Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen bzw. -erwerbe

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Fahrzeuge i.S.d. UStG
2.1 Fahrzeuge im Allgemeinen
2.2 Definition der neuen Fahrzeuge
2.3 Gebrauchtfahrzeuge
3 Die innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen
3.1 Allgemeine Grundsätze
3.2 Fahrzeuglieferung durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens
3.2.1 Grundsätzliches
3.2.2 Besonderheiten bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze
3.2.2.2 Lieferung an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber
3.2.2.3 Lieferung an Nichtunternehmer bzw. Einrichtung i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG
3.2.3 Besonderheiten bei der Lieferung gebrauchter Fahrzeuge
3.2.4 Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
3.2.5 Rechnungserteilung
3.2.6 Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung
3.2.6.1 Innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit UStIdNr.
3.2.6.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer ohne UStIdNr.
3.2.7 Vorsteuerabzug
3.3 Fahrzeuglieferungen durch Nichtunternehmer
3.3.1 Nichtsteuerbare Lieferungen
3.3.2 Lieferungen neuer Fahrzeuge als Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG
3.3.2.1 Allgemeine Grundsätze des § 2a UStG
3.3.2.2 Keine nachhaltige Tätigkeit
3.3.2.3 Kein Hilfsgeschäft
3.3.2.4 Die Steuerbefreiung
3.3.2.5 Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
3.3.2.6 Rechnungserteilung
3.3.2.7 Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung
3.3.2.8 Vorsteuerabzug
3.4 Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Kleinunternehmer
3.5 Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt
4 Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen
4.1 Allgemeiner Überblick
4.2 Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen
4.3 Der Erwerb neuer Fahrzeuge im Überblick
4.4 Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b i.V.m. § 1a UStG
4.4.1 Allgemeine Voraussetzungen
4.4.2 Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer
4.4.3 Besteuerungsverfahren
4.4.4 Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs
4.4.5 Kontrollverfahren
4.5 Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Kleinunternehmer
4.6 Erwerb von neuen Fahrzeugen durch pauschalierende Land- und Forstwirte
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Grundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii MwStSystRL.

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Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Fahrzeuglieferung bzw. des Fahrzeugerwerbs richtet sich danach, ob

  • ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug geliefert wird;

  • ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer das Fahrzeug liefert;

  • Erwerber eines Fahrzeugs ein Unternehmer, ein Schwellenerwerber (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) oder ein Nichtunternehmer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) ist.

Die innergemeinschaftliche Lieferung (→ Innergemeinschaftliche Lieferung) und der innergemeinschaftliche Erwerb (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) neuer Fahrzeuge soll der Besteuerung im Bestimmungsland mit dessen Steuersätzen unterworfen werden.

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken.

Der Erwerb findet dabei statt durch

  • Privatpersonen,

  • eine nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigung oder

  • Unternehmer, die das Neufahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben (Abschn. 16.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Weitere Erläuterungen zur Fahrzeugeinzelbesteuerung s.u. unter dem gleichnamigen Gliederungspunkt.

2. Fahrzeuge i.S.d. UStG

2.1. Fahrzeuge im Allgemeinen

Fahrzeuge i.S.d. UStG sind (§ 1b Abs. 2 UStG):

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (9,78928 PS),

  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,

  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

Fahrzeuge i.S.d. UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen (s.a. Art. 2 Abs. 2 MwStSystRL).

Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere

  • Personenkraftwagen,

  • Lastkraftwagen,

  • Motorräder,

  • Motorroller,

  • Mopeds,

  • sog. Pocket-Bikes (BFH Urteil vom 27.2.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501),

  • motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie

  • landwirtschaftliche Zugmaschinen.

Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich (Abschn. 1b.1 Satz 1 bis 4 UStAE).

Hinweis:

Pocket-Bikes sind Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 31/2014 vom 23.4.2014, LEXinform 0441694).

Keine Landfahrzeuge sind dagegen

  • Wohnwagen,

  • Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können sowie

  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1 Satz 5 UStAE).

2.2. Definition der neuen Fahrzeuge

Ein Fahrzeug gilt als neu (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UStG), wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;

  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;

  • Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt (Abschn. 1b.1 Satz 6 UStAE).

Der maßgebende Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland (Abschn. 1b.1 Satz 7 UStAE). Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen; bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist grds. davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist (Abschn. 1b.1 Satz 8 UStAE).

Nach § 1b Abs. 2 Satz 2 UStG gelten die o.a. Begriffsbestimmungen nicht für alle im UStG erwähnten Fahrzeuge. Der o.g. Fahrzeugbegriff gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Abschn. 4.12.2 Abs. 2 und Abschn. 3a.5 Abs. 3 UStAE) und § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG bezeichneten Fahrzeuge.

2.3. Gebrauchtfahrzeuge

Der Begriff Gebrauchtfahrzeuge bzw. Gebrauchtgegenstände ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Von Bedeutung sind die »Gebrauchtgegenstände« für Wiederverkäufer, die die → Differenzbesteuerung anwenden wollen. Nach Abschn. 25a.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE handelt es sich bei den in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Gegenständen in aller Regel um solche, die bereits einmal nach der allgemeinen Verkehrsauffassung »gebraucht« worden sind.

Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug i.S.v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert. Die Lieferung ist im Inland unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Erwerber des neuen Fahrzeugs hat im übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern (Abschn. 25a.1 Abs. 19 UStAE).

3. Die innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen

3.1. Allgemeine Grundsätze

Die innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

Wie aus dem obigen Schaubild ersichtlich, gehört nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass der Erwerb des Gegenstands (hier: Fahrzeug) der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt (s.a. Abschn. 6a.1 Abs. 16 UStAE).

3.2. Fahrzeuglieferung durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens

3.2.1. Grundsätzliches

Gelangt das Fahrzeug bei einer Lieferung durch einen Unternehmer an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ursprungsland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG; → Innergemeinschaftlicher Erwerb), so ist die Lieferung im Ursprungsland grundsätzlich steuerbar (→ Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 UStG), wenn nicht die Ortsregelung des § 3c UStG greift. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung (→ Innergemeinschaftliche Lieferung) im Ursprungsland steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist u.a., dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung (Fahrzeug) beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland) der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb stehen sich spiegelbildlich – aber voneinander unabhängig – gegenüber. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG (Art. 138 Abs. 2 MwStSystRL) werden alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen steuerbefreit, die im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Dagegen hängt die Besteuerung des Erwerbs nicht von einer Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung ab.

Wie aus der obigen Abbildung ersichtlich, kommt es bei der Lieferung eines Fahrzeugs

  • auf die Eigenschaft des Fahrzeugs (alt oder neu) und

  • auf die Eigenschaft des Abnehmers an (Unternehmer i.S.d. § 2 UStG bzw. juristische Person; s. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG).

3.2.2. Besonderheiten bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

3.2.2.1. Allgemeine Grundsätze

Liefert ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens neue Fahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 3 UStG (s.o.) kommt es auf die Eigenschaft des Abnehmers für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht an (s. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG). Abnehmer kann auch eine Privatperson sein (Abschn. 6a.1 Abs. 15 UStAE).

Nach den §§ 1a und 1b UStG unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei jedem Abnehmer der Erwerbsbesteuerung.

3.2.2.2. Lieferung an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Erwerber unterliegen im Bestimmungsland der Erwerbbesteuerung (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb). Die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG (Schwellenerwerb) ist für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Ware nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 5 UStG). Die Lieferungen sind somit im Ursprungsland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG).

Beachte:

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM (§ 18a UStG) nachgekommen ist (Abschn. 4.1.2 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.10.2020, BStBl I 2020, 1038). Eine ZM ist nach § 18a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 UStG auch für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an das BZSt zu übermitteln, wenn es sich um Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG handelt. In diesen Fällen hat der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG; Abschn. 6a.1 Abs. 19 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.10.2020, BStBl I2020, 1038; → Innergemeinschaftliche Lieferung).

3.2.2.3. Lieferung an Nichtunternehmer bzw. Einrichtung i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG

Es handelt sich dabei um Abnehmer, bei denen die Erwerbsbesteuerung des § 1a UStG nicht zur Anwendung kommt (keine Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen. Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet (§ 1c Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 1c.1 Sätze 1 bis 3 UStAE; s.u. den Gliederungspunkt »Fahrzeugeinzelbesteuerung« und dort »Besteuerungsverfahren«).

Beachte:

Diese Einrichtungen unterliegen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG (§ 1c Abs. 1 Satz 3 UStG; Abschn. 1c.1 Satz 3 UStAE).

Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § 1c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden (Abschn. 1c.1 Satz 4 UStAE).

Im Bestimmungsland unterliegt der Erwerb des neuen Fahrzeugs durch einen Nichtunternehmer aber der Erwerbsbesteuerung nach § 1b Abs. 1 UStG. Dies gilt auch für die Einrichtungen i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG).

Die Lieferung des neuen Fahrzeugs ist im Ursprungsland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 6 UStG steuerbar. Die Ortsvorschrift des § 3c Abs. 1 UStG ist bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nicht anwendbar (§ 3c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG i.d.F. ab 1.7.2021).

Die Lieferung ist im Ursprungsland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG). Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG ist bei der Lieferung neuer Fahrzeuge jeder Erwerber.

Beachte:

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM (§ 18a UStG) nachgekommen ist (Abschn. 4.1.2 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.10.2020, BStBl I 2020, 1038). Eine ZM ist nach § 18a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 UStG für Abnehmer ohne USt-IdNr. nicht zu übermitteln (Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

Mit Urteil vom 14.6.2017 (C-26/16, UR 14/2017, 539, LEXinform 0589549) nimmt der EuGH zu den Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs in einem portugiesischen Vorlageersuchen Stellung (Streit u.a., NWB 48/2017, 3632). Danach ist es für die Steuerbefreiung nicht erforderlich, dass der Erwerber des Fahrzeugs in dem betreffenden Mitgliedstaat der Warenbewegung ansässig ist. Außerdem ist die nur vorübergehende Zulassung ebenfalls kein Grund, die Steuerbefreiung zu versagen (s. Anmerkung vom 12.9.2017, LEXinform 0949019).

