Steuererklärung

Stand: 16. Dezember 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Fachjargon bezeichnet die Steuererklärung die Einkommenssteuererklärung für das Finanzamt.
  • Die Einkommenssteuer wird bei angestellten Arbeitnehmenden vom Gehalt abgezogen.
  • Selbstständige müssen die Ausgaben und Einnahmen auf eigene Verantwortung im Blick behalten.
  • In der Steuererklärung legen Sie Ihre gesamten Ausgaben und Einnahmen offen.
  • Das Finanzamt erstellt einen Steuerbescheid, welchen Sie nochmals auf seine Genauigkeit prüfen sollten.

Inhaltsverzeichnis

1 Steuererklärungspflicht
1.1 Verpflichtung nach den Einzelsteuergesetzen
1.1.1 Einkommensteuer
1.1.2 Umsatzsteuer
1.1.3 Gewerbesteuer
1.1.4 Kirchensteuer
1.1.5 Weitere Steuererklärungspflichten
1.2 Verpflichtung nach der Abgabenordnung
1.2.1 Steuererklärungspflicht durch Aufforderung
1.2.2 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2 Form der Steuererklärungen
2.1 Schriftform
2.2 Elektronische Übermittlung
3 Inhalt
3.1 Vollständigkeitsgebot
3.2 Wahrheitspflicht
3.3 Unterlagen zur Steuererklärung
4 Vertretung
5 Unterschrift
6 Steuererklärungsfrist
7 Berichtigung von Erklärungen
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel

1. Steuererklärungspflicht

Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen regelt § 149 Abs. 1 AO. Die Steuererklärungspflicht ergibt sich zum einen aus

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  • den Einzelsteuergesetzen gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und zum anderen
  • aus der Abgabenordnung gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.

1.1. Verpflichtung nach den Einzelsteuergesetzen

Die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz.

1.1.1. Einkommensteuer

Gem. § 25 Abs. 3 EStG haben Stpfl. für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gem. § 56 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. Nr. 2 Buchst. b EStDV aus § 46 Abs. 2 EStG.

In den übrigen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei zusammen veranlagten Ehegatten mehr als 18 000 €, ansonsten mehr als 9 000 € betragen hat. Das entspricht dem Grundfreibetrag bzw. im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten dem Zweifachen des Grundfreibetrags nach § 56 EStDV i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (8 652 € bzw. 17 304 € für VZ 2017 und 2016).

Mit Hilfe des Faktorverfahrens zur Steuerklassenkombination IV/IV gem. § 39f EStG können Ehegatten neben der Steuerklassenkombination III/V auch die Option wahrnehmen, bei der Steuerklasse IV einen Faktor eintragen zu lassen. Mit diesem Faktor wird insbes. die Wirkung der Splittingtabelle beim Lohnsteuerabzug nach der Klasse IV berücksichtigt. Ziel der Regelung ist es, den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten zielgenauer auszugestalten und eine Alternative zu der als diskriminierend empfundenen Wirkung der Steuerklasse V zu schaffen.

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist.

Zur ausführlichen Darstellung der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung siehe → Einkommensteuer-Veranlagungspflicht.

1.1.2. Umsatzsteuer

Gem. § 18 Abs. 3 UStG hat der → Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben (= Umsatzsteuer-Jahreserklärung). Der Begriff des Unternehmers bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Darüber hinaus besteht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG für den Unternehmer grundsätzlich die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (→ Voranmeldung) eine Voranmeldung zu übermitteln. Da sowohl in der Jahreserklärung als auch in der Voranmeldung die Steuer durch den Unternehmer selbst zu berechnen ist, sind die Steuererklärungen Steueranmeldungen i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO.

Nach § 18a Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG (Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Zusammenfassende Meldungen müssen ab dem 1.1.2013 authentifiziert übermittelt werden. Eine nicht authentifizierte Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr zulässig. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden (§ 150 Abs. 6 AO i.V.m. § 6 Abs. 1 StDÜV).

1.1.3. Gewerbesteuer

Gem. § 14a GewStG ist für stpfl. Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages abzugeben.

