1 Überblick
2 Die Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 KStG
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
2.2.1 Staatsbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
2.2.2 Deutsche Bundesbank und bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
2.2.3 Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG)
2.2.4 Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, R 5.2 ff. KStR)
2.2.5 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG)
2.2.6 Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R 5.7 KStR)
2.2.7 Vermögensverwaltung für nichtrechtsfähige Berufsverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)
2.2.8 Politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)
2.2.9 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG)
2.2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
2.2.11 Vermietungsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
2.2.12 Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG, R 5.10 KStR)
2.2.13 Landwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, R 5.11 ff. KStR)
2.2.14 Pensions-Sicherungs-Verein (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG)
2.2.15 Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)
2.2.16 Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)
2.2.17 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)
2.2.18 Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG)
2.2.19 Zusammenschlüsse zum Zweck des Ausgleichs von Versorgungslasten (§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG)
2.2.20 Medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)
2.2.21 Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)
2.2.22 Auftragsforschung (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)
2.2.23 Global Legal Entity Identifier Stiftung (§ 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG)
2.2.24 Steuerbefreiungen außerhalb des KStG (R 5.18 KStR)
2.3 Zeitliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
2.4 Umfang der Steuerbefreiungen
2.5 Wechsel in die und aus der Steuerbefreiung
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Beginn einer Steuerbefreiung
2.5.3 Erlöschen einer Steuerbefreiung
3 Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Die Steuerbefreiungen des § 8b KStG im Einzelnen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Das Körperschaftsteuergesetz (→ Körperschaftsteuer) enthält in § 5 KStG einen abschließenden Katalog der Steuerbefreiungen für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (nachfolgend zusammengefasst als »Körperschaften« bezeichnet). Dieser Katalog kann in persönliche Steuerbefreiungen, d.h. direkt eine Körperschaft betreffende Befreiungen (→ Steuerbefreite Körperschaften), und sachliche Steuerbefreiungen, d.h. bestimmte Einkünfte einer Körperschaft betreffende Befreiungen, unterteilet werden. Sämtliche Befreiungen verfolgen den Zweck der Förderung des Gemeinwohls. Der Verzicht auf die Besteuerung lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Staat durch die Tätigkeiten dieser Körperschaften entlastet wird und eine Besteuerung daher nicht sachgerecht ist. Zu Wettbewerbsverzerrungen sollen die Steuerbefreiungen hingegen nicht führen. Eine spezielle Einschränkung der Steuerbefreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen ist in § 6 KStG enthalten. Daneben regelt § 13 KStG die steuerlichen Besonderheiten bei Eintritt in eine Steuerbefreiung bzw. bei Erlöschen einer Steuerbefreiung.
Neben diesen allgemeinen Befreiungsvorschriften gibt es noch besondere Befreiungstatbestände betreffend Bezüge und Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften, die in § 8b KStG geregelt sind. Die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG wurden systembedingt aufgrund des Wechsels vom Anrechnungs- zum → Halbeinkünfteverfahren eingeführt.
Die Steuerbefreiungen in § 5 KStG sind grundsätzlich nur auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften anwendbar (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Voraussetzung einer Befreiung von der Körperschaftsteuer ist somit, dass die Körperschaft entweder ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Nicht anwendbar sein sollen die Befreiungsvorschriften auf lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften i.S.v. § 2 Nr. 1 KStG, es sei denn, es handelt sich um eine gemeinnützige EU- oder EWR-Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, auf die das Amtshilfeabkommen anwendbar ist, oder ein mit dem entsprechenden ausländischen Staat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (→ Doppelbesteuerung) enthält eine spezielle Ausnahme von diesem Grundsatz.
Hinweis:
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.9.2006 (C-386/04, DStR 2006, 1736) und ihm folgend der BFH mit Urteil vom 20.12.2006 (I R 94/02, BStBl II 2010, 331) entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch auf ausländische, nur beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Anwendung findet (vgl. hierzu auch BFH Beschluss vom 14.7.2004, I R 94/02, BStBl II 2005, 721 sowie den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.9.2005, IV C 4-S 0181-9/05, BStBl I 2005, 902). In dem Verfahren ging es um eine gemeinnützige italienische → Stiftung mit inländischen Vermietungseinkünften, der die Steuerbefreiung für → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. versagt wurde. Der EuGH hat in dem Urteil festgestellt, dass die Versagung der Steuerbefreiung mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei und keine Rechtfertigung für diese Beschränkung bestehe.
Nicht anwendbar sind die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG auf inländische → Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Da inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme ihrer Betriebe gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) – ohnehin nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, ist eine gesonderte Befreiungsvorschrift für sie nicht erforderlich.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind die nachfolgend aufgeführten Staatsbetriebe persönlich, d.h. mit all ihren Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit:
Bundeseisenbahnvermögen (hierunter fällt nicht die Bahn AG),
staatliche Lotterieunternehmen,
Erdölbevorratungsverband.
Die Steuerbefreiung ist nur relevant für die Betriebe gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) dieser Staatsbetriebe, da nur diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften (vgl. BFH Urteil vom 13.11.1963, GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190).
Unter diese persönliche Befreiungsvorschrift fallen die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten des Bundes, die zentralen Kreditinstitute der Länder (z.B. die Investitionsbank Berlin). Eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Kreditinstituten tritt aufgrund des Monopolcharakters dieser Kreditinstitute, die öffentliche Aufgaben wie z.B. die Abwicklung staatlicher Fördermaßnahmen wahrnehmen, nicht ein. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind wiederum rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften.