3.2.3. Besonderheiten bei der Lieferung gebrauchter Fahrzeuge

Es handelt sich hierbei um den Verkauf von Unternehmensvermögen als Hilfsgeschäft oder um den Verkauf von Umlaufvermögen, z.B. bei einem Pkw-Händler.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist abhängig

  1. von der Eigenschaft des Abnehmers,

  2. davon, wer den Pkw vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und

  3. davon, ob der Unternehmer als Verkäufer ein Wiederverkäufer i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist (→ Differenzbesteuerung und dort u.a. den Gliederungspunkt »Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerb von neuen Fahrzeugen«).

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG erfüllt, kann die Steuerbefreiung nach § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie die Ortsbestimmung des § 3c UStG nicht angewendet werden (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Der Verkäufer kann aber bei jeder einzelnen Lieferung nach § 25a Abs. 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten und damit die Steuerbefreiung des § 6a UStG anwenden (s.a. Haas u.a., UStB 6/2019, 185).

3.2.4. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Zum Beleg- und Buchnachweis nach den §§ 17a bis 17d UStDV s. die Erläuterungen unter → Innergemeinschaftliche Lieferung.

Nach Art. 15 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) werden

  • § 17a UStDV neu eingefügt (Art. 45a EU-VO 282/2011, s.o.),

  • der bisherige § 17a wird § 17b,

  • der bisherige § 17b wird § 17c und

  • der bisherige § 17c wird § 17d UStDV.

Die Neuregelungen treten ab 1.1.2020 in Kraft (s.a. Frye, UR 2020, 325).

Zum Nachweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen hat das FG Münster mit Urteil vom 15.12.2020 (5 K 185/20, DStR 2021, 9, LEXinform 5023560) Stellung genommen.

Sachverhalt:

Die Klägerin K betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice. K bietet ihre Fahrzeuge u.a. auf ihrer Homepage online zum Verkauf an. Auf diesem Wege kam der Kontakt zu dem in Italien ansässigen Unternehmen E. zustande.

Die Firma E. bestellte am 14.8.2017 verbindlich bei K ein von dieser online angebotenes gebrauchtes Fahrzeug. Die Firma E. teilte K eine gültige italienische USt-IdNr. mit. Das Fahrzeug wurde am 22.8.2017 von Herrn X am Unternehmenssitz der K abgeholt. Herr X wies sich gegenüber K mit einem italienischen Pass aus. Herr X legte K eine auf seinen Namen ausgestellte Vollmacht vor, in der die Firma E als Aussteller der Vollmacht bezeichnet ist. Den vereinbarten Kaufpreis stellte K der E. am 22.8.2017 in Rechnung. Die Zahlung erfolgte per Banküberweisung im Voraus nach der Bestellung.

K behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und erteilte die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Die Rechnung enthielt keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.

Das FA prüfte im Rahmen einer USt-Sonderprüfung bei K den Verkauf des Fahrzeugs an die Firma E. Anlass war ein Auskunftsersuchen der italienischen Finanzverwaltung, nachdem K den Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung, die Firma E. hingegen keinen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet hatte. Die Prüferin bemängelte das Fehlen einer von der Firma E erteilten Gelangensbestätigung. Daher sei der Verkauf als steuerpflichtige Lieferung und nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.

Kontaktversuche der K mit E verbleiben erfolglos. Es konnte zwar festgestellt werden, dass das gelieferte Fahrzeug am 26.9.2017 in Italien angemeldet worden ist. Allerdings war die Person, die diese Anmeldung veranlasste, nicht ermittelbar. Auch eine Anfrage beim Kraftfahr-Bundesamt bestätigte lediglich eine Anmeldung in Italien.

Entscheidungsgründe:

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a ff. UStDV; Abschn. 6a.2 UStAE).

Nachweispflichten

Die Nachweispflichten sind allerdings keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (BFH vom 8.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grds. davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind (BFH vom 8.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55; s.a. → Innergemeinschaftliche Lieferung unter dem Gliederungspunkt »Nachweis der Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung«; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

Objektive Beweislage

Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH vom 14.12.2011, XI R 32/09, BFH/NV 2012, 1004). Steht danach z.B. aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH vom 26.9.2019, V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17).

Zulassung im Ausland reicht allein nicht aus

Allerdings reicht nach ständiger Rspr. des BFH die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH Beschluss vom 3.2.2016, XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz. 29; BFH vom 26.11.2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz. 44; vom 25.4.2013, V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Abschn. 6a.5 Abs. 17 Satz 2 UStAE).

Hinweis:

Im Streitjahr 2017 war der Belegnachweis nach den § 17a UStDV a.F. zu führen (jetzt § 17b UStDV n.F.).

Fortsetzung der Entscheidungsgründe:

Keine Gelangensbestätigung

K hat die gem. § 17a UStDV a.F. (§ 17b UStDV n.F. ab 1.1.2020) an den Buch- und Belegnachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Sie hat keine Bestätigung der Firma E als Abnehmer vorlegen können, wonach der Gegenstand der Lieferung, hier das Fahrzeug, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Italien) gelangt ist (Gelangensbestätigung, § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F.; § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV n.F.). Denn diese ist ihr nicht ausgestellt worden. Sie hat auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Fahrzeug auf die Firma E in Italien zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV a.F.; § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV n.F.). Denn weder anhand des von ihr vorgelegten Online-Auszugs noch aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist erkennbar, auf wen das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde.

