1 Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG
2 Übersicht zur Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ab 2009
3 Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
3.1 Allgemeines
3.2 Wesentliche Beteiligung
3.3 Veräußerung von Kapitalanteilen im Betriebsvermögen
3.4 Anwendungsbereich des § 17 EStG
3.5 Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG
3.5.1 Beteiligungen im Privat- und Betriebsvermögen
3.5.2 Der Fünfjahreszeitraum
3.5.3 Eigene Anteile der Gesellschaft
3.5.4 Anwartschaften im Rahmen des § 17 EStG
3.5.5 Besonderheiten des § 17 Abs. 6 EStG
3.5.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaft
3.6 Veräußerungsgewinn
3.6.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
3.6.2 Entstehung des Veräußerungsgewinns
3.6.3 Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten
3.6.4 Rückabwicklung der Veräußerung
3.7 Freibetrag
3.8 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
3.8.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
3.8.2 Veräußerungen gegen wiederkehrende Leistungen
3.8.3 Veräußerung einer 100 %igen GmbH-Beteiligung
4 Übertragung von GmbH-Beteiligungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Angehörigen
4.1 Schenkung
4.2 Übertragung gegen Zahlung eines Einmalbetrages
4.2.1 Grundsätzliches
4.2.2 Beteiligung ist Privatvermögen des Übertragenden
4.2.3 Beteiligung ist Betriebsvermögen des Übertragenden
4.2.3.1 Beteiligung ist geringer als 100 %
4.2.3.2 100 %-Beteiligung
4.3 Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen
4.3.1 Grundsätzliches
4.3.2 Beteiligung ist Privatvermögen des Übertragenden
4.3.2.1 Zeitlich begrenzte wiederkehrende Leistungen
4.3.2.2 Lebenslängliche wiederkehrende Leistungen
4.3.3 Beteiligung ist Betriebsvermögen des Übertragenden
4.3.3.1 Beteiligung ist geringer als 100 %
4.3.3.2 100 %-Beteiligung
5 Einzelfälle
5.1 Einbringungsgeborene Anteile
5.2 Verdeckte Einlage
5.3 Vermögensverwaltende Personengesellschaft
5.4 Vorbehaltsnießbrauch an einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG und die spätere Ablösung
5.5 Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit einer ehemaligen Beteiligung
6 Auflösungsgewinne bzw. -verluste nach § 17 Abs. 4 EStG
6.1 Grundsätzliches
6.2 Insolvenzfreie Auflösung
6.3 Auflösung bei Insolvenz
6.4 Nachtragsliquidation
6.4.1 Begriff der Nachtragsliquidation
6.4.2 Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG
7 Veräußerungsverluste
7.1 Überblick über die Berücksichtigung von Verlusten
7.2 Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung
7.3 Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens
7.3.1 Beteiligungsverluste bis zum Veranlagungszeitraum 2010
7.3.2 Beteiligungsverluste ab dem Veranlagungszeitraum 2011
8 Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Beteiligungsveräußerung
9 Körperschaftsteuerrechtliche Behandlung der Beteiligungsveräußerung
10 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Beteiligungsveräußerung
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 16 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
der das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer KapGes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die Veräußerung gilt als Veräußerung eines Teilbetriebs, wenn die gesamte Beteiligung an der KapGes zum BV eines einzelnen Stpfl. oder einer PersGes gehört und die gesamte Beteiligung im Laufe eines Wj. veräußert wird (R 16 Abs. 3 Satz 6 EStR 2012). § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der KapGes teilweise auch zum PV des Stpfl. gehört (R 16 Abs. 3 Satz 8 EStR 2012);
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG);
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA; § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG; → Kapitalgesellschaften).
Der bei der Veräußerung nur eines Teils des Anteils erzielte Gewinn ist ein laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG) und kein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sind grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 EStG zu versteuern. Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) sind die Veräußerungsgewinne nicht mehr nach § 23 EStG zu erfassen, sondern fallen als kapitalertragsteuerpflichtige Vorgänge unter die Abgeltungsteuer des § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen, → Abgeltungsteuer).
Die veräußerten Anteile befinden sich im |
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Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft |
Betriebsvermögen eines Personenunternehmens |
Privatvermögen |
Der Gewinn ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Nach § 8b Abs. 3 KStG sind 5 % der steuerfreien Veräußerungsgewinne dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Dieser Anteil unterliegt sowohl der KSt als auch der GewSt. Hinweis: Die Beteiligungshöhe ist irrelevant, da § 8b Abs. 4 KStG hier keine Anwendung findet. |
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % des Veräußerungsgewinns einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig. |
Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, gilt Folgendes (§ 52a Abs. 10 EStG):
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Abb.: Behandlung von Veräußerungen an Kapitalgesellschaften ab 2009
Mit Schreiben vom 16.12.2014 (BStBl I 2015, 24) hat das BMF zur Frage Stellung genommen, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden, die vor Veranlagung der Einkünfte erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts durch das depotführende Institut berücksichtigt wird. Denn durch dieses wurde ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und im Falle eines Veräußerungsgewinns ein Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. im Falle eines Veräußerungsverlustes ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vorgenommen.
Die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt. In diesen Fällen ist einerseits bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut zu berücksichtigen, andererseits sind aber auch beim depotführenden Institut die Folgewirkungen aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das FA zu beachten. Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst dann die insgesamt für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer.
Beispiel 1:
Ein Stpfl. hat einen Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG i.H.v. 1 000 € erzielt und setzt diesen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung an. Das depotführende Institut hat den Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Aktienverlusttopf berücksichtigt.
Lösung 1:
Nach Vorlage der Bestätigung des FA durch den Stpfl. stellt das depotführende Institut fest, dass der Veräußerungsverlust bereits i.H.v. 200 € mit Aktiengewinnen verrechnet worden ist. Das depotführende Institut hat i.H.v. 800 € eine Korrektur gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG vorzunehmen und dem Stpfl. den Korrekturbetrag i.H.v. 800 € und den übersteigenden Betrag von 200 €, für den keine Korrektur erfolgen konnte, zu bestätigen.
Das FA berücksichtigt nach Vorlage der Bestätigung einen Veräußerungsverlust von 1 000 € nach § 17 EStG. Die Besteuerung der durch das depotführende Institut verrechneten Aktiengewinne i.H.v. 200 € nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird gem. § 32d Abs. 3 EStG in der Veranlagung nachgeholt.
Hinweis:
Mit Urteil vom 12.3.2014 (I R 45/13, BStBl II 2014, 719) hat der BFH geklärt, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. Der BFH wendet die durch die Rechtsprechung zum EStG entwickelte Definition der Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG) bei § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend an. Zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare BA behandelt werden (s.a. Anmerkung vom 24.6.2014, LEXinform 0652407).
Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapGes, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich (1 %) beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Eine wesentliche Beteiligung war nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Ab 1.1.1999 beträgt die Beteiligungsquote noch 10 % (StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I 1999, 402). Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezieht aber rückwirkend auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vorher begründet worden sind. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) ist die rückwirkende Anwendung der Absenkung der Beteiligungsquote verfassungswidrig (s.a. Pressemitteilung BVerfG Nr. 65/2010 vom 19.8.2010, LEXinform 0435619 sowie Anmerkung vom 13.11.2012, LEXinform 0632980). Das Gesetz verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die entweder – bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Zu den Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 7.7.2010 s. BMF vom 20.12.2010, BStBl I 2011, 16 (s.a. das Beispiel unter C.II.1 des Schreibens). Das BMF-Schreiben vom 16.12.2015 (LEXinform 5235799) ergänzt das Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 6) unter C.II.1, indem es feststellt, dass es einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG nicht bedarf. Diese sind unter Beachtung von § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.
Nach BMF vom 21.12.2011 (BStBl I 2012, 42) sind die Grundsätze der BVerfG-Entscheidung vom 7.7.2010 auch auf Fälle von Einlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG und Einbringungen nach § 22 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 UmwStG entsprechend anzuwenden (s.a. Gragert, NWB 2012, 474). Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2015 (LEXinform 5235800) wird das BMF-Schreiben vom 21.12.2011 (BStBl I 2012, 42) in A.I.1 und A.I.1a) jeweils dahingehend geändert, dass es einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten nicht bedarf. Diese sind unter Beachtung von § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.
Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG unter Berücksichtigung der teilweise für verfassungswidrig erklärten Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % s. das Urteil des FG Münster vom 22.8.2013 (3 K 3371/11 E, EFG 2013, 1835, LEXinform 5015586, rkr.). Durch BFH-Beschluss vom 26.2.2014, IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, LEXinform 0929900 wurde die Revision als unzulässig verworfen (s.a. Anmerkung vom 19.11.2013, LEXinform 0652255).
Mit Urteil vom 11.12.2012 (IX R 7/12, BStBl II 2013, 372) hat der BFH zum veranlagungszeitraumbezogenen Begriff der wesentlichen Beteiligung Stellung genommen. Der Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal »innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt« in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen VZ nach der in diesem VZ jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist (s.a. BFH vom 24.2.2012, IX B 146/11, BStBl II 2012, 335).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Das Urteil erging in einem Fall, in dem der Stpfl. seine Beteiligung an einer KapGes im Dezember 1999 veräußerte. Er war zu 9,22 % an der AG beteiligt und in den Jahren zuvor bis zu 13,52 %.
Nach § 17 Abs. 1 EStG waren Anteilsveräußerungen steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Das StEntlG 1999/2000/2002 hatte die Wesentlichkeitsgrenze mit Wirkung vom 1.1.1999 von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt. Aufgrund der Rückwirkungsentscheidung des BVerfG erfassten FA und FG Wertsteigerungen ab dem 31.3.1999 bis zur Veräußerung. Fraglich war aber, ob Gewinne zu erfassen waren, obwohl der Stpfl. in den jeweiligen VZ nie wesentlich beteiligt war.
Der BFH verneint diese Frage. Er legt den Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen aus. Die Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % galt nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 1999. Daraus folgt umgekehrt zugleich, dass sie für frühere VZ nicht anwendbar war. Deshalb war die Veräußerung im Streitfall nicht zu besteuern: Der Stpfl. war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht zu mehr als 25 % und seit 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich am Kapital der AG beteiligt gewesen. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Rückwirkung des Gesetzes (s.a. Anmerkung vom 28.2.2013, LEXinform 0943582).
Nach dem BMF-Schreiben vom 27.5.2013 (BStBl I 2013, 721) ist das BFH-Urteil vom 11.12.2012 (IX R 7/12, BStBl II 2013, 372) auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden.
Im Falle verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes werden bis zum 31.3.1999 entstandene Wertsteigerungen vom stpfl. Veräußerungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert (BFH vom 5.4.2022, IX R 19/20; veröffentlicht am 7.7.2022). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rspr.). Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung. Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses vom 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum 31.3.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.3.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.3.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Ist das nicht der Fall, beruht die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern – wie hier – auf dem (der Sphäre des Stpfl. zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz ist insoweit nicht geboten (BFH vom 5.4.2022, IX R 19/20, LEXinform 0953630).
Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 auf 1 % ist nicht vorzunehmen.
Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Stpfl. »innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war«. Anders als die Fassung des StSenkG 1999/2000/2002 ab dem VZ 1999 enthält § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr (s.a. Anmerkung vom 13.6.2013, LEXinform 0943891). Die Beteiligungsgrenze von 1 % gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) ist verfassungsgemäß, BFH vom 24.10.2012, IX R 36/11, BStBl II 2013, 164.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapGes, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt dies nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Für die Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen (Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund) kann die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende anzunehmende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen sein. Die tatsächliche Vermutung, dass fremde Personen einander im Geschäftsleben nichts zu schenken pflegen, kann von dem die objektive Beweislast (Feststellungslast) tragenden Steuerpflichtigen (Kläger) durch unmittelbaren Beweis oder mit Hilfe eines Indizienbeweises widerlegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die genannte Vermutung umso stärker ausfällt, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenden und den Empfänger ist (BFH vom 9.5.2017, IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).
Die Vorschrift des § 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an KapGes, die zu einem BV gehören. In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang und die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 oder § 5 EStG (R 17 Abs. 1 EStR 2012).
Abb.: Anwendungsbereich des § 17 EStG
Bei der Prüfung der 1 %-Grenze sind Beteiligungen im PV und BV zusammenzurechnen.
Beispiel 2:
A hält eine Beteiligung an der X-GmbH i.H.v. 0,9 % im PV und eine weitere Beteiligung i.H.v. 0,6 % an der X-GmbH im (gewillkürten) BV.
Lösung 2:
Die Veräußerung des im PV gehaltenen 0,9 %igen Anteils erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Für die Ermittlung des Fünfjahreszeitraums sind die Vorschriften des BGB zu beachten (→ Fristen und Termine).
Abb.: Fünfjahreszeitraum
Eigene Anteile der Gesellschaft sind vom Stammkapital abzuziehen (H 17 (2) [Eigene Anteile] EStH 2022).
Beispiel 3:
A, B und C sind mit je 2 250 € am Stammkapital der X-GmbH von 250 000 € beteiligt. Die GmbH besitzt eigene Anteile i.H.v. 30 000 €.
Lösung 3:
Am Stammkapital von 220 000 € sind A, B und C zu je mehr als 1 % beteiligt.
Mit Urteil vom 6.12.2017 hat der BFH entschieden, dass auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG darstellt (Bestätigung BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rz. 20 Satz 1). Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters (BFH vom 6.12.2017, IX R 7/17, LEXinform 0951280).
Sachverhalt und Entscheidung:
2010 gliederte eine GmbH einen Betrag von ca. 100 000 € aus der freien (Gewinn-)Rücklage in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile durch die GmbH um. 2011 veräußerte die alleinige Gesellschafterin (Klägerin) ihre Geschäftsanteile mit allen Gewinnbezugsrechten für nicht ausgeschüttete Gewinne und allen sonstigen Nebenrechten zum einen an einen Dritten und zum anderen an die GmbH. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, dass der Gewinn aus dem Erwerb eigener Anteile nicht der Besteuerung unterliege, vor, dass der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH kein Anschaffungsvorgang sei, sondern eine Kapitalherabsetzung. Die veränderte Behandlung eigener Anteile durch das BilMoG wirke aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auf die steuerliche Gewinnermittlung ein. Die Rücklage zur Finanzierung des Erwerbs eigener Anteile sei als Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abzuziehen.
Der BFH befand jedoch, dass ein entgeltlicher Erwerb eigener Anteile durch die GmbH auch aus der im Streitfall maßgebenden Sicht der Anteilseignerin (Klägerin) ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 17 EStG darstellt. Die von der GmbH zum Erwerb eigener Anteile gebildete Rücklage mindert nicht den von der Klägerin bei der Veräußerung des Anteils an die GmbH erzielten Veräußerungsgewinn. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters, da dieser Vorgang die Stellung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht berührt. Denn der Gesellschafter hat im Zeitpunkt der Umgliederung mangels Gewinnverteilungsbeschlusses keinen Anspruch auf Gewinnausschüttung. Auch kann eine solche Umgliederung nicht einer Kapitalzuführung des Gesellschafters von außen gleichgestellt werden. Die auf der Ebene der Gesellschaft anknüpfenden handelsrechtlichen Änderungen durch das BilMoG beinhalten keine Neuregelung hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Gesellschafterebene.
Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer KapGes ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen. Erklärt der Stpfl. aufgrund der Zahlung eines Geldbetrags seine Ansprüche aus einem Aktienkauf als abgegolten, ist diese Zahlung nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH vom 19.2.2013, IX R 35/12, BStBl II 2013, 578, LEXinform 0943941). Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die nominelle Beteiligung am Nennkapital. Anteile an einer KapGes sind zwar gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Jedoch bewirkt die Übertragung einer Anwartschaft noch keinen Übergang der Beteiligung.
Die Regelung des § 17 Abs. 6 EStG führt dazu, dass auch Anteile unterhalb der Beteiligungsgrenze in bestimmten Fällen einer Steuerpflicht nach § 17 EStG unterliegen, wenn sie aufgrund eines Einbringungsvorgangs i.S.d. UmwStG erworben wurden (Eilers/R. Schmidt in H/H/R, EStG, § 17, Rz. 360). Einbringungsvorgang i.S.d. § 17 Abs. 6 EStG ist derjenige i.S.d. § 20 oder § 21 UmwStG.
Einbringungsvorgang |
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§ 20 UmwStG Sacheinlage (Rz. 20.01 UmwSt-Erlass vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314). |
§ 21 UmwStG Anteilstausch (Rz. 21.01 UmwSt-Erlass). |
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Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile. |
Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Anteilen der erwerbenden Kapitalgesellschaft. |
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Bewertung der Anteile: |
Bewertung der Anteile: |
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG: |
§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG: |
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG: |
§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG: |
Ansatz mit dem gemeinen Wert. |
Auf Antrag kann das übernommene Betriebsvermögen einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. |
Ansatz mit dem gemeinen Wert (Rz. 21.07 UmwSt-Erlass). |
Es handelt sich um einen qualifizierten Anteilstausch (s.a. Rz. 21.09 UmwSt-Erlass). Auf Antrag Ansatz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens mit dem gemeinen Wert. |
Kein Fall des § 17 Abs. 6 EStG. |
§ 17 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 EStG. |
Kein Fall des § 17 Abs. 6 EStG. |
§ 17 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 EStG. |
Die neuen Anteile sind im Privatvermögen auch dann steuerverstrickt i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft unter 1 % beträgt. |
Zum Einbringungszeitpunkt müssen für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt gewesen sein, d.h., die Anteile waren Privatvermögen und steuerverhaftet. |
Abb.: Einbringungsvorgang
Bei der Veräußerung von Anteilen an KapGes ist zu prüfen, ob die Veräußerung unter § 17 EStG fällt, d.h. ob die Anteile nach § 17 EStG steuerverhaftet sind.
Abb.: Steuerverhaftung nach § 17 EStG
Zur Besteuerung des Anteilseigners s. § 22 UmwStG, Rz. 22.01 ff sowie das Beispiel in Rz. 22.04 des UmwSt-Erlasses.
Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden PersGes sind den Gesellschaftern der PersGes für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung). Folge der Bruchteilsbetrachtung ist u.a., dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch – im Falle einer Unterbeteiligung – Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gem. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO sein können. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der PersGes sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gem. § 17 EStG wesentlich an der KapGes beteiligt ist (BFH vom 9.5.2000, VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686; s. H 17 (2) [Gesamthandsvermögen] EStH 2022).
Zu den Veräußerungstatbeständen bei vermögensverwaltenden PersGes s.a. OFD Frankfurt vom 14.3.2019 (S 2256 A – 041 – St 517, StEd 2021, 444).
Der → Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Verkäufen sind 40 % des Veräußerungspreises nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei bzw. 60 % steuerpflichtig. Nach § 3c Abs. 2 EStG können nur 60 % der Anschaffungs- und Veräußerungskosten abgezogen werden. Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung s.a. BMF vom 8.11.2010, BStBl I 2010, 1292. Das Schreiben vom 8.10.2010 wurde allerdings aufgehoben durch BMF vom 23.10.2013, BStBl I 2013, 1269 mit der Maßgabe, dass Tz. 4 aus Gründen der sachlichen Billigkeit auch in denjenigen Fällen weiterhin anzuwenden ist, in denen eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsauffassung bereits Gegenstand einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung war.
Der Veräußerungsgewinn bildet sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Anteile an einer KapGes werden angeschafft, indem sie entgeltlich erworben werden. Überführt der Stpfl. Anteile in sein PV, erwirbt er sie mangels Rechtträgerwechsels nicht und schafft sie auch nicht an. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Entnahme einer Anschaffung aber gleichzusetzen, wenn stille Reserven dadurch tatsächlich erfasst wurden. Denn sonst würden Wertsteigerungen bei einer anschließenden Veräußerung entgegen der gesetzlichen Intention nochmals und damit doppelt erfasst (BFH vom 13.4.2010, IX R 22/09, BStBl II 2010, 791).
Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zuzurechnen waren (also er bereits während er nicht stpfl. war Anteilseigner war) und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wenn allerdings im Wegzugsstaat aufgrund dessen gesetzlicher Bestimmungen keine Steuer festgesetzt worden ist, so ist kein Vermögenszuwachs entstanden, der bereits einer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat. Da im Rahmen der Rechtsfolge des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG (Anknüpfung an den »Entstrickungswert«) jedoch maßgebend eine »Berechnung« der der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer vorausgesetzt wird, tritt insoweit eine Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals »einer … Steuer unterlegen hat« in dem Sinne ein, dass zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen sein muss (BFH vom 26.10.2021, IX R 13/20, LEXinform 0952926). Der Wertzuwachs, der bis zum Zuzug im Ausland entstanden ist, unterfällt im Ergebnis nur dann nicht der inländischen Besteuerung, wenn im Wegzugsfall eine tatsächliche Besteuerung im Ausland vergleichbar der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG stattgefunden hat. D.h., im Ausland muss die Steuer berechnet und festgesetzt worden sein. Es ist also irrelevant, ob sie gestundet oder ggf. sogar auch erlassen und damit letztlich auch bezahlt worden ist.
Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre (ab VZ 2022 mind. sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre, § 6 Abs. 2 AStG) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, ist auf Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. Satzes 1 stehen die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt stpfl. Personen gleich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG i.d.F. VZ 2021). § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass durch die unentgeltliche Anteilsübertragung auf den beschränkt Stpfl. das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste (BFH Pressemitteilung vom 27.5.2022 (LEXinform 0462234) zum BFH vom 8.12.2021, I R 30/19 (LEXinform 0952552).
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sog. Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist, hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht, BFH vom 6.9.2023, I R 35/20 (LEXinform 0953279).
Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird (BFH vom 20.7.2010, IX R 45/09, BStBl II 2010, 969). Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (BFH vom 18.5.2005, VIII R 34/01, BStBl II 2005, 857). Das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht anzuwenden. Für die Veräußerungskosten ist das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls nicht anzuwenden. Maßgeblich ist auch hier die Entstehung der Schuld.
Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Anteilsveräußerungen hat der BFH mit Urteil vom 22.7.2008 (IX R 74/06, BStBl II 2009, 124) Folgendes entschieden: Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragsabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über. Zur Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch s. unten den Gliederungspunkt »Vorbehaltsnießbrauch an einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG und die spätere Ablösung«.
Bei Anteilen an KapGes wird der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er
aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie
das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb (in Gestalt einer logischen Sekunde) hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb i.S.d. Innehabens wirtschaftlichen Eigentums in der Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers zur Folge; vielmehr ist die steuerrechtliche Zuordnung nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beurteilen. Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte an, also auf konkrete tatsächliche Umstände; daher ist eine – nicht reale – logische Sekunde als lediglich gedankliche Hilfskonstruktion für eine solche tatsächliche Feststellung unerheblich (BFH vom 26.1.2011, IX R 7/09, BStBl II 2011, 540 sowie Anmerkung vom 21.4.2011, LEXinform 0940512).
Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer KapGes sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung (BFH vom 24.1.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, 564; Anmerkung vom 12.4.2012, LEXinform 0941557).
Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH vom 4.2.2020, IX R 7/18, LEXinform 0951870). Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u.a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht. Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbstständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollständig erfüllt, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts regelmäßig nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt und wirkt dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapGes. Das ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Das ist bei einem Darlehen des Gesellschafters an die KapGes der Fall, wenn und insoweit es Eigenkapital ersetzt (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG in der Fassung bis zum 31.10.2008), weil der Gesellschafter es in einem Zeitpunkt (Krise) gewährt, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (BFH vom 25.5.2011, IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2019, LEXinform 0928220).
Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter schon in einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, dass er das Darlehen auch in der Krise stehenlassen werde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung abgegeben wurde. Denn zu einer solchen Erklärung wäre ein Darlehensgeber, der nicht auch Gesellschafter ist, mit Rücksicht auf das ihm bei Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs regelmäßig zustehende außerordentliche Kündigungsrecht im Allgemeinen nicht bereit. Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen »krisenbestimmten« Darlehen aus, führt das im Allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.H.d. Nennwerts des Darlehens. Das beruht auf der Erwägung, dass bei den »krisenbestimmten« Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht.
Das BMF-Schreiben vom 8.6.1999 (BStBl I 1999, 545) nimmt zum Darlehensverlust eines wesentlich i.S.d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafters Stellung. Danach sind bestimmte Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gem. § 17 Abs. 2 EStG zu behandeln. Siehe dazu auch die BFH-Urteile vom 24.4.1997 (VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339 und VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342), vom 4.11.1997 (VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344) und vom 10.11.1998 (VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348). Die Urteile sind unter Geltung des GmbH-Rechts vor Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 ergangen. Für Fälle, bei denen auf die Behandlung des Darlehens die Vorschriften des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 1.11.2008, BGBl I 2008, 2016) anzuwenden sind, gilt das BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (BStBl I 2010, 832). Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder wenn Rechtshandlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden (s.a. Anmerkung vom 11.11.2010, LEXinform 0940067). Für die übrigen Darlehen gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 8.6.1999 (BStBl I 2009, 545).
Zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als »rückwirkendes Ereignis« i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der BFH mit Urteil vom 16.6.2015 (IX R 30/14, BFH/NV 2015, 1715, LEXinform 0950074) entschieden, dass der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht entgegensteht, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war.
Das Ereignis muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein.
Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen (BFH vom 1.7.2014, IX R 47/13, BStBl II 2014, 786, unter II.1.a). Daran ändert nichts, dass nach Veräußerung einer Beteiligung noch Aufwendungen anfallen können, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen. Das kann insoweit der Fall sein, als ein Kapitalgesellschafter der Gesellschaft ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat und mit diesem nach der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft ausfällt. Solche nachträglichen Anschaffungskosten sind bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen. Es handelt sich dann um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Veräußerungs- oder Auflösungsgewinns beeinflusst und auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung zurückzubeziehen ist. Das Ereignis beeinflusst die Steuerschuld des Jahres der Veräußerung oder Auflösung und ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen (s.a. Anmerkungen vom 27.10.2015, LEXinform 0947285 sowie vom 30.10.2015, LEXinform 0880097).
Beachte:
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde zur Definition des Anschaffungskostenbegriffes i.S.d. § 17 EStG ein neuer Abs. 2a eingefügt:
»Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Abs. 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel i.S.d. Nr. 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Stpfl. über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.«
Der neue § 17 Abs. 2a EStG ist gem. § 52 Abs. 25a Satz 1 EStG auf Veräußerungen oder der der Veräußerung gleichgestellten Fälle ab dem 1.4.2019 anzuwenden (Tag nach dem Kabinettsbeschluss vom 31.7.2019). Auf Antrag des Stpfl. kann § 17 Abs. 2a Satz 1 bis 4 EStG (allerdings nicht § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG) auch für Veräußerungen vor dem Stichtag Anwendung finden (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG). Damit wird sichergestellt, dass der Stpfl. Darlehensverluste weiterhin unbeschränkt nach § 17 EStG gewinnmindernd berücksichtigen kann und diese bei Beteiligung von unter 10 % nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen in einem gesonderten Verlustverrechnungskreis eingesperrt werden. Zum neu eingeführten § 17 Abs. 2a EStG und der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), zu Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen s. BMF vom 7.6.2022, BStBl I 2022, 897, LEXinform 7013196.
Im Wirtschaftsleben kommt es immer wieder vor, dass obligatorische Verträge geschlossen werden, bei denen aber die sachenrechtliche Eigentumsübertragung oder die Abtretung der Rechte scheitern. Häufiger werden auch Rücktrittsrechte mit Rückabwicklungsregelungen in einen Kaufvertrag aufgenommen. Zur Rückabwicklung und erneuten Veräußerung von Anteilen und der damit verbundenen Ermittlung der Anschaffungskosten hat sich der BFH in seinem Urteil vom 6.12.2016 (IX R 49/15, BFH/NV 2017, 945, LEXinform 0950813) beschäftigt (s.a. Anmerkung vom 26.5.2017, LEXinform 0880257).
Ein Mitgesellschafter von zwei GmbHs veräußerte im Dezember 08 seine Anteile für ca. 10,5 Mio. € an eine AG. Der Kaufpreis wurde gestundet, aber letztlich von der Erwerberin nicht bezahlt. Im März 11 wurde daher die Rückabwicklung der Kaufverträge mit Rückabtretung der Anteile vorgenommen. Ein Veräußerungsgewinn wurde danach im Einkommensteuerbescheid 08 nicht mehr erfasst. Schließlich wurden im Kj. 16 die Anteile nach dem Tod des Gesellschafters von seiner Witwe endgültig an einen Dritten veräußert. Die Witwe ging davon aus, dass im März 11 ein erneuter Erwerb der GmbH-Anteile erfolgt war und der Erwerbspreis durch Verrechnung mit dem gestundeten vorherigen Verkaufspreis bezahlt wurde. Durch die dadurch erhöhten Anschaffungskosten verringerte sich der Veräußerungsgewinn des Jahres 16 deutlich auf ca. 1,9 Mio. €.
Der Große Senat des BFH hat zu § 16 Abs. 2 EStG entschieden (BFH vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897), dass es nur auf den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn ankommt. Dies erfordert es, später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des (tatsächlich erzielten) Erlöses maßgebend waren. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Veräußerungspreises i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG.
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass es für die Bewertung der als Gegenleistung (Veräußerungspreis) erhaltenen Sachgüter auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht ankommt, wenn sie von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen.
Diese Rechtsprechung betrifft ausdrücklich nur Umstände, die sich auf die Höhe des Veräußerungspreises auswirken. Sie ist jedoch zu übertragen auf die Frage, ob ein Anschaffungsvorgang dem Grunde nach anzunehmen ist. Der Fall, dass der Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe entfällt, ist danach genauso zu behandeln wie der Fall, dass die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht wird. Dies gebietet der Zweck des § 17 EStG, nur den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu erfassen. Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war. Unerheblich ist dagegen, ob der Vertrag wegen einer Leistungsstörung rückabgewickelt worden ist und ob eine Leistungsstörung wirklich vorlag. Darin liegt keine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes, wonach ein einmal verwirklichter Sachverhalt im Steuerrecht nicht einvernehmlich rückgängig gemacht werden kann. Ihre Rechtfertigung findet diese Ausnahme in § 17 EStG und der dort gebotenen Stichtagsbetrachtung.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung, wenn die Gegenleistung vollständig erfüllt ist. Eine Rückabwicklung des Vertrags nach diesem Zeitpunkt wirkt materiell-rechtlich nur dann zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war.
War ein Veräußerungsgewinn bereits entstanden, bewirkt die steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung des Vorgangs, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt. Dies schließt es zugleich aus, den Vorgang der Rückabwicklung aus der Sicht des ursprünglichen Veräußerers als Anschaffung zu behandeln.
