Innergemeinschaftliches Verbringen

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff des Verbringens
2 Das Verbringen nach der MwStSystRL
3 Das innergemeinschaftliche Verbringen als Umsatz
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Tatbestandsmerkmale des steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens
3.2.1 Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung
3.2.2 Unternehmer
3.2.3 Verbringen eines Gegenstandes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
3.2.3.1 Gegenstand
3.2.3.2 Unternehmensvermögen
3.2.3.3 Verbringen vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat
3.2.4 Verfügungsmacht des Unternehmers vor und nach dem Verbringen
3.2.4.1 Anwendung der §§ 1a Abs. 2 und 3 Abs. 1a UStG
3.2.4.2 Verbringen in ein Konsignationslager
3.3 Kommissionsgeschäfte
4 Die vorübergehende Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat
4.1 Allgemeines
4.2 Der Art nach vorübergehenden Verwendung
4.2.1 Verbringung für eine Werklieferung im Bestimmungsmitgliedstaat
4.2.2 Verbringung für eine sonstige Leistung im Bestimmungsmitgliedstaat
4.2.3 Verbringung eines Gegenstandes zur Ausführung einer sonstigen Leistung an diesem Gegenstand
4.2.4 Verbringung eines Gegenstandes als Beitrag für eine Arbeitsgemeinschaft
4.2.5 Beendigung der vorübergehenden Verwendung sowie Beleg- und Buchnachweise
4.3 Befristete Verwendung
4.4 Keine vorübergehende Verwendung
4.4.1 Anlagevermögen
4.4.2 Umlaufvermögen
4.4.3 Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe
5 Bemessungsgrundlage
6 Steuerentstehung und Steuerschuldner des innergemeinschaftlichen Verbringens i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG
7 Rechnungserstellung
8 Aufzeichnungspflichten
9 Anmeldepflichten
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel

1. Begriff des Verbringens

Verbringen ist das Befördern oder Versenden eines Gegenstandes innerhalb eines Unternehmens. Es erfolgt dabei keine Verschaffung der Verfügungsmacht. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen nicht steuerbaren Innenumsatz bzw. um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen.

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Abb.: Verbringen

2. Das Verbringen nach der MwStSystRL

Nach Art. 17 MwStSystRL ist das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL sind die Steuerbefreiungen der innergemeinschaftlichen Lieferung entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370) äußert sich das BMF zu den Auswirkungen des Brexit (Innergemeinschaftliches Verbringen).

3. Das innergemeinschaftliche Verbringen als Umsatz

3.1. Allgemeiner Überblick

Das unternehmensinterne Verbringen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gilt nur dann als entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG), wenn es durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens veranlasst wird. Durch das Verbringen eines Gegenstandes verwirklicht der Unternehmer regelmäßig zwei Umsätze in zwei Mitgliedstaaten. Das Verbringen eines Unternehmensgegenstandes innerhalb eines Unternehmens in zwei Mitgliedstaaten wird in einen innergemeinschaftlichen Erwerb (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) und eine innergemeinschaftliche Lieferung aufgeteilt (→ Innergemeinschaftliche Lieferung). Beide Umsätze sind selbstständig. Dabei ist der innergemeinschaftliche Erwerb unabhängig von der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung steuerbar. Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Verbringungslieferung setzt aber die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Verbringungserwerbs voraus.

Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Abschn. 1a.2 Abs. 3 UStAE).

Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im Ausgangsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EG-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung des Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht wird (Abschn. 1a.2 Abs. 4 UStAE).

Beispiel 1:

  1. Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen Zweigbetrieb nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen.

  2. Der deutsche Zweigbetrieb kauft in Deutschland Heizöl und verbringt es in die französische Zentrale, um damit das Bürogebäude zu beheizen.

Lösung 1:

S.a. das Beispiel in Abschn. 1a.2 Abs. 4 UStAE.

  1. F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach § 1a Abs. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb (Abschn. 1a.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE; → Innergemeinschaftlicher Erwerb) in Deutschland (§ 3d Satz 1 UStG). Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zzgl. die Nebenkosten, hilfsweise die Selbstkosten der Maschine zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG spätestens mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats.

  2. Das Verbringen des Heizöls ist in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG (Abschn. 1a.2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE; → Innergemeinschaftliche Lieferung sowie den nachfolgenden Gliederungspunkt »Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung«).

