1 Allgemeines
2 Begriff und Bedeutung
2.1 Definition (§ 37 KStG)
2.2 Bedeutung
3 Geltungsbereich des § 37 KStG
3.1 Persönlicher Geltungsbereich
3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich – letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens
4 Verfahrensrecht
4.1 Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
4.2 Festsetzung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs (§ 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des SEStEG)
5 Ermittlung und Fortführung des Körperschaftsteuerguthabens
5.1 Erstermittlung
5.2 Abgänge
5.2.1 Ausschüttungen (vor dem 1.1.2007)
5.2.2 Abspaltung/Aufspaltung (»Altumwandlungen«)
5.3 Zugänge
5.3.1 Nachsteuer (§ 37 Abs. 3 KStG)
5.3.2 Verschmelzung (»Altumwandlungen«, § 40 Abs. 1 KStG vor SEStEG)
5.3.3 Auf- oder Abspaltung (»Altumwandlungen«, § 40 Abs. 2 KStG vor SEStEG)
5.4 Letztmalige Ermittlung
6 Untergang und Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens
7 Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens und Auswirkungen auf die Einkommensermittlung
8 Abwicklung des Körperschaftsteuerguthabens (ab 2008)
8.1 Auszahlung/Abtretung
8.2 Insolvenzfälle (Auszahlung, Aufrechnung, Verrechnungsstundung)
9 Übergang des Körperschaftsteuerguthabens in Umwandlungsfällen nach den SEStEG
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel
Durch das StSenkG ist das seit 1977 gültige Vollanrechnungsverfahren bei der KSt durch das sog. → Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden (grds. ab VZ 2001, ggf. auch später). Da für Gewinnausschüttungen ab Inkrafttreten der Systemumstellung bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft und dem Anteilseigner die Halbeinkünftebesteuerung eingreift, musste eine Regelung gefunden werden, wie mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen KSt-Entlastungspotenzial aus den mit KSt (vor-)belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zu verfahren ist. Aus rechtlichen und haushaltspolitischen Gründen kam sowohl der Untergang als auch eine sofortige Freigabe des gesamten Steuerminderungspotenzials nicht in Frage. Eine zeitlich unbegrenzte Weiterführung der mit KSt belasteten Teilbeträge bis zur letztendlichen »Leerausschüttung« ist ebenfalls nicht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich für ein Verfahren entschieden, in dem für eine Übergangszeit (von zunächst 15 Jahren, die sodann auf 18 Jahre ausgedehnt worden ist) im Fall von (ordnungsgemäßen) Ausschüttungen von vor der Systemumstellung thesaurierten Gewinnen die (ausschüttende) Körperschaft eine entsprechende Minderung ihrer Steuerschuld erlangt. Diesen Zweck verfolgen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 KStG (Abschnitt IV. »Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren«). Nach Ablauf dieser Übergangszeit sollen nicht verbrauchte Steuerguthaben verfallen. Aus der mit Systemumstellung zu erfolgenden Umgliederung des positiven Bestands des mit KSt belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals (EK 40) gem. § 36 KStG wird ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial ermittelt (sog. Körperschaftsteuerguthaben, § 37 Abs. 1 KStG), das den Gesamtumfang der in der Übergangszeit realisierbaren Steuerminderung darstellt. Das Körperschaftsteuerguthaben wird um Zu- und Abgänge fortgeschrieben und zu jedem Bilanzstichtag bis zum Ende des Übergangszeitraums gesondert festgestellt.
Im Rahmen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die ausschüttungsabhängige Gutschrift aus dem Körperschaftsteuerguthaben durch eine ratierliche Auszahlung zu ersetzen. Es erfolgt eine vollständige, ausschüttungsunabhängige und gleichmäßige Auszahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren (nämlich von 2008 bis 2017) unter Loslösung vom jährlichen KSt-Veranlagungsverfahren. Die Systemumstellung ist vor dem Hintergrund der »Europäisierung« des Körperschaftsteuerrechts zu sehen (Umgehung von Problemen der EU-rechtskonformen Anwendung einer Körperschaftsteuerminderung für Körperschaften bei grenzüberschreitender Sitzverlegung/Umwandlung in der EU/im EWR).
Das Körperschaftsteuerguthaben wird in § 37 Abs. 1 KStG als ein Betrag definiert, der 1/6 des Bestands des EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG ausmacht. Nach dieser Ermittlung stellt das Steuerguthaben die Differenz zwischen der Thesaurierungsbelastung und der Ausschüttungsbelastung der Gewinne aus der Zeit vor Systemumstellung dar.
Hinweis 1 (Neuregelung zu den Umgliederungsvorschriften gem. JStG 2010 in offenen Fällen):
Das Körperschaftsteuerguthaben baut auf den Beträgen des EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG auf. Zur Ermittlung des Endbestands an EK 40 sind Teilbeträge an EK 45 auf EK 40 und EK 02 aufzugliedern. Nach den Umgliederungsmodalitäten des § 36 KStG konnte es zu einem Untergang von Körperschaftsteuerminderungspotenzial und damit auch zu einem entsprechenden Verlust an Körperschaftsteuerguthaben kommen (Binnewies, GmbHR 2010, 408). Das BVerfG hat diese Umgliederung nach § 36 Abs. 3 und 4 KStG als verfassungswidrig angesehen (Verstoß gegen Art. 3 GG) und den Gesetzgeber angewiesen, bis zum 1.1.2011 für die offenen Fälle eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen (BVerfG vom 17.11.2009, BStBl II 2010, 326). Durch das JStG 2010 ist daraufhin § 36 KStG für alle Fälle, in denen die Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind (§ 34 Abs. 13f und 13g KStG i.d.F. des JStG 2010), geändert und ergänzt worden (siehe dazu auch Hinweis 3). Eine Erstreckung des günstigeren Rechts auch auf bestandskräftige Fälle wäre zwar möglich gewesen; die gültige Regelung wird aber von der Rechtsprechung als zulässiger Ausgleich zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit angesehen (BFH vom 29.1.2015, I R 84/12, BFH/NV 2015, 1007 unter Rn. 22; gegen das BFH-Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden; Az. des BVerfG: 2 BvR 928/15). Nach der Neuregelung wird das Körperschaftsteuerguthaben auf der Grundlage der neu ermittelten Endbestände des Eigenkapitals zum Schluss des Wj., in dem letztmalig das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt, erneut berechnet (§ 36 Abs. 6a KStG; mit 15/55 vom EK 45 und 1/6 vom EK 40). Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in ein Körperschaftsteuerguthaben sind (nunmehr) mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belasteten verwendbaren Eigenkapital mit belastetem verwendbaren Eigenkapital (BFH vom 20.4.2011, BStBl II 2011, 983; ebenso FG Baden-Württemberg vom 4.6.2014, 6 K 1380/12, EFG 2014, 1710, rkr. und Bestätigung durch BFH vom 25.2.2015, I R 86/12, BStBl II 2016, 243; dazu auch s. Binnewies/Stenert, GmbHR 2015, 874; kritisch s. Siegel, DStZ 2016, 166). Ist ein bereits erlassener Feststellungsbescheid gem. § 37 Abs. 7 KStG, der noch nicht bestandskräftig war, wegen der Neuregelungen des § 36 KStG i.d.F. des JStG 2010 geändert worden, hat dies entsprechende Folgewirkungen auf die Festsetzung des Bescheids über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG.