Bei der persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben handelt es sich um die ehemalige Treuhandanstalt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sind rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren (vgl. § 2 KStDV). Ebenfalls befreit sind rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren (vgl. § 3 KStDV). Ziel dieser Vorschrift ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Die weiteren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind im Einzelnen:
Leistungsempfänger sind die begünstigten, in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG genannten Personen oder ihre Angehörigen (Zur Auslegung des Begriffs der Angehörigen vgl. BMF vom 8.1.2003, IV A 2-S 2723-3/02, BStBl I 2003, 93 mit Verweis auf BMF vom 25.7.2002, IV A 6-S 2176-28/02, BStBl I 2002, 706. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 11.5.2023, V R 1/21, DB 2023, 1837) ist keine Steuerbefreiung für eine Pensionskasse, die im Rahmen eines Rückdeckungsversicherungsvertrags einer Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt, anzuerkennen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränke den Personenkreis des Leistungsempfängers konditional in der Weise ein, dass ausschließlich natürliche Personen in Betracht kämen.);
der Betrieb der Kasse stellt (nach dem Geschäftsplan und nach Art/Höhe der Leistungen) eine soziale Einrichtung dar (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG; zum Begriff der sozialen Einrichtung s. § 1 KStDV; vgl. auch BFH Urteil vom 18.7.1990, I R 22-23/87, BStBl II 1990, 1088);
die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse ist nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG) und
die Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse bzw. Unterstützungskasse ist nicht überdotiert in dem Sinne, dass das Vermögen eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze übersteigt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d und e KStG).
Im Hinblick auf die zuletzt genannte Voraussetzung betreffend das Vermögen der Kassen enthält § 6 KStG eine die Steuerbefreiung der Kassen einschränkende Sonderregelung. Danach sind Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen partiell steuerpflichtig, wenn das zulässige Vermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres (→ Wirtschaftsjahr) überschritten wird.
Von der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 53 VAG anerkannte kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG sachlich von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass ihre Beitragseinnahmen die in § 4 KStDV festgesetzten Jahresbeträge nicht übersteigen oder sie – falls sich ihr Geschäft auf die Sterbegeldversicherung beschränkt – soziale Einrichtungen darstellen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene steuerbefreit, unabhängig davon, ob sie rechtsfähig sind oder nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zweck dieser Verbände auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Hinweis:
Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2010 (I R 97/09, BFH/NV 2011, 312) entschieden, dass die Beteiligung eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft nur dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Allein die Beherrschung der Kapitalgesellschaft, sprich das Halten aller Anteile, genüge nicht. Dass die Geschäftsführer einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG dem Weisungsrecht der von dem alleinigen Anteilseigner beherrschten Gesellschafterversammlung unterliegen, stelle lediglich die Möglichkeit der Ausübung der gesetzlichen Gesellschafterrechte dar. Dies allein begründe jedoch nicht ein darüber hinausgehendes aktives Eingreifen in die Geschäftsführung der GmbH.
Verwenden die Berufsverbände mehr als 10 % ihrer Einnahmen für die Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien, ist dies für die Steuerbefreiung ebenfalls schädlich. In diesem Fall tritt neben die Körperschaftsteuer nach § 23 KStG eine Zusatzbelastung auf die an die Parteien geleisteten Zuwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG. Die Zusatzbesteuerung beträgt 50 % der Zuwendungen, wodurch die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Verbandsmitglied auf Ebene des Verbandes wieder rückgängig gemacht werden soll. Die Besteuerung der Zuwendungen an politische Parteien ist unabhängig vom Erreichen der 10 %-Grenze und gilt somit gleichermaßen für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Berufsverbände i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
Beispiele:
Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutsche Steuergewerkschaft, IG Metall.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG erweitert die Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts), die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen (vgl. auch BFH Urteil vom 4.6.2003, I R 45/02, BStBl II 2003, 891).
Hierunter fallen nur Körperschaften und Personenvereinigungen (also nicht Vermögensmassen), deren Hauptzweck (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) die → Vermögensverwaltung für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ist. Die sachliche Steuerbefreiung greift aber nur, sofern die Erträge der Körperschaften im Wesentlichen aus der Vermögensverwaltung stammen und ausschließlich dem Berufsverband zufließen.
Diese sachliche Steuerbefreiung erstreckt sich auf politische Parteien i.S.v. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände (z.B. Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landesverbände), sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände mit Ausnahme von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 Satz 1 und 2 AO). Nicht steuerbefreit sind politische Vereine; an politische Vereine geleistete Spenden sind zudem steuerlich nicht abzugsfähig.
Beispiele:
U.a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, CSU, FDP, SPD sind als Parteien i.S.v. § 2 PartG von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG stellt sicher, dass auch öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wie die als Hoheitsbetriebe nicht körperschaftsteuerpflichtigen Sozialversicherungsträger von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Beispiele:
Versorgungswerke der Apotheker, Architekten, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass für diese Einrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft von Gesetzes wegen vorgesehen ist und dass die jährlichen Beiträge grundsätzlich das Doppelte der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Zu → Entlassungsentschädigungen wegen Altersteilzeit vgl. BMF vom 20.10.2003, IV A 2-S 2728-4/03, BStBl I 2003, 558.
In der Praxis der Finanzverwaltung bestand lange Zeit Uneinigkeit, ob eine gewerbliche Verpachtung und mitunternehmerische Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen einer Kapitalanlage eines Versorgungswerks unter die Steuerbefreiung fallen oder jeweils eigenständige Betriebe gewerblicher Art sind. Nach einer Entscheidung des BFH sind öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen auch mit denjenigen Einkünften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen (BFH Urteil vom 9.2.2011, I R 47/09, BStBl II 2012, 601).
Die in der Praxis wohl wichtigste, da häufigste sachliche Befreiung von der Körperschaftsteuer, ist die Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO; nachfolgend zusammengefasst als gemeinnützig bezeichnet; siehe auch → Gemeinnützigkeit).
Hinweis:
Hierunter fallen auch gemeinnützige GmbHs (auch: gGmbH). Diese Rechtsform wird zunehmend gewählt, um von den der GmbH immanenten Haftungsbeschränkungen profitieren zu können. Da eine GmbH nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann (sog. Zweckoffenheit), steht der Verwirklichung eines gemeinnützigen (nicht gewerblichen, gewinnorientierten) Zwecks in der Rechtsform der GmbH nichts entgegen.
Eine genaue Definition, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist, enthalten die §§ 52 bis 54 AO. Alle drei steuerbegünstigten Zwecke setzen danach u.a. voraus, dass die Körperschaft selbstlos tätig wird, d.h., dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel – grundsätzlich zeitnah – nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet (s. zu den weiteren Voraussetzungen § 55 AO). Ferner dürfen ausschließlich und nur unmittelbar durch die Körperschaft selbst die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt werden (§§ 56, 57 AO).
