1 Allgemeiner Überblick
2 Steuermessbetrag bei der Gewerbesteuer
2.1 Berechnung der Gewerbesteuer
2.2 Rechtsprechung
3 Steuermessbetrag bei der Grundsteuer
3.1 Aktuelles
3.2 Berechnung der Grundsteuer bis 2024
3.3 Berechnung der Grundsteuer ab 2025
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.6.2022 – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025
4 Verwandte Lexikonartikel
Aktuelles:
»Corona-Maßnahmen«
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl. konnten bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2021, BStBl I 2021, 151). Das BMF hat mittlerweile neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu aktuellen gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) veröffentlicht und die vorgenannten Ländererlass ersetzt (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.12.2021, BStBl I 2021, 2478).
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das FA bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbes. für die Fälle, in denen das FA ESt- und KSt-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. bis zum 31.12.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das FA eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige FA zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR 2009).
»Ukraine-Krieg«
Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.
Zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine nehmen die Obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Erlassen vom 20.10.2022 (BStBl I 2022, 1450) Stellung.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das FA bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbes. für die Fälle, in denen das FA ESt- und KSt-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR 2009). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden.
Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch → Steuermessbescheid festgesetzt (§ 184 Abs. 1 AO). Die Steuermessbeträge bilden die Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (sog. Realsteuern) durch die Gemeinden (s.a. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide und binden inhaltlich die Gemeinde.
Der Steuermessbetrag bei der GewSt ist in § 11 Abs. 1 GewStG definiert. Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.
Was unter »Gewerbeertrag« zu verstehen ist, klärt § 7 GewStG.
Wie die Gewerbesteuer im Einzelnen berechnet wird, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Bei natürlichen Personen und PersGes ist die GewSt wie folgt zu berechnen:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ |
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) |
Insbesondere: – § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG: Ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden. |
= |
Summe |
|
./. |
Kürzungen (§ 9 GewStG) |
|
= |
Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 €; |
|
§ 11 Abs. 1 GewStG) |
||
./. |
24 500 € Freibetrag |
|
= |
verbleibender Betrag |
|
× |
Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) = 3,5 % |
|
= |
Steuermessbetrag |
|
× |
Hebesatz der Gemeinde |
|
(§ 16 GewStG) |
||
= |
Gewerbesteuer |
Übersicht über die Ermittlung der GewSt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften:
Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb hat im Wj. = Kj. 22 einen Steuerbilanzgewinn von 130 000 €. Hinzurechnungen i.S.d. § 8 GewStG sind i.H.v. 48 000 €, Kürzungen i.S.d. § 9 GewStG sind i.H.v. 30 000 € vorzunehmen. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 300 %.
Lösung:
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
130 000 € |
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) |
+ 48 000 € |
Zwischensumme |
178 000 € |
Kürzungen (§ 9 GewStG) |
./. 30 000 € |
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) |
148 000 € |
Kürzung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) |
148 000 € |
abzüglich Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) |
./. 24 500 € |
verbleibender Gewerbeertrag |
123 500 € |
Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG): 123 500 € × 3,5 % = 4 322,50 €
Steuermessbetrag: |
4 322,50 € |
× Hebesatz (§ 16 Abs. 1 GewStG) |
× 450 % |
Gewerbesteuer |
19 451 € |
Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG; → Steuermessbescheid). Erhebungszeitraum ist das Kj. (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kj., so tritt an dessen Stelle der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum, § 14 Satz 3 GewStG).
Die Steuer wird aufgrund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist (§ 16 Abs. 1 GewStG). Die DIHK hat die Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden für das Jahr 2022 ermittelt und zusammengetragen. In ihrer Realsteuer-Hebesatzumfrage ermittelt die DIHK regelmäßig, wie hoch die Gewerbesteuerhebesätze deutscher Kommunen mit über 20 000 Einwohnern ausfallen. Für 2022 wurden die Daten aus 701 Städten und Gemeinden zusammengetragen: Die Gewerbesteuer-Hebesätze lagen 2022 im Bundesdurchschnitt gegenüber 2021 unverändert bei 435 %. 7,5 % der Gemeinden – vor allem kleinere Kommunen – erhöhten ihren Gewerbesteuerhebesatz – etwas mehr als in den Vorjahren. Den größten Anstieg gab es 2022 in Gelnhausen mit einem Plus von 95 Punkten.
Eine zusammenfassende Übersicht sowie die detaillierten Erhebungsergebnisse der vergangenen zwei Jahre finden Sie auf der Homepage der DIHK.
BFH vom 25.4.2018
Mit Urteil vom 25.4.2018 entschied der BFH (IV R 8/16, BStBl II 2018, 484) über den Freibetrag bei Ausscheiden von Gesellschaftern.
Leitsätze
Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der PersGes auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Dessen ungeachtet ist der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen.
Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
Sachverhalt
A war zusammen mit E Gesellschafter der S GbR. E schied aus der S GbR aus. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf A über. A führte den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolger der S GbR fest. Hierbei zog das FA von dem bis zum 31.5. von der S GbR erzielten und auf volle Hundert abgerundeten Gewerbeertrag den zeitanteilig auf 5/12 gekürzten Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ab. Der Gewerbeertrag des ab dem 1.6.2009 fortgeführten Einzelunternehmens betrug lediglich 2 900 €, sodass darauf rechnerisch nur ein Freibetrag i.H.v. 2 900 € entfiel.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin, ihr bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 den gesamten Freibetrag i.H.v. 24 500 € zu gewähren.
Für den Erhebungszeitraum 2009 sei ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dieser sei sodann zeitanteilig auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der S GbR und als Einzelunternehmerin zu verteilen.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer PersGes aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der PersGes auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind daher auch zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.