Hinweis 2 (Neuregelung zu den Umgliederungsvorschriften gem. JStG 2010 in bestandskräftigen Fällen):
Nach § 34 Abs. 13f KStG sind die Neuregelungen des § 36 KStG i.d.F. des JStG 2010 nicht auf bestandskräftige Feststellungen der Endbestände anzuwenden. Hier verbleibt es bei den bisher festgestellten Beträgen. Gleichwohl werden auch in nicht mehr offenen Fällen unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG und die Änderungen des § 36 KStG (s.o.) Anträge auf Änderung der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG gestellt. Solche Anträge sollen nach Verwaltungsauffassung abgelehnt werden, weil die Feststellung der Endbestände in einer Grundlagen-/Folgebescheidkette mit dem Bescheid auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens stehe (FinMin Schleswig-Holstein Erlass vom 26.3.2013, DB 2013, 1025). Folglich besteht danach auch keine Änderungsmöglichkeit von noch nicht bestandskräftigen Feststellungsbescheiden späterer Stichtage wegen der fortbestehenden Bindungswirkung der Vor(Grundlagen-)Bescheide. Zwei FG-Urteile bestätigen die Verwaltungsmeinung (FG Münster vom 14.11.2012, EFG 2013, 326, Revision abgeschlossen, offen gelassen im nachfolgenden BFH-Urteil vom 29.1.2015, I R 84/12, BFH/NV 2015, 1007 und FG Schleswig-Holstein vom 21.5.2013, EFG 2013, 1605, offen gelassen im nachfolgenden BFH-Urteil vom 11.11.2014, I R 46/13, BFH/NV 2015, 353); entsprechende Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Änderungsantrags ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Der BFH hat mittlerweile entschieden, dass eine nachträgliche Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens wegen der Neufassung der §§ 36, 37 Abs. 1 KStG i.d.F. des JStG 2010 nicht in Frage kommt, wenn die Endbestände-Feststellungsbescheide i.S.d. § 34 Abs. 13f KStG bestandskräftig sind (z.B., weil kein Einspruch eingelegt worden ist oder kein gültiger Vorbehalt der Nachprüfung mehr besteht). Die Anwendungsbestimmung ist eindeutig (BFH vom 29.1.2015, I R 84/12, BFH/NV 2015, 1007; gegen das BFH-Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden; Az. des BVerfG: 2 BvR 928/15). Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid keinen Endbestand zum EK 45 aufwies, mithin auch keine ausdrückliche Feststellung mit 0 DM enthielt. Es kann auch insoweit kein Antrag auf einen Ergänzungsbescheid gestellt werden (BFH vom 30.7.2014, I R 56/13, BStBl II 2014, 940 und vom 29.1.2015, I R 84/12, BFH/NV 2015, 1007; gegen beide BFH-Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden; Az. des BVerfG: 2 BvR 1240/15 und 2 BvR 928/15; unter Hinweis auf diese Verfahren können Einsprüche gegen die Ablehnung auf Erteilung eines Ergänzungsbescheids ruhend gestellt werden).
Hinweis 3 (Verfassungswidrige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens durch Nichtberücksichtigung von EK 04):
Die Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach den Regelungen des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 (s. Hinweis 1) ist mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil gem. § 36 Abs. 4 KStG sog. EK 04 nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezogen wird (BVerfG Beschluss vom 24.11.2022, 2 BvR 1424/15, DStR 2023, 201; dazu s. Binnewies, GmbHR 2023, 270). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Verfassungsverstoß für nicht bestandskräftige Steuerfälle bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen.
Hinweis 4 (Verfassungswidrige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens durch Umgliederungsregelung des § 36 Abs. 6a KStG):
Die Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach den Regelungen des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 (s. Hinweis 1) ist mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial nach der Umgliederungsregelung des § 36 Abs. 6a KStG (Umgliederung von EK 45 in EK 40) führt (BVerfG Beschluss vom 6.12.2022, 2 BvL 29/14, FR 2023, 269; dazu s. Binnewies, GmbHR 2023, 270). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Verfassungsverstoß für nicht bestandskräftige Steuerfälle bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen.
Der Anfangsbestand des Körperschaftsteuerguthabens ändert sich, wenn im Nachhinein das Einkommen der Körperschaft für Veranlagungszeiträume, in denen das Anrechnungsverfahren galt, erhöht wird (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung) und sich folglich auch der Wert des sich aus der Umgliederung nach § 36 Abs. 3 KStG ergebenden EK 40 erhöht.
Das Körperschaftsteuerguthaben geht aus den Sonderregelungen der Überführung des bisherigen KSt-Rechts zum Halbeinkünfteverfahren innerhalb einer Übergangszeit hervor und ergänzt im engen systematischen Zusammenhang die anderen Übergangsbestimmungen der §§ 36 bis 40 KStG. Der Bestand des Guthabens stellt sicher, dass das nach altem Recht in den für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitalanteilen »gespeicherte« KSt-Minderungspotenzial (vollständig) erfasst und bei Ausschüttungen ab Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens geltend gemacht werden kann. Durch die Fortschreibung des Guthabens wird erreicht, dass die Körperschaftsteuerminderungen in der Übergangszeit das Gesamtvolumen des Minderungspotenzials nicht übersteigen.
