Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
1.1 Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt
1.2 Sozialversicherungsbeiträge
1.2.1 Pauschalbeiträge
1.2.2 Gesetzliche Unfallversicherung
1.2.3 Haushaltsscheckverfahren
1.2.3.1 Grundsätzliches für 450 €-Minijobber
1.2.3.2 Besonderheiten für kurzfristige Minijobber
1.2.3.3 Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter
2 Pauschalversteuerung
3 Vergleich eines 450 €-Minijobs im Privathaushalt mit solchen im gewerblichen Bereich
4 Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
4.1 Allgemeines
4.2 Die Steuerermäßigungen i.S.d. § 35a EStG im Überblick
4.3 Begünstigte Tätigkeiten im Privathaushalt
4.4 Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
4.5 Haushaltszugehörigkeit des Arbeitgebers
4.6 Haushalt des Steuerpflichtigen
4.6.1 Grundsätzliches
4.6.2 Wohnungsüberlassung an Kinder i.S.d. § 32 EStG
4.6.3 Zweitwohnungen
4.6.4 Wohnungswechsel
4.6.5 Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten
4.6.6 Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt
4.7 Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals
4.8 Anspruchsberechtigter
5 Zusammenfassung
6 Zahlungsmöglichkeiten
7 Vermittlung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
8 Beispiele
9 Auswirkung des Minijobs auf das Arbeitslosengeld II
10 Beachtung der Mindestlohnregelung
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel

1. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

1.1. Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt

Nach § 8a SGB IV gelten die Regelungen des § 8 SGB IV (→ Geringfügig Beschäftigte). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Sowohl 450 €-Minijobs (→ Geringfügig Beschäftigte) als auch kurzfristige Minijobs (→ Kurzfristig Beschäftigte) können sog. Minijobs in Privathaushalten sein. Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn sie innerhalb eines Kj. auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind (s. Vorspann zu B 2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2019, LEXinform 0208740). Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei einer berufsmäßig ausgeübten Beschäftigung und einem Entgelt bis 450 € handelt es sich um eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit.

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Für die versicherungsrechtliche Beurteilung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Beim Zusammentreffen von geringfügigen Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob. Erst die zweite (und eventuell weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass im Ergebnis die erste Nebenbeschäftigung ein Minijob ist und die weitere(n) Beschäftigung(en) – die dann mit der Hauptbeschäftigung eine Einheit bilden – nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind.

Beachte:

Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) werden in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.1.2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauerhaft festgeschrieben.

Mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht.

Zwar kann eine Beschäftigung, die auf fünf Monate oder 115 Tage befristet ist, grundsätzlich nicht mehr als »kurzfristig« bezeichnet werden; angesichts der besonderen Herausforderungen durch die Corona-Epidemie wird aber in der befristeten Ausnahmeregelung an der Begrifflichkeit festgehalten. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020 (→ Kurzfristig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Anhebung der Zeitgrenzen wegen des Coronavirus«).

1.2. Sozialversicherungsbeiträge

1.2.1. Pauschalbeiträge

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. jeweils (Werte für das Jahr 2022)

  • 5,00 % zur Krankenversicherung,

  • 5,00 % zur Rentenversicherung,

  • 1,60 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,

  • 0,90 % Umlage zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Krankheit (Umlage U1),

  • 0,29 % Umlage zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft (Umlage U2)

des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (→ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). Mit der Pauschalbesteuerung von 2 % des Arbeitsentgelts sind maximal 14,79 % an sozialversicherungspflichtigen Abgaben zu zahlen. Von der Verpflichtung zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage – ab dem Kj. 2018 0,06 % des Arbeitsentgelts – sind u.a. private Haushalte ausgenommen (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III; s. Homepage der Minijob-Zentrale).

Als ArbG eines kurzfristigen haushaltsnahen Minijobbers fallen bis auf die Unfallversicherungsbeiträge (1,6 %) nur Umlagen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit (U1–0,9 %) oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft (U2–0,19 %) des Minijobbers an.

1.2.2. Gesetzliche Unfallversicherung

Seit dem 1.1.2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts. Er wird zusammen mit den anderen Beiträgen eingezogen. Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 € müssen direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

Wird die Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet, muss der ArbG sich nicht um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung kümmern. Die Minijob-Zentrale meldet die Haushaltshilfe dort an und sorgt auch dafür, dass die Beiträge pünktlich eingehen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband des Wohngebietes.

Dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist jeder Arbeitsunfall zu melden, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Dabei muss auch immer die von der Minijob-Zentrale vergebene Betriebsnummer angegeben werden. Die Minijob-Zentrale teilt mit, welcher Träger zuständig ist.

Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert

  • bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten,

  • auf allen damit zusammenhängenden Wegen und

  • auf dem direkten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit und zurück.

