Behindertenpauschbetrag

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben die Möglichkeit einen Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Hinweis: Übersteigen Ihre Aufwendungen den Pauschbetrag, empfehlen wir, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen anzugeben.
  • Behinderte mit einem Behinderungsgrad unter 50 können den Pauschbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.
  • Die Höhe des Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
  • Für hilflose und blinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 €.

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliches zur Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages
2 Höhe des Pauschbetrages
2.1 Grad der Behinderung
2.2 Hilflose und blinde Menschen
3 Behindertenpauschbetrag und pflegebedingte Aufwendungen
4 Nachweis der Behinderung und Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages
4.1 Nachweis der Behinderung
4.2 Stufen bzw. Grad der Pflegebedürftigkeit
4.2.1 Stufen der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016
4.2.2 Die Grade der Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2017
4.3 Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags
4.3.1 Fassung des § 65 EStDV bis 31.12.2016
4.3.2 Regelung ab 1.1.2017
4.3.2.1 Vorlage der Unterlagen
4.3.2.2 Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags
4.3.3 Regelung ab 1.1.2021
4.4 Tod des behinderten Menschen
5 Berücksichtigung nicht laufender und untypischer Mehraufwendungen
6 Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern
6.1 Allgemeine Grundsätze
6.2 Kind im Ausland
7 Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
8 Die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages bei der Steuerermäßigung des § 35a EStG
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel

1. Grundsätzliches zur Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages

Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG (→ Außergewöhnliche Belastungen, → Menschen mit Behinderung) kann ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.

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Die Vorschrift des § 33b EStG regelt drei Pauschbeträge: Den Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag. Diese können nebeneinander zum Ansatz kommen. Der Behinderten-Pauschbetrag ermöglicht behinderten Stpfl., für behinderungsbedingte Aufwendungen einen nach dem Grad der Behinderung bzw. dem Vorliegen von Hilflosigkeit/Blindheit gestaffelten Pauschbetrag zum Abzug zu bringen.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (BGBl I 2020, 2770, LEXinform 0456911) werden ab 1.1.2021 u.a. die Behindertenpauschbeträge verdoppelt.

Derzeit wird der Pauschbetrag Stpfl. mit einem Grad der Behinderung kleiner von 50 nur gewährt, wenn

  • dem Stpfl. wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht, (§ 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder

  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht (§ 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Hinweis:

Nach dem BFH-Urteil vom 13.8.2020 (VI R 27/18, BStBl II 2021, 86) sind die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behindertenpauschbetrag mit dem Grundgesetz vereinbar. Die streitgegenständliche Regelung des § 33b EStG dient der pauschalen Berücksichtigung und Abgeltung von typischerweise bei Körperbehinderten anfallenden außergewöhnlichen Belastungen. Typisierende und pauschalierende Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen sind im Bereich der Steuergesetzgebung häufig anzutreffen. Steuergesetze müssen typisieren, d.h. geringfügige oder in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen, um praktikabel zu sein. Die Einschränkungen des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG tragen dem Umstand Rechnung, dass das Ziel der Pauschalregelung nicht eine allgemeine Begünstigung von Körperbehinderten, sondern lediglich eine pauschale Abgeltung der diesem Personenkreis typischerweise entstehenden Aufwendungen ist. Soweit behinderte Personen die in § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG genannten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es ihnen unbenommen, ihre tatsächlich anfallenden, auf die Körperbehinderung zurückzuführenden Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Schon aus diesem Grund ist die in § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG enthaltene Pauschalregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH VI R 27/18, Rz. 50).

Diese Zusatzvoraussetzungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Menschen

  • mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 20 sowie

  • die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 sind

die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 3 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den zuvor genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 3 Satz 5 EStG).

Für Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG sind, reicht die Vorlage eines Bescheids über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines Grads der Behinderung aus.

Beachte:

Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV n.F. steht dem Merkzeichen »H« die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI und XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.

Die Höhe des Pauschbetrags ist in § 33b Abs. 3 EStG in Abhängigkeit vom dauernden Grad der Behinderung geregelt.