3.2. Tatbestandsmerkmale des steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens

3.2.1. Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung

Ebenso wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG ist auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und das Verbringen in der ZM gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG zutreffend erklärt wird (Abschn. 6a.1 Abs. 21 Satz 3 und 4 i.V.m. Abschn. 6a.1 Abs. 16 bis 18 sowie Abschn. 4.1.2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreiben vom 9.10.2020, BStBl I 2020, 1038; → Innergemeinschaftliche Lieferung).

Gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung – und somit auch des innergemeinschaftlichen Verbringens – davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer ZM gem. § 18a UStG nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung – bzw. das jeweilige Verbringen – richtig und vollständig ist. Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht (s.a. Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL).

Nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 UStG ist in der ZM u.a. die USt-IdNr. des Unternehmers in den Mitgliedstaaten anzugeben, in die er die Gegenstände verbracht hat.

Wichtig:

Ist der Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich nicht registriert, gilt das Verbringen im Abgangsmitgliedstaat ab 1.1.2020 als steuerpflichtige Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG.

Ein Vorsteuerabzug aus einem steuerpflichtigen Verbringen ist im UStG nicht vorgesehen (s.a. Sterzinger, UStB 2020, 387 unter 4.).

3.2.2. Unternehmer

Nur ein Unternehmer kann durch ein innergemeinschaftliches Verbringen steuerbare Umsätze verwirklichen. Der ausführende Unternehmer (Lieferer im Ausgangsmitgliedstaat) gilt nach § 1a Abs. 2 Satz 2 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat auch gleichzeitig als Erwerber (Abschn. 1a.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Das steuerbare innergemeinschaftliche Verbringen begründet nicht die Unternehmereigenschaft, sondern setzt diese voraus. Auch Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c UStG (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) können steuerbar verbringen, wenn sie die Erwerbsschwelle überschritten oder auf die Anwendung verzichtet haben. Juristische Personen als Schwellenerwerber können dagegen nicht steuerbar verbringen, da sie nicht Unternehmer sind bzw. den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG).

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden (→ Unternehmer).

Beispiel 2:

U lässt gleichzeitig zur Vermietung bestimmte Objekte in Deutschland und Frankreich herstellen. Geplant und auch glaubhaft ist die steuerfreie Wohnungsvermietung in Deutschland und die steuerpflichtige Vermietung in Frankreich.

Noch während der Bauphase erwirbt U für die steuerpflichtige Vermietungstätigkeit in Frankreich einen Gegenstand für 1 000 € und zieht den dafür berechneten Steuerbetrag als Vorsteuer ab. Danach verbringt er den Gegenstand ins Inland, wo er ihn ausschließlich zur Ausführung der steuerfreien Vermietung verwendet. Der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Erwerbs beträgt weiterhin 1 000 €.

Lösung 2:

Die Unternehmereigenschaft hat bereits während der Bauphase begonnen. Über den Vorsteuerabzug ist dem Grunde und der Höhe nach abschließend bereits zu dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die entsprechenden Eingangsrechnungen beim Unternehmer eingehen (→ Vorsteuerabzug). Nach Art. 167 ff. MwStSystRL steht U zu Recht aus der Anschaffung des Gegenstandes in Frankreich der Vorsteuerabzug in Frankreich zu.

Das Verbringen des Wirtschaftsguts von Frankreich in den deutschen Unternehmensteil ist in Frankreich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 138 MwStSystRL. Die Befreiung gilt aber nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer korrekten ZM nicht nachgekommen ist (Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL).

Nach Art. 169 MwStSystRL ist diese steuerfreie Lieferung ein Abzugsumsatz (entsprechend § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Nach Art. 184 ff. MwStSystRL ist die Vorsteuer in Frankreich nicht zu berichtigen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug nicht geändert haben.

U tätigt in Deutschland (§ 3d Satz 1 UStG) einen steuerbaren (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG), der mangels Steuerbefreiung i.S.d. § 4b UStG auch steuerpflichtig ist. Die Bemessungsgrundlage für die Erwerbsteuer ermittelt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG und beträgt 1 000 € (Abschn. 1a.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Die USt beträgt demzufolge 19 % = 190 €. Diese USt ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehbar, aber nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.

3.2.3. Verbringen eines Gegenstandes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat

3.2.3.1. Gegenstand

Wie bei einer Lieferung muss der Gegenstand »der Lieferung« befördert oder versendet werden. Der Unterschied zu einer Lieferung ist, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat dem Unternehmen zuzuordnen ist und bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat sich weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet (Abschn. 1a.2 Abs. 4 UStAE). Der Gegenstand muss im Bestimmungsmitgliedstaat von dem dort belegenen Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht werden.

