Fährt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, so wird die private Nutzung des Dienstwagens über die Fahrtenbuchmethode oder über die 1%-Methode als geldwerter Vorteil steuerlich berücksichtigt.
Bei Nutzung der 1%-Methode und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird noch ein Zuschlag zu dem geldwerten Vorteil berechnet.
Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wird für die private Nutzung für die Arbeitswege mit 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle pauschal berücksichtigt. Dieser Betrag soll den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der auch Arbeitnehmern mit Dienstwagen zusteht, korrigieren. Da der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für diese Wege nutzt, sind seine Kosten entsprechend niedriger.
Es besteht die Möglichkeit, dass die pauschale Berechnung mit 0,03% für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als eine Berechnung mit den tatsächlich zurückgelegten Wegen.
Wenn der Arbeitnehmer nicht jeden Arbeitstag zu seiner Arbeitsstätte fährt, kann die Berechnung mit den tatsächlichen gefahrenen Tagen für den Steuerpflichtigen günstiger sein.
Die Berechnung mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer legt Fahrten zur Arbeit an 15 Tagen pro Monat zugrunde. Wenn das Fahrzeug an weniger als 15 Tage zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt wird, dann fällt die Berechnung mit 0,03% höher aus. Das bedeutet, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil den Betrag erhöht, der mit Lohnsteuer belegt wird.
Alternativ können 0,002% Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer und Tag berechnet werden. Diese Berechnung ist für den Steuerpflichtigen günstiger, wenn weniger als 15 Tage pro Monat zur Arbeit gefahren wurde.
Beispiel:
Tino fährt einen Firmenwagen mit Bruttolistenpreis i.H.v. 30.000 €. Mit dem Auto fährt er auch an 10 Tagen pro Monat zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, die 25 km entfernt ist.
Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils (0,03%):
0,03%-Methode:
30.000 € * 0,03% * 25 km = 225 €
0,002%-Methode:
30.000 € *0,002% * 25 km * 10 T = 150 €
Die alternative Berechnung ist günstiger, da Toni so einen geringeren Betrag als geldwerten Vorteil versteuert.
Im besten Fall ist die alternative Berechnung schon bei der Lohnabrechnung berücksichtigt worden, dann wirkt sich der Betrag günstig auf die monatlichen Lohnzahlungen aus. Dazu muss dem Arbeitgeber für die Lohnabrechnung eine Aufstellung der Tage vorgelegt werden, an denen der Dienstwagen tatsächlich für Wege zur Arbeit genutzt wurde. Die Aufstellung muss die Tage mit Datumsangabe enthalten und wird bei den Lohnunterlagen abgelegt.
Allerdings darf die Methode in der Lohnsteuerabrechnung nicht unterjährig gewechselt werden.
Es ist aber auch möglich, diesen Sachverhalt noch im Veranlagungsverfahren, also in der Steuererklärung, geltend zu machen. Wenn die Besteuerung mit der Steuererklärung noch geändert werden soll, soll ebenfalls eine Aufstellung der Fahrten zur Arbeitsstelle mit Datumsangabe vorgelegt werden. Zusätzlich benötigt das Finanzamt noch einen Beweis, dass vorher mit 0,03% berechnet wurde. Das wäre z.B. eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
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