Hinsichtlich des Grads der Behinderung wird die veraltete Systematik in § 33b Abs. 3 Satz 1 EStG aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Im Sozialrecht wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Der Systematik im EStG lag hingegen noch die veraltete Systematik ab einem Grad der Behinderung von 25 zugrunde, die in 5er Schritten fortgeschrieben wurde. Dies wird im Kontext der Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Durch diese Anpassung an das Sozialrecht können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Stpfl. mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

Nach § 33b Abs. 2 EStG n.F. erhalten Menschen die Pauschbeträge, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist (s.u. die Tabelle).

Für Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG sind, für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 400 € (bisher 3 700 €; § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG n.F.). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Mit der Regelung des § 33b Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG n.F. wird sichergestellt, dass künftig an die Gewährung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags bei schwerstpflegebedürftigen Menschen auf das Vorliegen der Pflegegrade 4 oder 5 abgestellt wird und die zusätzliche Feststellung eines Grades der Behinderung nicht notwendig ist.

2. Höhe des Pauschbetrages

2.1. Grad der Behinderung

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos i.S.d. Abs. 3 Satz 4 sind. Danach werden folgende Pauschbeträge gewährt (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG):

Bei einem Grad der Behinderung bis 31.12.2020

Bei einem Grad der Behinderung ab 1.1.2021

von 25 und 30

310 €

20

384 €

von 35 und 40

430 €

30

620 €

von 45 und 50

570 €

40

860 €

von 55 und 60

720 €

50

1 140 €

von 65 und 70

890 €

60

1 440 €

von 75 und 80

1 060 €

70

1 780 €

von 85 und 90

1 230 €

80

2 120 €

von 95 und 100

1 420 €

90

2 460 €

100

2 840 €

Hilflose, Blinde und Taubblinde

3 700 €

7 400 €

Abb.: Behindertenpauschbeträge

2.2. Hilflose und blinde Menschen

Für Behinderte, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag bis 31.12.2020 auf 3 700 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Ab 1.1.2021 erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 €

  • für Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG (Merkzeichen »H«) sind,

  • für Blinde (Merkzeichen »Bl«) und

  • für Taubblinde (Merkzeichen »TBl«).

Hinweis:

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen »TBl« erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen »Bl« zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen »Bl« und/oder dem Merkzeichen »TBl« immer auch das Merkzeichen »H« erhalten.

Mit Art. 18 Abs. 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234) wurde das Merkzeichen »TBl« für »taubblind« in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) eingeführt (s. → Menschen mit Behinderung).

Anstelle eines Nachweises einer Behinderung mit dem Merkzeichen »H« reicht bei Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines Grads der Behinderung aus (s.a. BT-Drs. 19/23793, 21: s.a. LfSt Niedersachsen Pressemitteilung vom 8.12.2020, LEXinform 0457709).

§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV ist mit Wirkung für VZ ab 2021 dahingehend geändert worden, dass dem Merkzeichen »H« die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleichsteht.

3. Behindertenpauschbetrag und pflegebedingte Aufwendungen

Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus (R 33.3 Abs. 4 EStR). Durch die Pauschalierung sind die Pflege- und Heimkosten abgedeckt (→ Pflegekosten, → Heimunterbringung). Der BFH lässt in seinem Urteil vom 23.5.2002 (III R 24/01, BStBl II 2002, 567) ausdrücklich offen, ob der Stpfl. neben den Kosten der Heimunterbringung zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG beanspruchen kann. Mit Wirkung ab 2008 hat der Gesetzgeber dies allerdings ausdrücklich und konkret in § 33b Abs. 1 EStG geregelt.

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird der Wortlaut des § 33b Abs. 1 EStG neu gefasst. Danach kommt der Behindertenpauschbetrag in Betracht wegen der Aufwendungen für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,

  • die Pflege sowie

  • einen erhöhten Wäschebedarf.

Mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s.a. BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271). Hierzu zählen z.B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten (→Menschen mit Behinderung). Von § 33b Abs. 1 EStG werden demgegenüber Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf erfasst. Neben dem Abzug von Pflegeaufwendungen gem. § 33 Abs. 1 EStG darf der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht werden.

Nach § 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, »an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG« einen Pauschbetrag geltend machen. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut schließt nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 13.7.2011, VI B 20/11, BFH/NV 2011, 1863, LEXinform 5906329) aus, dass der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nebeneinander geltend gemacht werden können. Dies entspricht auch dem Sinngehalt des Gesetzes, denn die in § 33b EStG bezeichneten und unterstellten Aufwendungen werden nur in pauschalierter Form zum Abzug zugelassen. § 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Der Ansatz des Pauschbetrages bedeutet eine Erleichterung für den Stpfl., der die entsprechenden Aufwendungen nicht nachzuweisen braucht (BFH Urteil vom 28.9.1984, VI R 164/80, BStBl II 1985, 129). Zudem ist regelmäßig eine Entscheidung über schwierige Abgrenzungsfragen entbehrlich, welche Aufwendungen infolge der Körperbehinderung erwachsen sind.

Nach der Überzeugung des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.11.2016 (2 K 2338/15, LEXinform 5019854, rkr.) handelt es sich bei den Aufwendungen für einen Epilepsie- bzw. Anfallswarnhund um Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bzw. für die Pflege i.S.v. § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG, da es sich um laufende und typische Aufwendungen bei einer Epilepsieerkrankung handelt. Der Behindertenpauschbetrag schließt die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für einen »Epilepsiehund« als außergewöhnliche Belastung aus.

Nimmt der Stpfl. den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, der ohne Einzelnachweis und ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung gewährt wird, so ist auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

4. Nachweis der Behinderung und Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages

4.1. Nachweis der Behinderung

Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, erhalten bis zum 31.12.2020 den Behindertenpauschbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG.

Abb.: Der Behindertenpauschbetrag

Beachte:

Bis zum 31.12.2020 wird der Pauschbetrag Stpfl. mit einem Grad der Behinderung kleiner von 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Diese Zusatzvoraussetzungen sind historisch begründet und entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch aus Gründen der Steuervereinfachung. Im Ergebnis können alle Stpfl. mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 20 die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen (§ 33b Abs. 2 EStG n.F.).

Die gesundheitlichen Merkmale »blind« und »hilflos« (Merkzeichen »Bl« und »H«) hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB IX, der mit den Merkzeichen »Bl« oder »H« gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (Versorgungsämter), der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Taubblind (»TBl«) ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV, wer wegen einer Störung der Hörfunktion mit mindestens einem GdB von 70 und einer Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100 hat.

Zum Nachweis der Behinderung bis zum 31.12.2020 s.a. das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.11.2010 zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder (BStBl I 2010, 1346 unter II.).

Zum Nachweis der Behinderung ab 1.1.2021 nach § 65 Abs. 1 und 2 EStDV s. das nachfolgende Schaubild.

Beachte:

Durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) wird mit Wirkung zum 1.1.2021 die im BMF-Schreiben vom 1.3.2021 (BStBl I 2021, 300) vertretene Verwaltungsregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV gesetzlich normiert.

Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht stpfl. Kindern vgl. BMF vom 8.8.1997, BStBl I 1997, 1016.

4.2. Stufen bzw. Grad der Pflegebedürftigkeit

4.2.1. Stufen der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016

Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen nach § 15 SGB XI einer der drei Pflegestufen zuzuordnen. S. die Erläuterungen unter → Menschen mit Behinderung.

Dem Merkzeichen »H« steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 65 Abs. 2 EStDV).

4.2.2. Die Grade der Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2017

Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt (§ 15 Abs. 1 SGB XI).

Nach den in § 15 Abs. 2 bis 3 SGB XI beschriebenen Punktsystemen und den danach erreichten Gesamtpunkten sind pflegebedürftige Personen in folgende Pflegegrade einzuordnen (s.a. → Pflegekosten):

Pflegegrad 1:

ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte:

geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2:

ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte:

erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3:

ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte:

schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4:

ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte:

schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5:

ab 90 bis 100 Gesamtpunkte:

schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Ab dem VZ 2017 steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen »H« gleich (BMF vom 19.8.2016, BStBl I 2016, 804; s.a. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV i.d.F. ab 1.1.2021).