Hinweis:

Zur Definition der Liefergegenstände s. Abschn. 3.1 UStAE (Abschn. 1a.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE) sowie → Lieferung.

Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb und kein innergemeinschaftliches Verbringen vor (Abschn. 1a.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE).

3.2.3.2. Unternehmensvermögen

Nur Gegenstände des Unternehmensvermögens (→ Unternehmensvermögen) können steuerbar innergemeinschaftlich verbracht werden (s.a. § 3 Abs. 1a UStG und Abschn. 1a.2 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Ein nur teilweise dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand kann auch nur teilweise innergemeinschaftlich verbracht werden. S.a. unter → Innergemeinschaftliche Lieferung und → Innergemeinschaftlicher Erwerb.

3.2.3.3. Verbringen vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat

Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Abschn. 1a.2 Abs. 3 UStAE).

3.2.4. Verfügungsmacht des Unternehmers vor und nach dem Verbringen

3.2.4.1. Anwendung der §§ 1a Abs. 2 und 3 Abs. 1a UStG

Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand

  • im Ausgangsmitgliedstaat bereits dem Unternehmen zugeordnet war und

  • sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet.

Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im Ausgangsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EU-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung des Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht wird (Abschn. 1a.2 Abs. 4 UStAE).

Nach der Verwaltungsregelung in Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 und Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 7 UStAE liegt eine nicht nur vorübergehende Verwendung auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) weiterzuliefern (z.B. Verbringen in ein Auslieferungs- oder Konsignationslager). In diesen Fällen steht der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung noch nicht fest. Die Lieferung an den Abnehmer findet in derartigen Fällen erst mit der Entnahme aus dem Lager statt (s.a. Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 7 ff. UStAE; → Innergemeinschaftlicher Erwerb unter dem Gliederungspunkt »Warenbewegung ohne feststehenden Abnehmer«).

3.2.4.2. Verbringen in ein Konsignationslager

Der Gesetzgeber hat in Art. 12 Nr. 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) § 6b UStG neu eingefügt (→ Konsignationslager: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer).

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt die Anwendbarkeit der Konsignationslagerregelung voraus, dass der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) verbringt. Der Transport muss zu dem Zweck erfolgen, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die umsatzsteuerliche Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist.

§ 6b Abs. 2 UStG regelt die Rechtsfolge, die sich aus der Konsignationslagerregelung ergibt in Form einer Fiktion. Wenn die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind, wird

  • zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstands an den Erwerber, sofern diese Lieferung innerhalb der 12-Monatsfrist nach § 6b Abs. 3 UStG bewirkt wird, die Lieferung an den Erwerber einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt (§ 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

  • Überdies wird die Lieferung an den Erwerber einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt (§ 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Die Gleichstellung mit einer im Abgangsmitgliedstaat bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferung bedeutet insbes., dass diese Lieferung ohne weitere Nachweisvoraussetzungen steuerfrei ist. Neben den Aufzeichnungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 22 Abs. 4f UStG bzw. der Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 2a UStG muss der Unternehmer somit keine weiteren Nachweise führen, um die Steuerbefreiung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung anwenden zu können. Die Regelung setzt Art. 17a Abs. 3 MwStSystRL um.

Nach Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird in § 1a UStG ein neuer Abs. 2a eingefügt. Danach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliches Verbringen) in den Fällen des § 6b UStG nicht vor (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb unter dem Gliederungspunkt »Konsignationslagerregelung«).

Beispiel 3:

Unternehmer F aus Frankreich hat an Unternehmer D aus Deutschland unter folgenden Bedingungen eine Maschine für 10 000 € verkauft:

F befördert die Maschine in sein Auslieferungslager nach Deutschland. Dort wird die Maschine so lange gelagert, bis D diese in dem Auslieferungslager abholt. Am 12.4.03 befördert F die Maschine nach Deutschland, die auch am gleichen Tag dort im Lager eintrifft. Am 13.5.03 holt D die Maschine im Lager ab. D rechnet mit seiner deutschen USt-IdNr. ab.

