Steuerbefreiungen gem. KStG

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Die Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 KStG
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
2.2.1 Staatsbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
2.2.2 Deutsche Bundesbank und bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
2.2.3 Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG)
2.2.4 Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, R 5.2 ff. KStR)
2.2.5 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG)
2.2.6 Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R 5.7 KStR)
2.2.7 Vermögensverwaltung für nichtrechtsfähige Berufsverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)
2.2.8 Politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)
2.2.9 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG)
2.2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
2.2.11 Vermietungsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
2.2.12 Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG, R 5.10 KStR)
2.2.13 Landwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, R 5.11 ff. KStR)
2.2.14 Pensions-Sicherungs-Verein (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG)
2.2.15 Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)
2.2.16 Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)
2.2.17 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)
2.2.18 Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG)
2.2.19 Zusammenschlüsse zum Zweck des Ausgleichs von Versorgungslasten (§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG)
2.2.20 Medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)
2.2.21 Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)
2.2.22 Auftragsforschung (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)
2.2.23 Global Legal Entity Identifier Stiftung (§ 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG)
2.2.24 Steuerbefreiungen außerhalb des KStG (R 5.18 KStR)
2.3 Zeitliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
2.4 Umfang der Steuerbefreiungen
2.5 Wechsel in die und aus der Steuerbefreiung
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Beginn einer Steuerbefreiung
2.5.3 Erlöschen einer Steuerbefreiung
3 Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Die Steuerbefreiungen des § 8b KStG im Einzelnen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Das Körperschaftsteuergesetz (→ Körperschaftsteuer) enthält in § 5 KStG einen abschließenden Katalog der Steuerbefreiungen für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (nachfolgend zusammengefasst als Körperschaften bezeichnet). Man kann diesen Katalog grundsätzlich in persönliche Steuerbefreiungen, d.h. direkt eine Körperschaft betreffende Befreiungen (→ Steuerbefreite Körperschaften), und sachliche Steuerbefreiungen, d.h. bestimmte Einkünfte einer Körperschaft betreffende Befreiungen, unterteilen. Sämtliche Befreiungen verfolgen den Zweck der Förderung des Gemeinwohls. Der Verzicht auf die Besteuerung lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Staat durch die Tätigkeiten dieser Körperschaften entlastet wird und eine Besteuerung daher nicht sachgerecht ist. Zu Wettbewerbsverzerrungen sollen die Steuerbefreiungen hingegen nicht führen. Eine spezielle Einschränkung der Steuerbefreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen ist in § 6 KStG enthalten. Daneben regelt § 13 KStG die steuerlichen Besonderheiten bei Eintritt in eine Steuerbefreiung bzw. bei Erlöschen einer Steuerbefreiung.

Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Neben diesen allgemeinen Befreiungsvorschriften gibt es noch besondere Befreiungstatbestände betreffend Bezüge und Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften, die in § 8b KStG geregelt sind. Die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG wurden systembedingt aufgrund des Wechsels vom Anrechnungs- zum → Halbeinkünfteverfahren eingeführt.

2. Die Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 KStG

2.1. Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiungen in § 5 KStG sind grundsätzlich nur auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften anwendbar (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Voraussetzung einer Befreiung von der Körperschaftsteuer ist somit, dass die Körperschaft entweder ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Nicht anwendbar sein sollen die Befreiungsvorschriften auf lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften i.S.v. § 2 Nr. 1 KStG, es sei denn, es handelt sich um eine gemeinnützige EU- oder EWR-Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, auf die das Amtshilfeabkommen anwendbar ist, oder ein mit dem entsprechenden ausländischen Staat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (→ Doppelbesteuerung) enthält eine spezielle Ausnahme von diesem Grundsatz.

Hinweis:

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.9.2006 (C-386/04, DStR 2006, 1736) und ihm folgend der BFH mit Urteil vom 20.12.2006 (I R 94/02, BStBl II 2010, 331) entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch auf ausländische, nur beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Anwendung findet (vgl. hierzu auch BFH Beschluss vom 14.7.2004, I R 94/02, BStBl II 2005, 721 sowie den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.9.2005, IV C 4-S 0181-9/05, BStBl I 2005, 902). In dem Verfahren ging es um eine gemeinnützige italienische → Stiftung mit inländischen Vermietungseinkünften, der die Steuerbefreiung für → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. versagt wurde. Der EuGH hat in dem Urteil festgestellt, dass die Versagung der Steuerbefreiung mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei und keine Rechtfertigung für diese Beschränkung bestehe.

Nicht anwendbar sind die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG auf inländischeKörperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Da inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme ihrer Betriebe gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) – ohnehin nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, ist eine gesonderte Befreiungsvorschrift für sie nicht erforderlich.

2.2. Die Steuerbefreiungen im Einzelnen

2.2.1. Staatsbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind die nachfolgend aufgeführten Staatsbetriebe persönlich, d.h. mit all ihren Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit:

  • Bundeseisenbahnvermögen (hierunter fällt nicht die Bahn AG),

  • staatliche Lotterieunternehmen,

  • Erdölbevorratungsverband.

Die Steuerbefreiung ist nur relevant für die Betriebe gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) dieser Staatsbetriebe, da nur diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften (vgl. BFH Urteil vom 13.11.1963, GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190).

2.2.2. Deutsche Bundesbank und bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Unter diese persönliche Befreiungsvorschrift fallen die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten des Bundes, die zentralen Kreditinstitute der Länder (z.B. die Investitionsbank Berlin). Eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Kreditinstituten tritt aufgrund des Monopolcharakters dieser Kreditinstitute, die öffentliche Aufgaben wie z.B. die Abwicklung staatlicher Fördermaßnahmen wahrnehmen, nicht ein. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind wiederum rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften.

2.2.3. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG)

Bei der persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben handelt es sich um die ehemalige Treuhandanstalt.

