1 Definition des Zuschusses
2 Behandlung der Zuschüsse für Anlagegüter
3 Behandlung der Zuschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
4 Umsatzsteuerliche Behandlung
4.1 Allgemeines
4.2 Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden
4.3 Zuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten
4.4 Echte Zuschüsse
4.4.1 Allgemeiner Überblick
4.4.2 Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG
4.4.3 Notdienstpauschale für Apotheken
4.5 Baukostenzuschuss
4.6 Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
4.6.1 Allgemeiner Überblick
4.6.2 Kommunale Zuschüsse an Sportvereine
4.6.2.1 Zuschüsse für die Errichtung eines Sportplatzes
4.6.2.2 Zuschüsse zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist (→ Mieterzuschuss).
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder → Herstellungskosten der betreffenden WG durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 6.5 Abs. 2 EStR).
Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden, erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt, sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens angeschafft oder hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zuschuss auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird (R 6.5 Abs. 3 EStR).
Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wj. angeschafft oder hergestellt, kann i.H.d. – noch – nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wj. der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. Für die Bildung der Rücklage ist Voraussetzung, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.
Zuschüsse für Anlagegüter sind wie folgt zu behandeln:
Abb.: Zuschüsse für Anlagegüter
Zur Behandlung von Investitionszuschüssen bei der Einnahme-Überschussrechnung hat der BFH mit Urteil vom 29.11.2007 (IV R 81/05, BStBl II 2008, 561) Folgendes entschieden: Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter WG öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (H 6.5 [Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung] EStH).
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden Zuschüsse wie folgt behandelt:
Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (R 21.5 Abs. 1 EStR) |
Zuschüsse für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (R 21.5 Abs. 2 EStR) |
Mieterzuschüsse (R 21.5 Abs. 3 EStR; → Drittaufwand) |
Grundsatz: Keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Zuschuss mindert aber die AfA-Bemessungsgrundlage. Erhaltungsaufwendungen sind nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar. |
z.B.: Zuschuss als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis (BFH Urteil vom 14.7.2004, IX R 65/03, BFH/NV 2004, 1623). Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kj. des Zuflusses. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten. |
Siehe dazu unter → Mieterzuschuss. |
Abb.: Zuschüsse bei Vermietung und Verpachtung
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen → Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (BFH Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169). Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man herkömmlicherweise von einem echten Zuschuss (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE), ansonsten von einem unechten Zuschuss. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u.a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH Urteile vom 25.1.1996, V R 61/94, BFH/NV 1996, 715 und vom 22.7.1999, V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).
Zahlungen unter den Bezeichnungen »Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag (Zuschüsse)« können sein (Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE):
Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) |
zusätzliches Entgelt eines Dritten |
echter Zuschuss |
Es besteht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger (leistender Unternehmer) und dem Zahlenden (Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE). |
Es besteht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger (leistender Unternehmer) und einem anderen als dem Leistungsempfänger (Abschn. 10.2 Abs. 3 UStAE). |
Die Zahlungen werden nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE). |
Abb.: Zuschüsse
Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden (Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE),
wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht;
wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d.h. wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung – insbes. bei gegenseitigen Verträgen – erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt;
wenn der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann;
wenn (beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette) ein Verbrauch i.S.d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt.
Abb.: Zuschuss als Entgelt
Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen nur vor, wenn der Leistungsempfänger mit der Leistung auf einen Vorteil abzielt, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann. Die Leistung muss an einen identifizierbaren Verbraucher oder einen anderen Unternehmer erbracht werden. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erwarteten Entgelt bestehen. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung (BFH Urteil vom 15.10.1988, V R 51/96, BFH/NV 1999, 833).
Zur Entgeltlichkeit der Leistung des Zahlungsempfängers s. Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 9 und dort die Beispiele 1 bis 4 UStAE.
Beachte:
Auf die ertragsteuerliche Behandlung des vom Leistenden vereinnahmten »Entgelts« kommt es nicht an. Selbst wenn das Entgelt entsprechend den Grundsätzen der R 6.5 EStR die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes mindert, ist dies umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Die mit dem Wirtschaftsgut bewirkten Verwendungsumsätze und die Höhe des Vorsteuerabzugs für das Wirtschaftsgut sind ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht zu beurteilen (BFH Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169).
In der Durchführung eines Vertrags, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit gegen Zahlung eines Geldbetrags vereinbart, ist ein Leistungsaustausch zu sehen. Durch einen derartigen Vertrag erhält die Stadt einen – für die Bejahung einer steuerbaren Leistung notwendigen – Vorteil, da es zu ihren schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Aufgaben gehört, ausreichenden öffentlichen Parkraum zur Verfügung zu stellen. Sie zieht aus dem Bau des Parkhauses einen ähnlichen Vorteil, wie wenn sie das Parkhaus selbst errichtet hätte (BFH Urteile vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169 und vom 14.1.1999, V R 70/97, BFH/NV 1999, 840).
Zu den Zuschüssen als zusätzliches Entgelt eines Dritten s. die Verwaltungsregelungen in Abschn. 10.2 Abs. 3 bis 6 UStAE.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört »zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt«. Diese Vorschrift setzt Art. 73 MwStSystRL um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, »einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen«.
Subventionen i.S.v. Art. 73 MwStSystRL – und somit zur Steuerbemessungsgrundlage gehörend – müssen dem Empfänger der Leistung zugutekommen. Der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis muss so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem Leistenden gewährten Subvention ermäßigt, die damit in die Kalkulation des Preises einfließt, den der Leistende verlangt. Die Subvention muss es dem Leistenden somit ermöglichen, die Leistung zu einem niedrigeren Preis als dem zu erbringen, den er ohne Subvention verlangen müsste (EuGH Urteil vom 15.7.2004, C-463/02, LEXinform 0175155).