4.3. Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags

4.3.1. Fassung des § 65 EStDV bis 31.12.2016

Für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) hat der Stpfl. derzeit nach § 65 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 EStDV entsprechende Nachweise (im Regelfall Schwerbehindertenausweis) zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf LSt-Ermäßigung der Finanzbehörde vorzulegen. Nach der bisherigen Regelung muss der Stpfl. in jedem Jahr die Behinderung erneut nachweisen, obwohl die Nachweise in der Regel eine mehrjährige Gültigkeit besitzen.

4.3.2. Regelung ab 1.1.2017

4.3.2.1. Vorlage der Unterlagen

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) wird ab 1.1.2017 § 65 Abs. 3 EStDV geändert und Abs. 3a neu eingefügt.

Zur Erleichterung der Nachweispflichten ist die Vorlage der Unterlagen künftig nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Dies vereinfacht die Abgabe der Steuererklärung für den Stpfl. und die Bearbeitung seiner Steuererklärung im FA. Wird der Behinderten-Pauschbetrag erstmalig geltend gemacht oder ändern sich die Verhältnisse (insbesondere der Grad der Behinderung), kann auf einen Nachweis auch in Zukunft nicht verzichtet werden. In allen anderen Fällen genügt es, wenn der Stpfl. gültige Unterlagen besitzt und er diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegt (§ 65 Abs. 3 EStDV ab 2017).

Durch die Zuständigkeit der Finanzämter für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird regelmäßig bei Antragstellung durch den Stpfl. der Behinderten-Pauschbetrag mit der jeweiligen Geltungsdauer in der Datenbank erfasst. Ein Neuantrag durch den Stpfl. ist dann nur in den Fällen zu stellen, in denen der Behinderten-Pauschbetrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist oder sich die Verhältnisse ändern (z.B. der Grad der Behinderung ändert sich; BT-Drs. 18/7457, 107).

Nach § 84 Abs. 3g EStDV wird der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 3 EStDV auf die Fälle des § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV beschränkt (zur Begründung s.u. die Erläuterungen zu § 65 Abs. 3a EStDV). Noch gültige und dem FA vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.

Beachte:

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 wird die Zählweise des § 84 EStDV (u.a. wird aus Abs. 3f der Abs. 3g) geändert.

4.3.2.2. Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt nach § 65 Abs. 3a Satz 1 EStDV voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Abs. 1 und 2 des § 65 EStDV nach Maßgabe des § 93c AO an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Mit Einführung der elektronischen Datenübermittlung ist ein Nachweis der festgestellten Behinderung in Papierform nicht mehr möglich.

Der Nachweis der Behinderung ist eine von wenigen amtlichen Bescheinigungen in der ESt-Veranlagung, die noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Eine maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung ist aber nur möglich, wenn Unterlagen nicht durch Amtsträger erfasst und geprüft werden müssen, sondern maschinell abgeglichen werden können. Durch die elektronische Übermittlung von Nachweisen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz direkt von der für die Feststellung der Behinderung zuständigen Stelle an die Finanzverwaltung wird die maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung für den Stpfl. und die Finanzverwaltung wesentlich erleichtert (BT-Drs. 18/7457, 107).

§ 93c Abs. 1 AO enthält die grundsätzlich geltenden Regelungen bei Datenübermittlungspflichten Dritter. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO muss die zuständige Stelle (Versorgungsamt) die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. Die amtlichen Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht.

Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der von ihr getroffenen Feststellungen abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO unverzüglich zu übermitteln (§ 65 Abs. 3a Satz 5 EStDV).