Zur fehlgeschlagenen Rückabwicklung und zum Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG s.a. BFH vom 31.1.2017, IX R 26/16, BFH/NV 2017, 952 (LEXinform 0950979), zur Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds s.a. BFH vom 6.9.2016, IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191; IX R 45/14, BFH/NV 2017, 197 und IX R 27/15, BFH/NV 2017, 202 und → Private Veräußerungsgeschäfte.
Nach § 17 Abs. 3 EStG wird ein Freibetrag gewährt. Der Veräußerungsgewinn wird zur ESt nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapGes entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapGes entspricht.
Werden somit 100 % des Stammkapitals veräußert, beträgt der Freibetrag 9 060 €. Wird nur ein Teil veräußert, z.B. 50 % des Stammkapitals, beträgt der Freibetrag entsprechend den veräußerten Anteilen 50 % von 9 060 € = 4 530 €. Werden z.B. 50 % eines 30 %igen Anteils veräußert, beträgt der Freibetrag 15 % von 9 060 € = 1 359 €.
Veräußert der Stpfl. im selben Veranlagungszeitraum Anteile verschiedener KapGes, so ist der Freibetrag für jede Veräußerung und die verschiedenen Gewinne gesondert zu gewähren. Veräußert der Stpfl. im selben Veranlagungszeitraum mehrmals Anteile derselben KapGes, werden die Veräußerungen zusammengerechnet.
Bei der Besteuerung sind die Regelungen des § 3 Nr. 40 und des § 3c Abs. 2 EStG (→ Halbeinkünfteverfahren) zu beachten. Zur Anwendungsregelung siehe → Eigenkapitalgliederung und → Halbeinkünfteverfahren. Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung s. BMF vom 8.11.2010, BStBl I 2010, 1292.
Beispiel 4:
Ein Stpfl. veräußert am 30.6.2010 eine 50 %ige GmbH-Beteiligung für 145 100 €. Die Veräußerungskosten betragen 500 €. Die Anteile hat der Stpfl. am 1.2.2008 für 100 000 € erworben.
Lösung 4:
Bei der Veräußerung im Kj. 2010 ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungserlös |
145 100 € |
||
nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei 40 % |
58 040 € |
||
steuerpflichtig 60 % |
87 060 € |
||
abzüglich Anschaffungskosten |
100 000 € |
||
Veräußerungskosten |
500 € |
||
insgesamt |
100 500 € |
||
40 % sind nicht abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). |
40 200 € |
||
abzugsfähig 60 % |
./. 60 300 € |
||
Veräußerungsgewinn Freibetrag § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG: 50 % von 9 060 € = |
4 530 € |
26 760 € |
|
./. Kürzung § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG: |
|||
Veräußerungsgewinn |
26 760 € |
||
./. 50 % von 36 100 € |
18 050 € |
||
Übersteigender Teil des Veräußerungsgewinns |
8 710 € |
8 710 € |
|
verbleibender Freibetrag |
0 € |
0 € |
|
verbleibender Veräußerungsgewinn |
26 760 € |
Zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Veräußerung von Beteiligungen an KapGes gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Stpfl. die Zuflussbesteuerung gewählt hat, vgl. BMF vom 3.8.2004, BStBl I 2004, 1187.
Mit Urteil vom 20.7.2010 (IX R 45/09, BStBl II 2010, 969) nimmt der BFH zum Ansatz des Veräußerungspreises i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG bei wiederkehrenden Leistungen Stellung.
Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts; auf den Zufluss des Entgelts kommt es nicht an.
Wird eine Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, so soll gem. R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012 die Regelung in R 16 Abs. 11 EStR 2012 entsprechend gelten. Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb gegen eine Leibrente, so kann er danach den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern oder die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.v. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln.
Soweit damit Kaufpreisraten den Leibrenten gleichgestellt werden sollen, kann dies nur für solche Fallgestaltungen gelten, in denen die Kaufpreisraten nach ihrem Versorgungscharakter einer Leibrente zumindest ähneln, es sich also nicht um eine bloße ratenweise Kaufpreisstundung handelt; die Ratenzahlung muss hierfür jedenfalls über einen mehr als zehn Jahre dauernden Zeitraum vereinbart sein.
Ein Wahlrecht kommt nach der BFH-Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden. In seinem Urteil vom 20.7.2010 (IX R 45/09, BStBl II 2010, 969) macht der BFH deutlich, dass der Versorgungscharakter der Ratenzahlungen sich in der Antwort auf die Frage widerspiegelt, ob ein vollständiger oder teilweiser Ausfall der Forderung berücksichtigt werden könnte. Bei den wagnisbehafteten wiederkehrenden Bezügen mit Versorgungscharakter, die in der Regel an das Leben einer bestimmten Person gekoppelt sind, führt die Realisierung des Veräußerungserlöses bei Zufluss mit dem Tod des Rentenberechtigten nicht zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungserlöses. Kommt es aber bei einer ratenweisen Kaufpreiszahlung zu einem Ausfall der Kaufpreisforderung, ändert sich der steuerbare Veräußerungsgewinn nachträglich (BFH vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
Zu der Anwendung der Zuflussbesteuerung bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG hat der BFH mit Urteil vom 18.11.2014 (IX R 4/14, BStBl II 2015, 526) erneut Stellung genommen. Der BFH bestätigt dabei das durch die Verwaltung zugelassene Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und laufender Besteuerung der Rentenzahlungen (s.a. BFH vom 20.7.2010, IX R 45/09, BStBl II 2010, 969) und billigt diese in R 17 Abs. 7 EStR 2012 enthaltene Regelung, wenn die langfristig wiederkehrenden Bezüge Versorgungscharakter haben und einem Wagnis unterliegen (Anmerkung vom 24.4.2015, LEXinform 0880038).
Entgegen der im BMF-Schreiben vom 3.8.2004 (BStBl I 2004, 1187) vertretenen Verwaltungsauffassung hat der BFH entschieden, dass sich bei Wahl des Stpfl. zur Zuflussbesteuerung die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht richtet. Damit ist in diesen Fällen das Stichtagsprinzip suspendiert. Unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt ist damit ab VZ 2002 das Halbeinkünfteverfahren und ab VZ 2009 das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, soweit die Zahlung im Zuflusszeitpunkt zur Überschreitung der Gewinnschwelle führt (BFH vom 18.11.2014, IX R 4/14, BStBl II 2015, 526).
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 3.8.2004 (BStBl I 2004, 1187) sind daher überholt und nicht weiter zu beachten. Das Stichtagsprinzip ist bei Veräußerungen von Anteilen i.S.d. § 17 EStG gegen wiederkehrende Leistungen nur noch bei der fakultativen Wahl des Stpfl. zur Sofortbesteuerung zu beachten (OFD Niedersachsen vom 13.11.2015, S 2244 – 96 – St 244, DB 2015, 1693, LEXinform 5235782).
In seinem Urteil vom 18.11.2014 (IX R 4/14, BStBl II 2015, 526, Rz. 14 und 15) konnte der BFH offenlassen, ob die Rentenzahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind. Die Rechtsprechung hat dies bislang nicht angenommen (Schmidt/Wacker, EStG, 34. A., § 16 Rz. 245). Demgegenüber nimmt die Finanzverwaltung die Aufteilung grundsätzlich vor, jedoch beginnend ab unterschiedlichen Zeitpunkten. Für Veräußerungen vor dem 1.1.2004 geht die Finanzverwaltung (R 139 Abs. 11 Satz 7 EStR 2001) davon aus, dass eine Aufteilung erst nach vollständiger Verrechnung der Anschaffungs- und Veräußerungskosten mit den Rentenzahlungen (ohne Aufteilung) vorzunehmen ist (R 139 Abs. 11 Satz 8 EStR 2003; R 16 Abs. 11 Satz 8 EStR 2012). Für Veräußerungen nach dem 31.12.2003 sollen die Rentenzahlungen bereits von Anfang an aufgeteilt werden (R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR 2012). Die Gewinnschwelle wird dann entsprechend später erreicht. Im Schrifttum wird bezweifelt, ob für die Aufteilung bei nachträglichen Einkünften i.S.v. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG eine Rechtsgrundlage besteht.
Abb.: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Leibrente
Beispiel 5:
Werner (59 Jahre) veräußert zum 1.5.12 seinen Anteil an einer GmbH gegen eine ab 1.5.12 vorschüssig zu zahlende Veräußerungsleibrente i.H.v. 32 000 € jährlich. Der Rentenbarwert zum 1.5.12 beträgt: Jahreswert 32 000 € × Vervielfältiger 12,914 lt. Anlage (BMF vom 26.9.2011, BStBl I 2011, 834) = 413 248 €.
Die Anschaffungskosten haben 59 000 € betragen.
Lösung 5:
Werner hat nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 (R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012) ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns und Besteuerung der laufenden Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen.
Sofortversteuerung
Berechnung des Veräußerungsgewinns:
Barwert der Rente |
413 248 € |
40 % ist steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) = 165 299 € |
|
60 % ist steuerpflichtig |
247 949 € |
abzgl. 60 % der Anschaffungskosten (§ 3c Abs. 2 EStG) |
./. 35 400 € |
stpfl. Veräußerungsgewinn (nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17 i.V.m. § 15 EStG) |
212 549 € |
Der Ertragsanteil beträgt nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 23 % von 32 000 € |
7 360 € |
und stellt in dieser Höhe Einnahmen aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG dar. |
|
Ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ergibt sich nicht, da die (anteilige) Abschmelzungsgrenze (36 100 €) um mehr als den möglichen (anteiligen) Freibetrag (9 060 €) überschritten ist. |
Zuflussbesteuerung
Sobald 60 % der Anschaffungskosten der Beteiligung zzgl. 60 % der Veräußerungskosten durch den 60 %igen Tilgungsanteil der Rentenzahlungen überschritten wird, liegen stpfl. nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Die jährliche Rente beträgt |
32 000 € |
Der Zinsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG beträgt 7 360 € und stellt in dieser Höhe Einnahmen aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG dar. |
./. 7 360 € |
Tilgungsanteil |
24 640 € |
40 % ist steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) = 9 856 € |
|
60 % |
14 784 € |
ist mit 60 % der Anschaffungskosten zu verrechnen |
35 400 € |
zu versteuernder Tilgungsanteil im Kj. 12 |
0 € |
zu versteuernder Zinsanteil = |
7 360 € |
Bei wiederkehrenden Bezügen wird der Freibetrag gewährt, wenn sich der Veräußerer für die sofortige Besteuerung entscheidet. Wählt der Veräußerer die Zuflussbesteuerung, ist strittig, ob ein Freibetrag gewährt wird. S. dazu Hörger in Littmann ESt-Kommentar, § 17 Rz. 285. Danach ist der Freibetrag nicht zu gewähren, da die laufenden Bezüge als nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 17 und § 15 EStG im Jahr des Zuflusses besteuert werden.
Hinweis:
Die Kapitalwerte einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung bestimmen sich
ab 1.1.2010 nach BMF vom 1.10.2009, BStBl I 2009, 1168;
ab 1.1.2011 nach BMF vom 8.11.2010, BStBl I 2010, 1288;
ab 1.1.2012 nach BMF vom 26.9.2011, BStBl I 2011, 834;
ab 1.1.2013 nach BMF vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950;
ab 1.1.2014: nach BMF vom 13.12.2013, BStBl I 2013, 1609 gelten die Werte aus 2013 auch für 2014;
ab 1.1.2015: nach BMF vom 21.11.2014, DB 2014, 2744 (LEXinform 5235288) gelten die Werte aus 2013 auch für 2015;
ab 1.1.2016: nach BMF vom 2.12.2015, BStBl I 2015, 954;
ab 1.1.2017: nach BMF vom 4.11.2016, BStBl I 2016, 1166;
ab 1.1.2019: nach BMF vom 22.11.2018, BStBl I 2018, 1306;
ab 1.1.2020: nach BMF vom 2.12.2019, BStBl I 2019, 1288;
ab 1.1.2021: nach BMF vom 28.10.2020, BStBl I 2020, 1048;
ab 1.1.2022: nach BMF vom 4.10.2021, BStBl I 2021, 1821 und
ab 1.1.2023: nach BMF vom 14.11.2022, BStBl I 2022, 1629.
Abb.: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Kaufpreisraten
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen, wenn ein zum PV gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung länger als ein Jahr gestundet wird. So hat der BFH mit Urteil vom 25.6.1974 (VIII R 163/71, BStBl II 1975, 431) entschieden, dass Kaufpreisraten regelmäßig auch dann nach § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sind, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Demgegenüber hat der BFH in neueren Entscheidungen bezüglich der Frage der Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen (BFH vom 9.2.2010, VIII R 43/06, BStBl II 2010,818 und VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793).
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.2014 (7 K 451/14 E, LEXinform 0442665, Rev. unzulässig, BFH Beschluss vom 17.8.2015, VIII R 55/14) steht der Versteuerung eines Zinsanteils das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Sofern nämlich die über den Vertragszeitraum geleisteten Zahlungen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung entsprechen, ist eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt zu verneinen. Liegt keine entgeltliche Kapitalüberlassung vor, ist eine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht entstanden.
S.a. den Gliederungspunkt »Veräußerung gegen Ratenzahlungen« unter → Betriebsveräußerung.
Beispiel 6:
Werner (59 Jahre) veräußert zum 1.5.12 seinen 100 %igen Anteil an einer GmbH gegen einen ab 1.5.12 vorschüssig in 11 gleichen Jahresraten zu zahlenden Kaufpreis i.H.v. 32 000 € jährlich. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die Ratenzahlungen wurden vereinbart, um W eine Versorgung zu verschaffen. Die Anschaffungskosten im Kj. 2006 haben 50 000 € betragen.
Lösung 6:
Es handelt sich um eine Veräußerung einer relevanten Beteiligung an einer KapGes i.S.d. § 17 EStG. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG scheidet aus, da die Anteile nicht BV sind. Es handelt sich um Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Nach § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG wäre für die Veräußerung noch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anzuwenden (s.a. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. geht § 23 EStG vor § 17 EStG. § 23 EStG scheidet aber aus, da die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt.
Werner hat nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 (R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012) ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns und Besteuerung der laufenden Ratenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen.
Sofortversteuerung
Berechnung des Veräußerungsgewinns:
Barwert der Rate nach Tabelle 2 zu § 12 BewG: 32 000 € × 8,315 = |
266 080 € |
40 % ist steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) = 106 432 € |
|
60 % ist steuerpflichtig |
159 648 € |
abzgl. 60 % der Anschaffungskosten (§ 3c Abs. 2 EStG) |
./. 30 000 € |
stpfl. Veräußerungsgewinn (nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb) |
129 648 € |
Ein Freibetrag kommt wegen der Höhe des Gewinns nicht in Betracht. |
|
Der Ertragsanteil beträgt nach der Tabelle in § 55 EStDV 13 % von 32 000 € |
4 160 € |
und stellt in dieser Höhe Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. |
Der Zinsanteil kann auch nach der Tabelle 2 zu § 12 BewG ermittelt werden. Siehe die Berechnung unter Zuflussbesteuerung.
Zuflussbesteuerung
Sobald 60 % der Anschaffungskosten der Beteiligung zzgl. 60 % der Veräußerungskosten durch den 60 %igen Tilgungsanteil der Ratenzahlungen überschritten wird, liegen stpfl. nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Die jährliche Rate beträgt 32 000 €.