Es steht nach der objektiven Beweislage nicht fest, dass der Abholer X das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die Firma E nach Italien befördert hat. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die Beförderung nach Italien an die Firma E erfolgte. Dafür spricht der Umstand, dass knapp einen Monat nach Abholung das Fahrzeug in Italien zugelassen worden ist. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass z.B. das Fahrzeug von der Firma E noch in Deutschland weiterveräußert und an einen in Italien ansässigen Dritterwerber (ggf. als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei) befördert worden ist. Dafür spricht wiederum, dass die Firma E zumindest in Italien keinen zum Verkauf des Fahrzeugs korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb angemeldet hat. Möglich wäre zudem eine Nutzung bzw. Zulassung durch Herrn X für private Zwecke.

Vertrauensschutz

Hat ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH vom 7.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420; vom 15.7.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

Danach kommt eine Behandlung der Lieferung des Fahrzeugs als eine nach § 6a Abs. 4 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht in Betracht. Denn K hat ihre Nachweispflichten hinsichtlich der Beförderung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 17a Abs. 2 oder 3 UStDV a.F. nicht erfüllt.

Gelangensvermutung des § 17a UStDV n.F. ab 1.1.2020

Das FG weist unter 5. seiner Entscheidung darauf hin, dass der Verkauf des Fahrzeugs durch K ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch nicht unter Anwendung der zum 1.1.2020 geänderten Regelungen des § 17a ff. UStDV steuerfrei zu behandeln gewesen wäre.

§ 17a Abs. 1 Nr. 1 UStDV trifft im Urteilsfall nicht zu, da weder K noch ein von ihr beauftragter Dritter das Fahrzeug befördert oder versendet hat.

K ist als liefernde Unternehmerin nicht im Besitz der in § 17a Abs. 1 Nr. 2 UStDV geforderten Belege, denn zu diesen gehört insbes. eine vom Abnehmer (hier die Firma E) ausgestellte Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV).

Hinweis auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG erforderlich

Letztlich scheitert die Steuerfreiheit der Pkw-Lieferung auch daran, dass die Rechnung nicht den gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG geforderten Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält (s. dazu BFH vom 26.11.2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz. 32; s.a. Abschn. 14.5 Abschn. 20 UStAE). Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, um dem Erwerber vor Augen zu führen, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat (s.a. Abschn. 6a.3 Abs. 1 UStAE).

3.2.5. Rechnungserteilung

Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 6a UStG aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (§ 14a Abs. 3 und 4 UStG). Der Rechnungsbegriff (→ Rechnung) des § 14a UStG richtet sich nach § 14 Abs. 4 UStG (Abschn. 14a.1 Abs. 1 UStAE). Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden.

Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b und des § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist und seine UStIdNr. und die des Abnehmers angibt. In den Fällen des § 6a UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat (Abschn. 14a.1 Abs. 4 UStAE).

Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den üblichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. Die Vorschrift des § 14a Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), die derartige Lieferungen an nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannte Erwerber (z.B. Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse) ausführen (§ 14a Abs. 3 UStG, Abschn. 14a.1 Abs. 8 UStAE).

Neben dem Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen der in § 14a Abs. 3 UStG genannten Art ausführt, hat auch der Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) ein Doppel von allen Rechnungen aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG geahndet werden (Abschn. 14b.1 Abs. 3 UStAE).

Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG).

3.2.6. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung

3.2.6.1. Innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit UStIdNr.

Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet (§ 18b Satz 1 und 2 UStG).

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 UStG; → Zusammenfassende Meldung). Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung i.S.d. § 18a UStG ist u.a. eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UStIdNr. (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG).

3.2.6.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer ohne UStIdNr.

Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStG hat das BMF von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) vom 18.3.2009 (BStBl I 2009, 472) erlassen. Die Verordnung tritt am 1.7.2010 in Kraft.

Meldepflichtig nach § 3 der VO sind Unternehmer (§ 2 UStG) und Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UStIdNr. ausführen. Die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt zu melden (Abschn. 18c.1 Abs. 1 UStAE).

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG übermitteln dem BZSt die Meldung über die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) eines neuen Fahrzeugs i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird (Abschn. 18c.1 Abs. 2 und 3 UStAE). Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln oder in herkömmlicher Form nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben (§ 1 Abs. 1 und 2 der VO).

Für jedes gelieferte Fahrzeug ist ein Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben. Zu den notwendigen Angaben s. § 2 der VO (Abschn. 18c.1 Abs. 4 UStAE.

Ordnungswidrig i.S.d. § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG i.d.F. ab 1.7.2021 handelt, wer eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 3 UStG; § 4 FzgLiefgMeldV; Abschn. 18c.1 Abs. 5 UStAE).

3.2.7. Vorsteuerabzug

Der → Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen verwendet werden, bleibt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG erhalten.