Nach den BFH-Urteilen vom 9.10.2003 (V R 51/02, BStBl II 2004, 322 und vom 26.9.2012, V R 22/11, BStBl II 2020, 126 unter II.2.), mit denen sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt – unabhängig von der Bezeichnung als »Zuschuss« –, gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt,
der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und
mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
Nicht zum Entgelt gehören Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. An einem Leistungsaustausch kann es insbes. dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient (BFH Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 unter II.3.a dd). Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann.
Nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2014 (V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, LEXinform 0929459) sind diese allgemeinen Grundsätze auch auf die Besteuerung von Vereinen anzuwenden. Subventioniert z.B. die öffentliche Hand Sportvereine, die steuerbare Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern als individuelle Leistungsempfänger erbringen, kann es sich um ein Drittentgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG handeln, für das der Sportverein als leistender Unternehmer Steuerpflichtiger ist. Hiervon kann z.B. dann auszugehen sein, wenn die Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins für die durch den Verein an seine Mitglieder steuerbar und steuerpflichtig erbrachten Leistungen im Hinblick auf Zuwendungen Dritter nicht kostendeckend kalkuliert werden.
Abb.: Zuschüsse als zusätzliches Entgelt
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden (BFH Urteile vom 28.7.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86 und vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169 sowie Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE und dort die Beispiele 1 bis 5). Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden. Dies gilt auch für Beihilfen in der Landwirtschaft, durch die Strukturveränderungen oder Verhaltensänderungen z.B. auf Grund von EG-Marktordnungen gefördert werden sollen. Ebenso stellen Marktprämie einschließlich Managementprämie (§ 33g EEG) bzw. Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG) echte, nichtsteuerbare Zuschüsse dar (vgl. Abschn. 2.5 Abs. 24 UStAE sowie → Photovoltaikanlage).
Ein Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3, § 23b und § 100 Abs. 7 EEG (Fassung 31.12.2020)) besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit der Strom an bestimmte Letztverbraucher (z.B. die Hausbewohner) ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert worden ist.
Bei der Zahlung des Mieterstromzuschlags handelt es sich um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss. Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern (FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 7.4.2021, S 7200 – 00000 – 2012/010-002, DStR 2021, 1660, SIS 21 13 98 sowie FinMin Schleswig-Holstein vom 26.2.2021, VI 3510 – S 7124 – 009, UR 2021, 524).
Das BayLSt nimmt mit Erlass vom 5.2.2014 (S 7200 1.1 20/5 St 33, UR 2014, 241, LEXinform 5234876) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Notdienstpauschale für Apotheken Stellung. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG) vom 15.6.2013 (BGBl I 2013, 2420) in Kraft getreten. Durch entsprechende Änderungen des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt.
Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, nach § 20 ApoG einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds. Dieser Fonds wurde vom Deutschen Apothekerverband e.V. errichtet und wird auch von diesem verwaltet. Die Rechts- und Fachaufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit (§ 8 ApoG).
Zur Finanzierung dieser Pauschale wurde zur Berechnung des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Festzuschlag um »16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes« (zzgl. USt) erhöht. Nach § 9 ApoG ist dieser Anteil des Festzuschlags von den Apotheken an den oben beschriebenen Fonds nach § 18 ApoG abzuführen.
Dieser Sachverhalt ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:
Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss i.S.d. Abschn. 10.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStAE nicht der USt (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
Die Lieferung der Medikamente durch die Apotheke an die gesetzliche Krankenversicherung bzw. den privat Versicherten erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Soweit der Leistungsempfänger nach § 3 Abs. 1 AMPreisV verpflichtet ist, zur Förderung des Notdienstes einen zusätzlichen Beitrag von 16 Cent netto zu zahlen, gehört dieser Betrag zum Entgelt für die Lieferung des Medikaments. Ein durchlaufender Posten liegt nicht vor (s.a. Vfg. der OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, S 7200 – Karte 19, UR 2015, 367).
Mit Urteil vom 13.11.2019 (V R 5/18, BStBl II 2020, 136) hat der BFH zur Behandlung von (Praxis-)Einbauten in angemieteten Räumlichkeiten entschieden, dass dabei die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 23.7.1986 (BStBl I 1986, 432) anwendbar sind. Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Sächsisches FG Urteil vom 18.7.2017, 5 K 880/15, LEXinform 5021185) sei das BMF-Schreiben vom 23.7.1986 (BStBl I 1986, 432) auf (Praxis-)Einbauten nicht anwendbar, da Praxiseinbauten keine Bauten auf fremdem Boden darstellen würden noch seien die dort aufgestellten Grundsätze übertragbar.
Beispiel 1:
Der Sachverhalt und die Lösung entsprechen dem des BFH-Urteils vom 13.11.2019 (V R 5/18, BStBl II 2020, 136).
Augenarzt Dr. A mietet von der GmbH (Vermieterin und Eigentümerin) Räumlichkeiten zum Betrieb einer augenärztlichen Praxis zu einer monatlichen Nettokaltmiete i.H.v. 5 297 € (7,92 €/qm). Um den mietvertragsgemäßen Zustand herzustellen, verpflichtet sich die GmbH zur Zahlung eines Baukostenzuschusses i.H.v. 500 000 € zzgl. USt. Dieser Betrag wird an den Mieter in 5 gleichen Teilbeträgen abhängig vom Baufortschritt ausgezahlt.