Die Jahresraten sind nach Tabelle 2 zu § 12 BewG in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil aufzuteilen:
Jahr |
zugeflossene Rate |
Kapitalwert am Anfang |
Kapitalwert am Ende |
Tilgungsanteil/60 %iger Anteil |
60 %ige Anschaffungskosten |
Differenz zwischen 60 %igem Tilgungsanteil und verbleibenden 60 %igen Anschaffungskosten |
Zinsanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) |
Steuerpflicht gem. § 17 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG |
12 |
32 000 |
266 080 |
247 840 |
18 240 / 10 944 |
30 000 |
19 056 |
13 760 |
0 |
13 |
32 000 |
247 840 |
228 576 |
19 264 / 11 558 |
30 000 |
7 498 |
12 736 |
0 |
14 |
32 000 |
228 576 |
208 288 |
20 288 / 12 172 |
30 000 |
./. 4674 |
11 712 |
4 674 |
15 |
32 000 |
208 288 |
186 848 |
21 440 / 12 864 |
30 000 |
0 |
10 560 |
12 864 |
16 |
32 000 |
186 848 |
164 256 |
22 592 / 13 555 |
30 000 |
0 |
9 408 |
13 555 |
17 |
32 000 |
164 256 |
140 416 |
23 840 / 14 304 |
30 000 |
0 |
8 160 |
14 304 |
18 |
32 000 |
140 416 |
115 264 |
25 152 / 15 091 |
30 000 |
0 |
6 848 |
15 091 |
19 |
32 000 |
115 264 |
88 704 |
26 560 / 15 936 |
30 000 |
0 |
5 440 |
15 936 |
20 |
32 000 |
88 704 |
60 704 |
28 000 / 16 800 |
30 000 |
0 |
4 000 |
16 800 |
21 |
32 000 |
60 704 |
31 168 |
29 536 / 17 721 |
30 000 |
0 |
2 464 |
17 721 |
22 |
32 000 |
31 168 |
0 |
31 168 / 18 701 |
30 000 |
0 |
832 |
18 701 |
Summe |
352 000 |
266 080/159 646 |
85 920 |
129 646 |
||||
zuzüglich 60 %ige Anschaffungskosten |
30 000 |
|||||||
Summe |
159 646 |
|||||||
zuzüglich Tilgungsanteil |
266 080 |
|||||||
Summe |
352 000 |
Zur Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gegen Renten siehe → Renten und → Betriebsveräußerung.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wird die Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung einer GmbH einer Veräußerung eines Teilbetriebes gleichgestellt. Für die Teilbetriebsveräußerung ist die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG anwendbar. Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und/oder Abs. 3 EStG ist wegen der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht anwendbar (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die Gewinne aus der Veräußerung einer 100 %igen GmbH-Beteiligung unterliegen der GewSt (H 7.1 (3) Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft] GewStH). Es fällt allerdings dann keine GewSt an, wenn die 100 %ige Beteiligung im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Gewerbebetriebs veräußert oder entnommen wird.
Eine Veräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die gesamte Beteiligung auf einen Erwerber gegen Entgelt übertragen wird. Die Zurückbehaltung eines auch nur geringfügigen Anteils ist schädlich für eine begünstigte Veräußerung.
Die Beteiligung muss zu 100 % im BV – notwendiges oder gewillkürtes BV – sein.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG kann auch eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe gegeben sein (s H 16 (3) [Entnahme einer Beteiligung] EStH 2022). Die gleichzeitige Veräußerung der 100 %igen Beteiligung an mehrere Erwerber innerhalb angemessener Zeit ist eine begünstigte Aufgabe (Wacker in Schmidt, ESt-Kommentar § 16 Rz. 164, 34. Auflage 2015). Eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe ist auch gegeben, wenn die 100 %ige Beteiligung teilweise veräußert und teilweise ins PV überführt wird (s.a. Hörger/Rapp in Littmann ESt-Kommentar, § 16 Rz. 59, Loseblatt).
Beispiel 7:
Werner (59 Jahre) veräußert zum 1.5.12 seine 100 %ige Beteiligung an der XY-GmbH, die er im BV seines Gewerbebetriebes hält (Anschaffungskosten = Buchwert 240 000 €). Der Kaufpreis i.H.v. 460 000 € ist sofort fällig. Die von Werner getragenen Veräußerungskosten betragen 10 000 €. Werner hat noch nie einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG erhalten.
Lösung 7:
Gewinne aus der Veräußerung von 100 % Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliegen dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. b Sätze 1 und 2, § 3c Abs. 2 EStG).
§ 16 Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, soweit Teile des Veräußerungsgewinns dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Der Freibetrag wird insoweit erst nach Freistellung (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) vom verbleibenden Gewinn abgezogen (R 16 Abs. 13 Satz 10 EStR 2012).
Der stpfl. Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2 EStG) errechnet sich wie folgt:
Veräußerungspreis |
460 000 € |
|
steuerfrei nach § 3 Nr. 40 Buchst. b Satz 1 EStG: 40 % |
./. 184 000 € |
|
steuerpflichtig |
276 000 € |
276 000 € |
./. Buchwert |
240 000 € |
|
nicht abziehbar 40 % |
./. 96 000 € |
|
abziehbar nach § 3c Abs. 2 EStG 60 % |
144 000 € |
./. 144 000 € |
Veräußerungskosten, abziehbar 60 % |
./. 6 000 € |
|
Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG: |
126 000 € |
|
./. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (ungekürzt) |
./. 45 000 € |
|
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
81 000 € |
Bei einer in voller Höhe unentgeltlichen Übertragung führt der Übernehmer die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort (s. § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG; § 11d Abs. 1 EStDV).
Stellt die Beteiligung des Übertragenden BV dar, so führt die unentgeltliche Übertragung zu einer Entnahme der GmbH-Beteiligung. Die anschließende Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt im PV (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 33).
Bei Anteilsübertragungen zwischen nahestehenden Personen (Geschwister), bei denen das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des Anteils 0 € beträgt, ist nur dann von einer Veräußerung i.S.v. § 17 EStG und nicht von einer Schenkung auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Vertragsparteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (BFH vom 8.4.2014, IX R 4/13, BFH/ NV 2014, 1201). Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten diese Vereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, besteht für die davon abweichende Annahme einer subjektiven Bewertung mit einem höheren Wert als 0 € ungeachtet der persönlichen Motive für die Übertragung und die Übernahme des Übertragungsgegenstands durch den Erwerber kein Raum (BFH vom 3.8.2016, IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289 Nr. 3).
Beachte:
Gegen BFH vom 8.4.2014, IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201 ist vor dem BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1653/14 (LEXinform 0934977) eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Bei einer Vermögensübertragung an Angehörige spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind (BMF vom 13.1.1993 zur vorweggenommenen Erbfolge, BStBl I 1993, 80, Rz. 5). Es wird die Teilentgeltlichkeit unterstellt. Ausgleichs- und Abstandsverpflichtungen sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten führt zur Teilentgeltlichkeit und somit zu einem Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 7 bis 9).
Wird ein WG teilentgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie). Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des WG nach dem Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zu dem Verkehrswert des WG. Werden mehrere WG teilentgeltlich übertragen, sind die Anschaffungskosten vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte den einzelnen WG anteilig zuzurechnen (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 14).
Die nach der Trennungstheorie vorliegende anteilige entgeltliche Übertragung von Beteiligungen ist unter den weiteren Voraussetzungen als Veräußerung von Anteilen nach § 17 Abs. 1 EStG zu erfassen. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
Nur bei einer unwesentlichen Beteiligung ist die Veräußerung der GmbH-Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und ab dem 1.1.2009 veräußert werden, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als → Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Die Einnahmen unterliegen nicht dem KapESt-Abzug (→ Kapitalertragsteuer) und sind nach § 32d Abs. 3 EStG in der ESt-Erklärung in der Anlage KAP zu erklären (→ Abgeltungsteuer). Für Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, ist weiterhin die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Die Veräußerungen nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist sind nicht steuerbar.
Bei der Übertragung von WG zwischen Angehörigen gegen Einmalbetrag wird, wie oben bereits erläutert, die Teilentgeltlichkeit unterstellt. Nach der Trennungstheorie führt die Übertragung von einzelnen WG des BV (GmbH-Beteiligung) in Höhe des unentgeltlichen Teils zu einer Entnahme i.H.d. anteiligen Teilwerts und i.H.d. entgeltlich übertragenen Teils um eine Veräußerung von BV (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 34).
Die 100 %ige GmbH-Beteiligung im BV wird nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt (s.o.). Für die nach der Trennungstheorie vorliegende anteilige entgeltliche Übertragung ist der Veräußerungserlös nach § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG und für den unentgeltlichen Teil nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG der gemeine Wert anzusetzen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe vor. Der nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Aufgabegewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG.
Nach BFH vom 10.7.1986 (IV R 12/81, BStBl II 1986, 811) ist bei der teilentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen die Einheitstheorie anzuwenden. Nach der Einheitstheorie entsteht ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn die Gegenleistung den Buchwert übersteigt; der Erwerber kann gem. § 6 Abs. 3 EStG die stillen Reserven seines Vorgängers fortführen, soweit sie nicht durch die gewährte Gegenleistung aufgedeckt worden sind. Strittig ist, ob die 100 %ige Beteiligung an einer KapGes bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG auch als Teilbetrieb gilt (Hoffmann/Littmann, ESt-Kommentar, § 6 Rz. 1009, Loseblatt).
Nach BFH vom 17.7.2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464) ist die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG z.B. für § 24 UmwStG nicht anzuwenden. Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist. Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, d.h. ein selbstständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen (s.a. R 16 Abs. 3 EStR 2012). Die Beteiligung an KapGes erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn sie das gesamte Nennkapital umfasst, weil es sich bei Beteiligungen nicht um betriebliche Organisationseinheiten handelt.
Zweck der Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist es, auch die Gewinne aus der Veräußerung von Alleinbeteiligungen an KapGes der Begünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG zu unterstellen.
Was für § 24 UmwStG gilt, gilt m.E. auch für § 6 Abs. 3 EStG. Danach ist die Einheitstheorie nicht anzuwenden. Die Übertragung einer 100 %igen Beteiligung aus dem BV stellt eine Einzel-Wirtschaftsgut-Übertragung dar.
Gegen die Anwendung der Teilbetriebsfiktion im Zusammenhang mit einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung unter Angehörigen spricht auch die Verwaltungsregelung des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 14. Danach ist die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für die Fälle der begünstigten Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen nicht anzuwenden. Eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes kann daher nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. b EStG begünstigt übertragen werden. Für die Übertragung von Anteilen an einer GmbH richtet sich die begünstigte Übertragung nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG. Damit wird deutlich, dass die Anwendung der Teilbetriebsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. b EStG die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit voraussetzt.
Nach diesen Grundsätzen ist für die teilentgeltliche Übertragung einer 100 %igen Kapitalbeteiligung nicht die Einheitstheorie der Rz. 35 ff., sondern die Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80 anzuwenden. Es handelt sich um die Übertragung eines einzelnen WG des Betriebsvermögens.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung s. BMF vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227). Die Regelungen sind grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung anzuwenden, die auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen Übertragungsvertrag (Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen. Für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen, bleiben grundsätzlich § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung und BMF vom 16.9.2004 (BStBl I 2004, 922) weiter anwendbar.
Bei der Übertragung von WG unter Angehörigen gegen wiederkehrende Leistungen sind die Leistungen in Versorgungsleistungen, Veräußerungsleistungen und in Unterhaltsleistungen abzugrenzen (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 4). Die Versorgungsleistungen wiederum sind zu unterscheiden in private und in betriebliche Versorgungsleistungen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 56; → Besteuerung von Versorgungsleistungen und → Vorweggenommene Erbfolge).
Wiederkehrende Leistungen auf Zeit sind grds. keine Versorgungsleistungen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 56). Wenn keine Versorgungsleistungen gegeben sind, handelt es sich bei der Übertragung der GmbH-Anteile um eine entgeltliche Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 57, Rz. 65 und 66, Rz. 77 bis 79). Der nach dem BewG (BMF vom 10.10.2010, BStBl I 2010, 810, Tabelle 6) ermittelte Barwert stellt den Veräußerungserlös des Übergebers bzw. die Anschaffungskosten des Erwerbers dar. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und der jährlichen Minderung des Barwerts (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 79).
Nach den Rz. 65 und 66 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) ist der Veräußerungsvorgang der GmbH-Beteiligung wie folgt zu unterscheiden:
Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistung
genauso hoch wie der Verkehrswert der GmbH-Beteiligung, so handelt es sich um voll entgeltliches Geschäft;
geringer als der Verkehrswert der GmbH-Beteiligung, so handelt es sich um ein teilentgeltliches Geschäft;
höher als der Verkehrswert der GmbH-Beteiligung, so ist Entgeltlichkeit i.H.d. angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG;
mehr als doppelt so hoch wie der Verkehrswert der GmbH-Beteiligung, so liegt insgesamt eine Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG vor.
Die teilentgeltliche Veräußerung führt beim Übergeber nur unter den Voraussetzungen des § 17 EStG zu stpfl. Einkünften (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 23).
Beispiel 8:
Vater V (50. Lebensjahr vollendet) ist an der A-GmbH (PV) zu 30 % beteiligt. V überträgt die Anteile mit Wirkung zum 1.7.2009 auf seinen Sohn S. Der Verkehrswert der übertragenen Anteile beträgt 300 000 €. V hatte die Anteile im Jahr 1999 für 150 000 € erworben. Die Kosten der Übertragung trägt S. Mit der Übertragung übernimmt S auch die Geschäftsführung von V.
S zahlt an V ab 1.7.2009 15 Jahre lang monatlich
2 424 € = 29 088 € Jahreswert,
1 500 € = 18 000 € Jahreswert,
1 667 € = 20 000 € Jahreswert,
3 000 € = 36 000 € Jahreswert,
5 050 € = 60 600 € Jahreswert.
Die Ratenzahlung dient auch der Versorgung des V.
Lösung 8:
Der Barwert der wiederkehrenden Leistungen ist mit dem Verkehrswert der GmbH-Beteiligung zu vergleichen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 65 und 66). Der Vervielfältiger (VV) nach der Tabelle 6 des BMF-Schreibens vom 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren 10,314.
Fall |
Barwert |
Verkehrswert |
Ergebnis |
a. |
300 013 € |
300 000 € |
Voll entgeltliches Geschäft |
b. |
185 652 € |
300 000 € |
Teilentgeltliches Geschäft |
c. |
206 280 € |
300 000 € |
Teilentgeltliches Geschäft |
d. |
371 304 € |
300 000 € |
Entgeltlichkeit i.H.d. angemessenen Kaufpreises |
e. |
625 028 € |
300 000 € |
Es liegen insgesamt Unterhaltsleistungen vor |
Lösung 8a:
Die Veräußerung der GmbH-Beteiligung führt beim Übergeber unter den Voraussetzungen des § 17 EStG zu stpfl. Einkünften.
Bei Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG entsteht der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Veräußerung gegen Raten/Zeitrente sind die Grundsätze der R 17 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR 2012 anzuwenden (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 74).
