Körperschaften des öffentlichen Rechts

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Beispiele von Körperschaften des öffentlichen Rechts
3 Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
3.1 Allgemeines
3.2 Hoheitsbereich
3.3 Vermögensverwaltung
3.4 Betriebe gewerblicher Art (BgA)
4 Eigengesellschaften
5 Einzelfälle
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Zu den juristischen Personen (→ Juristische Personen) des öffentlichen Rechts gehören neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Anstalten, Stiftungen (→ Stiftung) und Zweckverbände des öffentlichen Rechts. Teilweise werden die Begriffe »Juristische Personen des öffentlichen Rechts« und »Körperschaften des öffentlichen Rechts« aber auch synonym verwendet (vgl. BFH Urteil vom 13.3.1974, I R 7/71, BStBl II 1974, 391). Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Körperschaften des öffentlichen Rechts als Rechtsgebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sie auf der Grundlage des öffentlichen Rechts durch Gesetz bzw. Verleihung erlangt haben.

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Die ertragsteuerliche Behandlung der Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach ihren Tätigkeiten. Es ist zwischen dem Hoheitsbetrieb, einer → Vermögensverwaltung und den Betrieben gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art, BgA) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Nur die Betriebe gewerblicher Art unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG der → Körperschaftsteuer. Dadurch sollen Wettbewerbsvorteile der Betriebe gewerblicher Art gegenüber privatwirtschaftlichen Anbietern vermieden werden.

2. Beispiele von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere

  • die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden),

  • die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,

  • die Innungen,

  • die Handwerkskammern,

  • die Berufskammern (z.B. Steuerberaterkammer),

  • die Industrie- und Handelskammern.

3. Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche

3.1. Allgemeines

Die körperschaftsteuerliche Behandlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Hierbei sind aus steuerlicher Sicht drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:

Hoheitsbetrieb

Vermögensverwaltung

Betrieb gewerblicher Art

Hoheitsbetriebe dienen überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt (§ 4 Abs. 5 KStG).

Eine Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Betriebe gewerblicher Art sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausheben. Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG)

Keine Steuerbarkeit.

Grds. keine Steuerbarkeit; ggf. beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 Nr. 2 KStG.

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG.

Jeder Tätigkeitsbereich ist für sich zu beurteilen. Kann die Tätigkeit nicht genau zugeordnet werden, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit abzustellen (R 4.1 Abs. 3 KStR).

Abb.: Tätigkeitsbereiche einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

3.2. Hoheitsbereich

Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient (sog. Hoheitsbetrieb; § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG). Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft »eigentümlich und vorbehalten« ist (H 4.4 »Hoheitsbetrieb – Ausübung öffentlicher Gewalt« KStH). Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BFH Urteil vom 21.11.1967, I 274/64, BStBl II 1968, 218).

Beispiel 1:

Hoheitsbetriebe stellen z.B. dar:

  • Wetterwarten,

  • Schlachthöfe (in Gemeinden mit Schlachtzwang),

  • Forschungsanstalten,

  • Hochschulen,

  • Anstalten zur Straßenreinigung und zur Abführung von Abwässern und Abfällen.

Die Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings nicht bereits gegeben, wenn der Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätigkeiten durch Gesetz zugewiesen werden. Auch Zwangs- oder Monopolrechte reichen für die Annahme eines Hoheitsbetriebs nicht aus (§ 4 Abs. 5 Satz 2 KStG).

Eine hoheitliche Tätigkeit liegt außerdem dann nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (H 4.4 »Hoheitsbetrieb – Ausübung öffentlicher Gewalt« KStH). In diesem Fall kann ein → Betrieb gewerblicher Art der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben sein. Zur Abgrenzung der Betriebe gewerblicher Art von Hoheitsbetrieben können insbesondere folgende Merkmale herangezogen werden, die Indiz für einen Betrieb gewerblicher Art sind:

  • nachhaltige Tätigkeit,

  • wirtschaftliche Tätigkeit,

  • zur Erzielung von Einnahmen

  • außerhalb der Land- und Forstwirtschaft,

  • aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausgehoben,

  • besondere Leitung,

  • geschlossener Geschäftskreis,

  • eigene Buchführung,

  • beträchtlicher Jahresumsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Jahresumsatz der wirtschaftlichen Tätigkeit über 130 000 € ist wichtiges Merkmal für wirtschaftliche Selbstständigkeit, R 4.1 Abs. 4 Satz 2 KStR),

  • Tätigkeit von einigem Gewicht (Jahresumsatz über 35 000 € ist Anhaltspunkt dafür, dass sich Tätigkeit wirtschaftlich heraushebt, R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR).