Lösung 3:

F tätigt am 12.4.03 eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG, da D die Maschine an den zu Beginn der Beförderung bereits feststehenden Abnehmer D befördert hat. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG gilt die Lieferung mit Beginn der Beförderung in Frankreich als ausgeführt. Da D gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 i.V.m. § 3d Satz 1 UStG in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, ist die innergemeinschaftliche Lieferung des F steuerfrei.

Beginnt der Transport bestimmter Gegenstände durch Befördern bzw. Versenden in Erfüllung eines Liefergeschäfts an einen bestimmten anderen Abnehmer nach § 3 Abs. 6 UStG, kann kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen vorliegen, weil die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware an den Abnehmer als ausgeführt gilt (s.a. Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 4 ff. UStAE). Der Gegenstand wird dem im Bestimmungsland gelegenen Unternehmensteil nicht dem Anlagevermögen zugeführt bzw. dort als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht (Abschn. 1a.2 Abs. 5 UStAE).

3.3. Kommissionsgeschäfte

Gem. § 3 Abs. 3 UStG liegt beim Kommissionsgeschäft (→ Kommissionsgeschäfte mit Gegenständen) zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär und gleichzeitig zwischen dem Kommissionär und dem Abnehmer eine Lieferung vor (Abschn. 3.1 Abs. 3 Satz 7 UStAE). Befördert bzw. versendet im Falle eines Kommissionsgeschäftes der Kommittent das Kommissionsgut an den im EU-Ausland ansässigen Kommissionär, liegt eine Lieferung im Inland nach § 3 Abs. 6 UStG nicht vor, weil die – anschließende – Übergabe des Kommissionsgutes an den Verkaufskommissionär keine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG ist (Abschn. 3.12 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Zur Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen Kommissionsgeschäften vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 7 UStAE (Abschn. 3.12 Abs. 2 Satz 5 UStAE; → Innergemeinschaftliche Lieferung).

Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des Verbringens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (Abschn. 3.1 Abs. 3 Satz 8 UStAE, vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 7 UStAE). Dementsprechend ist der innergemeinschaftliche Erwerb (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) beim Kommissionär der Besteuerung zu unterwerfen (Abschn. 1a.2 Abs. 7 UStAE). Dies führt dazu, dass der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsmitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung – und zwar gem. § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär – bewirkt (→ Innergemeinschaftliche Lieferung). Der Kommissionär bewirkt seinerseits zu diesem Zeitpunkt im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (s. die Erläuterungen unter → Innergemeinschaftlicher Erwerb).

Zur Vereinfachungsregelung bei der Verkaufskommission s. OFD Frankfurt vom 4.4.2014 (S 7103a A – 8 – St 110, UR 2014, 786, LEXinform 5235012).

4. Die vorübergehende Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat

4.1. Allgemeines

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer

  • einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und

  • den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.

Die Voraussetzung der nicht nur vorübergehenden Verwendung ist immer dann erfüllt, wenn der Gegenstand in dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil dem Anlagevermögen zugeführt oder dort als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird (Abschn. 1a.2 Abs. 5 UStAE).

Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) an einen noch nicht feststehenden Abnehmer weiterzuliefern (z.B. Verbringen auf ein Auslieferungslager). Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, dass der Unternehmensteil im Bestimmungsmitgliedstaat die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) erfüllt. Verbringt der Unternehmer Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs außerhalb einer Betriebsstätte in den Bestimmungsmitgliedstaat und gelangen die nicht verkauften Waren unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann das innergemeinschaftliche Verbringen aus Vereinfachungsgründen auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden (Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 bis 3 UStAE).

Nach dem BFH-Urteil vom 20.10.2016 (V R 31/15, BStBl II 2017, 1076) liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, wenn die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat. Es liegt dann nur eine kurze Unterbrechung, aber kein Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung vor (s.a. Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 4 bis 6 UStAE; → Ort der Lieferung; s.a. Eggert, Kurzbeitrag vom 13.2.2017, LEXinform 0402572).

Ein im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist nicht einem zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Abnehmer gleichzustellen (vgl. BFH Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15, BStBl II 2017, 1076). In derartigen Fällen stellt die Einlagerung von Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein inländisches Auslieferungs- oder Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG dar. Die Lieferung an den Abnehmer findet in derartigen Fällen erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager statt und ist folglich im Inland steuerbar (Abschn. 1a.6 Abs. 6 Satz 7 ff. UStAE).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden Verwendung von der Lieferungs- und Erwerbsfiktion ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a bis h und Art. 23 MwStSystRL auszulegen. Danach liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn die Verwendung des Gegenstandes im Bestimmungsmitgliedstaat

  • ihrer Art nach nur vorübergehend ist oder

  • befristet ist (vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 9 UStAE).

