Umsatzsteuererklärung

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Abgabeverpflichtung
2 Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung
2.1 Vordrucke für das Kalenderjahr 2021
2.1.1 Vordruckmuster
2.1.2 Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen
2.1.3 Änderung der Ortsbestimmung nach § 3c UStG mit Wirkung zum 1.7.2021
2.1.4 Besondere Besteuerungsverfahren
2.2 Vordrucke für das Kalenderjahr 2022
2.3 Vordrucke für das Kalenderjahr 2023
2.4 Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)
2.4.1 Vordrucke lt. BMF-Schreiben vom 5.11.2019
2.4.2 Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 1.7.2020
2.4.3 Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 26.1.2022
3 Abgabefrist
4 Versäumnis der Abgabefrist
5 Wirkung der Steueranmeldung
5.1 Grundsätzliches zur Wirkungsweise
5.2 Wirkungsweise nach einer Schätzung
6 Fälligkeit des Zahlbetrags
7 Sicherheitsleistungen nach § 18f UStG
8 Verzinsung nach § 233a AO
9 Besteuerungszeiträume im Zusammenhang mit den besonderen Besteuerungsverfahren
9.1 Allgemeiner Überblick
9.2 Besteuerungszeitraum, Abgabeverpflichtung, Abgabefrist und Fälligkeit
10 Zuständigkeiten für im Ausland ansässige Unternehmer
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel

1. Abgabeverpflichtung

Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung; s.a. Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE).

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Besteuerungszeitraum ist

  • das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG),

  • ein kürzerer Besteuerungszeitraum bei Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres (§ 16 Abs. 3 UStG),

  • der vom FA bestimmte Zeitraum (§ 16 Abs. 4 UStG).

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 12.8.2022 (BStBl I 2022, 1334) hat das BMF die Voraussetzungen bestimmt, unter denen Steuererklärungen in Papierform abgegeben werden dürfen.

Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben sofern die Umsatzsteuererklärung wegen einer Härtefallregelung auf Papier eingereicht wird (s. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, Abschn. 18.1 Abs. 3 UStAE, s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Eigenhändige Unterschrift im Falle der Vertretung«). Wegen einer Definition der Härtefälle s. § 150 Abs. 8 AO.

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (§ 151 AO).

Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i.d.R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Stpfl. in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen (AEAO zu § 151).

2. Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung

2.1. Vordrucke für das Kalenderjahr 2021

2.1.1. Vordruckmuster

Mit Schreiben vom 22.12.2020 (BStBl I 2021, 74) gibt das BMF die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 bekannt:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2021,

  • Anlage UN: zur Umsatzsteuererklärung 2021 für im Ausland ansässige Unternehmer (s.a. → Vorsteuervergütungsverfahren),

  • Anlage FV: zur Umsatzsteuererklärung 2021 (s. → Fiskalvertreter),

  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2021.

2.1.2. Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Durch Art. 12 Nr. 4 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung zum 1.1.2021 die → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 A ab 1.1.2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kz 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.

2.1.3. Änderung der Ortsbestimmung nach § 3c UStG mit Wirkung zum 1.7.2021

Durch Art. 14 Nr. 4 i.V.m. Art. 50 Abs. 6 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung zum 1.7.2021 die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG geändert (→ Lieferung; → Ort der Lieferung). Dabei wird insbes. die besondere Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 3 bis 5 UStG auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG erweitert (§ 3c Abs. 4 UStG; → Ort der sonstigen Leistung). Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen bzw. der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird, bzw. Ort, von dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe insgesamt 10 000 € im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und im laufenden Kj. nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten, mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, bzw. sich der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bzw. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe durch einen Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, sind ab 1.7.2021 bis zum Gesamtbetrag von 10 000 € im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 111 (Kz 213) einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10 000 € in Zeile 112 (Kz 214) zu erfassen. Ein in dem Kj., für das die Umsatzsteuererklärung übermittelt wird, den Betrag von 10 000 € ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 (Kz 205) einzutragen. Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 € im vorangegangenen Kj. überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.

Aufgrund der Änderung der Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG sind im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 106 bis 108 (Kz 206 und 208) nur noch bis zum 30.6.2021 erbrachte Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet einzutragen.

Im Ausland ansässige Unternehmer, die bis 30.6.2021 Beförderungs- und Versendungslieferungen bzw. ab 1.7.2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG erbringen, haben diese Umsätze in Abschnitt C des Vordruckmuster USt 2 A zu erklären und zusätzlich in der Anlage UN in Zeile 25 (Kz 898) einzutragen.

Umsätze, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt worden sind, sind wie folgt einzutragen:

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStG) nicht mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmersitz; § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). In den steuerpflichtigen Umsätzen des Abschnitts B oder C des Vordrucks enthalten

Zeile 111

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Empfängersitz). In anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern.