Veräußerungserlös |
300 013 € |
abzgl. Veräußerungskosten |
./. 0 € |
abzgl. Anschaffungskosten |
./. 150 000 € |
Veräußerungsgewinn § 17 Abs. 2 EStG |
150 013 € |
davon sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) |
90 008 € |
Der veräußerte Anteil der Kapitalgesellschaft beträgt 30 %. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG beträgt 30 % von 9 060 € = 2 718 €. |
|
Kürzung Freibetrag: 30 % von 36 100 € = 10 830 € |
./. 10 830 € |
schädlicher Betrag für die Kürzung des Freibetrages |
79 178 € |
Der Freibetrag entfällt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt |
90 008 € |
Der Zinsanteil wiederkehrender Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und der jährlichen Minderung des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen. Da im Jahr 2009 dem V lediglich (6 × 2 424 €) 14 544 € zugeflossen sind, ist der Barwert zum 31.12.2009 durch Interpolation zu ermitteln. Zum 31.12.2009 beträgt die Laufzeit noch 14 1/2 Jahre.
Vervielfältiger |
Barwert |
||
15 Jahre |
10,314 |
300 013 € |
10,314 |
14 Jahre |
9,853 |
||
Unterschied |
0,461 |
||
: 12 × 6 |
./. 0,230 |
0,230 |
|
14 1/2 Jahre |
10,084 |
293 323 € |
|
Differenz |
6 690 € |
Tilgungsanteil |
|
Jahresbetrag |
14 544 € |
||
Differenz |
7 854 € |
Zinsanteil |
Der Zinsanteil stellt bei V Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Da keine KapESt zu entrichten ist, sind die Einkünfte nach § 32d Abs. 3 EStG in der Anlage KAP zu erklären (→ Abgeltungsteuer). § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG findet keine Anwendung (s. BMF vom 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 134).
Der Zinsanteil stellt bei S dem Grunde nach WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, da der GmbH-Anteil bei S der Einkünfteerzielung (Dividenden) dient. Nach § 20 Abs. 9 EStG ist aber der Abzug der tatsächlichen WK ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte erhält S den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 €.
Statt der Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns kann V nach R 17 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR 2012 die Zuflussbesteuerung wählen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. c und des § 3c Abs. 2 EStG sind 60 % des Tilgungsbetrages i.H.v. (60 % von 6 690 € =) 4 014 € mit 60 % der Anschaffungskosten i.H.v. (60 % von 150 000 € =) 90 000 € zu verrechnen. Eine Versteuerung erfolgt in diesem Jahr nicht (s.o. Beispiel 6).
Zur Versteuerung des Zinsanteils i.H.v. 7 854 € s.o.
Beachte:
Zur Aufteilung von Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.2014 (7 K 451/14 E, LEXinform 5017474, rkr.) entschieden, dass eine zur Aufteilung der Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil führende Kapitalüberlassung gegen Entgelt zu verneinen ist, wenn sich bei einem Geschäft unter Angehörigen die über den gesamten Zeitraum zu leistenden Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung an dem Verkehrswert des verkauften WG orientieren (s.a. Mitteilung des FG Düsseldorf vom 3.12.2014, LEXinform 0442665). Das FG Düsseldorf beruft sich u.a. auf die Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 9.2.2010 (VIII R 43/06, BStBl II 2010, 818 und VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793) in denen der BFH feststellt, dass allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, deren Steuerbarkeit nicht begründen kann. S.a. den Gliederungspunkt »Veräußerung gegen Ratenzahlungen« unter → Betriebsveräußerung.
Im Fall a) liegt die Kaufpreisforderung von (29 088 € × 15 Jahre =) 436 320 € weit über dem Verkehrswert, sodass der Kaufpreis in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist.
Lösung 8b:
Es handelt sich um ein teilentgeltliches Geschäft (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 66 Satz 4). Bei der teilentgeltlichen Übertragung ist nach der Trennungstheorie der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 14). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert der GmbH-Beteiligung: 185 652 € : 300 000 € × 100 = 61,884 %.
Veräußerungserlös |
185 652 € |
abzgl. Veräußerungskosten |
./. 0 € |
abzgl. Anschaffungskosten 61,884 % von 150 000 € |
./. 92 826 € |
Veräußerungsgewinn § 17 Abs. 2 EStG |
92 826 € |
davon sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) |
55 696 € |
Der veräußerte Anteil der Kapitalgesellschaft beträgt 61,884 % von 30 % = 18,5652 %. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG beträgt 18,5652 % von 9 060 € = 1 682 €. |
|
Kürzung Freibetrag: 18,5652 % von 36 100 € = 6 702 € |
./. 6 702 € |
schädlicher Betrag für die Kürzung des Freibetrages |
48 994 € |
Der Freibetrag entfällt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt |
55 696 € |
Der Zinsanteil wiederkehrender Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und der jährlichen Minderung des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen.
Vervielfältiger |
Barwert |
||
15 Jahre |
10,314 |
185 652 € |
|
14 1/2 Jahre |
10,084 |
181 512 € |
|
Differenz |
4 140 € |
Tilgungsanteil |
|
Jahresbetrag |
9 000 € |
||
Differenz |
4 860 € |
Zinsanteil |
Zur weiteren Behandlung des Zinsanteils und zur Zuflussbesteuerung s.o.
Beachte:
Zur Aufteilung von Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil s. das Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.2014 (7 K 451/14 E, LEXinform 5017474, rkr.).
Im Fall b) liegt die Kaufpreisforderung von (18 000 € × 15 Jahre =) 270 000 € unter dem Verkehrswert von 300 000 €. Im Urteilsfall waren bei einem Verkehrswert von 393 000 € insgesamt 372 000 € zu zahlen. Danach kann, lt. Entscheidung des FG Düsseldorf, die Rente bzw. Ratenzahlung keinen Zinsanteil enthalten.
Auf den Beispielsfall übertragen lautet die Entscheidungsbegründung des FG Düsseldorf wie folgt: »Hätte der Vater nämlich den Wert der Beteiligung sofort als Einmalbetrag erhalten und diesen zinsbringend angelegt, hätte sich diese Summe durch Zins und Zinseszins, gerechnet auf die Laufzeit von 15 Jahren, gegenüber dem tatsächlichen Wert erheblich erhöht. Monatliche Zahlungen, die dem Rechnung tragen, hätten daher deutlich höher ausfallen müssen als die vom Vater vereinnahmten Beträge. Mit der von den Beteiligten (Vater und Sohn) gewählten Vorgehensweise, die Höhe der monatlich an den Vater zu entrichtenden Rate allein aus einer Aufteilung des Beteiligungswerts zu errechnen durch Verteilung auf gleichmäßig zu entrichtende Raten, kommt es bei dem Vater zu keinem Zinszufluss. Eine entgeltliche Kapitalüberlassung zur Nutzung seitens des Vaters ist damit nicht gegeben.
Lösung 8c:
S.o. Lösung 8b.
Zur Aufteilung von Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil s. das Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.2014 (7 K 451/14 E, LEXinform 5017474, rkr.).
Im Fall c) entspricht die Kaufpreisforderung von (20 000 € × 15 Jahre =) 300 000 € genau dem Verkehrswert von 300 000 €. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine zur Aufteilung der Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil führende Kapitalüberlassung gegen Entgelt zu verneinen ist, wenn sich bei einem Geschäft unter Angehörigen die über den gesamten Zeitraum zu leistenden Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung an dem Verkehrswert des verkauften WG orientieren.
Lösung 8d:
Entgeltlichkeit ist in Höhe des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 66 Sätze 1 und 2).
Veräußerungserlös |
300 000 € |
abzgl. Veräußerungskosten |
./. 0 € |
abzgl. Anschaffungskosten |
./. 150 000 € |
Veräußerungsgewinn § 17 Abs. 2 EStG |
150 000 € |
davon sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) |
90 000 € |
Der veräußerte Anteil der Kapitalgesellschaft beträgt 30 %. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG beträgt 30 % von 9 060 € = 2 718 €. |
|
Kürzung Freibetrag: 30 % von 36 100 € = 10 830 € |
./. 10 830 € |
schädlicher Betrag für die Kürzung des Freibetrages |
79 170 € |
Der Freibetrag entfällt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt |
90 000 € |
Die Gegenleistung entfällt zum Teil auf die Veräußerung der Beteiligung (300 000 €) und zum Teil (71 304 €) auf die Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG. Es entfallen somit 19,204 % (71 304 € : 371 304 € × 100) auf die Zuwendung. Der Jahreswert i.H.v. (19,204 % von 36 000 € =) 6 913 € ist als Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen. Der verbleibende Betrag von (36 000 € ./. 6 913 € =) 29 087 € ist in einen Tilgungs- und Zinsanteil zu zerlegen (entspricht 80,796 %).
Der Zinsanteil wiederkehrender Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und der jährlichen Minderung des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen.
Vervielfältiger |
Barwert |
||
15 Jahre |
10,314 |
371 304 € |
|
14 1/2 Jahre |
10,084 |
363 024 € |
|
Differenz |
8 280 € |
Tilgungsanteil |
|
Jahresbetrag |
18 000 € |
||
Differenz |
9 720 € |
Zinsanteil |
Der auf den Veräußerungspreis entfallende Zinsanteil von 7 853 € (80,796 % von 9 720 €) ist bei V nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern (s.a. Lösung a). S.a. BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Beispiel in Rz. 76).
Beachte:
Im Fall d) liegt die Kaufpreisforderung von (36 000 € × 15 Jahre =) 540 000 € weit über dem Verkehrswert, sodass der Kaufpreis nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.2014 (7 K 451/14 E, LEXinform 5017474, rkr.) in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist.
Lösung 8e:
Es liegt insgesamt eine Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG vor (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 66 Satz 3). Es handelt sich insgesamt um eine unentgeltliche Zuwendung, die weder zu einem Veräußerungserlös noch zu Anschaffungskosten führt.
Beachte:
Mit Urteil vom 9.2.2010 (VIII R 43/06, BStBl II 2010, 818), dem sich das FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.2014 (s.o.) anschließt, hat der BFH entschieden, dass dann, wenn kein entgeltlicher Leistungsaustausch stattfindet, auch keine Kapitalüberlassung erfolgt, sodass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten ist.
Bei der Übertragung von WG unter Angehörigen gegen lebenslängliche Leistungen ist zu prüfen, ob Versorgungsleistungen vorliegen. Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe; BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 2) und sind nur wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Empfängers (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 56 → Vorweggenommene Erbfolge und → Besteuerung von Versorgungsleistungen).
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist gegeben, wenn eine ertragbringende Wirtschaftseinheit i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG übertragen wird, deren Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 7). Versorgungsleistungen sind bei dem Verpflichteten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG und bei dem Berechtigten wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1a EStG (Korrespondenzprinzip, BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 51 ff.). Nach der Beweiserleichterung in Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) wird unterstellt, dass bei Wirtschaftseinheiten i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG die Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Zur Ausnahme davon s. BMF vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227, Rz. 30).
Der Sonderausgabenabzug gilt nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG nur im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 15 ff.).
Der Sonderausgabenabzug ist weiterhin nur dann gegeben, wenn die Versorgungsleistungen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Versorgungsleistungen, die mit steuerbefreiten Einkünften des Übernehmers, z.B. aufgrund eines DBA, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 3 Nr. 40, § 3 Nr. 40a und § 32d EStG stehen der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nicht entgegen (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 49).
Beispiel 9:
Vater V (65. Lebensjahr vollendet) ist an der A-GmbH (PV) zu 30 % beteiligt. V überträgt die Anteile mit Wirkung zum 1.7.2012 auf seinen Sohn S. Der Verkehrswert der übertragenen Anteile beträgt 300 000 €. S zahlt an V eine lebenslängliche monatliche Rente von 1 500 €. V hatte die Anteile im Jahr 2002 für 150 000 € erworben. Die Kosten der Übertragung trägt S. Mit der Übertragung übernimmt S auch die Geschäftsführung von V.
Lösung 9:
Nach der Vermutung in den Rz. 1 und 5 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993 (BStBl I 1993, 80) soll der Sohn zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.
Bei der Übertragung der Beteiligung handelt es sich nicht um eine Wirtschaftseinheit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c EStG. Es handelt sich somit nicht um eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (s.a. BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 7). Nach Rz. 57 dieses BMF-Schreibens gelten die Rz. 65 ff. Es handelt sich grundsätzlich um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.
Der Barwert der Leistung bildet die Anschaffungskosten des S sowie den Veräußerungspreis des V (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 69 und 73).
Barwert (BMF vom 26.9.2011, BStBl I 2011, 834):
VV 11,295 × Jahreswert 18 000 € = |
203 310 € |
Verkehrswert des übertragenden Vermögens |
300 000 € |
Nach Rz. 66 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb i.H.v. 67,77 % (203 310 : 300 000 × 100).
Bei der teilentgeltlichen Übertragung ist nach der Trennungstheorie der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 14).
Die teilentgeltliche Veräußerung von WG des PV führt beim Übergeber nur unter den Voraussetzungen der § 17 und § 23 EStG zu stpfl. Einkünften (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 23). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG sind erfüllt.
Bei Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG entsteht der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Veräußerung gegen eine Leibrente sind die Grundsätze der R 17 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR 2012 anzuwenden (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 74).
Veräußerungserlös |
203 310 € |
abzgl. Veräußerungskosten |
./. 0 € |
abzgl. Anschaffungskosten 67,77 % von 150 000 € |
./. 101 655 € |
Veräußerungsgewinn § 17 Abs. 2 EStG |
101 655 € |
davon sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG |
60 993 € |
Der veräußerte Anteil der Kapitalgesellschaft beträgt 67,77 % von 30 % = 20,331 %. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG beträgt 20,331 % von 9 060 € = 1 842 €. |
|
Kürzung Freibetrag: 20,331 % von 36 100 € = 7 339 € |
./. 7 339 € |
schädlicher Betrag für die Kürzung des Freibetrages |
53 654 € |
Der Freibetrag entfällt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt |
60 993 € |
Der in den Veräußerungsleibrenten enthaltene Ertragsanteil ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 75).
1 500 € × 6 Monate = 9 000 € × 18 % = 1 620 € abzgl. Pauschbetrag § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG 102 € = 1 518 €.
Zuflussbesteuerung:
Zinsanteil s.o.
Tilgungsanteil (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 74):
Zahlung |
9 000 € |
./. Zinsanteil |
./. 1 620 € |
Tilgungsanteil |
7 380 € |
Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG 60 % |
4 428 € |
Verrechnung mit 60 % der maßgeblichen Anschaffungskosten (§ 3c Abs. 2 EStG) von 101 655 € |
60 993 € |
Eine Versteuerung des Tilgungsanteils erfolgt nicht.
Beispiel 10:
Vater V (65. Lebensjahr vollendet) ist an der A-GmbH (PV) zu 50 % beteiligt. V überträgt die Anteile mit Wirkung zum 1.7.2012 auf seinen Sohn S. Der Verkehrswert der übertragenen Anteile beträgt 300 000 €. S zahlt an V eine lebenslängliche monatliche Rente von 1 500 €. V hatte die Anteile im Jahr 2002 für 150 000 € erworben. Die Kosten der Übertragung trägt S. Mit der Übertragung übernimmt S auch die Geschäftsführung von V.
Lösung 10:
Nach der Vermutung in den Rz. 1 und 5 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993 (BStBl I 1993, 80) soll der Sohn zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.
Bei der Übertragung der Beteiligung handelt es sich um eine Wirtschaftseinheit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c EStG. Es erfolgt die Übertragung eines mindestens 50 %-Anteils an einer GmbH, bei der der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 7).