Nach § 25 Abs. 1 GewStDV sind insbes. zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet:

  • gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Gewerbeertrag 24 500 € im Erhebungszeitraum überstiegen hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV);
  • Kapitalgesellschaften, sofern nicht von der Gewerbesteuer befreit (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV);
  • Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern nicht von der Gewerbesteuer befreit (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 GewStDV).

1.1.4. Kirchensteuer

Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (→ Abgeltungsteuer, → Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, gem. § 51a Abs. 2b EStG als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

Wird die zu erhebende Kirchensteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG errechnet wird. Der Kirchensteuerpflichtige hat gem. § 51a Abs. 2d EStG die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechenden Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten vorzulegen.

1.1.5. Weitere Steuererklärungspflichten

Darüber hinaus ergeben sich aus den Einzelsteuergesetzen insbes. folgende weitere Steuererklärungspflichten:

  • Körperschaftsteuer (§ 31 KStG);
  • Lohnsteuer (§ 41a EStG);
  • Erbschaftsteuer (§ 31 ErbStG);
  • Grunderwerbsteuer (§§ 18 und 19 GrEStG);
  • Grundsteuer (§ 44 GrStG).

1.2. Verpflichtung nach der Abgabenordnung

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ergibt sich auch aus der AO.

1.2.1. Steuererklärungspflicht durch Aufforderung

Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ist dazu verpflichtet, wer von der Finanzbehörde persönlich oder durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert wird. Damit wird derjenige, der zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, zum Stpfl. gem. § 33 AO (→ Steuerpflichtiger). Die Steuererklärungspflicht ergibt sich demnach unabhängig von einer Steuerschuldnerschaft (→ Steuerschuldner).

Gem. § 149 Abs. 4 AO n.F. (→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens) besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.

Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn

  1. für den betroffenen Stpfl.
    1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
    2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i.S.d. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
    3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
    4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 € geführt hat,
    5. die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 AO voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 € führen wird oder
    6. eine Außenprüfung vorgesehen ist;
  2. der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
  3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.

Ordnet die Finanzbehörde in einem der in § 149 Abs. 4 Satz 1 AO genannten Katalogfälle die Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Frist nach § 149 Abs. 3 AO an, ist eine über die Nennung des jeweils erfüllten Tatbestandes hinausgehende Begründung der Anforderung nicht erforderlich. Durch die gesetzliche Aufzählung in § 149 Abs. 4 Satz 1 AO ist eine Vorabanforderung für den Stpfl. und seinen Berater jeweils vorhersehbar (vgl. AEAO zu § 149 Nr. 2). Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet (BFH Urteil vom 4.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123).

1.2.2. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Nach § 181 Abs. 2 AO ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung (→ Gesonderte Feststellung) abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Insbes. sind damit erklärungspflichtig:

  • im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO jeder Feststellungsbeteiligte;
  • im Fall der gesonderten Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO der Unternehmer.

Im Übrigen gelten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 AO für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.

Eine Feststellungserklärung ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine Steuererklärung in der von § 150 AO vorgesehenen Form abzugeben, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit dem davon geforderten Inhalt. Deshalb kann bei Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung deren Abgabe grundsätzlich nicht durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ersetzt werden.

Folgt der Steuerpflichtige der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, obwohl formal »richtige« Steuererklärung eine Feststellungserklärung gewesen wäre, und ermöglicht die abgegebene Erklärung ohne Verkürzung der Bearbeitungszeit gegenüber einer formal »richtigen« Steuererklärung eine rechtlich zutreffende Bearbeitung des Steuerfalles, so ist dies ausnahmsweise der zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (→ Feststellungsverjährung) führenden Abgabe einer zwar den formalen Anforderungen entsprechenden, jedoch (inhaltlich) teilweise unvollständigen oder unrichtigen Feststellungserklärung gleichzustellen, die zu keiner Verkürzung der der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit führt (BFH Urteil vom 12.12.2013, IV R 33/10, BFH/NV 2014, 665).