Die Parteien sind sich einig, dass der Mieter die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle seines Auszuges im Mietgegenstand belässt und nicht wieder rückgängig machen muss. Der Mieter kann insoweit keinerlei Entschädigung von dem Vermieter beanspruchen, da die bezuschussten Ausbaumaßnahmen mit Zahlung des Baukostenzuschusses bereits abgegolten sind. Sollte das Mietverhältnis aus einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, vor Ablauf der regulären Mietzeit (15 Jahre) beendet werden, zahlt der Mieter dem Vermieter den Baukostenzuschuss anteilig zurück, wobei für jedes nicht abgelaufene Mietjahr 6,67 % des Baukostenzuschusses zurückzuzahlen sind (d.h. bei Beendigung nach 5 Jahren Vertragslaufzeit 66,67 %, bei Beendigung nach 8 Jahren Vertragslaufzeit 46,67 %).
Dr. A lässt im Jahr 12 im eigenen Namen durch von ihm beauftragte Baufirmen (im Folgenden: Praxenbauer) die gewünschten Umbaumaßnahmen an dem Mietobjekt durchführen, um dieses als Praxisräume zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik herzurichten. Diese Baumaßnahmen umfassen unter anderem Trockenbau- und Elektroarbeiten, nicht beinhaltet sind dagegen beispielsweise die Anschaffung von Untersuchungsgeräten und Behandlungsstühlen. Gleichzeitig rechnet Dr. A gegenüber der GmbH gem. der Vereinbarung des Mietvertrages zum Baukostenzuschuss im Zeitraum August bis Oktober des Kj. 12 durch fünf gleichlautende Rechnungen über einen »Nettobetrag« i.H.v. insgesamt 500 000 € sowie separat ausgewiesener USt in Gesamthöhe von 95 000 € ab; die Zahlungen an Dr. A erfolgen im Jahr 12. Dr. A reicht für den Zeitraum August bis Dezember 12 beim FA die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ein und erklärt darin – neben steuerpflichtigen Umsätzen i.H.v. 500 000 € Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Praxenbauer. In den Voranmeldungszeiträumen August bis November 12 macht Dr. A so Vorsteuern i.H.v. 77 269,39 €, im Voranmeldungszeitraum Dezember 12 solche i.H.v. 17 629,18 € geltend. Im Übrigen erzielt Dr. A im Jahr 12 ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.
Nach Auffassung des FA tätigt Dr. A eine sofortige Weiterlieferung der Praxiseinbauten an den Vermieter (s. BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 unter C.I.1 und C.II.1). Es handele sich insoweit um ein Hilfsgeschäft, dessen Steuerpflicht sich nach den allgemeinen Vorschriften richte. Da Dr. A den »Gegenstand« bisher ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwendet habe, sei auch der Verkauf dieses »Gegenstandes« ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 28 UStG. Da Dr. A den Steuerbetrag dennoch ausgewiesen habe, schulde er diesen nach § 14c Abs. 2 UStG. Ein geltend gemachter Vorsteuerabzug sei nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, da Dr. A die Räumlichkeiten ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwende.
Lösung 1:
Nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen obliegt nach dem Mietvertrag der Vermietungs-GmbH der Aus- und Umbau der Praxisräume. Zu den vertraglichen Hauptpflichten der GmbH gehört die Mietsache dem Mieter Dr. A in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bei den hier vorliegenden Mieterein- oder -umbauten liegt eine sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht in Gestalt der Weiterlieferung des Mieters an den Eigentümer (Vermieter) vor, wenn letzterer Wert und Substanz der Einbauten erlangt. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Nutzungsverhältnisses auf sein Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2 BGB) verzichtet, weil der Eigentümer ihm die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Miet- oder Pachtzins verrechnet werden (BFH vom 24.11.1992, V R 80/87, BFH/NV 1993, 634; BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 unter C.II., sowie Beispiele 1 »Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht«).
Im Urteilsfall sind die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermietungs-GmbH übergegangen (§§ 946, 94 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus haben die Beteiligten vereinbart, dass der Mieter Dr. A die bezuschussten Ein- und Ausbauten im Falle eines Auszugs im Mietgegenstand belässt und dafür keinerlei Entschädigung vom Vermieter verlangen kann, da diese Aus- und Umbauten bereits mit der Zahlung des Baukostenzuschusses i.H.v. 500 000 € abgegolten sind.
Soweit das Vorliegen einer Werklieferung erfordert, dass ein unmittelbar vom Vermieter tatsächlich genutzter wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird, liegt dieser wirtschaftliche Vorteil hier in der Herstellung der Vermietbarkeit der Räumlichkeiten für die Vermieterin (GmbH). Diese war erst nach Vornahme der Praxiseinbauten zur vertragsgemäßen Überlassung des Mietgegenstands in der Lage, da sie nach dem Mietvertrag Räumlichkeiten schuldet, die zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik geeignet sind.
§ 4 Nr. 28 UStG ist im Urteilsfall nicht anzuwenden, da der Mieter Dr. A die weitergelieferten Einbauten nicht zuvor für eine Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verwendet hat, denn die Weiterlieferung erfolgte bereits vor Aufnahme der heilberuflichen Tätigkeit. Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfasst nur solche Leistungen, die der Feststellung und Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs gilt auch dann, wenn der Erwerb und der anschließende Verkauf von Mietereinbauten zu den Vorbereitungshandlungen für den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit gehört, um danach umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erzielen zu können (BFH V R 5/18, Rz. 35).