Weiterhin bestimmt für Zwecke der Besteuerung der ausschüttenden Körperschaft
die formale Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens (erst) die Grundlage für die Realisierung der Körperschaftsteuerminderung bei Ausschüttung (s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 8 ff. zu § 37 KStG),
der Bestand des Körperschaftsteuerguthabens, ob und ggf. inwieweit eine ordentliche Gewinnausschüttung zu einer Körperschaftsteuerminderung und/oder ggf. gleichzeitig auch zu einer Körperschaftsteuererhöhung (§ 38 KStG) führt,
der Bestand des Körperschaftsteuerguthabens die Berechnung der Deckelung einer Körperschaftsteuerminderung bei Ausschüttungen ab dem 1.1.2006 (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG; → Körperschaftsteuerminderung) und bis zum 31.12.2006 (letztmalige Anwendung gem. § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG i.d.F. des SEStEG).
Das System des Körperschaftsteuerguthabens war so angelegt, dass nach Ablauf einer 18-jährigen Übergangszeit § 37 KStG seine Bedeutung verlieren sollte. Durch das SEStEG ist jedoch dieses Konzept insofern umgestellt worden, als das am 31.12.2006 noch verbleibende Körperschaftsteuer-Restguthaben zu diesem Stichtag letztmals ermittelt wird und sodann durch Ausschüttungen nicht mehr realisiert werden kann. Es wird vielmehr als unverfallbarer Anspruch in zehn gleichen Jahresraten (ab 2008) ausgezahlt.
Das Körperschaftsteuerguthaben leitet sich aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG ab. Daher gilt § 37 KStG für alle Körperschaften, die bereits vor Inkrafttreten der Systemumstellung bestanden haben und zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals (nach altem Recht) verpflichtet waren. Dies sind insbes. die unbeschränkt stpfl. KapGes und Genossenschaften sowie steuerbefreite Körperschaften, die Gewinne ausschütten. Auch erst nach Systemumstellung gegründete Körperschaften werden von § 37 KStG erfasst, wenn ein Körperschaftsteuerguthaben von einer anderen Körperschaft auf sie übergeht.
In zeitlicher Hinsicht sollte das Körperschaftsteuerguthaben ursprünglich letztmals mit Ablauf des 17. Wj. festzustellen sein, das demjenigen Wj. folgt, auf dessen Schluss das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 1 KStG ermittelt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG).
Stimmt das Wj. der Körperschaft mit dem Kj. überein, hätte das Körperschaftsteuerguthaben folglich letztmals zum 31.12.2018 gesondert festgestellt werden müssen. Mit der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des SEStEG ist jedoch ein Systemwechsel vollzogen worden (dazu s.o. unter »Allgemeines«). Danach ist das Körperschaftsteuerguthaben nunmehr letztmalig auf den 31.12.2006 zu ermitteln (dies gilt auch für Körperschaften mit abweichendem Wj.). Eine gesonderte Feststellung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein früherer Stichtag kann bei Umwandlungen und Liquidationen maßgebend sein:
Wenn (und soweit) das Vermögen einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft durch eine Umwandlung, auf die die §§ 3 bis 19 UmwStG i.d.F. des SEStEG Anwendung finden, auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist der vor dem 31.12.2006 liegende steuerliche Übertragungsstichtag der letzte Ermittlungsstichtag für das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Wird das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer (abgeschlossenen) Liquidation zwischen dem 12.12. und 31.12.2006 (d.h. vor dem 1.1.2007) verteilt, ist die letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den Stichtag der Liquidationsschlussbilanz zu beziehen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 KStG).
Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben wird formal festgestellt. Es erfolgt eine gesonderte Feststellung (zu den Verfahrensvorschriften s. § 181 AO), die mit dem Einspruch selbstständig angreifbar ist. Stichtag der Feststellung ist der Ablauf des Wj. (d.h. auch ein vom Kj. abweichender Zeitpunkt ist möglich). Die Feststellung erfolgt zum Bilanzstichtag eines jeden Wj. des Übergangszeitraums (auch wenn z.B. wegen fehlender Ausschüttung kein Zu- und Abgang gegenüber der vorherigen Feststellung erfolgt ist). Die Erklärungspflicht für die Feststellung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 f. KStG. Jeder Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung des darauf folgenden Feststellungszeitpunkts (§ 37 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG).
Hinweis:
Erfolgt eine Betriebsprüfung für Jahre vor dem Systemwechsel, die zu einer Einkommenserhöhung und somit auch zu einer Änderung des Anfangsbestands des Körperschaftsteuerguthabens führt, sind die Erstfeststellung und alle folgenden Feststellungen zu ändern/fortzuschreiben. Als Folgewirkung könnte sich eine Neuberechnung der Körperschaftsteuerminderung/-erhöhung für erfolgte offene Ausschüttungen (bis letztmalig 31.12.2006) ergeben.
Hinweis:
Zum Einspruch gegen die Feststellung zum 31.12.2006 mit dem Antrag auf gesonderte Feststellung eines »Solidaritätszuschlags-Guthabens« s.u.
§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG bestimmt zum Ablauf der Übergangszeit zur Umstellung des Systemwechsels die letztmalige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens bei regulärem Verlauf (d.h. die Körperschaft besteht in der Übergangszeit fort). Wird die Körperschaft vorher durch Verschmelzung oder Aufspaltung beendet, ist die letztmalige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens auf den Zeitpunkt des (regelmäßig rückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtags durchzuführen. Es spielt keine Rolle, ob die Umwandlung auf eine andere Körperschaft oder eine PersGes bzw. den Alleingesellschafter als natürliche Person erfolgt. Inhaltlich hat die letztmalige Feststellung die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens vor Vermögensübergang zum Gegenstand.
Der ausschüttungsunabhängige Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG wird für den gesamten Auszahlungszeitraum von 2008 bis 2017 (formal) durch gesonderten Bescheid festgesetzt (§ 37 Abs. 5 Satz 3 KStG). Der Bescheid i.S.d. § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG enthält den gesamten Körperschaftsteuerauszahlungsanspruch (nicht die einzelnen Jahresraten) und erfolgt von Amts wegen (d.h. ohne entsprechenden Antrag des Stpfl.). Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens entspricht der letztmaligen Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2006 (oder ggf. zu einem früheren Stichtag, dazu s.o. unter »Zeitlicher Anwendungsbereich«) und ist entsprechend zu aktivieren (s.u.).