Nicht versichert sind private Tätigkeiten während der Arbeitszeit.

Ist ein Arbeitsunfall, ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung u.a.

  • Kosten für die Behandlung beim Arzt/Zahnarzt,

  • Kosten im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der notwendigen Fahrt- und Transportkosten,

  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,

  • die Pflege zu Hause und in Heimen,

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. berufsfördernde Leistungen, Wohnungshilfe).

Außerdem zahlt die Unfallversicherung z.B.

  • Verletztengeld bei Verdienstausfall,

  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheitsschäden,

  • Renten an Hinterbliebene (z.B. Waisenrenten).

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden ArbG auch vor Ansprüchen der Haushaltshilfe im Falle eines Unfalles geschützt. Der ArbG selbst haftet nur bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Unfall. Eine Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung befindet sich auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

1.2.3. Haushaltsscheckverfahren

1.2.3.1. Grundsätzliches für 450 €-Minijobber

Für einen im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten ist anstelle der Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck kann im Internet auf der Seite der »minijob-zentrale« heruntergeladen werden. Der Haushaltsscheck ist ein einseitiges Formular, mit dem die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird. Auf Basis der Angaben zum Verdienst der Haushaltshilfe berechnet die Minijob-Zentrale die Abgaben. Gleichzeitig erteilt der ArbG der Minijob-Zentrale mit dem ersten Haushaltsscheck sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug der fälligen Abgaben. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist zwingend vorgeschrieben. Die Minijob-Zentrale berechnet alle zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich am 31. Juli und am 31. Januar im Lastschriftverfahren ein. Das sind in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie Umlagenbeiträge zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. die einheitliche Pauschsteuer. Der Haushaltsscheck ist vom ArbG und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Der ArbG schickt das unterschriebene Exemplar an:

Minijob-Zentrale

45115 Essen

Der Minijobber und der ArbG behalten jeweils eine Kopie.

Die Abgaben können nur im Lastschriftverfahren an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Das bedeutet, die Minijob-Zentrale zieht die Abgaben halbjährlich jeweils am 31. Juli für die zurückliegende Zeit vom 1.1. bis zum 30.6. sowie am 31.1. für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. des vergangenen Jahres vom Konto des ArbG ein. Die Minijob-Zentrale informiert die ArbG vor dem Lastschrifteinzug über die Höhe der Abgaben.

Für die Anmeldung der Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck benötigt der ArbG eine Betriebsnummer für seinen privaten Haushalt. Hat der ArbG bereits eine Betriebsnummer, ist diese einfach bei der Anmeldung auf dem Haushaltsscheck einzutragen. Hat der ArbG noch keine Betriebsnummer, ist dieses Feld frei zu lassen, denn der ArbG erhält diese automatisch bei der Anmeldung von der Minijob-Zentrale.

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl I 2016, 2500) entfällt die Unterschrift des ArbG und des Beschäftigten auf dem Haushaltsscheck. Außerdem kann der ArbG den Haushaltsscheck auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Die geänderte Rechtsnorm des § 28a Abs. 7 SGB IV ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten.

Hinweis:

Informationen zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen enthalten die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten (Geringfügigkeits-Richtlinien 2019) vom 21.11.2018 der Spitzenverbände der Sozialversicherung.

Der Gliederungspunkt D.7 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2019 verweist auf das Gemeinsame Rundschreiben »Haushaltsscheck-Verfahren« in der Fassung ab 1.1.2018 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Das Rundschreiben kann entweder auf der Homepage der Minijob-Zentrale als pdf-Dokument heruntergeladen werden (www.minijob-zentrale.de dort unter Suche eingeben: »Rundschreiben Haushaltsscheck« oder ist unter LEXinform 0208710 abrufbar.

1.2.3.2. Besonderheiten für kurzfristige Minijobber

Auch ein kurzfristiger Minijob kann mit dem Haushaltsscheck gemeldet werden. Auf dem Haushaltsscheck sind handschriftlich die Wörter »kurzfristige Beschäftigung« zu vermerken (s. Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Minijobs in Privathaushalten der Minijob-Zentrale im Internet auf der Seite der minijobzentrale).

Die jeweils 5 %igen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung muss der ArbG nicht entrichten. Für kurzfristige Minijobs fällt immer der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Umlagenbeiträge U1 sind nur für kurzfristige Minijobs zu zahlen, die länger als vier Wochen dauern. Umlagebeträge U2 sind immer zu zahlen, auch für männliche Beschäftigte.

1.2.3.3. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen (s.a. BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 7 und 11). Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (→ Haushaltsnahe Dienstleistungen).

2. Pauschalversteuerung

Nach § 40a Abs. 2 EStG erfolgt die Pauschalversteuerung mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 %. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, so dass dem ArbG kein weiterer Aufwand entsteht. Der ArbG muss in diesem Fall keine elektronischen Abzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug abrufen.