Dr. A hat die Eingangsleistungen der Praxenbauer für sein Unternehmen bezogen und steuerbar und stpfl. an die Vermietungs-GmbH weiterveräußert. Dr. A ist daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (s.a. Anmerkung vom 15.1.2020, LEXinform 0889103).
Beispiel 2:
Vermieter V vermietet ein Grundstück für 15 Jahre an den Zahnarzt Dr. Z (Besteller). Z lässt das Grundstück als zahnärztliche Praxis herrichten und beantragt Vorsteuern aus Rechnungen von den beauftragten Baufirmen i.H.v. insgesamt 94 898 € für die Herrichtung der angemieteten Praxisräume. Die Beteiligten gehen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren aus. Nach den Vereinbarung ersetzt E dem Dr. Z die Kosten für die von Dr. Z im eigenen Namen getragenen Umbaukosten. Für die Nutzung des Gebäudes zahlt Dr. Z eine angemessene Miete.
Lösung 2:
S. das Beispiel 1 des BMF-Schreibens vom 23.7.1986 (BStBl I 1986, 432).
Dr. Z ist Empfänger der Leistungen der Baufirmen. Dr. Z ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer berechtigt.
Dr. Z liefert die hergerichteten Praxisräume im Zeitpunkt der Fertigstellung an V weiter. V wird nicht nur nach §§ 946, 94 BGB Eigentümer, sondern erlangt nach dem Willen der Beteiligten auch die Verfügungsmacht an den Umbaumaßnahmen. Es liegt daher eine entgeltliche Lieferung der Umbaumaßnahmen vor. Gegenleistung des V für die Lieferung der Umbaumaßnahmen ist die Übernahme der Baukosten. Die Lieferung ist steuerpflichtig, da kein Grundstück i.S.d. GrEStG geliefert wird. Das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist somit auch nicht anzuwenden.
V kann die ihm von Dr. Z für die Weiterlieferung in Rechnung gestellte USt unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Hierzu ist u.a. erforderlich, dass für die Vermietung der Praxisräume an Dr. Z nach § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG möglich ist. Soweit Dr. Z das Grundstück zur Ausführung steuerfreier Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verwendet, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG nicht möglich.
Dr. Z ist als Empfänger der Bauleistungen auch nur dann zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Baufirmen berechtigt, wenn er die empfangenen Bauleistungen selbst nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Da die Umbaumaßnahmen unmittelbar im Zeitpunkt der Fertigstellung an V geliefert werden, hat Dr. Z die bei der Weiterlieferung verwendeten Baumaßnahmen zuvor nicht für eine Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verwendet. Damit ist auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ausgeschlossen.
Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (BFH Urteil vom 27.11.2008, V R 8/07, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Werden Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor (Abschn. 10.2 Abs. 8 bis 10 UStAE).
Hinweis:
Zuwendungen, die zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung auf der Grundlage der in Abschn. 10.2 Abs. 10 Nr. 1 bis 10 UStAE genannten Nebenbestimmungen gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der USt unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen (s.a. BMF vom 3.8.2020, BStBl I 2020, 646).
Mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.6.2022 (BStBl I 2022, 1003) nimmt das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen Stellung. Dabei wird in Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 nach der Nr. 9 eine neue Nr. 10 UStAE eingefügt.
Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (BFH Urteil vom 22.4.2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. BFH Urteile vom 21.4.2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63; vom 8.11.2007, V R 20/05, BStBl II 2009, 483). Zahlungen der öffentlichen Hand können auch dann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt.
Soweit demgegenüber das BMF Leistungen der Arbeitsförderung bisher ohne Angabe von Gründen in weitem Umfang als nicht steuerbar ansieht (s. bereits BMF-Schreiben vom 21.3.1983, BStBl I 1983, 262; Abschn. 10.2 Abs. 7 Beispiel 1 UStAE), handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die Gerichte nicht binden.
Die mögliche Steuerbarkeit der hier zu beurteilenden Leistungen des Vereins belegt das Handeln des Gesetzgebers: Zum 1.1.2015 wurde mit § 4 Nr. 15b UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2014, 1266) eine Steuerbefreiung für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, geschaffen. Der Gesetzgeber führt dazu aus, diese Leistungen seien als »eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen« nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei, auch wenn das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet sei (BT-Drs. 18/1529, 76 f.). Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber von der Steuerbarkeit solcher Leistungen ausgeht.
Die Rechtsprechung und die Verwaltung haben hinsichtlich der Zuwendungen aus öffentlichen Kassen folgende Urteile bzw. Regelungen erlassen:
BFH Urteil vom 25.3.1993 (V R 84/89, BFH/NV 1994, 59): Ein privater Flugplatzbetreiber, der einer Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht gegen Entgelt Personal und Räume zur Verfügung stellt, erbringt der Behörde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
BFH Urteil vom 18.1.1995 (XI R 71/93, BStBl II 1995, 559): Die selbstständige und nachhaltige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (hier: Betrieb einer Rettungswache) durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar und keine Ausübung öffentlicher Gewalt.
BFH Urteil vom 13.11.1997 (V R 11/97, BStBl II 1998, 169): Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, so ist in der Durchführung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen (s.a. BFH Urteil vom 11.3.2005, V B 117/04, BFH/NV 2005, 1162).
BFH Urteil vom 15.10.1998 (V R 51/96, BFH/NV 1999, 833): Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen nur vor, wenn der Leistungsempfänger mit der Leistung auf einen Vorteil abzielt, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann. Die Leistung muss an einen identifizierbaren Verbraucher oder einen anderen Unternehmer erbracht werden. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erwarteten Entgelt bestehen. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung.