2.2.4. Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, R 5.2 ff. KStR)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sind rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren (vgl. § 2 KStDV). Ebenfalls befreit sind rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren (vgl. § 3 KStDV). Ziel dieser Vorschrift ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Die weiteren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind im Einzelnen:

  • Leistungsempfänger sind die begünstigten, in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG genannten Personen oder ihre Angehörigen (zur Auslegung des Begriffs der Angehörigen vgl. BMF vom 8.1.2003, IV A 2-S 2723-3/02, BStBl I 2003, 93 mit Verweis auf BMF vom 25.7.2002, IV A 6-S 2176-28/02, BStBl I 2002, 706);

  • der Betrieb der Kasse stellt (nach dem Geschäftsplan und nach Art/Höhe der Leistungen) eine soziale Einrichtung dar (zum Begriff der sozialen Einrichtung s. § 1 KStDV; vgl. auch BFH Urteil vom 18.7.1990, I R 22-23/87, BStBl II 1990, 1088);

  • die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse ist nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert;

  • die Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse bzw. Unterstützungskasse ist nicht überdotiert in dem Sinne, dass das Vermögen eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze übersteigt.

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Voraussetzung betreffend das Vermögen der Kassen enthält § 6 KStG eine die Steuerbefreiung der Kassen einschränkende Sonderregelung. Danach sind Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen partiell steuerpflichtig, wenn das zulässige Vermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres (→ Wirtschaftsjahr) überschritten wird.

2.2.5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG)

Von der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 53 VAG anerkannte kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG sachlich von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass ihre Beitragseinnahmen die in § 4 KStDV festgesetzten Jahresbeträge nicht übersteigen oder sie – falls sich ihr Geschäft auf die Sterbegeldversicherung beschränkt – soziale Einrichtungen darstellen.

2.2.6. Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R 5.7 KStR)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene steuerbefreit, unabhängig davon, ob sie rechtsfähig sind oder nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zweck dieser Verbände auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Hinweis:

Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2010 (I R 97/09, BFH/NV 2011, 312) entschieden, dass die Beteiligung eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft nur dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Allein die Beherrschung der Kapitalgesellschaft, sprich das Halten aller Anteile, genüge nicht. Dass die Geschäftsführer einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG dem Weisungsrecht der von dem alleinigen Anteilseigner beherrschten Gesellschafterversammlung unterliegen, stelle lediglich die Möglichkeit der Ausübung der gesetzlichen Gesellschafterrechte dar. Dies allein begründe jedoch nicht ein darüber hinausgehendes aktives Eingreifen in die Geschäftsführung der GmbH.

Verwenden die Berufsverbände mehr als 10 % ihrer Einnahmen für die Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien, ist dies für die Steuerbefreiung ebenfalls schädlich. In diesem Fall tritt neben die Körperschaftsteuer nach § 23 KStG eine Zusatzbelastung auf die an die Parteien geleisteten Zuwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG. Die Zusatzbesteuerung beträgt 50 % der Zuwendungen, wodurch die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Verbandsmitglied auf Ebene des Verbandes wieder rückgängig gemacht werden soll. Die Besteuerung der Zuwendungen an politische Parteien ist unabhängig vom Erreichen der 10 %-Grenze und gilt somit gleichermaßen für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Berufsverbände i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

Beispiele:

Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutsche Steuergewerkschaft, IG Metall.

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG erweitert die Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts), die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen (vgl. auch BFH Urteil vom 4.6.2003, I R 45/02, BStBl II 2003, 891).

2.2.7. Vermögensverwaltung für nichtrechtsfähige Berufsverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)

Hierunter fallen nur Körperschaften und Personenvereinigungen (also nicht Vermögensmassen), deren Hauptzweck (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) die → Vermögensverwaltung für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ist. Die sachliche Steuerbefreiung greift aber nur, sofern die Erträge der Körperschaften im Wesentlichen aus der Vermögensverwaltung stammen und ausschließlich dem Berufsverband zufließen.

2.2.8. Politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Diese sachliche Steuerbefreiung erstreckt sich auf politische Parteien i.S.v. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände (z.B. Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landesverbände), sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände mit Ausnahme von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 Satz 1 und 2 AO). Nicht steuerbefreit sind politische Vereine; an politische Vereine geleistete Spenden sind zudem steuerlich nicht abzugsfähig.

Beispiele:

U.a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, CSU, FDP, SPD sind als Parteien i.S.v. § 2 PartG von der Körperschaftsteuer befreit.

2.2.9. Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG)

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG stellt sicher, dass auch öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wie die als Hoheitsbetriebe nicht körperschaftsteuerpflichtigen Sozialversicherungsträger von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Beispiele:

Versorgungswerke der Apotheker, Architekten, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass für diese Einrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft von Gesetzes wegen vorgesehen ist und dass die jährlichen Beiträge grundsätzlich das Doppelte der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Zu → Entlassungsentschädigungen wegen Altersteilzeit vgl. BMF vom 20.10.2003, IV A 2-S 2728-4/03, BStBl I 2003, 558.

In der Praxis der Finanzverwaltung bestand lange Zeit Uneinigkeit, ob eine gewerbliche Verpachtung und mitunternehmerische Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen einer Kapitalanlage eines Versorgungswerks unter die Steuerbefreiung fallen oder jeweils eigenständige Betriebe gewerblicher Art sind. Nach einer Entscheidung des BFH sind öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen auch mit denjenigen Einkünften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen (BFH Urteil vom 9.2.2011, I R 47/09, BStBl II 2012, 601).

2.2.10. Gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Die in der Praxis wohl wichtigste, da häufigste sachliche Befreiung von der Körperschaftsteuer, ist die Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO; nachfolgend zusammengefasst als gemeinnützig bezeichnet; siehe auch → Gemeinnützigkeit).

Hinweis:

Hierunter fallen auch gemeinnützige GmbHs (auch: gGmbH). Diese Rechtsform wird zunehmend gewählt, um von den der GmbH immanenten Haftungsbeschränkungen profitieren zu können. Da eine GmbH nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann (sog. Zweckoffenheit), steht der Verwirklichung eines gemeinnützigen (nicht gewerblichen, gewinnorientierten) Zwecks in der Rechtsform der GmbH nichts entgegen.

Eine genaue Definition, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist, enthalten die §§ 52 bis 54 AO. Alle drei steuerbegünstigten Zwecke setzen danach u.a. voraus, dass die Körperschaft selbstlos tätig wird, d.h., dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel – grundsätzlich zeitnah – nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet (s. zu den weiteren Voraussetzungen § 55 AO). Ferner dürfen ausschließlich und nur unmittelbar durch die Körperschaft selbst die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt werden (§§ 56, 57 AO).