Es handelt sich somit um eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, da es sich bei dem GmbH-Anteil um eine ertragbringende Wirtschaftseinheit handelt (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 2 und 3). Nach der Beweiserleichterung der Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) wird die ertragbringende Wirtschaftseinheit unterstellt.
Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 3 Satz 3).
Unter den weiteren Voraussetzungen § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG hat der Sohn Sonderausgaben:
es handelt sich um lebenslange wiederkehrende Versorgungsleistungen (BMF von 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 56);
die Versorgungsleistungen dürfen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 49). Zu klären ist demnach, wie die Einkünfte aus der übertragenen Wirtschaftseinheit – GmbH-Anteile – steuerlich zu erfassen sind. Aus dem Ertrag – Dividenden – der Anteile muss der Sohn die Rentenleistung erbringen können. Dabei wird unterstellt, dass dieser Ertrag bei S steuerlich erfasst wird; der Sohn kann dann die Rentenleistungen als Sonderausgaben abziehen, die dann wiederum beim Vater zu versteuern sind. Wenn die Dividenden jedoch steuerlich nicht erfasst werden und der Sohn die Sonderausgaben trotzdem abzöge, wäre diese eine Doppelbegünstigung.
Dividenden unterliegen ab 2009 nach § 43 Abs. 5 EStG der Abgeltungswirkung. Sie sind nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG nicht in die Veranlagung einzubeziehen. Nach der Verwaltungsauffassung in Rz. 49 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) stehen die § 3 Nr. 40, § 3 Nr. 40a und 32d EStG der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nicht entgegen.
Rentenzahlung 2012: 1 500 € × 6 = 9 000 € Sonderausgaben und 9 000 € Einkünfte § 22 Nr. 1b EStG;
der Empfänger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (beachte § 1a Abs. 1a EStG).
S.a. Rindermann in Littmann ESt-Kommentar, § 10 Rz. 27 (Loseblatt) sowie Schultes-Schnitzlein u.a., Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter Familienangehörigen, NWB 1-2/2009, 64 – hier insbesondere Beispiel 4.
Hinweis:
Zur Ermittlung der Kapitalwerte einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach den jeweiligen BMF-Schreiben s.o.
Die folgende Übersicht zeigt die Behandlung der Beteiligungsübertragung gegen wiederkehrende Leistungen, wenn weniger als eine 100 %ige Beteiligung aus dem BV an Angehörige übertragen wird.
Abb.: Betriebliche Beteiligungsübertragung gegen wiederkehrende Leistungen
Die 100 %ige GmbH-Beteiligung im BV wird nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt (s.o.).
Abb.: Übertragung einer 100 %igen betrieblichen Beteiligung unter Angehörigen
Die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist für die Fälle der begünstigten Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen nicht anzuwenden. Eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes kann daher nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG begünstigt übertragen werden. Für die Übertragung von Anteilen an einer GmbH richtet sich die begünstigte Übertragung nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG (BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 14).
Beispiel 11:
Sachverhalt und Lösung s. BMF vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227, Rz. 17).
V ist zu 80 % an der X-GmbH beteiligt. Außerdem ist er Geschäftsführer der X-GmbH. V überträgt am 10.1.2009 einen 20 % betragenden Anteil an der X-GmbH auf seinen Sohn S. S verpflichtet sich dafür, wiederkehrende Leistungen i.H.v. monatlich 200 € an V zu zahlen. Am 1.1.2012 überträgt V den restlichen Anteil an der X-GmbH (60 %) auf S. S wird Geschäftsführer der X-GmbH, V zieht sich aus der Geschäftsführertätigkeit vollständig zurück. S verpflichtet sich im Zuge dieser Übertragung, V zusätzlich monatliche Versorgungsleistungen i.H.v. 2 000 € zu zahlen.
Lösung 11:
Die wiederkehrenden Leistungen, die S im Zusammenhang mit der ersten Teilübertragung an V zu leisten hat, stellen keine Leistungen aufgrund einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG begünstigten Vermögensübertragung dar, weil der übertragene GmbH-Anteil nicht mindestens 50 % betragen hat. Im Übrigen hat S die Geschäftsführertätigkeit von V zu diesem Zeitpunkt noch nicht übernommen. Die Übertragung des 60 % betragenden GmbH-Anteils stellt hingegen eine begünstigte Übertragung dar, weil isoliert betrachtet alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG erfüllt sind. S kann daher ab dem 1.1.2012 einen Betrag i.H.v. 2 000 € monatlich als Sonderausgaben geltend machen.
Beispiel 12:
Sachverhalt und Lösung s. BMF vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227, Rz. 20).
V ist zu 80 % an der X-GmbH beteiligt. Er ist außerdem Geschäftsführer der Gesellschaft. V überträgt seine GmbH-Beteiligung auf seine drei Söhne S, T und U.
S erhält einen 15 % betragenden Anteil an der GmbH und verpflichtet sich, seinem Vater V wiederkehrende Leistungen i.H.v. 300 € monatlich zu zahlen.
V überträgt dem Sohn T ebenfalls einen 15 % betragenden Anteil an der GmbH und die Geschäftsführung im Bereich der Produktionsplanung. T verpflichtet sich, V wiederkehrende Leistungen i.H.v. 800 € monatlich zu zahlen.
U erhält von V einen 50 % betragenden Anteil an der GmbH und übernimmt die Geschäftsführung für den finanziellen Bereich der Gesellschaft von V. Er verpflichtet sich, V wiederkehrende Leistungen i.H.v. 2 000 € monatlich zu zahlen. V hat die Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgegeben.
Lösung 12:
Die Übertragungen der Anteile an S und T stellen keine begünstigten Übertragungen von Vermögen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG dar, da in beiden Fällen nicht mindestens ein 50 % betragender Anteil übertragen wurde. An diesem Ergebnis ändert im Fall des T auch die Übertragung der Geschäftsführertätigkeit im Bereich der Produktionsplanung nichts, da die Voraussetzungen der Anteilshöhe und der Übernahme der Geschäftsführung gemeinsam erfüllt sein müssen. Die monatlichen Zahlungen der Söhne S und T sind somit nach den Grundsätzen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu behandeln (vgl. BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 57 und 65 ff.). Lediglich die Übertragung auf den Sohn U ist begünstigt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Zur Behandlung »einbringungsgeborener Anteile« siehe → Einbringung, → Halbeinkünfteverfahren, → Steuerbefreiungen gem. KStG. Zur Veräußerung einbringungsgeborener Anteile siehe die Beispiele 1 und 2 unter dem Stichwort → Halbeinkünfteverfahren.
Werden Anteile einer KapGes auf eine andere KapGes übertragen, an der der Übertragende bereits beteiligt ist, und erhält der Stpfl. weder neue Geschäftsanteile noch eine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung, so ist dies eine verdeckte Einlage. Eine verdeckte Einlage in eine KapGes ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einer entgeltlichen Veräußerung gleichgestellt (s. BMF vom 29.3.2000, BStBl I 2000, 462; → Verdeckte Einlagen).
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden PersGes, die wesentliche Anteile an einer KapGes hält, ist nach § 17 EStG steuerbar (BFH vom 13.7.1999, BStBl II 1999, 820).
Zur Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch s. BFH vom 24.1.2012 (IX R 51/10, BStBl II 2012, 308) und vom 18.11.2014 (IX R 49/13, BStBl II 2015, 224). S.a. die Anmerkungen vom 29.3.2012 (LEXinform 0941515) und vom 30.3.2012 (LEXinform 0879227).
Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Abweichend von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an WG sind WG demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbes. Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (BFH vom 26.1.2011, IX R 7/09, BStBl II 2011, 540).
Ist der Gesellschaftsanteil unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs »unentgeltlich« übertragen worden, fehlt es am Erwerb des Gesellschaftsanteils, wenn der übertragene Geschäftsanteil als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen ist. Bereits zivilrechtlich ist der Nießbraucher einem Gesellschafter mit der Folge einer Zurechnung nach § 39 Abs. 1 AO gleichzustellen, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die ihm (z.B. durch ihm eingeräumte Stimmrechtsvollmachten) entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft.
Erst recht ist dem Nießbraucher unter diesen Voraussetzungen der Gesellschaftsanteil steuerrechtlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Er ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH vom 6.10.2009, IX R 14/08, BStBl II 2010, 460, zur Quotentreuhand).
In dem Entscheidungsfall IX R 49/13 (BStBl II 2015, 224) war trotz Vorbehalt des Nießbrauchsrechts das wirtschaftliche Eigentum durch Schenkung auf den Rechtsnachfolger übergegangen. In diesem Fall führt der Rechtsnachfolger nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ohne jede Einschränkung (durch Nießbrauchsrecht o.Ä.) fort.
Beispiel 13:
Vater V war im Kj. 01 mit 100 % an der A-GmbH beteiligt. Durch Notarvertrag vom 21.5.01 schenkte V dem S einen Gesellschaftsanteil von 30 %. Die Anschaffungskosten des V betrugen dafür 89 677 €.
Durch Notarvertrag vom 15.3.02 erwarb S einen Gesellschaftsanteil von 3,29 % für 76 693 € von V.
Durch Notarvertrag vom 14.1.04 übertrug V unentgeltlich einen weiteren Anteil von 65,83 % an S. V behielt sich dabei an diesen Anteilen das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Die Anschaffungskosten des V für die Anteile betrugen 293 270 €.
Die Anteile des S betrugen danach insgesamt 99,12 %, die des V noch 0,88 %. Die Anschaffungskosten des V betrugen dafür 2 631 €.
Durch Notarvertrag vom 19.11.06 veräußerten S und V sämtliche Anteile an der A-GmbH für 3 220 000 € an die B-GmbH & Co. KG. Die Übertragung der Anteile erfolgte im Kj. 07. Veräußerungskosten dafür sind insgesamt i.H.v. 2 365 € angefallen, die vom Veräußerer getragen wurden.
Mit Vertrag vom 15.12.06 verzichtete V auf das Nießbrauchsrecht. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verpflichtete sich S einen Ablösebetrag i.H.v. 1 679 800 € an V zu zahlen.
Lösung 13:
Der Sachverhalt und die Lösung sind den BFH-Urteilen vom 24.1.2012 (IX R 51/10, BStBl II 2012, 308) und vom 18.11.2014 (IX R 49/13, BStBl II 2015, 224) nachgebildet.
Wie oben erläutert, war trotz Vorbehalt des Nießbrauchsrechts das wirtschaftliche Eigentum durch Schenkung auf den Rechtsnachfolger S übergegangen. Die folgende Lösung stellt beide Varianten dar.
Variante 1:
Der Sohn S wird wirtschaftlicher Eigentümer der nießbrauchsbelasteten Anteile (Entscheidung lt. BFH vom 18.11.2014, IX R 49/13, BStBl II 2015, 224).
Durch Notarvertrag vom 19.11.06 veräußern S und V sämtliche Anteile an der A-GmbH für 3 220 000 €.
Veräußerungsgewinn ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. In diesem Sinne angeschafft – mit der Folge weiterer nachträglicher Anschaffungskosten – wird ein GmbH-Anteil auch dann, wenn der Gesellschafter das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. einen Nießbrauch ablöst. Denn erwirbt ein Stpfl. ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Gegenstand, so erhält er zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Seine Rechte als Eigentümer sind durch das Nutzungsrecht begrenzt. Löst er das Nutzungsrecht ab, so verschafft er sich die vollständige Eigentümerbefugnis an dem Gegenstand. Daher sind Aufwendungen zur Befreiung von einem Nießbrauch als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen.
Veräußerungserlös: 3 220 000 € |
Vater V |
Sohn S |
|
davon entfallen auf S 99,12 %, auf V 0,88 % |
3 220 000 € |
28 336 € |
3 191 664 € |
nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei 40 % |
./. 1 288 000 € |
./. 11 334 € |
./. 1 276 666 € |
steuerpflichtig 60 % |
1 932 000 € |
17 002 € |
1 914 998 € |
abzüglich Anschaffungskosten des V |
|||
für den veräußerten Anteil von 0,88 % des Vaters |
2 631 € |
||
davon nach § 3c Abs. 2 EStG 60 % abzugsfähig |
./. 1 579 € |
||
Veräußerungskosten 2 365 €, davon sind jeweils 60 % nach § 3c Abs. 2 EStG zu berücksichtigen; es entfallen auf S 99,12 %, auf V 0,88 % |
1 419 € |
./. 12 € |
./. 1 407 € |
abzüglich Anschaffungskosten des S |
|||
Schenkung am 21.5.01: § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG: Anschaffungskosten des V: 89 677 €, davon 60 % |
89 677 € |
./. 53 806 € |
|
Erwerb am 15.3.02: § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG: eigene Anschaffungskosten des S: 76 693 €, davon 60 % |
76 693 € |
./. 46 016 € |
|
Schenkung am 14.1.04: § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG: Anschaffungskosten des V: 293 270 €, davon 60 % |
293 270 € |
./. 175 962 € |
|
Ablösung des Nießbrauchsrechts am 15.12.06: Nachträgliche Anschaffungskosten des S nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG: 1 679 800 €, davon 60 % |
1 679 800 € |
./. 1 007 880 € |
|
Anschaffungskosten des Sohnes |
2 139 440 € |
||
Veräußerungsgewinn vor Freibetrag |
645 338 € |
15 411 € |
629 927 € |
Freibetrag § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG: 9 060 € |
|||
./. Kürzung § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG: |
./. 36 100 € |
||
Übersteigender Teil des Veräußerungsgewinns |
609 238 € |
||
verbleibender Freibetrag |
0 € |
0 € |
|
verbleibender Veräußerungsgewinn |
15 411 € |
629 927 € |
Nach der BFH-Entscheidung vom 18.11.2014, IX R 49/13, BStBl II 2015, 224 kann offenbleiben, ob ggf. eine Erfassung der Ablösezahlung beim Vater V als Entschädigung für die entgangenen Dividendenansprüche nach § 24 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, oder nach § 24 Nr. 2, § 17 Abs. 2 EStG in Betracht kommt, da die Einkommensteuerfestsetzung des Vaters nicht Streitgegenstand war.
Nach dem Urteil vom 14.6.2005 (BFH vom 14.6.2055, VIII R 14/04, BStBl II 2006, 15) stellt die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Abstandszahlung keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG dar (s.a. H 17 (4) [Vorbehaltsnießbrauch] EStH 2022). Nach der Verwaltungsregelung im BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl I 2013, 1184, Rz. 60) ist die Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs gegen Einmalzahlung beim Nießbraucher eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
Variante 2:
Der Vater V bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der nießbrauchsbelasteten Anteile. Dieser hat die Anteile wirtschaftlich erst mit dem Verzicht auf den Nießbrauch an S übertragen, und zwar entgeltlich gegen die Ablösezahlung als Gegenleistung. Auch dann sind dem Sohn allerdings Anschaffungskosten i.H.d. Ablösungszahlung gem. § 255 Abs. 1 HGB entstanden (BFH vom 24.1.2012, IX R 51/10, BStBl II 2012, 308, Rz. 19 und 20).
Hat der Vater mit dem Verzicht auf den Nießbrauch gegen den Ablösebetrag von 1 679 800 € sein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen entgeltlich übertragen, realisiert er einen Veräußerungsgewinn (BFH vom 24.1.2012, IX R 51/10, BStBl II 2012, 308, Rz. 22).