2. Form der Steuererklärungen

2.1. Schriftform

§ 150 AO regelt Form und Inhalt der Steuererklärungen. Danach sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben. Damit ist grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben, die der Beweissicherung dient. Mündliche Steuererklärungen sind im Zollrecht (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben) zur beschleunigten Abwicklung vorgesehen. Die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks stellt sicher, dass die Erklärung alle entscheidungserheblichen Angaben enthält. Dabei ist nicht zwingend der Vordruck im Original zu verwenden, da nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuererklärungen nur »nach« amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann »nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck« abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (BFH Urteil vom 22.5.2006, VI R 15/02, BStBl II 2007, 2).

Nicht eigenhändig zu unterschreibende Steuererklärungen können uneingeschränkt per Telefax übermittelt werden, wenn sie auf einem zulässigen Vordruck erstellt sind (BMF vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 74). Sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden. Das Formerfordernis des § 25 Abs. 3 EStG wird hierdurch gewahrt (vgl. BFH Urteil vom 8.10.2014, VI R 82/13, BStBl II 2015, 359). Weitere Ausführungen für Erklärungen in Papierform enthält das BMF-Schreiben vom 12.8.2022 (IV A 5-O 1561/19/10001:004; LEXinform 7013253).

2.2. Elektronische Übermittlung

In § 25 Abs. 4 EStG ist die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG verpflichtend geregelt. Ausgenommen hiervon sind Veranlagungsfälle i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sowie Stpfl., denen zur Vermeidung unbilliger Härten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist. Auch wenn ein Stpfl. Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind (BFH vom 28.10.2020, X R 36/19, BStBl II 2021, 841). Ein finanzieller Aufwand i.H.v. 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen Kleinstbetrieb nicht wirtschaftlich unzumutbar (vgl. BFH vom 21.4.2021, XI R 29/20, BStBl II 2022, 52).

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S.v. § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht (BFH vom 16.6.2020, VIII R 29/17, BStBl II 2021, 288; s. auch AEAO Nr. 4 zu § 150 AO, BMF vom 1.11.2021, BStBl I 2021, 2147).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.7.2015 (1 K 2204/13, BB 2015, 2134) entschieden, dass das Interesse des Stpfl. an der Sicherheit seiner Daten gegen das Interesse der Finanzverwaltung an der Übermittlung elektronisch erfasster Daten abzuwägen ist. Dass keine absolute Garantie für die Sicherheit einer Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gewährleistet werden kann, genügt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG. Im entschiedenen Fall geht das Finanzgericht davon aus, dass auch bei geringen Einkünften von ca. 500 € keine unbillige Härte vorliegt. Damit ist auch für die Zukunft klargestellt, dass die Steuererklärungen nur für diejenigen Veranlagungszeiträume, in denen die Gewinneinkünfte über 410 € liegen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln sind.

Die elektronische Übermittlung für nach dem 31.12.2004 endende Zeiträume ist gem. § 41a EStG für das Lohnsteueranmeldungsverfahren sowie gem. § 18 Abs. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Siehe dazu → Lohnsteueranmeldung und → Voranmeldung.

Für die Gewerbesteuererklärung wird die elektronische Übermittlung ab dem Erhebungszeitraum 2011 in § 14a GewStG geregelt. Siehe dazu → Elektronische Kommunikation.

Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Rspr. des BFH zum groben Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (→ Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) uneingeschränkt auf Sachverhalte im computergesteuerten ELSTER-Verfahren, also der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten, übertragbar ist, hat der BFH mit seinen Urteilen vom 20.3.2013 (VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143, BFHE 240, 507) und 18.3.2014 (X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347) wie folgt entschieden:

Der Stpfl. handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen ist nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

Nach Auffassung der Verwaltung ist bei der Frage, ob die Unterlassung bestimmter steuerrelevanter Angaben in der Steuererklärung auf einem groben Verschulden des Stpfl., einem entschuldbaren mechanischen Versehen oder einem entschuldbaren Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruht, nicht zwischen Steuererklärungen auf Papier und elektronisch erstellten Steuererklärungen zu unterscheiden (AEAO zu § 173, Tz 5.6). Auch bei der elektronischen Erstellung der Steuererklärung z.B. mithilfe des Programms ElsterFormular kann der Stpfl. bei Erfassung der Daten anhand der gewohnten Formularoberfläche vom kompletten Steuererklärungsvordruck und allen dort gestellten Fragen Kenntnis nehmen. Außerdem werde über eine Hilfefunktion im Umfang der amtlichen Anleitung Unterstützung geboten.