Zeile 112

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Ein in dem Kj 2021 den Betrag von 10 000 € überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 (Kz 205) einzutragen.

Zeilen 111 und 115

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Ein im Jahr 2021 den Betrag von 10 000 € ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 einzutragen.

Zeilen 112 und 115

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStG) nicht mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Empfängersitz). In anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Satz 5 UStG).

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 €:

Wegen des Verzichts im Kj. 2020 gilt im Kj. 2021 das Empfängersitzprinzip.

Zeile 112

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 €:

Ein im Jahr 2021 den Betrag von 10 000 € ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 einzutragen

Zeilen 112 und 115

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStG) mehr als 10 000 €:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Empfängersitz).

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 €

Zeile 115

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 €

Zeile 115

Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 € im Jahr 2020 überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.

Umsätze, die ab dem 1.7.2021 ausgeführt worden sind, sind wie folgt einzutragen:

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStG zzgl. der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe i.S.d. § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) nicht mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (Unternehmersitz; § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). In den steuerpflichtigen Umsätzen des Abschnitts B oder C des Vordrucks enthalten.

Zeile 111

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 bzw. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG (Empfängersitz). In anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern.

Zeile 112

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 € und kein Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Ein in dem Kj 2021 den Betrag von 10 000 € überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 (Kz 205) einzutragen.

Zeilen 111 und 115

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Ein im Jahr 2021 den Betrag von 10 000 € ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 einzutragen.

Zeilen 112 und 115

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStG zzgl. der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe i.S.d. § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) nicht mehr als 10 000 € und Verzicht nach § 3a Abs. 5 Satz 4 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 bzw. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG (Empfängersitz). In anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Satz 5 bzw. § 3c Abs. 4 Satz 3 UStG).

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 €:

Wegen des Verzichts im Kj. 2020 gilt im Kj. 2021 das Empfängersitzprinzip.

Zeile 112

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 €:

Ein im Jahr 2021 den Betrag von 10 000 € ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 einzutragen.

Zeilen 112 und 115

Im Jahr 2020 Summe o.g. Umsätze mehr als 10 000 €:

Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 bzw. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG (Empfängersitz).

Im Jahr 2021 nicht mehr als 10 000 €

Zeile 115

Im Jahr 2021 mehr als 10 000 €

Zeile 115

Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 € im Jahr 2020 überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.

2.1.4. Besondere Besteuerungsverfahren

Durch Art. 14 Nr. 11 Buchst. d und e i.V.m. Art. 50 Abs. 6 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung zum 1.7.2021 das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG auf vor dem 1.7.2021 erbrachte Umsätze beschränkt. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer im Inland sind für den Fall der Teilnahme an dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG nur noch bis zum 30.6.2021 in der Anlage UN in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.

Durch Art. 13 Nr. 2 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 5 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung zum 1.4.2021 (hinsichtlich der Registrierung zum Verfahren) bzw. zum 1.7.2021 (hinsichtlich der Anwendung des Verfahrens) anstelle des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG eingeführt. Umsätze, die ab 1.7.2021 im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG erklärt werden, sind nicht in der Anlage UN in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.

2.2. Vordrucke für das Kalenderjahr 2022

Mit Schreiben vom 11.10.2021 (BStBl I 2021, 2116) gibt das BMF die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 bekannt:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2022,

  • Anlage UN: zur Umsatzsteuererklärung 2022 für im Ausland ansässige Unternehmer (s.a. → Vorsteuervergütungsverfahren),

  • Anlage FV: zur Umsatzsteuererklärung 2022 (s. → Fiskalvertreter),

  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022.

Das BMF weist darauf hin, dass durch Art. 11 Nr. 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600 000 € eingefügt wurde. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. mehr als 600 000 € betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 (BStBl I 2022, 67) hat das BMF das Vordruckmuster für die Umsatzsteuererklärung – USt 2 A – sowie die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022 – USt 2 E – neu bekannt gegeben.

Mit Art. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 (BGBl I 2021, 5250) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe »10,7 Prozent« durch die Angabe »9,5 Prozent« ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz – 255/256) und Zeile 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.

Hinweis:

Mit Art. 12 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2022, 1838) wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2023 auf 9 % angepasst.

2.3. Vordrucke für das Kalenderjahr 2023

Mit Schreiben vom 21.12.2022 (LEXinform 7013401) gibt das BMF die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 bekannt:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2023,

  • Anlage UN: zur Umsatzsteuererklärung 2023 für im Ausland ansässige Unternehmer (s.a. → Vorsteuervergütungsverfahren),

  • Anlage FV: zur Umsatzsteuererklärung 2023 (s. → Fiskalvertreter),

  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2023,

  • USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2023.