§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO zählt die Daten auf, die der zu übermittelnde Datensatz mindestens enthalten muss. Hierzu zählen insbesondere Daten zur Identifizierung

  • der zuständigen Stelle (Buchst. a und b)

und

  • des betroffenen Stpfl. (Buchst. c und d). Der Stpfl. hat der zuständigen Stelle zu seiner Identifizierung seine Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitzuteilen (§ 65 Abs. 3a Satz 3 EStDV).

Von besonderer Bedeutung sind aber auch Daten zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes (Buchst. e).

Neben den nach § 93c Abs. 1 AO zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln (§ 65 Abs. 3a Satz 4 EStDV):

  1. der Grad der Behinderung,

  2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):

    1. G (erheblich gehbehindert),

    2. aG (außergewöhnlich gehbehindert),

    3. B (ständige Begleitung notwendig),

    4. H (hilflos),

    5. Bl (blind),

    6. Gl (gehörlos),

  3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

  4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,

  5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III,

    ab 1.1.2021: die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5;

  6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.

Die mitteilungspflichtige Stelle (Versorgungsamt) hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an das für die Besteuerung des Antragstellers zuständige FA zu übermitteln (§ 65 Abs. 3a Satz 2 EStDV). § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO findet keine Anwendung. Durch ausdrücklichen Antrag des Stpfl. zur elektronischen Datenübermittlung bei Antrag auf Feststellung einer Behinderung ist eine erneute Information des Stpfl. nach der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr erforderlich.

Beachte:

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt nach § 65 Abs. 3a Satz 1 EStDV voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zuständige Finanzbehörde übermittelt. Nach § 65 Abs. 3a Satz 2 EStDV muss der Stpfl. die Übermittlung beantragen.

Der Stpfl. kann mit seinem Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Behinderung gleichzeitig seinen steuerlichen Nachweispflichten nachkommen, indem er um elektronische Weiterleitung der Feststellungen an die Finanzverwaltung bittet. Der Stpfl. muss dann in der Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, ohne hierfür einen weiteren Nachweis beifügen zu müssen.

Teilt der Stpfl. der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle seine Identifikationsnummer nicht mit, kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG nicht gewährt werden. So kann der Stpfl. selbst bestimmen, ob seine persönlichen Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Nach § 84 Abs. 3g EStDV ist § 65 Abs. 3a EStDV erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das BMF gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im BGBl den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Abs. 3a EStDV erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Abs. 3a EStDV ist § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz EStDV nicht mehr anzuwenden.

4.3.3. Regelung ab 1.1.2021

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (BGBl I 2020, 2770, LEXinform 0456911) werden ab 1.1.2021 u.a. die Behindertenpauschbeträge verdoppelt.

Derzeit wird der Pauschbetrag Stpfl. mit einem Grad der Behinderung kleiner von 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder

  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen entfallen ab dem VZ 2021 auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos. Im Ergebnis können alle Stpfl. mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 20 die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

Der Nachweis der Behinderung ist nach § 65 Abs. 1 EStDV 2021 nicht mehr abhängig von einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 50 (bisher § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV a.F.) und einem Grad auf weniger als 50 (bisher § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV a.F.) zu führen, da der Behindertenpauschbetrag ab dem Kj. 2021 unabhängig von irgendwelchen Zusatzvoraussetzungen ab einem Grad der Behinderung ab 20 gewährt wird.

Nach § 65 Abs. 1 EStDV n.F. hat der Stpfl. den Nachweis einer Behinderung durch Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX oder eines Bescheides der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde zu erbringen.

Zum Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 s. § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV sowie das BMF-Schreiben vom 1.3.2021 (BStBl I 2021, 300): Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 20, aber weniger als 50 festgestellt worden ist, gibt es jetzt – im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung – eine Erleichterung des BMF, was den Nachweis angeht. Sofern dem Stpfl. wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften eine Rente zusteht, bestehen keine Bedenken, wenn die Behinderung durch den Rentenbescheid nachgewiesen wird. Dies gilt entsprechend auch bei anderen laufenden Bezügen. Dies stellt eine Beibehaltung der bis einschließlich VZ 2020 geltenden Regelung dar.