Die Möglichkeit, die LSt pauschal mit 2 % zu erheben, besteht nur für 450 €-Minijobs, für die der ArbG Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Bei kurzfristigen Minijobs muss der ArbG die Steuern an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. Er kann sich entweder für eine pauschale Lohnsteuererhebung i.H.v. 25 % (zzgl. SolZ und KiSt) oder die Besteuerung nach den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN nach der LSt-Tabelle entscheiden.

3. Vergleich eines 450 €-Minijobs im Privathaushalt mit solchen im gewerblichen Bereich

Minijob im gewerblichen Bereich

Minijob in Privathaushalten

kurzfristige Minijobs

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

13,00 %

5,00 %

keine

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

15,00 %

5,00 %

keine

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Aufstockung durch den ArbN bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % im Kj. 2022

nein

Umlagen zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen:

U 1 (bei Krankheit)

0,90 %

0,90 %

0,90 %

U2 (bei Mutterschaft) ab 1.1.2022

0,29 %

0,29 %

0,29 %

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

individueller Beitrag an den zuständigen Träger

1,60 %

individueller Beitrag an den zuständigen Träger; in Privathaushalten 1,60 %

Insolvenzumlage ab 2018

0,06 %

keine

0,06 %;

in Privathaushalten keine

Besteuerungsalternativen:

– einheitliche Pauschsteuer

2,00 %

2,00 %

keine

– pauschale Lohnsteuer

20,00 %

20,00 %

eventuell 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG (→ Pauschalierung der Lohnsteuer)

– nach LSt-Tabelle

individuell nach den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN

Abb.: Vergleich der Minijobs in Haushalten mit denen in der gewerblichen Wirtschaft

4. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

4.1. Allgemeines

Durch das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35a EStG unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung überarbeitet. Das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Zur Anwendung s.a. die Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016 (Kurzinformation ESt Nr. 23/2016, DStR 2017, 264).

4.2. Die Steuerermäßigungen i.S.d. § 35a EStG im Überblick

Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG neu gefasst. Die Fördersätze werden für alle Förderungen – einschließlich der geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 35a Abs. 1 EStG – einheitlich auf 20 % festgelegt. Der Höchstbetrag für die Förderung der geringfügigen Beschäftigung beträgt nach § 35a Abs. 1 EStG unverändert 510 €. Die Höchstbeträge für die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und von haushaltsnahen Dienstleistungen – ausgenommen haushaltsnaher Handwerkerleistungen – werden in § 35a Abs. 2 EStG einheitlich auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € festgelegt. Die Förderung der Handwerkerleistungen werden in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Die Höchstbeträge sind nicht zeitanteilig zu berechnen.

Hinweis:

Viele Steuerzahler nutzen die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Von der Politik ist die Möglichkeit ausdrücklich gewollt, da man glaubt, so die Schwarzarbeit bekämpfen zu können. Allerdings verfällt dieser Steuerbonus, wenn beim Steuerzahler in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine ESt anfällt. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt das FA bislang nicht zu, so dass der Steuerbonus gänzlich verloren geht.

Mit Urteil vom 29.1.2009 (VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) hat der BFH entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG verfassungsgemäß ist (s.a. BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 56). Weitere Erläuterungen dazu s. unter → Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Mit Urteil vom 28.4.2020 (VI R 54/17, DStR 2020, 1668, LEXinform 0951694) hat der BFH entschieden, dass die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für → Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende ESt (→ Abgeltungsteuer) nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG »veranlagte« und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Einkommensteuer nicht (Bestand-)Teil der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr ist diese um die Einkommensteuer auf Kapitalerträge gem. § 32d EStG zu erhöhen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dem entspricht die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in § 2 Abs. 6 EStG. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu vermehren. Daraus wird deutlich, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört, sondern lediglich eine Maßgröße für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist. In die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif und damit in die tarifliche Einkommensteuer gehen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung ein (§ 32d Abs. 6 EStG). Weitere Erläuterungen dazu s. unter → Haushaltsnahe Dienstleistungen.

4.3. Begünstigte Tätigkeiten im Privathaushalt

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 5). Begünstigt sind Tätigkeiten wie

  • Einkaufen (nur wenn Nebenpflicht der Haushaltshilfe),

  • Kochen,

  • Reinigen, Putzen, Waschen usw.,

  • Kinderbetreuung (→ Kinderbetreuungskosten) (aber nur, wenn die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen),

  • häusliche Krankenpflege,

  • Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie

  • Gartenpflege (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 5).

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählt außerdem die Betreuung von Haustieren (Gemeinsames Rundschreiben »Haushaltsscheck-Verfahren« in der Fassung ab 1.1.2018 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Tz. 1.3).