Die genannten Tätigkeitsbeschränkungen schließen nicht aus, dass die Körperschaft auch andere Aktivitäten mit wirtschaftlichem Hintergrund verfolgt, um vor allem die Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke zu gewährleisten (vgl. hierzu BFH Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl II 2007, 631 zur Forschungseinrichtung eines gemeinnützigen Vereins). Tritt die Körperschaft dabei in Konkurrenz zu anderen (steuerpflichtigen) Unternehmen, ist eine Steuervergünstigung aber (zumindest diesen Teil betreffend) zu versagen. Aus steuerlicher Sicht sind bei einer gemeinnützigen Körperschaft daher die folgenden vier Bereiche zu unterscheiden:
der ideelle (gemeinnützige) Bereich,
der Bereich der → Vermögensverwaltung,
der Bereich der Zweckbetriebe (→ Zweckbetrieb) und
der Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Der ideelle Tätigkeitsbereich, der ausschließlich der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dient, ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG stets von der Körperschaftsteuer befreit. Hierzu gehört z.B. die Vereinnahmung von Spenden/Zuwendungen und Zuschüssen. Ebenfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig sind die Einnahmen im Bereich der → Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO), also die Einnahmen z.B. aus Kapitalanlagen oder aus der Vermietung/Verpachtung von Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft. Ein → Zweckbetrieb ist nach § 65 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der zur Erreichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft notwendig ist und nicht in größerem Umfang mit anderen (steuerpflichtigen) Unternehmen konkurriert (z.B. Krankenhäuser, § 67 AO; s.a. BFH Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16, BStBl II 2018, 672; Sportveranstaltungen, § 67a AO). Auch die Einkünfte aus einem Zweckbetrieb sind von der Körperschaftsteuer befreit. Einzig die Einkünfte aus einem »regulären« wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) einer ansonsten gemeinnützig tätigen Körperschaft werden nicht begünstigt und sind damit voll körperschaftsteuerpflichtig, soweit diese Einnahmen jährlich 45 000 € übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO; Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist in § 14 Satz 1 und 2 AO definiert als eine über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende, selbstständige und nachhaltige Tätigkeit, die mit Einnahmeerzielungsabsicht unternommen wird (z.B. entgeltliche Bandenwerbung, Werbung auf Sportbekleidung). Die Steuerpflicht für diesen Tätigkeitsbereich ergibt sich vom Grundsatz bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, der die Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausschließt.
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (BFH Urteil vom 16.5.2007, I R 14/06, BStBl II 2007, 808).
Hinweis:
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt (BMF vom 9.4.2020, IV C 4-S 2223/19/10003:003, BStBl I 2020, 498). Diese Regelung gilt bis einschließlich 2022 (BMF vom 15.12.2021, IV C 4-S 2223/19/10003:006, BStBl I 2021, 2476).
Ebenso ist die entgeltliche vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen der Ukraine ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Dies führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z.B. als Sporthalle) ist das Einkommen des BgA aber insoweit mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des BgA durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der »Nullstellung« wird im Übrigen auch kein Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG realisiert (BMF vom 17.3.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:013). Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens wurde aufgrund des andauernden Krieges in der Ukraine auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2024 durchgeführt werden (BMF vom 24.10.2023, IV C 4-S 2223/19/10003:023).
Die (sachliche) Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betrifft Genossenschaften und Vereine (→ Verein), die Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten. Voraussetzung ist, dass
die Genossenschaft oder der Verein Wohnungen herstellt oder erwirbt und diese durch miet- oder genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag ihren Mitgliedern überlässt,
sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und betreiben, die überwiegend für ihre Mitglieder bestimmt sind, und deren Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist,
aus sonstigen Tätigkeiten Einnahmen von nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen erzielt werden. Bei Einnahmen aus der Lieferung und Einspeisung von Strom erhöht sich unter gewissen Voraussetzungen die Grenze auf 20 %, wenn die 10 %-Grenze nur durch diese Einnahmen überschritten wird. Der Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) sieht eine Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG von 20 % auf 30 % vor.
Bei investierenden Mitgliedern i.S.d. § 8 Abs. 2 GenG handelt es sich nicht um die vorgenannten Mitglieder.
Hinweis:
Die Steuerbefreiung wurde aus Billigkeitsgründen von der Finanzverwaltung auch den Vermietungsgesellschaften gewährt, mit denen juristische Personen des öffentlichen Rechts Miet- oder Nutzungsverträge abschließen, um die angemieteten Wohnflächen Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung erstreckte sich vorerst auf die VZ 2014 bis 2018 (BMF vom 20.11.2014, IV C 2-S 2730/0-01, BStBl I 2014, 1613), wurde jedoch verlängert bis einschließlich VZ 2021 (BMF vom 31.7.2018, IV C 2-S 2730/15/10001, BStBl I 2018, 982). Je nach Bundesland umfasste die Billigkeitsregelung nicht nur den Erwerb der Genossenschaftsanteile durch jPdöR, sondern auch durch steuerbegünstigte Körperschaften i.S.v. §§ 51 ff. AO (LfSt Bayern S 2730.1.1-1/2 St31). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird diese bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung in das Körperschaftsteuergesetz überführt. Mit § 5 Abs. 1 Nr. 10 Sätze 6 und 7 KStG wird im Rahmen der Überführung der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, sodass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Diesen Genossenschaften und Vereinen wird es durch die Änderung dauerhaft ermöglicht, sich im Bereich der vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen zu engagieren, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.
Aus Billigkeitsgründen blieben bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen auch Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des -vereins sind, bei der Berechnung der 10%-Grenze unberücksichtigt (BMF vom 31.3.2022, IV C 2-S 1900/22/10045:001). Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens wurde aufgrund des andauernden Krieges in der Ukraine bis zum 31.12.2024 verlängert (BMF vom 17.10.2023, IV C 2-S 1900/22/10045:001).