Beachte:

Durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) wird mit Wirkung zum 1.1.2021 die im BMF-Schreiben vom 1.3.2021 (BStBl I 2021, 300) vertretene Verwaltungsregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV gesetzlich normiert.

Die gesundheitlichen Merkmale »blind« und »hilflos« sind wie bisher nach § 65 Abs. 2 EStDV nachzuweisen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens »H« werden nach § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV n.F. an die seit 2017 neue Einteilung der Pflegegrade (statt Pflegestufen) angepasst. Nach dem neuen § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen »H« die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI und XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Die bisherige Verwaltungspraxis gem. BMF-Schreiben vom 19.8.2016 (BStBl I 2016, 804) wird gesetzlich verankert.

In § 65 Abs. 3a Satz 4 Nr. 5 EStDV wird die seit 2017 veraltete Pflegestufe III durch die Pflegegrade 4 oder 5 ersetzt. Dies schließt aus fachlicher Sicht jedoch nicht aus, dass auch unterhalb der Pflegegrade 4 und 5 die gesetzlichen Voraussetzungen der »Hilflosigkeit« grundsätzlich vorliegen können (BR-Drs. 432/20, 14).

Nach § 84 Abs. 3g EStDV n.F. ist § 65 Abs. 3a EStDV erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das BMF gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im BGBl den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Abs. 3a EStDV erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Abs. 3a EStDV ist § 65 Abs. 1 nicht weiter anzuwenden.

4.4. Tod des behinderten Menschen

Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Abs. 1 und 2 des § 65 EStDV nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachterliche Stellungnahme der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen (§ 65 Abs. 4 EStDV). Im Klageverfahren ist die Stellungnahme beim Versterben des Menschen mit Behinderungen – für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Finanzbehörde die Stellungnahme nicht einholt – auf Verlangen des FG zu erteilen; vgl. §§ 13, 86 FGO.

5. Berücksichtigung nicht laufender und untypischer Mehraufwendungen

Nicht laufende und untypische Mehraufwendungen sind durch den Pauschbetrag nicht abgegolten. Dasselbe gilt für die mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen, und zwar auch, wenn sie laufend oder typisch sind.

Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden (s. H 33b [Neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen zu berücksichtigende Aufwendungen] EStH):

  • Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten (R 33b Abs. 1 EStR),

  • Kraftfahrzeugkosten (H 33.1–33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH sowie R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR; → Menschen mit Behinderung).

    Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) werden ab 1.1.2021 u.a. die bisherigen individuellen Einzelnachweise der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten in § 33 Abs. 2a EStG n.F. durch eine Pauschalregelung ersetzt. Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden zukünftig nur noch im Rahmen des Fahrtkosten-Pauschbetrags nach § 33 Abs. 2a EStG berücksichtigt (→Menschen mit Behinderung),

  • Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind (BFH Urteil vom 26.3.1993, III R 9/92, BStBl II 1993, 749),

  • Anschaffung eines Blindencomputers (FG Sachsen vom 7.11.2000, 5 K 1777/98),

  • Kosten für eine Heilkur (BFH vom 11.12.1987, III R 95/85, BStBl II 1988, 275, H 33.1–33.4 [Kur] EStH sowie R 33.4 Abs. 1 und 3 EStR, → Krankheitskosten),

  • Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes (H 33.1–33.4 [Privatschule] EStH und R 33.4 Abs. 2 EStR) sowie

  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses (R 33.4 Abs. 5 EStR und H 33.1–33.4 [Behindertengerechte Ausstattung] EStH, → Menschen mit Behinderung).

Zur Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrages für Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege nimmt das FinMin Schleswig-Holstein mit Erlass vom 29.10.2014 (VI 3012 – S 2284 – 197, LEXinform 5235328) Stellung. In § 33b EStG und in R 33b EStR sind die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in R 33.3 Abs. 2 EStR. Ausgehend von der Überschrift der R 33.3 EStR – »Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz« – und der Eingrenzung des begünstigten Personenkreises in R 33.3 Abs. 1 EStR sind jedoch Pflegeaufwendungen i.S.v. R 33.3 EStR nur solche i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI.