Hinweis:
Nach Verwaltungsauffassung handelt es sich bei dem Bescheid über die Feststellung des Endbestands gem. § 36 Abs. 7 KStG um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens in dem (Folge-)Bescheid gem. § 37 Abs. 1 KStG und die sich daran anschließende Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 2 KStG sowie für die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG (FinMin Schleswig-Holstein Erlass vom 26.3.2013, DB 2013, 1025; kritisch: Dötsch u.a., KSt, Rn. 113 zu § 37 KStG; offen geblieben im BFH-Urteil vom 11.11.2014, I R 46/13, BFH/NV 2015, 353).
Hinweis:
Zu Anträgen auf Änderung des Bescheids über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens wegen Änderung der Endbestände gem. § 36 KStG i.d.F. des JStG 2010 s. oben.
Die Festsetzungsverjährung tritt nicht ein, bevor der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist (§ 37 Abs. 5 Satz 8 KStG). Diese besondere Ablaufhemmung ermöglicht es zugunsten der Körperschaft und dem FA, bis in das Jahr 2018 die ursprüngliche Festsetzung des Steuerguthabens zu ändern.
Ändert sich der Betrag des festgesetzten Körperschaftsteuerguthabens nachträglich (z.B. aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung), wirkt sich dies grundsätzlich nur auf die Höhe der in der Zukunft noch zu leistenden Raten aus. Eine nachträgliche Änderung der bisherigen Raten erfolgt nicht. Nur wenn die Summe der bereits geleisteten Auszahlungen höher als der korrekte Auszahlungsanspruch ist, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Bescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 6 KStG).
Der »Anfangsbestand« des Körperschaftsteuerguthabens ermittelt sich mit 1/6 des Endbestands an EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG). Insofern besteht eine gewisse Werteverknüpfung zwischen dem nach § 36 KStG (ggf. durch Umgliederung) ermittelten Endbestand des Teilbetrags, der mit 40 % KSt belastetet ist, und der Höhe des Steuerguthabens. Das Guthaben wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Zeitpunkt der Erstermittlung ist das Ende des Wj., das dem Stichtag der Schlussgliederung gem. § 36 KStG unmittelbar folgt (i.d.R. zum 31.12.2001 bei Körperschaften mit kalendergleichem Wj.). Eine gesonderte Feststellung erfolgt allerdings noch nicht. Erst mit Ablauf des nächsten Wj. (d.h. 31.12.2002) wird eine förmliche Feststellung durchgeführt (zur Kritik und zur Auswirkung auf Vorabausschüttungen im Jahr 2001 s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 4 ff. zu § 37 KStG).
Zu Besonderheiten bei der (erstmaligen) Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens in Fällen der Liquidation s. BMF vom 4.4.2008, BStBl I 2008, 542.
Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich um die sich aus offenen und ordnungsgemäßen Ausschüttungen von »Altgewinnen« ergebende Körperschaftsteuerminderung gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG und sowie um die Körperschaftsteuerminderung aus organschaftlicher Mehrabführung mit vorvertraglicher Veranlassung gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG (zur Berechnung der Minderung s. → Körperschaftsteuerminderung). Dies gilt erstmals für Gewinnausschüttungen, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 1 KStG erfolgt sind (BFH vom 19.12.2007, BStBl II 2008, 431), und letztmals für Gewinnausschüttungen, die vor dem 1.1.2007 erfolgt sind (§ 37 Abs. 4 Satz 4 KStG). Die Leistung ist im steuerlichen Sinne »erfolgt«, wenn die entsprechenden Mittel abgeflossen sind (BFH vom 19.12.2007, BStBl II 2008, 431 und BMF vom 6.11.2003, BStBl I 2003, 575 Rn. 30 i.V.m. 7).
Die Körperschaftsteuerminderung durch »Realisierung« des Körperschaftsteuerguthabens als Folge der Gewinnausschüttung ist als Abgang bei der Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens zum Ende des Wj. zu berücksichtigen, in dem die Ausschüttung erfolgt ist.
Geht von einer Körperschaft, die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, Vermögen im Wege der Abspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist) auf eine andere unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft über (§ 123 Abs. 2 UmwG und § 15 UmwStG a.F.), mindert sich ihr Körperschaftsteuerguthaben für den Rest der Übergangszeit um den Betrag, der gem. § 40 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 KStG (Aufteilungsschlüssel) der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen ist. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen. Im Fall der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) geht die übertragende Körperschaft unter. Nach dem Aufteilungsschlüssel ist das jeweilige Körperschaftsteuerguthaben den übernehmenden Körperschaften zuzurechnen. Dies gilt nicht für eine Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG; hier liegt ein Einbringungsvorgang mit Gegenleistung an die übertragende Körperschaft vor, s. → Umwandlung).
Erfolgt die Abspaltung auf eine PersGes (§ 16 UmwStG i.V.m. §§ 3 ff. UmwStG a.F.), mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 KStG a.F.). Die übernehmende PersGes kann nicht über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen. Das in dem durch Abspaltung untergehenden Körperschaftsteuerguthaben enthaltene Steuerpotenzial geht allerdings nicht verloren. Gem. § 16 Satz 1 i.V.m. § 10 UmwStG a.F. erhält die übertragende Körperschaft eine aus dem Körperschaftsteuerguthaben zu ermittelnde Körperschaftsteuerminderung durch eine (insoweit) fiktiv unterstellte Vollausschüttung (ohne Berücksichtigung des sog. Moratoriums und einer Deckelung; § 10 Satz 2 UmwStG a.F.; → Körperschaftsteuerminderung). Im Fall der Aufspaltung des Vermögens auf PersGes geht die Körperschaft unter (dazu s.u.).
Erhält eine unter den Regelungsbereich des § 37 KStG fallende Körperschaft Bezüge, die bei ihr gem. § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben (→ Steuerbefreiungen gem. KStG) und erlangt die ausschüttende Körperschaft dafür eine Körperschaftsteuerminderung, weil sie über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, muss die Anteilseignerin die Körperschaftsteuerminderung ihrer Tochtergesellschaft (in gleicher Höhe) nachversteuern (sog. Nachsteuer; dies gilt nur für Bezüge, die bei der ausschüttenden Körperschaft vor dem 1.1.2007 erfolgten). Um zu verhindern, dass das Körperschaftsteuerminderungspotenzial endgültig verloren geht (und die KSt definitiv wird), bestimmt § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG, dass das Körperschaftsteuerguthaben der Anteilseignerin sich um den Betrag der Körperschaftsteuerminderung der ausschüttenden (Tochter-)Körperschaft erhöht (und ihr somit bei einer Weiterausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung zusteht). Eine Zurechnung des Guthabens erfolgt auch dann, wenn die die Bezüge erhaltende Körperschaft erst nach dem Systemwechsel errichtet worden ist und folglich nicht über einen »Altbestand« an Körperschaftsteuerguthaben verfügt.