3. Inhalt

3.1. Vollständigkeitsgebot

Die geforderten Inhalte der Steuererklärungen ergeben sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Stpfl. (→ Steuerpflichtiger) nach den §§ 90 ff. AO. Die Steuererklärungspflicht stellt eine besondere Form der Mitwirkungspflicht dar, die sich auf steuerlich relevante Tatsachen oder auch auf die Selbstberechnung der Steuer (→ Steueranmeldung) bezieht. Durch die Abgabe der Steuererklärung wirkt der Stpfl. bei der Ermittlung des Sachverhalts mit (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO), indem er der Finanzbehörde die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen legt und auf diese Weise die Sachverhaltsbasis für das Veranlagungsverfahren schafft. Nur wenn der Stpfl. dieser Mitwirkungspflicht nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, indem sie die ihr vom Stpfl. mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Die Steuererklärungen sind vollständig zu beantworten. Bei unvollständigem Ausfüllen der Steuererklärung ist je nach Grad der Lücken zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Teil-Schätzung (→ Schätzung) vornimmt oder die Einreichung einer neuen Erklärung zu verlangen ist. Dies kann auch zu der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO) führen.

Eine wirksam abgegebene Steuererklärung setzt mehr voraus als lediglich den Eintrag von Personalien in den Mantelbogen und ansonsten nur unsubstantiierte Erklärungen über Besteuerungsgrundlagen. Die Rspr. des BFH hat bereits für einen wirksamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich verlangt, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt nach amtlichem Vordruck innerhalb der Antragsfrist nicht nur die erforderlichen Personalangaben macht, sondern auch zumindest den Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitteilt (BFH Urteil vom 15.3.1974, VI R 108/71, BStBl II 1974, 590 und vom 10.7.1987, VI R 160/86, BStBl II 1987, 827).

Der eingereichte Mantelbogen nebst Anlage N ist keine wirksame Einkommensteuererklärung. Denn mit den dort gemachten Angaben hat der Stpfl. dem Finanzamt keine Auskunft über die Besteuerungsgrundlagen in einer Weise erteilt, die es dem Finanzamt ermöglicht hätte, die Einkommensteuer festzusetzen. Insbes. hat der Stpfl. damit keinerlei Angaben zur Höhe der von ihm nur dem Grunde nach erklärten Einkünfte gemacht. Damit hat der Stpfl. keine hinreichende Sachverhaltsbasis für die Durchführung eines regulären Veranlagungsverfahrens geschaffen. Zwar muss eine Einkommensteuererklärung nicht alle materiell-rechtlichen Angaben enthalten, damit der Antrag auf Veranlagung wirksam gestellt ist. Vielmehr ist die Abgabe einer Steuererklärung losgelöst von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu beurteilen. Fehlen jedoch sämtliche Angaben zur Höhe der im Veranlagungszeitraum vom Stpfl. bezogenen Einkünfte, liegt keine wirksame Einkommensteuererklärung vor. Denn das Finanzamt könnte auf einer solchen Grundlage die Steuer nur im Wege einer Schätzung nach § 162 AO festsetzen. Dies entspricht jedoch nicht dem vom Gesetzgeber mit der Abgabe einer Steuererklärung verfolgten Zweck. Es würde auch dem Sinn der Antragsveranlagung, Steuerübererhebungen durch den Lohnsteuerabzug entgegenzuwirken, zuwiderlaufen.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 9.8.2013 (14 B 786/13) klargestellt, dass die eingereichte Erklärung nicht inhaltlich richtig zu sein braucht. Erst wenn die Erklärung unter so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass es im Ergebnis auf eine Nichterklärung hinausläuft, ist sie für die Rechtsfolgen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohne Bedeutung.