Hierunter fallen die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen, soweit sie im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen durchführen. Nicht begünstigt ist der Wohnungsbau. Soweit die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen als Bauträger oder Baubetreuer im Wohnungsbau tätig sind oder andere Tätigkeiten ausüben, z.B. das Betreiben von Land- und Forstwirtschaft, besteht partielle Steuerpflicht, wenn diese Tätigkeiten nicht überwiegen. Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten die Einnahmen aus den begünstigten Tätigkeiten, entfällt die Steuerbefreiung in Gänze. Erfüllen die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (→ Gemeinnützigkeit), kann diese Steuerbefreiung alternativ in Anspruch genommen werden (vgl. BMF vom 23.5.1990, IV B 7-S 2732-2/90, DB 1990, 1164).
Die sachliche Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG wird gewährt, soweit
sich der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft oder des Vereins (→ Verein) auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten im Bereich der → Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wie z.B.
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder -gegenstände (Nr. 14 Buchst. a) oder
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen (Nr. 14 Buchst. b),
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt (Nr. 14 Buchst. c), oder
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder (Nr. 14 Buchst. d);
aus sonstigen Tätigkeiten Einnahmen von nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen erzielt werden.
Übt die Genossenschaft oder der Verein auch Tätigkeiten aus, die nicht nach Nr. 14 begünstigt sind, und betragen die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen, ist die Genossenschaft oder der Verein insofern partiell steuerpflichtig. Die nicht begünstigten Tätigkeiten bilden dann einen einheitlichen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb. Übersteigen die Einnahmen hingegen 10 % der Gesamteinnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt (R 5.11 Abs. 1 KStR). Eine überwiegende Gewinnthesaurierung steht der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG nicht entgegen (BFH Urteil vom 11.2.1998, I R 26/97, BStBl II 1998, 576).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG ist der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Köln, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn er ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt und wenn seine Leistungen den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen nicht überschreiten.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind Körperschaften steuerbefreit, die ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben als Einlagensicherungssysteme i.S.d. Einlagensicherungsgesetzes oder Entschädigungseinrichtungen i.S.d. Anlegerentschädigungsgesetzes erfüllen. Ebenfalls steuerbefreit sind sonstige vertragliche Systeme zur Sicherung von Einlagen sowie institutionsbezogene Sicherungssysteme. Die Regelung erstreckt sich auch auf Sicherungsfonds i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften.
Das Vermögen und das Einkommen der begünstigten Körperschaften dürfen ausschließlich für gesetzliche oder satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO).
Die sachliche Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG betrifft Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), die Wirtschaftsförderungsmaßnahmen (wie z.B. Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien) durchführen (vgl. hierzu BFH Urteil vom 21.10.1999, I R 14/98, BStBl II 2000, 325). Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des genannten Zwecks verwendet werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG sachlich steuerbefreit sind Kapitalgesellschaften, die im Rahmen der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region tätig sind und deren Anteile überwiegend von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) gehalten werden, wenn sie ihr Vermögen und ihre Überschüsse nur für begünstigte Zwecke verwenden (vgl. auch BMF vom 4.1.1996, IV B 7-S 2738-17/95, BStBl I 1996, 54). Hierbei ist nicht eine Förderung einzelner – benennbarer – Unternehmen, sondern die abstrakt unternehmensbezogene Förderung wirtschaftlicher Verhaltensweisen erforderlich (vgl. BFH Urteil vom 26.2.2003, I R 49/01, BStBl II 2003, 723; OFD Hannover vom 13.1.2005, S 2720-2-StO 241). Die Finanzverwaltung hat die Tätigkeiten, die der regionalen Wirtschaftsförderung dienen, in einer Positivliste zusammengestellt (BMF vom 4.1.1996, IV B 7-S 2738-17/95, BStBl I 1996, 54; vgl auch FM Sachsen-Anhalt vom 12.12.2016, 46-S-2720-6). Nicht steuerbefreit ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Public Leasing) ausübt, mit denen sie zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb tritt (BFH Urteil vom 3.8.2005, I R 37/04, BStBl II 2006, 141). Zur Veräußerung von Grundstücken siehe FM Schleswig-Holstein vom 16.11.2020, VI 312-S 2726-089). Ist eine einzelne Tätigkeit nicht steuerbegünstigt, entfällt die Steuerbefreiung in vollem Umfang.
Von dieser Befreiungsvorschrift werden Gesamthafenbetriebe als Arbeitgeber erfasst, die z.B. qualifizierte Hafenarbeiter ausbilden und sie gerecht und zweckmäßig einsetzen. Werden das Vermögen oder die erzielten Überschüsse für nicht begünstigte Zwecke verwendet, entfällt die Steuerbegünstigung. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO) führen zur partiellen Steuerpflicht.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG begünstigt sind bestimmte Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, Versorgungslasten der Mitglieder gegenüber ihren Arbeitnehmern im Wege des Umlageverfahrens auszugleichen, wobei das Vermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres (→ Wirtschaftsjahr) den gesetzlichen Grenzwert nicht übersteigen darf.
Von der Körperschaftsteuer sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG die Medizinischen Dienste sachlich befreit, die nicht als → Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet wurden, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen. Eine anderweitige Verwendung des Vermögens oder der Überschüsse ist wiederum schädlich. Ob eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft i.S.v. § 5 Abs.1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, richte sich danach, ob ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werde (vgl. BFH vom 15.12.2022, V R 12/21, BStBl II 2023, 668).
§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung der Sozialkassen der Tarifvertragsparteien unter gesetzlich näher definierten Voraussetzungen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Satz 1 und 2 AO) führen zur partiellen Steuerpflicht. Daneben kommt auch eine Steuerbefreiung dieser Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 9 KStG in Betracht.
Die durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift betrifft die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (z.B. von Hochschulen). Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Tätigkeiten, die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, auf die Übernahme von Projektträgerschaften sowie auf wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet sind.
Nach dieser Vorschrift ist die Global Legal Entity Identifier Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Aufgabe dieser Stiftung ist es, eine weltweit nutzbare sowie öffentliche und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Mit dem Referenzcode sollen an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden können (BT-Drs. 18/3017, 51 f.).