4.2. Der Art nach vorübergehenden Verwendung

4.2.1. Verbringung für eine Werklieferung im Bestimmungsmitgliedstaat

Nach Abschn. 1a.2 Abs. 10 und 11 UStAE liegt eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand bei einer Werklieferung verwendet, die im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist. Es ist gleichgültig, ob der Gegenstand Bestandteil der Lieferung wird und im Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt oder ob er als Hilfsmittel verwendet wird und später wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt (Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 1 UStAE).

Beispiel 4:

Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Frankreich ein Hotel. Er verbringt zu diesem Zwecke Baumaterial und einen Baukran an die Baustelle. Der Baukran gelangt nach Fertigstellung des Hotels nach Deutschland zurück.

Lösung 4:

S.a. Beispiel 1 zu Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 1 UStAE.

Das Verbringen des Baumaterials und des Baukrans ist keine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. §§ 3 Abs. 1a und 6a Abs. 2 UStG. Beim Zurückgelangen des Baukrans in das Inland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG nicht vor.

4.2.2. Verbringung für eine sonstige Leistung im Bestimmungsmitgliedstaat

Verbringt der im Ausgangsmitgliedstaat ansässige Unternehmer seine Gegenstände in den Bestimmungsmitgliedstaat, um dort sonstige Leistungen (Werkleistungen) auszuführen, gilt dieses Verbringen nicht als steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb und auch nicht als innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt (s. Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL). Die sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) werden regelmäßig im Bestimmungsmitgliedstaat ausgeführt (§ 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG; Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStR).

Beispiel 5:

Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer N und verbringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande.

Beispiel 6:

Der französische Bauunternehmer F führt im Inland Malerarbeiten aus und verbringt zu diesem Zweck Farbe, Arbeitsmaterial und Leitern in das Inland.

Lösung 5 und 6:

In beiden Fällen ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht anzunehmen.

Die Vermietung der Baumaschine ist gem. § 3a Abs. 2 UStG in den Niederlanden steuerbar und steuerpflichtig. Nach analoger Anwendung des § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger N in den Niederlanden die Steuer.

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG führt F im Inland steuerbare und steuerpflichtige Malerarbeiten aus. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG schuldet der deutsche Leistungsempfänger die USt.

Mit Urteil vom 11.6.2020 (C-242/19, LEXinform 0651685) hat der EuGH aufgrund rumänischer Vorlagefragen u.a. zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL Stellung genommen.

Sachverhalt:

Unternehmer B in Belgien ist in der Vermietung von Paletten in Europa tätig. Zu diesem Zweck kauft B Paletten in verschiedenen Mitgliedstaaten, die sie danach an andere Unternehmen des B-Konzerns mit Sitz in den einzelnen Mitgliedstaaten vermietet, die diese wiederum an Kunden in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat untervermieten.

Im Oktober des Kj. 14 erwarb B Paletten von einem rumänischen Lieferanten. Der von diesem in Rechnung gestellte Verkaufspreis enthielt die Mehrwertsteuer. Die fraglichen Paletten wurden vom Betriebsgelände des Lieferanten in Rumänien zu einem anderen Bestimmungsort ebenfalls in Rumänien befördert.

B vermietete diese Paletten sowie Paletten, die sie in anderen Mitgliedstaaten der Union erworben und zur Vermietung nach Rumänien befördert hatte, sodann an die in Rumänien ansässige Gesellschaft B-Rumänien. Diese untervermietete diese verschiedenen Paletten an rumänische Kunden, die diese nach Rumänien, in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versenden konnten.

Im Juni 15 beantragte B bei den rumänischen Steuerbehörden die Erstattung der vom rumänischen Palettenlieferanten und der von B-Rumänien in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer.

Die rumänische Steuerverwaltung lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, B sei verpflichtet gewesen, sich in Rumänien zu Mehrwertsteuerzwecken registrieren zu lassen. Die rumänischen Steuerbehörden stellten nämlich fest, B (Belgien) habe an B-Rumänien zusätzlich zu den Paletten, die sie in Rumänien erworben habe, auch Paletten vermietet, die sie in anderen Mitgliedstaaten erworben und für diese Vermietung nach Rumänien befördert habe. Die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Paletten seien somit Gegenstand einer in Rumänien einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichzustellenden Verbringung gewesen, sodass B (Belgien) in Rumänien zu Mehrwertsteuerzwecken registriert sein müsse.