Das BMF weist darauf hin, dass durch Art. 16 Nr. 5 i.V.m. Art. 43 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o.g. Gegenstände sind in Zeile 28 (Kz 157) des Vordruckmusters USt 2 A und darauf entfallende unentgeltliche Wertabgaben in den Zeilen 29 und 30 (Kz 158 und 159) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o.g. Gegenstände sind in Zeile 53 (Kz 780) des Vordruckmusters USt 2 A und Lieferungen der o.g. Gegenstände im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts in Zeile 62 (Kz 750) des Vordruckmusters USt 2 A anzugeben.

Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; im Kj. 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kz 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A 2023 einzutragen.

Hinweis:

Mit Art. 12 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2022, 1838) wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2023 auf 9 % angepasst.

Mit Art. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 (BGBl I 2021, 5250) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe »10,7 %« durch die Angabe »9,5 %« ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Zeile 49 (Kz 255/256) und Zeile 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A 2022 zu berücksichtigen (s.o. die Erläuterungen zum Vordruckmuster für das Kj. 2022).

Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Die Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass nach den maßgeblichen Daten der Jahre 2018 bis 2020 der Durchschnittssatz 9 % beträgt (BT-Drs. 20/3590, 133).

Durch Art. 16 Nr. 10 und Art. 18 Nr. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Art. 16 Nr. 11 i.V.m. Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in § 23a Abs. 2 UStG auf 45 000 € erhöht. Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, sind in der Zeile 84 (Kz 334) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Die bisherige Kz 333 für Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23 UStG berechnet wurden, ist entfallen.

2.4. Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

2.4.1. Vordrucke lt. BMF-Schreiben vom 5.11.2019

Mit Schreiben vom 5.11.2019 (BStBl I 2019, 1041) hat das BMF zahlreiche Vordruckmuster – u.a. auch den Vordruck USt 1 B – nach Anpassung aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung neu bekannt gegeben.

2.4.2. Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 1.7.2020

Wegen der Steuersatzänderung mit Wirkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2010 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) hat das BMF mit Schreiben vom 1.7.2020 (BStBl I 2020, 606) das Vordruckmuster USt 1 B für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und die Anlage hierzu neu bekannt gegeben.

Im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % sind im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen (Kz) 50 und 83) anzugeben.

Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,

  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,

  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

2.4.3. Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 26.1.2022

Mit Schreiben vom 26.1.2022 (BStBl I 2022, 166) hat das BMF das Vordruckmuster USt 1 B für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und die Anlage hierzu neu bekannt gegeben.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 § 5 Nr. 3 FVG neu gefasst. Danach ist das BZSt ab dem 1.1.2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem FA, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.

Alle übrigen Erwerber eines neuen Fahrzeugs aus den anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen FA abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.

3. Abgabefrist

Die USt-Erklärung ist gem. § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis spätestens 31.7. des folgenden Kj. beim zuständigen FA einzureichen. Dieser Zeitpunkt gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kj. begonnen hat (Abschn. 18.1 Abs. 4 UStAE). Die Abgabefrist kann allerdings verlängert werden.

Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Abs. 5 AO eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (109 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).

Begründung der vollautomatischen Fristverlängerung:

Art. 22 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert für die vollständig automationsgestützte Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Die AO ermöglicht nach § 155 Abs. 4 AO bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Soweit einem Antrag auf Verlängerung der Steuererklärungsfrist aufgrund eines automatisierten Prüfverfahrens uneingeschränkt stattgegeben werden kann, soll der Antrag auch vollautomatisch beschieden werden können. Eine Fristverlängerung kann allerdings auch ohne Antrag, also von Amts wegen, angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Bei der Anordnung einer Fristverlängerung handelt es sich stets um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen einer vollständig automationsgestützten Bescheidung der Anträge sind daher entsprechende Ermessensrichtlinien der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – zum Beispiel im Rahmen eines Risikomanagementsystems – zu berücksichtigen, um eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen zu gewährleisten.

Hinweis:

Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 enden, beträgt die gesetzliche Abgabefrist fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, werden die Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen nach § 149 Abs. 2 und 3 AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679) verlängert (§ 10a Abs. 4 EGAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).

  • Unberatene Unternehmer – d.h. es ist kein Steuerberater tätig – müssen ihre Erklärungen bis zum 31.7. des Folgejahres einreichen.

  • Beratene Unternehmer müssen die Erklärungen bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. einreichen (§ 149 Abs. 3 Nr. 4 AO).

Abgabetermine für die USt-Erklärung 2020:

  • Unberatener Unternehmer: 31.7.2021; da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Werktag: 2.8.2021.

  • Beratene Unternehmer: 28.2.2022 (Montag).

Durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.2.2021 (BGBl I 2021, 237) wird in Art. 97 EGAO § 36 angefügt. Danach wird die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate – bis Ablauf des 31.8.201 – bzw. bei Land- und Forstwirten um fünf Monate – bis Ablauf 31.12.2021 – verlängert (s.a. BMF vom 16.3.2021, BStBl I 2021, 337). Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2035) hat der Gesetzgeber angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation, die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

Nach Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 und 4 EGAO tritt in den nicht beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO an die Stelle des 31.7.2021 unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO der 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das FA gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021) und

  • in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO z.B. an die Stelle des 31.1.2022 unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO der 2.5.2022.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO) bleibt hiervon unberührt.

Nach Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO tritt in den beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2022 der 31.5.2022 und

  • an die Stelle des 31.7.2022 der 31.10.2022 (soweit dies in dem Land, zu dem das FA gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1.11.2022).

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt (s.a. BMF vom 20.7.2021, BStBl I 2021, 984).

Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden (s. BMF vom 23.6.2022, BStBl I 2022, 938).

Das BMF-Schreiben vom 23.6.2022 (BStBl I 2022, 938) tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20.7.2021 (BStBl I 2021, 984) und vom 1.4.2022 (BStBl I 2022, 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Überblick über den Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025 gem. § 149 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO:

Besteuerungszeitraum

Nicht beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO)

Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs.2 Satz 2 AO i.V.m Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 4 EGAO)

(s. Hinweis zur Übersicht unter 1.)

Beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO)

Beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 2 EGAO)

2020

1. November 2021 (s. Hinweis zur Übersicht unter 2.)

2. Mai 2022

31. August 2022

31. Januar 2023

2021

31. Oktober 2022

(s. Hinweis zur Übersicht unter 3.)

2. Mai 2023

31. August 2023

31. Januar 2024

2022

2. Oktober 2023

2 April 2024

31. Juli 2024

31. Dezember 2024

2023

2. September 2024

28. Februar 2025

2. Juni 2025

31. Oktober 2025

(s. Hinweis zur Übersicht unter 4.)

2024

31. Juli 2025

2. Februar 2026

30. April 2026

30. September 2026

2025

31. Juli 2026

1. Februar 2027

1. März 2027

2. August 2027

Hinweise zur Übersicht:

Zu der Übersicht s. die Anlage des BMF-Schreibens vom 23.6.2022 (BStBl I 2022, 938).

Fällt das Ende einer Erklärungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet diese Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Dies ist in der Übersicht bereits berücksichtigt (Ausnahme: gesetzliche Feiertage, die nicht bundesweit gelten).

  1. Nur Steuererklärungen von Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kj. abweichenden Wj. ermitteln. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht anwendbar, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

    Grundannahme der Tabelle: das abweichende Wj. endet mit Ablauf des 30. Juni des zweiten Kj. (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

  2. Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2. November 2021.

  3. Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.

  4. Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3. November 2025

Beachte:

§ 149 Abs. 5 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthält eine Sonderreglung zu den Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr. Demnach gilt Folgendes: Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor Ablauf des Kj., ist die USt-Erklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG). Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des Kj., ist die USt-Erklärung in den Besteuerungszeiträumen 2018, 2019 und ab 2014 bis zum 31.7. des Folgejahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 s.o. die Übersicht. Die Regelungen des Abs. 3 sind insoweit nicht anwendbar. Es verbleibt aber die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Einzelfall (§ 109 AO).

Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31.12. eines Jahres geendet oder erscheint dem FA der Eingang der Steuer als gefährdet, ist die USt-Erklärung für das Kj. einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (s. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 und 4 UStG).

Tipp:

Die OFD Karlsruhe hat mit Vfg. vom 4.10.2022 (S 0320, juris unter FMNR202201994) zur Abgabe der Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 1.1.2018 beginnen und Besteuerungspunkte, die nach dem 1.1.2018 liegen, Stellung genommen.

4. Versäumnis der Abgabefrist

§ 152 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Nach § 152 AO wird automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nach Ende Februar des Zweitfolgejahres (14 Monate nach Ablauf des Kj. des Besteuerungszeitraums) oder nach Ablauf der Frist für die Vorabanforderung abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nach § 152 Abs. 2 AO ist u.a. für die USt-Jahreserklärung bei Fristüberschreitung – ohne eine Ermessensentscheidung – ein Verspätungszuschlag festzusetzen.

Beachte:

§ 152 Abs. 2 AO gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG nur, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben worden ist. Bei einer Fristüberschreitung von mehr als 14 Monaten nach Ablauf der besonderen Erklärungsfrist nach § 18 Abs. 3 UStG (Abgabe: ein Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums, s.o.) soll grundsätzlich ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden (AEAO zu § 152 AO Nr. 4.4).

Beispiel 1:

Die Unternehmereigenschaft endet am 31.7.01.

Lösung 1:

S. das Beispiel zu AEAO zu § 152 AO Nr. 4.4.

Die Erklärung ist nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG bis zum 31.8.01 abzugeben.