Hinweis:
Erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Nachsteuer entsteht, keine Gewinnausschüttung durch die empfangende Körperschaft, so steht dies der Entstehung der Nachsteuer nicht entgegen. Entscheidende Voraussetzung für die Minderung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG ist eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung durch die Körperschaft. Die Körperschaftsteuerminderung gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG ist ausschüttungsbedingt. Sonstige Leistungen der Körperschaft gegenüber ihren Anteilseignern können keine Körperschaftsteuerminderung bewirken (FG Köln vom 1.9.2009, EFG 2010, 354).
Nach einer zunächst vertretenen Auffassung der FinVerw solle sich das Körperschaftsteuerguthaben mit Ablauf des Wj. erhöhen, in das der Zufluss der Bezüge fällt. Dieser Zugang des Guthabens würde erst bei einer Ausschüttung der Folgejahre realisiert werden können (BMF vom 6.11.2003, BStBl I 2003, 575 Rn. 40). Eine jahresgleiche Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens wäre somit ausgeschlossen. Diese Verwaltungsregelung ist durch das Urteil des BFH vom 28.11.2007 (BStBl II 2008, 390) überholt (OFD Frankfurt vom 17.4.2008, GmbHR 2008, 840). Ein durch die Nachsteuerregelung begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann »realisiert« werden, indem die KapGes noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung (Vorabausschüttung oder Ausschüttung für ein abgelaufenes Wj.) vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die erhaltene Gewinnausschüttung vor oder nach der vorgenommenen Gewinnausschüttung erfolgt. Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, ist allerdings gesetzlich geregelt, dass nur ein zuvor festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben zur Inanspruchnahme einer Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung steht (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG; OFD Frankfurt vom 17.4.2008, GmbHR 2008, 840).
Im Fall der → Verschmelzung einer Körperschaft (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist), die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, auf eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft wird das Körperschaftsteuerguthaben der übernehmenden Körperschaft hinzugerechnet (§ 40 Abs. 1 KStG). Das Steuerminderungspotenzial wird somit bewahrt. Zeitpunkt der Zusammenfassung der Körperschaftsteuerguthaben bei der Übernehmerin ist der Schluss des Wj., in das der (regelmäßig rückbezogene) steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) fällt.
Hinweis:
Die verschmelzungsbedingte Zurechnung des Körperschaftsteuerguthabens hat lediglich eine materiell-rechtliche Bindungswirkung. Die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens oder die Änderung des Feststellungsbescheids für die übertragende Körperschaft ist kein Grundlagenbescheid für die Übernehmerin, sodass eine Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 AO nicht eintritt. Aus Sicht der Übernehmerin stellt jedoch die Feststellung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH vom 28.3.2018, I R 90/15, BFH/NV 2018, 1094).
Erhält eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft Vermögen von einer anderen Körperschaft, die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, im Wege der Aufspaltung oder Abspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist), ist ihr das mit den übergehenden Vermögensteilen verbundene (anteilige) Körperschaftsteuerguthaben der Übertragerin zuzurechnen. Zeitpunkt der Zurechnung ist der Schluss des Wj. der Übernehmerin, in das der (regelmäßig rückbezogene) steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) fällt. Aufteilungsmaßstab ist i.d.R. das Umtauschverhältnis der Anteile im Umwandlungsvertrag (§ 40 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F.). Entspricht dies nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend (wie auch beim Verlustvortrag gem. § 15 Abs. 4 UmwStG 1995).
Nach der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des SEStEG ist das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31.12.2006 zu ermitteln (keine formale Feststellung; dazu s.o. unter »Zeitlicher Anwendungsbereich«).
Das Körperschaftsteuerguthaben geht vor Ablauf der Übergangsfrist unter, wenn die Körperschaft durch Liquidation, Verschmelzung auf eine PersGes, Aufspaltung oder Umwandlung auf eine steuerbefreite Körperschaft beendet wird. Es wird in diesen Fällen eine Vollausschüttung fingiert, die unter Beachtung des Bestands des Körperschaftsteuerguthabens eine Steuerminderung auslösen kann. Im Einzelnen gilt:
Wird eine Körperschaft auf eine PersGes verschmolzen (zur Besteuerungskonzeption s. → Verschmelzung), fingiert § 10 Satz 1 UmwStG (1995) bei Verschmelzungen, deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist (d.h. vor Inkrafttreten des SEStEG), für Zwecke der KSt-Festsetzung der übertragenden Körperschaft eine Vollausschüttung des Eigenkapitals. Diese führt zu einer (ggf. vollständigen) Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens in Form einer entsprechenden Körperschaftsteuerminderung (dazu s. Ott, DStR 2006, 113; weitere Einzelheiten s. → Körperschaftsteuerminderung). Dies gilt allerdings nur, wenn auch ausschüttungsfähiges Eigenkapital vorhanden ist; ansonsten geht das Körperschaftsteuerguthaben unter (BFH vom 11.11.2015, I B 22/14, BFH/NV 2016, 784). Die Regelungen zum Moratorium sowie der Deckelung der Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs. 2a KStG) finden keine Anwendung (§ 10 Satz 2 UmwStG 1995). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft auf den Alleingesellschafter als natürliche Person verschmolzen wird oder eine Körperschaft durch Formwechsel in eine PersGes umgewandelt wird.
Geht eine Körperschaft durch Aufspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist) auf PersGes über, gelten die Regelungen zur Verschmelzung (s.o.) entsprechend (§ 16 Satz 1 i.V.m. § 10 UmwStG 1995).
Wird eine Körperschaft vor Ablauf der Übergangszeit liquidiert und das Vermögen verteilt, wird die Vermögensauskehrung als Ausschüttung fingiert, die eine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens zur Folge hat (§ 40 Abs. 4 KStG). Zu den Einzelheiten s. BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 434; zur erstmaligen Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens durch Auskehrung von Liquidationsraten s. BMF vom 4.4.2008, BStBl I 2008, 542. Das Körperschaftsteuerguthaben führt (nur) in Höhe von 1/6 des bei der Schlussverteilung ausgekehrten Betrags zu einer KSt-Minderung bzw. -erstattung; im Übrigen (d.h. bei unzureichender Kapitalausstattung) geht das Körperschaftsteuerguthaben unter. Diese gesetzliche Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH vom 2.2.2016, I R 21/14, BStBl II 2017, 794; hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. des Verfahrens beim BVerfG: 2 BvR 1375/16).