Die genannten Tätigkeitsbeschränkungen schließen nicht aus, dass die Körperschaft auch andere Aktivitäten mit wirtschaftlichem Hintergrund verfolgt, um vor allem die Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke zu gewährleisten (vgl. hierzu BFH Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl II 2007, 631 zur Forschungseinrichtung eines gemeinnützigen Vereins). Tritt die Körperschaft dabei in Konkurrenz zu anderen (steuerpflichtigen) Unternehmen, ist eine Steuervergünstigung aber (zumindest diesen Teil betreffend) zu versagen. Aus steuerlicher Sicht sind bei einer gemeinnützigen Körperschaft daher die folgenden vier Bereiche zu unterscheiden:

  1. der ideelle (gemeinnützige) Bereich,

  2. der Bereich der → Vermögensverwaltung,

  3. der Bereich der Zweckbetriebe (→ Zweckbetrieb) und

  4. der Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

Der ideelle Tätigkeitsbereich, der ausschließlich der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dient, ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG stets von der Körperschaftsteuer befreit. Hierzu gehört z.B. die Vereinnahmung von Spenden/Zuwendungen und Zuschüssen. Ebenfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig sind die Einnahmen im Bereich der → Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO), also die Einnahmen z.B. aus Kapitalanlagen oder aus der Vermietung/Verpachtung von Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft. Ein → Zweckbetrieb ist nach § 65 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der zur Erreichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft notwendig ist und nicht in größerem Umfang mit anderen (steuerpflichtigen) Unternehmen konkurriert (z.B. Krankenhäuser, § 67 AO; s.a. BFH Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16, BStBl II 2018, 672; Sportveranstaltungen, § 67a AO). Auch die Einkünfte aus einem Zweckbetrieb sind von der Körperschaftsteuer befreit. Einzig die Einkünfte aus einem »regulären« wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) einer ansonsten gemeinnützig tätigen Körperschaft werden nicht begünstigt und sind damit voll körperschaftsteuerpflichtig, soweit diese Einnahmen jährlich 45 000 € übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO; Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist in § 14 Satz 1 und 2 AO definiert als eine über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende, selbstständige und nachhaltige Tätigkeit, die mit Einnahmeerzielungsabsicht unternommen wird (z.B. entgeltliche Bandenwerbung, Werbung auf Sportbekleidung). Die Steuerpflicht für diesen Tätigkeitsbereich ergibt sich vom Grundsatz bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, der die Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausschließt.

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (BFH Urteil vom 16.5.2007, I R 14/06, BStBl II 2007, 808).

Hinweis:

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt (BMF vom 9.4.2020, IV C 4-S 2223/19/10003:003, BStBl I 2020, 498). Diese Regelung gilt bis einschließlich 2022 (BMF vom 15.12.2021, IV C 4-S 2223/19/10003:006, BStBl I 2021, 2476).

Ebenso ist die entgeltliche vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen der Ukraine ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Dies führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z.B. als Sporthalle) ist das Einkommen des BgA aber insoweit mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des BgA durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der »Nullstellung« wird im Übrigen auch kein Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG realisiert (BMF vom 17.3.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:013).

2.2.11. Vermietungsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

Die (sachliche) Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betrifft Genossenschaften und Vereine (→ Verein), die Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten. Voraussetzung ist, dass

  • die Genossenschaft oder der Verein Wohnungen herstellt oder erwirbt und diese durch miet- oder genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag ihren Mitgliedern überlässt,

  • sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und betreiben, die überwiegend für ihre Mitglieder bestimmt sind, und deren Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist,

  • aus sonstigen Tätigkeiten Einnahmen von nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen erzielt werden. Bei Einnahmen aus der Lieferung und Einspeisung von Strom erhöht sich unter gewissen Voraussetzungen die Grenze auf 20 %, wenn die 10 %-Grenze nur durch diese Einnahmen überschritten wird.

Bei investierenden Mitgliedern i.S.d. § 8 Abs. 2 GenG handelt es sich nicht um die vorgenannten Mitglieder.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung wurde aus Billigkeitsgründen von der Finanzverwaltung auch den Vermietungsgesellschaften gewährt, mit denen juristische Personen des öffentlichen Rechts Miet- oder Nutzungsverträge abschließen, um die angemieteten Wohnflächen Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung erstreckte sich vorerst auf die VZ 2014 bis 2018 (BMF vom 20.11.2014, IV C 2-S 2730/0-01, BStBl I 2014, 1613), wurde jedoch verlängert bis einschließlich VZ 2021 (BMF vom 31.7.2018, IV C 2-S 2730/15/10001, BStBl I 2018, 982). Je nach Bundesland umfasste die Billigkeitsregelung nicht nur den Erwerb der Genossenschaftsanteile durch jPdöR, sondern auch durch steuerbegünstigte Körperschaften i.S.v. §§ 51 ff. AO (LfSt Bayern S 2730.1.1-1/2 St31). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird diese bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung in das Körperschaftsteuergesetz überführt. Mit § 5 Abs. 1 Nr. 10 Sätze 6 und 7 KStG wird im Rahmen der Überführung der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, sodass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Diesen Genossenschaften und Vereinen wird es durch die Änderung dauerhaft ermöglicht, sich im Bereich der vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen zu engagieren, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.

2.2.12. Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG, R 5.10 KStR)

Hierunter fallen die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen, soweit sie im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen durchführen. Nicht begünstigt ist der Wohnungsbau. Soweit die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen als Bauträger oder Baubetreuer im Wohnungsbau tätig sind oder andere Tätigkeiten ausüben, z.B. das Betreiben von Land- und Forstwirtschaft, besteht partielle Steuerpflicht, wenn diese Tätigkeiten nicht überwiegen. Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten die Einnahmen aus den begünstigten Tätigkeiten, entfällt die Steuerbefreiung in Gänze. Erfüllen die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (→ Gemeinnützigkeit), kann diese Steuerbefreiung alternativ in Anspruch genommen werden (vgl. BMF vom 23.5.1990, IV B 7-S 2732-2/90, DB 1990, 1164).

2.2.13. Landwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, R 5.11 ff. KStR)

Die sachliche Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG wird gewährt, soweit

  • sich der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft oder des Vereins (→ Verein) auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten im Bereich der → Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wie z.B.

    • auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder -gegenstände (Nr. 14 Buchst. a) oder

    • auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen (Nr. 14 Buchst. b),

    • auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt (Nr. 14 Buchst. c), oder

    • auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder (Nr. 14 Buchst. d);

  • aus sonstigen Tätigkeiten Einnahmen von nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen erzielt werden.