Sog. Hilfsgeschäfte, wie die Verwertung bzw. Veräußerung von Material oder Gegenständen aus dem hoheitlichen Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. An- und Verkauf von Dienst-Pkw), sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.

Die hoheitliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG. Eine Steuersubjektfähigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt insofern nicht vor. Besteht jedoch im Rahmen eines Hoheitsbetriebs auch ein → Betrieb gewerblicher Art, so ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit steuerpflichtig (vgl. 3.4).

3.3. Vermögensverwaltung

Nach § 14 Satz 3 AO liegt eine → Vermögensverwaltung in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Erzielt die Körperschaft des öffentlichen Rechts Einnahmen, indem sie ihr Vermögen in diesem Sinne nutzt, sind die Einnahmen dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Beispiel 2:

Die Gemeinde G erzielt Zinserträge aus der festverzinslichen Anlage von Geldern.

Eine unbeschränkte Steuerpflicht im Hinblick auf die Vermögensverwaltung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG scheidet aus, da insoweit kein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Die Einkünfte unterliegen jedoch gem. § 2 Nr. 2 KStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, soweit es sich um inländische Einkünfte handelt, die vollständig oder zum Teil dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommt hier insbesondere ein Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 EStG (→ Kapitalertragsteuer). Die auf diese Einkünfte entfallende → Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), eine gesonderte → Veranlagung dieser Einkünfte wird nicht vorgenommen.

Hinweis:

Nach § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 EStG wird der Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht vorgenommen, wenn der Gläubiger dem Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen FA nachweist, dass er zu dem nach § 44a EStG begünstigten Personenkreis gehört (sog. NV 2 Bescheinigung). Eine Rückausnahme greift bei Kapitalerträgen, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Betrieb gewerblicher Art, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, anfallen (§ 44a Abs. 4 Satz 5 EStG). Diese unterliegen dem Steuerabzug.

3.4. Betriebe gewerblicher Art (BgA)

Betriebe gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert als »alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausheben«. Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Es ist ferner nicht erforderlich, dass die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbstständigten Abteilung oder Gesellschaft ausgeübt wird, die Tätigkeit kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden (R 4.1 Abs. 2 KStR).

Beispiel 3:

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts können z.B. sein:

  • Kommunale Verkehrsbetriebe,

  • Kantinen,

  • gemeindliches Schwimmbad,

  • kommunale Kindergärten (BFH Urteil vom 12.7.2012, I R 106/10, BStBl II 2012, 837),

  • Hafenbetriebe,

  • Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen (§ 4 Abs. 3 KStG),

  • Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs. 4 KStG; BFH vom 10.12.2019, I R 58/17, BStBl II 2021, 945; BMF vom 15.12.2021, IV C 2-S-2706/19/10008:001, BStBl I 2021, 2483),

  • Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BMF vom 21.6.2017, IV C 2-S 2706/14/10001, BStBl I 2017, 880; für Fälle bis VZ 2008: BMF vom 8.2.2016, IV C 2-S 2706/14/10001, BStBl I 2016, 237). Zur Beteiligung an einer gewerblich geprägten PersGes siehe BFH vom 29.11.2017, I R 83/15, BStBl II 2018, 495. Zur Ermittlung des Gewinns gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG eines Betriebs gewerblicher Art bei Beteiligung der Trägerkörperschaft an einer Mitunternehmerschaft siehe BFH vom 26.6.2019, VIII R 43/15, BFH/NV 2019, 1414.

Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausüben, die die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art i.S.v. § 4 KStG erfüllen, unterliegen sie mit den hieraus erzielten Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (z.B. öffentlich-rechtliche Kreditanstalt, Sparkasse). Steuersubjekt ist stets die Körperschaft des öffentlichen Rechts betreffend jedes einzelnen von ihr unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art. Der Betrieb gewerblicher Art selbst ist hingegen nicht Steuersubjekt (H 4.1 »Allgemeines« KStH; ständige Rspr. des BFH, vgl. BFH Urteil vom 4.9.2002, I R 42/01, BFH/NV 2003, 511).

Hinweis:

Im Fall der krisenbedingten Abgabe von Verbrauchs- und Schutzmaterial ist bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 35 000 € davon auszugehen, dass das Übersteigen der Umsatzgrenze nicht nachhaltig i.S.d. R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR ist. Die Voraussetzungen zur Annahme eines BgA sind damit nicht gegeben. In der Folge ist die krisenbedingte Abgabe der vorgenannten Güter durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ertrag- und – bei Anwendung der noch bis 31.12.2022 geltenden Optionsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3, Abs. 22a UStG– nicht umsatzsteuerpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, der Körperschaften des öffentlichen Rechts besondere Gründe vorzutragen, aufgrund derer auch bei Nichterreichen eines nachhaltigen Umsatzes von 35 000 € ein BgA anzunehmen ist (R 4.1 Abs. 5 Satz 4 KStR). Siehe hierzu OFD Nordrhein-Westfalen Verfügung vom 29.4.2020, S-2706 -2020/0013-St 15, DB 2020, 1038.

Das (zu versteuernde) Einkommen ist für jeden Betrieb gewerblicher Art grundsätzlich gesondert zu ermitteln (vgl. zur → Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art, R 8.2 KStR). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 4 Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) ein Betrieb gewerblicher Art aber mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden. Für nähere Einzelheiten vgl. das BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (IV C 7-S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303) sowie das BMF-Schreiben vom 11.5.2016 (IV C 2-S 2706/08/10004:004, BStBl I 2016, 479) und das BMF-Schreiben vom 6.7.2021 (IV C 2-S 2706/19/10007:001, DStR 2021, 1709), BFH vom 13.4.2021, I R 2/19, BStBl II 2021, 777; siehe aber BFH vom 26.6.2019, VIII R 43/15, BFH/NV 2019, 1414. Gem. § 24 Satz 1 KStG ist ein → Freibetrag i.H.v. 5 000 € zu gewähren. Auf das zu versteuernde Einkommen ist der allgemeine → Körperschaftsteuertarif von 15 % anzuwenden (§ 23 Abs. 1 KStG). Die Körperschaftsteuer ist gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils gesondert festzusetzen.

Seit dem VZ 2001 ist für die Ermittlung der gesamten Ertragsteuerbelastung von Betrieben gewerblicher Art zwischen solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit und solchen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu unterscheiden (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bzw. b EStG; BMF-Schreiben vom 28.1.2019, IV C 2-S 2706-a/15/10001, BStBl I 2019, 97; vgl. zu weiteren Einzelheiten → Betrieb gewerblicher Art).

4. Eigengesellschaften

Neben Betrieben gewerblicher Art können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bedienen. Die juristische Person des öffentlichen Rechts hält folglich i.d.R. sämtliche Anteile an der Kapitalgesellschaft, einer sog. Eigengesellschaft. Das bloße Halten der Beteiligung führt i.d.R. noch nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art. Erzielt die Eigengesellschaft Gewinne und schüttet diese an die juristische Person des öffentlichen Rechts aus, werden diese bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Vermögensverwaltung zugeordnet.

Hinweis:

Zur Behandlung von (Dauer-)Verlusten einer Eigengesellschaft als vGA siehe BFH vom 13.3.2019, I R 18/19, BFH/NV 2019, 1440. Zur Beurteilung der krisenbedingten Abgabe von medizinischem Verbrauchs- und Schutzmaterial siehe OFD Nordrhein-Westfalen Verfügung vom 29.4.2020, S-2706 -2020/0013-St 15, DB 2020, 1038. Ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV ist, wird vorerst nicht durch den EuGH entschieden, da der BFH das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29.1.2020 (I R 4/20) eingestellt hat.