BFH Urteil vom 22.7.1999 (V R 74/98, BFH/NV 2000, 240): Zuschüsse einer Stadt an einen Verkehrsverein: »Zuschüsse« der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Geldleistung willen übernimmt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zuschussnehmers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zuschussnehmers an den Zuschussgeber sein soll. So ist es auch, wenn ein Verkehrsverein, der die Aufgaben eines städtischen Verkehrsamts übernimmt, von der Stadt Zuschüsse erhält (kein Leistungsaustausch im Streitfall).
BFH Urteil vom 26.10.2000 (V R 10/00, BFH/NV 2001, 400, LEXinform 0571083): Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde.
BFH Urteil vom 20.12.2001 (V R 81/99, BStBl II 2003, 213): Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde. Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) und kein echter Zuschuss.
BFH Urteil vom 8.11.2007 (V R 20/05, BStBl II 2009, 483): Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (s.a. BFH Beschluss vom 22.7.2008, V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895 und BFH Urteil vom 22.4.2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).
BFH Urteil vom 5.12.2007 (V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 zur Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH): In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor.
BFH Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, BStBl II 2009, 397): Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als »Finanzzuweisung« bezeichneten Jahresbetrag erhält. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung (Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE).
BFH Urteil vom 18.12.2008 (V R 38/06, BStBl II 2009, 749): Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (s.a. Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE).
BFH Urteil vom 18.6.2009 (V R 4/08, BStBl II 2010, 310): Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln.
BFH Urteil vom 19.11.2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701): Überträgt die öffentliche Hand Schwimmbäder an einen Privaten und zahlt diesem auf Grund eines gegenseitigen Vertrages Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes, liegt darin ein steuerbarer Leistungsaustausch. Unerheblich ist, ob die für die Gemeinde übernommene Aufgabe bei dieser eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe darstellt und ob der Zuschussgeber bewirkt, dass der Empfänger hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht.
BFH Urteil vom 11.2.2010 (V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125): Die Übernahme und Durchführung einer kommunalen Pflichtaufgabe durch einen Unternehmer gegen Entgelt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist steuerbar.
BFH Urteil vom 5.8.2010 (V R 54/09, BStBl II 2011, 191): Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist nicht steuerbefreit.
BFH Urteil vom 2.9.2010 (V R 23/09, BFH/NV 2011, 458): Erstattet ein Zweckverband einem beliehenen privatrechtlichen Unternehmen, das die gesetzlichen Aufgaben der Tierkörperbeseitigung in eigenem Namen wahrnimmt, für die vertraglich vereinbarte Beseitigung von Tierkörpern i.S.d. Viehseuchengesetzes die nicht bereits durch die Tierseuchenkasse erstatteten Aufwendungen, ist die Zahlung Entgelt für diese Leistungen.
BFH Beschluss vom 28.12.2010 (XI B 109/09, BFH/NV 2011, 858): Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu entscheiden ist, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse der USt unterliegen. In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (»Zuschuss«) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (s.a. BFH Beschluss vom 14.11.2011, XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460 und vom 6.5.2014, XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).
BFH Urteil vom 11.7.2012 (XI R 11/11, BStBl II 2018, 146): Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (→ Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer) vor. Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Ärztekammer sind die gesamten Kosten, die der Verlag für die Herstellung (einschließlich des Anzeigenteils) und den Versand der Ärzteblätter getragen hat.
FG Köln (Urteil vom 21.11.2012, 4 K 526/11, EFG 2013, 888, rkr.): Die unternehmerische Tätigkeit des Fremdenverkehrsvereins wäre den steuerlichen Unterlagen des Vereins zufolge ohne den Betriebskostenzuschuss der Stadt nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Verhandlung dienten die Zahlungen der Stadt dazu, dem Verein eine unternehmerische Tätigkeit als solche auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, des Messe- und Veranstaltungswesens zu ermöglichen und ihn im Hinblick auf die von ihm betriebene – aber nicht kostendeckend durchführbare – Förderung der vorgenannten Bereiche am Markt zu halten. Demzufolge fehlt es nach Rechtsprechung des EuGH und BFH für einen steuerbaren Umsatz am notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt.
BFH Urteil vom 28.5.2013 (XI R 32/11, BStBl II 2014, 411): Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zur Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang – unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst – steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
BFH Beschluss vom 6.5.2014 (XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406): Die maßgeblichen Grundsätze sowohl zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen als auch zu den in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und bestehenden Leistungsbeziehungen sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Eine Entscheidung des BFH zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses hinsichtlich der Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen ist nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt erbringt und deshalb von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist.
FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.9.2016, 4 K 50236/13, LEXinform 5019433, rkr.): Der von einer Stadt geleistete »Zuschuss« an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft kann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung (Betrieb eines Schwimmbades) darstellen, selbst wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht (s.a. Mitteilung des FG Schleswig-Holstein vom 22.12.2016, LEXinform 0445653).
BFH Urteil vom 18.2.2016 (V R 46/14, BFH/NV 2016, 1120, UR 2016, 584, LEXinform 0934937): Entgelt eines Dritten ist das Entgelt eines nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden (vgl. BFH Urteil vom 16.10.2013, XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024, Rz 33). Erbringt ein Unternehmer Leistungen an einen Dritten, gehören (auch) Zahlungen der öffentlichen Hand an diesen Unternehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG – unabhängig von der Bezeichnung als »Zuschuss« – zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Leistungsempfänger (Dritten) zugutekommt, dieser gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
In dem entschiedenen Fall hatte eine GmbH vertraglich die Bewirtschaftung einer Campusmensa übernommen. Restaurationsleistungen wurden von der GmbH verbilligt an die Studierenden erbracht. Da die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks konkret an die Essensversorgung anknüpften, beurteilte der BFH diese als Entgelt von Dritter Seite.