Aufgrund anderer Gesetze sind von der Körperschaftsteuer u.a. befreit:
Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz;
Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes;
Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Für die persönlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15, 24 KStG sind keine besonderen zeitlichen Voraussetzungen zu beachten, da sich die jeweilige Steuerbefreiung schon aus dem Bestehen der jeweiligen Körperschaft ergibt.
Hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungen müssen die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums vorgelegen haben (vgl. § 60 Abs. 2 AO). Eine Ausnahme gilt für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG betreffend Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen. Hier ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorliegen (vgl. R 5.2 Abs. 2 KStR).
Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung ist für gemeinnützige Körperschaften i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu beachten (→ Gemeinnützigkeit). Kommt es bei gemeinnützigen Körperschaften nachträglich zu einer Änderung der Vermögensbindung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, gelten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als von Anfang an nicht erfüllt. Dadurch kommt es zum nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung, selbst wenn in früheren Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorlagen. Der nachträgliche Wegfall der Steuerfreiheit hat Auswirkungen auf die letzten zehn Kalenderjahre vor Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs. 3 AO).
Die persönlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15, 24 KStG erstrecken sich naturgemäß auf sämtliche Einkünfte/Tätigkeiten sowie alle Einrichtungen der persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften. Damit sind auch die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bzw. Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaften steuerbefreit. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind hingegen rechtlich selbstständige Tochterunternehmen dieser Körperschaften (vgl. BFH Urteil vom 13.11.1963, GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190).
Beispiel:
Die Steuerbefreiung des Bundeseisenbahnvermögens nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG erstreckt sich nicht auf die Deutsche Bahn AG.
Für die sachlichen Steuerbefreiungen ist zu beachten, dass in den nachfolgenden Fällen die Steuerbefreiung entfällt, soweit ein → wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird:
Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG),
politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG),
gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),
gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG).
Für die nachfolgenden Fälle ist die sachliche Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind:
Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG),
Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG),
Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG).
Grundsätzlich erfordert ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne dieser Vorschriften gemäß § 14 Satz 1 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Lediglich im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG ist die Steuerbefreiung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten die Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten übersteigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 KStG).
Daneben bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG sowohl hinsichtlich der persönlichen als auch der sachlichen Steuerbefreiungen, dass diese nicht für inländische Einkünfte gelten, die dem Steuerabzug unterliegen. Hauptanwendungsfall ist hier der Kapitalertragsteuerabzug von bestimmten Kapitalerträgen (vgl. § 43 EStG) (→ Kapitalertragsteuer). Durch den Steuerabzug ist die Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgegolten, so dass keine Veranlagung erfolgt. Dies gilt hingegen nicht, wenn die Kapitalerträge zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft gehören.
Die Steuerbefreiungen waren zudem insoweit ausgeschlossen, als eine → Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG a.F. und/oder eine → Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG a.F. eintrat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG a.F.; s. auch → Halbeinkünfteverfahren). Hintergrund dieser Vorschrift war, dass → steuerbefreite Körperschaften insoweit keine Wettbewerbsvorteile erhalten sollten. Soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft aber Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine (nicht körperschaftsteuerpflichtige) juristische Person des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts) vornahm, konnte eine Körperschaftsteuererhöhung unterbleiben, da in diesem Fall keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen konnten (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F.). Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (→ Gemeinnützigkeit) steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen entfiel die Nachversteuerung i.S.v. § 37 Abs. 3 KStG a.F., soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfielen, für den die Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit ausgeschlossen war.
Die steuerliche Behandlung im Fall des Eintritts einer bislang körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft in eine Steuerbefreiung und umgekehrt, z.B. aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten der Körperschaft oder einer Gesetzesänderung, regelt § 13 KStG. Hierbei kann es sich auch um eine nur partielle Steuerbefreiung handeln (vgl. § 13 Abs. 5 KStG).
Beispiel:
Begründung oder Aufgabe eines (partiell) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.v. § 14 Satz 1 und 2 AO.
Danach hat eine zukünftig steuerbefreite Körperschaft (→ Steuerbefreite Körperschaften) eine Schlussbilanz aufzustellen (§ 13 Abs. 1 KStG), während eine zukünftig steuerpflichtige Körperschaft eine Anfangsbilanz zu erstellen hat (§ 13 Abs. 2 KStG). In der jeweiligen Bilanz sind die Wirtschaftsgüter gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen, so dass es zu einer Besteuerung der während der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven kommt.
Tritt eine bislang in vollem Umfang steuerpflichtige Körperschaft in die Körperschaftsteuerbefreiung ein, erfolgt eine Besteuerung der während der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens (vgl. R 13.1, R 13.3 Abs. 1 KStR). Auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, hat die Körperschaft gem. § 13 Abs. 1 KStG eine Schlussbilanz aufzustellen, vorausgesetzt sie bezieht → Einkünfte aus Gewerbebetrieb, → Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In der Schlussbilanz sind die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dies gilt ggf. nur dann nicht (= Buchwert-Ansatz), wenn künftig eine Steuerbefreiung aufgrund → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eintritt. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (→ Immaterielle Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens, insbesondere ein originärer → Firmenwert, dürfen weder in der Anfangs- noch in der Schlussbilanz angesetzt werden (BFH Urteil vom 9.8.2000, I R 69/98, BStBl II 2001, 71).
Wird eine bislang in vollem Umfang steuerbefreite Körperschaft in vollem Umfang steuerpflichtig, stellt § 13 Abs. 2 KStG sicher, dass die während der Steuerbefreiung entstandenen stillen Reserven durch bzw. nach dem Wegfall der Steuerbefreiung nicht steuerpflichtig werden (vgl. R 13.2, R 13.3 Abs. 2 KStR). Auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, hat die Körperschaft eine Anfangsbilanz aufzustellen, wenn sie ihre Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dies gilt ggf. nur dann nicht (= fortgeführter Buchwert-Ansatz), wenn die Steuerbefreiung aufgrund der → Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bestand.
Hinweis:
Der Ansatz der fortgeführten Buchwerte führt dazu, dass auch die stillen Reserven, die während der Steuerbefreiung entstanden, z.B. bei einer Veräußerung der Besteuerung unterliegen. Dies ist nach Teilen der Literatur nicht sachgerecht, so dass sich ein Buchwertansatz auf die Fälle beschränken sollte, in denen die Wirtschaftsgüter vor Eintritt in die Steuerbefreiung angeschafft oder hergestellt wurden.
Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (→ Immaterielle Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens, insbesondere ein originärer → Firmenwert, dürfen weder in der Anfangs- noch in der Schlussbilanz angesetzt werden (BFH Urteil vom 9.8.2000, I R 69/98, BStBl II 2001, 71).
Um zu verhindern, dass Gewinne, die bei einer Körperschaft bereits einer definitiven KSt von 15 % unterlegen haben, bei Weiterausschüttung an eine andere Körperschaft noch einmal in voller Höhe mit KSt belastet werden, befreit § 8b KStG grundsätzlich sämtliche Erträge, die eine Körperschaft aus der Beteiligung an einer anderen Körperschaft bezieht, von der KSt. In Beteiligungsketten bleibt es danach – vorbehaltlich des § 8b Abs. 5 KStG – so lange bei einer KSt-Belastung von etwa 15 %, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaften verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird (Teileinkünfteverfahren (→ Halbeinkünfteverfahren), → Abgeltungsteuer). Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen werden ebenfalls steuerfrei gestellt. Der Veräußerungsgewinn beruht auf offenen und stillen Reserven der Beteiligungsgesellschaft. Offene Reserven sind (auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft) als schon erzielter, aber noch nicht ausgeschütteter Gewinn bereits versteuert; stille Reserven sind noch nicht erzielte Gewinne, die von der Beteiligungsgesellschaft endgültig versteuert werden, wenn der Gewinn realisiert wird.
Durch die Anwendung des § 8b KStG werden mithin Kumulations- oder sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsketten vermieden (vgl. hierzu etwa BFH vom 18.12.2019, I R 29/17, BStBl II 2020, 690). Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiungen nach § 8b KStG dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen (vgl. BFH vom 7.6.2023, I R 50/19, DStR 2023, 2061 zu § 8b Abs. 1 bzw. 4 KStG sowie BFH vom 23.11.2022, I R 36/19, GmbHR 2023, 624 zu § 8b Abs. 2 KStG).
Korrespondierend zu den Steuerbefreiungen in § 8b Abs. 1 und 2 KStG normiert § 8b Abs. 3 KStG, dass Gewinnminderung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochter-Körperschaften nicht abzugsfähig sind.
Zur Anwendung des § 8b KStG und zu den Auswirkungen auf die GewSt nimmt das BMF-Schreiben vom 28.4.2003 (IV A 2-S 2750a-7/03, BStBl I 2003, 292) ausführlich Stellung.
Die Vorschrift des § 8b KStG ist folgendermaßen aufgebaut:
Abs. 1: Steuerbefreiungen von Bezügen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 10 Buchst. a EStG (insbes. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen). Allerdings sind insoweit die u.a. Einschränkungen durch § 8b Abs. 4 KStG zu beachten.
Nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) ist die Steuerfreiheit für Beteiligungserträge bei verdeckten Gewinnausschüttungen davon abhängig, dass diese bei der ausschüttenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert haben (§ 32a KStG; → Halbeinkünfteverfahren, → Verdeckte Gewinnausschüttung). Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde das bisher auf die verdeckten Gewinnausschüttungen beschränkte Korrespondenzprinzip auf sämtliche Bezüge des Abs. 1 Satz 1 erweitert. Die Steuerbefreiung findet somit nach dem sog. materiellen Korrespondenzprinzip nur Anwendung, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.
Durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2035) wurde Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Auch dieser Satz dient der Vermeidung von Minderbesteuerungen. Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Anteilen an KapGes s. §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a und 7 GewStG.
Abs. 2: Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Veräußerungskosten sind alle durch den Veräußerungsvorgang veranlasste Aufwendungen (BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13, BStBl II 2014, 719). Nachträglich anfallende Veräußerungskosten sind rückwirkend zum Stichtag der Veräußerung zu berücksichtigen (BFH vom 22.12.2010, I R 58/10, BStBl II 2015, 668 und BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13, BStBl II 2015, 658). Zur Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen vgl. auch BMF vom 24.7.2015, IV C 2-S 2750-a/07/10002:002, BStBl I 2015, 612. Zur nachträglichen Kaufpreiserhöhung bei sog. Earn-out-Verträgen vgl. BFH vom 19.12.2018, I R 71/16, BStBl II 2019, 493.
Bei § 8b Abs. 2 KStG sind die Zurechnungsgrundsätze des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO zu beachten, sodass die Veräußerungsgewinnbefreiung dem wirtschaftlichen und (soweit personenverschieden) nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zusteht (vgl. BFH vom 23.11.2022, I R 36/19, GmbHR 2023, 624 zum Unter-Unterbeteiligungsverhältnis an einem GmbH-Anteil).
Wurde der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen, unterbleibt die Steuerbefreiung. In diesen Fällen bleibt nur der Gewinn, der sich in Bezug zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ergibt, steuerfrei.
Unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG fallen auch
Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals;
Gewinnminderungen aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Als Veräußerung gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 6 KStG auch die verdeckte Einlage.
Da es sich um eine spezielle sachliche Steuerbefreiung handelt, erfolgt die Ergebniskorrektur außerbilanziell.
Zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften vgl. BMF vom 5.10.2020, IV C 2-S 2750-a/19/10005:002, BStBl I 2020, 1033.
Abs. 3: der Vorschrift enthält ein 5 %iges pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen und Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen i.V.m. Kapitalbeteiligungen. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG geht jedoch ins Leere, wenn die veräußernde KapGes im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (BFH Urteil vom 31.5.2017, I R 37/15, BStBl II 2018, 144). Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn von einer von der KSt befreiten Stiftung, der bei der Ermittlung des Einkommens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibt (BFH vom 1.6.2022, I R 44/19, GmbHR 2023, 147).