5. Einzelfälle

Nach R 4.5 KStR stellen folgende Tätigkeiten hoheitliche Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dar:

  • Behandlung der Mitglieder eines Trägers der Sozialversicherung in seinen eigenen Rehabilitationseinrichtungen,

  • Betrieb von Schülerheimen öffentlicher Schulen zur Erreichung des Unterrichts- bzw. Erziehungszwecks,

  • Betrieb gemeindeeigener Schlachtviehmärkte,

  • Betrieb von Parkuhren oder Parkscheinautomaten,

  • Erfüllung der Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (zur steuerlichen Behandlung der Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand siehe OFD Karlsruhe Verfügung vom 3.7.2020, S 270.6/256-St 213).

6. Literaturhinweise

Kessler/Fritz/Gastl, Ertragsteuerliche Behandlung wirtschaftlicher Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, BB 2001, 961; Seer/Wendt, Strukturprobleme der Besteuerung der öffentlichen Hand, DStR 2001, 825; Kussmaul/Blasius, Körperschaftsteuerlich relevante Betätigungsfelder der öffentlichen Hand – Merkmale der Betriebe gewerblicher Art, Inf 2003, 21; Wolf, Steuerliche Privilegien staatlicher Wirtschaftstätigkeit, DB 2003, 849; Bauschatz/Strahl, Steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen innerhalb von Körperschaften des öffentlichen Rechts, DStR 2004, 489; Ellerich/Schulte, Ausübung von gewinn- und verlustbringenden Tätigkeiten durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand am Maßstab der §§ 42 AO, 8 Abs. 3 KStG, DB 2005, 1138; Elicker, Steuerneutrale Zusammenfassung kommunaler Betriebe gewerblicher Art, KommJur 2006, 408; Hüttemann, Zur körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung dauerdefizitärer Unternehmen der öffentlichen Hand, DB 2007, 1603; Heurung/Seidel, Organschaftsbesteuerung der öffentlichen Hand, BB 2009,1786; Matzner, Die Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer Gemeinde unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 11.12.2009, IR 2010, 57; Strahl, Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand, DStR 2010, 193; Westermann/Belcke, Praxisrelevante Hinweise zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung öffentlicher Unternehmen, BB 2012, 2473; Leippe, Die Anstalt des öffentlichen Rechts, DStZ 2013, 184; Müller, Erst wägen, dann wagen – Die unternehmerische Betätigung von Städten und Gemeinden, BWGZ 2014, 590; Schüttler, Das neue BMF-Schreiben zur Ausschüttungsfunktion – Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge, DStR 2015, 983; Belcke/Westermann, Die Besteuerung öffentlicher Unternehmen – BMF-Schreiben zur Verflechtung von Versorgungsbetrieben mittels eines Blockheizkraftwerks sowie weitere aktuelle Praxishinweise, BB 2016, 1687; Ortmann-Babel/Zawodsky, Neue Vorgaben für die steuerliche (Verwaltungs-)Praxis, BB 2016, 2462; Schiffers, Kommunale Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften – Aktuelle Chancen und Risiken aus Beratersicht, DStZ 2017, 305; Schiffers, Aktuelle Fragen zur Besteuerung der öffentlichen Hand, DStZ 2019, 79; Musil, Aktuelle Ertragsteuerfragen bei der wirtschaftlichen Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Ubg 2019, 224; Schüttler, Das reformierte BMF-Schreiben 2019 zur Ausschüttungsfunktion – Auslegungsfrage zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Betrieben gewerblicher Art, DStR 2019, 2183; Musil, Aktuelle Ertragsteuerfragen bei der wirtschaftlichen Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Ubg 2019, 224; Schiffers, Aktuelles Ertragsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts – Einlagekonto und vGA, Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA, steuerlicher Querverbund, DStZ 2021, 28.

7. Verwandte Lexikonartikel

Betrieb gewerblicher Art

Freibetrag

Juristische Personen

Körperschaftsteuer

Stiftung

Vermögensverwaltung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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