3.3. Fahrzeuglieferungen durch Nichtunternehmer

3.3.1. Nichtsteuerbare Lieferungen

Lieferungen einer Privatperson bzw. eines Unternehmers im außerunternehmerischen Bereich sind grundsätzlich nicht steuerbar und unterliegen nicht der USt.

Nicht steuerbar sind die Lieferungen

  • eines gebrauchten Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder im Inland;

  • eines neuen Fahrzeugs im Inland;

  • eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs im Ausland.

3.3.2. Lieferungen neuer Fahrzeuge als Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG

3.3.2.1. Allgemeine Grundsätze des § 2a UStG

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i.S.d. § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt (Art. 9 Abs. 3 MwStSystRL, § 2a UStG). Es ist dabei unerheblich, an wen der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG das Fahrzeug liefert.

Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG werden nur bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerbar tätig.

Beispiel 1:

Privatmann P gelingt es während seiner Urlaubsreise in Frankreich, seinen neuen Pkw (zwei Monate alt) für 15 000 € an den französischen Pkw-Händler F zu verkaufen.

Lösung 1:

Als Privatmann tätigt P eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, die in Frankreich ausgeführt wird (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Lieferung des P ist nicht steuerbar. P wird auch nach § 2a Satz 1 UStG nicht wie ein Unternehmer behandelt, da das neue Fahrzeug nicht im Inland geliefert wurde.

Beispiel 2:

Auf eine Annonce in einer deutschen Fachzeitschrift hin gelingt es P (s. Beispiel 1), seinen neuen Pkw an einen französischen Pkw-Händler F zu verkaufen. Telefonisch einigen sich P und F darauf, dass P den Pkw anlässlich seiner Urlaubsreise an F in Frankreich übergibt.

Lösung 2:

Als Privatmann tätigt P eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, die in Deutschland mit dem Beginn der Beförderung ausgeführt wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStG). Da das neue Fahrzeug bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird P nach § 2a Satz 1 UStG wie ein Unternehmer behandelt.

3.3.2.2. Keine nachhaltige Tätigkeit

Der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG liefert Neufahrzeuge nicht nachhaltig, sondern nur gelegentlich. Durch eine nachhaltige entgeltliche Lieferung würde er Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG werden.

Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Autos erwirbt und diese nach mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nicht nachhaltig als Unternehmer tätig (BFH Urteil vom 18.7.1991, V R 86/87, BStBl II 1991, 776).

Das vom Verb »nachhalten« (= längere Zeit anhalten, bleiben) abgeleitete Adjektiv »nachhaltig« bedeutet gemeinsprachlich: sich auf längere Zeit stark auswirkend. Von dieser Bedeutung ist auch umsatzsteuerrechtlich auszugehen (BFH Urteil vom 30.7.1986, V R 41/76, BStBl II 1986, 874).

Als Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können, kommen insbesondere in Betracht:

  • mehrjährige Tätigkeit;

  • planmäßiges Handeln;

  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;

  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;

  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses;

  • langfristige Duldung eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis;

  • Intensität des Tätigwerdens;

  • Beteiligung am Markt;

  • Auftreten wie ein Händler;

  • Unterhalten eines Geschäftslokals;

  • Auftreten gegenüber Behörden.

Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Es müssen dafür die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Der BFH ist der Auffassung, dass bei einem Verkauf nach mehr als einem Jahr die Intensität der wirtschaftlichen Betätigung so gering ist, dass eine unternehmerische Betätigung entfällt. Im Rahmen der Gesamtverhältnisse spielt dies eine besonders wichtige Rolle. Der Angehörige eines Automobilwerks, der in größeren Abständen einen Jahreswagen verkauft, rückt in die Nähe eines Privatmannes, der ebenfalls in regelmäßigen Abständen sein Auto zu verkaufen pflegt, ohne dass er deshalb zum Unternehmer wird. Bei Verkäufen nach mehr als einem Jahr kommt es nicht einmal zu einem Umsatz je Veranlagungszeitraum.

3.3.2.3. Kein Hilfsgeschäft

Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Auf die Nachhaltigkeit der Hilfsgeschäfte kommt es nicht an.

Beispiel 3:

Auf eine Annonce in einer deutschen Fachzeitschrift hin gelingt es Unternehmer U seinen neuen, dem Unternehmensvermögen zugerechneten Pkw, an einen französischen Pkw-Händler F zu verkaufen. Telefonisch einigen sich U und F darauf, dass U den Pkw anlässlich seiner Urlaubsreise an F in Frankreich übergibt.

Lösung 3:

Mit dem Verkauf von Unternehmensvermögen tätigt U ein steuerbares Hilfsgeschäft im Rahmen seines Unternehmens. Die innergemeinschaftliche Lieferung wird im Rahmen seines Unternehmens nach § 2 Abs. 1 UStG ausgeführt.

3.3.2.4. Die Steuerbefreiung

Der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG tätigt im Inland eine steuerbare, aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Der Abnehmer braucht kein Unternehmer zu sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

3.3.2.5. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Fahrzeuglieferer muss die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung buch- und belegmäßig nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). S. die Ausführungen unter → Innergemeinschaftliche Lieferung.