3.2. Wahrheitspflicht

Die Angaben in den Steuererklärungen sind gem. § 152 Abs. 2 AO wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, soweit der Steuererklärungsvordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern. Allerdings wirkt die Versicherung nicht wie eine eidesstattliche Versicherung (→ Eidesstattliche Versicherung) i.S.d. § 95 AO.

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Steuererklärung erfüllt ggf. den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. § 371 AO ermöglicht diesbezüglich die strafbefreiende → Selbstanzeige. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BGBl I 2011, 676) wurden die Regelungen für eine Strafbefreiung verschärft. Die Strafbefreiung wird nur noch dann gewährt, wenn der Stpfl. dem Finanzamt umfassend alle Hinterziehungssachverhalte mitteilt, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind. Damit ist eine Teilselbstanzeige, bezogen auf bestimmte Sachverhalte oder auf einzelne Banken oder Länder, nicht mehr möglich. Darüber hinaus genügt für den Ausschluss der Straffreiheit bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des persönlichen Erscheinens eines Amtsträgers zur Ausnahme.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2415; AO-Änderungsgesetz) wurden die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nochmals deutlich verschärft. Dies zeigt sich insbes. in der Verlängerung des Nacherklärungszeitraums auf zehn Jahre gem. § 376 Abs. 1 AO, der deutlichen Erhöhung des Selbstanzeigezuschlags gem. § 398a AO sowie der Erweiterung der Sperrgründe in § 371 Abs. 2 AO.

3.3. Unterlagen zur Steuererklärung

Nach § 150 Abs. 4 AO müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehören gem. § 60 Abs. 1 EStDV insbes. eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 in § 5b EStG die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen geregelt. Siehe dazu → Elektronische Kommunikation. Da die Unterlagen kein notwendiger Bestandteil der Steuererklärung sind, sondern lediglich den Charakter einer Anlage zur Steuererklärung haben, ist insoweit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO) nicht möglich. Allerdings kann die Vorlage mit einem → Zwangsmittel durchgesetzt werden.

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 60 Abs. 4 EStDV in der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz gefassten, ab 2011 geltenden Form, ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

4. Vertretung

Der Stpfl. kann sich gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 AO durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der gewillkürte Vertreter wird dadurch nicht zum Stpfl. (§ 33 Abs. 2 AO). Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch in den Fällen, in denen er sich bei der Erstellung der Steuererklärung eines gewillkürten Vertreters (= Erfüllungsgehilfen) bedient. Insoweit ist der Erklärungspflichtige zur Überwachung des Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Daher muss sich der Erklärungspflichtige ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BFH vom 3.2.1982, BStBl II 1983, 325 und BFH vom 7.11.1990, BStBl II 1991, 325).

Die Abgabe der Steuererklärung ist eine Verfahrenshandlung i.S.d. § 79 AO. Die wirksame Vornahme einer Verfahrenshandlung setzt die Handlungsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit knüpft gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO bei natürlichen Personen an die Geschäftsfähigkeit i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Sind die Erklärungspflichtigen nicht handlungsfähig, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder grundsätzlich bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, haben gem. § 34 Abs. 1 AO die gesetzlichen Vertreter deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Bei minderjährigen Stpfl. sind das gem. § 1629 BGB regelmäßig die Eltern, die folglich verpflichtet sind, die Steuererklärungen für die Vertretenen einzureichen.

5. Unterschrift

Sehen die Einzelsteuergesetze die eigenhändige Unterschrift des Stpfl. vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig. Eigenhändige Unterschrift bedeutet, dass der Stpfl. selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Erklärung selbst durch Namensunterschrift unterzeichnet. Die Unterschriftsleistung durch einen Bevollmächtigten ist insoweit grundsätzlich nicht zulässig.

Die eigenhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u.a. vorgeschrieben

  • für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG),
  • für die Gewerbesteuererklärung (§ 14a Satz 3 GewStG) und
  • für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG).

Fehlt die Unterschrift, sind die Steuererklärungen nicht wirksam abgegeben. Sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden. Das Formerfordernis des § 25 Abs. 3 EStG wird hierdurch gewahrt (vgl. BFH Urteil vom 8.10.2014, VI R 82/13, BStBl II 2015, 359).