Übt die Genossenschaft oder der Verein auch Tätigkeiten aus, die nicht nach Nr. 14 begünstigt sind, und betragen die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen, ist die Genossenschaft oder der Verein insofern partiell steuerpflichtig. Die nicht begünstigten Tätigkeiten bilden dann einen einheitlichen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb. Übersteigen die Einnahmen hingegen 10 % der Gesamteinnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt (R 5.11 Abs. 1 KStR). Eine überwiegende Gewinnthesaurierung steht der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG nicht entgegen (BFH Urteil vom 11.2.1998, I R 26/97, BStBl II 1998, 576).

2.2.14. Pensions-Sicherungs-Verein (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG ist der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Köln, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn er ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt und wenn seine Leistungen den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen nicht überschreiten.

2.2.15. Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind Körperschaften steuerbefreit, die ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben als Einlagensicherungssysteme i.S.d. Einlagensicherungsgesetzes oder Entschädigungseinrichtungen i.S.d. Anlegerentschädigungsgesetzes erfüllen. Ebenfalls steuerbefreit sind sonstige vertragliche Systeme zur Sicherung von Einlagen sowie institutionsbezogene Sicherungssysteme. Die Regelung erstreckt sich auch auf Sicherungsfonds i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften.

Das Vermögen und das Einkommen der begünstigten Körperschaften dürfen ausschließlich für gesetzliche oder satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO).

2.2.16. Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)

Die sachliche Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG betrifft Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), die Wirtschaftsförderungsmaßnahmen (wie z.B. Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien) durchführen (vgl. hierzu BFH Urteil vom 21.10.1999, I R 14/98, BStBl II 2000, 325). Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des genannten Zwecks verwendet werden.

2.2.17. Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG sachlich steuerbefreit sind Kapitalgesellschaften, die im Rahmen der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region tätig sind und deren Anteile überwiegend von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) gehalten werden, wenn sie ihr Vermögen und ihre Überschüsse nur für begünstigte Zwecke verwenden (vgl. auch BMF vom 4.1.1996, IV B 7-S 2738-17/95, BStBl I 1996, 54). Hierbei ist nicht eine Förderung einzelner – benennbarer – Unternehmen, sondern die abstrakt unternehmensbezogene Förderung wirtschaftlicher Verhaltensweisen erforderlich (vgl. BFH Urteil vom 26.2.2003, I R 49/01, BStBl II 2003, 723; OFD Hannover vom 13.1.2005, S 2720-2-StO 241). Die Finanzverwaltung hat die Tätigkeiten, die der regionalen Wirtschaftsförderung dienen, in einer Positivliste zusammengestellt (BMF vom 4.1.1996, IV B 7-S 2738-17/95, BStBl I 1996, 54; vgl auch FM Sachsen-Anhalt vom 12.12.2016, 46-S-2720-6). Nicht steuerbefreit ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Public Leasing) ausübt, mit denen sie zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb tritt (BFH Urteil vom 3.8.2005, I R 37/04, BStBl II 2006, 141). Zur Veräußerung von Grundstücken siehe FM Schleswig-Holstein vom 16.11.2020, VI 312-S 2726-089). Ist eine einzelne Tätigkeit nicht steuerbegünstigt, entfällt die Steuerbefreiung in vollem Umfang.

2.2.18. Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG)

Von dieser Befreiungsvorschrift werden Gesamthafenbetriebe als Arbeitgeber erfasst, die z.B. qualifizierte Hafenarbeiter ausbilden und sie gerecht und zweckmäßig einsetzen. Werden das Vermögen oder die erzielten Überschüsse für nicht begünstigte Zwecke verwendet, entfällt die Steuerbegünstigung. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO) führen zur partiellen Steuerpflicht.

2.2.19. Zusammenschlüsse zum Zweck des Ausgleichs von Versorgungslasten (§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG begünstigt sind bestimmte Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, Versorgungslasten der Mitglieder gegenüber ihren Arbeitnehmern im Wege des Umlageverfahrens auszugleichen, wobei das Vermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres (→ Wirtschaftsjahr) den gesetzlichen Grenzwert nicht übersteigen darf.

2.2.20. Medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Von der Körperschaftsteuer sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG die Medizinischen Dienste sachlich befreit, die nicht als → Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet wurden, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen. Eine anderweitige Verwendung des Vermögens oder der Überschüsse ist wiederum schädlich.

2.2.21. Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)

§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung der Sozialkassen der Tarifvertragsparteien unter gesetzlich näher definierten Voraussetzungen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO) führen zur partiellen Steuerpflicht. Daneben kommt auch eine Steuerbefreiung dieser Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 9 KStG in Betracht.

2.2.22. Auftragsforschung (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Die durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift betrifft die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (z.B. von Hochschulen). Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Tätigkeiten, die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, auf die Übernahme von Projektträgerschaften sowie auf wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet sind.

2.2.23. Global Legal Entity Identifier Stiftung (§ 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG)

Nach dieser Vorschrift ist die Global Legal Entity Identifier Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Aufgabe dieser Stiftung ist es, eine weltweit nutzbare sowie öffentliche und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Mit dem Referenzcode sollen an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden können (BT-Drs. 18/3017, 51 f.).

2.2.24. Steuerbefreiungen außerhalb des KStG (R 5.18 KStR)

Aufgrund anderer Gesetze sind von der Körperschaftsteuer u.a. befreit:

  • Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz;

  • Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes;

  • Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes.

2.3. Zeitliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungen

Für die persönlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15, 24 KStG sind keine besonderen zeitlichen Voraussetzungen zu beachten, da sich die jeweilige Steuerbefreiung schon aus dem Bestehen der jeweiligen Körperschaft ergibt.

Hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungen müssen die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums vorgelegen haben (vgl. § 60 Abs. 2 AO). Eine Ausnahme gilt für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG betreffend Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen. Hier ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorliegen (vgl. R 5.2 Abs. 2 KStR).

Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung ist für gemeinnützige Körperschaften i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu beachten (→ Gemeinnützigkeit). Kommt es bei gemeinnützigen Körperschaften nachträglich zu einer Änderung der Vermögensbindung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, gelten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als von Anfang an nicht erfüllt. Dadurch kommt es zum nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung, selbst wenn in früheren Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorlagen. Der nachträgliche Wegfall der Steuerfreiheit hat Auswirkungen auf die letzten zehn Kalenderjahre vor Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs. 3 AO).