Veräußerungserlös wegen Ablösung des Nießbrauchs |
Vater V |
Sohn S |
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Veräußerungserlös, davon 60 % |
1 679 800 € |
1 007 880 € |
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abzüglich Anschaffungskosten des V, davon 60 % |
293 270 € |
./. 175 962 € |
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Veräußerungsgewinn des V |
831 918 € |
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Veräußerungserlös: 3 220 000 € |
|||
davon entfallen auf S 99,12 %, auf V 0,88 % |
3 220 000 € |
28 336 € |
3 191 664 € |
nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei 40 % |
./. 1 288 000 € |
./. 11 334 € |
./. 1 276 666 € |
steuerpflichtig 60 % |
1 932 000 € |
17 002 € |
1 914 998 € |
abzüglich Anschaffungskosten des V |
|||
für den veräußerten Anteil von 0,88 % des Vaters |
2 631 € |
||
davon nach § 3c Abs. 2 EStG 60 % abzugsfähig |
./. 1 579 € |
||
Veräußerungskosten 2 365 €, davon sind jeweils 60 % nach § 3c Abs. 2 EStG zu berücksichtigen; es entfallen auf S 99,12 %, auf V 0,88 % |
1 419 € |
./. 12 € |
./. 1 407 € |
abzüglich Anschaffungskosten des S |
|||
Schenkung am 21.5.01: § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG: Anschaffungskosten des V: 89 677 €, davon 60 % |
89 677 € |
./. 53 806 € |
|
Erwerb am 15.3.02: § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG: eigene Anschaffungskosten des S: 76 693 €, davon 60 % |
76 693 € |
./. 46 016 € |
|
Ablösung des Nießbrauchsrechts am 15.12.06: Nachträgliche Anschaffungskosten des S nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG: 1 679 800 €, davon 60 % |
1 679 800 € |
./. 1 007 880 € |
|
Anschaffungskosten des Sohnes |
1 846 170 € |
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Veräußerungsgewinn vor Freibetrag |
821 300 € |
15 411 € |
805 889 € |
Zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts gegen wiederkehrende Leistungen (gleitende Vermögensübertragung) s. BMF vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, Rz. 25.
→ Schuldzinsen für die Anschaffung einer im PV gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (BFH vom 16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787; Änderung der Rechtsprechung; s.a. Fuhrmann, NWB 37/2010, 2942 und Pressemitteilung des BFH Nr. 63/10 vom 21.7.2010, LEXinform 0435553). Weitere Erläuterungen s. → Schuldzinsen.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer KapGes. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört somit auch der Gewinn aus der Auflösung von KapGes, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem PV hält. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer KapGes entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG ausgeschlossen ist. Zum Zeitpunkt der Gewinn- und Verlustberücksichtigung bei der Auflösung einer KapGes s. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 12.2.2021 (S 224 A-21-St 519) sowie das BFH-Urteil vom 1.7.2014 (IX R 47/13, BStBl II 2014, 786). Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts setzt die zivilrechtliche Auflösung der KapGes voraus (BFH vom 3.6.1993, BStBl II 1994, 162 m.w.N.). Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes bestimmt sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbes. dem sog. Realisationsprinzip.
Zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 17 EStG siehe FG Düsseldorf vom 7.7.2015 (10 K 546/12 E, EFG 2015, 1608, LEXinform 5018094, rkr.). Hinsichtlich der Beteiligung an einer KapGes bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der KapGes und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren (BFH vom 2.5.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668).
Für die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG – und somit auch bei der Auflösung einer KapGes – ist eine Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung vorzunehmen. Das bedeutet u.a., dass alle am jeweiligen Bilanzstichtag vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation – oder bis zu dem an seine Stelle tretenden Zeitpunkt – noch entstehen werden (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; s.a. H 17 (7) [Auflösung und Kapitalherabsetzung] EStH 2022).
Die Realisation des Auflösungsgewinns bzw. -verlusts setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft voraus,
dass der Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann (Vermögenslage auf Ebene der Gesellschaft)
und
dass feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (Vermögenslage auf Ebene des Gesellschafters).
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dies ist regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der Fall.
Der einmal entstandene Gewinn oder Verlust ist im Zeitpunkt seines Entstehens steuerlich zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht hat der Stpfl. insofern nicht (Vfg. der OFD Frankfurt vom 12.2.2021 (S 2244 A – 21 – St 519, unter III., StEd 2021, 216).
An den vorstehend beschriebenen Zeitpunkten einer Gewinn- oder Verlustrealisierung ändert nichts, dass nach Veräußerung einer Beteiligung oder nach Auflösung einer KapGes noch Aufwendungen anfallen können, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind. Das kann insoweit der Fall sein, als ein Kapitalgesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen oder eine Zahlung für die Freistellung von dieser Verpflichtung geleistet hat und der Ersatzanspruch aus der Bürgschaft gegen die Gesellschaft nicht realisierbar ist. Solche nachträglichen Anschaffungskosten sind bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den oben erwähnten Zeitpunkten zu berücksichtigen. Es handelt sich dann um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Veräußerungs- oder Auflösungsgewinns beeinflusst und auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung zurückzubeziehen ist. Das Ereignis beeinflusst die Steuerschuld des Jahres der Veräußerung oder Auflösung und ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen (BFH vom 1.7.2014, IX R 47/13, BStBl II 2014, 786 Rz. 19).
Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501). Der BFH hat mit Urteil vom 14.1.2020, IX R 9/18 (LEXinform 0951923) nun auch zur Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen geurteilt: Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, für die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingeführten Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnet ist. Die bis zum Senatsurteil vom 11.7.2017, IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat. Die Rechtsauffassung des FG, wonach eine Berücksichtigung des Verlusts aus dem Verzicht des Klägers auf sein Gesellschafterdarlehen auch bei den Einkünften i.S.d. § 17 EStG dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, wurde revisionsrechtlich nicht vom BFH beanstandet.
Hinsichtlich der Entstehung des Auflösungsgewinns ist zu unterscheiden in eine insolvenzfreie Auflösung und eine Auflösung bei Insolvenz.
Bei der insolvenzfreien Auflösung entsteht nach den vorstehenden Grundsätzen der Auflösungsgewinn bzw. -verlust regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem weder mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter noch mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen wie Veräußerungskosten, Aufgabekosten oder nachträglichen Anschaffungskosten mehr zu rechnen ist. Auf Ebene der Gesellschaft sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die KapGes oder den Gesellschafter – wenn er Kaufmann wäre – zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden (BFH vom 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).
Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation wird für Gesellschaften, die noch verteilungsfähiges Vermögen haben, durch den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Liquidationsguthabens bestimmt (BFH vom 27.10.1992, VIII R 87/89, BStBl II 1993, 340).
Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlusts schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Auflösungsergebnisses nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die KapGes entsprechend ihrer vorgelegten Bilanz bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war und deshalb mit einer wesentlichen Änderung des Auflösungsgewinns bzw. -verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Dies gilt allerdings nicht für den Fall der Überschuldung einer Gesellschaft. Eine Überschuldung auf der Basis der Bewertung zu Verkehrswerten dokumentiert zwar, dass die Gesellschaft per Saldo vermögenslos ist, weil ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Vermögenslosigkeit als Auflösungs- und Vollbeendigungsgrund einer Gesellschaft setzt aber voraus, dass die Gesellschaft über kein oder nur noch geringfügiges Aktivvermögen verfügt (BFH vom 21.1.2004, VIII R 2/02, BStBl II 2004, 551).
Eine KapGes kann unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des § 17 EStG trotz vorhandener Aktivwerte als vermögenslos behandelt werden, wenn der Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen konnte (BFH vom 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731). Auch hier muss jedoch absehbar sein, ob und in welcher Höhe den Gesellschaftern noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungskosten anfallen.
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Auflösungsverlust grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden (s.a. FG Köln vom 26.11.2014, 7 K 1444/13, EFG 2015, 638, LEXinform 5017460, rkr.). Bei Eröffnung lässt es sich i.d.R. nicht feststellen, ob es zur Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter kommen wird. Die stillen Reserven sind bei Veräußerungsgeschäften erst dann realisiert, wenn der Insolvenzverwalter die einzelnen WG des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat. Denn die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist nicht abzuschätzen. Dies gilt vor allem dann, wenn umfangreiches BV mit erheblichen stillen Reserven abzuwickeln ist. Während des Insolvenzverfahrens können sich die Marktwerte der WG erheblich verändern.
Es kommt hinzu, dass bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht sicher ist, ob es zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Auflösungsverlust der Gesellschafter kommen wird. Nach § 1 InsO sind die Erhaltung des Unternehmens in Ausführung eines Insolvenzplans und die Liquidation gleichrangige Ziele des Verfahrens. Auch ist zu beachten, dass nach § 18 InsO bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzgrund darstellt. Im Falle des Insolvenzverfahrens muss daher die Auflösung der Gesellschaft nicht zwangsläufig zu deren Vollbeendigung führen.
Zudem müssen wiederum die nachträglichen Anschaffungskosten weitestgehend feststehen (s.a. BFH vom 2.12.2014, IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, LEXinform 0934691; Anmerkung vom 7.5.2015, LEXinform 0946831). Hat der Insolvenzverwalter gegen den Gesellschafter eine zivilrechtliche Klage erhoben, die für den Gesellschafter im Falle seines Unterliegens zu weiteren nachträglichen Anschaffungskosten führt, ist sein Auflösungsverlust nicht vor Beendigung des Klageverfahrens realisiert (BFH vom 1.3.2005, VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171).
Ausnahmsweise kommt eine Berücksichtigung des Auflösungsverlusts schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn noch erhebliches Vermögen vorhanden ist, dessen konkrete Verwertungsergebnisse bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht absehbar sind (s.a. FG Köln vom 26.11.2014, 7 K 1444/13, EFG 2015, 638, LEXinform 5017460, rkr.).
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO) und innerhalb der sog. Notfrist von zwei Wochen keine (erfolgreiche) Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss eingelegt, kann die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden. Stehen zu diesem Zeitpunkt auch die wesentlichen Aufwendungen des Gesellschafters fest, kann der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG in diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Mit der Löschung im Handelsregister ist die Liquidation einer KapGes abgeschlossen. Damit endet ihre Rechtsfähigkeit, d.h., es können keine Rechte mehr gegen die KapGes geltend gemacht werden. Wird nach ihrer Löschung noch Vermögen entdeckt (z.B. Steuererstattungsansprüche) oder werden nachträglich Forderungen gegen die Gesellschaft geltend gemacht (z.B. Gewährleistungsansprüche), kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.
Eine Nachtragsliquidation wird durch Beschluss des Amtsgerichts angeordnet. Es wird ein Nachtragsliquidator bestellt und die Liquidation ist wiedereröffnet. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt in der Regel nicht. Die KapGes gilt trotz Löschung im Handelsregister für die Zeit der Nachtragsliquidation wieder als rechtsfähig (BFH vom 1.7.2014, IX R 47/13, BStBl II 2014, 786, Rz. 21).
Der Zeitpunkt der steuerlichen Gewinn- bzw. Verlustberücksichtigung bestimmt sich nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Danach ist der letztmögliche Zeitpunkt in dem Jahr, in dem die Abwicklung förmlich abgeschlossen ist, mithin im Jahr der Löschung der KapGes im Handelsregister und ihrem dadurch eintretenden Ende.
Durch eine Nachtragsliquidation bleiben die Grundsätze zu den Zeitpunkten einer Gewinn- oder Verlustrealisierung unverändert. Der Zeitpunkt verschiebt sich nicht auf das Ende der Nachtragsliquidation. Denn spätestens mit Abschluss der regulären Liquidation ist mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen. Fallen im Rahmen der Nachtragsliquidation Aufwendungen an, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind, handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns oder -verlusts beeinflusst und nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der bisherigen Gewinn- oder Verlustberücksichtigung zurückzubeziehen ist (s.a. Anmerkung vom 28.8.2014, LEXinform 0946121 sowie Vfg. der OFD Frankfurt vom 15.10.2014, S 2244 A – 60 – St 215, DStR 2015, 758, LEXinform 5235266).
Abb.: Verlustberücksichtigung
Schenkt ein wesentlich beteiligter Vater seinem Sohn GmbH-Anteile, die der bereits zuvor beteiligte Sohn am nächsten Tag an eine GmbH veräußert, deren Gesellschafter er ist, mindern die Anschaffungskosten des Vaters den beim Sohn entstandenen Veräußerungsverlust, da gem. § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. a EStG der Verlust hätte auch durch den Vater geltend gemacht werden können. Wird die Verlustverrechnung danach ausdrücklich von der Regelung in § 17 EStG gebilligt, kann der Wille des Gesetzgebers nicht durch § 42 AO korrigiert werden (FG München vom 15.12.2009, 2 K 2608/06, EFG 2010, 715, LEXinform 5009695, rkr.).
Beispiel 14:
A erwirbt am 1.7.09 einen 1,8 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH, den er am 1.7.11 mit Verlust veräußert.
Lösung 14:
Der entgeltlich erworbene Anteil hat innerhalb der letzten fünf Jahre zur Begründung einer relevanten Beteiligung geführt. Der gesamte Verlust ist nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 2 Alt. 1 EStG abzugsfähig.
Beispiel 15:
A erwirbt am 1.7.09 einen 0,9 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH für 10 000 € und am 1.7.11 einen weiteren 0,9 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH für 12 000 €. Am 1.7.12 veräußert A den kompletten 1,8 %igen Anteil für 18 000 €.
Lösung 15:
Anteil 1.7.09 |
Anteil 1.7.11 |
|
Veräußerungserlös: 18 000 €, aufgeteilt auf die jeweiligen Anteile ergibt jeweils 9/18 |
9 000 € |
9 000 € |
§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, ansetzen 60 % |
5 400 € |
5 400 € |
§ 3c Abs. 2 EStG (60 %) |
./. 6 000 € |
./. 7 200 € |
Verlust |
600 € |
1 800 € |
Der Verlust aus der Veräußerung der 0,9 %igen Beteiligung vom 1.7.11 ist zu berücksichtigen, da der Erwerb dieser Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer relevanten Beteiligung des Stpfl. geführt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 2 Alt. 1 EStG).
Beispiel 16:
A erwirbt am 1.7.09 einen 0,9 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH für 10 000 €, am 1.7.11 einen weiteren 0,9 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH für 12 000 € und am 1.7.12 einen weiteren 0,2 %igen Anteil am Stammkapital der X-GmbH für 3 000 €. Am 1.7.13 veräußert A einen 1,8 %igen Anteil für 18 000 €.
Lösung 16:
Anteil 1.7.09 |
Anteil 1.7.11 |
Anteil 1.7.12 |
|
Veräußerungserlös i.H.v. 18 000 € aufgeteilt auf die jeweiligen Anteile ergibt jeweils 9/20 für Anteile 1.7.09 und 1.7.11 und 2/20 für Anteil 1.7.13 |
8 100 € |
8 100 € |
1 800 € |
§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, ansetzen 60 % |
4 860 € |
4 860 € |
1 080 € |
Die Anschaffungskosten sind nach § 3c Abs. 2 EStG jeweils zu 60 % anzusetzen |
./. 6 000 € |
./. 7 200 € |
./. 1 800 € |
Verlust |
1 140 € |
2 340 € |
720 € |
Nicht zu berücksichtigen, da der entgeltlich erworbene Anteil nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer relevanten Beteiligung gehört hat. |
Der Verlust ist zu berücksichtigen, da der Erwerb dieser Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer relevanten Beteiligung des Stpfl. geführt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 2 Alt. 1 EStG). |
Der Verlust ist zu berücksichtigen, da die Anteile nach Begründung einer relevanten Beteiligung erworben worden sind (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 2 Alt. 2 EStG). |
Nach dem BFH-Urteil vom 1.4.2009 (IX R 31/08, BStBl II 2009, 810) ist ein Auflösungsverlust i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG auch zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. eine wesentliche Beteiligung an einer KapGes erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung bzw. Veräußerung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.