Das rumänische Gericht hält u.a. folgende Klärung für erforderlich:

»Stellt die Beförderung von Paletten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck ihrer späteren Vermietung im letztgenannten Mitgliedstaat an einen Stpfl., der in Rumänien ansässig und zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist, eine Nichtverbringung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL dar?«

In Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL ist eine Reihe von Fällen angeführt, die nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie gelten. Da Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie eine abschließende Liste von Ausnahmefällen festlegt, ist er eng auszulegen (EuGH C-242/19, Rz. 35 und 35).

Nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gelten nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL die Versendung oder Beförderung eines Gegenstands für die Zwecke der vorübergehenden Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung ansässigen Steuerpflichtigen.

Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach unterliegt ihre Anwendung ausdrücklich kumulativen Voraussetzungen (EuGH C-242/19, Rz. 39):

  • Zum einen muss die Verwendung des vom betreffenden Stpfl. zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen versandten oder beförderten Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat vorübergehend sein;

  • zum anderen muss der Gegenstand aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert worden sein, in dem dieser Stpfl. ansässig ist.

    Die Bestimmung gilt damit nicht für Fälle, in denen die fraglichen Gegenstände von dem Stpfl. aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem er ansässig ist, versandt oder befördert worden sind (EuGH C-242/19, Rz. 42).

Der EuGH gibt dem rumänischen Gericht die Vorgabe zu prüfen,

  1. ob die Verwendung der Paletten im Rahmen der von B (Belgien) erbrachten Dienstleistungen vorübergehend ist. Zu diesem Zweck kann es insbesondere die Bedingungen der zwischen B (Belgien) und B-Rumänien geschlossenen Mietverträge sowie die Merkmale der fraglichen Waren berücksichtigen;

  2. ob die Paletten aus Belgien, dem Mitgliedstaat, in dem B niedergelassen ist, nach Rumänien versandt oder befördert wurden.

Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Verbringung der Paletten gem. Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gleichzusetzen.

Ist hingegen eine dieser Bedingungen für alle oder manche der betreffenden Verbringungen der fraglichen Paletten nicht erfüllt, sind diese Verbringungen gem. Art. 17 Abs. 1 MwStSystRL und vorbehaltlich der Überprüfung der anderen in Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL genannten Ausnahmeregelungen innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichzustellen (EuGH C- 242/19, Rz. 46 und 47).

Eigener Hinweis:

Die Gleichstellung der Verbringungen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 17 Abs. 1 MwStSystRL; § 3 Abs. 1a UStG) bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL) für die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens vorliegen müssen (s.o. den Gliederungspunkt »Tatbestandsmerkmale des steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens« und dort »Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung«).

Beachte:

Die vorübergehende Verwendung ist in Art. 17 Abs. 2 Buchst. h MwStSystRL definiert. Die deutsche Finanzverwaltung hat diese Bestimmung in Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE umgesetzt. Nach Abschn. 1a.2 Abs. 12 Satz 5 UStAE gilt für Paletten eine Verwendungsfrist von 24 Monaten.

Wird die Verwendungsfrist überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein innergemeinschaftliches Verbringen mit den sich aus § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG ergebenden Wirkungen anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird. Das Zurückgelangen des Gegenstands in den Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (Abschn. 1a.2 Abs. 13 UStAE).

4.2.3. Verbringung eines Gegenstandes zur Ausführung einer sonstigen Leistung an diesem Gegenstand

Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z.B. Reparatur) ausführen (Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE). Die sonstige Leistung (Werkleistung) verändert die Form des Gegenstandes nicht. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (s.a. Abschn. 3a.6 Abs. 10 UStAE) und befindet sich im Ausgangsstaat. Nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG schuldet der deutsche Leistungsempfänger die USt.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. f MwStSystRL bestimmt ausdrücklich, dass die Versendung eines Gegenstands für die Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung an den Stpfl. nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern der Gegenstand danach wieder an den Stpfl. in dem Ursprungsmitgliedstaat, d.h. dem Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt worden war, zurückgesandt wird. In seinem Urteil vom 6.3.2014 (C-606/12, UR 2014, 933, LEXinform 0589415) stellt der EuGH fest, dass es nur zulässig ist, die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren, soweit dieser Gegenstand vorübergehend in diesem Mitgliedstaat bleibt und danach in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgesandt werden soll. Nur wenn die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Endverbrauch des Gegenstands in diesem Mitgliedstaat, sondern zur Durchführung eines Bearbeitungsvorgangs an dem Gegenstand erfolgt und dieser danach wieder in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgesandt wird, darf nämlich eine solche Verbringung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert werden.

4.2.4. Verbringung eines Gegenstandes als Beitrag für eine Arbeitsgemeinschaft

Der Unternehmer überlässt einen Gegenstand an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag und verbringt den Gegenstand dazu in den Bestimmungsmitgliedstaat (Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 4 UStAE).

4.2.5. Beendigung der vorübergehenden Verwendung sowie Beleg- und Buchnachweise

Geht der Gegenstand unter, nachdem er in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist, gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert. Das Gleiche gilt, wenn zunächst eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vorlag, der Gegenstand aber dann im Bestimmungsmitgliedstaat veräußert wird (z.B., wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft wird; Art. 17 Abs. 3 MwStSystRL; Abschn. 1a.2 Abs. 11 UStAE).

Beispiel 7:

Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer N und verbringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande. Entgegen der ursprünglichen Planung erwirbt N die Maschine von D.

Lösung 7:

Das Verbringen der Baumaschine von Deutschland in die Niederlande ist ein rechtsgeschäftsloses Verbringen und somit kein steuerbarer Vorgang, da das Verbringen zur Ausführung einer sonstigen Leistung der Art nach nur zu einer vorübergehenden Verwendung geschieht (Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStAE). Nach § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) wird die Vermietungsleistung des D in den Niederlanden erbracht. Nach Art. 194 MwStSystRL (§ 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG) schuldet N als Leistungsempfänger die Steuer in den Niederlanden. Das bedeutet, dass der deutsche Unternehmer D sich nicht in den Niederlanden registrieren muss.

Mit dem Wegfall der Bedingung der vorübergehenden Verwendung durch Verkauf gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in den Niederlanden steuerbar und steuerpflichtig.

Der Verkauf der Maschine ist eine in den Niederlanden steuerbare und steuerpflichtige Lieferung (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). D muss sich bei einem niederländischen FA registrieren lassen.

In Deutschland gilt das Verbringen der dann verkauften Maschine nachträglich als innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1a UStG), die steuerbar und unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG steuerfrei ist.

Das innergemeinschaftliche Verbringen ist u.a. nur dann steuerfrei, wenn D mit einer ihm von den Niederlanden erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung – bzw. im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Verbringens – gültigen USt-IdNr. aufritt (Abschn. 6a.1 Abs. 21 Satz 4 i.V.m. Abs. 18 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.10.2020, BStBl I 2020, 1038).

Die USt-IdNr. muss also im Zeitpunkt des Verkaufs der Maschine gültig sein. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist das Verbringen i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG steuerpflichtig.

S.a. das Beispiel unter → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG« und dort »Ortsvorschrift«.

4.3. Befristete Verwendung

Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet wegen vorübergehender Verwendung eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen würde. Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Es gelten unterschiedliche Verwendungsfristen. Näheres siehe dazu in Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE. Die längste Verwendungsfrist beträgt 24 Monate und gilt u.a. für

  • Berufsausrüstung,

  • Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

  • medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial,

  • Modelle, Messgeräte, Spezialwerkzeuge, Vorführwaren, Muster usw.,

  • Filme und andere Ton- oder Bildträger zur Betrachtung vor ihrer kommerziellen Verwendung bzw. für bestimmte Verwendungen,

  • Werbematerial für den Fremdenverkehr,

  • pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät,

  • Umschließungen.

Eine Verwendungsfrist von grundsätzlich 18 Monaten gilt für

  • zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt.

Eine Verwendungsfrist von grundsätzlich zwölf Monaten gilt für

  • Schienenbeförderungsmittel.

Eine Verwendungsfrist von sechs Monaten gilt u.a. für

  • Austauschproduktionsmittel,

  • Straßenfahrzeuge und zivile Luftfahrzeuge,

  • Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden.

Eine Verwendungsfrist von zwei Monaten gilt für

  • Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können.

Werden die o.g. Verwendungsfristen überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein innergemeinschaftliches Verbringen mit den sich aus § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG ergebenden Wirkungen anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird. Das Zurückgelangen des Gegenstandes in den Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerlich unbeachtlich (Abschn. 1a.2 Abs. 13 UStAE).

4.4. Keine vorübergehende Verwendung

4.4.1. Anlagevermögen

Nach Abschn. 1a.2 Abs. 5 Satz 2 UStAE ist eine nicht nur vorübergehende Verwendung dann gegeben, wenn der Gegenstand in dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil dem Anlagevermögen zugeführt wird.

4.4.2. Umlaufvermögen

Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) weiterzuliefern (z.B. Verbringen auf ein Auslieferungslager; Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE).

4.4.3. Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe

Nach Abschn. 1a.2 Abs. 5 Satz 2 UStAE ist eine nicht nur vorübergehende Verwendung dann gegeben, wenn der Gegenstand in dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird.

Beispiel 8:

Unternehmer F aus Frankreich verbringt Rohstoffe in seine Betriebsstätte in Deutschland, die hier verarbeitet werden. Die daraus gewonnenen Gegenstände werden von Deutschland aus verkauft:

  1. innerhalb Deutschlands,

  2. innerhalb der übrigen EU-Mitgliedstaaten bzw.

  3. in Drittlandsgebiet.

Lösung 8:

Das Verbringen der Rohstoffe von Frankreich nach Deutschland gilt in Frankreich als steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt (Art. 17 Abs. 1 MwStSystRL; § 3 Abs. 1a UStG). Das innergemeinschaftliche Verbringen ist u.a. nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL erfüllt sind (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

In Deutschland gilt das Verbringen als ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. Abs. 2, 3d Satz 1 UStG).

In den Fällen b) und c) ist der Erwerb steuerfrei (§ 4b Nr. 4 UStG), da die erworbenen Rohstoffe für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Fall b) oder für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (Fall c) verwendet werden.

5. Bemessungsgrundlage

Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes gegen (fiktives) Entgelt ins Inland wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mit dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für einen angeschafften Gegenstand bemessen. Mangels eines Einkaufspreises sind die Selbstkosten für den hergestellten Gegenstand, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, anzusetzen. Die USt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

6. Steuerentstehung und Steuerschuldner des innergemeinschaftlichen Verbringens i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG

Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgt.

Der verbringende Unternehmer ist Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

7. Rechnungserstellung

Nach Abschn. 14a.1 Abs. 5 UStAE gilt Folgendes: Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 6a UStG greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE) und deshalb keine Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG sind. Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen, in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. Pro-forma-Rechnung). Ausländische Unternehmer, bei denen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG aus Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen anzunehmen ist, haben in der Rechnung an den Abnehmer ihre inländische USt-IdNr. zu vermerken (s. Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE).

8. Aufzeichnungspflichten

Nach Abschn. 22.3 Abs. 1 UStAE gilt Folgendes: Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG). Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage und die ggf. darauf entfallende Steuer für die innergemeinschaftlichen Lieferungen und für die fiktiven Lieferungen in den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens von Gegenständen vom inländischen in den ausländischen Unternehmensteil aufzuzeichnen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe getrennt von den übrigen Aufzeichnungen der Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge aufzuzeichnen. Hierunter fallen die Lieferungen i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG und die innergemeinschaftlichen Verbringensfälle zwischen dem ausländischen und dem inländischen Unternehmensteil, die als fiktive Lieferungen gelten (vgl. Abschn. 1a.2 UStAE).

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen (s.o. Beispiel 10 und → Innergemeinschaftliche Lieferung).

Beachte:

Nach Art. 15 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird

  • § 17a UStDV neu eingefügt (Art. 45a EU-VO 282/2011, s.o.),

  • der bisherige § 17a zu § 17b,

  • der bisherige § 17b zu § 17c und

  • der bisherige § 17c zu § 17d UStDV.

Die Neuregelungen treten ab 1.1.2020 in Kraft (s.a. Frye, UR 2020, 325).

9. Anmeldepflichten

Das steuerfreie innergemeinschaftliche Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG ist als innergemeinschaftliche Warenlieferung nach § 18a Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 UStG in der Zusammenfassenden Meldung (→ Zusammenfassende Meldung) mit der Bemessungsgrundlage und der USt-IdNr. des Unternehmers in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er den Gegenstand verbracht hat, aufzuzeichnen.

10. Literaturhinweise

Schneider, ABC- Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Zugmaier, Innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen; Steuer & Studium 9/2012, 529; Sterzinger, Einführungsschreiben des BMF vom 9.10.2020 zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, UStB 2020, 387.

11. Verwandte Lexikonartikel

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ort der Lieferung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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