2.4. Umfang der Steuerbefreiungen

Die persönlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15, 24 KStG erstrecken sich naturgemäß auf sämtliche Einkünfte/Tätigkeiten sowie alle Einrichtungen der persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften. Damit sind auch die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bzw. Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaften steuerbefreit. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind hingegen rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften (vgl. BFH Urteil vom 13.11.1963, GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190).

Beispiel:

Die Steuerbefreiung des Bundeseisenbahnvermögens nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG erstreckt sich nicht auf die Deutsche Bahn AG.

Für die sachlichen Steuerbefreiungen ist zu beachten, dass in den nachfolgenden Fällen die Steuerbefreiung entfällt, soweit ein → wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird:

  • Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG),

  • politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG),

  • gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),

  • gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG).

Für die nachfolgenden Fälle ist die sachliche Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind:

  • Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG),

  • Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG),

  • Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG).

Grundsätzlich erfordert ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne dieser Vorschriften gemäß § 14 Satz 1 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Lediglich im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG ist die Steuerbefreiung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten die Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten übersteigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 KStG).

Daneben bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG sowohl hinsichtlich der persönlichen als auch der sachlichen Steuerbefreiungen, dass diese nicht für inländische Einkünfte gelten, die dem Steuerabzug unterliegen. Hauptanwendungsfall ist hier der Kapitalertragsteuerabzug von bestimmten Kapitalerträgen (vgl. § 43 EStG) (→ Kapitalertragsteuer). Durch den Steuerabzug ist die Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgegolten, so dass keine Veranlagung erfolgt. Dies gilt hingegen nicht, wenn die Kapitalerträge zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft gehören.

Die Steuerbefreiungen waren zudem insoweit ausgeschlossen, als eine → Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG a.F. und/oder eine → Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG a.F. eintrat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG a.F.; s. auch → Halbeinkünfteverfahren). Hintergrund dieser Vorschrift war, dass → steuerbefreite Körperschaften insoweit keine Wettbewerbsvorteile erhalten sollten. Soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft aber Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine (nicht körperschaftsteuerpflichtige) juristische Person des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts) vornahm, konnte eine Körperschaftsteuererhöhung unterbleiben, da in diesem Fall keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen konnten (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F.). Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (→ Gemeinnützigkeit) steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen entfiel die Nachversteuerung i.S.v. § 37 Abs. 3 KStG a.F., soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfielen, für den die Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit ausgeschlossen war.

2.5. Wechsel in die und aus der Steuerbefreiung

2.5.1. Allgemeines

Die steuerliche Behandlung im Fall des Eintritts einer bislang körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft in eine Steuerbefreiung und umgekehrt, z.B. aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten der Körperschaft oder einer Gesetzesänderung, regelt § 13 KStG. Hierbei kann es sich auch um eine nur partielle Steuerbefreiung handeln (vgl. § 13 Abs. 5 KStG).

Beispiel:

Begründung oder Aufgabe eines (partiell) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.v. § 14 Satz 1 und 2 AO.

Danach hat eine zukünftig steuerbefreite Körperschaft (→ Steuerbefreite Körperschaften) eine Schlussbilanz aufzustellen (§ 13 Abs. 1 KStG), während eine zukünftig steuerpflichtige Körperschaft eine Anfangsbilanz zu erstellen hat (§ 13 Abs. 2 KStG). In der jeweiligen Bilanz sind die Wirtschaftsgüter gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen, so dass es zu einer Besteuerung der während der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven kommt.

2.5.2. Beginn einer Steuerbefreiung

Tritt eine bislang in vollem Umfang steuerpflichtige Körperschaft in die Körperschaftsteuerbefreiung ein, erfolgt eine Besteuerung der während der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens (vgl. R 13.1, R 13.3 Abs. 1 KStR). Auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, hat die Körperschaft gem. § 13 Abs. 1 KStG eine Schlussbilanz aufzustellen, vorausgesetzt sie bezieht → Einkünfte aus Gewerbebetrieb, → Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In der Schlussbilanz sind die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dies gilt ggf. nur dann nicht (= Buchwert-Ansatz), wenn künftig eine Steuerbefreiung aufgrund → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eintritt. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (→ Immaterielle Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens, insbesondere ein originärer → Firmenwert, dürfen weder in der Anfangs- noch in der Schlussbilanz angesetzt werden (BFH Urteil vom 9.8.2000, I R 69/98, BStBl II 2001, 71).

2.5.3. Erlöschen einer Steuerbefreiung

Wird eine bislang in vollem Umfang steuerbefreite Körperschaft in vollem Umfang steuerpflichtig, stellt § 13 Abs. 2 KStG sicher, dass die während der Steuerbefreiung entstandenen stillen Reserven durch bzw. nach dem Wegfall der Steuerbefreiung nicht steuerpflichtig werden (vgl. R 13.2, R 13.3 Abs. 2 KStR). Auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, hat die Körperschaft eine Anfangsbilanz aufzustellen, wenn sie ihre Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dies gilt ggf. nur dann nicht (= fortgeführter Buchwert-Ansatz), wenn die Steuerbefreiung aufgrund der → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bestand.

Hinweis:

Der Ansatz der fortgeführten Buchwerte führt dazu, dass auch die stillen Reserven, die während der Steuerbefreiung entstanden, z.B. bei einer Veräußerung der Besteuerung unterliegen. Dies ist nach Teilen der Literatur nicht sachgerecht, so dass sich ein Buchwertansatz auf die Fälle beschränken sollte, in denen die Wirtschaftsgüter vor Eintritt in die Steuerbefreiung angeschafft oder hergestellt wurden.

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (→ Immaterielle Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens, insbesondere ein originärer → Firmenwert, dürfen weder in der Anfangs- noch in der Schlussbilanz angesetzt werden (BFH Urteil vom 9.8.2000, I R 69/98, BStBl II 2001, 71).

3. Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG

3.1. Allgemeiner Überblick

Um zu verhindern, dass Gewinne, die bei einer Körperschaft bereits einer definitiven KSt von 15 % bzw. bis zum VZ 2008 von 25 % unterlegen haben, bei Weiterausschüttung an eine andere Körperschaft noch einmal in voller Höhe mit KSt belastet werden, befreit § 8b KStG grundsätzlich sämtliche Erträge, die eine Körperschaft aus der Beteiligung an einer anderen Körperschaft bezieht, im Ergebnis zu 95 % von der KSt. In Beteiligungsketten bleibt es danach so lange bei einer KSt-Belastung von etwa 15 % bzw. bis zum VZ 2008 von etwa 25 %, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaften verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird (Teileinkünfteverfahren (→ Halbeinkünfteverfahren), → Abgeltungsteuer). Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen sind im Ergebnis ebenfalls zu 95 % steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn beruht auf offenen und stillen Reserven der Beteiligungsgesellschaft. Offene Reserven sind (auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft) als schon erzielter, aber noch nicht ausgeschütteter Gewinn bereits versteuert; stille Reserven sind noch nicht erzielte Gewinne, die von der Beteiligungsgesellschaft endgültig versteuert werden, wenn der Gewinn realisiert wird.

Zur Anwendung des § 8b KStG und zu den Auswirkungen auf die GewSt nimmt das BMF-Schreiben vom 28.4.2003 (IV A 2-S 2750a-7/03, BStBl I 2003, 292) ausführlich Stellung.

3.2. Die Steuerbefreiungen des § 8b KStG im Einzelnen

§ 8b KStG ist folgendermaßen aufgebaut:

  1. Abs. 1: Steuerbefreiungen von Dividendenerträgen. Nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) ist die Steuerfreiheit für Beteiligungserträge bei verdeckten Gewinnausschüttungen davon abhängig, dass diese bei der ausschüttenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert haben (§ 32a KStG; → Halbeinkünfteverfahren, → Verdeckte Gewinnausschüttung). Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde das bisher auf die verdeckten Gewinnausschüttungen beschränkte Korrespondenzprinzip auf sämtliche Bezüge des Abs. 1 Satz 1 erweitert. Die Steuerbefreiung findet somit nur Anwendung, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

    Durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2035) wurde Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Auch dieser Satz dient der Vermeidung von Minderbesteuerungen. Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.

  2. Abs. 2: Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Veräußerungskosten sind alle durch den Veräußerungsvorgang veranlasste Aufwendungen (BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13, BStBl II 2014, 719). Nachträglich anfallende Veräußerungskosten sind rückwirkend zum Stichtag der Veräußerung zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13, BStBl II 2015, 658).

    Wurde der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen, unterbleibt die Steuerbefreiung. In diesen Fällen bleibt nur der Gewinn, der sich in Bezug zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ergibt, steuerfrei.

    Unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG fallen auch

    • Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals;

    • Gewinnminderungen aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

    Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage.

    Da es sich um eine spezielle sachliche Steuerbefreiung handelt, erfolgt die Ergebniskorrektur außerbilanziell.

  3. Abs. 3 der Vorschrift enthält ein 5 %iges pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen und Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen i.V.m. Kapitalbeteiligungen. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG geht jedoch ins Leere, wenn die veräußernde KapGes im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (BFH Urteil vom 31.5.2017, I R 37/15, BStBl II 2018, 144).

    Hinweis:

    Die Berücksichtigung der tatsächlichen Veräußerungskosten bereits bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Abs. 2 Satz 2 KStG neben der pauschalierten Annahme der nichtabziehbaren Aufwendungen führt zwar zu einer doppelten Berücksichtigung ein und derselben Kosten. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist nach der Auffassung des BFH allerdings sowohl mit dem objektiven Nettoprinzip als auch mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar (BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13, BStBl II 2014, 719). Zur Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 KStG auch im Hinblick auf solche Gewinne, die durch einen Ausgleich von zuvor vorgenommenen Wertminderungen entstanden sind, siehe FG Münster vom 4.5.2020, 13 K 178/19 K, EFG 2020, 1334.

    Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) ist das Verbot des Abzugs von im Zusammenhang mit einem Anteil stehenden Gewinnminderungen (insb. Teilwertabschreibungen) in Abs. 3 auf gesellschaftsrechtlich geprägte Darlehensgewährungen erweitert worden. Aufgrund der Einfügung der Sätze 4 bis 8 gehören nunmehr zu den nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen auch solche im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Ausnahmsweise ist eine Geltendmachung nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Fremdvergleichs (→ Fremdvergleich) nachweist, dass auch ein Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Bedingungen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Änderung ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Durch das KStMoG vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde ein neuer Satz 6 eingefügt, demgemäß Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen gelten.

    Hinweis:

    Der EuGH hat aufgrund einer Vorlage des BFH mit Urteil vom 22.1.2009 (Rs. Finanzamt Speyer-Germersheim ./. STEKO Industriemontage GmbH, C-377/07, GmbHR 2009, 1008) entschieden, dass § 8b Abs. 3 KStG im Veranlagungszeitraum 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG verstoße. Hintergrund war, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Unternehmensteuerreform 2001 die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits zum 1.1.2001 eingeführt hatte, während die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Inlandsbeteiligungen erst ab dem 1.1.2002 galt.

  4. Abs. 4 des § 8b KStG a.F. schränkte die Steuerfreiheit des Abs. 2 wieder ein.

    Die Steuerbefreiung des Abs. 2 galt nicht für nach altem Umwandlungssteuerrecht entstandene sog. einbringungsgeborene Anteile (→ Einbringung), es sei denn, dass die Anteile sieben Jahre gehalten wurden. Die begünstigte Körperschaft durfte die Anteile nicht von einer natürlichen Person zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert erworben haben (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F.).

    Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde eine neue Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden in § 8b Abs. 4 KStG eingeführt (BGBl I 2013, 561). Durch die Neuregelung soll die vom EuGH festgestellte Europarechtswidrigkeit der Steuerbefreiung infolge der Diskriminierung von Steuerausländern beseitigt werden (EuGH Urteil vom 20.10.2011, C-284/09, DStR 2011, 2038). Zur Verfassungsmäßigkeit siehe BFH vom 18.12.2019, I R 29/17, BStBl II 2020, 690.

    Nach der Neufassung des Abs. 4 sind Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an denen zu Beginn des Kalenderjahres eine unmittelbare Beteiligung von unter 10 % besteht, in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig. Die Beteiligung gilt auch dann als unmittelbar, wenn sie über eine Mitunternehmerschaft gehalten wird. Ein unterjähriger Hinzuerwerb einer 10 %igen Beteiligung wird einer qualifizierten Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres gleichgestellt.