Hinweis:
Die Berücksichtigung der tatsächlichen Veräußerungskosten bereits bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG neben der pauschalierten Annahme der nichtabziehbaren Aufwendungen führt zwar zu einer doppelten Berücksichtigung ein und derselben Kosten. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist nach der Auffassung des BFH allerdings sowohl mit dem objektiven Nettoprinzip als auch mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar (BFH Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13, BStBl II 2014, 719). Zur Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 KStG auch im Hinblick auf solche Gewinne, die durch einen Ausgleich von zuvor vorgenommenen Wertminderungen entstanden sind, siehe FG Münster vom 4.5.2020, 13 K 178/19 K, EFG 2020, 1334.
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) ist das Verbot des Abzugs von im Zusammenhang mit einem Anteil stehenden Gewinnminderungen (insb. Teilwertabschreibungen) in Abs. 3 auf gesellschaftsrechtlich geprägte Darlehensgewährungen erweitert worden. Aufgrund der Einfügung der Sätze 4 bis 9 gehören nunmehr zu den nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen auch solche im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Ausnahmsweise ist eine Geltendmachung nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Fremdvergleichs (→ Fremdvergleich) nachweist, dass auch ein Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Bedingungen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Änderung ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Durch das KStMoG vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde ein neuer Satz 6 eingefügt, demgemäß Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen gelten. Die Neuregelung gilt indes erst ab 2022. Für Veranlagungszeiträume vor 2022 qualifiziert die Finanzverwaltung Währungskursverluste als Gewinnminderung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Die FG-Rspr. entschied diametral (FG Baden-Württemberg vom 24.9.2020, 3 K 1486/19, EFG 2021, 402 und FG Baden-Württemberg vom 27.9.2022, 6 K 1917/20, DB 2023, 1511). Die beiden vorgenannten Verfahren sind vor dem BFH anhängig (Az. I R 41/20 und Az. I R 11/23).
Hinweis:
Der EuGH hat aufgrund einer Vorlage des BFH mit Urteil vom 22.1.2009 (Rs. Finanzamt Speyer-Germersheim ./. STEKO Industriemontage GmbH, C-377/07, GmbHR 2009, 1008) entschieden, dass § 8b Abs. 3 KStG im Veranlagungszeitraum 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG verstoße. Hintergrund war, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Unternehmensteuerreform 2001 die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits zum 1.1.2001 eingeführt hatte, während die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Inlandsbeteiligungen erst ab dem 1.1.2002 galt.
Abs. 4: des § 8b KStG a.F. schränkte die Steuerfreiheit des Abs. 2 wieder ein.
Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG galt nicht für nach altem Umwandlungssteuerrecht entstandene sog. einbringungsgeborene Anteile (→ Einbringung), es sei denn, dass die Anteile sieben Jahre gehalten wurden. Die begünstigte Körperschaft durfte die Anteile nicht von einer natürlichen Person zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert erworben haben (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F.).
Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde eine neue Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden in § 8b Abs. 4 KStG eingeführt (BGBl I 2013, 561). Durch die Neuregelung soll die vom EuGH festgestellte Europarechtswidrigkeit der Steuerbefreiung infolge der Diskriminierung von Steuerausländern beseitigt werden (EuGH Urteil vom 20.10.2011, C-284/09, DStR 2011, 2038). Zur Verfassungsmäßigkeit siehe BFH vom 18.12.2019, I R 29/17, BStBl II 2020, 690. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1832/20).
Nach der Neufassung des Abs. 4 sind Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an denen zu Beginn des Kalenderjahres eine unmittelbare Beteiligung von unter 10 % besteht, in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig. Die Beteiligung gilt auch dann als unmittelbar, wenn sie über eine Mitunternehmerschaft gehalten wird. Ein unterjähriger Hinzuerwerb einer 10 %igen Beteiligung wird einer qualifizierten Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres gleichgestellt.
Hinweis:
Nach einschränkender Auslegung der Finanzverwaltung sind die zum Anfang des Jahres bereits vorhandenen Anteile in die Berechnung nicht einzubeziehen. Nicht ausreichend ist, wenn durch mehrere kleine Erwerbsvorgänge eine Anteilsquote von 10 % erreicht wird. Vielmehr ist im Erwerbsjahr der voll körperschaftsteuerpflichtige Streubesitz erst dann zu verneinen, wenn durch einen einzelnen Erwerbsvorgang ein Anteilspaket von mindestens 10 % erworben wird (OFD Frankfurt/M. vom 16.8.2021, S 2750a A-027-St 52). Das Sächsische FG hat indes mit Urteil vom 13.10.2020 (8 K 666/20, EFG 2022, 607) entschieden, dass bei dem Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mindestens 10 % im Kj. durch die Rückbeziehungsfunktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits zu Beginn des Kj. eine sog. Schachtelbeteiligung vorliege, sodass auf die Beteiligungserträge, die auf andere Erwerbe entfallen, ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anzuwenden sei. Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig (Az. I R 30/21).
In dem Revisionsverfahren I R 16/21 hat der BFH diese Frage ausdrücklich offen gelassen. In dem Urteilsfall bestand die Besonderheit, dass der Erwerber die Anteile an der ausschüttenden Körperschaft im Rahmen eines sog. »Blockerwerbs« erwarb. Die für die Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % des Grund- oder Stammkapitals könne auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Vgl. BFH vom 6.9.2023, I R 16/21, DStR 2024, 25.
Hinsichtlich der 10%igen Beteiligung i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG sind die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern maßgebend, sodass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen entscheidend ist (vgl. BFH vom 7.6.2023, I R 50/19, DStR 2023, 2061 für den Fall, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag für den Eigentumsübergang eine aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorsah, die Überweisung indes fehl schlug und erst nach dem 1.1. des Folgejahres erfolgte).
Zur Besteuerung einer Ausschüttung bei einer wechselseitigen Beteiligung bei einer Organschaft hat das FG Köln rechtskräftig entschieden (vgl. FG Köln vom 15.6.2023, 10 K 1196/17, EFG 2024, 326). Schüttet der Organträger Gewinne auch an die Organgesellschaft aus, die zu weniger als 10 % an dem Organträger beteiligt ist, seien die Bezüge nach § 8b Abs. 4 KStG als stpfl. zu behandeln. Der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis stehe dem nicht entgegen.