3.3.2.6. Rechnungserteilung

Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 6a UStG aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (§ 14a Abs. 3 und 4 UStG). Der Rechnungsbegriff des § 14a UStG richtet sich nach § 14 Abs. 4 UStG (Abschn. 14a Abs. 1 UStAE). Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. Die Rechnungslegungsverpflichtung gilt auch für den Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG (§ 14a Abs. 3 Satz 3 UStG).

3.3.2.7. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung

Der Fahrzeuglieferer hat für den Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a UStG).

Die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs durch Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG und an Abnehmer ohne UStIdNr. (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG) ist nicht meldepflichtig (§ 18a UStG). Für Lieferungen an Erwerber ohne UStIdNr. ist eine besondere Meldepflicht (§ 18c UStG) vorgesehen. Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStG hat das BMF von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) vom 18.3.2009 (BStBl I 2009, 472) erlassen. Die Verordnung tritt am 1.7.2010 in Kraft. Zum Verfahren zur Abgabe der Meldungen nach der FzgLiefgMeldV s. Abschn. 18c.1 UStAE (s.o. den Gliederungspunkt »Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr.«).

3.3.2.8. Vorsteuerabzug

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4a UStG kann der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG die Vorsteuer wie folgt abziehen:

Abb.: Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG

Beispiel 4:

Privatmann P aus Köln hat seinen Pkw für 25 000 € zzgl. 4 750 € USt eingekauft und mit einem Kilometerstand von 2 000 km an den Privatmann F aus Paris für 22 500 € verkauft. F holt den Pkw bei P ab.

Lösung 4:

Die Lieferung des P ist im Inland steuerbar (§ 3 Abs. 6, § 2a Satz 1 UStG), aber steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG). P kann somit nach § 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG nicht 4 750 €, sondern nur 19 % auf 22 500 € = 4 275 € als Vorsteuerbeträge abziehen. Dies ist die Steuer, die geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.

Beispiel 5:

S. Sachverhalt Beispiel 4. P verkauft den Pkw für 27 000 €.

Lösung 5:

Nach § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG kann P 19 % auf 25 000 € = 4 750 € als Vorsteuerbetrag abziehen. Dies ist die Steuer, die auf die Lieferung (Einkauf) des neuen Fahrzeugs entfiel.

3.4. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung (→ Kleinunternehmer) gilt nach § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. Liefert ein Kleinunternehmer ein neues Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens in einen anderen EU-Staat und unterliegt der Fahrzeugerwerb dort der Erwerbsbesteuerung, so ist die steuerbare Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. Der Kleinunternehmer ist dabei kein Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG. Faktisch wird er aber wie ein solcher behandelt. Dies wird auch durch die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 4a UStG deutlich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Zusammenfassende Meldung ist nicht abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 18a.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

3.5. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt

Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist § 24 UStG dahin auszulegen, dass solche Umsätze nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet (Abschn. 24.1 Abs. 1 UStAE; vgl. Abschn. 24.2 und 24.3 UStAE). Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (EuGH Urteile vom 15.7.2004, C-321/02, LEXinform 0175055, und vom 26.5.2005, C-43/04, LEXinform 0175744, sowie BFH Urteile vom 25.11.2004, V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 22.9.2005, V R 28/03, BStBl II 2006, 280, vom 12.10.2006, V R 36/04, BStBl II 2007, 485 und vom 14.6.2007, V R 56/05, BStBl II 2008, 158).

Liefert ein Land- und Forstwirt ein neues Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens in einen anderen EU-Staat und unterliegt der Fahrzeugerwerb dort der Erwerbsbesteuerung, so ist die steuerbare Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. Der Land- und Forstwirt ist dabei kein Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG.

4. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen

4.1. Allgemeiner Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen.

4.2. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen liegt nur unter den Voraussetzungen des § 1a UStG vor. Näheres s. unter → Innergemeinschaftlicher Erwerb.

4.3. Der Erwerb neuer Fahrzeuge im Überblick

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist entweder nach § 1a UStG oder nach § 1b i.V.m. § 1a UStG steuerbar.

Näheres zum innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a UStG s. unter → Innergemeinschaftlicher Erwerb. Zur Ortsbestimmung des innergemeinschaftlichen Erwerbs s. → Ort der Lieferung.

4.4. Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b i.V.m. § 1a UStG

4.4.1. Allgemeine Voraussetzungen

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt nach § 1b UStG der Erwerbsbesteuerung (Fahrzeugeinzelbesteuerung; Abschn. 16.3 Abs. 1 UStAE) bei einem Erwerb durch

  • Privatpersonen,

  • eine nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigung (Personengesellschaft),

  • Einrichtungen i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG oder

  • Unternehmer, die das Neufahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben (Abschn. 1b.1 Satz 1 UStAE).

Dagegen fällt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Abschn. 16.3 Abs. 2 UStAE)

  • durch einen Unternehmer für sein Unternehmen (hierunter fallen auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG sowie Land- und Forstwirte, die § 24 UStG anwenden) oder

  • durch eine juristische Person als Nichtunternehmer bzw. für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Bereich oder durch einen Verein für seinen ideellen Bereich)

unter § 1a UStG und unterliegt daher der Erwerbsbesteuerung im allgemeinen Voranmeldungsverfahren (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb).