BFH Urteil vom 10.8.2016 (XI R 41/14, BStBl II 2017, 590): Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (s.a. Anmerkung vom 20.12.2016, LEXinform 0948344).
BFH Beschlüsse vom 13.6.2018 (XI R 5/17, BFH/NV 2018, 1225 und XI R 6/17, BFH/NV 2018, 1163): Der BFH ersucht den EuGH (C-574/18, LEXinform 0651613 und C- 573/18, LEXinform 0651614) mit zwei inhaltsgleichen Beschlüssen um Klärung, ob Subventionen der EU die Bemessungsgrundlage der USt erhöhen und daher mit USt belastet werden dürfen (s.a. Anmerkung vom 18.9.2018, LEXinform 0949932).
Der EuGH hat mit Urteil vom 9.10.2019 (C-573/18, C-574/18, UR 2019, 844, LEXinform 0651614) die Auffassung des BFH bestätigt. Nach dieser Entscheidung umfasst die Bemessungsgrundlage nach dem Unionsrecht auch Subventionen, wenn diese sich unmittelbar auf den Preis auswirken und dem Empfänger der Lieferung bzw. sonstigen Leistung zugutekommen. Im Streitfall erfolgten die Zahlungen aus dem Betriebsfonds für Lieferungen zugunsten der Erzeuger und waren damit als Entgelt Dritter der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zuzurechnen (s.a. Nachfolgeentscheidung des BFH vom 22.1.2020, XI R 26/19, BStBl II 2020, 421; Anmerkungen vom 13.11.2019, LEXinform 0881956 und vom 20.5.2020, LEXinform 0889427; s. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt »Subventionen der EU«).
BFH Beschluss vom 18.12.2019 (XI B 31/17, BFH/NV 2020, 565, LEXinform 0951575): Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen einen »Sachkostenzuschuss«, »Mietkostenzuschuss« und »allgemeinen Zuschuss« können steuerbare Leistungen sein, auch wenn die Allgemeinheit Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen soll.
BFH vom 29.4.2020 (XI R 3/18, BFH/NV 2020, 1204, LEXinform 0951949): Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich auch dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grds. der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt und wenn der Auftraggeber für die Leistungen Zuwendungen aus Steuermitteln erhalten hat, um politische Ziele des Bundes zu fördern.
In seinem Urteil XI R 3/18 nimmt der BFH ausführlich Stellung zum Begriff der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht (→ Unternehmer unter dem Gliederungspunkt »Betriebsstätten, Zweigniederlassungen bzw. feste Niederlassungen«).
FG Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein vom 24.11.2020, 4 K 32/18, EFG 2021, 1240, LEXinform 5023818, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 13/21, LEXinform 0953564): Behandlung von Zuschüssen als echte Zuschüsse oder umsatzsteuerbares Entgelt.
Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grds. als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen.
Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse.
Von kommunalen Wirtschaftsförderungseinrichtungen im Rahmen von Gründungswettbewerben an potenzielle Unternehmer ausgezahlte Preisgelder sind als echte, nicht steuerbare, Zuschüsse zu beurteilen (Vfg. OFD Münster vom 10.1.2008, o. Az., UR 2008, 238).
Investitionskostenzuschüsse von Kommunen an Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leistungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume, die vorrangig dem jeweiligen Netzbetreiber zu seiner Förderung aus struktur- oder allgemeinpolitischen bzw. volkswirtschaftlichen Gründen gewährt werden, stellen echte Zuschüsse dar (Vfg. OFD Frankfurt vom 18.3.2009, S 7200 A – 246 – St 111, UR 2009, 823). S.a. Urteil Hessisches FG vom 14.9.2016 (1 K 2146/12, LEXinform 5019660, rkr.).
Die OFD Frankfurt hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung Stellung genommen (Vfg. OFD Frankfurt vom 11.10.2012, S 7200 A – 248 – St 111, UR 2013, 443).
Eine Verfügung der OFD Niedersachsen äußert sich zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen wie Schwimmbäder, Stadthallen oder Jugendzentren durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Vfg. OFD Niedersachsen vom 1.10.2014, S 7106 – 296 – St 171, UR 2014, 988).
Die OFD Frankfurt hat auf das Urteil des Hessischen FG vom 9.5.2006 (6 K 2462/01, rkr.) zum Leistungsaustausch zwischen Kommunen im Zusammenhang mit der Errichtung von Park-and-Ride-Stellplätzen hingewiesen (Vfg. OFD Frankfurt vom 9.12.2014, S 7100 A – 269 – St 110).
Die OFD Frankfurt hat mit Vfg. vom 4.1.2017 (S 7200 A – 273 – St 110, LEXinform 5236204) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen (s.a. OFD Niedersachsen vom 9.2.2017, S 7200 – 446 – St 172, DB 2017, 519).
Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus), zuletzt vom 21.10.2020 (BAnz AT 05.11.2020, B1) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie gewährt und jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert (Tz.4 der Förderrichtlinie).