Geht das Vermögen einer Körperschaft auf eine inländische steuerbefreite Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts über, mindert sich die KSt, die sich aus dem Körperschaftsteuerguthaben ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital für eine Ausschüttung verwendet gelten würde (§ 40 Abs. 3 KStG). Die Regelungen zum Moratorium sowie der Deckelung der Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs. 2a KStG) finden keine Anwendung (§ 40 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Das gesamte Körperschaftsteuerguthaben wird antragsunabhängig durch einen gesonderten Bescheid vom FA festgesetzt. Das Körperschaftsteuerguthaben ist – unabhängig von der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs durch das FA – zum 31.12.2006 (unter den »sonstigen Vermögensgegenständen«) zu aktivieren (bei abweichendem Wj. erfolgt die Erfassung zum Ende des Wj. 2006/2007). Mit Ablauf des 31.12.2006 ist die Forderung wirtschaftlich entstanden und mit der künftigen rechtlichen Entstehung kann mit großer Sicherheit gerechnet werden; diese Voraussetzungen sind für eine bilanzielle Erfassung ausreichend. Da der Auszahlungsanspruch unverzinslich ist (§ 37 Abs. 5 Satz 5 KStG), erfolgt auf dem Bilanzstichtag eine Abzinsung zur Ermittlung des Barwerts. Nach den Regeln des HGB und IFRS soll für die Diskontierung ein fristadäquater risikofreier Zinssatz (z.B. von Bundesanleihen, s. IDW, Ergebnis der 205. Sitzung des HFA, IDW-FN 2007, 107) verwendet werden; dem hat sich die FinVerw angeschlossen (BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280). In Organschaftsfällen ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der jeweiligen Organgesellschaft zu aktivieren.
Hinweis:
Eine unterlassene oder fehlerhafte Bilanzierung des Anspruchs auf Körperschaftsteuerguthaben einer Organgesellschaft in deren Bilanz berührt die steuerliche Anerkennung der Organschaft nicht; dies gilt auch für eine fehlerhafte Bilanzierung in der Bilanz des Organträgers (OFD Hannover vom 5.11.2008, DStR 2009, 325).
Die Erträge aus der Bilanzierung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs (Einbuchung, ggf. Abwertungen, Aufzinsungserträge), aus der Vereinnahmung der zehn Jahresraten sowie ggf. Rückzahlungen oder Verluste aus der Übertragung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs sind für steuerliche Zwecke (Einkommensermittlung) außerhalb der Bilanz für die Körperschaft, bei der der Anspruch entstanden ist, wieder zu neutralisieren (§ 37 Abs. 7 KStG; BFH vom 15.7.2008, BStBl II 2008, 886; BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280). Zur Behandlung beim Gesamtrechtsnachfolger der Körperschaft in den Fällen der Umwandlung vgl. weiter unten.
Die Körperschaft hat auf der Basis der letztmaligen Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (d.h. zum 31.12.2006 oder in Ausnahmefällen früher; dazu s.o. unter »Zeitlicher Anwendungsbereich«) einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens. Die Auszahlung erfolgt ausschüttungs- und antragsunabhängig in zehn gleichen Jahresbeträgen in dem Zeitraum 2008 bis 2017 (beginnend am 30.9.2008; § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG).
Hinweis:
Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 5 KStG in zehn Jahresbeträgen ist verfassungsgemäß. Die Regelung verstößt insbes. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (BFH vom 24.1.2012, I B 101/11, BFH/NV 2012, 1002).
Für 2007 ist eine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ausgeschlossen (eine Ausschüttung 2007 hat auch keine Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens nach dem bisherigen System zur Folge, da § 37 Abs. 1 bis 3 KStG letztmalig auf Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 erfolgt sind; s. § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG). Beträgt der Anspruch auf Vergütung eines Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1 000 €, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen (BMF vom 21.7.2008, BStBl I 2008, 741). Die Gesamtauszahlung bleibt auch dann unberührt, wenn sich das Körperschaftsteuerguthaben später durch eine geänderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf über 1 000 € erhöht. Als Folge einer Änderung des § 37 Abs. 5 KStG durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ist nunmehr gesetzlich verfügt, dass ein festgesetztes Körperschaftsteuerguthaben von nicht mehr als 1 000 € in voller Höhe ausgezahlt wird (s. § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG n.F.).
Hinweis:
Die Auszahlung des Kleinbetrags in voller Höhe verstößt vor dem Hintergrund, dass ansonsten das Körperschaftsteuerguthaben nur in zehn Jahresbeträgen ausgezahlt wird, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Differenzierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt (BFH vom 24.1.2012, I B 101/11, BFH/NV 2012, 1002).
Der Auszahlungsanspruch entsteht (in voller Höhe) mit Ablauf des 31.12.2006 und ist als abgezinste Forderung in der Schlussbilanz der Körperschaft zum 31.12.2006 zu aktivieren. Der Anspruch kann nach § 46 AO (sofort und in voller Höhe) abgetreten werden (BFH vom 25.10.2022, VIII R 1/19, BStBl II 2023, 252 unter Rn. 19; allerdings ist zu beachten, dass der Neugläubiger die Auszahlung nicht steuerfrei vereinnahmen kann). Es genügt eine (einzige) Abtretungsanzeige für den gesamten Auszahlungsanspruch. Um insbes. die Abtretung an Banken zu erleichtern, ist das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen gem. § 46 Abs. 4 AO bei der Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens nicht anzuwenden (s. § 37 Abs. 5 Satz 9 KStG i.d.F. des JStG 2008). Dies gilt auch für die Verpfändung des Körperschaftsteuerguthabens.
Hinweis (erworbene Forderung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens):
Die erworbene Forderung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Wird folglich die Forderung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an eine natürliche Person zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert veräußert, erzielt zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Forderung durch das FA diese einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG stpfl. Kapitalertrag (BFH vom 25.10.2022, VIII R 1/19, BStBl II 2023, 252).
Eine Liquidation der Gesellschaft kann auch vor Auszahlung der letzten Rate beendet werden. Die von der Körperschaft vereinnahmten Beträge aus dem Körperschaftsteuerguthaben oder ggf. die Rückzahlungsbeträge aus zu viel erhaltenen Auszahlungsbeträgen bleiben bei der Körperschaft im Rahmen der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 37 Abs. 7 KStG). Dies gilt nicht für Raten, die an einem Abtretungsempfänger fließen.