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten

  • als Nachhilfe- oder Musiklehrer,

  • Chauffeur,

  • Sekretärin oder

  • Gesellschaftsdame (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 5).

So gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 18). Nach § 35a EStG werden nur Beschäftigungsverhältnisse erfasst, die in einem Privathaushalt innerhalb der EU/EWR ausgeübt bzw. erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 18). Die Pflege- und Betreuungsleistungen sind in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt (→ Haushaltsnahe Dienstleistungen).

Im Internet ist auf der Seite der Minijobzentrale ein Katalog der Tätigkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren als Download abrufbar.

Beispiel 1:

Die Eheleute Martina und Markus Matt beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere die Reinigung der Räume und die Zubereitung der Mittags- und Abendmahlzeiten sowie die entsprechenden Einkäufe.

Lösung 1:

Die Tätigkeit der Haushaltshilfe ist haushaltsnah, auch die entsprechenden Einkäufe sind als haushaltsnahe Tätigkeit einzustufen, da diese als Nebenpflicht anzusehen sind.

Beispiel 2:

Gabi Gut hat stundenweise eine Aushilfe beschäftigt, die ihre gehbehinderte Mutter bei deren regelmäßigen Spaziergängen begleitet.

Lösung 2:

Nach der Auffassung des BMF handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt wird, daher kann keine Steuerermäßigung gewährt werden (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 18).

Beispiel 3:

Die Eheleute Huber sind Eigentümer eines Appartements in Berlin. Dieses wird dem gemeinsamen Sohn Stefan, der in Berlin studiert, unentgeltlich überlassen. Die Eheleute erhalten für Stefan Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld.

Lösung 3:

Zum begünstigten Haushalt der Eheleute Huber zählt auch das Appartement in Berlin (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 1). Die Steuerermäßigung wird jedoch insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag gewährt, d.h. die Anzahl der Wohnungen hat keinen Einfluss auf die Höchstbeträge.

Wichtig:

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG kann der Stpfl. nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. dieser Vorschrift, wenn der Stpfl. am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt wird.

Eine Wäscherei, bei der der Stpfl. seine Wäsche waschen und bügeln lässt, ist keine Haushaltshilfe; vgl. BFH vom 30.3.1982, VI R 40/80.

4.4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen

Zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern kann ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 EStG nicht begründet werden. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 9 und 10).

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Stpfl. leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

4.5. Haushaltszugehörigkeit des Arbeitgebers

Nicht vom Haushaltsscheck-Verfahren erfasst wird eine Beschäftigung, die auf Arbeitgeberseite durch eine nicht zum Haushalt gehörende Person begründet wird (beispielsweise durch einen Sohn, der eine Haushaltshilfe für den Haushalt seiner Eltern einstellt und entlohnt). In diesem Fall fehlt es an der zwingenden Notwendigkeit, dass die Beschäftigung durch den privaten Haushalt begründet wird, in dem die Haushaltshilfe eingesetzt wird. Arbeitgeber ist hier vielmehr der Auftraggeber. Dies gilt selbst dann, wenn das Direktionsrecht durch eine zum Haushalt gehörende Person ausgeübt wird (Gemeinsames Rundschreiben »Haushaltsscheck-Verfahren« i.d.F. ab 1.1.2018 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Tz. 1.3).

4.6. Haushalt des Steuerpflichtigen

4.6.1. Grundsätzliches

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der EU oder EWR liegenden Haushalt des Stpfl. ausgeübt oder erbracht werden.

Beachte:

Pflege- und Betreuungsleistungen sind aber auch begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird – also nicht im Haushalt des Stpfl., der die Pflege in Auftrag gibt. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 EStG; BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 18).

Begünstigt sind die Aufwendungen dann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Begünstigt sind die Aufwendungen nur dann nach § 35a Abs. 1 EStG, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der ArbN für denselben ArbG (natürliche Person) keine weiteren Dienstleistungen, wie z.B. in angeschlossenen Geschäftsräumen des Privathaushalts, erbringt. Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so dass das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung findet.

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 1). Die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a EStG werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 2). Maßgeblich ist, dass der Stpfl. den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Stpfl. seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z.B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf. Es können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze, z.B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein. Unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 – Begünstigung von Aufwendungen zur Schneeräumung von Gehwegen, zu der der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und vom 20.3.2014, VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 – Begünstigung von Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, auch soweit sie auf das öffentliche Gelände vor dem Privatgrundstück entfallen) wird in Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) darauf hingewiesen, dass Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen nur begünstigt sind, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Stpfl. nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 4). Weitere Erläuterungen dazu s. → Haushaltsnahe Dienstleistungen und → Heimunterbringung.