Mit Urteil vom 18.11.2010 (C-84/09 – X, LEXinform 0589227) hat der EuGH entschieden, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb deren die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstandes vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii MwStSystRL hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist.

Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug, das Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, neu i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland (Abschn. 1b.1 Satz 7 UStAE).

4.4.2. Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Kaufpreis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) bzw. der Aufwand des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Es handelt sich dabei um den Kaufpreis zzgl. eventuell anfallender Nebenkosten. S.a. → Innergemeinschaftlicher Erwerb.

Die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar, da das Fahrzeug nicht für das Unternehmen erworben wurde (s. auch Abschn. 16.3 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Wird das Fahrzeug aber nach § 2a UStG weitergeliefert, ist die Vorsteuer für Fahrzeuglieferer nach § 15 Abs. 4a UStG abziehbar.

Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Nichtunternehmer (§ 1b Abs. 1 UStG) entsteht am Tage des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Die USt ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist gem. § 13a Nr. 2 UStG der Erwerber.

4.4.3. Besteuerungsverfahren

§ 18 Abs. 5a UStG regelt die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung.

Durch Art. 16 Nr. 7 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird § 18 Abs. 5a Satz 1 bis 3 UStG neu gefasst. Nach § 27 Abs. 36 UStG i.d.F. des JStG 2022 ist § 18 Abs. 5a UStG i.d.F. des JStG 2022 erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden.

Nach der Neuregelung des § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG hat der Erwerber in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a), spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung; § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG).

Hinweis:

Durch die Neufassung des Satzes 1 wird dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) zusätzlich zur Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.8.2017 (BGBl I 2017, 3122, 3138) sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der Gesetzesänderung wird diese Verpflichtung umgesetzt (BR-Drs. 457/22, 126).

Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein (§ 18 Abs. 5a Satz 2 UStG).

Hinweis:

Redaktionelle Anpassung an die Möglichkeit, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (BR-Drs. 457/22, 126).

Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen (§ 18 Abs. 5a Satz 3 UStG).

Hinweis:

Ersetzung des Begriffs »Finanzamt« durch den Begriff »Finanzbehörde« aufgrund der Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder (s.o. den Gliederungspunkt »Lieferung an Nichtunternehmer bzw. Einrichtung i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG«).

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259 wurde mit Wirkung ab 1.1.2022 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FVG neu gefasst. Durch die Neufassung wird u.a. die zentrale Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 5a i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG für die ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitglieder von den bisher zuständigen zentralen Finanzämtern bundesweit auf das BZSt übertragen (s. BT-Drs. 19/28925, 88). Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem FA, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung (s. BMF vom 26.1.2022, BStBl I 2022, 166).

Nach § 18 Abs. 5a UStG hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben. Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu entrichten. Eine Jahreserklärung ist nicht abzugeben (Abschn. 18.9 Abs. 1 und 2 UStAE).

Mit BMF-Schreiben vom 26.1.2022 (BStBl I 2022, 166) hat das BMF Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG) veröffentlicht. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

  • Anlage USt 1B: zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B.

Wie bereits oben unter dem Hinweis erläutert, haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem FA, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung (Abs. 2 des BMF vom 26.1.2022, BStBl I 2022, 166).

Alle übrigen Erwerber eines neuen Fahrzeugs aus den anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen FA abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist keine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen. Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Steuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden (Abschn. 16.3 Abs. 2 UStAE; Abs. 6 des BMF-Schreibens vom 26.1.2022, BStBl I 2022, 166).

Beispiel 6:

Pkw-Händler F aus Frankreich liefert dem Privatmann P aus Mannheim einen Pkw mit einem Kilometerstand von 1 000 km für 25 000 € und 1 000 € Beförderungskosten am 15.4.23 nach Mannheim. In der Rechnung vom 12.4.23 (Zeitpunkt des Erwerbs) hat F auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen und den Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben.

Lösung 6:

P erwirbt das neue Fahrzeug (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) am 12.4.23 steuerbar in Mannheim (§ 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a UStG, § 3d Satz 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 26 000 €. Die USt (§ 12 Abs. 1 UStG) beträgt 19 % von 26 000 € = 4 940 €. Den am 12.4.23 entstandenen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) USt-Anspruch muss P bis zum 22.4.23 durch Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG, § 18 Abs. 5a UStG) bei seinem Wohnsitzfinanzamt (§ 21 Abs. 2 AO) anmelden und zahlen (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich (s.a. Abschn. 16.3 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

4.4.4. Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs

§ 18 Abs. 10 UStG enthält verschiedene Maßnahmen der Zulassungsbehörden, die der Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Land- und Luftfahrzeuge dienen. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.4.2006 (BGBl I 2006, 988) die zulassungstechnischen Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abgelöst hat und seit 1.3.2007 die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr normiert. Durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) werden die Regelungen des § 18 Abs. 10 UStG redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage angepasst. Die Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden ergeben sich aus § 36 FZV.