Umweltbonus, Richtlinien vom 29.6.2016 (BAnz AT 1.7.2016, B1), vom 26.2.2018 (BAnz AT 2.3.2018, B1) und vom 28.5.2019 (BAnz AT 5.6.2019, B1). Förderung bis Netto-Listenpreis max. 60 000 € (Tz. 3.3 der jeweiligen Förderrichtlinie) |
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BAFA-Prämie |
Hersteller |
Gesamtbonus |
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Batteriefahrzeuge |
2 000 € |
2 000 € |
4 000 € |
|
PlugIn-Hybrid |
1 500 € |
1 500 € |
3 000 € |
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Der Erwerb des Fahrzeugs beim Fahrzeughändler muss am 18.5.2016 oder später erfolgt sein. Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags. Die Zulassung des Fahrzeugs muss im Inland auf die Antragstellerin/den Antragsteller am 18.5.2016 oder später erfolgt sein. Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein. Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer). Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge |
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Umweltbonus, Richtlinien vom 13.2.2020 (BAnz AT 18.2.2020, B2) und vom 29.4.2020 (BAnz AT 7.5.2020, B1). Für Fahrzeuge, die bis zum 4.11.2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28.5.2019 (s.o.). Außer Kraft: am 31.12.2025. Förderung bis Netto-Listenpreis max. 65 000 € (Tz. 3.3 der Förderrichtlinie). |
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Netto-Listenpreis bis max. 40 000 € |
BAFA-Prämie |
Hersteller |
Gesamtbonus |
|
Batteriefahrzeuge |
3 000 € |
3 000 € |
6 000 € |
|
PlugIn-Hybrid |
2 250 € |
2 250 € |
4 500 € |
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Netto-Listenpreis über 40 000 € bis max. 65 000 € |
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Batteriefahrzeuge |
2 500 € |
2 500 € |
5 000 € |
|
PlugIn-Hybrid |
1 875 € |
1 875 € |
3 750 € |
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Mit der Umweltbonus-Richtlinie vom 25.6.2020 (BAnz AT 7.7.2020, B2, Tz. 4) erhalten erstmals neue Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 und bis zum 31.12.2021 (verlängert bis 31.12.2022) erstmalig zugelassen werden, sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 und bis zum 31.12.2021 (verlängert bis 31.12.2022) erfolgt, eine Innovationsprämie, bei der der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Am 21.10.2020 gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eine neue Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) bekannt (BAnz AT 05.11.2020 B1). Diese Richtlinie tritt am 16.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 25.6.2020 außer Kraft. Die BAFA- und die Hersteller-Prämien bleiben dabei unverändert. Am 24.11.2021 gibt das BMWE die Änderung der Umweltbonus-Richtlinie vom 21.10.2020 bekannt (BAnz AT 30.12.2021 B1). Dabei wird der bisherige Förderzeitraum über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Änderung tritt am 1.1.2022 in Kraft. Umweltbonus, Richtlinien vom 21.10.2020 (BAnz AT 05.11.2020, B1) sowie Änderung vom 24.11.2021 (BAnz AT 30.12.2021, B1) ab 1.1.2022 Der Herstelleranteil bleibt von der Erhöhung der Kaufprämie unberührt. Ziel ist es die neuen Fördersätze rückwirkend für alle förderfähigen Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 4.6.2020 zugelassen wurden. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2022. Die Erhöhung des Umweltbonus wird im bestehenden System umgesetzt. Förderung bis Netto-Listenpreis max. 65 000 €. |
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Netto-Listenpreis bis max. 40 000 € |
BAFA-Prämie |
Hersteller |
Gesamtbonus |
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Batteriefahrzeuge |
6 000 € |
3 000 € |
9 000 € |
|
PlugIn-Hybrid |
4 500 € |
2 250 € |
6 750 € |
|
Netto-Listenpreis über 40 000 € bis max. 65 000 € |
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Batteriefahrzeuge |
5 000 € |
2 500 € |
7 500 € |
|
PlugIn-Hybrid |
3 750 € |
1 875 € |
5 625 € |
Der Bundesanteil des Umweltbonus wird direkt – nach Vorlage der Voraussetzungen der Förderrichtlinie – von der BAFA an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt.
Bei der Zahlung des Bundes handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).
Hinsichtlich des Umweltbonus Industrie ist der Kfz-Händler angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern. Der dafür von der Automobilindustrie an den Kfz-Händler gewährte Umweltbonus stellt eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar (→ Pkw-Nutzung unter dem Gliederungspunkt »Umweltbonus zur Förderung der Elektromobilität«).
Die OFD Frankfurt hat mit Vfg. vom 21.2.2017 (S 7200 A – 246 – St 110, UR 2017, 541) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Förderprogrammen für den Breitbandausbau Stellung genommen.
Die Zuwendungen des Bundes an die jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung, des Betreibermodells und der Förderung externer Planungs- und Beratungsleistungen wie sie in Tz. 3 der Richtlinie »Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland« beschrieben sind (Anlage 1 der Vfg.), stellen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar.
Die von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke stellen unabhängig von der Durchführung eines Vergabeverfahrens und dem zwingenden Abschluss eines Vertrages zwischen Gebietskörperschaften und Netzbetreiber, ebenfalls echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
Die im Rahmen des Betreibermodells von den Gebietskörperschaften für die Errichtung von passiven Infrastrukturen an Bauunternehmen geleisteten Zahlungen stellen demgegenüber Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar.
Zuwendungen, die auf Grundlage von Art. 52 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, vgl. Auszug in der Anlage 2 der Vfg.) gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung und das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs unter bestimmten Umständen nicht ausschließt.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke als echte, nicht steuerbare Zuschüsse gelten grundsätzlich auch für die aufgrund der Förderrichtlinien in den Ländern weitergereichten Zuschüsse zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke, wobei auch diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung nicht ausschließt, die unter bestimmten Umständen in Ausnahmefällen zur Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs führen kann.