Die Auszahlung erfolgt erstmals nach Festsetzung des Bescheids über den Steuervergütungsanspruch von Amts wegen (ein Antrag ist nicht erforderlich). Die Auszahlungsbeträge des Jahrs der Bescheidfestsetzung zuzüglich der Beträge der vorangegangenen Jahre werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Für die nachfolgenden Jahre bis 2018 werden die Teilbeträge (automatisch) jeweils zum 30.9. eines Jahres ausgezahlt (wenn der Gesamtauszahlungsbetrag über 1 000 € beträgt; Kleinbetragsregelung, s.o.). Dies (d.h. keine Sofortrealisierung) gilt selbst in Liquidationsfällen oder bei Sachverhalten, in denen eine Löschung der KapGes bevorsteht (hier sollte der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens abgetreten werden).
Hinweis zum Solidaritätszuschlag:
Hohenheim (DStR 2008, 381) weist darauf hin, dass die Regelung in § 37 Abs. 5 KStG zum Verlust des auf dem Körperschaftsteuerguthaben ehemals lastenden Solidaritätszuschlags führt und empfiehlt, neben dem Körperschaftsteuerguthaben auch ein »Solidaritätszuschlagsguthaben« zu erfassen. Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf Solidaritätszuschlag sollen nach Verwaltungsanweisung zurückgewiesen werden; Einsprüche seien als unzulässig zu verwerfen; auch der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag-Erstattungsanspruch soll zurückgewiesen werden (ausführlich s. OFD Münster vom 20.12.2012, DB 2013, 150; der Einspruch gegen die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – Körperschaftsteuerguthaben – zum 31.12.2006 soll als unzulässig verworfen werden, weil es schon an einer formalen Feststellung mangelt). Das FG Köln hat entschieden (Urteil vom 9.3.2010, 13 K 64/09, EFG 2010, 1353, nicht rkr.), dass sich ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines »Solidaritätszuschlagsguthabens« nur aus dem SolZG ergeben könne. Eine derartige Regelung enthalte das SolZG indes nicht; dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen das FG-Urteil ist die zugelassene Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 39/10). Folglich gilt die Empfehlung weiterhin (s. Nebe, NWB 2010, 649), zur Wahrung des Rechtsschutzes bei Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf Solidaritätszuschlag, Einspruch gegen die Ablehnung des FA einzulegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren (und nachfolgend des Vorlagebeschlusses des BFH, s.u.) das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen (ebenso s. Prinz, GmbHR 2012, 49). Die FinVerw hat mittlerweile angeordnet, derartige Verfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend zu stellen (OFD Münster vom 20.12.2012, DB 2013, 150). Dies gelte aber nur für Einsprüche gegen die Ablehnung des FA auf Festsetzung eines »Solidaritätszuschlagsguthabens« und nicht für (bloße) Einsprüche gegen Bescheide gem. § 37 Abs. 5 KStG (OFD Niedersachsen vom 29.7.2010, DStR 2010, 2578; OFD Münster vom 20.12.2012, DB 2013, 150). Der BFH hat die vorgenannten Bedenken im Schrifttum bestätigt und anders als die Vorinstanz entschieden (BFH vom 10.8.2011, I R 39/10, BStBl II 2012, 603). Nach Auffassung des BFH verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass weder § 3 SolZG noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens i.H.v. 5,5 % des Auszahlungsanspruchs aus dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben vorsieht und das erstattete Körperschaftsteuerguthaben auch nicht die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Der BFH hat die Angelegenheit dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (dazu auch s. Prinz, GmbHR 2012, 49 und Balke, FR 2012, 268). Der Zweite Senat des BVerfG hat die Vorlage des BFH (nach 10 Jahren) als unzulässig erklärt (die Vorlage genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Beschluss vom 27.10.2021, 2 BvL 12/11, DStR 2021, 2888; Kritik dazu Balke, FR 2022, 182). Der BFH wird nun eine verfassungskonforme Auslegung der Normen des SolZG prüfen müssen. Die Revision wird beim BFH jetzt unter dem neuen Az. I R 49/21 fortgesetzt.
Hinweis zu den Organschaftsvoraussetzungen:
Steht im Rahmen einer Organschaft der Organgesellschaft der Anspruch auf ein Körperschaftsteuerguthaben zu, führt eine fehlerhafte Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens nicht zu einer steuerlichen Unwirksamkeit der Organschaft. Die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist allerdings nach Verwaltungsauffassung zu versagen, wenn ein Körperschaftsteuerguthaben von der Organgesellschaft nicht oder nicht vollständig an den Organträger abgeführt wird (OFD Hannover vom 5.11.2008, DStR 2009, 325).
Zu Problemen mit der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in Insolvenzfällen (Auszahlung an den Insolvenzverwalter, Verrechnungsstundung, Aufrechnung) s. Sterzinger, BB 2008, 1480 und Grashoff/Kleinmanns, ZinsO 2008, 609.
Das FA kann die Forderung des Stpfl. auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. §§ 387 ff. BGB, § 226 AO mit Gegenforderungen (Steuerschulden, etc.) aufrechnen. Wird über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Recht zur Aufrechnung fort (§ 94 InsO). Über § 94 InsO hinaus gestattet § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO auch dann eine Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage erst im Insolvenzverfahren eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig sind und die Voraussetzungen erst dann eintreten. Ob ein Erstattungsanspruch i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als aufschiebend bedingt für eine Aufrechnung erheblich ist, hängt nach der Rspr. davon ab, ob eine Forderung »ihrem Kern nach« bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH vom 23.2.2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822).
Da der Auszahlungsanspruch des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG mit Ablauf des 31.12.2006 (erst) entsteht und damit ausschüttungsunabhängig wird, liegt kein aufschiebend bedingter Auszahlungsanspruch gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Folglich ist nach Verwaltungsauffassung eine Aufrechnung des Anspruchs auf das Körperschaftsteuerguthaben mit vorhandenen Insolvenzforderungen des FA gegen die insolvente Körperschaft nur bei nach dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahren möglich (OFD Münster vom 20.4.2007, DB 2007, 1001 und OFD Koblenz vom 7.12.2007, DStR 2008, 354; Bestätigung durch BFH vom 23.2.2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822 und I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298 und Urteilsanmerkung von Gundlach/Rautmann, DStR 2011, 1404). Zur Aufrechnung mit dem Körperschaftsteuerguthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens s. BFH vom 13.12.2016, BStBl II 2017, 541 und FG Köln vom 30.8.2017, EFG 2017, 1829, rkr.