Zu den Aufwendungen i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI zählen jedoch nicht die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege und in § 37 Abs. 2 SGB V geregelt. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege (in SGB XI geregelt) und Leistungen der Behandlungspflege (in § 37 Abs. 2 SGB V geregelt).

Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten – zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen i.S.d. § 14 SGB XI. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Eigener Hinweis:

Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bestimmen. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 i.S.d. SGB XI (→ Pflegekosten) nicht zulässig (§ 37 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 SGB V. Ab dem Pflegegrad 2 werden die Grundpflegeleistungen i.S.d. §§ 14 und 15 SGB XI – wegen der unterschiedlichen Zuständigkeit der Kranken- und Pflegekassen – getrennt abgerechnet und sind somit auch leicht der Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags bzw. den korrespondierenden Pflegeaufwendungen i.S.d. R 33.3 Abs. 2 EStR zuzuordnen.

Reparaturaufwendungen als Folge eines verschleißbedingten Pkw-Motorschadens eines außergewöhnlich gehbehinderten Stpfl. sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG. Sie sind bereits mit dem zusätzlichen Pauschbetrag für private Pkw-Aufwendungen abgegolten; vgl. BFH Beschluss vom 19.1.2017, VI R 60/14.

6. Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern

6.1. Allgemeine Grundsätze

Unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 5 EStG kann der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt. Die Eltern können aber auch ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen, die durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 EStG unter Beachtung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360) führt die abziehbaren Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG unter II. bzw. die nicht abziehbaren Aufwendungen unter III. auf (→ Menschen mit Behinderung, → Heimunterbringung).

Grundsätzlich ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, der einem Kind zusteht, für das der Stpfl. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Das gilt, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Nach § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung möglich.

Beachte:

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) wird ab 1.1.2021 u.a. § 33b Abs. 5 EStG um einen neuen Satz 5 ergänzt. Danach ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Stpfl. Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1. Diese Ergänzung dient der Verhinderung der Mehrfachberücksichtigung des Behindertenpauschbetrags (BR-Drs. 432/20, 12).

Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn dem Stpfl. die Identifikationsnummer des Kindes nicht bekannt ist und dieser die Identifikationsnummer auch nicht besorgen kann (s. dazu Kanzler in NWB 12/2021, 840 unter II.2). Kanzler verweist dabei auf die Regelungen des § 10a Abs. 1a Satz 8 und 9 EStG.

6.2. Kind im Ausland

Nach dem BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 15/04, BStBl II 2005, 828) kann ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt. Nach Auffassung des I. Senats sei die Begünstigung unter dem gemeinschaftsrechtlichen Aspekt zu sehen, dass im Ausland ansässige EU-Bürger im Inland nicht nur wegen ihres ausländischen Wohnsitzes steuerlich schlechter gestellt sein sollten. Ein Deutscher im Inland habe Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen EU-Bürgern in vergleichbarer Situation.

Auch wenn man dem behinderten Auslandskind Einkünfte überließe (z.B. aus Kapitalvermögen) und es dadurch zum beschränkt Stpfl. machte, könnte dies nicht zu einer Übertragung des Behindertenpauschbetrages führen, weil dieser nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG auch für beschränkt Stpfl. ausdrücklich ausgeschlossen ist und die Übertragung einen eigenen Anspruch des Kindes voraussetzt.

7. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich »Aufwendungen« verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (Vfg. OFD Nordrhein-Westfalen vom 16.2.2017, Kurzinformation ESt Nr. 09/2017, DStR 2017, 727).

Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2017 (III R 2/17, BStBl II 2018, 468) lässt § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu.

Das FA versagte im Einkommensteuerbescheid die hälftige Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages der Ehefrau beim Ehemann. Das FA begründete seine Haltung damit, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine »Aufwendungen« dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt.