4.6.2. Wohnungsüberlassung an Kinder i.S.d. § 32 EStG

Zu dem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Stpfl. gehört auch eine Wohnung, die der Stpfl. einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 1).

4.6.3. Zweitwohnungen

Zum Haushalt gehört auch eine vom Stpfl. tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend– oder Ferienwohnung sowie eine tatsächlich eigen genutzte geerbte Wohnung. Der Stpfl. kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen; dies gilt auch, wenn die Leistungen für die eigen genutzte geerbte Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen worden sind (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 30). Die Steuerermäßigung wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 1).

Der BFH hat mit Urteil vom 29.7.2010 (VI R 60/09, BStBl II 2014, 151) entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (aktuell 1 200 €) in Anspruch nehmen können. Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Das FA gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 1 200 €. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien. Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 1 200 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 86/10 vom 6.10.2010, LEXinform 0435740).

Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.5.2010 (12 K 2497/09, EFG 2011, 529, LEXinform 5011192) nimmt das Hessische FG zur Anerkennung von Handwerkerleistungen für Zweitwohnungen Stellung. Nach Auffassung des Gerichts reicht für die Anwendung des § 35a EStG die bloße Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Stpfl. unterliegenden Objekts allein nicht aus. Erforderlich ist, dass der Stpfl. in diesen Räumen allein oder zusammen mit anderen Personen wohnt und wirtschaftet. Dieser Anforderung wird auch Genüge getan, wenn eine Wirtschaftsführung – wenn auch zeitlich beschränkt – in einem Zweit- oder Nebenhaushalt stattfindet. Im Übrigen kommt es nach Auffassung des FG entscheidend darauf an, dass die hier erbrachten Handwerkerleistungen im weitesten Sinn durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sind. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Stpfl. ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen lediglich vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten – wie grundsätzlich in den im BMF-Schreiben geregelten Umzugsfällen – auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen. § 35a EStG kommt demgegenüber nicht zur Geltung, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist.

Das FG sieht es nicht als erwiesen an, dass der Stpfl. das Haus entsprechend den einschlägigen Regelungen im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213, Rz. 1) tatsächlich als Zweitwohnung genutzt hat. Zwar enthält die Verwaltungsanweisung keine nähere Erläuterung des erforderlichen zeitlichen Umfangs dieser Nutzung. Da die Verwaltung aber grundsätzlich ein »tatsächliches Bewohnen« verlangt und von diesem Erfordernis lediglich in den Fällen des Wohnungswechsels Ausnahmen zulässt (vgl. BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 3), muss das in Frage kommende Objekt nicht nur sporadisch, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit (etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung an dem von der Familienwohnung abweichenden Sitz des ArbG oder in der Urlaubszeit) zu Wohnzwecken (mit den wesentlichen Ausprägungen Schlafen, Zubereitung von Mahlzeiten, Körperpflege, Aufbewahrung und Nutzung persönlicher Gegenstände, Zusammensein mit Vertrauten, Freizeitgestaltung) genutzt werden, was dann nicht der Fall ist, wenn das Anwesen lediglich zur Erfüllung der einem Hauseigentümer bzw. -besitzer obliegenden öffentlich-rechtlichen Obliegenheiten und/oder zur Pflege und Unterhaltung des Grundstücks samt Immobilie aufgesucht wird. Nach den Feststellungen des FG betrug der Wasserverbrauch im gesamten Kj. lediglich einen Kubikmeter. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen täglichen Pro-Kopf-Verbrauchs von 123 Litern in 2008 entspricht dies umgerechnet einer Zeitdauer von ca. acht Tagen. Da die Bereiche Körperpflege und Toilettengebrauch erfahrungsgemäß einen wesentlichen prozentualen Anteil des Gesamtwasserverbrauchs in einem Durchschnittshaushalt ausmachen, erscheint es aus der Sicht des FG auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes völlig ausgeschlossen, dass die Behauptung des Klägers zur Anzahl der Übernachtungen (80 Übernachtungen) in dem betreffenden Objekt auch nur annähernd zutrifft.

4.6.4. Wohnungswechsel

Der Begriff »im Haushalt« ist nicht in jedem Fall mit »tatsächlichem Bewohnen« gleichzusetzen. Beabsichtigt der Stpfl. umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Stpfl. seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Stpfl. handelt, kommt es im Übrigen grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist deshalb der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 3).

Mit rkr. Urteil vom 21.5.2010 (14 K 1141/08 E, EFG 2010, 1385, LEXinform 5010377) hat das FG Münster entschieden, dass Arbeiten vor dem Abriss eines Hauses nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gehören. Werden auf einem Grundstück bereits Gartenarbeiten ausgeführt, noch bevor darauf ein Haus errichtet wird, sind die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. In einem solchen Fall besteht noch nicht der erforderliche Haushalt.