Ausnahmsweise ist die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten gem. § 150 Abs. 3 AO in zwei Fällen vorgesehen:

  • der Stpfl. ist infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder
  • infolge längerer Abwesenheit

an der Unterschrift gehindert.

Eine nicht vom Steuerpflichtigen selbst oder einem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft unterzeichnete Steuererklärung i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO setzt den Fristenlauf nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Gang, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste. Eine solche Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung (→ Festsetzungsverjährung) nicht (BFH vom 9.7.2012, I B 11/12, BFH/NV 2012, 1576).

Auf die Frage, ob ein Veranlagungssachbearbeiter Unterschriften überprüfen muss und inwieweit das gerade bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf der Grundlage der Handelsregisterauszüge möglich ist, kommt es nicht an (BFH Urteil vom 14.1.1998, X R 84/95, BStBl II 1999, 203).

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 EStG) wird die eigenhändige Unterschrift nicht verlangt. S. dazu auch OFD Hannover vom 27.1.2003 (DStR 2003, 596).

6. Steuererklärungsfrist

Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Abgabefristen von Steuererklärungen.

Mit dem → Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde in § 149 Abs. 3 AO eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Stpfl. eingeführt. Danach können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Die umfassenden Neuregelungen für die Steuererklärungsfrist sind ab VZ 2018 anzuwenden (Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO).

Der Bundestag hat am 28.1.2021 beschlossen, die mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende reguläre Abgabefrist um 6 Monate bis zum 31.8.2021 zu verlängern (vgl. Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.2.2021, BGBl I 2021, 237; Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO; Anwendungsfragen s. BMF vom 15.4.2021, BStBl I 2021, 615). Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Darin wird die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert, sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Stpfl., die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist bis 31.5.2022 (zu Anwendungsfragen s. BMF vom 20.7.2021, BStBl I 2021, 984). Das BMF-Schreiben vom 20.7.2021 (BStBl I 2021, 984) wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt: Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BT-Drs. 20/1111 vom 21.3.2022) sollen u.a. die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) für den VZ 2020 um weitere drei Monate bis 31.8.2022 verlängert werden (s. BMF vom 1.4.2022, BStBl I 2022, 319). Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den VZ 2020 nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet i.S.d. § 152 Abs. 1 AO.

Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (Änderungsgesetz vom 19.6.2022, BGBl I 2022, 911) wird die Erklärungsfrist für den VZ 2021 für beratene Stpfl. um weitere drei Monate bis zum 31.8.2023 verlängert. Für den VZ 2022 wird die Erklärungsfrist in nicht beratenen Fällen um einen Monat und in beratenen Fällen um zwei Monate bis 31.7.2024 verlängert (VZ 2023 bis 31.5.2025 und VZ 2024 bis 30.4.2026). Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO), bleibt hiervon unberührt. Das BMF klärt Anwendungsfragen zur erneuten Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BMF vom 23.6.2022, BStBl I 2022, 938; LEXinform 7013206 und 0462300).

Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe eines Beraters erstellt wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt je nach Fall mindestens zehn beziehungsweise mindestens 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Mit dem → Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird der → Verspätungszuschlag gem. § 152 AO in 13 Absätzen (bisher 4 Absätze) umfangreich neu geregelt. Die geänderten Vorschriften sind am 1.1.2017 in Kraft getreten und erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (ab VZ 2018). Das BMF kann einen hiervon abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen, wenn bis zum 30.6.2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 AO noch nicht erfüllt sind (Art. 97 § 8 EGAO).

7. Berichtigung von Erklärungen

Erkennt ein → Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung

  • unrichtig oder unvollständig ist und
  • dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist,

so ist er gem. § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (vgl. ausführlichere Darstellung in → Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO).

8. Literaturhinweise

Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024, NWB 25/2022, 1764.

9. Verwandte Lexikonartikel

Abgabefristen von Steuererklärungen

Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer

Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO

Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

Elektronische Kommunikation

Feststellungsverjährung

Fristen und Termine

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Körperschaftsteuer

Schätzung

Selbstanzeige

Steueranmeldung

Steuerhinterziehung

Steuerpflichtiger

Verspätungszuschlag gem. § 152 AO

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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