Nach dem Erlass des FinMin Schleswig-Holstein vom 29.3.2017 (VI 3510 – S 7200 – 683, UR 2017, 528) handelt es bei der Unionsbeihilfe nach Art. 1 VO (EU) 2016/1612 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss.
Die OFD Frankfurt hat eine Übersicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Zuwendungen im Bereich der Landwirtschaft herausgegeben (Vfg. OFD Frankfurt vom 10.1.2019, S 7200 A – 215 – St 110, UR 2019, 154, LEXinform 5236812).
Die Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 16.7.2019 (S 7200 – 449 – St 175, UR 2019, 870, SIS 19 13 56) äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fällen, in denen Sportvereine kommunale Zuschüsse für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf fremdem Grund und Boden erhalten (s.a. → Steuerbarkeit unter dem Gliederungspunkt »Kommunale Zuschüsse an Sportvereine«).
Wird ein Kunstrasenplatz durch einen Sportverein im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf fremdem Grund und Boden errichtet und erhält der Sportverein von der Grundstückseigentümerin (i.d.R. die Gemeinde) Zuwendungen, die im Rahmen der Anteilsfinanzierung für die Errichtung des Kunstrasenplatzes gewährt werden, stellen diese Zuwendungen eine Vorauszahlung auf eine spätere Weiterlieferung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses dar, soweit der Kunstrasenplatz oder Teile des Bauwerks (z.B. der Unterbau) zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind.
Nutzt der Besteller der Baumaßnahme (Verein) das auf eigene Kosten errichtete Bauwerk (Kunstrasenplatz) für sein Unternehmen, ohne hierfür eine Miete oder Pacht zu bezahlen, so wird die Übertragung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt regelmäßig erst nach Ablauf des Miet- oder Pachtvertrages für den Boden erfolgen. Während dessen Dauer jedenfalls ist der zivilrechtliche Eigentümer davon ausgeschlossen, das Bauwerk zu nutzen und dessen Früchte zu ziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Boden samt aufstehenden Gebäuden zu jeder Zeit zu veräußern, ändert hieran nichts (BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 unter C.II.2 und 3).
Beruft sich der Sportverein darauf, dass ein Kunstrasenplatz eine Betriebsvorrichtung sei, gelten die im BMF-Schreiben geregelten Grundsätze zum Lieferzeitpunkt und zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG). Danach liegt eine Lieferung des Bauwerks durch den Verein an die Gemeinde erst dann und zu dem Zeitpunkt vor, in dem von den Beteiligten gewollt Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks auf den Grundstückseigentümer übergehen.
Behandelt ferner der Sportverein seine Mitgliederbeiträge unter Berufung auf die MwStSystRL als steuerbares Entgelt, muss er die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG beachten (s. BMF-Schreiben vom 4.2.2019, BStBl I 2019, 115). Mitgliederbeiträge, die die Teilnahme am Sporttraining und an Sportwettkämpfen betreffen und damit über eine reine Benutzung der Sportanlage hinausgehen, sind daher Teilnehmergebühren für umsatzsteuerbefreite Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die keinen Vorsteuerabzug zulassen. Folglich kann ein Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes nur für den unternehmerischen Bereich und nur soweit der Kunstrasenplatz für stpfl. Umsätze genutzt wird (z.B. Eintrittsgelder bei Fußballspielen, Werbung u.Ä.), gewährt werden.
Verzichtet der Sportverein auf diesen Vorsteuerabzug, sind auch die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Umsätze, für die kommunale Zuwendungen im Rahmen der Anteilsfinanzierung geleistet werden, über § 4 Nr. 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Kunstrasenplatz nur in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für nicht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet wird (vgl. Abschn. 4.28.1 Abs. 2 UStAE).
Weder die Errichtung des Kunstrasenplatzes oder derer Teile noch deren Lieferung stellen einen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG befreiten grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich nicht um ein dem Sportverein grunderwerbsteuerlich zuzurechnendes Grundstück i.S.d. § 2 GrEStG – insbes. kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, weil aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ein Gebäude ein Bauwerk ist, welches durch räumliche Umschließung Personen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt. S. das ausführliche Beispiel unter → Verein unter dem Gliederungspunkt »Umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommunaler Zuschüsse für die Errichtung eines Sportplatzes«.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.11.2021 (V R 17/20, BFH/NV 2022, 553, LEXinform 0953143) können Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, nicht umsatz-steuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Entscheidungssachverhalt und Entscheidungsgründe:
Ein eingetragener Sportverein nutzt die gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Verein nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Verein war berechtigt, das auf dem Grundstück der Sportanlage belegene Sportheim zu verpachten, wovon der Verein auch Gebrauch machte. Vereinbarungen zur Form von Vertragsänderungen enthielt der Vertrag nicht. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Verein gegen pauschale Kostenerstattung durch die Gemeinde die Bewirtschaftung und Pflege der gesamten Sportanlage. Im Einzelnen verpflichtete sich der Verein, das Sportheim zu reinigen, auf dem Grundstück die Schneeräumung und den Streudienst durchzuführen, die Gebühren und Entgelte für die Lieferung von Energie und Wasser sowie für die Abwasserbeseitigung zu tragen, die Grünflächen und sonstigen Außenanlagen instand zu halten sowie die Kosten für kleinere Verbrauchsmaterialien zu tragen.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren »echten« Zuschuss. So zeigten die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Verein, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen (s.a. Anmerkung vom 23.3.2022, LEXinform 0888033).
Renz u.a., Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen im kommunalen Bereich, NWB 26/2016, 1961.
→ Verein
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