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben wurde. Die Erklärung muss somit bis zum 28.2.03 beim FA eingegangen sein, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

Wird die Erklärung nach dem 31.10.02 (14 Monate nach Ablauf der besonderen Erklärungsfrist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) und vor dem 1.3.03 abgegeben, ist bei Anwendung des § 152 Abs. 1 AO das Ermessen auf null reduziert.

Wird die Erklärung nach dem 28.2.03 oder überhaupt nicht abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO anzuwenden.

§ 152 Abs. 5 AO enthält detaillierte Vorgaben zur Berechnung des Verspätungszuschlags. Der Verspätungszuschlag beträgt für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Mindestbetrag von 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung stellt sicher, dass auch in Fällen einer Nullfestsetzung oder der Festsetzung eines negativen Steuerbetrags ein Verspätungszuschlag anfällt.

Der festzusetzende Verspätungszuschlag ist zugunsten des Schuldners auf volle Euro abzurunden. Wie nach bisherigem Recht darf der Verspätungszuschlag zudem 25 000 € nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO).

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid verbunden werden (§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO). Wegen dieser regelmäßigen Verbindung mit dem Steuerbescheid entspricht die Fälligkeit des Verspätungszuschlags der Zahlungsfrist für die Steuer (AEAO zu § 152 AO Nr. 11).

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird § 152 Abs. 11 AO um eine gesetzliche Regelung ergänzt, nach der ein gesetzlich dem Grunde und der Höhe nach vorgegebener Verspätungszuschlag vollständig automationsgestützt isoliert festgesetzt werden kann.

5. Wirkung der Steueranmeldung

5.1. Grundsätzliches zur Wirkungsweise

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form (§ 168 AO).

Bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichenden Festsetzung muss die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung besonders angeordnet und im Bescheid vermerkt werden (AEAO zu § 168 AO, Tz. 7). S. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 AO«.

5.2. Wirkungsweise nach einer Schätzung

Zur verfahrensrechtlichen Wirkung des Eingangs von USt-Jahreserklärungen nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen s. die Vfg des BayLfSt vom 21.1.2015 (S 0329.1.1 – 1/2 St 42, DStR 2015, 1314).

Ob eine nach Erteilung eines USt-Bescheids mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen eingereichte USt-Erklärung noch als Steueranmeldung i.S.d. §§ 167, 168 AO anzusehen ist, ist wie folgt zu beurteilen:

  • Nach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ist das Steueranmeldungsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) USt-Erklärung nach einer Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO), sondern auch in den Fällen, in denen der Stpfl. nach abweichender Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 erste Alternative AO eine berichtigte USt-Erklärung abgibt. Die USt-Erklärung stellt dann unabhängig von der Selbstberechnung der Steuer lediglich einen Antrag auf Änderung der USt-Festsetzung nach § 172 ff. AO dar. Das FA muss über diesen Antrag durch Steuerbescheid oder durch einen Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags entscheiden.

  • Steht die Steuerfestsetzung dagegen (noch) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, handelt es sich bei der USt-Erklärung um eine Steueranmeldung i.S.d. §§ 167, 168 AO, die zugleich einen Antrag auf Änderung der bisherigen USt-Festsetzung nach § 164 Abs. 2 AO enthält. Führt die USt-Erklärung zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Steuer, steht sie mit ihrem Eingang einer nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerfestsetzung gleich. Führt die USt-Erklärung hingegen zu einer niedrigeren als der bisher festgesetzten Steuer, treten diese Rechtswirkungen erst ein, wenn das FA der USt-Erklärung (Steueranmeldung) zustimmt.

Zur Fälligkeit einer auf einer Schätzung beruhenden USt-Festsetzung s. den nachfolgenden Gliederungspunkt.

6. Fälligkeit des Zahlbetrags

Eine formelle Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn sie zu einem von der Steueranmeldung abweichenden Ergebnis führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Erfolgt eine Festsetzung durch Steuerbescheid, hat der Unternehmer den Zahlbetrag gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids an das FA zu entrichten. Erfolgt kein Steuerbescheid, dann ist die Zahlung innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Steuererklärung beim FA fällig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG).

Mit Art. 14 Nr. 11 Buchst. c des JStG 2020 werden in § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG jeweils ausdrückliche Entrichtungsgebote aufgenommen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 des OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige USt vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen USt durch einen Dritten bleibt davon unberührt.