Die Aufteilung der Steuerschuld auf zwei Steuerschuldner führt jedoch nicht dazu, dass der Gewerbesteuermessbetrag für jeden Steuerschuldner nur unter Berücksichtigung des von diesem erzielten Gewerbeertrags zu ermitteln ist. Vielmehr ist, ausgehend von dem Fortbestand der sachlichen Steuerpflicht, bei einem während des Erhebungszeitraums erfolgten Rechtsformwechsel der Gewerbesteuermessbetrag ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln.
BFH vom 12.1.2017 und 14.6.2018
In seinen Entscheidungen vom 12.1.2017, IV R 55/11, BStBl II 2017, 725, und vom 14.6.2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II 2018, 662, hatte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14.6.2018 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 5.9.2021 (1 BvR 2150/18) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den »alten« Bundesländern seit 2002 für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt. Nach Darlegung des Gerichts führt das jahrzehntelange Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Bis 31.12.2019 hatte der Gesetzgeber die Aufgabe, eine Neuregelung festzulegen. Die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erfolgte in einem Gesetzespaket:
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG; Bundesmodell) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794). Nachjustiert wurde durch das Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (BGBl I 2021, 1498) und das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) vom 16.7.2021 (BGBl I 2021, 2931). Mit dem GrStRefUG wird das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht im Hinblick auf eine relations- und realitätsgerechte Bewertung weiterentwickelt.
Gesetz zur Änderung des GG vom 15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546)
Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung – sog. Grundsteuer C – vom 30.11.2019 (BGBl I 2019, 1875).
Die »neue« Grundsteuer wird ab 2025 erhoben. Eine Fortgeltung des »alten Rechts« ist bis 31.12.2024 vorgesehen (→ Grundsteuer).
Aus diesem Grund haben die obersten Finanzbehörden der Länder per Allgemeinverfügung die am 18.1.2019 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verstoßen gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18.1.2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des GrSt-Messbetrags (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.1.2019, BStBl I 2019, 26). Auch die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke im Rahmen der Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags wurden deshalb aufgehoben (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 17.1.2019, BStBl I 2019, 28).
Die Berechnung der → Grundsteuer vollzieht sich in drei Schritten:
Feststellung des Einheitswerts bzw. Ersatzwirtschaftswerts (§§ 19 ff. BewG),
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (§§ 13–15 GrStG),
Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (§§ 25–31 GrStG).
Die beiden ersten Stufen fallen in die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter, die Gemeinde setzt in der dritten Stufe letztlich die jährliche Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid fest.
Zusammen mit dem Einheitswertbescheid (→ Einheitswertfeststellungen) erhält der Grundstückseigentümer den Grundsteuermessbescheid (→ Steuermessbescheid). Aus dem in Euro umgerechneten Einheitswert wird der Messbetrag errechnet (§ 13 Abs. 1 GrStG). Dies geschieht durch Anwendung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl (Tausendsatz) auf den Einheitswert (§§ 14 und 15 GrStG).
Abb.: Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Grundsteuer – Rechtslage bis 2024 –
Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert anzuwenden sind, betragen
für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰ (§ 15 GrStG),
für Grundstücke in den neuen Ländern – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 ‰ und 10 ‰ (§ 41 GrStG),
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 ‰ (§ 14 GrStG).
Beispiel:
Einheitswert Mietwohngrundstück |
40 903 € |
Steuermesszahl, § 15 Abs. 1 GrStG |
3,5 0/00 |
Grundsteuermessbetrag, § 13 Abs. 1 GrStG |
143,16 € |
Hebesatz Gemeinde, § 25 Abs. 1 GrStG |
320 % |
Jahres-Grundsteuer |
458,11 € |
Das BVerfG entschied mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12), dass die »alten« Bewertungsvorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Einheitswerte) für die Grundsteuer unvereinbar mit der Verfassung sind. Die bisherige Einheitsbewertung basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten. In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Da sich diese Werte seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf der Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Diese waren nach Ansicht des BVerfG nicht mehr zu rechtfertigen.
Nach dem darauffolgenden GrStRefG vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) bleibt das Berechnungssystem der → Grundsteuer in drei Schritten in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG fortentwickelt. Nunmehr wird jedoch nicht mehr der Einheitswert, sondern der sog. Grundsteuerwert als Basis der Berechnung zugrunde gelegt (§ 220 BewG). Die »alte« Einheitsbewertung war nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen automationsgestützt zu erfassen, sodass eine in regelmäßigen Abständen erforderliche Neubewertung der Grundstücke (Hauptfeststellung) einen erheblichen Arbeitsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung nach sich gezogen hätte. Mit dem GrStRefG wird daher insbes. das Ziel verfolgt, eine turnusmäßige Neubewertung der Grundstücke des Grundvermögens im Wege eines siebenjährigen Hauptfeststellungturnus (§ 221 Abs. 1 BewG) weitgehend automationsunterstützt vornehmen zu können.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einem koordinierten Erlass vom 22.6.2022 (AEGrStG, BStBl I 2022, 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 ausführlich Stellung genommen. Insbes. wird eingegangen auf:
Steuerpflicht.
Bemessung der Grundsteuer: Allgemeines zur Steuermesszahl für Grundstücke.
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (die entsprechende Abschnitte sind jedoch alle unbesetzt).
Erlass der Grundsteuer.
Hinweis:
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer stellt das BMF auch in einem Fragen-Antwort-Katalog zur Verfügung: »FAQ zur neuen Grundsteuer«.
→ Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden