nach dem im Kfz-Leasing gebräuchlichen Rahmenvertrag war der Vertragshändler zum Rückkauf nach Beendigung des Leasingvertrags verpflichtet. Der BGH legte den Rahmenvertrag hingegen anhand des Wortlauts und der Interessenlage der Parteien aus und sah keinen Raum für diese Ansicht.

2. Die steuerrechtliche Grundentscheidung

2.1. Das Leasing in der Einkommensteuer

Entscheidend für die Zuordnung des Leasinggegenstandes ist zunächst die genaue zivilrechtliche Charakterisierung des Vertrages als (besondere) Form des Mietvertrages oder als Ratenkaufvertrag. Bei der vorrangigen Zuordnung als Mietvertrag überlagern die Grundsätze zur Bilanzierung schwebender Geschäfte die Kriterienfindung in der Zuordnungsfrage.

Voraussetzung ist dabei stets, dass sich der Gegenstand im zivilrechtlichen Eigentum des Leasinggebers befindet und nur qua wirtschaftliches Eigentum ausnahmsweise dem Vertragspartner (Leasingnehmer) für Bilanzierungszwecke zugewiesen wird. Dabei sind die Grundsätze der Leasingerlasse (Leasing-Erlass vom 5.5.1971, BStBl I 1971, 264) anzuwenden (→ Leasing). Sofern das Kfz dem Leasinggeber wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat der Leasinggeber das Kfz in seiner Bilanz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Beim Leasingnehmer sind die Leasing-Raten Betriebsausgaben. Sofern jedoch das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, hat dieser auch das Kfz in seiner Bilanz mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Dabei gelten als Anschaffungskosten die Anschaffungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind zzgl. möglicher nicht in den Leasingraten enthaltener Anschaffungskosten. Ferner ist eine Verbindlichkeit gebenüber dem Leasinggeber zu aktivieren, wobei die Leasingraten in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind. Der Leasinggeber hat in seiner Bilanz eine Kaufpreisforderung gegenüber dem Leasingnehmer zu aktivieren, wobei die Verbindlichkeit grundsätzlich mit der Höhe der vom Leasingnehmer bilanzierten Anschaffungskosten identisch ist.

2.2. Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge

Grundsätzlich sind die Leasingraten des Leasingnehmers als Betriebsausgaben abzugsfähig. Mit Urteil vom 20.11.2012 (VIII R 31/09) hat der BFH entschieden, dass die betriebliche Verwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs auch in Wirtschaftsjahren, die bis zum 31.12.2005 geendet haben, jedenfalls dann nicht zu einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Nutzungsentnahme führt, wenn der betriebliche Nutzungsanteil nicht mehr als 50 % beträgt und der Steuerpflichtige nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist. Vorangegangen ist eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln, 14-K-4223/06, Pressemitteilung vom 1.7.2009 (LEXinform 0434225), das diese Frage für einen Freiberufler in der ersten Instanz bejaht hat und gleichzeitig entschieden hat, dass die Versteuerung der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung erfolgen kann. Ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Privatnutzung nur noch dann nach der 1 %-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz über 50 % beträgt.

2.3. Das Leasing in der Umsatzsteuer

Grundsätzlich handelt es sich beim Leasing um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Dabei besteht die sonstige Leistung in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands, nicht in der Gewährung eines Kredits, die ggf. nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei wäre. Ist der Leasinggegenstand dagegen einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer als Lieferung anzusehen. Umsatzsteuerliches Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), also grundsätzlich die Summe der Leasingraten.

2.3.1. Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer

Wenn Leasinggeber und Leasingnehmer eine Vereinbarung über die Verwaltung von Kraftstoff geschlossen haben, erfolgt die Lieferung von Kraftstoff und Ölprodukten in diesem Fall unmittelbar von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer. Die Vereinbarung ist als ein Vertrag über die Finanzierung von Treibstoff zu qualifizieren (vgl. BMF vom 15.6.2004, BStBl I 2004, 605). Soweit die Rechnungen dieser Leistungsbeziehung nicht entsprechen, liegen unberechtigte Steuerausweise vor, die bis zu einer möglichen Berichtigung vom Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet werden.

2.3.2. Lieferung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer

Betankt der Leasingnehmer das Fahrzeug unter vertragsgemäßer Verwendung der ihm vom Leasinggeber zur Verfügung gestellten Tankkreditkarte erkennbar im Namen und für Rechnung des Leasinggebers und ist kein Vertrag über eine Verwaltung von Kraftstoffen bzw. über eine Kreditgewährung beim Bezug von Kraftstoffen getroffen worden, liegt eine Lieferung von der Mineralölgesellschaft an den Leasinggeber und eine Lieferung vom Leasinggeber an den Leasingnehmer vor, wenn das Entgelt auf jeder Leistungsstufe gesondert vereinbart und geschuldet wird und bei Leistungsstörungen nur Ansprüche zu dem vorbezeichneten Lieferer bestehen. Es handelt sich jeweils um ruhende Lieferungen, die am Ort der Tankstelle gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) ausgeführt werden.

2.3.3. Minderwertausgleich beim Kfz-Leasing

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.3.2013 (XI R 6 /11) entschieden, dass nachträgliche Minderwertausgleichszahlungen für Schäden, die durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstehen, nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Hierbei muss sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag zu solchen Zahlungen verpflichtet haben. Vorangegangen ist eine Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 2.12.2010, 5 K 224/09, EFG 2011, 1020). Der Leasinggeber hatte sich geweigert, auf den von ihm in Rechnung gestellten Minderwertausgleich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Richter entschieden, dass in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliege und es sich um eine echte Schadensersatzleistung handele, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das unterlegene Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass kein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt.

2.3.4. Sonderfälle

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungsbeziehungen bei der Gestellung von Kraftstoff an Subunternehmer (z.B. bei Frachttransporten durch Subunternehmer einer Spedition) in der Form der Überlassung von Tankkarten sind neben dem o.g. BMF-Schreiben vom 15.6.2004 die Grundsätze der Verfügung der OFD Frankfurt vom 3.12.2008 (StEd 2009, 126) zu beachten

2.4. Refinanzierung

Im Kfz-Leasing kommt es häufig zur Buy-back-Verpflichtung (BFH, BStBl II 2009,705). Dies dient dort der Ertragstornierung. Im Neuwagengeschäft (Verkauf an Leasinggesellschaften) wird häufig eine Rücknahmeverpflichtung vereinbart, die zur Rückstellung führt.

3. Literaturhinweise

Klenk, Die umsatzsteuerliche Behandlung des Ersatzes von Unfallschäden beim Kfz-Leasing, DB 2006, 1180.

4. Verwandte Lexikonartikel

Anschaffungskosten

Gebäude, Begriff

Herstellungskosten

Leasing

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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