Der Systemwechsel in § 8b Abs. 4 KStG korrespondiert mit der Regelung in § 43b EStG, wonach die Kapitalertragsteuer auf Antrag nicht erhoben wird, wenn eine Mindestbeteiligung von 10 % vorliegt.
Abs. 5: enthält ein pauschales 5 %iges Abzugsverbot für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Bezügen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Tatsächliche Betriebsausgaben bleiben voll abzugsfähig, da nach § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG keine Anwendung findet.
Hinweis:
§ 8b Abs. 7 KStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) sah unter gewissen Voraussetzungen ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot für Auslandsdividenden vor. Dieses Betriebsausgabenabzugsverbot verstößt laut Urteil des BFH vom 24.7.2018 (I R 75/16, BStBl II 2019, 806) gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar. Die Entscheidung betrifft jedoch lediglich Altfälle bis VZ 2001. § 8b Abs. 5 KStG sieht nunmehr eine Gleichbehandlung der fingierten Beteiligungsaufwendungen bei Auslands- und Inlandsbeteiligungen vor.
Abs. 6: Die Abs. 1 bis 5 des § 8b KStG sind auch bei Durchleitung der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen durch eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts anzuwenden. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 6.4.2022, 13 K 3550/19 K,G,F, EFG 2022, 122) unterliegen vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte PersGes nicht der Vorschrift des § 8b Abs. 6 KStG. Das anhängige Revisionsverfahren wird unter dem Az. I R 21/22 geführt.
Abs. 7: erklärt die Abs. 1 bis 6 für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand i.S.d. § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind, für nicht anwendbar. Dies gilt auch für Anteile, die bei Finanzunternehmen i.S.d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
Abs. 8: Die Abs. 1 bis 7 des § 8b KStG sind auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anwendbar.
Abs. 9: Die Abs. 7 und 8 gelten wiederum nicht für Bezüge, auf die die Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet.
Abs. 10: enthält eine Sonderregelung für die sog. Wertpapierleihe.
Abs. 11: sieht für Unterstützungskassen eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 8b KStG vor.
Beispiel zu 1., 4. und 5.:
Das Einkommen der Tochter-GmbH betrug im Jahr 01 100, sie schüttet das nach der KSt-Belastung verbleibende Einkommen im Jahr 02 vollständig an ihre 100 %ige Anteilseignerin Mutter-AG aus (Die Beteiligung der Mutter-AG an der Tochter-GmbH bestand bereits zum 1.1.02).
Lösung:
1. Gesellschaftsebene (Tochter-GmbH):
Auf Gesellschaftsebene unterliegt das Einkommen der 15 %igen Körperschaftsteuerbelastung (aus Vereinfachungsgründen wird vorliegend die GewSt außer Acht gelassen).
2. Gesellschafterebene (Mutter-AG):
Beteiligungsertrag |
85,00 € |
davon als Ertrag steuerpflichtig (§ 8b Abs. 1 und 4 KStG) |
0,00 € |
davon als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) |
4,25 € |
Belastung bei der AG (als Gesellschafter) mit 15 % KSt |
0,64 € |
Beispiel zu 2. und 3.:
Die XY-GmbH verkauft ein Aktienpaket an der Z-GmbH, deren Wj. mit dem Kj. übereinstimmt, am 30.6.01 für 20 000 €.
Das Aktienpaket war mit den Anschaffungskosten von 15 000 € bilanziert. Der XY-GmbH fallen Bankgebühren von 100 € an.
Lösung:
Der Veräußerungserlös von 20 000 € ist nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG um den Buchwert i.H.v. 15 000 € sowie um die Veräußerungskosten i.H.v. 100 € zu mindern. Der danach sich ergebende Veräußerungsgewinn i.H.v. 4 900 € ist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG von der KSt befreit. Für Veräußerungsvorgänge i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG ist keine Mindestbeteiligungsquote (wie in § 8b Abs. 1 und 4 KStG) kodifiziert.
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG regelt, dass von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 und 5 KStG jeweils 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Da nur der »jeweilige« Gewinn gemindert werden soll, wird verhindert, dass Gewinne und Verluste aus mehreren Vorgängen saldiert werden können.
Als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten mithin 5 % des Veräußerungsgewinns i.H.v. 4 900 € = 245 €.
Kulosa, Steuerbefreiung für Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, FR 1998, 803; Eisgruber, Das Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene der Körperschaft, DStR 2000, 1493; Moritz, Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Bürgschaftsbanken, KFR 2000, Fach 4, S 177; Altendorf, Die steuerliche Behandlung von Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nach § 8b KStG, NWB Fach 4, 4419; Schindler/Ambros, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Körperschaften, DB 2001, 448; Schönwald, Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen, Steuer & Studium 2004, 316; Gastl u.a., Neuerungen bei Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, Steuer & Studium 2004, 359; Engelsing/Rohde, Die gemeinnützige GmbH im Steuerrecht, NWB 2005, Fach 4, 4965; Thömmes/Nakhai, Gemeinnützigkeitsrecht – Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit, DB 2005, 2259; Meining, Beteiligungen steuerbefreiter Berufsverbände an Kapitalgesellschaften, DStR 2006, 352; Jachmann/Meier-Behringer, Gemeinnützigkeit in Europa: Steuer- und europarechtliche Rahmenbedingungen, BB 2006, 1823; Thömmes, Steuerbefreiung ausländischer gemeinnütziger Stiftungen, IWB 2006, Fach 11a, 1061; Eicker/Obser, EuGH: Steuerbefreiung auch für ausländische gemeinnützige Organisationen, ZErb 2007, 4; Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen, BB 2007, 2039; Patzner/Frank, Geplante Abschaffung der Steuerbefreiung nach § 8b KStG für Streubesitzanteile, IStR 2008, 433; Schröder, Die steuerpflichtige und steuerbegünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, 1069; Freiherr v. 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→ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
→ Steuerbefreite Körperschaften
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