4.6.5. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten

Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem EU-/EWR-Staat liegt, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG voraus, dass das monatliche Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem ArbG zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ArbG- und ArbN-Beiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen EU-/EWR-Staat entrichtet werden (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 8).

4.6.6. Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt

Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der ArbN für denselben ArbG (natürliche Person) keine weiteren Dienstleistungen, wie z.B. in angeschlossenen Geschäftsräumen des Privathaushalts, erbringt. Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so dass das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung findet. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht (s. Tz. B 2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

4.7. Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals

Die Aufwendungen können auch bei der Ermittlung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 39a Abs. 1 EStG das FA zuständig. Der Freibetrag nach § 39a EStG stellt u.a. ein Lohnsteuerabzugsmerkmal i.S.d. § 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG dar.

4.8. Anspruchsberechtigter

Der Stpfl. kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er ArbG ist. In den Fällen des § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 EStG muss der Stpfl. Auftraggeber der Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung sein. Zu den Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern einer Wohnung s. BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 7, 11, 25 bis 27. S.a. → Haushaltsnahe Handwerkerleistungen und → Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 bis Abs. 3 EStG insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Dabei kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 53). Beide können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen.

Zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts s. die Ausführungen unter → Heimunterbringung und → Haushaltsnahe Dienstleistungen.

5. Zusammenfassung

Zu den Pauschalbeiträgen sowie den Sozialversicherungsbeitragssätzen s.a. → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen unter dem Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«.

Beschäftigung in Privathaushalten

geringfügig i.S.d. § 8a i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV

nicht geringfügig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

innerhalb des Übergangsbereichs i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV

über 1 300 €

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht 450 €.

Es handelt sich um eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung von längstens 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kj (s. Hinweis 1 nach der Tabelle).

zwischen einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € und 1 300 € (s. Hinweis 2 nach der Tabelle)

Haushaltsscheckverfahren gem. § 28a Abs. 7 SGB IV

sozialversicherungsfrei

ermäßigte Bemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge

Pauschale Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 10 %. Jeweils 5 % für:

Die Sozialversicherungsbeiträge 2020 betragen:

Rentenversicherung

18,60 %

Krankenversicherung gem. § 249b Satz 2 SGB V.

Rentenversicherung gem. § 172 Abs. 3a SGB VI.

Arbeitslosenversicherung

2,40 %

Pflegeversicherung

3,05 %

Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung durch den ArbN allein

0,25 %

Krankenversicherung

14,60 %

zusätzlicher durchschnittlicher Beitragssatz für ArbN

1,10 %

Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 %. Bei mehreren Beschäftigungen fällt nur eine davon unter Abs. 2, jede weitere kann pauschal mit 20 % nach Abs. 2a EStG lohnversteuert werden.

Pauschalversteuerung unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG, ansonsten nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Versteuerung nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Auf Antrag Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG möglich. Die tarifliche ESt ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 €.

Auf Antrag Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG möglich. Die tarifliche ESt ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4 000 €. Für das »haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis« müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es darf kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegeben sein.

Abb.: Beschäftigung in Privathaushalten

Hinweis 1:

Mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020 (→ Kurzfristig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Anhebung der Zeitgrenzen wegen des Coronavirus«).

Hinweis 2:

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird.

6. Zahlungsmöglichkeiten

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Das Barzahlungsverbot normiert der Gesetzgeber ausdrücklich nur für »haushaltsnahe Dienstleistungen« und »haushaltsnahe Handwerkerleistungen«. Daraus folgt, dass das Barzahlungsverbot bei Minijobs im Privathaushalt i.S.d. § 35a Abs. 1 EStG sowie bei »haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen« i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht gilt. Die Leistung des Arbeitslohns ist mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich und für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nicht schädlich.

Bei haushaltsnahen Minijobs gilt die Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV der Minijob-Zentrale als Nachweis (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 37).

Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13, BStBl II 2015, 583) entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nur dann als Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (s.a. BMF vom 14.3.2012, BStBl I 2012, 307, Rz. 20 ff.; Anmerkung vom 9.6.2015, LEXinform 0652651 und Pressemitteilung des BFH Nr. 38/2015 vom 3.6.2015, LEXinform 0443237). Der BFH macht in seinem Urteil III R 63/13 (BStBl II 2015, 583) aber auch deutlich, dass die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mit der des § 35a verglichen werden kann. Der systematische Aufbau des § 35a EStG unterscheidet sich deutlich von dem des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die in § 35a EStG geschaffene Differenzierung der Abzugsvoraussetzungen ist nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übertragbar.

Zum Nachweis des Arbeitsentgelts gelten bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren die allgemeinen Nachweisregeln (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 38 und 49 bis 51).

