Vermögens- und Verbundvermögensaufstellung

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
2 Vermögensaufstellung
3 Verbundvermögensaufstellung
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das FA kann von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst stpfl. ist, die Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten (§ 31 Abs. 1 und 2 ErbStG).

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Die Vermögens- bzw. Verbundvermögensaufstellung hat ihre Bedeutung innerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Die Begriffe sind voneinander zu unterscheiden:

  • Vermögensaufstellung: Sie ist im Rahmen der Bewertung des BV von Bedeutung (R B 11.6 Abs. 2 und Abs. 4; R B 109.3 Abs. 2 und 4 ErbStR 2019).

  • Verbundvermögensaufstellung: Sie ist insbes. im Rahmen der Verschonungsregelungen für BV i.S.d. §§ 13a und 13b ErbStG von Bedeutung. Die FinVerw nimmt auf die Verbundvermögensaufstellung in folgenden Anweisungen Bezug:

    • R E 13b.20 Abs. 4 ErbStR 2019,

    • R E 13b.23 Abs. 2 bis 4 ErbStR 2019,

    • R E 27 ErbStR 2019,

    • R E 29 ErbStR 2019.

2. Vermögensaufstellung

Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind insbes. gesondert festzustellen (§ 179 AO):

  • der Wert des BV oder des Anteils am BV (§§ 95, 96, 97 BewG),

  • der Wert von Anteilen an KapGes i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG.

Das FA kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Im Rahmen dieser Feststellungserklärung müssen auch Angaben zum sog. Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG gemacht werden. Der Erwerber von BV hat diesbzgl. nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben ergeben.

Zur Ermittlung des Substanzwerts im Rahmen der Bewertung von Anteilen an KapGes i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG vgl. die Ausführungen der Finanzverwaltung in R B 11.6 ErbStR 2019.

3. Verbundvermögensaufstellung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die FinVerw diverse Anlagen zu den Feststellungserklärungen bereithält, welche die Darstellung der Vermögensverhältnisse erleichtern sollen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 die sog. konsolidierte Betrachtung eingeführt wurde.

Soweit ein Betrieb oder eine Gesellschaft Beteiligungen an PersGes oder unter Beachtung der Mindestbeteiligung Anteile an KapGes hält, erfolgt nunmehr nach § 13b Abs. 9 ErbStG eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung. Damit wird sichergestellt, dass das zielgenau und folgerichtig abgegrenzte Vermögen in zutreffender Höhe beim Erwerber erfasst wird. Gehören zu dem zu betrachtenden Vermögen mithin unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an PersGes oder KapGes, sind anstelle der Beteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht (vgl. § 13b Abs. 9 ErbStG). Diese Zusammenrechnung wird als sog. Verbundaufstellung bezeichnet. Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen.

In diesem Zusammenhang ergeben sich Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von BV und Anteilsbewertung durch das → Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG).

Erlasse vom 5.10.2022

Die obersten Finanzbehörden der Länder nahmen mit gleichlautenden Erlassen vom 5.10.2022 (BStBl I 2022, 1494) dazu Stellung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde u.a. § 1a KStG eingeführt, der PersGes und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Weiterhin wurden § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 ErbStG, § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG geändert. Danach sind Gesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben und ihrer Tätigkeit nach weiterhin einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als PersGes zu behandeln.

Bei der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG ist demnach hinsichtlich der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft weiterhin von einer PersGes auszugehen. Bei der Beteiligung handelt es sich auch bei einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 25 % nicht um dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende Anteile an einer KapGes nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG.

4. Verwandte Lexikonartikel

Bedarfsbewertung

Betriebsgrundstück

Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

Gesonderte Feststellung

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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