    Hinweis:

    Nach einschränkender Auslegung der Finanzverwaltung sind die zum Anfang des Jahres bereits vorhandenen Anteile in die Berechnung nicht einzubeziehen. Nicht ausreichend ist, wenn durch mehrere kleine Erwerbsvorgänge eine Anteilsquote von 10 % erreicht wird. Vielmehr ist im Erwerbsjahr der voll körperschaftsteuerpflichtige Streubesitz erst dann zu verneinen, wenn durch einen einzelnen Erwerbsvorgang ein Anteilspaket von mindestens 10 % erworben wird (OFD Frankfurt/M. vom 16.8.2021, S 2750a A-027-St 52). Mit Urteil vom 15.3.2021 (6 K 1163/17, EFG 2021, 1225) hat das Hessische Finanzgericht – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits dann eintritt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kj. eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

    Der Systemwechsel in § 8b Abs. 4 KStG korrespondiert mit der Regelung in § 43b EStG, wonach die Kapitalertragsteuer auf Antrag nicht erhoben wird, wenn eine Mindestbeteiligung von 10 % vorliegt.

  5. Abs. 5 enthält ein pauschales 5 %iges Abzugsverbot für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Dividendenerträgen.

    Hinweis:

    § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) sah unter gewissen Voraussetzungen ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot für Auslandsdividenden vor. Dieses Betriebsausgabenabzugsverbot verstößt laut Urteil des BFH vom 24.7.2018 (I R 75/16, BStBl II 2019, 806) gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar. Die Entscheidung betrifft jedoch lediglich Altfälle bis VZ 2001. § 8b Abs. 5 KStG sieht nunmehr eine Gleichbehandlung der fingierten Beteiligungsaufwendungen bei Auslands- und Inlandsbeteiligungen vor.

  6. Nach Abs. 6 gelten die Abs. 1 bis 5 auch bei Durchleitung der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen durch eine zwischengeschaltete Personengesellschaft bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts.

  7. Abs. 7 erklärt die Abs. 1 bis 6 für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, oder von Finanzunternehmen zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden, für nicht anwendbar.

  8. Nach Abs. 8 sind die Abs. 1 bis 7 auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anwendbar.

  9. Abs. 9: Die Abs. 7 und 8 gelten wiederum nicht für Bezüge, auf die die Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet.

  10. Abs. 10 enthält eine Sonderregelung für die sog. Wertpapierleihe.

  11. Abs. 11 macht für Unterstützungskassen eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 8b KStG.

Beispiel zu 1. und 5.:

Das Einkommen der GmbH (Kapitalgesellschaft I) betrug im Jahr 01 100, sie schüttet dieses im Jahr 02 vollständig an die 100 %ige Mutter-AG (Kapitalgesellschaft II) aus.

Lösung:

1. Gesellschaftsebene (KapG I = GmbH)

Auf Gesellschaftsebene unterliegt das Einkommen der 15 %igen Körperschaftsteuerbelastung.

2. Gesellschafterebene (KapG II = AG)

Beteiligungsertrag

85,00 €

davon als Ertrag steuerpflichtig (§ 8b Abs. 1 KStG)

0,00 €

davon als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 5 KStG)

4,25 €

Belastung bei der AG (als Gesellschafter) mit 15 %

0,64 €

In § 15 Nr. 2 KStG ist die Anwendung von § 8b KStG in Organschaftsfällen geregelt.

Beispiel zu 2. und 3.:

Die XY-GmbH verkauft ein Aktienpaket an der Z-GmbH, deren Wj. mit dem Kj. übereinstimmt, am 30.6.01 für 20 000 €.

Das Aktienpaket war mit den Anschaffungskosten von 15 000 € bilanziert. Es fallen Bankgebühren von 100 € an.

Lösung:

Der Veräußerungserlös von 20 000 € ist um den Buchwert i.H.v. 15 000 € sowie um die Veräußerungskosten i.H.v. 100 € zu mindern. Der danach sich ergebende Veräußerungsgewinn i.H.v. 4 900 € ist nach § 8b Abs. 2 KStG von der KSt befreit.

§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG regelt, dass von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 und 5 KStG jeweils 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Da nur der »jeweilige« Gewinn gemindert werden soll, wird verhindert, dass Gewinne und Verluste aus mehreren Vorgängen saldiert werden können.

Als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten 5 % des Veräußerungsgewinns i.H.v. 4 900 € = 245 €. Per Saldo bleiben nur 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Die Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgaben führt bei dem Beispiel nicht dazu, dass bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns, der wiederum Bezugsgröße für die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG ist, im Ergebnis keine Veräußerungskosten abgezogen werden dürfen. Es ist auch nicht so, dass von den Veräußerungskosten von 100 € 5 % = 5 € nicht abgezogen werden dürfen bzw. lediglich 95 € berücksichtigt werden dürfen.