7. Vermittlung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen

Dienst- und Handwerkerleistungen werden auch über Vermittlungsportale bzw. Vermittlungsagenturen angeboten. Diese treten dabei regelmäßig als Vermittler für die ausführenden Leistungskräfte, wie z.B. Reinigungskräfte oder Handwerker auf. Die Leistungskräfte stehen zu den Portalen nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Die Leistungskräfte sind eigenverantwortlich, also gewerblich tätig. Für die Abrechnung gelten folgende Grundsätze:

  1. (Sachverhalt nach dem Urteil des FG Köln vom 21.10.2015, 3 K 2253/13, EFG 2016, 621, LEXinform 5018831, rkr.): Der Stpfl. erteilt einer Agentur den Auftrag, ihm eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die alle 14 Tage jeweils 3 Stunden seine Wohnung reinigen soll. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Der Stpfl. hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 25 € einen monatlichen Abo-Betrag i.H.v. 17 € zu zahlen.

    Die Agentur vermittelte dem Stpfl. Frau D als Haushaltshilfe. Der Stpfl. stellt Frau D ein und zahlt ihr – ausgehend von einem Stundenlohn von 10 € – einen Monatslohn von 65 €. Außerdem zahlt der Stpfl. im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens (s.o.) an die Minijob-Zentrale für Frau D Sozialversicherungsabgaben sowie pauschale LSt. Der Stpfl. zahlt Frau D 780 € Arbeitslohn sowie weitere 112 € an die Minijob-Zentrale; an die Agentur zahlt der Stpfl. insgesamt 229 € (12 × 17 € + 25 €).

    Das FG Köln hat entschieden, dass die mit dem Abo-Beitrag vergütete Leistung der Agentur eine Vermittlungsleistung darstellt, die sie nicht »im Haushalt« des Stpfl. erbringt. Die Reinigung der Wohnung ist nicht der Agentur zuzurechnen, sondern beruht allein auf dem zwischen dem Stpfl. und Frau D geschlossenen Arbeitsvertrag. Mit dem Abo-Betrag i.H.v. 17 € monatlich hat der Stpfl. das Recht erworben, die Vermittlungsdienste der Agentur »öfter in Anspruch zu nehmen«.

  2. Die Zahlung des Stpfl. an die Agentur ist nur dann durch § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur vom Stpfl. haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt.

    Es bestehen keine Bedenken, eine Rechnung, die das Portal bzw. die Agentur im Auftrag der jeweiligen Leistungskraft erstellt, als Nachweis nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG anzuerkennen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der Rechnung müssen sich

    • der Erbringer der Leistung mit Namen, Anschrift und Steuernummer,

  3. der Empfänger der Leistung,

  4. Art und der Inhalt der Leistung,

  5. der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung

  6. sowie die dafür vom Empfänger der Leistung jeweils geschuldeten Entgelte, ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material,

ergeben (BFH Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl II 2010, 166). Erfolgt die – unbare – Bezahlung der Rechnung an den Betreiber des Portals, steht dies einer Anerkennung der Zahlung gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht entgegen (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 52).

8. Beispiele

Beispiel 4:

Die verheiratete Hausfrau H arbeitet im Kj. 2022 an zwei Vormittagen in der Woche im privaten Haushalt der Familie F. Ihr Arbeitsentgelt beträgt monatlich 450 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Der Ehemann von H ist Arbeitnehmer. S.a. Beispiel 6.

Lösung 4:

Da das monatliche Entgelt 450 € nicht übersteigt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8a SGB IV. F hat folgende pauschale Abgaben zu erbringen:

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5 % von 450 € =22,50 €, × 12 Monate

270,00 €

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5 % von 450 € = 22,50 €, × 12 Monate

270,00 €

Beitrag zur Unfallversicherung: 1,60 % von 450 € = 7,20 €, × 12 Monate

86,40 €

Umlage U1: 0,90 % von 450 € = 4,05 € × 12 Monate

48,60 €

Umlage U2: 0,29 % von 450 € = 1,305 € × 12 Monate

15,66 €

Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG: 2 % von 450 € = 9,00 € × 12 Monate

108,00 €

insgesamt

798,66 €

Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der ESt-Veranlagung der H und ihres Ehemannes außer Ansatz.

Nach § 35a Abs. 1 EStG werden bei F 20 % der Aufwendungen für die Beschäftigung von H, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich folgende Steuerermäßigung:

Aufwendungen Arbeitsentgelte 12 × 450 € =

5 400,00 €

Aufwendungen für Versicherung und Lohnsteuer

798,66 €

insgesamt

6 198,66 €

× 20 % = 1 239,73 €, höchstens

510,00 €

Belastung durch Steuern und Abgaben

798,66 €

tatsächliche Mehrbelastung (keine Schwarzarbeit)

288,66 €

durchschnittliche Mehrbelastung im Monat

24,05 €

Zu den begünstigten Aufwendungen des Stpfl. nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV) sowie die vom Stpfl. getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die LSt ggf. zzgl. SolZ und KiSt, die Umlagen U 1 und U 2 und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 36). Auf der Homepage der »minijob-zentrale« ist ein Haushaltsscheck-Rechner abrufbar, der in wenigen Sekunden die o.a. Berechnungen durchführt.