Darüber hinaus wird § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG um die Bestimmung der Fälligkeit des Unterschiedsbetrags zugunsten des FA bei einer von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abweichenden Festsetzung ergänzt. Außerdem wird die Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG um Fälle der unterbliebenen Abgabe einer Steueranmeldung erweitert, um i.V.m. § 26a Abs. 1 UStG n.F. auch Schätzungsfälle aufgrund der Nichtentrichtung von USt sanktionieren zu können. Bei einem Schätzungsbescheid handelt es sich nicht um eine Steueranmeldung, sondern um eine Steuerfestsetzung. Die Fälligkeit einer Steuerfestsetzung richtet sich grds. nach § 220 Abs. 2 AO und nicht nach § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG. Daher würde eine auf einer Schätzung beruhende Festsetzung der USt-Vorauszahlung bzw. der USt für das Kj. ohne die entsprechende Ergänzung in dem neuen § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht unter den Wortlaut des § 26a Abs. 1 UStG n.F. fallen. Mit der vorgenommenen Ergänzung in Satz 2 werden diese Fälle nun auch erfasst.

Auf Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des neuen § 26a Abs. 1 UStG eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der USt zum Fälligkeitszeitpunkt vor.

Hinweis:

Nach § 122a AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens) können Verwaltungsakte künftig mit Einwilligung des Stpfl. oder seines Bekanntgabe-Bevollmächtigten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO) elektronisch bekannt gegeben werden, indem sie über ein entsprechendes Portal der Finanzverwaltung (z.B. das ELSTER-Online-Portal) zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf erlangt dabei aber erst Wirksamkeit, wenn er der Finanzbehörde zugegangen ist.

Die zum Datenabruf berechtigte Person ist elektronisch über die Bereitstellung des Steuerbescheids zum Datenabruf zu informieren. Diese E-Mail muss nach § 87a Abs. 1 Satz 5 AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens) nicht verschlüsselt werden.

Die Regelungen sind u.a. auf Steuerbescheide (§ 157 AO) anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen werden.

7. Sicherheitsleistungen nach § 18f UStG

Bei Steueranmeldungen i.S.d. § 18 Abs. 1 und 3 UStG kann nach § 18f UStG die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dies gilt auch entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Erstattung führt. S. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Sicherheitsleistungen nach § 18f UStG«.

8. Verzinsung nach § 233a AO

Die Verzinsung des § 233a AO beschränkt sich auf die Festsetzung u.a. der Umsatzsteuer (§ 233a Abs. 1 AO).

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 (BGBl I 2022, 1142) wurden u.a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl I 2021, 4303, BFH/NV 2021, 4303, LEXinform 0951837) geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 (s.a. BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1217).

Solange die Neuregelung in § 238 Abs. 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 nach Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO ungeachtet der am 22.7.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen in entsprechender Anwendung von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 sowie Abs. 2 AO weiterhin vorläufig ergehen bzw. ausgesetzt werden (BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1217, Rz. 24 und 25 sowie BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1220 zur Übergangsregelung gem. Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO).

Zu gegebener Zeit werden die noch offenen Zinsfestsetzungen unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung rückwirkend neu berechnet und ggf. angepasst. Alle neuen oder bisher ausgesetzten Zinsfestsetzungen werden dann nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.

Zur Zinsberechnung sowie zur Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen s. → Zinsen.

9. Besteuerungszeiträume im Zusammenhang mit den besonderen Besteuerungsverfahren

9.1. Allgemeiner Überblick

Mit Wirkung vom 1.1.2015 wurden durch die Art. 369a bis 369k MwStSystRL neue Besteuerungsverfahren eingeführt, nach denen die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) an Nichtunternehmer erbringen, sich nur in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren lassen müssen (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besondere Besteuerungsverfahren –-One-Stop-Shop – bis 30.6.2021«).

Durch die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 28.11.2019 zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1), mit denen insbesondere die Art. 369a, 369b, 369e, 369f und 369g MwStSystRL geändert wurden, wird das besondere Besteuerungsverfahren erweitert. Die bisher vorgesehene Anwendung ab 1.1.2021 wurde durch Beschluss des Rates 2020/1109 vom 20.7.2020 (ABl. L 244/3 vom 29.7.2020) auf den 1.7.2021 verschoben (BR-Drs. 503/20, 137).

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG a.F.), wird auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (vgl. Art. 359 bis 368 MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18i UStG i.d.F. des JStG 2020).

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop/einzige kleine Anlaufstelle; § 18 Abs. 4e a.F.), wird auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle; vgl. Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18j UStG i.d.F. des JStG 2020).

Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt (vgl. Art. 369l bis 369w MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18k UStG i.d.F. des JStG 2020).

Mit dem JStG 2020 werden die Änderungsrichtlinien zum 1.7.2021 in nationales Recht umgesetzt (§ 27 Abs. 32 UStG i.d.F. des JStG 2020). Zur Umsetzung und Änderung der besonderen Besteuerungsverfahren s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besondere Besteuerungsverfahren«. Die Unternehmer, die ab dem 1. Juli 2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem 1.4.2021 anzeigen (Art. 50 Abs. 5 des JStG 2020).