Das FG argumentiert, dass der Verweis in § 26a Abs. 2 Satz 2 auf Abs. 2 Satz 1 EStG auf das »wirtschaftliche Tragen« von Aufwendungen einer Aufteilung des Behindertenpauschbetrages nicht entgegensteht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass derjenige, der Pauschbeträge nach § 33b EStG pauschaliert geltend macht, keine oder geringere Aufwendungen i.S.d. § 33b Abs. 1 EStG getragen hat. § 33b EStG betrifft jedoch bestimmte Aufwendungen »anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG«. Der Verweis auf § 33 EStG zeigt, dass § 33b einen Aufwand für einen behinderten Menschen voraussetzt, der wegen der Schwere der Behinderung nicht nachgewiesen werden muss (und über § 33b EStG pauschaliert nach § 33b Abs. 3 EStG bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann). Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG können hingegen nach § 26a Abs. 1 EStG – unter Berücksichtigung der individuellen zumutbaren Belastung des jeweiligen Ehegatten – hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

8. Die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages bei der Steuerermäßigung des § 35a EStG

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 33). Mit Urteil vom 5.6.2014 (VI R 12/12, BStBl II 2014, 970) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (s.o.), wonach mit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags nach § 33b typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten des Stpfl., insbesondere sämtliche behinderungsbedingten Aufwendungen für das Vorhalten von Pflegeleistungen, abgegolten werden. Aufgrund dieser Abgeltungswirkung sind Aufwendungen nicht nur in dem Umfang, in dem sie sich steuerlich ausgewirkt haben, und damit in Höhe des Behindertenpauschbetrags, sondern soweit die Abgeltungswirkung des § 33b EStG reicht und damit vollumfänglich i.S.d. § 35a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG berücksichtigt. Über den Behindertenpauschbetrag hinausgehende (abgegoltene) behinderungsbedingte Aufwendungen können deshalb nicht noch nach § 35a EStG berücksichtigt werden.

Wird der einem Kind zustehende Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf den Stpfl. übertragen und kommt dieser für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf, sind diese insoweit nach § 35a EStG oder wahlweise nach § 33 EStG begünstigt (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 33 und BFH Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl II 2010, 621).

Werden Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, folgt aus § 35a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den Anteil der Aufwendungen zu gewähren ist, der aufgrund der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden kann. Denn insoweit sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden.

Zur Berücksichtigung des jeweiligen Behindertenpauschbetrages s.a. die Beispiele unter → Heimunterbringung sowie → Kinderbetreuungskosten.

Beispiel 1:

Der Stpfl. S hat einen Pflegegrad 3 sowie einen GdB von 90 und ist in seinem eigenen Haushalt untergebracht. Er erhält Pflegesachleistungen durch häusliche Pflegehilfe und zusätzliche Betreuung. Die monatlichen Aufwendungen in diesem Zusammenhang betragen 1 600 €; von der Pflegeversicherung erhält er eine Erstattung i.H.v. 1 298 € sowie einen zusätzlichen monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI i.H.v. 125 €.

Lösung 1:

Es liegen Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG vor, für die S eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhält. Nach Rz. 42 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213 sind die Erstattungsbeträge von 1 298 € sowie 125 € anzurechnen. Die Steuerermäßigung beträgt somit 2 124 € (1 600 € abzgl. 1 298 € abzgl. 125 € × 12 Monate). Die Steuerermäßigung beträgt hiervon 20 % = 424 €. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Abzug nach § 33b EStG i.H.v. 2 460 € günstiger wäre.

9. Literaturhinweise

Best, Abgeltungswirkung des Behindertenpauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) bei Aufwendungen für Maßnahmen der Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), DStZ 2011, 719; Reineke, Steuerermäßigungen nach § 35a EStG – Konkurrenz zu anderen Vorschriften, STFAN 4/2012, 21; Kanzler, Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz (Teil 1 und 2), NWB 12/2021, 840 und 13/2021, 898.

10. Verwandte Lexikonartikel

Außergewöhnliche Belastungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Heimunterbringung

Kinderbetreuungskosten

Menschen mit Behinderung

Pflegekosten

Scheidung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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