Abwandlung:

Vergleichsrechnung, bei der der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und der Verdienst über die Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) versteuert wird:

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5 % von 450 € =22,50 €, × 12 Monate

270,00 €

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung:

0,00 €

Beitrag zur Unfallversicherung: 1,60 % von 450 € = 7,20 €, × 12 Monate

86,40 €

Umlage U1: 0,90 % von 450 € = 4,05 €, × 12 Monate

48,60 €

Umlage U2: 0,19 % von 450 € = 0,855 €, × 12 Monate

10,26 €

Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG

0,00 €

Lohnsteuer bei Steuerklasse I

0,00 €

insgesamt

415,26 €

Nach § 35a Abs. 1 EStG werden bei F 20 % der Aufwendungen für die Beschäftigung von H, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich folgende Steuerermäßigung:

Aufwendungen Arbeitsentgelte 12 × 450 € =

5 400,00 €

Aufwendungen für Versicherung und Lohnsteuer

415,26 €

insgesamt

5 815,26 €

× 20 % = 1 163,05 €, höchstens

510,00 €

Belastung durch Steuern und Abgaben

415,26 €

tatsächliche Minderbelastung (keine Schwarzarbeit)

./. 94,74 €

durchschnittliche Minderbelastung im Monat

7,89 €

Beispiel 5:

Der Stpfl. A beschäftigt das ganze Jahr 20 und auch in den weiteren Jahren eine Haushaltshilfe. Der Arbeitslohn von monatlich 500 € (6 000 € jährlich) wird nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Der ArbG-Anteil zur Sozialversicherung beträgt geschätzt 1 200 €.

Lösung 5:

A kann für seine Aufwendungen folgende Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

7 200 €

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG: 20 % von 7 200 €

1 440 €

maximal 4000 €.

Beispiel 6:

Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8a SGB IV betreut eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im Jahr 20 betragen die Aufwendungen 6 193,26 € (s. Beispiel 4).

Lösung 6:

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Wahlrecht des Stpfl. besteht insoweit nicht (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 34).

Die Betreuungsaufwendungen fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; ein Abzug kommt nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG nicht in Betracht.

Beachte:

Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13, BStBl II 2015, 583) sind die Aufwendungen für die Kinderbetreuung nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson geleistet werden. Im Rahmen des § 35a Abs. 1 EStG ist allerdings eine Barzahlung möglich (s.o.).

9. Auswirkung des Minijobs auf das Arbeitslosengeld II

Bezieht die Haushaltshilfe Grundsicherung für Arbeitssuchende nach §§ 1 ff. SGB II (Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt), sind nach §§ 11 ff. SGB II bestimmte erwerbsbedingte Einnahmen zu berücksichtigen. Nach § 11b Abs. 2 SGB II sind von einem Minijobentgelt i.H.v. 450 €/Monat zunächst 100 €/Monat vom Einkommen abzusetzen, so dass noch 350 €/Monat verbleiben. Nach § 11b Abs. 3 SGB II sind von diesem verbleibenden Betrag von 350 €/Monat weitere 20 % = 70 €/Monat anrechnungsfrei. Von dem Minijobentgelt von 450 €/Monat sind damit insgesamt 170 €/Monat anrechnungsfrei bzw. 280 €/Monat auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

10. Beachtung der Mindestlohnregelung

In Deutschland gibt es seit dem 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Nach dem Mindestlohngesetz beschließt die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und ArbG vertreten sind, die Mindestlohnentwicklung, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. Bei der Einführung 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 € brutto pro Stunde.

Für ArbN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) ab

  • 1.1.2019: 9,19 € und

  • 1.1.2020: 9,35 €

brutto je Zeitstunde.

Hinweis:

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS – vom 30.6.2020, LEXinform 0456840). Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 € zum 1.7.2022. Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 1.1.2021: 9,50 €,

  • zum 1.7.2021: 9,60 €,

  • zum 1.1.2022: 9,82 €,

  • zum 1.7.2022: 10,45 €

11. Literaturhinweise

Horvath u.a., Fallstudie zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG, Steuer & Studium 2011, 331; Nolte, Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 9.11.2016, NWB 2/2017, 121.

12. Verwandte Lexikonartikel

Betreuungsleistungen

Geringfügig Beschäftigte

Haushaltshilfe

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Heimunterbringung

Kinderbetreuungskosten

Kurzfristig Beschäftigte

Pflegekosten

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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