9.2. Besteuerungszeitraum, Abgabeverpflichtung, Abgabefrist und Fälligkeit

Besteuerungszeitraum ist

  • das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1a i.V.m. § 18 Abs. 4c UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Es handelt sich um nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbringen und nach ihrer Wahl dafür nur in Deutschland erfasst werden (s.a. Abschn. 18.7a Abs. 1 UStAE; s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besondere Besteuerungsverfahren – Mini-One-Stop-Shop – bis 30.6.2021«).

    Dieser nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1a Satz 1 UStG: Kalendervierteljahr) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem BZSt übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

  • das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1b i.V.m. § 18 Abs. 4e UStG).

    Es handelt sich um im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Inland erbringen und nach ihrer Wahl dafür nur in Deutschland erfasst werden (s.a. Abschn. 18.7b Abs. 1 UStAE).

    Dieser im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1b Satz 1 UStG: Kalendervierteljahr) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem BZSt übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

    Beachte:

    Umsetzung des EU-Digitalpakets durch die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop (s.Voranmeldung) durch das JStG 2020:

    Die bisher in § 18 Abs. 4c und 4d UStG geregelte Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, wird nach Erweiterung auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet aus Vereinfachungsgründen künftig insgesamt in § 18i UStG geregelt (JStG 2020).

    Die bisher in § 18 Abs. 4e und § 18h UStG geregelte Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, wird nach Erweiterung auf Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat; → Lieferung; Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle), innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG (→ Ort der Lieferung unter dem Gliederungspunkt »Ort der Lieferung beim Fernverkauf«) und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet aus Vereinfachungsgründen künftig insgesamt in § 18j UStG geregelt (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besondere Besteuerungsverfahren – One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop – ab 1.7.2021«).

  • das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1c i.V.m. § 18i UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Es handelt sich um nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbringen und nach ihrer Wahl dafür nur in Deutschland erfasst werden (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG n.F.«).

    Ein Unternehmer, der das besondere Besteuerungsverfahren des § 18i UStG anwendet, hat der Finanzbehörde, bei der er die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat, eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1c Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2020: Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbehörde zu entrichten, bei der der Unternehmer die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat. Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18i Abs. 3 UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt (s.u. den Gliederungspunkt »Zuständigkeiten für im Ausland ansässige Unternehmer«).

  • das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d i.V.m. § 18j UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Grds. ist nach § 16 Abs. 1 UStG das Kj. Besteuerungszeitraum. Unternehmer, die Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2020 innerhalb eines Mitgliedstaates (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat; → Lieferung), innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG i.d.F. des JStG 2020 (→ Ort der Lieferung) oder am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen und vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG i.d.F. des JStG 2020 Gebrauch machen, brauchen nur vierteljährlich Erklärungen abzugeben. Da sie auch keine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festzulegen.

    Die vorgenannten Unternehmer melden in ihrer Steuererklärung die Umsätze und die darauf entfallende Steuer an. Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 16 Abs. 1, 2 bis 4 und 6 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) oder im → Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) geltend machen. Die Steuerberechnung darf dementsprechend keine Vorsteueranrechnung beinhalten (BR-Drs. 503/20, 153).

    Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2020: Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbehörde zu entrichten. Soweit der Unternehmer im Inland entsprechende Leistungen erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18j Abs. 4 UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG n.F.«).

  • der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e i.V.m. § 18k UStG i.d.F. des JStG 2020).

    Durch das JStG 2020 wird mit § 18k UStG ein besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € eingeführt.

    Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG i.d.F. des JStG 2020 in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die sie dort die Steuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, können sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren lassen und dort die Mehrwertsteuer für Leistungen erklären und entrichten.

    Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1e Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2020: Kalendermonat) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuerklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer oder vom im Auftrag handelnden Vertreter an die Finanzbehörde zu entrichten. Soweit der Unternehmer im Inland entsprechende Lieferungen erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18k Abs. 4 UStG i.d.F. des JStG 2020; s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG n.F.«).

10. Zuständigkeiten für im Ausland ansässige Unternehmer

Nach § 21 Abs. 1 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794/3814) ergeben sich für die Unternehmer, die ihr Unternehmen von den folgenden Staaten aus betreiben, folgende Zuständigkeiten:

Staat

Zuständiges Finanzamt

Belgien

Trier

Bulgarien

Neuwied

Dänemark

Flensburg

Estland

Rostock

Finnland

Bremen

Frankreich und Fürstentum Monaco

Offenburg

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer

Hannover-Nord

Griechenland

Berlin-Neukölln

Irland

Hamburg-Nord

Italien

München

Kroatien

Kassel (s. Hinweis nach der Tabelle)

Lettland

Bremen

Liechtenstein

Konstanz

Litauen

Mühlhausen

Luxemburg

Saarbrücken Am Stadtgraben

Nordmazedonien (s. Hinweis nach der Tabelle)

Berlin-Neukölln

Niederlande

Kleve

Norwegen

Bremen

Österreich

München

Polen:

a.

Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Buchstaben A bis G

Hameln

b.

Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł

Oranienburg

c.

Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben M bis R

Cottbus

d.

Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż

Nördlingen

Ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e, § 18j oder § 18k UStG anzuwenden ist

Cottbus

Portugal

Kassel (s. Hinweis nach der Tabelle)

Rumänien

Chemnitz-Süd

Russische Föderation

Magdeburg

Schweden

Hamburg-Nord

Schweiz

Konstanz

Slowakische Republik

Chemnitz-Süd

Slowenien

Oranienburg

Spanien

Kassel (s. Hinweis nach der Tabelle)

Tschechische Republik

Chemnitz-Süd

Türkei

Dortmund-Unna

Ukraine

Magdeburg

Ungarn

Zentralfinanzamt Nürnberg

Vereinigte Staaten von Amerika

Bonn-Innenstadt

Weißrussland

Magdeburg

Hinweis:

Durch Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2432; s. BR-Drs. 563/22) werden in § 1 Abs. 1 UStZustV die Nr. 11, 16, 21 und 27 geändert.

Zum 1.10.2022 fusionieren die FÄ Kassel I und Kassel II-Hofgeismar. Somit ändert sich auch in § 1 UStZustV die bisherige Bezeichnung »Finanzamt Kassel-Hofgeismar« zu »Finanzamt Kassel«.

Die Änderung der Nr. 16 resultiert aus der bereits am 12.2.2019 in Kraft getretenen Änderung der offiziellen Staatsbezeichnung der »Republik Mazedonien« in »Republik Nordmazedonien«.

Für die Umsatzbesteuerung von im übrigen Ausland ansässigen Unternehmern ist das FA Berlin-Neukölln zuständig (§ 1 Abs. 2 UStZustV).

Das BayLfSt weist in der Vfg. vom 13.6.2018, S 0123.1.1 – 3/7, UR 2018, 931) darauf hin, dass die UStZustV die Anwendung des § 27 AO nicht ausschließt. Eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung ist grds. möglich, wenn zwischen den betroffenen FÄ Einvernehmen besteht und der Stpfl. zustimmt. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf AEAO zu § 21 Abs. 3 und AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.5.2022 (III C 3-S 7340-g/22/10002:001, UR 2022, 518, LEXinform 7013219) nimmt das BMF zur Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO im OSS-Verfahren (§ 18j UStG) Stellung (s.a. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG im Gemeinschaftsgebiet und Anwendung des § 18j UStG« und dort die Beispiele 17 und 17a).

Hinweis:

Durch Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2432; s. BR-Drs. 563/22) wird in § 1 ein neuer Abs. 2b eingefügt.

Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Abs. 2a UStG), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Teilnahme an dem Verfahren i.S.d. § 18j UStG (→ Voranmeldung) angezeigt haben, sind die Abs. 1 und 2 der UStZustV (s.o.) für Zwecke der Durchführung des Verfahrens i.S.d. § 18j UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.

Derzeit richtet sich die Zuständigkeit für die Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) weder ihren Sitz (§ 11 AO) noch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE) haben, danach, in welchem Staat der Unternehmer ansässig ist. Dies gilt sowohl für das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b UStG) als auch für die besonderen Besteuerungsverfahren (§§ 18i, 18j und 18k UStG). Die derzeitige Regelung führt bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die die Teilnahme an dem Verfahren i.S.d. § 18j UStG (sog. One-Stop-Shop – EU-Regelung) in einem anderen Mitgliedstaat der EU angezeigt haben, im Rahmen des Verfahrens One-Stop-Shop – EU-Regelung zu Problemen. Aufgrund dieser Probleme sind derzeit Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO zu treffen (s.o. BayLfSt vom 13.6.2018, S 0123.1.1 – 3/7, UR 2018, 931). Um diesen Verfahrensschritt zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ist es erforderlich, die Zuständigkeit für diese Unternehmer im Verfahren One-Stop-Shop – EU-Regelung insoweit anzupassen (BR-Drs. 563/22, 11 f.).

11. Literaturhinweise

Melchior, Die Anmeldung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Steuer & Studium 2006, 554; Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Sterzinger, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets, UStB 2020, 288; Sterzinger, Änderungen des UStG, der UStDV und der EUStBV durch das sog. Jahressteuergesetz 2020, UR 24/2020, 941.

12. Verwandte Lexikonartikel

Abgabefristen von Steuererklärungen

Elektronische Kommunikation

Steueranmeldung

Umsatzsteuer

Umsatzsteuervorauszahlungen

Verspätungszuschlag gem. § 152 AO

Voranmeldung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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