Für die Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen (Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund) kann die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende anzunehmende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen sein. Die tatsächliche Vermutung, dass fremde Personen einander im Geschäftsleben nichts zu schenken pflegen, kann von dem die objektive Beweislast (Feststellungslast) tragenden Stpfl. (Kläger) durch unmittelbaren Beweis oder mit Hilfe eines Indizienbeweises widerlegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die genannte Vermutung umso stärker ausfällt, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenden und den Empfänger ist (BFH vom 9.5.2017, IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).
Die verlustbringende Veräußerung eines im PV gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt (BFH vom 7.12.2010, IX R 40/09, BStBl II 2011, 427 und Anmerkung vom 8.3.2011, LEXinform 0632545).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Die im Jahr 2000 gegründete GmbH handelte fast ausschließlich mit Aktien am neuen Markt. Das Vermögen der GmbH minderte sich aufgrund der negativen Börsenentwicklung drastisch. Vor diesem Hintergrund veräußerten die Gesellschafter der GmbH im Jahr 2001 ihre jeweilige Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Verlust reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter. Die jeweils erklärten Verluste aus der Veräußerung erkannten weder FA noch FG wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO an.
Dem folgte der BFH nicht: Nach § 17 EStG steht es dem Stpfl. frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegt keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Diese Vorgänge heben sich nämlich nicht auf. Vielmehr ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage: Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH ist der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 16/11 vom 2.3.2011, LEXinform 0436229).
Aber ein »Verlust« i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar, BFH vom 20.9.2022, IX R 18/21 (LEXinform 0953560). Die vom Kläger und seinem Mitgesellschafter vorgenommene (wechselseitige) Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO dar. Die an der Anteilsrotation beteiligten Vertragsparteien haben die jeweilige Übertragung ihres Anteils unter Wert nur deshalb vorgenommen, weil sie im Gegenzug hierfür (zivil-)rechtlich zwar einen »anderen«, wirtschaftlich gesehen jedoch einen wertidentischen Kapitalgesellschaftsanteil zu einem dem realen Wert nicht entsprechenden Kaufpreis zurückerhalten haben. Derartige gegenläufige (oder ringförmige) Rechtsgeschäfte werden von der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. etwa BFH vom 8.3.2017, IX R 5/16, BStBl II 2017, 930 m.w.N. und vom 31.7.1984, IX R 3/79, BStBl II 1985, 33) als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie keine verständliche wirtschaftliche Veränderung bewirken (und auch nicht bewirken sollen).
Mit Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08, BStBl II 2010, 221) hat der BFH entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (s.a. BFH vom 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399, LEXinform 0179759 und BFH vom 6.4.2011, IX R 28/10, BStBl II 2011, 814). Wegen Insolvenz der KapGes erklärte der Stpfl. in dem entschiedenen Fall einen Auflösungsverlust. Auflösungsgewinn bzw. -verlust ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Stpfl. zugeteilten Vermögens der KapGes seine Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach dem BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 181) sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (s.a. Gragert u.a., NWB 2010, 1328).
Mit Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09, BStBl II 2010, 627) reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.11.2009 der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 25.6.2009, IX R 42/08, BStBl II 2010, 221 und vom 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399, LEXinform 0179759) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht angewandt hatte. Nach dem Beschluss des BFH vom 18.3.2010 (IX B 227/09, BStBl II 2010, 627) ist es geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.
Mit Schreiben vom 28.6.2010 (BStBl I 2010, 599) hebt das BMF sein Schreiben (Nichtanwendungserlass) vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 181) wieder auf.
Zur Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots im Verlustfall hat der BFH mit Urteil vom 6.4.2011 (IX R 40/10, BStBl II 2011, 785) entschieden, dass dann, wenn bei der Anteilsveräußerung i.S.v. § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt werden, das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und das Halb- bzw. Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden sind. Das Teilabzugsverfahren findet aber bei einem lediglich symbolischen Kaufpreis keine Anwendung (s.u.).
Zur Anwendung des Teilabzugsverbots im Verlustfall sind folgende Grundsätze zu beachten (s.a. OFD Niedersachsen vom 10.10.2013, S 2244 – 110 – St 244, LEXinform 5234714):
Ein Verlust i.S.d. § 17 EStG ist ohne Anwendung des Halb- (bis VZ 2008) bzw. Teileinkünfteverfahrens (VZ 2009 und 2010) in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. weder einen Veräußerungserlös (§ 17 Abs. 2 EStG) noch eine Kapitalrückzahlung (§ 17 Abs. 4 EStG) noch zu irgendeinem Zeitpunkt eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) vereinnahmt hat.
Hat der Stpfl. einen Veräußerungserlös, eine Rückzahlung auf das Eigenkapital oder eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist der Verlust entsprechend den Grundsätzen des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu kürzen (s.a. BFH vom 20.4.2011, I R 97/10, BStBl II 2011, 815). Bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts i.S.v. § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Stpfl. lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt hat, für die noch das Anrechnungsverfahren galt (BFH vom 6.4.2011, IX R 28/10, BStBl II 2011, 814). Ein Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG kann erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Stpfl. mit Zahlungen aus einer Bürgschaft belastet wird (FG Münster vom 27.3.2014, 2 K 4479/12 E, EFG 2014, 1299, LEXinform 5016575, bestätigt durch BFH vom 2.12.2014, IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666 Nr. 5).
Zu den Einnahmen, die eine volle Verlustberücksichtigung ausschließen, gehören:
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Veräußerungserlöse (§ 17 Abs. 2 EStG);
Kapitalrückzahlungen (§ 17 Abs. 4 EStG); s.a. FG Düsseldorf vom 16.5.2013, 12 K 2963/12 E, EFG 2013, 1658, LEXinform 5015368. Mit Urteil vom 6.5.2014 (IX R 19/13, BStBl II 2014, 682) hat der BFH die Rechtsausführungen des FG Düsseldorf bestätigt;
Auskehrung von WG im Rahmen der Abwicklung in Liquidations- und Insolvenzfällen.
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Betrag der Ausschüttung nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt und damit zunächst keine stpfl. Einkünfte nach § 17 Abs. 4 EStG vorliegen.
Erzielt der Stpfl. während des Zeitraums, in dem er die Beteiligung gehalten hat, zu irgendeinem Zeitpunkt (noch so geringe) Einnahmen, ist das Halb- bzw. Teilabzugsverbot anzuwenden. In die Prüfung, ob durch die Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt wurden, ist der gesamte Zeitraum einzubeziehen, in dem der Stpfl. die Beteiligung gehalten hat.
Das Teilabzugsverfahren und das Teilabzugsverbot ist nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden (BFH vom 6.4.2011, IX R 61/10, BStBl II 2012, 8 und IX R 31/10, BFH/NV 2011, 2018, LEXinform 0928054 und IX R 49/10, BFH/NV 2012, 13, LEXinform 0928058; Anmerkung vom 2.8.2011, LEXinform 0632651).
Die bisherige Verwaltungsauffassung wird im JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festgeschrieben. Nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist für die Anwendung des Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 oder von Vergütungen i.S.d. § 3 Nr. 40a EStG ausreichend. Nach § 52 Abs. 8a EStG ist § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (s.a. Lang, NWB 2011, 968). Das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG kann daher auch bei Erzielung eines nur symbolischen Kaufpreises Anwendung finden. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S.v. § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapGes oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gem. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Stpfl. zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß (BFH vom 2.9.2014, IX R 43/13, BStBl II 2015, 257; Anmerkung vom 16.1.2015, LEXinform 0880008).
Zur Veräußerung von Anteilen an KapGes zu geringen Kaufpreisen s. Deutschländer, NWB 24/2015, 1788.
Bei der → Gewerbesteuer bleibt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (→ Gewerbeertrag) bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Gewinn bzw. Verlust der Beteiligungsveräußerung i.S.d. § 17 EStG außer Ansatz (R 7.1 Abs. 3 Nr. 2 GewStR 2009). Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum BV einer natürlichen Person oder einer PersGes gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStG ist allerdings stets Gewerbeertrag. Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG gehören nicht zum Gewerbeertrag, weil diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligung zum PV (also nicht zu einem BV) gehört.
Bei Kapitalgesellschaften gehört der Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Beteiligung an einer KapGes nicht zum Gewerbeertrag Vielmehr ist der Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des KStG zu ermitteln. Danach sind die Regelungen des § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten (s.a. BFH vom 9.8.2006, I R 95/05, BStBl II 2007, 279). Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft i.S.d. § 14 oder § 17 außer Ansatz. § 8b Abs. 3 KStG bestimmt, dass 5 % des (steuerfreien) Gewinns als nicht abzugsfähige BA anzusehen sind. Im Ergebnis gehören damit faktisch 95 % des Gewinns nicht zum Gewerbeertrag.
Nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG ist der Gewinn durch Veräußerung an KapGes durch KapGes zu 95 % steuerfrei (→ Steuerbefreiungen gem. KStG). Die Rspr., nach der gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen, gilt auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG (BFH vom 19.12.2018, I R 71/16, LEXinform 0951113.
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, BFH vom 10.4.2019, I R 20/16, BStBl II 2020, 674 (LEXinform 0950847).
Aus der Entscheidung des BFH:
Die Erträge der Klägerin aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Zur Begründung der Berücksichtigung der Devisentermingeschäfte führt der BFH ein Symmetrie-Argument an und begründet zunächst, dass Verluste aus Devisentermingeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten. Daraus folgt, dass auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können. Denn § 8b Abs. 2 KStG sei ersichtlich auf eine »symmetrische« Freistellung von Veräußerungsgewinnen einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil andererseits ausgerichtet.
Das BMF nimmt mit seinem Schreiben – insbes. aus Anlass des o.g. BFH-Urteils (BFH vom 10.4.2019, I R 20/16, BStBl II 2020, 674) – Stellung zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften, BMF, IV C 2 – S-2750a/19/10005 :002 vom 5.10.2020, BStBl I 2020, 1033 (LEXinform 7012456). Näher erörtert werden der erforderliche Veranlassungszusammenhang, mögliche Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, Konstellationen bei Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts sowie Ausbleiben der Anteilsveräußerung, Folgen von unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft und zuletzt die Verluste aus Währungssicherungsgeschäften.
Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde, vgl. BFH vom 27.3.2019, I R 20/17, BFH/NV 2019, 1291 (LEXinform 0951389).
Aus der Entscheidung des BFH:
Als zivilrechtlich einheitliche Schuldverschreibung i.S.d. §§ 793 ff. BGB, die bis zur Ausübung lediglich Gläubigerrechte vermittelt, ist eine Umtauschanleihe in der Steuerbilanz als einheitliche Verbindlichkeit mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Aufgrund der Einheitlichkeit der Verpflichtung scheidet steuerrechtlich für die Umtauschanleihe die Aufspaltung in die originäre Anleihe- und derivative Optionskomponente aus. Wird kein Deckungsbestand zur Bedienung des Umtauschrechts unterhalten, scheidet bei Kurssteigerung der Referenzaktien vor Ausübung des Umtauschrechts eine Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit aus, weil bis zur Ausübung des Umtauschrechts lediglich eine Verpflichtung des Emittenten zur Tilgung der Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrags besteht; der Risikoüberhang im Umfang der Differenz zwischen Marktwert der (potenziell) zu liefernden Aktien und Nennwert der Anleihe ist vielmehr durch Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden. Die Übertragung von Aktien zur Erfüllung der Lieferverpflichtung aus der Umtauschanleihe ist als Veräußerung i.S.d. § 8b KStG zu qualifizieren. Veräußerung i.S.d. § 8b KStG ist jede Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen gegen Entgelt, wobei Entgelt auch der Wegfall einer Verbindlichkeit sein kann. Bei Lieferung von Aktien infolge der Ausübung einer Umtauschanleihe liegt demgemäß eine Veräußerung von Umtauschaktien gegen Wegfall der Anleiheverbindlichkeit vor.
Gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Der Unternehmerbegriff ist nicht von der Rechtsform abhängig, sondern richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für Holdinggesellschaften ist bei Anwendung dieser Grundsätze Folgendes zu beachten:
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit (vgl. EuGH Urteile vom 14.11.2000, C-142/99, EuGHE I 2000, 9567; vom 27.9.2001, C-16/00, EuGHE I 2001, 6663 und vom 29.4.2004, C-77/01, EuGHE 2004, 4319). Wer sich an einer PersGes oder KapGes beteiligt, übt zwar eine »Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen« aus. Gleichwohl ist er im Regelfall nicht Unternehmer i.S.d. UStG, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen sind (vgl. EuGH Urteil vom 21.10.2004, C-8/03, EuGHE I 2004, 10172). Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom nichtunternehmerischen Bereich zu trennen (Abschn. 2.3. Abs. 2 UStAE).
Wird der Anteilseigner beim Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als Unternehmer tätig, muss er die Beteiligung seinem Unternehmen zuordnen (Abschn. 15.22. UStAE).
Die in Abschn. 15.22. UStAE geregelte deutsche Sphärentheorie wird durch das EuGH-Urteil vom 13.3.2008 (C-437/06, Securenta, DStR 2008, 615, LEXinform 0589123) bestätigt. Ein Unternehmer (Holding) kann gleichzeitig eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische Sphäre haben (gemischte Holding). Vorsteuerbeträge, die keiner der beiden Sphären eindeutig zugeordnet werden können (z.B. Verwaltungskosten, Beratungskosten usw.), sind in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
Schönwald, Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen, Steuer & Studium 2004, 316; Ortmann-Babel, Unternehmensteuerreform 2008 Teil I: Gewerbesteuerliche Änderungen und Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern, BB 2007, 1869; Mühleisen u.a., Holdinggesellschaften und Umsatzsteuer, UR 2007, 633; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort Holdinggesellschaften (Loseblatt); Fuhrmann, Nachträgliche Schuldzinsen bei GmbH-Beteiligungen im Privatvermögen, NWB 37/2010, 2942; Lang, Aufwand auf ertraglose Beteiligungen, NWB 2011, 968; Gragert u.a., Halb-/Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in Insolvenzfällen, NWB 2010, 1328; Lendewig u.a., Ausschluss des Teil- bzw. Halbabzugsverbots bei fehlenden Beteiligungseinnahmen, Steuer & Studium 4/2011, 174; Gragert, Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG, NWB 2012, 474; Intemann, Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG auf 1 % verfassungsgemäß, NWB 2013, 828; Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, NWB 2013, 2249; Stinn, Nachfolge in die Familien-GmbH durch Erbfall, NWB 2013, 2770; Hartmann, Besteuerung von Auflösungsgewinnen und -verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG, Steuer & Studium 1/2015, 10; Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, NWB 20/2015, 1490; Deutschländer, Anteile an Kapitalgesellschaften: Veräußerung zu geringen Kaufpreisen, NWB 24/2015, 1788; Schoor, Tarifprivilegien bei Betriebs- und Anteilsveräußerungen, NWB 13/2015, 932; Schulze, Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation unter Wert, StuB Nr. 8 vom 28.4.2023, 337.
→ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
→ Private Veräußerungsgeschäfte
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