Die neuen EU-Fahrzeugpapiere bestehen aus zwei Teilen:

  • Teil 1 entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein,

  • Teil 2 entspricht dem bisherigen Fahrzeugbrief.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 11 Abs. 5 FZV). Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des FA die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (s.a. § 14 Abs. 1 FZV). Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das FA kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Das FA teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b UStG).

Beispiel 7:

Unternehmer U aus Ludwigshafen erwirbt am 10.10.08 einen neuen Pkw für 25 000 € von einem spanischen Unternehmer S. Aus der ordnungsgemäßen Rechnung des S vom 20.10.08 ergibt sich, dass dieser in Spanien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung getätigt hat.

U nutzt den Pkw zu 60 % unternehmerisch, ordnet ihn entsprechend dieser unternehmerischen Nutzung auch seinem Unternehmensvermögen zu.

Am 12.12.08 kann U diesen Pkw an einen Kollegen F in Frankreich für 26 000 € verkaufen.

Lösung 7:

Der innergemeinschaftliche Erwerb des U wird wie folgt behandelt:

Pkw-Nutzung

betrieblich/privat

60 %

40 %

Innergemeinschaftlicher Erwerb nach

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG

§ 1b Abs. 1 UStG

Bemessungsgrundlage insgesamt 25 000 €

15 000 €

10 000 €

Erwerbsteuer 19 %

2 850 €

1 900 €

Entstehung

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung am 20.10.08

§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerbs am 10.10.08

Steuerschuldner

§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber

§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber

Rechnungserteilung durch den Lieferer

§ 14a Abs. 1 UStG: u.a. mit UStIdNr. des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 2 UStG)

§ 14a Abs. 3 UStG: u.a. mit den Merkmalen des § 1b Abs. 2 und 3 UStG

Der Erwerber muss den Lieferer auf die nur teilweise unternehmerische Nutzung hinweisen, damit dieser über die Lieferung getrennt abrechnen kann.

Vorsteuerabzug

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG: 2 850 €

Die Vorsteuer i.H.v. 1 900 € ist nicht abziehbar, da der innergemeinschaftliche Erwerb nicht für das Unternehmen ausgeführt wurde.

Auswirkung insgesamt

Die Erwerbsteuer und die Vorsteuer betragen jeweils 2 850 €.

Die Zahllast beträgt 1 900 €.

Besteuerungsverfahren

Erwerbsteuer und Vorsteuer sind gem. § 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in der Voranmeldung 10/08 zu erklären. Die Vorauszahlung ist am 10.11.08 fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Nach § 16 Abs. 3 UStG ist eine Jahreserklärung abzugeben, in der der Erwerb zu erfassen ist.

Die Erwerbsteuer ist gem. § 16 Abs. 5a UStG für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Die Erklärung ist bis zum 20.10.08 abzugeben (§ 18 Abs. 5a UStG). Die Erwerbsteuer ist bis zum 20.10.08 zu entrichten (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG).

Veräußerung am 12.12.08

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG.

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 2a i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG).

Folge für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Am 12.12.08 tätigt U eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Nach § 4b Nr. 4 UStG wird der Gegenstand jetzt zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt. Im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Steuerbefreiungsvoraussetzungen (Voranmeldungszeitraum Dezember 08) müssen die Erwerbsteuer und der Vorsteuerabzug berichtigt werden. Es wird von der Verwaltung auch nicht beanstandet, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen weiterhin als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 4b.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE). In diesem Fall wird U auf jeden Fall die USt berichtigen, da für den Erwerb zum Teil kein Vorsteuerabzug möglich war.

Eine Korrektur ist nicht erforderlich, da sich der Erwerb nicht ausgewirkt hat.

U erhält die gezahlte Erwerbsteuer i.H.v. 1 900 € vom FA zurück. Auch hier ist der Vorgang somit neutral.

4.4.5. Kontrollverfahren

Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen die in § 18 Abs. 10 Nr. 1 bis 3 UStG aufgeführten Daten mitzuteilen.

Zum Autokauf im Ausland sowie zum Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung s. die Anmerkung vom 3.4.2012 unter LEXinform 0632825.

4.5. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Kleinunternehmer

Der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) fällt nicht unter die Kleinunternehmerreglung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach wird lediglich die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete USt nicht erhoben, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt sind. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt bei Kleinunternehmern der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 UStG. Der Kleinunternehmer ist in diesem Zusammenhang kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG.

Der Vorsteuerabzug der USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist möglich, da das Vorsteuerabzugsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nur in den in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG bezeichneten Fällen gilt.

4.6. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch pauschalierende Land- und Forstwirte

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt bei einem pauschalierenden Landwirt der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 UStG, weil die Erwerbsbesteuerung von der Pauschalierung ausgenommen worden ist (§ 24 Abs. 1 UStG, Abschn. 1a.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

5. Literaturhinweise

Raudszus u.a., Die neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung ab dem 1.7.2010 – Hinweise zum Umgang für Unternehmer und Privatpersonen – UStB 2010, 272; Streit u.a., EuGH zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, NWB 48/2017, 3632; Haas u.a., Die innergemeinschaftliche und Ausfuhrlieferung von gebrauchten Kraftfahrzeugen, UStB 6/2019, 185.

6. Verwandte Lexikonartikel

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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