Eine Verrechnungsstundung fälliger Steuerschulden mit dem Auszahlungsanspruch aus dem Körperschaftsteuerguthaben wird von der FinVerw nur dann gewährt, wenn die Fälligkeit der jeweiligen Jahresrate in »Zeitnähe« liegt (d.h. innerhalb eines Monats; OFD Koblenz vom 7.12.2007, DStR 2008, 354).
Im Fall der Umwandlung einer Körperschaft, die den (abgezinsten) Anspruch auf eine Auszahlung aus dem Körperschaftsteuerguthaben bilanziert hat, auf eine PersGes geht der Auszahlungsanspruch auf die Übernehmerin über. Diese hat nämlich die übergegangenen WG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft enthaltenen Wert anzusetzen (§ 4 Abs. 1 UmwStG). Der aktivierte Körperschaftsteuerauszahlungsanspruch erhöht somit das steuerliche Übernahmeergebnis bzw. die Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG (SEStEG). Ein infolge der späteren Auszahlung realisierter Zinsanteil ist bei der PersGes stpfl.; § 37 Abs. 7 KStG gilt hier nicht. Nach Umwandlung auf eine PersGes sind Gewinnerhöhungen aus einer Aufzinsung steuerlich jedoch dann zu neutralisieren, wenn an der PersGes unmittelbar und/oder mittelbar ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (BFH vom 28.11.2018, I R 56/16, BStBl II 2020, 104; anders noch BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280).
Bei Umwandlung der Körperschaft auf eine andere Körperschaft (Verschmelzung, Spaltung) tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft (auch hinsichtlich der Forderung aus dem Körperschaftsteuerguthaben) ein. Gewinnauswirkungen aus der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens (auch hinsichtlich des Zinsanteils) ergeben sich bei der Übernehmerin nicht (§ 37 Abs. 7 KStG).
Binnewies, Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer bei Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, GmbHR 2005, 695; Dötsch, Setzt die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens dessen formale Feststellung auf den Schluss des Vorjahrs voraus?, DStR 2003, 1997; Kramer, Lässt § 37 KStG 2002 phasengleiche Nutzung von unterjährigen Zugängen zum Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen zu?, StB 2005, 129; Ernsting, Auswirkungen des SEStEG auf die Bilanzierung von Körperschaftsteuerguthaben in Jahresabschlüssen nach HGB und IFRS, DB 2007, 180; Grube/Chuchra, Steuerliche Behandlung des Zinsanteils und Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 5 KStG, BB 2007, 1479; Förster/Felcher, Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach dem SEStEG, DStR 2007, 280; Janssen, Systemwechsel in der Verwertung des Körperschaftsteuerguthabens, steuer-journal 05/07, 16; Ortmann-Babel/Bolik, Praxisprobleme des SEStEG bei der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG n.F., BB 2007, 73; Behrens/Lowa, Besteuerung des Zinsanteils macht den Verkauf des KSt-Guthabens unattraktiv, BB 2008, 440; Grashoff/Kleinmanns, Vorsicht Falle: Die Abtretung von Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz, ZinsO 2008, 609; Heinstein, Realisierung des Guthabens aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (!) nach § 37 Abs. 5 KStG, DStR 2008, 381; Ladiges, Der Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG – Probleme bei Aufrechnung und Insolvenz, DStR 2008, 2041; Ortmann-Babel/Bolik, Keine steuerwirksamen Teilwertabschreibungen auf das Körperschaftsteuerguthaben, DB 2008, 2107; Ott, Bilanzielle und steuerliche Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens, StuB 2008, 127; Schmittmann, Körperschaftsteuerguthaben nach dem JStG 2008: Konsequenzen für laufende Insolvenzverfahren, StuB 2008, 83; Sterzinger, Probleme bei der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens im Insolvenzverfahren, BB 2008, 1480; Ballof, Körperschaftsteuerguthaben – Bilanzierung und buchmäßige Behandlung der Jahresraten, EStB 2009, 246; Sedemund/Schreiber, Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens: Möglichkeiten, Hindernisse und Auswege, DB 2009, 697; Baumhoff, Vorgezogene Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben, Ubg 2010, 182; Binnewies, Das Ende des Fiskalspiels mit dem Körperschaftsteuerguthaben – Das Bundesverfassungsgericht pfeift ab, GmbHR 2010, 408; Hubertus/Fürwentsches, Das Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz, DStR 2010, 2382; Mentel, Die steuerliche Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens in Umwandlungsfällen, SteuK 2010, 90; Gundlach/Rautmann, Aufrechnung des Finanzamts mit dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 5 KStG in der Insolvenz, DStR 2011, 1404; Graf, Sind die aufgrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erhöhten Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG trotz Bestandskraft von Feststellungs- und Festsetzungsbescheiden für die Jahre vor 2006 noch anwendbar?, JbFfSt 2012/2013, 273; Binnewies, Körperschaftsteuer-Guthaben und kein Ende? – Zugleich Anmerkung zu BFH vom 30.7.2014 – I R 56/13 und FG Baden-Württemberg vom 4.6.2014 – 6 K 1380/12, GmbHR 2014, 1184; Eisolt, Verwendung des Körperschaftsteuerguthabens eines Schuldners bei Masseunzulänglichkeit und Nachtragsverteilung, ZinsO 2014, 1095; Binnewies/Stenert, Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH, Urteil vom 25.2.2015 (I R 86/12) – Zur Verfassungsmäßigkeit von § 36 Abs. 4 KStG, GmbHR 2015, 874; Binnewies, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 2.2.2016 (I R 21/14) – Zur Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsabhängigen Ausgestaltung, GmbHR 2016, 715; Siegel, Verfassungswidrige Vernichtung von Körperschaftsteuer-Guthaben – Kritik des BFH-Urteils I R 86/12 vom 25.2.2015, DStZ 2016, 166; Brühl, Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH, Beschluss vom 28.03.2018 (I R 90/15) – Zur verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Verknüpfung in § 40 Abs. 1 KStG; GmbHR 2018, 1030; Adrian, Erträge aus altem Körperschaftsteuerguthaben – Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 28.11.2018 – I R 56/16, StuB 2019, 581; Binnewies, Der lange Atem bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der KSt-Reform 1999/2000, GmbHR 2023, 270.
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