4. Literaturhinweise

Kulosa, Steuerbefreiung für Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, FR 1998, 803; Eisgruber, Das Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene der Körperschaft, DStR 2000, 1493; Moritz, Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Bürgschaftsbanken, KFR 2000, Fach 4, S 177; Altendorf, Die steuerliche Behandlung von Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nach § 8b KStG, NWB Fach 4, 4419; Schindler/Ambros, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Körperschaften, DB 2001, 448; Schönwald, Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen, Steuer & Studium 2004, 316; Gastl u.a., Neuerungen bei Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, Steuer & Studium 2004, 359; Engelsing/Rohde, Die gemeinnützige GmbH im Steuerrecht, NWB 2005, Fach 4, 4965; Thömmes/Nakhai, Gemeinnützigkeitsrecht – Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit, DB 2005, 2259; Meining, Beteiligungen steuerbefreiter Berufsverbände an Kapitalgesellschaften, DStR 2006, 352; Jachmann/Meier-Behringer, Gemeinnützigkeit in Europa: Steuer- und europarechtliche Rahmenbedingungen, BB 2006, 1823; Thömmes, Steuerbefreiung ausländischer gemeinnütziger Stiftungen, IWB 2006, Fach 11a, 1061; Eicker/Obser, EuGH: Steuerbefreiung auch für ausländische gemeinnützige Organisationen, ZErb 2007, 4; Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen, BB 2007, 2039; Patzner/Frank, Geplante Abschaffung der Steuerbefreiung nach § 8b KStG für Streubesitzanteile, IStR 2008, 433; Schröder, Die steuerpflichtige und steuerbegünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, 1069; Freiherr v. Proff, Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit nach dem Persche-Urteil des EuGH, IStR 2009, 371; Kühner, Unbeschränkte wirtschaftliche Betätigung für Berufsverbände, DStR 2009, 1786; Eberhard, Steuerwirksame Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen, DStR 2009, 2226; Kahlert/Eversberg, Insolvenz und Gemeinnützigkeit, ZIP 2010, 260; Mueller-Thuns/Jehke, Gefährdung der Steuerbefreiung von Berufsverbänden gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG durch Beteiligung an Kapitalgesellschaften, DStR 2010, 905; Kilger/Prossliner, Das Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahr 2010, NJW 2012, 3347; Stangl, Ausgewählte Streitpunkte des § 8b KStG, DStR-Beiheft 2013, 8; Ortmann-Babel/Bolik/Zöller, Am Ende zahlen alle drauf – Die Neuregelung zur Steuerpflicht von Streubesitzdividenden im Überblick, SteuK 2013, 89; Weiten/Feldner, Überlegungen zur Steuerbefreiung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften in Deutschland, ZErb 2013, 88; Benz/Jetter, Die Neuregelung zur Steuerpflicht von Streubesitzdividenden, DStR 2013, 489; Linn, Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (Streubesitzdividenden), IStR 2013, 235; Wittkowski/Hielscher, Der Praktiker-Tipp – Aktuelles zur Besteuerung sog. Streubesitzdividenden, BC 2013, 148; Grefe, Die ertragsteuerlichen Regelungen für Streusitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG, DStZ 2013, 573; Binnewies, Besteuerung von Streubesitzdividenden – Die Neuregelung des § 8b Abs. 4 KStG, GmbH-StB 2013, 255; Haisch/Helios, Steuerpflicht von Streubesitzdividenden in der Direkt- und Fondsanlage, DB 2013, 724; Wiese/Lay, Die Besteuerung der sog. »Streubesitzdividenden« im Körperschaftsteuerrecht, GmbHR 2013, 404; Intemann, Die Neuregelung zur Steuerpflicht von Streubesitzdividenden, BB 2013, 1239; Jasper/Stark, Unionsrechtskonforme Dividendenbesteuerung ausländischer Pensionsfonds, IStR 2013, 554; Hillebrand/Klamt/Migirov, Auswirkungen der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden bei Beteiligungen über Investmentvermögen, DStR 2013, 1646; Burwitz, Neuere Entwicklungen im Steuerrecht – Steueränderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, NZG 2013, 892; Watrin/Eberhardt, Besteuerung von Streubesitzdividenden und internationale Steuerplanung, IStR 2013, 814; Adrian, Beteiligungsbezogene oder isolierende Betrachtungsweise beim unterjährigen Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen?, GmbHR 2014, 407; Rathke/Ritter, Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens bei Kapitalgesellschaften auf Erträge aus Streubesitzbeteiligungen, DStR 2014, 1207; Mössner, Auslegung von § 8b Abs. 4 KStG durch OFD Frankfurt, IStR 2014, 497; Lüdicke, Die Bedeutung des § 8b Abs. 2 KStG in der Rechtssache DMC, IStR 2014, 537; Mitschke, Nochmals: Die Bedeutung des § 8b Abs. 2 KStG in der Rechtssache DMC – Eine Erwiderung auf Lüdicke IStR 2014, 537, IStR 2014, 668; Rohler, Bestimmung des Veräußerungsgewinns nach § 8b II KStG, GmbH-StB 2014, 263; Forchhammer, Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002, SteuK 2014, 297; Dunkmann, Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002, GWR 2014, 312; Böhmer, Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002, SteuK 2014, 323; Weiss, Unterjährige Beteiligungsveränderungen bei § 8b Abs. 4 KStG, SteuK 2014, 507; Kirchhain, Wie viel Gewinn nötig, wie viel möglich? – Leistungsbeziehungen gemeinnütziger Unternehmen und Konzerne auf dem Prüfstand, DB 2014, 1831; Helm/Haaf, Das BFH-Urteil vom 27.11.2013 – ein Impuls zur Auslegung des Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege, DStR 2014, 2004; Forchhammer, Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung, SteuK 2015, 190; Höfer, BFH zur Steuerfreiheit von Gruppenunterstützungskassen, DB 2015, 831; Roth, Vom Förderer zum Geförderten: Zur Gemeinnützigkeitsfähigkeit der öffentlichen Hand und ihrer Untergliederungen, GmbHR 2015, 953; Brinkhaus/Bielinis, Die Steuerbefreiung von Pensionskassen bei mitunternehmerischer Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften, DStR 2015, 2358; Schultze, Keine DBA-Begünstigung für steuerbefreite Körperschaften, IStR 2016, 320; Weiss, Zur Schachtelstrafe bei § 8b KStG – Zum Problem der Wegelagerersteuer (§ 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG), Der Konzern, 174; Hoheisel/Stroh, Neuregelung des § 8b Abs. 7 KStG, Änderungen durch das BEPS-Umsetzungsgesetz 1, StuB 2017, 179; Schienke-Ohletz, Internationales Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht unerwünscht?, BB 2018, 221; Schienke-Ohletz, Die Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen an Unternehmen, BB 2018, 2012; Wolter/Griemla, Neutralisation von nach § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG vorgenommenen außerbilanziellen Aufwandskorrekturen bei späteren korrespondierenden Erträgen, FR 2018, 253; Herbst/Kopec, Die Schachtelstrafe bei der Veräußerung ausländischer Tochterkapitalgesellschaften, Der »Systemfehler« und seine Konsequenzen, ISR 2019, 107; Dorn/Horstkötter, »JStG 2020« kurz vor Jahresende verabschiedet – Ein Überblick zu den wesentlichen Änderungen, DB 2021, 134.

5. Verwandte Lexikonartikel

Beteiligungsveräußerung

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Gemeinnützigkeit

Halbeinkünfteverfahren

Steuerbefreite Körperschaften

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

Online Steuererklärung
einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Online Steuererklärung

einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden
smartsteuer GmbH hat 4,43 von 5 Sternen 607 Bewertungen auf ProvenExpert.com